Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 02. Feb. 2011 - 2 Ws 50/11

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2011:0202.2WS50.11.0A
02.02.2011

Auf die Beschwerde des Angeschuldigten wird der Beschluss des Vorsitzenden der 5. Strafkammer des Landgerichts Trier vom 12. Januar 2011 aufgehoben.

Auf Antrag des Angeschuldigten wird die Bestellung von Rechtsanwältin S. in T. als Pflichtverteidigerin aufgehoben und Rechtsanwältin F. in T. zur neuen Pflichtverteidigerin bestellt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeschuldigten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht Trier erließ gegen den Angeschuldigten am 3. September 2010 Haftbefehl wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in mindestens fünf Fällen (35 Gs 2401/10). Die Verkündung des Haftbefehls erfolgte am Vormittag des 9. September 2010. Die Festnahme des Angeschuldigten war um 9.10 Uhr desselben Tages erfolgt. Im Anschluss an die Verkündung ordnete der Ermittlungsrichter den Vollzug des Haftbefehls an und bestellte gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO Rechtsanwältin S. in T. zur Pflichtverteidigerin (Bl. 414 d. A.). Am 13. September 2010 bestellte sich Rechtsanwältin F. in T. als Verteidigerin für den Angeschuldigten (Bl. 420 d. A.). Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 19. September 2010 (Bl. 502 d. A.), 25. September 2010 (Bl. 503 d. A.), 5. Oktober 2010 (Bl. 504 d. A.) und 12. Oktober 2010 (Bl. 510 d. A.) erklärte der Angeschuldigte, „seine Rechtsanwältin“ sei Rechtsanwältin F.. Rechtsanwältin S. habe er nicht ausgesucht und nicht gewünscht. Er habe kein Vertrauen zu ihr und lehne sie ab. Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2010 (Bl. 507 d. A.) beantragte Rechtsanwältin F. namens und im Auftrag des Angeschuldigten, die Beiordnung von Rechtsanwältin S. aufzuheben und an deren Stelle nunmehr sie selbst beizuordnen. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeschuldigten und Rechtsanwältin S. sei „endgültig und nachhaltig erschüttert“. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2010 wies das Amtsgerichts Trier den Antrag zurück, da ein wichtiger Grund für die Auswechslung nicht gegeben sei.

2

Unter dem 23. November 2010 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zur 5. Strafkammer des Landgerichts Trier

3

Am 3. Dezember 2010 legte Rechtsanwältin F. gegen den ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts vom 27. Oktober 2010 Beschwerde ein und wiederholte ihre am 20. Oktober 2010 gestellten Anträge (Bl. 545 d. A.). Unter dem 6. Dezember 2010 und 7. Dezember 2010 (Bl. 548, 553 d. A.) nahm Rechtsanwältin S. hierzu Stellung und teilte mit, dass der Angeschuldigte zwischenzeitlich wieder ihre Besuche in der Justizvollzugsanstalt wünsche. Mit Schreiben an den Strafkammervorsitzenden vom 9. Dezember 2010 erklärte der Angeschuldigte nunmehr, „seine Anwältin“ sei Rechtsanwältin S.. Zu dieser habe er großes Vertrauen (Bl. 554 d. A.). In seinem von Rechtsanwältin F. am 10. Dezember 2010 zu den Akten gereichten Schreiben vom 8. Dezember 2010 (Bl. 556, 557 d. A.) hatte er hingegen noch von Rechtsanwältin F. verteidigt werden wollen. Auch in den nachfolgenden Schreiben vom 15. Dezember 2010 (Bl. 574 d. A.) und 16. Dezember 2010 (Bl. 576 d. A.) bekundete er, mit Rechtsanwältin F. zusammenarbeiten zu wollen. In Anbetracht der widersprüchlichen Äußerungen des Angeschuldigten beraumte der mit der Anklageerhebung für die Pflichtverteidigerbestellung zuständige Strafkammervorsitzende Termin zur mündlichen Anhörung auf den 5. Januar 2011 an (Bl. 575 d. A.), in welchem mit den Beteiligten die Umstände der Beiordnung von Rechtsanwältin S. am 9. September 2010 erörtert wurden (Bl. 600 d. A.). Der Angeschuldigte erklärte hierbei abschließend, er wolle nur noch von Rechtsanwältin F. verteidigt werden (Bl. 604 d. A.).

