Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 04. Jan. 2016 - 2 Ws 459/15

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2016:0104.2WS459.15.0A
bei uns veröffentlicht am04.01.2016

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Tenor

Die Beschwerde des Verurteilten H. Ö. gegen den Beschluss der 10. Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 23. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Verurteilte zu tragen.

Gründe

I.

1.

1

Das Landgericht Koblenz erkannte gegen den Verurteilten am 17. Juli 2012 wegen Steuerhinterziehung in 21 Fällen und Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 24 Fällen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilte hatte als eingetragener Geschäftsführer der von ihm gegründeten M.F. GmbH im Zeitraum von Januar 2008 bis Januar 2010 in 21 Fällen Steuern samt Solidaritätszuschlag in Höhe eines Gesamtbetrages von 120.383,88 € hinterzogen. Darüber hinaus hatte er in diesem Zeitraum in 21 Fällen der A. als der zuständigen Einzugsstelle sowie in weiteren drei Fällen der Berufsgenossenschaft H. Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung vorenthalten. Der A. entstand hierdurch ein Beitragsschaden in Höhe von insgesamt 504.034,46 und der Berufsgenossenschaft H. in Höhe von insgesamt 41.268,34 €. Das Landgericht hat in dem Urteil festgestellt, dass der Wert des von dem Verurteilten Erlangten 665.686,68 € entspricht. Wegen dieses Geldbetrages konnte lediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt werden, weil Ansprüche von Verletzten im Sinne von § 73 Abs. 1 S. 2 StGB bestehen. Das (nicht mit einem Rechtskraftvermerk versehene) Urteil wurde am 17. Januar 2013 rechtskräftig nach Revisionsrücknahmen des Verurteilten und der Staatsanwaltschaft (Bl. 5532, 5535 d. A.).

2

Während des Ermittlungsverfahrens hatte das Amtsgericht Koblenz durch Beschlüsse vom 15. März 2011 (30 Gs 2039/11, Bl. 230 ff., 233 ff. SB VAM) dingliche Arreste in Höhe von 467.884,15 € in das Vermögen des Verurteilten und der M.F. GmbH angeordnet. Eine Erhöhung der Arreste um 245.086,35 € auf eine Gesamtsumme von 712.970,50 € erfolgte durch Beschlüsse des Amtsgerichts Koblenz vom 23. August 2011 (30 Gs 6206/11, Bl. 376 ff., 379 ff. SB VAM). In Vollziehung dieser Anordnungen wurden bei dem Verurteilten sichergestellte Bargeldbeträge in Höhe von 63.300,00 € und 950,00 US Dollar hinterlegt. Zur Abwendung weiterer Arrestvollziehung hinterlegten der Verurteilte und die M.F. GmbH weitere Geldbeträge in Höhe von 404.000,00 € und 80.000,00 € bei dem Amtsgericht Mainz. Darüber hinaus wurden Grundstücke des Verurteilten mit acht Sicherungshypotheken in einer Gesamthöhe von 190.000,00 € belastet. Mit Beschluss vom 6. März 2012 hat die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Koblenz die Zwangsvollstreckung des Finanzamtes M. aus seinen vollstreckbaren Bescheiden wegen Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag in die gesicherten Vermögenswerte in Höhe eines Gesamtbetrages von 127.037,32 € gemäß § 111g StPO zugelassen ( Bl. 529 ff. BA VAM). In der Folgezeit wurden im Wege der Zwangsvollstreckung der sichergestellte Betrag von 63.300,00 € sowie weitere 63.737,32 € aus dem hinterlegten Betrag in Höhe von 404.000,00 €, mithin insgesamt 127.037,32 € an die Finanzverwaltung ausgekehrt.

3

In der Hauptverhandlung am 17. Juli 2012 beschloss die Strafkammer gemäß § 111i Abs. 3 StPO die Aufrechterhaltung der dinglichen Arreste des Amtsgerichts Koblenz vom 23. August 2011 für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils, und zwar unter Benennung der gesicherten Vermögenswerte und gleichzeitiger Herabsetzung der Arrestsumme auf den durch den Verurteilten nach den Urteilsfeststellungen erlangten Betrag von 665.686,68 € (Anlage 2 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 17. Juli 2012, Protokollband, nicht foliiert).

