Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 16. Juni 2010 - 1 U 645/09

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2010:0616.1U645.09.0A
16.06.2010

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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. April 2009 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 4.989,98 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Februar 2008 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt Ersatz ihrer Aufwendungen für das Aufbringen einer Schotterschicht auf einen im Eigentum der beklagten Ortsgemeinde stehenden Weg.

2

Auf dem Grundstück der ...[A]mühle betreibt die Klägerin ein Unternehmen der Herstellung und des Vertriebs von Kräutern und Gewürzen. Die Zufahrt zu ihrem Betrieb erfolgt über den vorgenannten Weg der Beklagten, der vormals ihr Gemeindegebiet mit der Nachbargemeinde ...[X] verband sowie als Zuwegung zu einigen Mühlenbetrieben diente. Die Mühlenbetriebe sind seit fast 100 Jahren eingestellt; seitdem werden die Mühlen auch zu Wohnzwecken genutzt.

3

Im September 2006 ließ die Beklagte Baumfällarbeiten entlang des Weges ausführen. Für den Abtransport der Bäume wurde der Weg genutzt, der hierdurch beschädigt wurde. Die Beklagte veranlasste daher, den Schlamm abzutragen und den Weg zu planieren.

4

Die Klägerin, die diese Maßnahmen für unzureichend hielt, um ihr Betriebsgrundstück mit PKW erreichen zu können, ließ den Weg sodann mit Schotter befestigen.

5

Die Beklagte hat die Erstattung der hierfür angefallenen Kosten abgelehnt, da der Weg für einen Waldweg in ausreichendem Zustand gewesen sei.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

7

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO).

II.

8

Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg.

9

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus auftragsloser öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung für die Beklagte in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über eine Geschäftsführung ohne Auftrag zu (§§ 683 S. 2, 679, 670 BGB).

10

Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1978, 1258; WM 1998, 401) als auch des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG NJW 1989, 922) kann ein Anspruch auf Aufwendungsersatz entsprechend § 683 BGB auch gegen einen Träger öffentlicher Verwaltung gegeben sein, wenn ein Privater eine Maßnahme trifft, die zu den Aufgaben dieser Verwaltung gehört. Handelt er dabei nicht nach dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Behörde, so findet § 679 BGB entsprechende Anwendung. Das öffentliche Interesse muss aber gerade darin bestehen, dass die Aufgabe von einem privaten Geschäftsführer in der gegebenen Situation erfüllt wird.

11

Dieses Interesse ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln.

12

1. Die Beschotterung des hier streitgegenständlichen Weges war eine Geschäftsbesorgung für die Beklagte.

13

a) Es handelte sich um eine Maßnahme der Unterhaltung und der Verkehrssicherung des zur ...[A]mühle führenden Weges im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 des rheinland-pfälzischen Landesstraßengesetzes – LStrG –, die nach § 48 Abs. 2 LStrG als hoheitliche Maßnahme zu qualifizieren ist. Der zur und an der ...[A]mühle vorbeiführende Weg ist kein Wald- bzw. Wirtschaftsweg der Beklagten, sondern eine öffentliche Straße (§ 1 Abs. 2 LStrG).

14

Der Weg zur ...[A]mühle ist eine vorhandene Straße nach § 54 S. 1 LStrG, die gemäß § 54 S. 3 LStrG als Gemeindestraße zu qualifizieren ist.

15

Bereits vor Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes (15. Februar 1963) wies der heutige Weg die Eigenschaft einer öffentlichen Straße auf. Dieser Nachweis wird auch für vorhandene Straßen nach § 54 S. 1 LStrG durch einen förmlichen Widmungakt, wie er nunmehr in § 36 LStrG normiert ist, erbracht, der sich bei älteren Wegen und Straßen oftmals jedoch nicht mehr auffinden lässt. In solchen Fällen kann aufgrund von Indizien auf eine in früherer Zeit erfolgte Widmung geschlossen werden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. März 1997, 1 A 10663/96.OVG).

16

Für eine in früherer Zeit erfolgte Zurverfügungstellung eines Weges zum öffentlichen Verkehr spricht regelmäßig seine ungestörte Benutzung durch jedermann in Verbindung mit der Notwendigkeit des Weges für den allgemeinen Verkehr (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn die Funktion des Weges darin bestand, die Verbindung zum überörtlichen Straßennetz oder zur benachbarten Gemeinde herzustellen oder wenn der Weg zu wichtigen Versorgungs-einrichtungen führte, die für die Allgemeinheit erreichbar sein mussten.

