Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 09. Okt. 2008 - 9 U 147/08

bei uns veröffentlicht am09.10.2008

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 30.01.2008 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Klägerin verlangt Schadensersatz von dem Beklagten, der als Insolvenzverwalter im Sicherungseigentum der Klägerin stehendes Gaststätteninventar verwertet hat.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 30.01.2008 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe im Rahmen der Verwertung der mit Absonderungsrechten der Klägerin belasteten Gegenstände keine insolvenzspezifischen Pflichten verletzt. Der Beklagte habe die Rechte der Klägerin durch Hinweis auf den beabsichtigten freihändigen Verkauf mit Schreiben vom 24.11.2008 ausreichend gewahrt. Zwar habe die Klägerin den im Schreiben des Insolvenzverwalters in Aussicht gestellten Kaufpreis überboten. Der Beklagte sei in der Folge jedoch nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin davon zu unterrichten, dass der erzielbare Kaufpreis gestiegen sei, um ihr Gelegenheit zur Nachbesserung ihres Selbsteintrittsgebots zu geben.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Die Klägerin stimmt zunächst den Feststellungen des Landgerichts, dass der Beklagte mit Schreiben vom 24.11.2005 einen Verwertungspreis von 13.100,00 EUR netto in Aussicht gestellt hat und die Klägerin daraufhin einen Selbsteintrittspreis von 13.150,00 EUR netto erklärt hat, zu. (Dass er dann ohne erneute Benachrichtigung der Klägerin auf das danach eingegangene Angebot von 14.300 EUR eingegangen sei, begründe ihren Anspruch) Sie ist jedoch der Auffassung, dass ein Insolvenzverwalter verpflichtet sei, dem gesicherten Gläubiger die Möglichkeit zu geben, auf ein neues besseres Angebot innerhalb einer neu zu setzenden Wochenfrist zu reagieren. Jedenfalls lägen nach Auffassung der Klägerin hier besondere Umstände vor, die eine erneute Mitteilungspflicht begründeten. So habe der Justitiar der Klägerin dem Beklagten in einem zwischen dem 25.11. und 26.11.2005 geführten Telefonat mitgeteilt, dass der vom Beklagten in Aussicht gestellte Verwertungserlös für deutlich zu niedrig gehalten werde und die Klägerin entschlossen sei, bei einem Erlös dieser Größenordnung das Inventar auszubauen und selbst die Verwertung zu übernehmen. Ihr Justitiar habe außerdem am Telefon erklärt, dass er von einem deutlich höheren Zeitwert des Inventars auf der Basis des Gutachtens M. ausgehe. Die Klägerin sei in jedem Fall bereit gewesen, das Inventar zu einem Preis von 14.300,00 EUR - dem Angebot des Konkurrenten - zu übernehmen. Diesen Preis hätte die Klägerin im Falle einer erneuten Mitteilung geboten. Da der Beklagte das Gutachten M. mit einem Verkehrswert von 100.000,00 EUR im Januar 2005 kannte und gewusst habe, dass die Klägerin von dessen Richtigkeit ausgehe, hätte der Beklagte dringende Anhaltspunkte dafür gehabt, dass das Inventar deutlich mehr wert sei. Deshalb sei der Beklagte hier angesichts des beabsichtigten Verkaufs zu einem nur unwesentlich höheren Preis zur erneuten Mitteilung verpflichtet gewesen.
Für den Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe reicht es nach Auffassung der Klägerin aus, dass der Gläubiger einerseits den Selbsteintritt erklärt und andererseits eine Möglichkeit zur Realisierung eines höheren tatsächlichem Marktwertes des Sicherungsgutes hat. Der Verwalter mache sich dann schadensersatzpflichtig, wenn er zu dem von ihm mitgeteilten Preis, aus dem der Gläubiger den Selbsteintritt gewählt hat, an einen Dritten veräußere.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 30.01.2008, 8 O 212/07, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 67.999,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Klageerhebung zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil, stellt allerdings in Frage, ob das Selbsteintrittgebot der Klägerin in Höhe von 13.500,00 EUR tatsächlich, wie vom Landgericht festgestellt, als Nettobetrag zu verstehen gewesen sei. Der Beklagte bestreitet die Existenz und den behaupteten Inhalt des Telefonats. Er trägt vor, dass über den Betrag von 14.300,00 EUR während des Telefonats nicht gesprochen worden sei, und rügt insofern Verspätung. Ferner wird vorgetragen, dass dem Beklagten zum Zeitpunkt des behaupteten Telefonats selbst noch nicht bekannt war, dass der Interessent einen Nettoverkaufspreis von 14.300,00 EUR bezahlen würde. Die Werte aus dem Gutachten M. habe er für nicht realisierbar gehalten. Das Vorliegen eines Schadens werde bestritten.
