Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 28. Okt. 2010 - 6 U 473/10

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2010:1028.6U473.10.0A
bei uns veröffentlicht am28.10.2010

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.03.2010 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:

1. Die Beklagte wird verurteilt,

a) der Herausgabe der beiden Fahrzeuge Mercedes-Benz C 220 CDI Elegance mit den Fahrgestellnummern W…32 und W…47, derzeit im Gewahrsam der Polizeidienststelle ...[X], an die Klägerin zuzustimmen,

b) an die Klägerin je einen Satz Fahrzeugschlüssel und die Original-Fahrzeugpapiere (Kentekenbewijs, EG-Übereinstimmungsbescheini-gung) bezüglich der unter Buchstabe a) genannten Fahrzeuge herauszugeben,

und zwar beides Zug um Zug gegen Zahlung von 3.070,00 EUR an die Beklagte;

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht Eigentümerin der im Klageantrag zu 1. genannten Fahrzeuge ist.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu erstatten, der aufgrund der nicht erfolgten Herausgabe bzw. Freigabe der im Klageantrag zu 1. genannten Fahrzeuge durch die Beklagte zugunsten der Klägerin entstanden ist bzw. bis zur Möglichkeit der Übernahme der Fahrzeuge durch die Klägerin noch entstehen wird, insbesondere Abschleppkosten und Lagerkosten sowie Wertverlust.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.373,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.05.2009 zu zahlen.

5. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen die Klägerin 5 % und die Beklagte 95 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zustimmung zur Herausgabe zweier von der Polizei beschlagnahmter Personenkraftwagen.

2

Die Klägerin erwarb im Jahre 2008 die beiden PKW Mercedes Benz C 220 CDI Elegance und überließ sie der in Belgien ansässigen Firma ...[A], mit der sie hierüber zwei Leasingverträge abgeschlossen hatte. Die Zulassung der Fahrzeuge erfolgte in Belgien. Wegen in der Folgezeit aufgelaufener Zahlungsrückstände kündigte die Klägerin die Leasingverträge und erwirkte gegen die Firma ...[A] am 14.01.2009 ein rechtskräftiges auf Herausgabe der Fahrzeuge gerichtetes Urteil.

3

In der Zwischenzeit hatte die Firma ...[A] die beiden PKW an die Beklagte verkauft und dieser mit sämtlichen Fahrzeugpapieren und -schlüsseln übergeben. Zu den Papieren gehörte jeweils ein sog. Kennzeichennachweis (niederländisch: "Kentekenbewijs"), in welchem die Klägerin als Halterin aufgeführt war. Die Fahrzeuge wurden später von der Polizei in ...[X] beschlagnahmt und befinden sich weiterhin in deren Gewahrsam.

4

Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe ihr Eigentum an den Fahrzeugen behalten, da die Beklagte bei deren Erwerb nicht in gutem Glauben gehandelt habe.

5

Die Klägerin hat beantragt,

6

1. die Beklagte zu verurteilen, der Herausgabe der beiden Fahrzeuge Mercedes-Benz C 220 CDI Elegance mit den Fahrgestellnummern W…32 und W…47, derzeit im Gewahrsam der Polizeidienststelle ...[X], an die Klägerin zuzustimmen;

7

2. festzustellen, dass die Beklagte nicht Eigentümerin der im Klageantrag zu 1. genannten Fahrzeuge sei und dass ihr gegen die Klägerin in Bezug auf diese beiden Fahrzeuge keinerlei Ansprüche zustünden;

8

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin den Schaden zu erstatten, der aufgrund der nicht erfolgten Herausgabe bzw. Freigabe der im Klageantrag zu 1. genannten Fahrzeuge durch die Beklagte zugunsten der Klägerin entstanden ist bzw. bis zur Möglichkeit der Übernahme der Fahrzeuge durch die Klägerin noch entstehen werde, insbesondere Abschleppkosten und Lagerkosten sowie Wertverlust;

9

4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin je einen Satz Fahrzeugschlüssel und die Original-Fahrzeugpapiere (Kentekenbewijs, EG-Übereinstimmungsbescheini-gung) bezüglich der im Klageantrag zu 1. genannten Fahrzeuge herauszugeben und 1.373,00 EUR an vorgerichtlichen Kosten zu zahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.

