Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 14. März 2011 - 12 U 1529/09

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2011:0314.12U1529.09.0A
bei uns veröffentlicht am14.03.2011

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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 23.11.2009 teilweise abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 7.161,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.070,76 € seit dem 05.09.2008 sowie aus 3.090,56 € seit dem 02.04.2009 zu zahlen.

Außerdem werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 759,22 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Zurücknahme der Anschlussberufung (Widerklage) hat den Verlust des Rechtsmittels zur Folge.

Die in erster Instanz angefallenen Kosten tragen der Kläger zu 30% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 70%.

Von den in zweiter Instanz angefallenen Gerichtskosten trägt der Kläger 20% und der Beklagte zu 2. 80%, davon 60% gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1.

Der Kläger trägt 20% der im Berufungsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. sowie 30% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.

Der Beklagte zu 2. trägt 80% der außergerichtlichen Kosten der zweiten Instanz des Klägers, davon 80% gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1. Außerdem trägt der Beklagte zu 2. die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten/Anschlussberufungsbeklagten zu 2..

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Unfall auf dem ...[A] am 01.08.2008 in Anspruch. Wegen der Darstellung des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1. Nr. 1 ZPO).

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es von einer sowohl ausdrücklich vereinbarten als auch stillschweigenden Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz ausgegangen ist. Aus den Teilnahmebedingungen des Veranstalters, die auf der Rückseite der Anmeldung zum Fahrertraining abgedruckt waren, entnimmt das Landgericht einen Haftungsverzicht der Teilnehmer untereinander. Zu dem stillschweigenden Haftungsausschluss führt das Landgericht aus, es habe kein Versicherungsschutz bestanden, da die Teilnehmer sicherheitsrelevante Teile an ihren Motorrädern abgeklebt hätten und somit die Betriebserlaubnis erloschen sei. Grobe Fahrlässigkeit auf Seiten des Beklagten zu 2. liege nicht vor.

3

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.

4

Der Beklagte zu 2. hat mit Schriftsatz vom 13.01.2011 (Bl. 151 GA) Widerklage gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagte erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat er die Widerklage zurückgenommen (Bl. 186 GA).

5

Wegen der im Berufungsverfahren gestellten Anträge wird auf Bl. 132, 140 und 186 GA Bezug genommen.

6

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ...[B], ...[C] und ...[D]. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.02.2011 verwiesen.

7

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen.

8

Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 4.161,32 € nebst Zinsen sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.000 € nebst Zinsen zu. Weder greift eine ausdrücklich vereinbarte Haftungsbeschränkung ein, noch sind die Voraussetzungen für eine stillschweigende Haftungsbeschränkung gegeben.

9

Die Voraussetzungen für einen stillschweigenden Haftungsausschluss, wie er zum Beispiel bei Rennveranstaltungen angenommen wird, liegen nicht vor. Bei dem Fahrsicherheitstraining, an dem der Kläger und der Beklagte zu 2. teilgenommen haben, stand nicht die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten im Vordergrund, sondern die Verbesserung des Fahrverhaltens. Dies folgt auch aus den Teilnahmebedingungen (Bl. 43 GA). Daher war der Versicherungsschutz nicht nach §§ 4 Nr. 4, 5 Abs. 1 Nr. 2 KfzPflVV, § 2 b Abs. 3 b AKB ausgeschlossen. Auch das Abkleben von sicherheitsrelevanten Teilen an den Motorrädern führte nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis bzw. zu einem Erlöschen des Versicherungsschutzes wegen Gefahrerhöhung. Hierfür wäre erforderlich, dass die Gefahrerhöhung während einer längeren Dauer vorliegt (BGH VersR 1966, 559; Theda in VersR 1983, 1097). Die Abklebungen wurden hier aber nur für die Dauer des Fahrsicherheitstrainings vorgenommen, so dass sie nicht von längerer Dauer waren. Damit entfiel der Versicherungsschutz nicht. Dies hat zur Folge, dass ein Haftungsausschluss, der in einem solchen Fall allein dem Versicherer zugute käme, zwischen den Teilnehmern nicht in Betracht kommt (BGH NJW 2008, 1591 ff.).