11 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
12 
Der Klägerin stehen im Zusammenhang mit der Verwertung des Sicherungsgutes gegenüber dem Beklagten keine Schadensersatzansprüche zu.
I.
13 
Ein Anspruch der Klägerin aus § 60 Abs. 1 InsO auf Schadensersatz wegen Verletzung einer insolvenzspezifischen Pflicht im Zusammenhang mit der Verwertung des im Sicherungseigentum der Klägerin stehenden Gaststätteninventars ist vom Landgericht zu Recht verneint worden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Mitteilungspflicht aus § 168 Abs. 1 InsO scheitert jedenfalls daran, dass ein durch die behauptete Pflichtverletzung hervorgerufener ersatzfähiger Schaden nicht dargetan ist.
14 
1. Der Beklagte hat seiner Mitteilungspflicht aus § 168 Abs. 1 InsO jedenfalls zunächst genügt und der Klägerin Gelegenheit zum Hinweis auf eine günstigere Verwertungsmöglichkeit gegeben.
15 
Mit Schreiben vom 24.11.2005 hat der Beklagte der Klägerin ordnungsgemäß Mitteilung von der beabsichtigten Verwertung gemäß § 168 Abs. 1 InsO gemacht. Das Schreiben enthielt alle wesentlichen Informationen, die der Gläubiger benötigt, um selber eine günstigere Verwertungsart vorschlagen zu können. Aus dem Schreiben ging klar hervor, dass dem Beklagten ein Kaufangebot von 14.000,00 EUR netto insgesamt und von 13.100,00 EUR netto bezogen auf das Sicherungseigentum der Klägerin vorlag. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 28.11.2005 reagiert und dadurch ihre Rechte aus § 168 InsO wahrgenommen.
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Das Selbsteintrittsgebot der Klägerin lag um 50,00 EUR über dem in Aussicht gestellten Verwertungserlös und stellte damit eine günstigere Verwertungsmöglichkeit im Sinne von § 168 Abs. 1 S. 2 InsO dar.
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Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass es sich bei dem in dem Schreiben der Klägerin genannten Selbsteintrittsgebot von 13.150,00 EUR um den Nettokaufpreis handelt. Denn es ist das konkrete Antwortschreiben auf das Schreiben des Beklagten, das nur Nettobeträge enthält. Der Einwand des Beklagten, es könne sich auch um einen Bruttobetrag gehandelt haben, da das von der Klägerin immer wieder herangezogene Gutachten M. Bruttopreise ausweise, greift nicht, denn aus dem Schreiben selbst ergibt sich keinerlei Bezug zu dem Gutachten M.
18 
2. Ob der Beklagte aus § 168 Abs. 1 InsO verpflichtet war, der Klägerin nochmals Mitteilung unter Setzung einer neuen Wochenfrist zu machen, nachdem das ihm vorliegende Kaufangebot des Konkurrenten geringfügig um 300,00 EUR auf 13.400,00 EUR erhöht worden war, kann im Ergebnis dahinstehen.
19 
a. Erhält der Insolvenzverwalter nach einem Hinweis des absonderungsberechtigten Gläubigers auf eine günstigere Verwertung eine noch bessere Verwertungsmöglichkeit, bedarf es grundsätzlich keiner erneuten Mitteilung an den Gläubiger. Das Mitwirkungsrecht des Gläubigers ist durch einen einmaligen Nachweis einer günstigeren Verwertungsmöglichkeit oder ein einmaliges Selbsteintrittsangebot in der Regel hinreichend gesichert (LG Neubrandenburg ZIP 2006,1143; MünchKomm-Lwowski/Tetzlaff, InsO, 2. Aufl. 2008, § 168 Rdn. 36; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, § 168 Rdn. 7; Nerlich/Römermann/Becker, InsO, § 168 Rdn. 17,46; Braun-Dithmar, InsO, 3. Aufl. 2007, § 168 Rdn. 7; a.A. Kübler/Prütting/Kemper, InsO, § 168 Rdn. 12; FK-Wegener, InsO, 4. Aufl., § 168 Rdn. 10). Der Senat schließt sich insofern den ausführlichen und zutreffenden Gründen des landgerichtlichen Urteils an.
20 