10

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, sie habe gutgläubig Eigentum an den beiden PKW erworben. Denn sie habe alles getan, um zu prüfen, ob die Firma ...[A] zur Veräußerung berechtigt gewesen sei. Hilfsweise hat die Beklagte im Hinblick auf getätigte Verwendungen in Höhe von 4.498,20 EUR ein Zurückbehaltungsrecht an den Fahrzeugen geltend gemacht.

11

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.

12

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, das Landgericht habe verkannt, dass die Beklagte es grob fahrlässig versäumt habe, sich über die Eigentumsverhältnisse an den Fahrzeugen Gewissheit zu verschaffen. Zu intensiveren Nachforschungen habe Anlass bestanden, da es für in Belgien zugelassene Kraftfahrzeuge kein der deutschen Zulassungsbescheinigung Teil II vergleichbares Dokument gebe und sich aus den Kennzeichennachweisen ergeben habe, dass sie, die Klägerin, Halterin gewesen sei.

13

Im Berufungsverfahren hat die Klägerin die von der Beklagten geltend gemachten Verwendungen auf die beiden Fahrzeuge in Höhe von 3.800,00 EUR unstreitig gestellt.

14

Die Klägerin beantragt,

15

das angefochtene Urteil aufzuheben und

16

1. die Beklagte zu verurteilen, der Herausgabe der beiden Fahrzeuge Mercedes-Benz C 220 CDI Elegance mit den Fahrgestellnummern W…32 und W…47, derzeit im Gewahrsam der Polizeidienststelle ...[X], an die Klägerin zuzustimmen;

17

2. festzustellen, dass die Beklagte nicht Eigentümerin der im Klageantrag zu 1. genannten Fahrzeuge sei und dass ihr gegen die Klägerin in Bezug auf diese beiden Fahrzeuge keinerlei Ansprüche zustünden;

18

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin den Schaden zu erstatten, der aufgrund der nicht erfolgten Herausgabe bzw. Freigabe der im Klageantrag zu 1. genannten Fahrzeuge durch die Beklagte zugunsten der Klägerin entstanden ist bzw. bis zur Möglichkeit der Übernahme der Fahrzeuge durch die Klägerin noch entstehen werde, insbesondere Abschleppkosten und Lagerkosten sowie Wertverlust;

19

4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin je einen Satz Fahrzeugschlüssel und die Original-Fahrzeugpapiere (Kentekenbewijs, EG-Übereinstimmungsbescheinigung) bezüglich der im Klageantrag zu 1. genannten Fahrzeuge herauszugeben und 1.373,00 EUR an vorgerichtlichen Kosten zu zahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Sie hält an der Auffassung fest, gutgläubig Eigentum an den PKW erworben zu haben. Anwendbar sei deutsches Recht, da ihr, wie die Klägerin nicht bestreitet, beide Fahrzeuge in Deutschland übereignet worden seien.

23

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze und Urkunden (bis Bl. 197 GA) Bezug genommen.

II.

24

Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel im Wesentlichen Erfolg, jedoch mit der Einschränkung, dass die Verurteilung der Beklagten teilweise Zug um Zug gegen Zahlung eines Geldbetrages erfolgt.

25

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß § 812 BGB auf Zustimmung zur Freigabe der in ihrem Eigentum stehenden, beschlagnahmten Fahrzeuge.

