Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 19. Okt. 2015 - 2 Ws 384/15 (Vollz), 2 Ws 384/15 Vollz

Gericht
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 11. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag des Strafgefangenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt …[A] in …[Z] für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden dem Strafgefangenen auferlegt (§§ 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
4. Der Geschäftswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 60, 52 GKG).
Gründe
I.
- 1
Der Rechtsbeschwerdeführer verbüßt eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt …[B]. Die auf 19 Jahre festgesetzte Mindestverbüßungszeit war am 11. Oktober 2012 erreicht. Seit dem 20. November 2012 befand er sich im offenen Vollzug der Antragsgegnerin und verfügte über die Genehmigung zum Freigang und zu einem freien Beschäftigungsverhältnis, das er aber im Sommer 2014 nicht innehatte. Nachdem er am 21. August 2014 nach Auffinden eines Smartphones in seinem Haftraum bereits vorläufig in den geschlossenen Vollzug zurückverlegt worden war, widerrief die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 8. September 2014 die Eignung für den offenen Vollzug (§ 22 LJVollzG) und die Genehmigung zum Freigang (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LJVollzG) und zum freien Beschäftigungsverhältnis (§ 30 LJVollzG); außerdem stellte sie fest, dass derzeit keine Eignung des Antragstellers für begleiteten Ausgang, unbegleiteten Ausgang sowie Langzeitausgang nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 LJVollzG vorliege. In ihrer auf §§ 22 Abs. 4, 101 Abs. 3 LJVollzG gestützten Entscheidung legt die Antragsgegnerin mehrere Verstöße des Antragstellers gegen die ihm für den offenen Vollzug erteilten Weisungen zur Führung eines Haushaltsbuches, zur Einholung der Zustimmung zum Abschluss von Kaufverträgen über 100 € und zur Vorlage der Bescheide der Agentur für Arbeit über eine Schulungsmaßnahme zur beruflichen Eingliederung sowie über den Bezug von Arbeitslosengeld I, Verstöße gegen die ihm für Ausgänge erteilte Weisung zum Aufenthalt an der angegebenen Urlaubsadresse und solche gegen die Hausordnung durch Einbringen eines Smartphones und zweier USB-Sticks in die Anstalt, mit seinem Pkw begangene Verkehrsordnungswidrigkeiten durch zu schnelles Fahren und intransparentes Verhalten des Antragstellers dar, das neben den bereits genannten Weisungsverstößen im Verschweigen des Eingehens einer Beziehung und in der ungeklärten Herkunft des Geldes für kostspielige Anschaffungen gesehen wird und auch von der Strafvollstreckungskammer bei ihrer (damals) noch nicht rechtskräftigen ablehnenden Entscheidung zur Reststrafaussetzung vom 4. August 2014 – 7a StVK 546/13 – beanstandet worden war. In der Verfügung führte sie außerdem aus, dass nach Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen des Antragstellers, der auf die Gefahr hingewiesen habe, seine Freundin, sein Auto und seine – in Erwartung der Reststrafaussetzung bereits angemietete – Wohnung zu verlieren, sein weiterer Verbleib im offenen Vollzug nicht mehr verantwortbar sei.
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Der Strafgefangene hat mit am 23. September 2014 bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez eingegangenem Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tag Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt mit dem Ziel, die durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 8. September 2014 getroffenen Maßnahmen aufzuheben.
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Mit Beschluss vom 11. Juni 2015 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Sie ist davon ausgegangen, dass es sich bei der Eignung für den offenen Vollzug um einen "offenen, auslegungsbedürftigen Rechtsbegriff" (Beschluss S. 3) handele und der Antragsgegnerin nach § 22 Abs. 2 LJVollzG ein Ermessensspielraum zustehe, ob der Gefangene im offenen Vollzug unterzubringen sei. Dieses Ermessen sei nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt worden. Das gelte auch insoweit, als der Widerruf auf § 101 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 LJVollzG gestützt worden sei.