4

Durch Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 10. April 2014 wurden den Geschädigten, namentlich dem Finanzamt M., der A. und der Berufsgenossenschaft H. Ausfertigungen dieses Beschlusses übersandt. Zugleich wurde das Datum der Rechtskraft des Urteils mitgeteilt sowie auf die sich aus § 111i Abs. 5 StPO ergebenden Rechte hingewiesen.

2.

5

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 11. Mai 2015 beantragte der Verurteilte erkennbar, die mit Beschluss vom 17. Juli 2012 aufrecht erhaltenen dinglichen Arreste vollständig aufzuheben sowie die hinterlegten Beträge freizugeben und die Sicherungshypotheken zu löschen. Zur Begründung gab er an, es seien keine Steuerrückstände mehr gegeben. Zudem seien die von der A. vertretenen Sozialversicherungsträger im Rahmen einer Vereinbarung vollständig abgefunden worden und auch der der Berufsgenossenschaft H. entstandene Schaden sei vollständig ausgeglichen. Dem Antrag beigefügt war die Ablichtung eines Vergleiches zwischen der A. und dem Verurteilten sowie der M.F. GmbH vom 16. Februar 2015, nach dessen Inhalt durch die Zahlung eines Betrages von 200.000,00 € die offenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge nebst Nebenkosten für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Januar 2010 in Höhe von insgesamt 657.096,50 € abgegolten sind und die A. auf die Geltendmachung der diesen Betrag übersteigenden Restforderung verzichtet mit der Folge der Erledigung sämtlicher bestehenden Ansprüche (Bl. 5655 f. d. A.).

6

Dem Antrag war ein Zahlungsnachweis über den Betrag von 200.000,00 € beigefügt (Bl. 5657 f. d. A.) sowie ein Nachweis über die Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von 42.057,80 € an die Berufsgenossenschaft H. (Bl. 5668 f. d. A.).

7

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Antrag des Verurteilten mit der Maßgabe abgelehnt, dass die dinglichen Arreste des Amtsgerichts Koblenz vom 23. August 2011 auf einen Betrag von 424.418,34 € (auch bezüglich der Lösungssumme) herabgesetzt wurden. Zur Begründung führt die Kammer aus, dass lediglich eine Reduzierung der Arrest- und Lösungssumme von zuletzt 665.686,68 € um die gezahlten 200.000,00 € und um weitere 41.268,34 € auf nunmehr 424.418,34 € in Betracht komme. Der Verzicht des Sozialversicherungsträgers auf über die Vergleichssumme hinausgehende Zahlungen bewirke nicht die Aufhebung des Arrestes bis zur Höhe der im Urteil festgestellten Schadenssumme. Auch eine über den Schadensbetrag von 41.268,34 € hinausgehende Reduzierung der Arrest- und Lösungssumme komme trotz der diesen Betrag übersteigenden Zahlung des Verurteilten in Höhe von 42.057,80 € nicht in Betracht. Ebenso könne der durch die Finanzverwaltung im Wege der Zwangsvollstreckung realisierte Betrag in Höhe von 127.037,32 € gemäß § 111i Abs. 3 S. 5 StPO nicht mindernd berücksichtigt werden.

8

Mit seiner gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde vom 22. Juli 2015, ergänzt durch Verteidigerschriftsatz vom 18. September 2015, macht der Verurteilte im Wesentlichen geltend, das Landgericht habe in seinem Urteil eine unzutreffende, ihn benachteiligende Schadensberechnung vorgenommen. Jedenfalls aber habe er durch die Zahlung der im Vergleich vereinbarten 200.000,- € seine Schulden gegenüber der A. beglichen. Es könne nicht zu seinen Lasten gehen, dass er aufgrund seines Verhandlungsgeschicks, welches er näher darlegt, und seiner Einigungsbereitschaft ein für ihn günstiges Ergebnis erzielt habe. Berücksichtige man schließlich, dass die Finanzverwaltung bereits 127.037,32 € im Wege der Zwangsvollstreckung aus hinterlegten Beträgen erhalten habe und von ihm an die Berufsgenossenschaft H. 789,46 € über den festgestellten Schadensbetrag hinaus gezahlten worden seien, komme im Ergebnis nur eine Reduzierung der Arrest- und Lösungssumme auf null in Betracht mit der Folge einer Freigabe sämtlicher arrestierten Vermögenswerte.

