Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 25. Jan. 2006 - 7 U 36/05

bei uns veröffentlicht am25.01.2006

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 02.02.2005 - 4 O 3/03 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger hat Schmerzensgeld in Höhe von mind. 20.000,00 Euro begehrt sowie die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm auch künftigen nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden sowie sämtliche materielle Schäden zu ersetzen, weil dieser es pflichtwidrig unterlassen habe, ihn auf die Notwendigkeit einer Untersuchung der Netzhaut bei weit gestellten Pupillen (sog. Mydriasis ) hinzuweisen, als er sich am 20.10.1999 vom Beklagten hat augenärztlich untersuchen lassen. Dies habe zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen am Auge geführt.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug sowie der dort getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat der Klage stattgegeben. Mit der Berufung verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehren weiter. Der Kläger hat seine Berufung zurückgenommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Dem Kläger steht kein Anspruch aus §§ 823, 847 BGB a. F. oder ein solcher wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Behandlungsvertrag (pVV, §§ 280 ff. BGB n.F. sind nicht anwendbar, Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB) durch den Beklagten zu.
Dem Beklagten ist anlässlich der augenärztlichen Untersuchung des Klägers am 20.10.1999 kein Behandlungsfehler unterlaufen, der die Haftung für die am 20.01.2000 festgestellte großflächige Netzhautabhebung und die dadurch notwendig werdenden vier Operationen sowie die fortbestehenden Folgen, insbesondere ein ständiges Fremdkörpergefühl im linken Auge sowie eine stark wechselnde Sehkraft von maximal noch 0,8 begründet.
1. Ein Behandlungsfehler des Beklagten liegt nicht darin, dass er, als der Kläger am 20.10.1999 zu ihm in die Praxis kam, unstreitig keine Netzhautuntersuchung unter Weitstellung der Pupillen (so genannte Mydriasis ) durchgeführt hat. Der Beklagte behandelte den Kläger, einen Kollegen, der eine Allgemeinarztpraxis im gleichen Ort unterhält, an diesem Mittwochmittag nach Abschluss des regulären Praxisbetriebs und hatte daher keine Zeit, diese Untersuchung durchzuführen, worauf er den Kläger auch hinwies. Dies hat der Sachverständige angesichts des Umstands, dass der Kläger an diesem Tag nicht über akute schwerwiegende Symptome klagte, sondern unstreitig die Photopsien bereits für September geschildert hatte, für den Senat überzeugend als nicht fehlerhaft erachtet (vgl. Ergänzungsgutachten vom 01.04.2004 S. 3, I 295 und mündliche Erläuterung vom 17.11.2004 S. 2, I 431).
Die mündliche Erläuterung des Gutachtens von Prof. B.-S. durch die Fachärztin Dr. J. , die auch das schriftliche Gutachten verfasst hatte, ist verwertbar. Zwar ist Dr. Ja. nicht förmlich zur Sachverständigen bestellt worden, jedoch ergibt sich eine konkludente Bestellung durch die Ladung zum Termin, nachdem beide Parteien vorher auf Anfrage des Gerichts ihr Einverständnis mit der Erläuterung durch Dr. J. erklärt hatten.
Da der Kläger keinen Beweis für seinen Vortrag angetreten hat, er habe dem Beklagten bereits weitere Symptome, insbesondere das Schlierensehen geschildert, ist vom Vortrag des Beklagten auszugehen, der Kläger habe ihm am 20.10.1999 lediglich von den Symptomen der Photopsie berichtet. Diese sind, wie sich aus den Originalkrankenunterlagen ergibt, dokumentiert. Für die Vorgänge bei der Behandlung, die einen Behandlungsfehler begründen sollen, ist der Kläger als Patient beweispflichtig. Seine Behauptung widerspricht zudem der Dokumentation der Uniklinik H. in ihrem Aufnahmebericht vom 21.01.2000. Dies ergibt sich aus deren Originalkrankenunterlagen, die das Landgericht allerdings - entgegen der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung wie bereits in mehreren anderen Verfahren - nicht beigezogen hat, die aber dem Senat im Berufungsrechtszug vorlagen und in der mündlichen Verhandlung erörtert wurden. Dort ist nämlich unter "Anamnese" vermerkt, dass der Patient seit Oktober 1999 Blitze gesehen habe, eine Kontrolle beim Augenarzt ohne Befund geblieben sei, " Mouches volantes 11/99", also ab November 1999 "fliegende Mücken" und jetzt seit Weihnachten Schlieren gesehen habe (Bl. 3 der Krankenunterlagen). Diese Angaben können nur vom Kläger stammen. Seine Bedenken hinsichtlich der Unvoreingenommenheit des Prof. V. aufgrund späteren Schriftverkehrs mit dem Beklagten begründen keine Zweifel an der Richtigkeit der Aufzeichnungen im Aufnahmebericht, die durchgehend als optisch einheitliches Erscheinungsbild im Original erscheinen und zudem nicht von Prof. V. stammen. Danach ist davon auszugehen, dass der Kläger dem Beklagten lediglich die Wahrnehmung von Blitzen schilderte und dieser bei Vorliegen dieser Symptomatik nicht sofort die Mydriasis vornehmen musste.