26

Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch richtet sich - unabhängig davon, ob er unmittelbar aus dem Eigentum oder aus ungerechtfertigter Bereicherung hergeleitet wird - nach deutschem Recht, da die Fahrzeuge, deren Herausgabe verlangt wird, sich in Deutschland befinden (Art. 43 Abs. 1 EGBGB) und die Bereicherung der Beklagten durch einen Eingriff in die Rechte der Klägerin geschehen ist, der in Deutschland vorgenommen wurde, und zudem die Bereicherung in Deutschland eingetreten ist (Art. 38 Abs. 2 und 3 EGBGB).

27

Der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Anspruch beruht auf ungerechtfertigter Bereicherung. Die Beschlagnahme gleicht der Hinterlegung, bei der anerkannt ist, dass der wirkliche Berechtigte gegen andere Hinterlegungsbeteiligte einen Anspruch aus § 812 BGB auf Einwilligung in die Herausgabe des hinterlegten Gegenstandes hat (BGH NJW 1972, 1054). Ebenso ist die Beklagte um die Rechtsstellung, die sie aufgrund der in ihrem Betrieb vorgenommenen Sicherstellung der beiden PKW hat, ohne Rechtsgrund auf Kosten der Klägerin bereichert und somit nach § 812 BGB verpflichtet, diese Rechtsstellung durch eine Freigabeerklärung aufzugeben (OLG Frankfurt/Main NJW-RR 89, 823; Staudiner/Gursky, BGB, 2006, § 985 Rdnr. 78). Es kann deshalb dahinstehen, ob die Beklagte mittelbare Besitzerin der beschlagnahmten Fahrzeuge ist und deshalb möglicher Weise auch aus § 985 BGB in Anspruch genommen werden kann.

28

Die Klägerin ist Eigentümerin der Fahrzeuge. Sie hat diese unstreitig im Jahre 2008 zu Eigentum erworben. Dieses Eigentum hat sie durch die von der Firma ...[A] vorgenommene Veräußerung an die Beklagte nicht verloren. Die Voraussetzungen eines Eigentumserwerbs kraft guten Glaubens durch die Beklagte liegen nicht vor (§§ 932, 933 BGB).

29

Die Frage, ob die Beklagte Eigentum erworben hat, beantwortet sich nach deutschem Recht. Anwendbar auf den möglichen Eigentumsübergang ist nach Art. 43 Abs. 1 EGBGB das Recht des Staates, in dem sich die Sache zur Zeit der Übereignung befand (lex rei sitae; vgl. zur Rechtslage vor Einführung des Art. 43 EGBGB: BGH NJW 1996, 2233, 2234). Bezüglich beider Kraftfahrzeuge ist mittlerweile unstreitig, dass die Einigung der Beklagten mit der Firma ...[A] über die Eigentumsübertragung in ...[Y] erfolgte und die Fahrzeuge sich zu diesem Zeitpunkt dort befanden, um von der Beklagten begutachtet zu werden. Zwar wurde nur eines der beiden Fahrzeuge sogleich in ...[Y] an die Beklagte übergeben, nicht dagegen der PKW Mercedes Benz mit der Fahrgestellnummer W…47. Dieser Wagen wurde vielmehr, wie aus dem Kaufvertrag vom 15.10.2008 hervorgeht, erst einige Wochen später vom Verkäufer in Belgien abgeholt. Da jedoch die Einigung über den Eigentumsübergang auch dieses Fahrzeugs bereits bei Abschluss des Kaufvertrages erfolgte, kann von einer Übereignung nach § 930 BGB mittels Besitzkonstitut, d. h., unter Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses - im Zweifel einer Leihe -, ausgegangen werden. In einem solchen Fall kann nach § 933 BGB ein Gutglaubenserwerb zwar erst mit der späteren Übergabe an den Erwerber eintreten, zu der es bezüglich des zweiten Fahrzeugs erst in Belgien kam. Unabhängig davon, ob ein Erwerb kraft guten Glaubens in diesem Fall auch nach belgischem Recht möglich gewesen wäre, wären aber jedenfalls nach der Überführung des Fahrzeugs ins Inland die Vorgänge in Belgien - der Besitzübergang - gemäß Art. 43 Abs. 3 EGBGB wie inländische zu berücksichtigen. Auch insofern ist die Frage eines gutgläubigen Eigentumserwerbs also nach deutschem Recht zu beurteilen.

