Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 18. Juni 2010 - 10 U 1014/09

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2010:0618.10U1014.09.0A
18.06.2010

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 16. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt als Bezugsberechtigte von der Beklagten Leistungen aus einem Unfallversicherungsvertrag.

2

Die Klägerin ist die Witwe des am 6. Februar 2004 im Alter von 53 Jahren verstorbenen A., der als selbständiger Elektroinstallateurmeister im eigenen Betrieb tätig war. A. unterhielt bei der Beklagten seit 1984 eine Unfallversicherung mit Vereinbarung der AUB 88 und einer Todesfallleistung von zuletzt 51.130 €, für die eine Bezugsberechtigung seiner gesetzlichen Erben angegeben war (Bl. 16 bis 20 d. A.). Die Klägerin ist testamentarische Alleinerbin des A. (Bl. 81 d. A.), seine Söhne haben etwaige ihnen gegen die Beklagte zustehende Ansprüche an die Klägerin abgetreten (Bl. 78 d. A.).

3

A. unterzog sich im Oktober 2003 einem Gesundheitscheck bei seinem Hausarzt Dr. B., der aufgrund dieser Untersuchung weder klinisch noch aufgrund der technischen/laborchemischen Befunde Behandlungsbedarf sah (Attest vom 23. Mai 2005, Bl. 108 d. A.).

4

Am 26. Januar 2004 führte A. in dem Betrieb der C. in D. Elektroarbeiten aus. Zwischen den Parteien ist streitig, ob er dabei einen Stromschlag erlitt. Ein für die Berufsgenossenschaft erstelltes pathologisches Gutachten des Dr. med. E. vom 21. Juni 2004 (Bl. 34 bis 56 d. A.) ergab eine hochgradig stenosierende Koronararteriensklerose aller drei Äste als Grundleiden, zirka sieben Stunden alte subendokardiale Myokardinfarkte der Hinterwand und Seitenwand und als Todesursache ein protrahiertes Herz-Kreislaufversagen bei Koronarinsuffizienz. Zu einer möglichen Stromwirkung konnte der Sachverständige aus pathologisch-anatomischer Sicht keine Angaben machen.

5

Mit Schreiben vom 11. Mai 2005 (Bl. 33 d. A.) lehnte die Beklagte Leistungen aus der Unfallversicherung ab, da das Ableben des Herrn A. nicht auf einen Unfall, sondern auf die bestehende schwerwiegende Herzkrankheit zurückzuführen sei.

6

Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage die Zahlung der vereinbarten Todesfallleistung.

7

Sie hat vorgetragen,

8

A. habe bei den Arbeiten am 26. Januar 2004 ein Kabel mit der Hand während der Montagearbeiten aus einem Schaltschrank heruntergezogen und sei mit dem Kabel an mindestens eine Phase gelangt, wodurch ein Kurzschluss ausgelöst worden sei. Er sei dann benommen und mit beidseitig zu einem Kreuz verschränkten Armen aufgefunden worden. Nach dem 26. Januar 2004 habe sich der Gesundheitszustand des A. erheblich verschlechtert, er habe Blässe, Abgeschlagenheit, Schwindel, psychische Auffälligkeit und Sehstörungen gezeigt. A. habe mehreren Personen von einem Stromunfall berichtet. Ursache des Versterbens des A., der auch Strommarken aufgewiesen habe, am 6. Februar 2004 sei der am 26. Januar 2004 erlittene Stromunfall gewesen.

9

Die Klägerin hat beantragt,

10

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 51.130 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Mai 2005 zu zahlen.

11

Die Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie hat vorgetragen,

14

Todesursache sei die in dem pathologischen Gutachten festgestellte vorbestehende Herzerkrankung des A. gewesen. Aus medizinischer Sicht sei eine Mitwirkung des behaupteten Stromschlags beim Eintritt des Todes ausgeschlossen, da der Tod dann unmittelbar nach dem Stromschlag hätte eintreten müssen. Jedenfalls liege aber auch bei Annahme einer Mitwirkung eines Stromschlages die ganz überwiegende Todesursache in der Koronarsklerose und einem dadurch verursachten Herzinfarkt. Ein Stromfluss durch den Körper des A. sei nicht erfolgt, da die Stärke des Stroms bei den Elektroarbeiten am 26. Januar 2004 mindestens 230 mA betragen habe und ein Stromfluss ab einer Stromstärke von 80 mA bereits bei kurzzeitiger Einwirkung zum Tode führe.