b. Die Klägerin hätte im Falle einer Verletzung der nochmaligen Hinweispflicht jedenfalls nur einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als hätte der Beklagte zu dem von ihr angegebenen Höchstgebot - sei es an die Klägerin oder an einen Dritten - veräußert. Dann aber hätte die Klägerin nur einen Ersatzanspruch aus § 168 Abs. 2 InsO in Höhe des Differenzbetrages, in der ihr durch die Verwalterverwertung ein Nachteil entstanden ist. Ein solcher Nachteil ist ihr hier nicht entstanden.
21 
Der nach § 60 InsO zu ersetzende Schaden ist gemäß §§ 249 ff BGB zu ermitteln. Für die Frage, welchen Schaden der Insolvenzverwalter adäquat kausal verschuldet hat, kommt es darauf an, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Verwalters genommen hätten (MünchKomm-Brandes, InsO, 2. Aufl. 2007, § 60 Rdn. 106). Die Rechte und Pflichten der Beteiligten werden im Insolvenzverfahren durch die Verwertungsvorschriften der §§ 165 ff InsO abschließend geregelt (BGH ZIP 2005, 2214). Bei der Übernahme des Sicherungsgutes durch den Gläubiger nach § 168 Abs. 3 S. 1 InsO handelt es sich um eine Verwertung durch den Insolvenzverwalter, und zwar um eine Verwertungsmöglichkeit, die der Verwalter nach Maßgabe des § 168 Abs. 2 InsO wahrnehmen kann, aber nicht wahrnehmen muss; nimmt er sie nicht wahr, ist er gemäß § 168 Abs. 2, 2. Alt. InsO zum Nachteilsausgleich verpflichtet (BGH ZIP 2005, 2214; OLG Celle ZIP 2004,725; MünchKomm-Lwowski/Tetzlaff, InsO 2. Aufl. 2008, § 168, Rdn. 38; Uhlenbruck, § 168 InsO, Rdn. 10; Kübler/Prütting/Kemper, § 168 InsO, Rdn.15). Der Insolvenzverwalter wäre deshalb entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verpflichtet gewesen, das Selbsteintrittsangebot anzunehmen und an die Klägerin zu veräußern. Geht der Insolvenzverwalter auf den Gläubigervorschlag nicht ein, sondern veräußert das Sicherungsgut anderweitig, ist die Verwertung im Rahmen der Insolvenzordnung mit der Auskehrung des Erlöses sowie des Differenzbetrages zu der aufgezeigten günstigeren Verwertungsmöglichkeit oder des Selbsteintrittsangebotes an den absonderungsberechtigten Gläubiger nach § 168 Abs. 2, 2. Alt. InsO abgeschlossen. Bei einer Verletzung der Mitteilungspflicht können demnach nur Schäden ersetzt werden, die im Rahmen der insolvenzrechtlichen Verwertung entstanden sind und bei wertender Betrachtung in den Schutzbereich der insolvenzspezifischen Pflicht gehören (MünchKomm-Brandes, § 60 InsO, Rdn. 107). Die insolvenzspezifische Pflicht aus § 168 Abs. 1 InsO schützt die Verwertungsinteressen des absonderungsberechtigten Gläubigers nur insoweit, als er durch die gemäß § 166 InsO dem Verwalter übertragene Verwertungsbefugnis keine Nachteile hinnehmen soll, weil eine für ihn günstigere Verwertungsmöglichkeit vom Insolvenzverwalter nicht wahrgenommen worden ist (MünchKomm-Lwowski/Tetzlaff, InsO, 2. Aufl. 2008, § 168 Rdn. 1). Die Gewinninteressen durch Weiterveräußerung sind hingegen vom Schutzzweck des § 168 InsO nicht umfasst. Die Risiken und Chancen bei einem Weiterverkauf des nach Übernahme im Rahmen des § 168 Abs. 3 InsO erlangten Sicherungsgutes liegen allein beim Gläubiger (BGH ZIP 2005, 2214). Den von der Klägerin angestrebten Gewinn bis zur Höhe von 80.000,00 EUR (abzüglich des ausgeschütteten Verwertungserlöses), den sie im Falle der Weiterveräußerung nach Selbsteintritt zu erzielen hoffte, kann die Klägerin deshalb nicht beanspruchen.
II.
22 
Eine Haftung des Beklagten außerhalb des Bereichs der Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten nach den Grundsätzen über die Haftung wegen Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens kommt nicht in Betracht. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass der Insolvenzverwalter im Rahmen der Verwertung des Sicherungsgutes ihr gegenüber ausdrücklich eigene Pflichten übernommen oder in besonderem Maß persönliches Vertrauen, an dem er sich festhalten lassen müsste, in Anspruch genommen hat.
III.
23 
Die Kostentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
24 
Die Revision ist nicht zuzulassen, denn die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO liegen nicht vor.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 247 Basiszinssatz