30

Da die Beklagte die Eigentumsübertragung nicht mit der Eigentümerin der Fahrzeuge, sondern mit der nicht verfügungsberechtigten Firma ...[A] vereinbarte, wäre sie nur dann Eigentümerin geworden, wenn die für die Beklagte handelnde Person bei der Übergabe in gutem Glauben gewesen wäre. Das war jedoch nicht der Fall. Der Erwerber einer beweglichen Sache ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört (§ 932 Abs. 2 BGB). Der Senat ist der Auffassung, dass die Beklagte es in grob fahrlässiger Weise unterließ, sich Gewissheit über das Eigentum an den ihr angebotenen Wagen zu verschaffen.

31

Anzuwenden sind auf den vorliegenden Fall die Grundsätze, die in der Rechtsprechung zum Erwerb von Gebrauchtwagen entwickelt worden sind. Danach gehört zu den Mindestvoraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs eines gebrauchten in Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeugs, dass sich der Käufer den Kraftfahrzeugbrief - jetzt: die Zulassungsbescheinigung Teil II - vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers überprüfen zu können (BGH NJW 2006, 3488, 3489). Aber auch beim Erwerb eines im Ausland angemeldeten Wagens muss der Käufer keinesfalls weniger Vorsicht walten lassen, als wenn er ein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug erwerben würde (BGH NJW 1991, 1415, 1416). Im Gegenteil sind beim Kauf eines Auslandsfahrzeugs im Inland im Hinblick auf mögliche Besonderheiten ausländischer Kfz-Papiere gesteigerte Anforderungen zu stellen. Der Käufer hat sich daher darüber zu vergewissern, dass er nach dem Inhalt der vorgelegten ausländischen Kfz-Papiere - unbelastetes - Eigentum an dem Kraftwagen erwerben kann. Hierzu hat er notfalls die Hilfe eines sprachkundigen und mit den im Zulassungsstaat geltenden Regeln vertrauten Fachmanns in Anspruch zu nehmen (so BGH aaO.). Das hat die Beklagte versäumt.

32

Spätestens bei Befragung einer fachkundigen Person hätte die Beklagte Kenntnis davon erlangt, dass für in Belgien zugelassene Kraftfahrzeuge ein der Zulassungsbescheinigung Teil II vergleichbares Papier nicht ausgestellt wird und der sog. "Kentekenbewijs", welcher von der Firma ...[A] für die Kraftfahrzeuge vorgelegt wurde, nur einer deutschen Zulassungsbescheinigung Teil I - früher: Kraftfahrzeugschein - vergleichbar ist, zum Nachweis der Verfügungsberechtigung des Besitzers also nicht geeignet ist. Weiter wäre die Beklagte, wenn sie sich in der gebotenen Weise kundig gemacht hätte, darüber informiert worden, dass in Belgien der Nachweis des Eigentums an einem Gebrauchtwagen üblicherweise durch die Vorlage der Rechnung geführt wird, die dem Verkäufer über seinen Erwerb des Fahrzeugs ausgestellt wurde. Dass dies in Belgien üblich ist, hat die Klägerin durch Vorlage des Urteils der Rechtbank van Koophandel Turnhout (Provinz Antwerpen) vom 14.09.2007, Aktenzeichen: A/06/2375 (Übersetzung: Bl. 189 f. GA) nachgewiesen. Darin wird unter Angabe anderer Gerichtsentscheidungen ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung der belgischen Gerichte ein professioneller Autohändler sich beim Ankauf eines Gebrauchtwagens nicht allein auf die Erklärung des Verkäufers betreffend sein Eigentum verlassen dürfe, sondern sich entweder die Original-Ankaufsrechnung vorlegen lassen müsse oder anderweitige (z. B. telefonische) Ermittlungen über die Herkunft des Fahrzeugs anstellen müsse. An der Richtigkeit dieser Ausführungen des belgischen Gerichts hat der Senat keinen Zweifel.