17

Diese Voraussetzungen lagen hier vor:

18

Ausweislich der tatbestandlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 193 GA, S. 2 UA) verband der Weg ursprünglich das Gemeindegebiet der Beklagten und das Gebiet der Nachbargemeinde ...[X]. Er bildete weiter die Zufahrt zu Mühlengrundstücken wie der ...[B]mühle oder der ...[A]mühle. Der Weg stellte damit in früherer Zeit für den allgemeinen Verkehr eine wichtige Verkehrsverbindung dar. Es ist deshalb der Schluss zu ziehen, dass die Straße in der Vergangenheit auch entsprechend gewidmet worden war.

19

Eine Entwidmung/Einziehung als öffentliche Straße erfolgte bislang nicht.

20

Ebenso wie bei alten Wegen aus einer Reihe von Indizien auf eine einmal erfolgte Widmung geschlossen werden kann, besteht auch die Möglichkeit, aufgrund der Gesamtumstände die spätere Entwidmung eines ehemals öffentlichen Weges festzustellen (OVG Rheinland-Pfalz, AS 15, 232).

21

Ein solches Entwidmungsindiz liegt dann vor, wenn ein Weg, der nach früherem Recht öffentlich-rechtlichen Charakter hatte, im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (15. Februar 1963) nur noch der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Grundstücke diente (OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Davon ist jedoch nicht auszugehen. Die Beklagte selbst hat vorgetragen und so ist es auch im unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils festgehalten (Bl. 193 GA, S. 2 UA), der Mühlenbetrieb sei zwar vor 100 Jahren eingestellt worden, jedoch seien die Mühlen seitdem bewohnt gewesen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesstraßengesetzes erfolgte daher nicht nur eine Nutzung des Weges zur Bewirtschaftung der an ihn angrenzenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke.

22

Es ist daher nach wie vor von einer öffentlichen Straße auszugehen.

23

b) Die Klägerin hat die Geschäftsbesorgung (Schottern des Weges) auch für die Beklagte als Geschäftsherrin durchgeführt.

24

Gemäß § 48 Abs. 1 LStrG obliegt die Durchführung der Unterhaltung einer öffentlichen Straße der Straßenbaubehörde. Nach § 68 Abs. 2 Satz 1 der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung - GemO - hat die Verbandsgemeindeverwaltung für Straßen bei denen die Ortsgemeinde Trägerin der Straßenbaulast ist – wie bei der vorliegenden Gemeindestraße, vgl. § 14 LStrG – die Aufgabe der Straßenbaubehörde zu erfüllen. Dabei wird die Verbandsgemeindeverwaltung im Verhältnis zur Gemeinde in deren Auftrag tätig (§ 68 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GemO); die Ortsgemeinde wiederum trägt die Aufwendungen für den Bau und die Unterhaltung (§ 68 Abs. 2 Satz 2 GemO).

25

Indem die Klägerin hier eine Maßnahme der Straßenunterhaltung/Verkehrssicherungs-pflicht ergriffen hat, hat sie im Ausgangspunkt eine Pflicht der Verbandsgemeindeverwaltung erfüllt, deren Trägerin die Verbandsgemeinde ist.

26

Die aus der Regelung in § 68 Abs. 2 GemO folgende Frage, wer im Verhältnis zum (auftraglosen) Geschäftsführer der Geschäftsherr ist, die Verbandsgemeinde oder die Beklagte, weil die Verbandsgemeindeverwaltung im Innenverhältnis zur Gemeinde (nur) in deren Auftrag tätig wird, kann offen bleiben.

27

Zwar ist anstelle der Beklagten die Verbandsgemeinde vorliegend passivlegitimiert, wenn sie im Verhältnis zur Klägerin Geschäftsherrin wäre, gleichwohl könnte dies keine Berücksichtigung mehr finden, da die Beklagte sich in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht auf eine (mögliche) fehlende Passivlegitimation berufen hat und ihr dies – selbst bei Eröffnung des Revisionsrechtszugs – nunmehr verwehrt ist.