9

Die Strafkammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 4. August 2015).

II.

10

Die gegen die nach § 111i Abs. 3 S. 1 und S. 5 StPO ergangene Entscheidung des Landgerichts gerichtete und gem. § 304 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

11

Soweit der Verurteilte mit der Beschwerde geltend macht, die Summe des von ihm Erlangten betrage jedenfalls hinsichtlich der der A. geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge weniger als die vom Gericht festgestellten 504.034,46 €, vermag diese Argumentation der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zum einen steht dieses Vorbringen im Widerspruch zu dem Inhalt des von ihm mitgeteilten Vergleichs, wonach für den Tatzeitraum der geschuldete Rückstand 657.096,50 € betrug, also sogar über der vom Gericht festgestellten Schadenssumme lag. Unabhängig davon ist die im Tenor des Urteils des Landgerichts Koblenz vom 17. Juli 2012 enthaltene Feststellung der Höhe des von dem Verurteilten Erlangten schon deshalb nicht angreifbar, weil diese als Bestandteil der Rechtsfolgenentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist. Als Teil der Rechtsfolgenentscheidung gelten insoweit auch die für den Auffangrechtserwerb des Staates erforderlichen Feststellungen der Kammer nach § 111i Abs. 2 StPO (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 260 Rdn. 39).

2.

12

Der Vergleichsabschluss mit der A. und die daraufhin erfolgte Zahlung durch den Verurteilten in Höhe von 200.000,00 € aus freien Mitteln führt lediglich zu einer Reduzierung des insoweit aus seinen Straftaten Erlangten (laut Urteil 504.034,46 €) auf verbleibende 304.034,46 €. Der in dem Vergleich vom 16. Februar 2015 erklärte Verzicht der A. auf die Geltendmachung der Restforderung führt nicht zu einer weitergehenden Beseitigung des Auffangrechtserwerbs des Staates aus § 111i Abs. 5 StPO.

13

Mit Blick auf die einschränkende Vorschrift des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB ist anerkannt, dass die Anordnung des Verfalls (vorliegend: Verfall von Wertersatz, § 73a StGB) trotz bestehender Ansprüche von Verletzten jedenfalls dann nicht ausgeschlossen ist, wenn der Verletzte tatsächlich bekannt ist, von dem laufenden Verfahren und den Sicherstellungsmaßnahmen weiß, aber dennoch über einen längeren Zeitraum keine Anstalten gemacht hat, seine Ansprüche geltend zu machen oder sogar ausdrücklich hierauf verzichtet hat (OLG München, NStZ 2004, 443; OLG Zweibrücken, NStZ 2002, 254). Denn wenn der Geschädigte keinen Anspruch geltend macht und darauf verzichtet, droht weder dem Angeklagten eine doppelte Inanspruchnahme noch wird dem Geschädigten eine Ersatzmöglichkeit entzogen (BGH, Beschluss vom 31.03.2004 - 1 StR 482/03).

14

Nach Einführung der mit dem Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten erfolgten Neufassung von § 111i StPO (zum 1. Januar 2007) ist in den Fällen des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB Grundlage für die Errechnung des nach Ablauf der Dreijahresfrist des § 111i Abs. 3 S. 1 StPO im Wege des Auffangrechtserwerbs nach § 111i Abs. 5 S. 1 StPO dem Staat zufallenden Betrages das im Urteilstenor gemäß § 111i Abs. 2 S. 2 StPO zu bezeichnende „Erlangte“. Diese rechtskräftig festgestellte Schadenssumme kann innerhalb der Dreijahresfrist eine Reduzierung nur unter den in § 111i Abs. 3 S. 5 StPO normierten Voraussetzungen erfahren und unterliegt im Übrigen nicht der nachträglichen Disposition des Verurteilten. Es ist das Ziel der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, dem Täter sämtliche Vorteile aus seiner rechtswidrigen Tat zu entziehen. Dem widerspräche es, wenn - wie vorliegend - mit entsprechendem „Verhandlungsgeschick“ ein Vergleich über eine dem Täter angemessen erscheinende Ausgleichssumme herbeigeführt werden könnte bei gleichzeitigem Verzicht des nach § 111i Abs. 4 S. 1 StPO über seine Rechte belehrten Geschädigten auf weitere Ansprüche mit der Folge einer Beeinträchtigung der Vermögensabschöpfung. Denn nach der Einfügung des staatlichen Auffangrechtserwerbs in § 111i Abs. 2 bis 6 StPO ist neben dem Interesse des Geschädigten insbesondere das staatliche Interesse an der Abschöpfung inkriminierten Vermögens in die Abwägung einzubeziehen (BVerfG, Beschluss vom 17. April 2015 - 2 BvR 1986/14 -, juris).

