Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 09. Feb. 2018 - 8 U 117/17

published on 09/02/2018 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 09. Feb. 2018 - 8 U 117/17
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Gericht

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Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18. August 2017 - 4 O 93/16 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, die Geschäfts- und Lagerräume im Erdgeschoss des Anwesens B-Straße 57 in Mannheim, bestehend aus einer Gaststätte mit Küche und WC-Anlage sowie Abstellraum (Erdgeschoss links) zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin den durch die verspätete Rückgabe der Mieträume entstandenen Schaden zu ersetzen hat.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 15.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Räumung und Herausgabe von Gewerberäumlichkeiten in Mannheim (Gaststätte und Abstellraum). Außerdem begehrt sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten wegen verspäteter Herausgabe dieser Räume.
Der Beklagte mietete mit schriftlichen Mietverträgen vom 4. Oktober 2005 und 1. November 2006 eine Gaststätte mit Abstellraum im Anwesen B-Straße 57 in Mannheim (im Folgenden: Anwesen). Beide Mietverträge bestimmen in § 2, dass das Mietverhältnis bis zum 30. September 2007 befristet ist, der Beklagte als Mieter jedoch eine Verlängerungsoption auf drei Jahre erhält. Wird die Option gezogen und das Mietverhältnis auch danach nicht gekündigt, verlängert es sich jeweils um drei Jahre. Der Beklagte zog die Option.
In der Folgezeit erwarb die J GbR das Anwesen und trat als Vermieterin in die Mietverträge ein. Mit notariellem Kaufvertrag vom 1. April 2014 verkaufte diese das Anwesen an die Klägerin. Mit Schreiben vom 30. Januar 2016 kündigte die für die Klägerin tätige Hausverwalterin, die H GmbH, im Namen der Klägerin die Mietverhältnisse zum 30. September 2016; einer Fortsetzung gemäß § 545 BGB wurde widersprochen. Am 2. Februar 2016 wurde die Klägerin als Grundstückseigentümerin in das - elektronisch geführte - Grundbuch eingetragen.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 18. August 2017, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), soweit sie zu den hier getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen, die Klage abgewiesen; wegen des erstinstanzlich streitigen Parteivorbringens, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe wird ebenfalls auf den Inhalt dieses Urteils verwiesen. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass es durch das Kündigungsschreiben vom 30. Januar 2016 zu keiner wirksamen Beendigung der Mietverhältnisse kam, weil dieses Kündigungsschreiben dem Beklagten am 2. Februar 2016 zugegangen war, bevor die Klägerin noch am selben Tag als Grundstückseigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde.
Zur Begründung seiner Auffassung hat das Landgericht unter anderem ausgeführt: Das Kündigungsschreiben sei am 2. Februar 2016 um 15.00 Uhr in den Briefkasten des Beklagten eingeworfen worden. Dies stehe aufgrund der Aussagen der bei der Hausverwalterin beschäftigten Zeuginnen D und H fest. Zwar hätten sie an den konkreten Einwurf der Kündigung keine Erinnerung mehr gehabt, jedoch übereinstimmend und glaubhaft geschildert, wie sich üblicherweise die Zustellung von wichtigen Schreiben an die Mieter der von der Hausverwalterin betreuten Anwesen vollziehe und dass im unmittelbaren Anschluss des Einwurfs auf dem Doppel der Schreiben der Einwurf vermerkt werde. Wie sich aus dem auf der Abschrift des Kündigungsschreibens vom 30. Januar 2016 angebrachten und von beiden Zeuginnen unterschriebenen Vermerk ergebe, sei dies am Dienstag, dem 2. Februar 2016 um 15.00 Uhr geschehen. Der Beklagte nutze die Räumlichkeiten als Gaststätte. Nach der Verkehrsanschauung sei zu diesem Zeitpunkt noch mit einer Leerung des Briefkastens am gleichen Tage zu rechnen gewesen. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung sei die Klägerin jedoch noch nicht Eigentümerin und damit nicht als Vermieterin gemäß den §§ 566, 578 BGB in die Mietverhältnisse mit dem Beklagten eingetreten gewesen. Die Eintragung der Klägerin als Grundstückseigentümerin im Grundbuch sei am 2. Februar 2016 erst nach 16.33 Uhr wirksam geworden. Wie die Grundbuchrechtspflegerin S als Zeugin glaubhaft geschildert habe und aus dem EDV-System des Grundbuchamtes habe nachvollziehen können, sei der Antrag zu diesem Zeitpunkt von ihr bearbeitet und in das EDV-System eingegeben worden.
Die Klägerin hat dieses Urteil mit der Berufung angefochten und zur Begründung des Rechtsmittels im Wesentlichen vorgetragen: Soweit das erstinstanzliche Gericht die Klage mit der Begründung abgewiesen habe, dass die Klägerin bei Zugang der Kündigung beim Beklagten noch nicht als Eigentümerin eingetragen und von der Verkäuferin auch nicht zur Kündigung ermächtigt gewesen sei, sei dies aufgrund der Personenidentität zwischen dem Geschäftsführer der Verkäuferin und dem Geschäftsführer der von der Klägerin bevollmächtigten Hausverwalterin in der Person des Zeugen Marcel H dergestalt falsch, dass die Kündigung durch die Klägerin mit Zustimmung, Wissen, Ermächtigung und in Vollmacht der Verkäuferin erfolgt sei. Der Zeuge H habe die Kündigung im Namen der Klägerin in einer Telefonkonferenz mit dieser vereinbart.
Die Klägerin beantragt:
1. Das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18. August 2017 - 4 O 93/16 - wird aufgehoben.