2. Allerdings hätte nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen eine Netzhautuntersuchung mit Weitstellung der Pupillen spätestens innerhalb der nächsten 24 - 48 Stunden erfolgen müssen (s. Ergänzungsgutachten vom 01.04.2004 S. 3, I 295 und mündliche Erläuterung vom 17.11.2004 S. 2, I 431), da allein das Auftreten von Photopsien (Blitze, Kometenschweif), wie sie der Kläger unstreitig dem Beklagten geschildert hatte, einen Verdacht auf eine akute hintere Glaskörperabhebung begründete, die in etwa 10 % der Fälle zu Rissen an der äußeren Netzhaut und in der Folge zu einer Netzhautabhebung führen kann. Zu einer solchen Untersuchung ist der Kläger beim Beklagten nicht erschienen.
10 
3. Auf die Notwendigkeit der Untersuchung binnen 48 Stunden hätte der Beklagte den Kläger aber mit der gebotenen Dringlichkeit hinweisen müssen. Das Unterlassen dieses Hinweises war nach den ebenfalls überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen ein Behandlungsfehler.
11 
a) Das Unterlassen des Hinweises auf eine notwendige weitere Untersuchung ist eine Verletzung der so genannten therapeutischen Aufklärungspflicht (Sicherungsaufklärung), die einen Behandlungsfehler darstellt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Urteil vom 16.11.2004 - VI ZR 328/03 - VersR 2005, 228, 229 für eine Glaskörperabhebung; BGH Urteil vom 27.06.1995 - VI ZR 32/94 - VersR 1995, 1099, 1100; Urteil vom 11.02.2004 - 7 U 174/02 - S. 4). Für das Vorliegen eines solchen Behandlungsfehlers in Form der therapeutischen Sicherungsaufklärung ist der Patient beweispflichtig (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Urteil vom 27.06.1995 VI ZR 32/94 - VersR 1995, 1099, 1100 m. w. N.; Senatsurteil vom 14.01.2004 - 7 U 204/01 - S. 7, Senatsurteil vom 11.02.2004 - 7 U 174/02  S. 4 m. w. N.; OLG Hamm, Urteil vom 14.07.2003 - 3 U 128/02 - VersR 2005, 837.). Dies ist dem Kläger nur gelungen, soweit es um den fehlenden Hinweis auf den gebotenen Zeitrahmen von 24 bis 48 Stunden für die Untersuchung geht, dessen Unterlassen der Beklagte selbst einräumt.
12 
b) Der Kläger hat keinen Beweis für seine Behauptung angetreten, dass der Beklagte ihn gar nicht auf die Notwendigkeit der Untersuchung unabhängig von einer Befundverschlechterung hingewiesen habe. Ihm kommen bzgl. des Unterlassens der Sicherungsaufklärung auch keine Beweiserleichterungen wegen einer fehlenden oder unvollständigen Dokumentation zugute. Fehlt es an der Dokumentation einer ärztlich gebotenen Maßnahme, begründet dies grundsätzlich die Vermutung, dass diese Maßnahme unterblieben ist (BGH v. 29.09.1998 - VI ZR 268/97, VersR 1999, 190, 191 m.w.N.; Senatsurteil vom 30.09.2005 - 7 U 96/04 - S. 7). Der Behandlungsseite steht jedoch bei pflichtwidrig nicht dokumentierten Befunden oder Maßnahmen der Beweis offen, dass der Befund gleichwohl erhoben, die Maßnahme gleichwohl vorgenommen wurde (BGH v. 10.01.1984 - VI ZR 122/82, VersR 1984, 354, 355). Dies gilt erst recht für die Interpretation einer verkürzten Dokumentation, die in der Praxis häufig stichwortartig erfolgt.