28

Die Beklagte hat dieses Recht gemäß § 242 BGB verwirkt, nachdem sie sich, ohne auf ihre fehlende Passivlegitimation hinzuweisen, auf die Klage bis zur letzten möglichen Verhandlung vor dem Senat eingelassen hat. Es obliegt grundsätzlich der Beklagten als öffentlich-rechtlicher Körperschaft gegenüber einer (privaten) Partei auf eine fehlende Passivlegitimation hinzuweisen. Versäumt sie dies, ist es ihr regelmäßig nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz verwehrt, sich hierauf zu berufen; ebenso wenig hat das Gericht von Amts wegen eine Prüfung durchzuführen (vgl. hierzu: Wurm in Staudingers Komm. zum BGB, Neubearb. 2007, § 839, Rdnr. 54; OLG Koblenz, Urteil vom 07. November 2007 – 1 U 1453/01 – ; Cloeren/Itzel, Amts- und Staatshaftung – öffentlich-rechtliche Problemfelder, LKRZ 2010, 47, 49f.).

29

Die Beklagte ist daher gegenüber der Klägerin als Geschäftsherrin anzusehen.

30

2. Die Geschäftsführung hat allerdings – insofern unstreitig – nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Geschäftsherrin entsprochen (vgl. § 683 S. 1 BGB). Das schließt jedoch einen Aufwendungsersatzanspruch in den Fällen nicht aus, in denen ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherren, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt worden wäre (BGH, a.a.O.). Dies ist hier der Fall.

31

a) Die Abschotterung des Weges stellte – wie ausgeführt – eine Maßnahme der Straßenunterhaltung/Verkehrssicherung im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1, S. 2 LStrG dar. Allein die Zuordnung der durchgeführten Geschäftsbesorgung zur gesetzlich normierten Pflicht eines Trägers öffentlicher Verwaltung genügt jedoch nicht, um die Voraussetzungen eines Aufwendungsersatzanspruches zu bejahen. Ein aus §§ 683, 679, 670 BGB herzuleitender Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen – hier für das Aufbringen von Schotter auf eine öffentliche Straße – setzt weiter voraus, dass auch die Geschäftsführung selbst durcheine andere als die nach der öffentlich-rechtlichen Regelung dazu bestimmte Person im öffentlichen Interesse liegt (BGH, a.a.O.); d.h. das öffentliche Interesse muss darin bestehen, die Aufgabe in der gegebenen Situation durch einen Privaten wahrnehmen zu lassen (BVerwG, a.a.O.).

32

b) Regelmäßig wird ein solches öffentliches Interesse zu verneinen sein, weil bei der Durchführung von Straßenunterhaltungsmaßnahmen der zuständigen Behörde hinsichtlich des „Ob“ und des „Wie“ ein Gestaltungsspielraum zuzugestehen ist, der u.a. aus § 11 Abs. 1 Satz 3 LStrG folgt. Danach hat der Träger der Straßenbaulast seiner Unterhaltungslast nach Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit nachzukommen.

33

Privaten Dritten ist es deshalb grundsätzlich nicht gestattet, Maßnahmen zur Unterhaltung einer öffentlichen Straße gegenüber dem Straßenbaulastträger beziehungsweise der Straßenbaubehörde zu treffen.

34

c) Eine Geschäftsführung kann daher nur in Ausnahmefällen im öffentlichen Interesse liegen, welches unter Abwägung aller widerstreitenden Belange festzustellen ist.

35

Als Ergebnis dieser Abwägung ist angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles jedoch ein öffentliches Interesse an der Beschotterung des Weges zur ...[A]mühle zu bejahen.

36

aa) Die bisherige Fahrbahn des Wegs zur ...[A]mühle war durch Baumfällarbeiten zerstört worden. Dies veranlasste die Beklagte dazu, Schlamm abtragen und den Weg planieren zu lassen. Entgegen der Auffassung der Beklagten war mit diesen Maßnahmen die Straße zur ...[A]mühle nicht wieder in einen Zustand zurückversetzt worden, der dem Gewerbebetrieb der Klägerin einen ausreichenden Kontakt nach außen vermittelte.