15

Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben, da nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme die Klägerin bewiesen habe, dass A. an den Folgen eines Stromunfalls verstorben sei. Aufgrund der Zeugenaussagen hinsichtlich des Verhaltens des A. am 26. Januar 2004 und danach sowie dessen Erzählungen bezüglich des Vorfalls vom 26. Januar 2004 stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass A. einen Stromunfall erlitten habe. Aufgrund der Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. F. bestehe aus medizinischer Sicht eine sehr große Wahrscheinlichkeit, dass der Stromunfall Auslöser des Todes des A. gewesen sei, da die vorbestehende Koronararteriensklerose ohne den Stromschlag nicht, jedenfalls nicht zum damaligen Zeitpunkt, zu dessen Tod geführt hätte. Eine Mitverursachung des Todes durch Krankheiten oder Gebrechen von mindestens 25 % im Sinne von § 8 AUB 88 liege nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme deshalb auch nicht vor.

16

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Sachvortrag wiederholt und vertieft. Im Wesentlichen macht sie geltend, nach den Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen sei ein Stromfluss durch den Körper des A. nicht geklärt. Falls es zu einem Stromschlag gekommen wäre, wäre dieser sofort tödlich gewesen. Das gerichtliche Sachverständigengutachten beruhe auf der – fehlerhaften – Annahme eines Stromschlages, von dem der Sachverständige unter Hinweis auf eine - tatsächlich nicht vorhandene – Strommarke am Finger des A. ausgegangen sei. Der Sachverständige habe eine Verursachung des Herzinfarktes des A. am 6. Februar 2004 durch irgendein anderes Ereignis nicht ausschließen können. Das Unwohlsein des A. in den Tagen vor seinem Tod ebenso wie der Todeseintritt seien durch die erhebliche Vorerkrankung zu erklären; hierzu hätte das Landgericht dem von der Beklagten angebotenen Beweis der Vernehmung des Pathologen Dr. E. als sachverständigen Zeugen nachgehen müssen. Ebenso sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur von der Beklagten behaupteten Mitwirkung der fortgeschrittenen Herzerkrankung von mindestens 25 % an dem Tod des A. erforderlich gewesen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen,

19

hilfsweise,

20

die Revision zuzulassen.

21

Die Klägerin beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen,

23

hilfsweise,

24

die Revision zulassen.

25

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.

26

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 361 bis 362 d. A.) sowie die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

27

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

28

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf die vereinbarte Todesfallleistung von 51.130 € aus der Unfallversicherung ihres verstorbenen Ehemannes A. gegen die Beklagte zu.

29

Voraussetzung des Leistungsanspruchs ist gemäß §§ 1, 7 Nr. VI AUB 88 in Verbindung mit § 1 Nr. I Satz 2 VVG a. F., dass A. als Versicherter einen Unfall erlitten hat, der innerhalb eines Jahres zum Tode führte. Ein Unfall im Sinne dieser Versicherungsbedingungen liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet (§ 1 Nr. III AUB 88).

30

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Landgericht zutreffend angenommen. Insoweit hat das Landgericht nach einer umfangreichen Beweisaufnahme unter Würdigung zahlreicher Zeugenaussagen die Überzeugung erlangt, dass A. am 26. Januar 2004 einen Stromunfall erlitten hat. Dem tritt die Berufung ohne Erfolg entgegen.

31

Nach neuem Berufungsrecht ist das Berufungsgericht grundsätzlich nicht mehr vollumfängliche zweite Tatsacheninstanz. Vielmehr ist hinsichtlich der erstinstanzlich, auch aufgrund einer Beweiserhebung, getroffenen Feststellungen die Überprüfung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich darauf beschränkt, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nur insoweit überprüfbar, als mit der Berufung schlüssig konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt werden, die Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen, die also solche Zweifel an den erhobenen Beweisen aufdrängen, dass sich eine erneute Beweisaufnahme gebietet.

32

Vorliegend sind keine Fehler des Landgerichts bei der erfolgten Würdigung der erhobenen Beweise erkennbar. Das Landgericht hat aufgrund der Zeugenaussagen und einer Gesamtwürdigung von Indizien einen Stromunfall des A. am 26. Januar 2004 für überzeugend erachtet. Die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist umfassend, in sich nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Sie verstößt weder gegen Denk-, Natur- noch Erfahrungssätze.