33

Wenn also, wie bereits ausgeführt, beim Erwerb gebrauchter in Belgien zugelassener Kraftfahrzeuge nach deutschem Recht zumindest ebenso strenge Anforderungen an den guten Glauben zu stellen sind wie beim Erwerb in Deutschland zugelassener Fahrzeuge und auch die Möglichkeit besteht, das Eigentum an Fahrzeugen mit belgischer Zulassung in ähnlich zuverlässiger Weise zu belegen wie durch eine Zulassungsbescheinigung Teil II, nämlich durch die Vorlage der Original-Handelsrechnung über den Vorerwerb, so ist beim Erwerb eines solchen Fahrzeugs auch nach deutschem Recht als Mindestvoraussetzung des guten Glaubens, wenn andere Mittel nicht zur Verfügung stehen, die Vorlage eines solchen Beleges - statt der Zulassungsbescheinigung Teil II - zu verlangen. Andernfalls würde der gutgläubige Erwerb belgischer Gebrauchtwagen gegenüber demjenigen deutscher Fahrzeuge deutlich erleichtert und der Schutz des Eigentümers in nicht gerechtfertigter Weise verringert. Unstreitig ließ die Beklagte sich aber von der Firma ...[A] keine Rechnung über deren Erwerb der beiden PKW vorlegen.

34

Die Beklagte vergewisserte sich auch nicht auf andere Weise hinreichend über die Eigentumsverhältnisse an den beiden Wagen. Der Umstand, dass die Verkäuferin im Besitz aller Fahrzeugschlüssel sowie der Versicherungspapiere war, ließ keine sicheren Rückschlüsse auf ihr Eigentum zu. Das Fehlen eines fest am Fahrzeug angebrachten Hinweises auf das Eigentum der Leasinggeberin genügte ebenfalls nicht als Eigentumsbeweis. Selbst wenn es, wie die Beklagte vorträgt, in Belgien üblich sein sollte, dass Leasingfirmen sich durch eine derartige Kennzeichnung der von ihnen verleasten Fahrzeugen absichern, so konnte die Beklagte sich doch nicht darauf verlassen, dass dieser Übung ausnahmslos gefolgt würde. Zudem hätte durch das Fehlen eines solchen Hinweises allenfalls bewiesen werden können, dass es sich nicht um Leasingfahrzeuge handelte, nicht aber, dass die Firma ...[A] Eigentümerin war. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob der diesbezügliche Vortrag der Beklagten zutrifft. Schließlich durfte die Beklagte sich auch nicht darauf verlassen, dass ihr auf ihre Anfrage bei der deutschen Polizei mitgeteilt wurde, die Fahrzeuge seien nicht als gestohlen gemeldet. Denn die Beklagte konnte nicht davon ausgehen, dass sämtliche in Belgien zugelassene und gestohlene oder - wie im vorliegenden Fall - unterschlagenen PKW bei der deutschen Polizei gemeldet waren.