4

Mit Beschluss vom 12. Januar 2011 hat der Strafkammervorsitzende den Antrag des Angeschuldigten vom 3. Dezember 2010 auf Entpflichtung von Rechtsanwältin S. und auf Beiordnung von Rechtsanwältin F. zurückgewiesen, da eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Angeschuldigten und Rechtsanwältin S. nicht gegeben sei (Bl. 619 d. A.). Gegen die Entscheidung hat Rechtsanwältin F. am 17. Januar 2011 im Auftrag des Angeschuldigten Beschwerde eingelegt (Bl. 645 d. A.), der der Vorsitzende am 17. Januar 2011 nicht abgeholfen hat (Bl. 657 d. A.).

II.

5

Das zulässige Rechtsmittel ist begründet und hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.

6

Nach der am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Vorschrift des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung bereits dann vor, wenn gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft vollstreckt wird. Das Amtsgericht hat dieser Rechtslage Rechnung getragen, indem es unmittelbar nach Anhörung des Angeschuldigten im Rahmen der Vorführung vor den Haftrichter und nach Anordnung des Vollzugs der Untersuchungshaft Rechtsanwältin S. zur Pflichtverteidigerin bestellt hat. Indes hat es bei der Auswahl der Verteidigerin dem Anspruch des Angeschuldigten auf einen Rechtsbeistand seines Vertrauens nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Nach § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO soll dem Beschuldigten vor der Bestellung eines Verteidigers zunächst Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen. Diese Anhörungspflicht besteht auch dann, wenn sich die Notwendigkeit der Verteidigung aus § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ergibt. Denn dass der Verteidiger in diesem Fall gemäß § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO „unverzüglich“ nach Beginn der Vollstreckung zu bestellen ist, ändert nichts daran, dass dem Beschuldigten auch hier zur Ausübung seines Anhörungs- und Mitbestimmungsrechts zunächst Gelegenheit gegeben werden muss, einen Verteidiger zu bezeichnen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. April 2010 – III – 4 Ws 163/10 – juris.de). „Unverzüglich“ bedeutet somit weder „zeitgleich“ noch „sofort“, sondern – wie auch sonst im Rechtsverkehr üblich – „ohne schuldhaftes Zögern“. Die Gewährung einer angemessenen Überlegungsfrist in den Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO gebietet schon die besondere Situation des – wie auch hier – oftmals überraschend und gerade eben in Untersuchungshaft genommenen Beschuldigten (vgl. Wohlers in StV 2010, 151, 153). Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass der Beschuldigte langfristig an einen Pflichtverteidiger gebunden bliebe, den er nicht gewählt hätte und an dessen Auswahl er sich infolge der Kürze der Zeit zwischen Verhaftung und Vorführung auch nicht hinreichend qualifiziert hätte beteiligen können. Ein derartiges Ergebnis würde nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, der durch die Schaffung des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO die Rechtsstellung des Beschuldigten – insbesondere unter dem Gesichtspunkt seiner Verteidigung – gerade stärken wollte (vgl. LG Krefeld, Beschluss vom 13. Juli 2010 – 21 Qs 8 Js 353/10 – 190/10, 21 Qs 190/10 – juris.de).

7

Diesen Kriterien ist das Amtsgericht Trier bei der Auswahl von Rechtsanwältin S. als Pflichtverteidigerin nicht in ausreichender Weise gerecht geworden. Der Ermittlungsrichter hat den Ablauf in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 6. Januar 2011 (Bl. 607 d. A.) wie folgt geschildert:

8

„Zu Beginn der Verkündung des Haftbefehles am 09.09.2010 wurde der Beschuldigte gemäß § 163 StPO belehrt. Er wollte Angaben zur Sache machen, auch ohne zuvor mit einem Rechtsanwalt gesprochen zu haben.