15

Nach allem waren - wie im angefochtenen Beschluss geschehen - gemäß § 111i Abs. 3 S. 5 StPO von der zum Nachteil der A. festgestellten Schadenssumme in Höhe von 504.034,46 € lediglich die vom Verurteilten aus seinem nicht arrestierten Vermögen gezahlten 200.000,00 € in Abzug zu bringen.

3.

16

Auch die über den festgestellten Schaden der Baugenossenschaft H. (41.268,34 €) hinausgehende Zahlung in Höhe von 789,46 €, deren Rechtsgrund der Verurteilte nicht mitteilt, kann nicht zu einer weiteren Reduzierung der Arrestsumme führen. Derartige Mehrleistungen berühren ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen dem Verurteilten und dem Beitragsgläubiger und sind, da jenseits der Obergrenze des rechtskräftig festgestellten Schadensbetrages liegend, für die Berechnung der verbleibenden Arrestsumme unbeachtlich.

4.

17

Die von der Finanzverwaltung durch Zwangsvollstreckung in hinterlegte Geldbeträge erhaltene Summe von 127.037,32 € war bei der Neubemessung des Arrestbetrages und der Lösungssumme ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf § 111i Abs. 3 S. 5 StPO, wonach eine Befriedigung von Verletzten nur dann zur Aufhebung des dinglichen Arrestes führen kann, wenn sie aus Vermögen erfolgt, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden ist. Die Vollstreckung der Finanzverwaltung erfolgte jedoch in Geldbeträge, die aufgrund der Arrestanordnung hinterlegt waren.

18

Nach allem war die durch Beschluss der Strafkammer vom 17. Juli 2012 ursprünglich auf 665.686,68 € festgesetzte Summe um 200.000,00 € und weitere 41.268,34 € zu reduzieren, weshalb das Landgericht zutreffend die Arrest- und Lösungssumme mit 424.418,34 € bestimmte.

19

Da bei der nach Ablauf der Dreijahresfrist gemäß § 111i Abs. 5 StPO zu treffenden Entscheidung über die Höhe des Auffangrechtserwerbs des Staates der von der Finanzverwaltung durch Zwangsvollstreckung erhaltene Betrag zu berücksichtigen sein wird, hat die Staatsanwaltschaft bereits vorab durch Verfügung vom 29. Juni 2015 die Auskehrung aller den Betrag von 297.381,02 (424.418,34 € abzüglich 127.037,32 €) übersteigenden Werte an den Verurteilten veranlasst (Bl. 539 SB VAM).

III.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

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Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

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(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an. (2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einzieh

Strafprozeßordnung - StPO | § 304 Zulässigkeit


(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig,

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(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an de

Strafgesetzbuch - StGB | § 73a Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern


(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind. (2) Hat sich de

Strafprozeßordnung - StPO | § 111g Aufhebung der Vollziehung des Vermögensarrestes


(1) Hinterlegt der Betroffene den nach § 111e Absatz 4 festgesetzten Geldbetrag, wird die Vollziehungsmaßnahme aufgehoben. (2) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens angeordnet worde

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Bundesgerichtshof Beschluss, 31. März 2004 - 1 StR 482/03

bei uns veröffentlicht am 31.03.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 482/03 vom 31. März 2004 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2004 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

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(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Hinterlegt der Betroffene den nach § 111e Absatz 4 festgesetzten Geldbetrag, wird die Vollziehungsmaßnahme aufgehoben.