33

Die Berufung stellt die inhaltliche Richtigkeit der von dem Landgericht in der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Zeugenaussagen nicht in Frage, sieht nach den Bekundungen der Zeugen jedoch einen Stromfluss durch den Körper des A. nicht als geklärt an. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

34

Die von dem Landgericht vernommenen Zeugen haben übereinstimmend für den Zeitraum vom 26. Januar 2004 bis zum 6. Februar 2004 auffallende Verhaltensänderungen des A. im Sinne von ungewohnter Müdigkeit, Abgeschlagenheit und Unkonzentriertheit angegeben und ebenso eine ungewöhnliche Blässe bemerkt. Ein derartiges Unwohlsein kann, wie die Berufung zutreffend geltend macht, verschiedene Ursachen haben und ist für sich allein daher nicht geeignet, um daraus auf einen erlittenen Stromschlag schließen zu können. In der Gesamtschau mit weiteren Indizien kann jedoch auf einen Stromunfall des A. am 26. Januar 2004 geschlossen werden.

35

So haben mehrere Zeugen bekundet, A. habe ihnen von einem am 26. Januar 2004 erlittenen Stromunfall erzählt. Eine Veranlassung hierzu ohne realen Hintergrund ist nicht erkennbar. Zudem hat der Zeuge G. angegeben, am 26. Januar 2004 nach einem Kurzschluss während der Arbeiten bei der Firma C. den Raum aufgesucht zu haben, in dem A. damals an einem Schaltschrank Arbeiten durchzuführen hatte. Er habe A. benommen vor dem Schaltschrank sitzend mit doppelt verschränkten Armen, die er immer wieder auf- und zugemacht habe, vorgefunden. An dem Schaltschrank seien verschiedene Kabel verschmort und eine Sicherung sei zu Bruch gegangen gewesen. A. habe ihm gesagt, dass er vermutlich mit einem Kabel an die nicht isolierte hintere Seite der Strom führenden Schiene geraten sei. Anhaltspunkte für Zweifel an der Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen, insbesondere des Zeugen G., sind nicht ersichtlich und werden auch von der Berufung nicht aufgezeigt.

36

Bereits die Schilderung der Auffindesituation spricht für einen Stromschlag des A.. Entgegen der Annahme der Berufung hat A. sich nach den Bekundungen des Zeugen G. gerade nicht sofort in den Wagen gesetzt, um Ersatzteile zu besorgen, sondern saß benommen und mit verschränkten Armen vor dem Schaltschrank; zudem berichtete er dem Zeugen von einem Fehlverhalten bei der Arbeit an einem Stromkabel. Da nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. F. das von dem Zeugen G. geschilderte krampfartige Sitzen des A. als typisches Zeichen für einen nicht unerheblichen Stromfluss durch den Körper aufgrund des dadurch bedingten krampfartigen Zusammenziehens der Muskulatur anzusehen ist, kann mit der für § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass A. am 26. Januar 2004 einen Stromunfall erlitten hat. Dabei genügt ein Grad der Überzeugung, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen, da eine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit regelmäßig nicht gewonnen werden kann. Deshalb kommt es nicht darauf an, dass keiner der Zeugen bei dem Ereignis selbst anwesend war und deshalb ein sicherer Nachweis eines Stromschlages nicht möglich ist.

37

Es bedurfte insoweit auch keiner weiteren Beweisaufnahme. Eine Klärung der zwischen den Parteien streitigen Frage, in welcher Stärke Strom durch den Körper des A. geflossen sein soll, erscheint schon deshalb nicht möglich, weil keine Person Augenzeuge des Ereignisses war und dementsprechend niemand Angaben zu dem konkreten Hergang und damit dazu, wo und wie lange A. Kontakt zu welcher Stromstärke gehabt hat, machen kann. Unzutreffend ist daher auch der Einwand der Berufung, der Versicherte hätte bei einem Stromschlag sofort versterben müssen. Der Sachverständige Prof. Dr. F. hat hierzu ausgeführt, dass ein Stromschlag bei einem gesunden Versicherten entweder sofort zum Tode geführt hätte oder gar nicht. Die Annahme des Landgerichts, A. habe einen Stromschlag erlitten und überlebt, verstößt daher nicht gegen Denkgesetze.

38

Eine Vernehmung des Pathologen Dr. E. erscheint unergiebig im Hinblick auf seine Ausführung in dem Gutachten, dass aus pathologisch-anatomischer Sicht zu einer möglichen Stromwirkung eine Stellungnahme nicht möglich sei.