10

Auch eine Haftungsbeschränkung aus den Teilnahmebedingungen des Veranstalters ist nicht anzunehmen. Aus den Teilnahmebedingungen folgt kein Ausschluss von Ansprüchen der Teilnehmer untereinander. Aus der darin enthaltenen Beschränkung der Haftung des Teilnehmers für Personen- und Sachschäden Dritter auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit lässt sich ein Verzicht auf Ansprüche gegen Dritte nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Vor allem im Hinblick darauf, dass es sich dabei um das Regelwerk des Veranstalters handelt, das die Beziehung zwischen Veranstalter und Teilnehmer regelt, muss ein Teilnehmer trotz der Überschrift "Haftungsverzicht" nicht damit rechnen, dass gleichzeitig die Haftung der Teilnehmer untereinander geregelt werden soll (vgl. OLG Stuttgart NZV 2009, 233 ff.). Damit ist diese Klausel, die dem Wortlaut nach nur die Eigenhaftung betrifft, wenn sie auf das Verhalten der Teilnehmer untereinander ausgedehnt wird, überraschend nach § 305 c BGB. Außerdem bestehen Bedenken gegen die Wirksamkeit eines Haftungsausschlusses für die Gefährdungshaftung nach § 7 StVG in allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen des Widerspruchs zu der im öffentlichen Interesse liegenden gesetzlichen Risikozurechnung. Da im vorliegenden Fall Versicherungsschutz besteht, kann von einem Verzicht der Teilnehmer auf diesen Versicherungsschutz durch die Vereinbarung von allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausgegangen werden (vgl. OLG Stuttgart aaO; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB, § 309 Nr. 7 Rndr. 39; Münchener Kommentar BGB/Kieninger, 5. Auflage, § 309 Nr. 7 Rdnr. 8).

11

Die Beklagten haften dem Kläger daher auf Ersatz seines Schadens und auf Schmerzensgeld gemäß §§ 7, 17, 11 StVG, 115 VVG. Nach der Vernehmung der Zeugen ...[B], ...[C] und ...[D] steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger vor der Kollision mit dem Beklagten zu 2. im Bereich der langgezogenen Linkskurve rechts am Straßenrand gefahren ist und den Beklagten zu 2. überholt hat. Hinter ihm befand sich direkt der Zeuge ...[B], der in seiner Vernehmung das Unfallgeschehen anschaulich und nachvollziehbar schilderte. Der Beklagte zu 2. fuhr weiter links, etwa in der Mitte der Straße. Im Bereich der Linkskurve (vgl. Skizze Bl. 41 GA) geriet der Beklagte zu 2. nach rechts in Richtung des Klägers und fuhr mit seinem Motorrad gegen das Hinterrad des Motorrades des Klägers, der zu diesem Zeitpunkt bereits vor dem Beklagten zu 2. fuhr. Der Zeuge ...[B] hat das Fahrverhalten des Beklagten zu 2., der nicht die Kurve nahm, sondern geradeaus weiterfuhr, damit erklärt, dass dieser wohl zu schnell gefahren sei und sich deshalb das Motorrad nicht in die Kurve gelegt, sondern aufgerichtet habe.

12

Der Beklagte zu 2. hat in seiner Anhörung eingeräumt, dass sich die Kollision, so wie der Kläger und die Zeugen angegeben haben, am rechten Straßenrand und nicht, wie von ihm in seiner Skizze Bl. 41 GA eingezeichnet, links ereignet hat. Dann kann aber schon das Vorbringen in der Klageerwiderung, der Kläger habe von rechts außen zurück nach links eingelenkt, um auf die Ideallinie zu kommen und dabei sei es zur Kollision gekommen, nicht zutreffen. In diesem Fall hätte sich die Kollision nicht -wie mittlerweile unstreitig ist- am rechten Straßenrand ereignet, sondern, wie vom Beklagten zu 2. in seiner Skizze eingezeichnet, am linken Straßenrand. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass die Angaben der Zeugen, insbesondere des Zeugen ...[B], zutreffend sind. Der Beklagte zu 2. hingegen hat sein Vorbringen korrigieren müssen und eingeräumt, dass die Kollision am rechten Straßenrand stattfand, wie es die Zeugen übereinstimmend ausgesagt haben.

13

Durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens kann der Unfallverlauf nicht weiter aufgeklärt werden, da es an den erforderlichen Anknüpfungstatsachen fehlt. Außer den Beschädigungen an den beiden Motorrädern gibt es keine weiteren verwertbaren Spuren.

14

Der Beklagte zu 2. hat den Unfall verschuldet. Er hat seine Fahrweise nicht an die örtlichen Gegebenheiten und wahrscheinlich auch nicht an seine fahrerischen Fähigkeiten angepasst. Auch wenn die Straßenverkehrsordnung nicht gilt, da der ...[A] nicht für den öffentlichen Verkehr eröffnet ist, sind die Verkehrsteilnehmer hier einander zur verkehrsüblichen Sorgfalt verpflichtet, wie dies in § 1 StVO niedergelegt ist (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 1 StVO Rdnr. 16). Dagegen hat der Beklagte zu 2. verstoßen, als er in die Fahrlinie des Klägers hineingefahren ist.