35

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, es habe an Verdachtsmomenten für ein mögliches Fehlen der Verfügungsbefugnis der Verkäuferin gefehlt. Wie in der Rechtsprechung zu in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen eine solche Verdachtssituation schon dann bejaht wird, wenn eine Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorgelegt wird (BGH NJW 1965, 687, 688: Kraftfahrzeugbrief), so muss beim Erwerb eines in Belgien zugelassenen Wagens das Gleiche angenommen werden, wenn ein entsprechender Nachweis, nämlich die Original-Handelsrechnung über den Vorerwerb, fehlt. Hinzukommt im vorliegenden Fall, dass nach ständiger Rechtsprechung beim Gebrauchtwagenkauf immer dann Anlass zu weitergehenden Nachforschungen besteht, wenn Veräußerer und in den Papieren - hier im Kentekenbewijs - verzeichneter Verfügungsberechtigter nicht identisch sind (BGH NJW 1991, 1415, 1417). Aufgrund der Tatsache, dass die zu den PKW gehörenden Kennzeichennachweise nicht die Firma ...[A], sondern die Klägerin als Halterin auswiesen und es deshalb nahelag, dass diese zumindest einmal Eigentümerin oder Verfügungsbefugte gewesen war, bestand für die Beklagte vermehrter Anlass für eine Überprüfung der Eigentumsverhältnisse. Hinzukommt, dass die Beklagte selbst vorträgt, davon ausgegangen zu sein, dass die Verkäuferin die Autos auf Kredit gekauft habe. Darin lag ein weiterer Grund für zusätzliche Nachforschungen; denn mit einem Kredit geht häufig eine Sicherungsübereignung o. ä. einher. Auf die Erklärung seitens der Firma ...[A], der Kredit sei vollständig zurückgeführt, durfte die Beklagte sich nicht verlassen.

36

Die Beklagte ist nach allem verpflichtet, der Herausgabe der Fahrzeuge an die Klägerin zuzustimmen.

37

Zu Recht macht die Beklagte allerdings demgegenüber ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund eines Anspruchs auf Ersatz getätigter Verwendungen geltend (§ 273 Abs. 1 BGB).

38

In diesem Zusammenhang bedarf es wiederum keiner Prüfung, ob die Beklagte noch (mittelbare) Besitzerin der Fahrzeuge ist und sich deshalb auf § 1000 BGB berufen könnte. Denn jedenfalls sind die Voraussetzungen eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 Abs. 1 BGB gegeben. Die Gegenforderung der Beklagten ergibt sich aus § 994 Abs. 2 i. V. m. §§ 670, 683 BGB und beruht auf demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem ihre Verpflichtung beruht.

39

Der Anspruch der Beklagten beschränkt sich auf den Ersatz der auf die Fahrzeuge gemachten notwendigen Verwendungen (§ 994 BGB) und bestimmt sich, da die Beklagte, wie weiter oben ausgeführt, bei der Besitzerlangung bösgläubig war, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 994 Abs. 2, 990 Abs. 1 BGB). Notwendig i. S. von § 994 BGB ist eine Verwendung, wenn sie zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache nach objektivem Maßstab zur Zeit der Vornahme erforderlich ist (vgl. BGH NJW 1996, 921, 922). Das trifft auf den überwiegenden Teil der von der Beklagten vorgetragenen und von der Klägerin unstreitig gestellten Verwendungen zu.

40

Die Beklagte nahm folgende Instandsetzungsarbeiten an den Wagen vor:

41

an dem Kfz mit der Fahrgestellnummer W…47

        

Reparatur der Bremsanlage

260,00 EUR

Austausch von Felgen und Reifen

700,00 EUR

Ersatz des Außenspiegels

230,00 EUR

kleine Inspektion

265,00 EUR

an dem Kfz mit der Fahrgestellnummer W…32      

        

kleine Inspektion

265,00 EUR

Arbeiten an Kotflügel, Scheinwerfer etc.

1.350,00 EUR

insgesamt ohne Mehrwertsteuer

3.070,00 EUR

42

Diese Arbeiten waren erforderlich, um die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge zu erhalten oder wieder herzustellen, und dienten im Übrigen deren Werterhaltung. Sie sind der Beklagten daher von der Klägerin nach § 994 Abs. 2 BGB zu erstatten. Die Verwendungen entsprachen dem objektiven Interesse und dem mutmaßlichen Willen der Klägerin (§§ 670, 683 BGB). Ein Anspruch bezüglich der von der Beklagten geltend gemachten Mehrwertsteuer besteht nicht.