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Gegen die dem Verfahrensbevollmächtigten am 19. Juni 2015 zugestellte Entscheidung wendet sich der Strafgefangene mit der am 20. Juli 2015 (Montag) durch Schriftsatz seines Rechtsanwalts eingelegten Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Mit der Verfahrensrüge beanstandet er, die Strafvollstreckungskammer habe den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt, sondern die von der Antragsgegnerin behaupteten Weisungsverstöße unterstellt. Denn bei dem Verschweigen seiner Beziehung und den von ihm begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten handele es sich nicht um Weisungsverstöße im Sinne des § 101 LJVollzG. Auch die von ihm eingestandene Hotelübernachtung während des Langzeitausgangs beinhalte nicht zwingend einen Weisungsverstoß, da auf dem Urlaubsschein lediglich eine Urlaubsadresse angegeben gewesen sei. Außerdem sei von der Strafvollstreckungskammer nicht aufgeklärt worden, dass die polizeiliche Auswertung des Handys und der beiden USB-Sticks keinen Hinweis auf strafrechtlich oder sicherheitsrelevantes Verhalten ergeben habe. Mit der Sachrüge macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es fehle bereits an einer gerichtlich überprüfbaren Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin. Es werde nämlich nicht näher dargelegt, weshalb bzw. inwiefern die vollzuglichen Interessen gegenüber seinem schutzwürdigen Vertrauen überwiegen würden. Eine eigene Gewichtung der von ihm bei seiner Anhörung durch die Antragsgegnerin geltend gemachten Auswirkungen der Maßnahme sei nicht erfolgt. Es liege deshalb ein Ermessensfehlgebrauch durch Fehlgewichtung der Abwägungskriterien, Einbeziehung sachfremder Kriterien und Nichtbeachtung der gesetzlichen Zielvorstellung der Resozialisierung nach dem Landesjustizvollzugsgesetz vor. Im Übrigen hätten, auch wenn ihm vorher in Gesprächen die Rückverlegung angedroht worden sei, bei Erlass der Verfügung mildere Mittel in Erwägung gezogen werden müssen. Schließlich seien die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 LJVollzG gar nicht erfüllt, weil nicht zu befürchten sei, dass er sich dem Vollzug entziehen oder den offenen Vollzug zur Begehung von Straftaten missbrauchen werde. Ferner beantragt er Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten.
II.
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Die statthafte sowie form- und fristgerecht erhobene Rechtsbeschwerde genügt nicht den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. Es ist nicht geboten, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
- 6
1. Die Aufklärungsrügen sind nicht zulässig erhoben (§§ 116 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
- 7
Soweit der Beschwerdeführer sich mit der Verfahrensrüge dagegen wendet, das Verschweigen seiner Beziehung und die von ihm begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten seien keine Weisungsverstöße im Sinne des § 101 LJVollzG und die von ihm eingestandene Hotelübernachtung während des Langzeitausgangs (zu seiner Mutter in ….[C]) stelle nicht zwingend einen Weisungsverstoß dar, macht er nämlich schon keine Tatsachen, sondern Rechtsauffassungen geltend.
- 8
Soweit er beanstandet, das Ergebnis der polizeilichen Auswertung des Handys und der beiden USB-Sticks sei nicht aufgeklärt worden, fehlt es an der Darlegung, dass die nicht aufgeklärten Tatsachen sich zu seinen Gunsten ausgewirkt hätten (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 244 Rn. 81 mwN). Eine solche Darlegung war ihm auch gar nicht möglich. Denn die Antragsgegnerin ist in der angegriffenen Verfügung nicht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe Handy und USB-Sticks in strafrechtlich oder für die Sicherheit der Anstalt relevanter Weise benutzt. Sie hat dem Besitz der Gegenstände innerhalb der Anstalt lediglich die Bedeutung eines Verstoßes gegen die Hausordnung beigemessen.
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2. Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen auch nicht für die Sachrüge vor.
- 10
Unter der Geltung des StVollzG war strittig, ob die Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug entsprechend § 14 Abs. 2 StVollzG zu beurteilen ist oder insoweit § 10 Abs. 2 Satz 2 StVollzG in Kombination mit den VV Nr. 3 zu § 10 StVollzG Anwendung findet (vgl. zum Meinungsstand BVerfG NStZ-RR 2009, 218; OLG Koblenz, Beschluss 1 Ws 273/07 vom 04.07.2007, juris Rn. 2; Verrel in Laubental/Nestler/Neubacher/Verrel Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. 2015, Abschn. D Rn. 16). Der Meinungsstreit war aber regelmäßig nicht von praktischer Relevanz und bedurfte deshalb keiner Klärung (vgl. OLG Koblenz aaO). Auch für die hier betroffene Zeit nach Inkrafttreten des Landesjustizvollzugsgesetzes vom 8. Mai 2013 am 1. Juni 2013 kann offen bleiben, ob die Strafvollstreckungskammer den rechtlich zutreffenden Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt hat, indem sie nicht nur den begleitenden Widerruf von Genehmigungen nach § 45 LJVollzG und § 30 LJVollzG, sondern auch die Rückverlegung des Beschwerdeführers in den geschlossenen Vollzug selbst an der Ermessensbestimmung des § 101 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 LJVollzG gemessen hat.