9

Nach Protokollierung der Angaben des Beschuldigten zur Sache wurde dieser gefragt, ob er für den Fall, dass er in Untersuchungshaft gehe, einen bestimmten Verteidiger wünsche. Der Beschuldigte verneinte dies und erklärte auf weitere Nachfrage explizit, dass das Gericht ihm bitte einen Verteidiger suchen solle, da er keinen kenne. Auf die Frage, ob ihm eher ein Verteidiger oder eine Verteidigerin beigeordnet werden sollte, erwiderte er, dies sei ihm egal.

10

Die Protokollierung dieser Angaben ist irrtümlich unterblieben.

11

Daraufhin wurde dem Beschuldigten noch im Rahmen des Anhörungstermines gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO Frau Rechtsanwältin S. aus T. beigeordnet. Dies geschah gleichzeitig mit dem Beschluss gemäß § 119 StPO.

12

Eine Ausfertigung dieses Beschlusses wurde dem Beschuldigten umgehend ausgehändigt.“

13

Der bei der Verkündung des Haftbefehls anwesende Vertreter der Staatsanwaltschaft hat in der mündlichen Anhörung durch die Strafkammer am 5. Januar 2011 folgende Erklärung abgegeben (Bl. 601, 602 d. A.):

14

„Das was der Angeschuldigte eben gesagt hat, ist so nicht richtig. Der Angeschuldigte sagte zu dem Ermittlungsrichter, wenn ich einen Anwalt brauche, dann soll das Gericht mir einen besorgen. Der Ermittlungsrichter fragte den Angeschuldigten am Ende des Termins, ob Bedenken bestünden gegen die Bestellung von Rechtsanwältin S.. Der Angeschuldigte, zu diesem Zeitpunkt über seine Inhaftierung sehr aufgebracht, äußerte hierzu nichts.“

15

Somit wurde der Angeschuldigte zwar von dem Ermittlungsrichter befragt, ob er gegen die Bestellung von Rechtsanwältin S. Bedenken habe, äußerte sich hierzu jedoch nicht. Gleichwohl wurde Rechtsanwältin S. unmittelbar danach bestellt, ohne dass dem in sichtlicher Erregung über seine soeben erfolgte Inhaftierung befindlichen Angeschuldigten zuvor eine angemessene Überlegungsfrist eingeräumt worden wäre. Ein Anlass, der es – etwa im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der Sache – ausnahmsweise gerechtfertigt hätte, hiervon abzusehen, bestand nicht (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.).

16

Eine andere Beurteilung des Vorgangs ergibt sich unter den hier gegebenen Umständen auch nicht daraus, dass der Angeschuldigte auf die Frage des Ermittlungsrichters nach einem bestimmten Verteidiger zunächst erklärte, dass er einen solchen nicht kenne, und dass das Gericht im Bedarfsfall jemanden aussuchen solle. Zwar bedarf es einer Fristsetzung bzw. eines weiteren Zuwartens bei der Auswahl des Verteidigers in der Regel dann nicht, wenn der Beschuldigte erklärt, eine eigene Wahl nicht treffen zu können oder zu wollen bzw. diese dem Richter zu überlassen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 142 Rdn 10; Wohlers, a. a. O., 155 und in SK-StPO III § 141, Rdn. 10). Voraussetzung ist jedoch, dass der Beschuldigte damit bewusst einen ausdrücklichen Verzicht auf die Ausübung seines Wahlrechts zum Ausdruck bringt (vgl. BGH in NStZ 2008, 231). Die von dem Vertreter der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar geschilderte psychische Verfassung des Angeschuldigten während des Verkündungstermins („sehr aufgebracht“), der sich überraschend einem so einschneidenden Ereignis wie seiner Inhaftierung ausgesetzt sah, lässt nach Auffassung des Senats erhebliche Zweifel daran aufkommen, ob er sich bei Abgabe seiner Erklärung deren Bedeutung, Bindungswirkung und Tragweite (s. o.) tatsächlich bewusst war. Unter diesen Umständen hätte der Ermittlungsrichter im Interesse eines fairen Verfahrens von der Einräumung einer angemessenen Überlegungs- und Erklärungsfrist nicht absehen dürfen, ohne den Anspruch des Angeschuldigten auf rechtliches Gehör unzumutbar und in gesetzeswidriger Weise zu beschneiden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juni 1990 – 3 Ws 434, 435/90 – juris.de).