13 
Der Sachverständige hat für den Senat überzeugend ausgeführt, die in der Dokumentation in der rechten Spalte der Karte aufgeführte Abkürzung " Mydr ." sei eine übliche Abkürzung für das Wort Mydriasis und bedeute, dass diese Untersuchung entweder vorgenommen oder aber geplant gewesen sei. Da sie unstreitig am 20.10.1999 nicht vorgenommen wurde, ist hier die Dokumentation der geplanten Mydriasis erfolgt. Der Beklagte hat dazu schlüssig und überzeugend ausgeführt, geplante Maßnahmen würden in der rechten Spalte der Karte vorgenommen. Er habe die Abkürzung wegen der Dringlichkeit rot unterstrichen.
14 
Dementsprechend ist vom Vortrag des Beklagten auszugehen, er habe dem Kläger dringend angeraten, die Netzhautuntersuchung in den nächsten Tagen, kurzfristig vornehmen zu lassen, um auch Netzhautlöcher in der Peripherie, die so nicht einsehbar sei, erkennen zu können. Grundsätzlich ist im Rahmen der therapeutischen Sicherungsaufklärung dem Patienten eindringlich vor Augen zu führen, welche Risiken die Nichtdurchführung der angeratenen Maßnahmen hat (BGH, Urteil vom 03.02.1987 - VI ZR 56/86 - VersR 1987, 1089, 1090; Urteil vom 24.06.1997 - VI ZR 94/96 - VersR 1997, 1357; Senatsurteil vom 14.01.2004 - 7 U 201/01 - S. 6). Dabei ist auf den Verständnishorizont des Patienten abzustellen. Hier kann nicht außer Betracht bleiben, dass der Kläger Facharzt für Allgemeinmedizin ist. Er mag nicht über augenärztliches Spezialwissen verfügen, hat aber selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, aus dem Studium die Symptome der Glaskörperabhebung zu kennen. Auch wenn er nicht das Risiko von ca. 10 % für eine dabei stattfindende Netzhautbeschädigung kannte, so reicht für einen Allgemeinmediziner - wenn nicht gar für einen durchschnittlich gebildeten Patienten - der hier vom Beklagten als Augenarzt gegebene Hinweis, die Netzhautuntersuchung müsse kurzfristig in den nächsten Tagen erfolgen, um auch Netzhautlöcher in der Peripherie, die so nicht einsehbar sei, erkennen zu können, um das Risiko einer Netzhautschädigung und die entsprechenden Folgen deutlich zu machen.
15 
c) Allerdings hat der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag den Kläger nicht darauf hingewiesen, dass die Augenhintergrunduntersuchung unbedingt innerhalb der nächsten 48 Stunden zu erfolgen habe (d. h. bis Freitag Mittag). Vielmehr behauptet er lediglich, den Kläger dringend darauf hingewiesen zu haben, dass die Netzhautuntersuchung bei geweiteter Pupille in Kürze erfolgen müsse, was entsprechende Beeinträchtigungen bei dem Kläger bewirken werde. Sie seien daher übereingekommen, kurzfristig (nach Abgleich der Terminkalender beider Ärzte) einen Termin zu finden (Schriftsatz vom 25.03.2003 S. 3, I 79). Er habe zum Abschluss den Kläger auf die Zeichen drohender Netzhautablösung wie Rußregen, Zunahme der Blitzwahrnehmungen, herabfallender Vorhang oder aufsteigende Wand hingewiesen und für diesen Fall eine sofortige Untersuchung angeraten. Demnach hat der Beklagte zwar auf eine kurzfristige, d. h. in den nächsten Tagen stattfindende Untersuchung gedrängt, nicht aber auf den zwingend einzuhaltenden 48-Stunden-Rahmen. Die Kenntnis dieses Zeitrahmens kann nicht von einem Allgemeinmediziner erwartet werden.