- 11
Das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat in seiner dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers bekannt gegebenen Stellungnahme vom 26. August 2015 folgendes ausgeführt (Bl. 127 ff. d.A.):
- 12
"Wie im angefochtenen Beschluss ausgeführt, handelt es sich bei der Eignung für die besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs im Sinne des § 22 LJVollzG um einen unbestimmten Rechtsbegriff.
- 13
Insoweit kommt der Anstalt bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzung der Eignung ein Beurteilungsspielraum zu; dieser ist gerichtlich nur eingeschränkt dahingehend überprüfbar, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ihrer Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt hat und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat [vgl. insoweit zu § 10 StVollzG: Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 10 Rdnr. 7; Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl. 2013, § 10 Rdnr. 9].
- 14
Liegt die Eignung für den offenen Vollzug nicht mehr vor, sieht § 22 Abs. 4 LJVollzG als Rechtsfolge einegebundene Entscheidung dahingehend vor, dass der Strafgefangene im geschlossenen Vollzug unterzubringen ist (Anm.: Hervorhebung durch den Senat).
- 15
Die Antragsgegnerin hat zutreffend die weitere Eignung des Antragstellers für die besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs verneint und daher die Unterbringung im offenen Vollzug widerrufen und den Antragsteller im geschlossenen Vollzug untergebracht.
- 16
Hinsichtlich einer erneuten Unterbringung im offenen Vollzug steht der Anstalt gemäß § 22 Abs. 2 LJVollzG wiederum ein Beurteilungsspielraum bei der Eignungsprüfung und – bei Bejahung der Eignung – ein (eingeschränktes) Ermessen zu [vgl. insoweit zu § 10 StVollzG: Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 10 Rdnr. 4].
- 17
Der Widerruf von Lockerungen im Sinne des § 45 LJVollzG und der Gestattung eines freien Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 30 LJVollzG ist nach § 101 Abs. 2 und 3 LJVollzG zu beurteilen, da das Landesjustizvollzugsgesetz insoweit – anders als bei der Unterbringung im offenen Vollzug im Sinne des § 22 LJVollzG – keine abweichende Bestimmung enthält (§ 101 Abs. 1 LJVollzG).
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Gemäß § 101 Abs. 3 Nr. 3 LJVollzG können rechtmäßige Maßnahmen ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn Weisungen nicht befolgt werden; dies war vorliegend der Fall. Wie im angefochtenen Beschluss ausgeführt, steht der Anstalt sodann hinsichtlich des Widerrufs ein Ermessen zu, das gerichtlich (nur) auf Ermessensfehler hin überprüft werden kann.
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Dabei ist zu berücksichtigen, dass begünstigende Maßnahmen gemäß § 101 Abs. 4 Satz 1 LJVollzG nur aufgehoben werden dürfen, wenn die vollzuglichen Interessen an der Aufhebung in Abwägung mit dem schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf den Bestand der Maßnahmen überwiegen. Die Bestimmung enthält eine für das nach § 101 Abs. 3 LJVollzG gegebene Ermessen der entscheidenden Stelle bindende Vorgabe zur Berücksichtigung des Vertrauensschutzes Betroffener [vgl. Drs. 16/1910, Begründung, und B. zu den einzelnen Bestimmungen, Zu Artikel 1 – Landesjustizvollzugsgesetz, Zu § 101 (Aufhebung von Maßnahmen)]. Diese Berücksichtigung des Vertrauensschutzes ist hier erfolgt; Ermessensfehler sind nicht erkennbar."