17

Zwar kann die nachträgliche Zustimmung eines Beschuldigten zur Auswahl eines bestimmten Verteidigers darin liegen, dass er in der Folgezeit die Verteidigung durch diesen über einen wesentlichen Zeitraum widerspruchslos hinnimmt (vgl. BGH in NJW 2001, 237; Beschluss des Senats vom 28. Mai 2003 – 2 Ws 334/03 -). Hiervon kann vorliegend indes aufgrund der mehrfachen die Beiordnung von Rechtsanwältin S. ablehnenden Schreiben des Angeschuldigten vom 19. September 2010, 25. September 2010, 5. Oktober 2010 und 12. Oktober 2010 keine Rede sein.

18

Fehlt es an der gebotenen Mitwirkungsmöglichkeit eines Beschuldigten bei der Auswahl des Verteidigers, ergibt sich hieraus vor dem Hintergrund des Vorrangs der Vertrauensbeziehung, dass er nicht an der Bestellung des Pflichtverteidigers, der ihm zeitgleich mit der Verkündung des Haftbefehls beigeordnet wurde, festgehalten werden darf. Der beigeordnete Rechtsanwalt ist in diesem Fall auch dann zu entpflichten und ein von ihm gewählter Verteidiger beizuordnen, wenn ernstzunehmende Anhaltspunkte für eine Störung des Vertrauensverhältnisses zu dem früheren Verteidiger nicht bestehen (vgl. LG Krefeld, a. a. O.; Wohlers, a. a. O., 157; BGH in StV 2001, 3).

19

Danach war der angefochtene Beschluss des Strafkammervorsitzenden vom 12. Januar 2011 aufzuheben. Gemäß § 309 Abs. 2 StPO hat der Senat zugleich die Beiordnung von Rechtsanwältin S. aufgehoben und dem zuletzt geäußerten Begehren des Angeschuldigten entsprechend Rechtsanwältin F. als neue Pflichtverteidigerin beigeordnet. Anhaltspunkte, dass Rechtsanwältin F. keine Gewähr für eine sachgerechte und ordnungsgemäße Verteidigung des Angeschuldigten böte, sind nicht ersichtlich (vgl. Meyer-Goßner, a. a. O., Rdn 3).

20

Die Nebenentscheidung folgt aus analoger Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO (vgl. Meyer-Goßner, a. a. O., § 473 Rdn 2).

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(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich be

Strafprozeßordnung - StPO | § 142 Zuständigkeit und Bestellungsverfahren


(1) Der Antrag des Beschuldigten nach § 141 Absatz 1 Satz 1 ist vor Erhebung der Anklage bei den Behörden oder Beamten des Polizeidienstes oder bei der Staatsanwaltschaft anzubringen. Die Staatsanwaltschaft legt ihn mit einer Stellungnahme unverzügli

Referenzen

(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

1.
zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
2.
dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3.
das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4.
der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
5.
der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
6.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7.
zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8.
der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9.
dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
10.
bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
11.
ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.