37

Im unstreitigen Tatbestand des Urteils des Landgerichts (Bl. 194 GA. S 3 UA) hat das Landgericht festgestellt: „Bei dem in diesem Rahmen erforderlichen Abtransport der gefällten Baumstämme wurde der bis dahin, wenn auch nicht betonierte, so doch fest angelegte und ausgefahrene zur ...[A]mühle führende Waldweg derart aufgerissen, dass eine Zufahrt zu dem Betriebsgrundstück der Klägerin aufgrund erheblicher Schlammbildung jedenfalls mit einachsig angetriebenen PKW und Transportern nicht mehr möglich war. Wegen dieses Umstandes forderte die Klägerin die Beklagte auf, den Zustand des betreffenden Weges wieder so zu verbessern, dass dieser wieder zumindest mit „normalen“ PKW genutzt werden könne. Dieses Ansinnen der Klägerin wies die Beklagte jedoch zurück, sie beschränkte sich vielmehr darauf, den auf dem Weg gebildeten Schlamm oberflächlich abzutragen und den Weg anschließend mit einer kleinen Raupe zu planieren.“

38

Nach diesen, von der Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen, steht für den Senat fest, dass nachdem die Beklagte den Schlamm oberflächlich hatte abtragen und den Weg anschließend mit einer kleinen Raupe planieren lassen, der Weg gleichwohl nicht in der Lage war, Verkehr mit „normalen“ - d.h. nicht geländegängigen - PKW zur ...[A]mühle aufzunehmen.

39

bb) Das Befahren des Weges bis zur ...[A]mühle mit einem PKW war jedoch für die Klägerin unentbehrlich, um den Funktionszusammenhang ihres Betriebes aufrecht zu erhalten. Eine alternative Zufahrt gab es – wie das Landgericht ebenfalls unbeanstandet tatbestandlich festgestellt hat (Bl. 198 GA, S. 7 UA) – nicht. Ohne den Weg mit einem PKW zu nutzen, konnten die Mitarbeiter des Betriebes diesen nicht in zumutbarer Weise erreichen. Sie konnten angesichts der Örtlichkeiten (Entfernung Ortlage der Beklagten bis zum Betrieb) und ohne sich (vor allem in den Wintermonaten bei Dunkelheit) selbst zu gefährden, nicht darauf verwiesen werden, zu Fuß zu gehen. Ebenso wenig konnte von der Klägerin aufgrund der damit einhergehenden personellen und finanziellen Belastung dauerhaft die Bereitstellung eines speziellen Fahrzeugs zum Transport der Angestellten erwartet werden.

40

Aufgrund der fehlenden Erreichbarkeit des Betriebes für die Mitarbeiter war die Produktion jedoch erheblich gefährdet. Darüber hinaus war der Betrieb der Klägerin abhängig von gewerblichen Zulieferern und Abholdiensten, bei denen die Nutzung eines PKW ebenfalls nicht auszuschließen war.

41

Die Zerstörung der Zufahrt und ihre unzureichende Wiederherstellung, in deren Folge der Weg nicht mehr mit PKW genutzt werden konnte, stellte mithin einen fühlbaren Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Betrieb dar, dessen Funktionszusammenhang durch dieses tatsächliche Verhalten der Beklagten gestört worden war. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (s. bereits BVerfGE 13, 225, 229) und des Bundesgerichtshofs ist der Gewerbebetrieb in seiner Substanz als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG verfassungsrechtlich geschützt. Dieser Schutz erstreckt sich auf die den Betrieb bildende Sach- und Rechtsgesamtheit, die gesamte Erscheinungsform und den Tätigkeitskreis, die geschäftlichen Verbindungen und Beziehungen, kurz alles, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des konkreten Gewerbebetriebes ausmacht (BGHZ 23, 157, 162; 45, 83, 87). Eine wirtschaftlich wertende Betrachtung, wie sie gerade bei der Beurteilung von Eingriffen in vermögensrechtliche Werte geboten ist, muss davon ausgehen, dass erst die jeweilige Situation, in der ein Gewerbe betrieben wird, den vermögensrechtlichen, grundgesetzlich geschützten Umfang des Betriebes schafft. Deshalb rechnet die Rechtsprechung zum geschützten Bestand des Betriebes auch den sogenannten "Kontakt nach außen", der dem Betrieb den Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit von der Straße her gewährt (vgl. dazu auch BGH DVBl. 1968, 212).

42

cc) Die Beklagte kann hiergegen nicht mit dem Einwand gehört werden, die Klägerin könne sich auf ihre Kontakte nach außen deshalb nicht berufen, weil ihr der Gewerbebetrieb zu keinem Zeitpunkt genehmigt worden sei. Solange der Gemeingebrauch an einer öffentlichen Straße besteht (und der Betrieb nicht förmlich untersagt worden ist), gehören zum Recht am Betrieb auch die Möglichkeit des Zugangs und der Kommunikation mit dem sonstigen Verkehr (BGHZ 23, 157, 163).