16 
4. Der Sachverständige hat das Unterlassen des Hinweises als groben Behandlungsfehler bezeichnet. Er ist allerdings nicht dazu befragt worden, ob es auch als grober Behandlungsfehler anzusehen sei, wenn statt der 48 Stunden eine kurzfristige Wiedervorstellung in den nächsten Tagen angeraten worden ist. Dies kann jedoch dahin stehen, denn auch bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers haftet der Beklagte nicht für die am 20.01.2000 festgestellte Netzhautablösung und deren Folgen.
17 
a) Grundsätzlich hat der Patient nicht nur das Vorliegen eines Behandlungsfehlers, sondern auch dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen Primärschaden nach dem Maßstab des § 286 ZPO zu beweisen. Eine Umkehr der Beweislast, wie sie das Landgericht aufgrund des groben Behandlungsfehlers angenommen hat, tritt dann ein, wenn ein solcher vorliegt und geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen, nahe legen oder wahrscheinlich machen muss der Fehler den Schaden dagegen nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH a. a. O. VersR 2005, 228, 229 m. z. N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
18 
b) Der grobe Behandlungsfehler liegt allein darin, dass der Beklagte zwar einen dringlichen Hinweis gegeben (s.o. 3. c)), aber nicht auf eine Untersuchung gerade innerhalb der nächsten 48 Stunden hingewiesen hat. Allein diese kurze Verzögerung, die eingetreten wäre, wenn der Kläger den ärztlichen Rat befolgt hätte, ist nicht geeignet, eine Beweislastumkehr für den Kläger zu begründen.
19 
Eine Beweislastumkehr beim Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers kommt nur dann in Betracht, wenn der grobe Behandlungsfehler nicht nur allgemein, sondern im konkreten Fall geeignet war, den eingetretenen Schaden zu verursachen. Dies war hier nicht der Fall. Nach den Feststellungen des Sachverständigen, denen sich der Senat auch insoweit anschließt, ergibt sich aus dem Verlauf der Erkrankung, wie sie der Kläger bei seiner Aufnahme in der Uniklinik in der der Anamnese geschildert hat (vgl. oben 1.) eine dynamische Entwicklung der Erkrankung. Danach fand entgegen der Behauptung des Klägers durchaus bis zum 20.01.2000 eine Verschlechterung des Krankheitsbildes statt, indem ab November die Mouches volantes gesehen wurden und ab Weihnachten 1999 Schlieren. Damit ist nach den Sachverständigen eine fortschreitende Netzhautabhebung zu vereinbaren. Hinzu kommt, dass die Sachverständige Dr. J. in ihrer Anhörung angegeben hat, das im Januar festgestellte hufeisenförmige Foramen habe im Oktober 1999 sicher noch nicht vorgelegen, jedenfalls aber mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht. Das kleinere festgestellte runde Loch sei sicher nicht ursächlich für eine Netzhautablösung, diese sei auf das hufeisenförmige Foramen zurückzuführen. Ob dieses kleine Loch im Oktober 1999 vorgelegen habe, könne sie nicht sagen (vgl. Anhörung Dr. J. vom 17.11.2004, Protokoll S. 2, I 431). Da nach den fachkundigen Ausführungen der Sachverständigen das die Netzhautablösung auslösende hufeisenförmige Foramen im Oktober 1999 noch nicht vorhanden war und sich die Netzhautablösung, worauf die vom Kläger bei der Aufnahme in der Universitätsklinik geschilderten dafür typischen Symptome schließen lassen, ab November 1999 entwickelte, stehen die Ausführungen der Sachverständigen nicht im Widerspruch zu dem Operationsbericht vom 25.01.2000 (vgl. Krankenakte), der zu diesem Zeitpunkt eine ältere Netzhautablösung ausweist.