- 20
Es bedarf keiner Entscheidung, ob den Ausführungen des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zum Prüfungsmaßstab der Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug als solcher zu folgen ist oder ob diese – wie die begleitenden Widerrufe von Lockerungen nach § 45 LJVollzG und der Gestattung eines freien Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 30 LJVollzG, die gegenüber der Rückverlegung in die gleichrangige Vollzugsform des geschlossenen Vollzugs (Drs. 16/1910 S. 124) den gravierenderen Eingriff darstellen – auch an § 101 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 LJVollzG zu messen ist. Die Strafvollstreckungskammer ist auch insoweit vom strengst möglichen Prüfungsmaßstab nach den letztgenannten Bestimmungen ausgegangen. Sie ist dabei auch den richtigen Begriff der Eignung für den offenen Vollzug ("den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs genügen") zugrunde gelegt. Welches die besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs sind, ist in der Rechtsprechung seit langem geklärt, da sich § 22 Abs. 2 LJVollzG insoweit von der Bestimmung des § 10 Abs. 1 StVollzG nicht unterscheidet. Neben dem Fehlen von Flucht- und Missbrauchsgefahr – von denen die Antragsgegnerin nicht ausgegangen ist – muss der Gefangene die Bereitschaft zu einem Leben in sozialer Verantwortung (§ 2 StVollzG, § 2 LJVollzG) mitbringen und willens sein, sich in ein System einbeziehen zu lassen, das auch auf der Selbstdisziplin und dem Verantwortungsbewusstsein des Gefangenen beruht (BT-Dr. 7/918, 51; vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 10 Rn. 6; Lindner in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal aaO § 10 Rn. 10). Als Anhaltspunkte zur Beurteilung der Eignung für den offenen Vollzug gelten die Fähigkeit zu korrekter Führung unter geringerer Aufsicht als im geschlossenen Vollzug, die Bereitschaft zur uneingeschränkten und loyalen Mitarbeit, die Aufgeschlossenheit gegenüber den sozialpädagogischen Bemühungen, das Bewusstsein, sich selbst aktiv bemühen zu müssen, sowie die Bereitschaft und Fähigkeit zur Einordnung in die Gemeinschaft (OLG Koblenz ZfStrVo 1985, 174; Beschluss 2 VAs 67/87 vom 04.01.1988, juris Rn. 2; OLG Karlsruhe ZfStrVo 1985, 174; OLG Zweibrücken ZfStrVo 1990, 373; OLG Frankfurt NStZ 1991, 55; Calliess/Müller-Dietz aaO; Lindner in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal aaO). Von diesem Begriff ist die Strafvollstreckungskammer ausdrücklich ausgegangen.
- 21
Die von der Strafvollstreckungskammer vorgenommene Überprüfung, ob die Antragsgegnerin sowohl beim Widerruf der Lockerungen u.a. als auch bei der Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug den ihr zustehenden Beurteilungs-/Ermessensspielraum eingehalten hat, ist eine Einzelfallentscheidung, die keinen Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gibt (OLG Koblenz aaO zur entsprechenden Rechtslage vor Inkrafttreten des LJVollzG).
- 22
Ergänzend merkt der Senat an: Der Beschwerdeführer kennt inzwischen das neue Prognosegutachten von Prof. Dr. …[C], das der Senat auf seine sofortige Beschwerde gegen den die Reststrafaussetzung ablehnenden Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 4. August 2014 – 7a StVK 546/13 – eingeholt hat und das ihm eine ungünstige Prognose ausstellt. Es lässt, solange der Verurteilte nicht grundlegend an seinen Persönlichkeitsdefiziten gearbeitet hat, keinen Spielraum, zu den großzügigen Lockerungen der Vergangenheit zurückzukehren.
- 23
3. Über den Wortlaut des § 116 Abs. 1 StVollzG hinaus wäre die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn elementare Verfahrensprinzipien wie das des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt wären (Senat, Beschluss 2 Ws 330/12 vom 14.09.2012, juris Rn. 10 mwN, FS 2013, 59 (LS); Bachmann in Laubental/Nestler/Neubacher/Verrel aaO Abschn. P Rn. 94 mwN). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die mit einer den revisionsrechtlichen Anforderungen des § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG Rechnung tragenden Verfahrensrüge vorzubringen gewesen wäre, wird jedoch nicht geltend gemacht. Der Antragsteller beanstandet mit seiner Aufklärungsrüge allerdings die Verletzung elementarer Verfahrensprinzipien. Ob in einer unzureichende Sachaufklärung die Verletzung eines elementaren Verfahrensgrundsatzes gesehen werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Aufklärungsrüge ist aus den bereits dargelegten Gründen unzulässig.
III.
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Mangels Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden (§§ 120 Abs. 2 StVollzG, 114 Abs. 1 ZPO).

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Annotations
(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.
(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.
(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.
(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.
(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.
(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
- 1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist; - 2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung; - 3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung; - 3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz; - 4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; - 5.
nach der Strafprozessordnung; - 6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz; - 7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; - 8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes; - 9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen; - 9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz; - 10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist; - 11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz; - 12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz; - 13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist; - 14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes); - 15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz; - 16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz; - 17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz; - 18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen; - 19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz; - 20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042); - 21.
nach dem Zahlungskontengesetz und - 22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung; - 2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung; - 3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist; - 4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und - 5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach
- 1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, - 2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens, - 3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, - 4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und - 5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.
(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.
(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
(1) Ein Gefangener soll mit seiner Zustimmung in einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, daß er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde.
(2) Im übrigen sind die Gefangenen im geschlossenen Vollzug unterzubringen. Ein Gefangener kann auch dann im geschlossenen Vollzug untergebracht oder dorthin zurückverlegt werden, wenn dies zu seiner Behandlung notwendig ist.
Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.
(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.
(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.