(2) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens angeordnet worden, so ist eine Vollziehungsmaßnahme auf Antrag des Beschuldigten aufzuheben, soweit der Beschuldigte den Pfandgegenstand zur Aufbringung der Kosten seiner Verteidigung, seines Unterhalts oder des Unterhalts seiner Familie benötigt.

(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.

(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.

(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 482/03
vom
31. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Menschenhandels u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2004 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 3. Juli 2003 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte im Falle II. 3. der Urteilsgründe ("Telefonkarten" ) wegen Betruges verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe, wegen Hehlerei, Betruges, Verabredung zur Geldfälschung und wegen schweren Menschenhandels in Tateinheit mit Verschaffens falscher amtlicher Ausweise zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt; darüber hinaus hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 36.000 € sowie von 13.500 DM angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg, ist im übrigen indessen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges im Falle II. 3. der Urteilsgründe ("Telefonkarten") kann von Rechts wegen keinen Bestand haben.
a) Den getroffenen Feststellungen zufolge erwarb der Angeklagte über einen Mittelsmann von einem nicht mehr ermittelbaren Dritten zwei auf einen gewissen K. ausgestellte Telefonkarten der Firma E-Plus zum Preis von insgesamt 500 DM. Er nutzte diese, um die von ihm selbst betriebene Servicenummer mit der Vorwahl 0190 bei der Deutschen Telekom anzurufen. Es kam ihm darauf an, den Gebührenanteil zu erhalten, der ihm aufgrund seines Vertrages mit der Deutschen Telekom zustand; er war an den Verbindungsentgelten beteiligt. Die damit von ihm als Nutzer mittels der Telefonkarten in Anspruch genommenen Telefondienstleistungen der Firma E-Plus im Wert von 11.438 DM wollte er hingegen nicht bezahlen. Seine Vertragspartnerin beim Betrieb der 0190-Service-Nummer, die Deutsche Telekom, zahlte mehr als die Hälfte dieses Betrages an ihn aus.