20 
Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Fehler des Beklagten, der lediglich darin liegt, dem Kläger die Untersuchung nicht binnen 48 Stunden, sondern kurzfristig in den nächsten Tagen angeraten zu haben, was angesichts des Behandlungstages am Mittwoch dahin zu verstehen ist, dass dies jedenfalls bis Montag (5 Tage) zu geschehen habe, nicht geeignet war, die vom Kläger geltend gemachten Folgen des Fehlers zu verursachen. Vielmehr ist nach den Ausführungen der Sachverständigen definitiv ausgeschlossen, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung bereits eine maßgebliche Netzhautablösung im zentralen Bereich, wie sie später vorgefunden wurde, vorgelegen hat. Es könnten allenfalls kleinere Risse vorgelegen haben (vgl. nur Anhörung Dr. J. vom 17.11.2004, Protokoll S. 2, I 431). Selbst bei Vorliegen solcher kleiner Risse wäre aber die Verzögerung von zwei oder drei Tagen, die durch den falschen Rat des Beklagten verursacht worden wäre, ohne Bedeutung. Vielmehr wurde die großflächige Netzhautablösung erst durch das Nichtbefolgen der Empfehlung des Beklagten durch den Kläger verursacht. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob die - ungeachtet der vom Kläger selbst eingeräumten Aufforderung des Beklagten, bei einer Befundverschlechterung zur Untersuchung zu kommen - verzögerte Konsultation eines Augenarztes trotz dieser Befundverschlechterung im November und Dezember 1999 darüber hinaus ursächlich für das Ausmaß der Folgen waren.
21 
Nach alldem war der Behandlungsfehler des Beklagten für die Schäden des Klägers nicht ursächlich.
III.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 516 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
23 
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 25. Jan. 2006 - 7 U 36/05

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 25. Jan. 2006 - 7 U 36/05

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 25. Jan. 2006 - 7 U 36/05 zitiert 8 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 516 Zurücknahme der Berufung


(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen. (2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 25. Jan. 2006 - 7 U 36/05 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 25. Jan. 2006 - 7 U 36/05 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Nov. 2004 - VI ZR 328/03

bei uns veröffentlicht am 16.11.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 328/03 Verkündet am: 16. November 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 11. Feb. 2004 - 7 U 174/02

bei uns veröffentlicht am 11.02.2004

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 5. August 2002 - 10 O 599/00 - wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Referenzen

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 328/03 Verkündet am:
16. November 2004
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Verletzung der Pflicht des behandelnden Arztes zur therapeutischen Aufklärung
(Sicherungsaufklärung), die als grober Behandlungsfehler zu werten ist, führt regelmäßig
zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang
zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden, wenn sie
geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; eine Wahrscheinlichkeit für
ein Ergebnis einer Kontrolluntersuchung ist in einem solchen Fall nicht erforderlich
(Fortführung von BGH, Urteil vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03 - VersR 2004, 909,
zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
BGH, Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 328/03 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 16. Oktober 2003 aufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 10. Oktober 2002 abgeändert. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und Ersatz des bezifferten materiellen Schadens des Klägers ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht aus der unterlassenen therapeutischen Aufklärung bei der Behandlung vom 6. Januar 2000 entstandenen und künftig entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen, soweit der Ersatzanspruch nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren aus der unterlassenen therapeutischen Aufklärung bei der Behandlung vom 6. Januar 2000 künftig entstehenden immateriellen Schäden zu ersetzen.
