Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 14. Jan. 2014 - 3 U 1142/13

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0114.3U1142.13.0A
bei uns veröffentlicht am14.01.2014

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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichter - vom 29. August 2013 wie folgt abgeändert:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. gegenüber der D. Bank … zu erklären, dass das dort geführte Depot ...340.... aufgelöst, die dortigen Anlagen veräußert und der sich hieraus ergebende Erlös inkl. des Bestandes des gleichlautenden Referenzkontos an die Erben des Herrn August M., geboren am …1912, verstorben am 09.12.2010, konkret dem Kläger, der Beklagten und den Herren Heinz und Gerhard M. zu je 1/4 ausgezahlt werde, mit der Maßgabe, dass bei evtl. Geldbeträgen der überschießende Centbetrag sowie ein weiterer Betrag i. H. v. 340,55 € an die Beklagte abgeführt werde;

2. gegenüber der N. Sparkasse Finanzcenter E. die Zustimmung zu erteilen das dort bestehende Girokonto des Herrn August M., geboren am ...1912, verstorben am 09.12.2010, Girokonto-Nr. ... aufzulösen und den jeweils 1/4 Anteil an den Kläger, die Beklagte und die Herren Heinz und Gerhard M. auszukehren, bei Rundungen einen überschießenden Centanteil zugunsten der Beklagten sowie die Bankverbindung im Übrigen zu kündigen und das Konto aufzulösen.

II. Die Kosten des ersten Rechtszuges hat die Beklagte zu tragen, die des Berufungsverfahrens der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Die Parteien sowie deren Brüder, die Herren Heinz M. und Gerhard M., sind Miterben zu jeweils 1/4 Anteil nach dem am 09.12.2010 in Bad E. verstorbenen gemeinsamen Vater August M..

2

Der Kläger begehrt die Auseinandersetzung des Nachlasses. Zum Nachlass gehören ein Depot bei der D. Bank … im Wert von 20.702,14 € (Stand 17.07.2012) sowie ein Girokonto bei der N. Sparkasse im Wert von ca. 16.000,00 €. Der Miterbe Heinz M. und die Beklagte hatten sich bereits vorprozessual wechselseitig auf Auskunft über Zuwendungen des Erblassers zu Lebzeiten in Anspruch genommen.

3

Die Parteien haben über die Teilungsreife des Nachlasses gestritten. Die Beklagte hat eingewandt, ein Teilungsbedürfnis bestehe noch hinsichtlich der persönlichen Wert- und Hausratsgegenstände des Erblassers, insbesondere einer Münzsammlung. Teilungsreife bestehe auch deshalb nicht, weil die Auskunftsansprüche bisher nicht erfüllt seien.

4

Der Kläger und die beiden Miterben haben im Laufe des Rechtsstreits beschlossen, die Münzsammlung auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen W. (GA 64 f.) zum Preis von 1362,20 € zu veräußern. Der Kläger hat seine Klageanträge daraufhin in Höhe von 340,55 € (1/4 von 1362,20 €) zugunsten der Beklagten geändert.

5

Er hat zuletzt beantragt,

6

die Beklagte zu verurteilen,

7

1. gegenüber der D. Bank … zu erklären, dass das dort geführte Depot ...340.... aufgelöst, die dortigen Anlagen veräußert und der sich hieraus ergebende Erlös inkl. des Bestandes des gleichlautenden Referenzkontos an die Erben des Herrn August M., geboren am ...1912, verstorben am 09.12.2010, konkret dem Kläger, der Beklagten und den Herren Heinz und Gerhard M. zu je 1/4 ausgezahlt werde, mit der Maßgabe, dass bei evtl. Geldbeträgen der überschießende Centbetrag sowie ein weiterer Betrag i. H. v. 340,55 € an die Beklagte abgeführt werde;

8

2. gegenüber der N. Sparkasse Finanzcenter Bad E. die Zustimmung zu erteilen das dort bestehende Girokonto des Herrn August M., geboren am ...1912, verstorben am 09.12.2010, Girokonto-Nr. ... aufzulösen und den jeweils 1/4 Anteil an den Kläger, die Beklagte und die Herren Heinz und Gerhard M. auszukehren, bei Rundungen einen überschießenden Centanteil zugunsten der Beklagten sowie die Bankverbindung im Übrigen zu kündigen und das Konto aufzulösen.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht haben der Kläger und die Miterben Heinz M. und Gerhard M. erklärt, dass sie auf mögliche Ausgleichsansprüche gegen die Beklagte vorläufig verzichten (GA 67 ff.). Zugleich haben sie der Beklagten die unentgeltliche Übereignung und Übergabe der persönlichen Wert- und Hausratsgegenstände angeboten.