Die Strafkammer hat dieses Vorgehen des Angeklagten ohne weitere Rechtsausführungen als Betrug bewertet (§ 263 Abs. 1 StGB).
b) Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Betruges nicht. Sie lassen nicht erkennen, daß der Angeklagte jemanden getäuscht hätte, dieser einem Irrtum unterlegen wäre und aufgrund dessen eine Vermögensverfügung getroffen hätte. Bei diesen Voraussetzungen des Betrugstatbestandes handelt es sich um personenbezogene Umstände. Das bloße Benutzen fremder Telefonkarten löst indessen regelmäßig nur einen technischen Vorgang aus, indem die gebührenpflichtige Verbindung hergestellt wird. Eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung liegt darin nicht. Diese Besonderheit hat zur Schaffung der Strafvorschrift über den Computerbetrug (§ 263a StGB) geführt. Ein betrügerisches Verhalten kann danach allenfalls in Betracht kommen im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Mobiltelefonvertrages, wobei über die eigene Einschätzung der Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft getäuscht wird, aber auch dadurch, daß dem berechtigten Karteninhaber die Telefonkarte durch Täuschung "abgeschwindelt" wird (vgl. BGHR StGB § 263a Anwendungsbereich 1). Solches kann den Feststellungen hier nicht entnommen werden und liegt auch nicht nahe.
c) Der Senat vermag den Schuldspruch nicht dahin zu ändern, daß der Angeklagte des Computerbetruges in der Alternative des "unbefugten Verwendens von Daten" schuldig sei (§ 263a StGB). Dieser Tatbestand erfaßt die Verwendung gefälschter, manipulierter oder mittels verbotener Eigenmacht erlangter Karten durch einen Nichtberechtigten (BGHSt 47, 160). Nicht tatbestandsmäßig ist hingegen die mißbräuchliche Verwendung durch den berech-
tigten Karteninhaber; denn die Strafvorschrift ist "betrugsspezifisch" auszulegen , so daß nur täuschungsäquivalente Handlungen unbefugt im Sinne des Tatbestandes sind (vgl. BGHSt 47, 160). Ein Computerbetrug liegt schließlich auch dann nicht vor, wenn der berechtigte Inhaber die Karte einem anderen überläßt und dieser die Karte abredewidrig nutzt (BGHR StGB § 263a Anwendungsbereich 1; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 6). Im vorliegenden Fall ist nicht festgestellt, auf welche Weise der Inhaber der Telefonkarten, K. , den Besitz an diesen verloren hat. Eine freiwillige Überlassung an den Mittelsmann scheint nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie ist indes nicht ausdrücklich festgestellt. Nach den Umständen kommt allerdings auch in Betracht, daß schon der Mittelsmann die Karten rechtswidrig erlangt hatte. Dies bedürfte im Blick auf eine etwaige Strafbarkeit unter dem Gesichtspunkt des Computerbetruges näherer Feststellungen. Darüber hinaus wären die hier in Betracht zu ziehenden Vertragsbeziehungen zwischen dem Karteninhaber und der Firma E-Plus, zwischen E-Plus und der Deutschen Telekom sowie zwischen dieser und dem Angeklagten (Betrieb der 0190-Nummer) näher aufzuklären, um die Frage der Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils des Angeklagten verläßlich beurteilen zu können. Demjenigen , der sich eine 0190-Nummer bei der Telekom einrichten läßt, kann es - soweit nichts anderes vereinbart ist - erlaubt sein, die eigene Nummer anzuwählen , mag dies bei plangemäßer Abwicklung auch wirtschaftlich sinnlos erscheinen. Die Fragen eines rechtswidrigen Vermögensvorteils und des Vermögensschadens hängen maßgeblich von der Risikoverteilung im Innenverhältnis der an dem Vorgang Beteiligten ab.
d) Der neue Tatrichter wird zu bedenken haben, daß im Falle fehlender Befugnis des Angeklagten zur Nutzung der Karte auch Hehlerei vorliegen kann
(§ 259 StGB). Eine Leistungserschleichung wird indessen kaum in Betracht kommen (§ 265a StGB). Das Tatbestandsmerkmal des Erschleichens erfordert bei der Inanspruchnahme von Leistungen des Telekommunikationsnetzes eine Umgehung von Sicherungseinrichtungen im Sinne einer Einflußnahme auf den technischen Ablauf. Die unbefugte Inanspruchnahme einer Leistung zu Lasten eines Dritten reicht dazu nicht (vgl. dazu Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 265a Rdn. 10; Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 265a Rdn. 6).
e) Mit dem Schuldspruch wegen Betruges entfällt auch die entsprechende Einzelstrafe. Dies hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Der neue Tatrichter wird prüfen müssen, ob er ergänzende Feststellungen treffen kann. Möglicherweise wird er eine Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO in Betracht ziehen. 2. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat sonst einen den Angeklagten beschwerenden sachlich-rechtlichen Mangel nicht ergeben.