43

Nicht ersatzfähig sind dagegen die mit „Intensiv Aufbereitung“, „Arbeiten durch Beulendoktor“ und „Komplett Aufbereitung“ bezeichneten Verwendungen. Mangels besonderen Vortrags ist davon auszugehen, dass es sich hier um bloße Schönheitsreparaturen und somit allenfalls um nützliche, nicht aber notwendige Verwendungen handelte. Die Voraussetzungen des § 994 BGB sind daher nicht gegeben.

44

Dem Klageantrag zu 1. war somit Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 3.070,00 EUR stattzugeben.

45

Das Gleiche gilt für den Klageantrag zu 4.: Die Klägerin kann von der Beklagten nach § 985 BGB Herausgabe der Schlüssel verlangen, die zu den in ihrem, der Klägerin, Eigentum stehenden PKW gehören, jedoch nur Zug um Zug gegen Erstattung der auf die Fahrzeuge getätigten Verwendungen. In diesem Umfang war dem Antrag stattzugeben.

46

Des Weiteren war antragsgemäß festzustellen, dass die Beklagte nicht Eigentümerin der beiden PKW ist. Das rechtliche Interesse der Klägerin an dieser Feststellung ergibt sich daraus, dass die Beklagte sich ihrerseits auf das Eigentum an den Autos beruft (§ 256 Abs. 1 ZPO). Im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat das Landgericht dagegen den Klageantrag zu 2., soweit er auf die Feststellung gerichtet ist, dass der Beklagten gegen die Klägerin in Bezug auf die beiden Fahrzeuge keinerlei Ansprüche zustünden.

47

Der Schadensersatzanspruch, dessen Feststellung mit dem Klageantrag zu 3. verlangt wird, ergibt sich aus den §§ 990, 989 BGB. Das Feststellungsinteresse beruht darauf, dass der verursachte Schaden noch nicht voll beziffert werden kann.

48

War der Besitzer der herauszugebenden Sache - wie hier - nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbes an für den Schaden, der diesem dadurch entsteht, dass infolge seines, des Erwerbers, Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus anderem Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann (§§ 990 Abs. 1 Satz 1, 989 BGB). Die Voraussetzungen eines solchen Schadensersatzanspruchs liegen hier vor. Es ist abzusehen, dass der Klägerin infolge der Beschlagnahme der Fahrzeuge Kosten wie Abschlepp- und Lagerkosten entstehen werden und die beschlagnahmten Kraftfahrzeuge dadurch, dass sie über einen Zeitraum von mehr als anderthalb Jahre stillgestanden haben, einen deutlichen Wertverlust erlitten haben. Dies beruht auf einem Verschulden der Beklagten, da diese grob fahrlässig eine Ursache für die Beschlagnahme gesetzt hat, indem sie die Fahrzeuge erwarb, ohne zuvor die Eigentumsverhältnisse zu ermitteln. Es war daher festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der aufgrund der nicht erfolgten Herausgabe bzw. Freigabe der beiden Autos entstanden ist bzw. noch entstehen wird.

49

Begründet ist auch der mit dem Klageantrag zu 4. geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin (§§ 990 Abs. 1 Satz 1, 989 BGB). Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 Abs. 1, 291 BGB.

50

Auf die Berufung der Klägerin war das angefochtene Urteil teilweise abzuändern, wie aus dem Urteilstenor ersichtlich. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.

51

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

52

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

53

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 40.000,00 EUR festgesetzt.

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Gehört eine nach § 930 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist.

Referenzen

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

Gehört eine nach § 930 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist.

Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.

Gehört eine nach § 930 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist.

(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis er wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird. Das Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu, wenn er die Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz verlangen. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen.

(2) Macht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit oder nach dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung notwendige Verwendungen, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz verlangen. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen.

(2) Macht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit oder nach dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung notwendige Verwendungen, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.

(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.

Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.

(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.

(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.