43

dd) Die Beschotterung des Weges musste unverzüglich erfolgen. Der Klägerin war es aufgrund des erheblichen Eingriffs in ihren Betrieb und der hierdurch zu besorgenden Existenzgefährdung nicht zumutbar, weiter abzuwarten, nachdem die Beklagte ausdrücklich weitere Unterhaltungsmaßnahmen am Weg abgelehnt hatte.

44

ee) Der Klägerin war es auch nicht unter Heranziehung der in § 39 LStrG getroffenen (Entschädigungs-)Reglungen verwehrt, unverzüglich zu handeln und statt dessen gegebenenfalls eine Entschädigung zu verlangen. Die dort geregelten Sachverhalte sind nicht vergleichbar.

45

Die Beklagte hat den Weg nicht eingezogen, umgestuft oder verändert (§ 39 Abs. 1 LStrG). Sie hat nicht durch die „Änderung“ einer Straße die Zufahrt zu einem Grundstück auf Dauer unterbrochen, wie es § 39 Abs. 2 LStrG vorsieht. Ausweislich der in dieser Bestimmung getroffenen Gleichwertigkeit der „Änderung“ einer Straße mit einer „Einziehung“ als Voraussetzung einer (möglichen) Entschädigung, fällt unter eine „Änderung“ der Straße nicht jede Veränderung in ihrem Ausbau-/Unterhaltungszustand, sondern die „Änderung“ setzt einen zielgerichteten und geplanten Umbau voraus, der eine bisherige Zufahrt aufhebt oder erheblich erschwert. Dies beabsichtigte die Beklagte nicht. Ihr ging es nicht um die Änderung einer Straße, sondern in Verkennung des Charakters des Weges als öffentliche Straße hielt sie den von ihr hergestellten Zustand des Weges als ausreichend für eine Nutzung als Waldweg.

46

Ebenso wenig lag ein Fall des § 39 Abs. 3 LStrG (Entschädigung wegen Straßenbauarbeiten) vor. Die Beklagte führte keine Straßenbauarbeiten durch, in deren Folge für längere Zeit die Zufahrt zum Betrieb der Klägerin unterbrochen wurde.

47

ff) Die Klägerin war auch nicht darauf zu verweisen, Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen, d. h. die Herstellung des Weges mit Schotter einzuklagen und somit ein Leistungsurteil gegen die Beklagte zu erreichen.

48

Auf einen möglichen Primärrechtsschutz kommt es nicht entscheidend an, da ein öffentliches Interesse an einer auftragslosen Geschäftsführung selbst dann bestehen kann, wenn dieser nicht unbedingt Leistungsansprüche korrespondieren (BVerwG, a.a.O.); d.h. maßgeblich für einen Ersatzanspruch bleibt die Feststellung eines öffentlichen Interesses, welches hier – s.o. – maßgeblich durch die Intensität der Beeinträchtigung des Kontaktes nach außen mitbestimmt wird, der für einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb unverzichtbar ist und der ein geschütztes Recht darstellt.

49

Aufgrund der besonderen Bedeutung des Kontaktes nach außen bestand hier ein öffentliches Interesse an der Durchführung der Geschäftsführung. Die von der zerstörten Straße ausgehenden Nachteile musste die Klägerin nicht hinnehmen, sondern sie durfte hier umgehend Abhilfe schaffen.

50

3. Der Klägerin steht der geltend Aufwendungsersatzanspruch auch in der eingeklagten Höhe zu. Die vorgelegten und der Klägerin erteilten Rechnungen für die Beschotterung des Weges (Bl. 51ff. GA), hat die Beklagte nicht mit substantiierten Einwendungen angegriffen.

51

Der Ausspruch über die Zinsen beruht auf den §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

52

Der Berufung der Klägerin war daher zu entsprechen und das erstinstanzliche Urteil abzuändern.

III.

53

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

54

Die Revision zum Bundesgerichtshof ist nicht zuzulassen; die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die vorliegend zur Entscheidung anstehenden Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt; im Übrigen beruht die Entscheidung auf einer Würdigung im Einzelfall.

55

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.990 € festgesetzt.

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 24. Juli 2014 - 4 K 1055/13.NW

bei uns veröffentlicht am 24.07.2014

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(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
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2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
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4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.