a) Die Verurteilung wegen schweren Menschenhandels im Falle II. 2. der Urteilsgründe ist rechtsfehlerfrei. Schon bei der Anwerbung der Frauen im Ausland wurde die wahre Absicht, sie der Prostitution zuzuführen, geschickt verborgen. Die Frauen wurden in Schulden verstrickt. Sie beherrschten die deutsche Sprache nicht und hatten nach ihrer Einreise zunächst kein Geld für eine etwaige Heimreise. Der Angeklagte bewahrte später ihre Pässe auf. Nach den - vom Landgericht ersichtlich als glaubhaft erachteten - Angaben der Zeugin G. mußten die Frauen bei einem nicht gebilligten Verlassen der Umgebung des Clubs 500 DM "Strafe" zahlen (UA S. 16, 17).
Unter diesen Umständen ist weder die Annahme listiger Anwerbung und der Bestimmung zur Prostitution noch die von Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt der Prostituierten in einem fremden Land verbunden ist, von Rechts wegen zu beanstanden (vgl. zum „Bestimmen“ auch BGH, Beschl. vom 1. August 2003 – 2 StR 186/03 – BA S. 8)
b) Die Anordnung des Wertersatzverfalls begegnet auch hinsichtlich der "Erlöse aus Prostitution" in Höhe von 36.000 € keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat ersichtlich den Wertersatz wegen der Einnahmen "des letzten Kalenderjahres aus der Prostitution der in Rußland bzw. einem baltischen Staat als Tänzerin angeworbenen Frauen" bei dem Angeklagten für verfallen erklärt, "auch wenn insoweit das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden war" (UA S. 24). Soweit in den Urteilsgründen als Rechtsgrundlage § 73 StGB angeführt wird, handelt es sich erkennbar um ein Fassungsversehen. In der Urteilsformel ist der "Ersatzverfall" angeordnet und in der Liste der angewendeten Vorschriften § 73a StGB aufgeführt. aa) Soweit die Erlöse aus der Prostitution der Zeugin G. in Rede stehen, war die Strafkammer an der Verfallanordnung nicht deshalb gehindert , weil die Zeugin Verletzte der zu ihrem Nachteil begangenen Tat ist und grundsätzlich schon allein die Existenz tatbedingter Schadensersatzansprüche dem Verfall entgegenstehen kann (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGHR StGB § 73 Tatbeute 1; BGH NStZ 1996, 332; 2003, 533; BGH, Beschl. v. 2. Juli 2003 - 5 StR 182/03; Beschl. vom 18. Februar 2004 – 5 StR 21/04). Anders kann es dann liegen, wenn die Geschädigte keinen Anspruch geltend macht und darauf verzichtet, dem Angeklagten also keine doppelte Inanspruchnahme droht und der Geschädigten auch keine Ersatzmöglichkeit entzogen wird (BGH, Beschl.
vom 30. Oktober 2003 – 3 StR 276/03 – BA S. 6). Ähnli ch verhält es sich hier, wie dem Zusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend zu entnehmen ist. So hat die Zeugin – deren Angaben die Kammer ersichtlich zugrunde legt – bekundet, der Angeklagte habe "korrekt" abgerechnet und sich "ordentlich" verhalten (UA S. 14, 16). Der Angeklagte, dessen Einlassung die Kammer insoweit nicht widerlegt, hat von einer 50 zu 50 Teilung der Einnahmen aus der Nutzung des Separées berichtet (UA S. 13 f.). Die Zeugin erhielt als Tänzerin monatlich 1.800 DM, hatte 7,50 DM täglich für die Unterkunft zu entrichten und mußte allerdings "Auslagen" und "Vermittlungsprovision" an "V. " abführen (UA S. 15). Da die zwischen der Zeugin und dem Angeklagten getroffenen Absprachen nicht von vornherein als sittenwidrig und nichtig zu werten sind (vgl. § 1 ProstG) und sich aus dem Urteil keinerlei Anhalt dafür ergibt, daß die Zeugin einen Anspruch gegen den Angeklagten geltend zu machen gedenkt, ist eine doppelte Inanspruchnahme des Angeklagten nicht zu besorgen. bb) Für die Anordnung des Wertersatzverfalls hinsichtlich der Prostitutionserlöse der weiteren Frauen liegen die Voraussetzungen nach den §§ 73, 73a StGB indessen nicht vor. Insoweit ist das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Damit ist es wegen dieser Taten vorläufig beendet und die Verhängung von darauf bezogenen Rechtsfolgen im subjektiven Verfahren ohne Wiederaufnahme nach § 154 Abs. 3 StPO nicht möglich (BGH NStZ 2003, 422; vgl. auch BGHSt 28, 369). Indessen ergeben die Urteilsgründe ohne weiteres, daß insoweit die Voraussetzungen des erweiterten Verfalls vorliegen (§ 73d StGB in Verbindung mit § 181c Satz 2 StGB). Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat die Verfallanordnung im Ergebnis auch insoweit Bestand. Der grundsätzliche Vorrang des Verfalls nach den §§ 73, 73a StGB steht nicht entgegen (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 73d Rdn.

4).


Ein solcher kommt hier – wie ausgeführt – wegen der Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO nicht in Betracht (vgl. aber BGH NStZ 2003, 422). § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB gilt für den erweiterten Verfall nicht (BGH NJW 2001, 2239; BGH, Beschl. vom 3. April 2002 - 1 StR 540/01).
Nack Herr Richter am BGH Dr. Wahl Schluckebier befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift gehindert. Nack Kolz Elf

(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.

(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.

(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.