12

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf die konkret begehrte Auseinandersetzung des Nachlasses zu, da diese lediglich zu einer teilweisen Auseinandersetzung führe.Der durch den Kläger verfolgte Teilungsplan lasse Ausgleichsansprüche der übrigen Miterben gegenüber der Beklagten wegen zu Lebzeiten des Erblassers erfolgter geldwerter Zuwendungen unberücksichtigt. Anderes folge nicht aus den Erklärungen des Klägers und der Miterben, auf mögliche Ausgleichsansprüche gegen die Beklagte vorläufig zu verzichten. Damit sei kein endgültiger und unbedingter Verzichtswille verbunden. Es obliege dem Kläger auch hinsichtlich der für möglich gehaltenen Ausgleichsansprüche der übrigen Miterben gegenüber der Beklagten ein zustimmungsfähiges Auseinandersetzungskonzept zu unterbreiten. Hieran fehle es.

13

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

14

Im Laufe des Berufungsverfahrens haben der Kläger und die Miterben auf etwaige Ausgleichsansprüche untereinander und gegenüber der Beklagten verzichtet. Darüber hinaus hat der Miterbe Heinz M. der Beklagten Auskunft über die von ihm zu Lebzeiten des Erblassers erhaltenen Zuwendungen erteilt.

15

Der Kläger beantragt nunmehr,

16

wie erkannt.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

II.

19

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

20

1. Das Landgericht hat allerdings aufgrund des von ihm zu verhandelnden Prozessstoffes zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Auseinandersetzung des Nachlasses gemäß § 2042 BGB verneint. Denn die Klage war nicht schlüssig.

21

Der Klageantrag muss grundsätzlich auf Zustimmung zu einem bestimmten Teilungsplan lauten, den der Kläger vorzulegen hat (Palandt-Weidlich, BGB, 73. Auflage 2014, § 2042 Rn. 21; Bamberger/Roth-Lohmann, BGB, 3 Auflage 2012, § 2042 Rn.7). Voraussetzung für einen Auseinandersetzungsanspruch ist das Vorliegen der Teilungsreife (KG, Urteil vom 10.1960 - 12 U 125/60 - NJW 1961, 733; OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.11.1973 - 4 U 279/72 - NJW 1974, 956; Bamberger/Roth-Lohmann, ebd.; Soergel-W., BGB, Erbrecht, 2001, § 2042 Rn. 20). Grundsätzlich kann jeder Miterbe jederzeit Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses, nicht aber eine Teilauseinandersetzung verlangen (Staudinger/Werner, BGB, Neubearbeitung 2010, Rn. 37; Soergel-W., aaO, § 2042 Rn. 18).

22

Die vom Kläger begehrte Auseinandersetzung des Nachlasses war in erster Instanz lediglich auf eine teilweise Auseinandersetzung gerichtet, weil sie Ausgleichsansprüche der übrigen Miterben gegenüber der Beklagten wegen zu Lebzeiten des Erblassers erfolgter Zuwendungen aus §§ 2050 ff. BGB unberücksichtigt gelassen hat.

23

Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass der in der mündlichen Verhandlung protokollierten Erklärung der Miterben nicht die Bedeutung eines Anspruchsverzichts entnommen werden konnte. Die Miterben Gerhard und Heinz M. haben dort lediglich erklärt, auf mögliche Ausgleichsansprüche gegenüber der Beklagten aus §§ 2050 ff. BGB „vorläufig“ zu verzichten mit der Maßgabe, dass zunächst die Auseinandersetzung des Nachlasses, soweit möglich, erfolgen solle. Mit Recht hat die Beklagte eingewandt, dass dadurch lediglich ein möglicher Verzicht in den Raum gestellt worden sei, wenn der Nachlass im Übrigen einvernehmlich, etwa im Rahmen eines Vergleichs, auseinandergesetzt werde. Es kam aber weder zu einem Vergleich noch zu einer weiteren Erbauseinandersetzung. Zudem hat auch die Beklagte gegenüber dem Miterben Heinz M. gemäß Schreiben des Rechtsanwalts D. vom 20.06.2012 (Anlage A 2, GA 35) Auskunftsansprüche geltend gemacht (BE 2, GA 124), die in erster Instanz nicht erfüllt worden sind. Da die Miterben der Beklagten keine Auskünfte hinsichtlich möglicher Zuwendungen erteilt hatten, konnten Ausgleichsansprüche nach § 2050 BGB noch nicht abschließend geklärt werden.