2. Der Beklagte wird verurteilt, die von ihm gemieteten Geschäfts- und Lagerräume im Anwesen der Klägerin in der B-Straße 57 in Mannheim, Erdgeschoss, bestehend aus einer Gaststätte mit Küche und WC-Anlage sowie Abstellraum (Erdgeschoss links) mit sofortiger Wirkung zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
10 
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte den Schaden durch die verspätete Rückgabe der Mieträume der Klägerin zu ersetzen hat.
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Der Beklagte beantragt:
12 
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
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Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend trägt er im Berufungsrechtszug vor: Die Klägerin sei zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung nicht als Eigentümerin des betroffenen Grundstücks im Grundbuch eingetragen gewesen. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch wäre allerdings Voraussetzung dafür gewesen, dass die Klägerin das bestehende Mietverhältnis hätte kündigen können. Wie das erstinstanzliche Gericht zutreffend ausgeführt habe, könne der Erwerber eines Grundstücks erst dann ein bestehendes Mietverhältnis wirksam kündigen, nachdem er im Grundbuch eingetragen worden sei. Die Beweisaufnahme in erster Instanz habe ergeben, dass die Klägerin erst nach Zugang der Kündigung als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden sei. Mangels Eigentumsumschreibung im Grundbuch habe die Kündigung auch nicht durch einen Vertreter der Klägerin erklärt werden können. Wie das erstinstanzliche Gericht ebenfalls zutreffend ausführe, habe zum Zeitpunkt des Ausspruchs beziehungsweise des Zugangs der Kündigung auch keine Ermächtigung der Klägerin durch die vormalige Grundstückseigentümerin vorgelegen, nach welcher die Klägerin berechtigt gewesen wäre, das Mietverhältnis zu kündigen. Erst nachdem die Klägerin Kenntnis darüber erhalten gehabt habe, dass die Eigentumsumschreibung im Grundbuch nach Zugang der Kündigung erfolgt sei, habe sie ihren Vortrag dahingehend abgeändert, dass sie von der vormaligen Grundstückseigentümerin und Verkäuferin des Grundstücks mündlich auch zur Kündigung von Mietverträgen ermächtigt worden sei. Zum Beweis dafür habe sie den Zeugen H benannt, der zugleich Geschäftsführer der Verkäuferin und Geschäftsführer der von der Klägerin bevollmächtigten Verwalterin (gewesen) sei. Abgesehen davon, dass der Wortlaut der Kündigung im Widerspruch zu dieser angeblichen Ermächtigung der Klägerin durch die Voreigentümerin stehe, habe die Klägerin den Beweis für diese Ermächtigung nicht erbracht. Auch aus dem zwischen der Voreigentümerin und der Klägerin abgeschlossenen Kaufvertrag über das streitbefangene Grundstück ergebe sich die behauptete Ermächtigung nicht. Die Änderung des Vortrags der Klägerin, wonach die Kündigung in Vertretung der Voreigentümerin ausgesprochen worden sei, sei auf das erhebliche wirtschaftliche Interesse des Zeugen H zurückzuführen. Als Vertreter der Verkäuferin des Grundstücks sei er gegenüber der Klägerin in der Verpflichtung gestanden, das Mietverhältnis mit dem Beklagten zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beenden, um eine Neuvermietung der Räumlichkeiten bewerkstelligen zu können. Nach alledem stehe fest, dass das Mietverhältnis nicht zum 30. September 2016 beendet worden sei. Das erstinstanzliche Gericht habe die Klage zu Recht abgewiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Parteien in beiden Instanzen jeweils nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der gerichtlichen Verfügungen, Beschlüsse und Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
II.
15 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.
16 
1. Die wirksame Ausübung einer maßgeblich auf § 566 Abs. 1 in Verbindung mit § 578 BGB gestützten Kündigung des Mietverhältnisses durch den Erwerber setzt voraus, dass der Erwerber im Zeitpunkt der Kündigung Eigentümer des Mietobjekts ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2002 - XII ZR 187/00 -, juris, Rn. 22; Häublein, in: MüKo-BGB, 7. Aufl. 2016, § 566 Rn. 24). Da die Kündigung in dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem sie ihrem Adressaten zugeht (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB), kommt es auf die Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung an.
17 
2. Zum Zeitpunkt des Zugangs der im Namen der Klägerin erklärten Kündigung beim Beklagten war die Klägerin bereits Eigentümerin des Anwesens - mit der Folge, dass die Kündigung die Mietverhältnisse zum 30. September 2016 beendete und der Beklagte seither verpflichtet ist, die Räume geräumt an die Klägerin herauszugeben (§ 546 Abs. 1 BGB).
18 
a) Nachdem zuvor schon die Auflassung erklärt worden war, wurde die Klägerin durch entsprechende Eintragung im Grundbuch am 2. Februar 2016 um 16.33 Uhr Eigentümerin des Anwesens. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte die Grundbuchrechtspflegerin die Eintragung in das - elektronisch geführte - Grundbuch abgeschlossen; die weitere, von Menschenhand nicht mehr beeinflusste Verarbeitung im EDV-System ging störungsfrei vonstatten. Im Übrigen geht auch der Beklagte davon aus, dass die Eigentumsumschreibung am 2. Februar 2016 um 16.33 Uhr vollzogen wurde(Vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 24. Februar 2017, Seite 1).
19 
b) Das Kündigungsschreiben vom 30. Januar 2016 ging dem Beklagten rechtlich am 2. Februar 2016 in der Zeit zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr zu.