39

Auch einer ergänzenden Befragung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. F. bedurfte es nicht. Der Sachverständige ist bei seinen gutachterlichen Ausführungen aufgrund der von dem Zeugen geschilderten, oben angegebenen Indizien von dem Vorliegen eines Stromunfalls des A. am 26. Januar 2004 ausgegangen. Der Sachverständige hat als weiteres Indiz eine Strommarke am rechten Zeigefinger des A. angenommen. Selbst wenn diese Annahme unzutreffend wäre, wie die Berufung meint, so ist gleichwohl aufgrund einer Gesamtschau der sonstigen Indizien (krampfartiges Sitzen nach einem Kurzschluss, Erzählungen von einem Stromunfall, anschließend Auftreten von Beschwerden) von dem Vorliegen eines Stromunfalls des A. auszugehen. Die eventuell unzutreffende Annahme eines weiteren Indizes ist daher unerheblich.

40

Es ist weiterhin davon auszugehen, dass der erlittene Stromschlag zu einer Gesundheitsschädigung des A. mit der Folge seines Todes am 6. Februar 2004 führte.

41

Die Kausalität des Stromunfalls für den Tod zu diesem Zeitpunkt hat das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen, nachdem der Sachverständige Prof. Dr. F. aus medizinischer Sicht insoweit eine sehr große Wahrscheinlichkeit dargelegt hat. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

42

Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, der Sachverständige habe eine unfallbedingte Gesundheitsschädigung nicht festgestellt, sondern das Auslösen einer Herz-Rhythmusstörung mit Zeichen einer dekompensierten Herzinsuffizienz nur vermutet. Einer vollständig sicheren Feststellung der Kausalität des – aus vorgenannten Gründen als erwiesen anzusehenden – Stromschlages für den eingetretenen Tod bedarf es nicht, da ein Kausalitätsbeweis dieses Maßes naturgemäß nicht oder kaum möglich sein dürfte. Vielmehr reicht für die notwendige richterliche Überzeugung der Ursächlichkeit auch die sehr große medizinische Wahrscheinlichkeit einer Mitwirkung des Stromschlages an dem Tod des Versicherten aus. Da sich die Wertung des Sachverständigen auf die durch die Zeugenaussagen bewiesenen, bereits oben angeführten Indizien stützt, konnten die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen von dem Landgericht bei seiner Bewertung der Kausalität rechtsfehlerfrei herangezogen werden.

43

Dies gilt auch, soweit die Berufung geltend macht, der Sachverständige habe im Rahmen seiner Anhörung eingeräumt, dass theoretisch auch irgendein anderes Ereignis den Herzinfarkt ausgelöst haben kann und er nur mangels Kenntnis von einem solchen Ereignis von der Kausalität des Stromschlages für den Tod des Versicherten ausgehe. Diese Ausführungen des Sachverständigen sind nicht zu beanstanden, da keine Anhaltspunkte für ein anderes Ereignis als Ursache des Todes vorliegen. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob bei einer Herzerkrankung wie der des A. bereits ein plötzlicher Temperaturwechsel einen Herzinfarkt auslösen kann. Für die erforderliche adäquate Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschädigung/Tod reicht eine Mitursächlichkeit (vgl. Knappmann in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 26. Aufl., § 1 AUB 88, Rdnr. 21), von der nach den Darlegungen des Sachverständigen auszugehen ist, da die vorbestehende Koronararteriensklerose ohne den Stromschlag nicht zum Tod des A., jedenfalls nicht zum damaligen Zeitpunkt, geführt hätte.

44

Auch zu der Frage der Kausalität zwischen Unfallereignis und Tod des Versicherten bedurfte es keiner Vernehmung des Pathologen Dr. E.. Dieser konnte bereits in seinem Gutachten vom 21. Juni 2004 keine Aussage zu einer möglichen Stromwirkung machen; es ist nicht ersichtlich, dass er nunmehr über weitere Erkenntnisse verfügt, aufgrund derer ihm jetzt eine Beurteilung der Kausalität einer – nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme anzunehmenden, in ihrer Stärke jedoch nicht mehr festzustellenden – Stromwirkung für den eingetretenen Tod des A. möglich sein soll.