24

Das Landgericht hat auch zu Recht ausgeführt, dass die vom Kläger gewünschte Aufteilung auf eine einseitige und endgültig zu Lasten der Beklagten wirkende Erbauseinandersetzung hinausliefe, was zur Folge hätte, dass mögliche Ansprüche der Beklagten ausgeschlossen wären, die übrigen Miterben sich aber weiterhin etwaige Ausgleichsansprüche gegen die Beklagten vorbehielten.

25

Aufgrund dieser Gegebenheiten hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen.

26

2. Die Situation stellt sich im Berufungsverfahren aufgrund neuen Prozessstoffes jedoch anders dar. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Verzichtserklärungen und der Auskunftserteilung des Miterben Heinz M. liegt nunmehr Teilungsreife vor.

27

a) Die Beklagte kann nicht mehr damit gehört werden, dass sich weiterhin Hausratsgegenstände und persönliche Gegenstände im ungeteilten Nachlass befänden. Sie muss sich entgegenhalten lassen, dass ihr der Kläger und die Miterben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht die unentgeltliche Übereignung und Übergabe der persönlichen Wert- und Hausratsgegenstände angeboten haben, sie diese jedoch nicht angenommen hat. Die Beklagte befindet sich damit gemäß § 293 BGB in Annahmeverzug und kann sich auf ein Teilungsbedürfnis nicht mehr berufen.

28

b) Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 02.12.2013 (GA 126) eine Erklärung des Miterben Gerhard M. vorgelegt, wonach dieser keine Ausgleichsansprüche gegen die Miterben und die Beklagte geltend mache. Der Kläger hat außerdem mit Schriftsatz vom 03.12.2013 (GA 128 ff.) ein Schreiben der Rechtsanwälte F. & Kollegen, die den Miterben Heinz M. vertreten, vom 26.11.2013 eingereicht (GA 131). Darin wird bestätigt, dass der Miterbe auf Ausgleichsansprüche gegen die übrigen Miterben und die Beklagte verzichtet.

29

c) Soweit die Beklagte gegenüber dem Miterben Heinz M. gemäß Schreiben des Rechtsanwalts D. vom 20.06.2012 (Anlage A 1, GA 35) Auskunft begehrt hat, ist diese zwischenzeitlich erfüllt worden. Mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 09.01.2014 (GA 153 ff.) ist eine als Eidesstattliche Versicherung bezeichnete Aufstellung des Miterben Heinz M. hinsichtlich seiner Zahlungsempfänge vorgelegt worden. Der Miterbe hat damit die begehrte Auskunft erteilt.

30

Aufgrund der somit eingetretenen Teilungsreife steht dem Kläger ein Anspruch auf die von ihm begehrte Auseinandersetzung des Nachlasses nach § 2042 BGB zu. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 14.01.2014 (GA 158 f.) und in dem nachgelassenen Schriftsatz (GA 163 f.) hiergegen auch keine Einwände mehr vorgebracht, sondern lediglich erbeten, dem Kläger die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen.

31

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 2 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 97 Abs. 2 ZPO zu tragen, weil er erst aufgrund des neuen Vorbringens und der erstmals im Berufungsverfahren abgegebenen Erklärungen obsiegt hat, obwohl er dazu bereits in erster Instanz imstande war. Die Kosten des ersten Rechtszuges hat die Beklagte als unterlegene Partei gemäß § 91 Abs.1 ZPO zu tragen. Ihrem Antrag, dem Kläger auch die Kosten der ersten Instanz aufzuerlegen, weil sie bei rechtzeitiger Darstellung des Sachverhalts den Klageanspruch vor den Hinweisen des Landgerichts und des Senats anerkannt hätte, konnte nicht entsprochen werden. § 97 Abs. 2 ZPO sieht ausdrücklich nur vor, dass in vorstehender Konstellation die Rechtsmittelkosten der obsiegenden Partei auferlegt werden, wenn sie aufgrund eines neuen Vorbringens im Berufungsverfahren obsiegt. Die Beklagte hätte dem allenfalls dadurch entgehen können, dass sie in der Berufungsinstanz nach Vorlage der entsprechenden Auskünfte durch den Kläger den geltend gemachten Anspruch gemäß § 93 ZPO sofort anerkannt hätte. Dazu war sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aber nicht bereit. Auch dem nachgelassen Schriftsatz ist ein sofortiges Anerkenntnis nicht zu entnehmen.

32

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

33

Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, § 543 ZPO.

34

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.000,00 € festgesetzt (1/4 entsprechend der Erbquote des Klägers von 36.000 €).

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis


Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 293 Annahmeverzug


Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2042 Auseinandersetzung


(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt. (2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2050 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben


(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, sowei

Referenzen

(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.

(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat.

(2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben.

(3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.