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(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzust

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(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat. (2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abge

Insolvenzordnung - InsO | § 165 Verwertung unbeweglicher Gegenstände


Der Insolvenzverwalter kann beim zuständigen Gericht die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung eines unbeweglichen Gegenstands der Insolvenzmasse betreiben, auch wenn an dem Gegenstand ein Absonderungsrecht besteht.

Insolvenzordnung - InsO | § 168 Mitteilung der Veräußerungsabsicht


(1) Bevor der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, an einen Dritten veräußert, hat er dem absonderungsberechtigten Gläubiger mitzuteilen, auf welche Weise der Gegenstand veräußert werden soll. Er hat

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

(1) Bevor der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, an einen Dritten veräußert, hat er dem absonderungsberechtigten Gläubiger mitzuteilen, auf welche Weise der Gegenstand veräußert werden soll. Er hat dem Gläubiger Gelegenheit zu geben, binnen einer Woche auf eine andere, für den Gläubiger günstigere Möglichkeit der Verwertung des Gegenstands hinzuweisen.

(2) Erfolgt ein solcher Hinweis innerhalb der Wochenfrist oder rechtzeitig vor der Veräußerung, so hat der Verwalter die vom Gläubiger genannte Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen oder den Gläubiger so zu stellen, wie wenn er sie wahrgenommen hätte.

(3) Die andere Verwertungsmöglichkeit kann auch darin bestehen, daß der Gläubiger den Gegenstand selbst übernimmt. Günstiger ist eine Verwertungsmöglichkeit auch dann, wenn Kosten eingespart werden.

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

(1) Bevor der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, an einen Dritten veräußert, hat er dem absonderungsberechtigten Gläubiger mitzuteilen, auf welche Weise der Gegenstand veräußert werden soll. Er hat dem Gläubiger Gelegenheit zu geben, binnen einer Woche auf eine andere, für den Gläubiger günstigere Möglichkeit der Verwertung des Gegenstands hinzuweisen.

(2) Erfolgt ein solcher Hinweis innerhalb der Wochenfrist oder rechtzeitig vor der Veräußerung, so hat der Verwalter die vom Gläubiger genannte Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen oder den Gläubiger so zu stellen, wie wenn er sie wahrgenommen hätte.

(3) Die andere Verwertungsmöglichkeit kann auch darin bestehen, daß der Gläubiger den Gegenstand selbst übernimmt. Günstiger ist eine Verwertungsmöglichkeit auch dann, wenn Kosten eingespart werden.

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

(1) Bevor der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, an einen Dritten veräußert, hat er dem absonderungsberechtigten Gläubiger mitzuteilen, auf welche Weise der Gegenstand veräußert werden soll. Er hat dem Gläubiger Gelegenheit zu geben, binnen einer Woche auf eine andere, für den Gläubiger günstigere Möglichkeit der Verwertung des Gegenstands hinzuweisen.

(2) Erfolgt ein solcher Hinweis innerhalb der Wochenfrist oder rechtzeitig vor der Veräußerung, so hat der Verwalter die vom Gläubiger genannte Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen oder den Gläubiger so zu stellen, wie wenn er sie wahrgenommen hätte.

(3) Die andere Verwertungsmöglichkeit kann auch darin bestehen, daß der Gläubiger den Gegenstand selbst übernimmt. Günstiger ist eine Verwertungsmöglichkeit auch dann, wenn Kosten eingespart werden.

(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.

(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung

1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht,
2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und
3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.

(1) Bevor der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, an einen Dritten veräußert, hat er dem absonderungsberechtigten Gläubiger mitzuteilen, auf welche Weise der Gegenstand veräußert werden soll. Er hat dem Gläubiger Gelegenheit zu geben, binnen einer Woche auf eine andere, für den Gläubiger günstigere Möglichkeit der Verwertung des Gegenstands hinzuweisen.

(2) Erfolgt ein solcher Hinweis innerhalb der Wochenfrist oder rechtzeitig vor der Veräußerung, so hat der Verwalter die vom Gläubiger genannte Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen oder den Gläubiger so zu stellen, wie wenn er sie wahrgenommen hätte.

(3) Die andere Verwertungsmöglichkeit kann auch darin bestehen, daß der Gläubiger den Gegenstand selbst übernimmt. Günstiger ist eine Verwertungsmöglichkeit auch dann, wenn Kosten eingespart werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.