15

Den Kläger trifft hingegen kein Verschulden. Er durfte rechts überholen; das ist nach der Aussage des Zeugen ...[B] üblich. Auch wenn der Kläger den Unfall bei größtmöglicher Sorgfalt hätte vermeiden können, es sich demnach nicht um unabwendbares Ereignis handelte, so tritt die Betriebsgefahr seines Motorrades zurück, da der Beklagte zu 2. mit seinem Fahrverhalten die ganz überwiegende Ursache für die Kollision gesetzt hat und ihn ein Verschulden trifft. Der geltend gemachte materielle Schaden ist der Höhe nach unstreitig, so dass der Klage in Höhe von 4.161,32 € stattzugeben war.

16

Der Senat sieht ein Schmerzensgeld von 3.000 € als angemessen an. Der Kläger hat bei dem Unfall unstreitig eine Scaphoidfraktur rechts, einen Bruch der 10. Rippe und eine Hüftgelenksprellung erlitten. Die Mittelhandfraktur wurde operativ mittels einer Schraubenosteosynthese versorgt und für 6 Wochen mit einem Gipsverband ruhig gestellt. Der Kläger war während dieser Zeit arbeitsunfähig erkrankt und musste sich anschließend wegen einer Einschränkung der Handbeweglichkeit in physiotherapeutische Behandlung begeben (Attest des ...[E]-Krankenhauses ...[X] vom 25.08.2008; Attest der …[F] Klinik ...[Y] vom 06.10.2008 sowie Attest von Dr. med. ...[G] vom 09.10.2008). Die Heilung verlief komplikationslos. Bei ähnlich gelagerten Verletzungen und Heilungsverläufen haben Gerichte Beträge in einer Größenordnung von 2.500 bis 3.000 € zugesprochen, wobei teilweise Dauerfolgen verblieben sind, aber neben der Mittelhandfraktur keine weiteren Verletzungen vorlagen (vgl. Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeld Beträge 2010, 28. Auflage, Nrn. 634; 711; 770; 775; 827). Der Senat hält im Hinblick auf die neben dem Mittelhandbruch noch erlittene Fraktur der 10. Rippe einen Betrag von 3.000 € für erforderlich, aber auch ausreichend. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er aufgrund der Unfallverletzungen noch eingeschränkt wäre, so dass von Spätfolgen nicht auszugehen ist.

17

Der Kläger hat seinen materiellen Schaden in Höhe von 4.070,76 € bei der Beklagten zu 1. mit Schreiben vom 21.08.2008 und der Fristsetzung zum 04.09.2008 geltend gemacht. Insoweit ergibt sich sein Zinsanspruch aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Im Übrigen ist die Forderung erst mit Rechtshängigkeit der Klage zu verzinsen (§§ 286 Abs. 1 S. 2, 291 BGB).

18

Außerdem steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert in Höhe von 7.161,32 € in Höhe von 759,22 € zu. Die Beklagten haben keine Einwendungen dagegen erhoben, dass der Kläger den 1,5 fachen Satz in Ansatz bringt.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass durch die Erhebung der Widerklage (Anschlussberufung) die Parteien mit unterschiedlichen Streitwerten am Berufungsverfahren beteiligt sind. Die Rücknahme der Anschlussberufung/Widerklage im Termin hat nicht zu einer Verringerung der Gerichtskosten geführt, da nicht das gesamte Verfahren erledigt wurde (vgl. OLG München NJW-RR 2005, 1016).

20

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

21

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

22

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 15.278,32 € (Berufung: 10.161,32 €; Widerklage/Anschlussberufung: 5.117 €).

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

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Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 1 Grundregeln


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Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 11 Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung


Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Er

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Von der Versicherung kann die Haftung nur ausgeschlossen werden 1. für Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden;2. für Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerst

Referenzen

Von der Versicherung kann die Haftung nur ausgeschlossen werden

1.
für Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden;
2.
für Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des versicherten Fahrzeugs mit Ausnahme der Beschädigung betriebsunfähiger Fahrzeuge beim nicht gewerbsmäßigen Abschleppen im Rahmen üblicher Hilfeleistung;
3.
für Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen mit Ausnahme jener, die mit Willen des Halters beförderte Personen üblicherweise mit sich führen oder, sofern die Fahrt überwiegend der Personenbeförderung dient, als Gegenstände des persönlichen Bedarfs mit sich führen;
4.
für Ersatzansprüche aus der Verwendung des Fahrzeugs bei behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt oder den dazugehörigen Übungsfahrten;
5.
für Ersatzansprüche wegen Vermögensschäden durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen;
6.
für Ersatzansprüche wegen Schäden durch Kernenergie.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.