45

Die Berufung rügt ohne Erfolg die von dem Landgericht unterlassene Vernehmung des Dr. E. zu der Behauptung der Beklagten, dass sich der Tod des Versicherten allein aufgrund der festgestellten Veränderungen der Herzkranzgefäße erklären lasse und keine Wahrscheinlichkeit bestehe, dass ein möglicher Stromunfall den Tod verursacht habe. Insoweit handelt es sich um eine Sachverständigenfrage, die dem Zeugenbeweis nicht zugänglich ist. Zudem ist nichts dafür ersichtlich, warum Dr. E. als Pathologe über bessere Fachkenntnisse im Bereich der Herzerkrankungen und deren Folgen verfügen soll als der Sachverständige Prof. Dr. F., der Direktor des Herzzentrums des Universitätsklinikums K. ist. Entgegen der Auffassung der Berufung liegt in den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. F. zur Kausalität des Stromschlages auch kein Widerspruch zu den gutachterlichen Feststellungen des Dr. E.. Dieser konnte zu einer möglichen Stromwirkung mangels konkreter Angaben zu der Stromstärke lediglich keine Aussage machen und hat dadurch eine Kausalität eines eventuellen Stromschlages gerade nicht verneint. Ob die Herzerkrankung des A. dessen Unwohlsein in den Tagen vor seinem Tod erklärt, ist unerheblich und bedarf somit ebenfalls keiner Beweisaufnahme durch Vernehmung des Dr. E. als sachverständigen Zeugen, denn in der Gesamtschau aller Indizien ist dieses Unwohlsein des A. jedenfalls auch auf den erlittenen Stromschlag zurückzuführen, eine Mitursächlichkeit reicht indes aus.

46

Die Beklagte kann auch keine Leistungskürzung nach § 8 AUB 88 geltend machen, da eine Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen bei dem durch den Stromunfall hervorgerufenen Tod von mindestens 25 % nicht vorliegt. Für eine derartige Mitwirkung und deren Grad ist der Versicherer darlegungs- und beweispflichtig (OLG Koblenz OLGReport Koblenz 1999, 102; RuS 2001, 348; OLG Düsseldorf ZfS 2004, 574). Alle verbleibenden Zweifel hinsichtlich der Feststellung gehen zu Lasten des Versicherers, so dass eine Leistungskürzung gänzlich zu unterbleiben hat, wenn nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden kann, dass der Grad der Mitwirkung 25 % erreicht (Knappmann a. a. 0., § 8 AUB 88 Rdnr. 5 m. w. N.).

47

Der Sachverständige Prof. Dr. F. hat ausgeführt, dass ein gesunder Versicherter an dem Stromschlag entweder sofort oder gar nicht gestorben wäre und A. deshalb ohne die vorbestehende Herzerkrankung an den Folgen des Stromschlags nicht verstorben wäre. Damit ist zwar von einer Mitursächlichkeit der Vorerkrankung auszugehen, jedoch lässt sich dieser Anteil nicht beziffern. Der Sachverständige Prof. Dr. F. hat hierzu erklärt, er könne keine Bewertung vornehmen, in welchem Anteil die Veränderungen an den Herzkrankgefäßen an dem Tod des A. mitgewirkt haben (Bl. 350 d. A.). Auch die Berufung zeigt nicht auf, inwiefern ein anderer Sachverständiger über bessere Erkenntnisse verfügen solle und diesem daher eine Bezifferung des Mitwirkungsanteils möglich wäre; eine Beweisaufnahme durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens kommt daher nicht in Betracht.

48

Aufgrund des nicht feststellbaren Mitwirkungsanteils der vorbestehenden Herzerkrankung des A. an seinem Tod kann eine Leistungskürzung gemäß § 8 AUB 88 nicht erfolgen.

49

Soweit der Senat in der mündlichen Verhandlung die Frage angesprochen hat, ob für den Todesfall, anders als für Invalidität und sonstige versicherte Unfallfolgen, die Möglichkeit einer quantitativen Ursachenabgrenzung bereits aus sachlogischen Gründen zu verneinen und aus diesem Grund § 8 AUB 88 überhaupt nicht auf die Todesfallleistung zu beziehen ist (vgl. demgegenüber ausdrücklich die neuere Regelung in Nr. 3 AUB 2008), bedarf dies vorliegend aus den dargelegten tatsächlichen Gründen nicht der Vertiefung.

50

Die Klage ist daher in Höhe der vertraglich vereinbarten Todesfallleistung und damit vollumfänglich begründet.

51

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

52

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

53

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Es handelt sich im vorliegenden Rechtsstreit um eine tatrichterliche Würdigung eines Einzelfalls hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen eines Unfalltodes und der Mitwirkung einer Vorerkrankung.

54

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 51.130 € festgesetzt.

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(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

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Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2011 - IV ZR 70/11

bei uns veröffentlicht am 23.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 70/11 Verkündet am: 23. November 2011 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AUB

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(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.