(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

(3) (weggefallen)

(1) Der Antrag des Beschuldigten nach § 141 Absatz 1 Satz 1 ist vor Erhebung der Anklage bei den Behörden oder Beamten des Polizeidienstes oder bei der Staatsanwaltschaft anzubringen. Die Staatsanwaltschaft legt ihn mit einer Stellungnahme unverzüglich dem Gericht zur Entscheidung vor, sofern sie nicht nach Absatz 4 verfährt. Nach Erhebung der Anklage ist der Antrag des Beschuldigten bei dem nach Absatz 3 Nummer 3 zuständigen Gericht anzubringen.

(2) Ist dem Beschuldigten im Vorverfahren ein Pflichtverteidiger gemäß § 141 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 zu bestellen, so stellt die Staatsanwaltschaft unverzüglich den Antrag, dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger zu bestellen, sofern sie nicht nach Absatz 4 verfährt.

(3) Über die Bestellung entscheidet

1.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft oder ihre zuständige Zweigstelle ihren Sitz hat, oder das nach § 162 Absatz 1 Satz 3 zuständige Gericht;
2.
in den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 4 das Gericht, dem der Beschuldigte vorzuführen ist;
3.
nach Erhebung der Anklage der Vorsitzende des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(4) Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann auch die Staatsanwaltschaft über die Bestellung entscheiden. Sie beantragt unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Entscheidung, die gerichtliche Bestätigung der Bestellung oder der Ablehnung des Antrags des Beschuldigten. Der Beschuldigte kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen.

(5) Vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers ist dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger zu bezeichnen. § 136 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Ein von dem Beschuldigten innerhalb der Frist bezeichneter Verteidiger ist zu bestellen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht; ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Verteidiger nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht.

(6) Wird dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger bestellt, den er nicht bezeichnet hat, ist er aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 31 der Bundesrechtsanwaltsordnung) auszuwählen. Dabei soll aus den dort eingetragenen Rechtsanwälten entweder ein Fachanwalt für Strafrecht oder ein anderer Rechtsanwalt, der gegenüber der Rechtsanwaltskammer sein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen angezeigt hat und für die Übernahme der Verteidigung geeignet ist, ausgewählt werden.

(7) Gerichtliche Entscheidungen über die Bestellung eines Pflichtverteidigers sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Sie ist ausgeschlossen, wenn der Beschuldigte einen Antrag nach § 143a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 stellen kann.

(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

1.
zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
2.
dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3.
das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4.
der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
5.
der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
6.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7.
zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8.
der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9.
dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
10.
bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
11.
ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.

(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

(3) (weggefallen)

(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. Über den Antrag ist spätestens vor einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm zu entscheiden.

(2) Unabhängig von einem Antrag wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, in den Fällen der notwendigen Verteidigung ein Pflichtverteidiger bestellt, sobald

1.
er einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden soll;
2.
bekannt wird, dass der Beschuldigte, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist, sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
3.
im Vorverfahren ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte, insbesondere bei einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm, nicht selbst verteidigen kann, oder
4.
er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist; ergibt sich erst später, dass die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, so wird er sofort bestellt.
Erfolgt die Vorführung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 zur Entscheidung über den Erlass eines Haftbefehls nach § 127b Absatz 2 oder über die Vollstreckung eines Haftbefehls gemäß § 230 Absatz 2 oder § 329 Absatz 3, so wird ein Pflichtverteidiger nur bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 kann die Bestellung unterbleiben, wenn beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen und keine anderen Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerauskünften oder die Beiziehung von Urteilen oder Akten vorgenommen werden sollen.

(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

1.
zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
2.
dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3.
das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4.
der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
5.
der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
6.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7.
zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8.
der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9.
dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
10.
bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
11.
ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.

(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

(3) (weggefallen)

(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.

(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.

(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.

(4) Die Staatsanwaltschaft entscheidet

1.
über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen,
2.
über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen,
3.
über die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68b Absatz 2 und
4.
bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung des Zeugen über die Verhängung der in den §§ 51 und 70 vorgesehenen Maßregeln; dabei bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.
Im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die die Vernehmung leitende Person.