20 
aa) Die Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Wird sie in Abwesenheit des Erklärungsempfängers (Adressaten) abgegeben, so wird sie in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie diesem zugeht (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zugegangen ist eine Willenserklärung, sobald sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, er könne von ihr Kenntnis erlangen (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1976 - VIII ZR 140/75 -, juris, Rn. 13; BAG, Urteil vom 8. Dezember 1983 - 2 AZR 337/82 -, juris, Rn. 11). Der Einwurf eines Briefes in den Briefkasten des Empfängers bewirkt nach dieser Auslegung den Zugang an dem Tag, an dem nach der Verkehrsanschauung - ohne Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Empfängers (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2007 - XII ZR 148/05 -, juris, Rn. 9) - mit der Leerung noch zu rechnen ist; erreicht eine Erklärung den Briefkasten des Empfängers zu einer Tageszeit, zu der nach den Gepflogenheiten des Verkehrs eine Entnahme durch den Adressaten nicht mehr erwartet werden kann, ist die Willenserklärung an diesem Tag nicht mehr, sondern vielmehr erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen (vgl. BAG, a.a.O., Rn. 16 ff.; BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Oktober 1992 - Vf. 117-VI-91 -, juris, Rn. 34).
21 
bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Zugang des Kündigungsschreibens beim Beklagten am Dienstag, dem 2. Februar 2016, zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr anzunehmen.
22 
(1) Das Kündigungsschreiben vom 30. Januar 2016 wurde am 2. Februar 2016 um 15.00 Uhr in den Briefkasten der Gaststätte des Beklagten eingeworfen. Diese Tatsache hat das Landgericht auf Seite 5 des angefochtenen Urteils in Würdigung der Aussagen der von ihm vernommenen Zeuginnen Sabine D und Monika H und in Auswertung des auf der Abschrift des Kündigungsschreibens angebrachten und von beiden Zeuginnen unterschriebenen Vermerks festgestellt. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung begründeten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Infolgedessen ist der Senat an diese Feststellung gebunden (§ 557 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
23 
(2) Das bedeutet nach den vorstehend unter Doppelbuchstabe aa referierten Grundsätzen jedoch nicht, dass das Kündigungsschreiben dem Beklagten am 2. Februar 2016 exakt um 15.00 Uhr zugegangen wäre. Denn bei Gaststätten, die - wie hier (vgl. die Angaben des Sohnes des Beklagten S für den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat(Vgl. Sitzungsprotokoll vom 9. Februar 2018, Seite 2 f.)) - werktags von morgens 6.00 Uhr bis nachts um 3.00 Uhr geöffnet haben, ist unter Zugrundelegung gewöhnlicher Verhältnisse und der Gepflogenheiten des Verkehrs nicht damit zu rechnen, dass mitten am Nachmittag der Geschäftsbriefkasten geleert zu werden pflegt. Das gilt erst recht bei solchen Gaststättenbetrieben, bei denen - ebenfalls wie hier - der Chef selbst mitarbeitet, sich insbesondere persönlich um die Post kümmert und den Abenddienst mitübernimmt, mithin üblicherweise zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr in den Betrieb kommt und beim Hineingehen in den Betrieb den im Hauseingangsbereich angebrachten Briefkasten leert. In solchen Fällen muss - wie bei tagsüber außer Haus tätigen, alleinstehenden oder mit ebenfalls außer Haus berufstätigen oder anderen am Tage üblicherweise abwesenden Personen in einer Wohnung zusammenlebenden Arbeitnehmern (vgl. BAG, a.a.O., Rn. 18) - typischerweise von einer werktäglich abendlichen Leerung des Hausbriefkastens ausgegangen werden; diese kann jedenfalls bei Gaststätten der hier in Rede stehenden Art als zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr durchgeführt angesehen werden. Dass der Beklagte das Kündigungsschreiben am 2. Februar 2016 vor 17.00 Uhr dem Briefkasten entnommen hätte, hat er nicht behauptet; vielmehr war es „nicht mehr konkret“ bekannt, wie es sich an diesem Tag verhalten hatte(Vgl. Sitzungsprotokoll vom 9. Februar 2018, Seite 3).
24 
3. Wegen der nicht termingerechten Räumung und Herausgabe des Mietobjekts zum 30. September 2016 an die Klägerin machte sich der Beklagte nach den §§ 546a, 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB dem Grunde nach schadensersatzpflichtig. Dadurch, dass er in den Mieträumen verblieb, obschon am 4. Oktober 2016 ein Mitarbeiter der von der Klägerin beauftragten Hausverwalterin vor Ort war und ihn erneut zur Räumung aufforderte(Vgl. Klageschrift vom 5. Oktober 2016, Seite 2), geriet er bezüglich des Räumungs- und Herausgabeanspruchs der Klägerin mit Ablauf des 4. Oktober 2016 in Verzug.
III.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestehen nicht.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 05/12/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 148/05 Verkündet am: 5. Dezember 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
published on 11/09/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 187/00 Verkündet am: 11. September 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
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published on 14/02/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 181/17 Verkündet am: 14. Februar 2019 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675 Abs. 1,
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Annotations

Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt

1.
für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,
2.
für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

(1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, 554, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschriften sowie § 552 Abs. 1, § 555a Absatz 1 bis 3, §§ 555b, 555c Absatz 1 bis 4, § 555d Absatz 1 bis 6, § 555e Absatz 1 und 2, § 555f und § 569 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. § 556c Absatz 1 und 2 sowie die auf Grund des § 556c Absatz 3 erlassene Rechtsverordnung sind entsprechend anzuwenden, abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Sind die Räume zum Aufenthalt von Menschen bestimmt, so gilt außerdem § 569 Abs. 1 entsprechend.

(3) Auf Verträge über die Anmietung von Räumen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege, die geschlossen werden, um die Räume Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen, sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften sowie die §§ 557, 557a Absatz 1 bis 3 und 5, § 557b Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 558 bis 559d, 561, 568 Absatz 1, § 569 Absatz 3 bis 5, die §§ 573 bis 573d, 575, 575a Absatz 1, 3 und 4, die §§ 577 und 577a entsprechend anzuwenden. Solche Verträge können zusätzlich zu den in § 575 Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen auch dann auf bestimmte Zeit geschlossen werden, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit für ihm obliegende oder ihm übertragene öffentliche Aufgaben nutzen will.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.

(2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.

(3) Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den §§ 551 und 554 Abs. 3 gerügt worden sind.

(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.

(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.