(5) Gegen Entscheidungen von Beamten des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 sowie gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 sind unanfechtbar.

(6) Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß.

(7) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

1.
zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
2.
dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3.
das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4.
der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
5.
der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
6.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7.
zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8.
der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9.
dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
10.
bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
11.
ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.

(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

(3) (weggefallen)

(1) Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a) erforderlich ist, können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden. Insbesondere kann angeordnet werden, dass

1.
der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen,
2.
Besuche, Telekommunikation sowie der Schrift- und Paketverkehr zu überwachen sind,
3.
die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Erlaubnis bedarf,
4.
der Beschuldigte von einzelnen oder allen anderen Inhaftierten getrennt wird,
5.
die gemeinsame Unterbringung und der gemeinsame Aufenthalt mit anderen Inhaftierten eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
Die Anordnungen trifft das Gericht. Kann dessen Anordnung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, kann die Staatsanwaltschaft oder die Vollzugsanstalt eine vorläufige Anordnung treffen. Die Anordnung ist dem Gericht binnen drei Werktagen zur Genehmigung vorzulegen, es sei denn, sie hat sich zwischenzeitlich erledigt. Der Beschuldigte ist über Anordnungen in Kenntnis zu setzen. Die Anordnung nach Satz 2 Nr. 2 schließt die Ermächtigung ein, Besuche und Telekommunikation abzubrechen sowie Schreiben und Pakete anzuhalten.

(2) Die Ausführung der Anordnungen obliegt der anordnenden Stelle. Das Gericht kann die Ausführung von Anordnungen widerruflich auf die Staatsanwaltschaft übertragen, die sich bei der Ausführung der Hilfe durch ihre Ermittlungspersonen und die Vollzugsanstalt bedienen kann. Die Übertragung ist unanfechtbar.

(3) Ist die Überwachung der Telekommunikation nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 angeordnet, ist die beabsichtigte Überwachung den Gesprächspartnern des Beschuldigten unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mitzuteilen. Die Mitteilung kann durch den Beschuldigten selbst erfolgen. Der Beschuldigte ist rechtzeitig vor Beginn der Telekommunikation über die Mitteilungspflicht zu unterrichten.

(4) Die §§ 148, 148a bleiben unberührt. Sie gelten entsprechend für den Verkehr des Beschuldigten mit

1.
der für ihn zuständigen Bewährungshilfe,
2.
der für ihn zuständigen Führungsaufsichtsstelle,
3.
der für ihn zuständigen Gerichtshilfe,
4.
den Volksvertretungen des Bundes und der Länder,
5.
dem Bundesverfassungsgericht und dem für ihn zuständigen Landesverfassungsgericht,
6.
dem für ihn zuständigen Bürgerbeauftragten eines Landes,
7.
dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständigen Stellen der Länder und den Aufsichtsbehörden nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes,
8.
dem Europäischen Parlament,
9.
dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
10.
dem Europäischen Gerichtshof,
11.
dem Europäischen Datenschutzbeauftragten,
12.
dem Europäischen Bürgerbeauftragten,
13.
dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,
14.
der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz,
15.
dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen,
16.
den Ausschüssen der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung und für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau,
17.
dem Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, dem zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und den entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen,
18.
den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 genannten Personen in Bezug auf die dort bezeichneten Inhalte,
19.
soweit das Gericht nichts anderes anordnet,
a)
den Beiräten bei den Justizvollzugsanstalten und
b)
der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates.
Die Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 festzustellen, trifft die nach Absatz 2 zuständige Stelle.

(5) Gegen nach dieser Vorschrift ergangene Entscheidungen oder sonstige Maßnahmen kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden, soweit nicht das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch, wenn gegen einen Beschuldigten, gegen den Untersuchungshaft angeordnet ist, eine andere freiheitsentziehende Maßnahme vollstreckt wird (§ 116b). Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich auch in diesem Fall nach § 126.

(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.

(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.