Zur Entscheidung über den Betrag des Zahlungsanspruchs wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben wird.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger, der am 6. Januar 2000 abends Lichtblitze in seinem linken Auge bemerkt hatte, begab sich noch am selben Tag in den augenärztlichen Bereitschaftsdienst, den die Beklagte wahrnahm. Gesichtsfeldmessungen und Messungen des Augeninnendrucks ergaben keinen auffälligen Befund. Auch bei einer Untersuchung des Augenhintergrundes nach Erweiterung der Pupille stellte die Beklagte keine pathologischen Veränderungen fest. Am 11. Januar 2000 trat beim Kläger eine massive Ablösung der Netzhaut im linken Auge auf. Trotz zweier Operationen in der Universitätsklinik, bei denen die Netzhaut angelegt und stabilisiert wurde, ist die Sehfähigkeit des Klägers beeinträchtigt. Der Kläger hält die Untersuchung durch die Beklagte für fehlerhaft; auch habe sie ihn nicht in gehöriger Weise darauf hingewiesen, daß er alsbald Kontrolluntersuchungen durchführen lassen müsse. Er begehrt Schmerzensgeld, Ersatz materiellen Schadens sowie die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm sämtliche nach Schluß der mündlichen Verhandlung aus dem Behandlungsfehler der Beklagten vom 6. Januar 2000 entstehenden materiellen
und immateriellen Schäden zu ersetzen. Seine Klage hatte in beiden Tatsacheninstanzen keinen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt, es sei an die Feststellungen des Landgerichts gebunden, die Beklagte habe den Kläger nicht auf die Gefährdung der Netzhaut durch eine fortschreitende Glaskörper-Abhebung hingewiesen und ihn auch nicht aufgefordert , diesen Vorgang unbedingt weiter überwachen zu lassen. Da beim Kläger eine beginnende Glaskörper-Abhebung vorgelegen und die Beklagte das auch erkannt habe, habe sie den Kläger über diese mögliche Diagnose und das dabei bestehende vergleichsweise geringe Risiko einer Netzhautablösung unterrichten müssen. Sie habe den Kläger auffordern müssen, sich auch ohne Zunahme der Symptome zu einer Kontrolluntersuchung beim Augenarzt vorzustellen. Diese Unterlassungen seien als "einfache" Behandlungsfehler zu werten. Daß die Beklagte den Kläger nicht zusätzlich darauf hingewiesen habe, er müsse bei Fortschreiten der Symptome sofort einen Augenarzt aufsuchen, sei als ein grober Behandlungsfehler zu werten. Der Ursachenzusammenhang zwischen diesem groben Behandlungsfehler und dem Körperschaden des Klägers sei zwar nicht schon deshalb ausgeschlossen , weil der Kläger nach eigenen Angaben keine sich ausweitende oder verschlimmernde Symptomatik bemerkt habe. Es sei nämlich nicht ausgeschlossen , daß der Kläger bei zutreffender Information auch ohne Verschlech-
terung seines Zustandes zu einer augenärztlichen Kontrolle gegangen wäre und ein Augenarzt dann Anzeichen für eine beginnende Netzhautablösung festgestellt hätte. Möglicherweise hätte dann erfolgreich Vorsorge gegen die spätere Netzhautablösung getroffen werden können. Ein Ursachenzusammenhang könne jedoch nicht festgestellt werden. Es sei zwar davon auszugehen, daß der Kläger nach ordnungsgemäßer Beratung durch die Beklagte innerhalb von zwei oder drei Tagen zu einer Kontrolluntersuchung gegangen wäre. Es sei aber vorstellbar, daß die Glaskörper-Abhebung, die der Netzhautablösung vorangehe , sehr plötzlich und sehr massiv eingesetzt und dann sehr schnell eine erst am 11. Januar 2000 erkennbare Netzhautablösung nach sich gezogen habe. Daher sei völlig offen, ob es zuvor Anzeichen für eine solche Ablösung gegeben habe, die bei einer Kontrolluntersuchung erkennbar gewesen wären. Dem Kläger sei keine Beweislastumkehr für den Ursachenzusammenhang zuzubilligen. Es fehle an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit dafür, daß bei einer augenärztlichen Kontrolle Anzeichen für die Netzhautablösung erkennbar gewesen wären. Daß eine solche Kontrolle Aufschluß darüber gegeben hätte, ob sich zu jenem Zeitpunkt Anzeichen für eine Netzhautablösung gezeigt hätten , sei keine ausreichende Grundlage für eine Beweislastumkehr. Zwar liege es nicht fern, das Gesamtverhalten der Beklagten ohne Differenzierung zu den einzelnen Unterlassungen als grob fehlerhaft anzusehen. Selbst dann aber sei es nicht gerechtfertigt, dem Kläger ohne jede Wahrscheinlichkeit in die eine oder die andere Richtung eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Auftretens von Gefährdungsanzeichen bei der hypothetischen Kontrolluntersuchung zuzubilligen.

II.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht wertet im Anschluß an die Ausführungen des Sachverständigen und im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats als grob fehlerhaft, daß die Beklagte den Kläger nach Abschluß der Notfalluntersuchung nicht darauf hingewiesen hat, er müsse bei Fortschreiten der Symptome sofort einen Augenarzt aufsuchen (vgl. dazu Senatsurteile vom 29. Mai 2001 - VI ZR 120/00 - VersR 2001, 1030; vom 3. Juli 2001 - VI ZR 418/99 - VersR 2001, 1116, 1117; vom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01 - VersR 2002, 1026 - jeweils m.w.N.). Die Revision nimmt dies als ihr günstig hin; auch die Revisionserwiderung erhebt insoweit keine Beanstandungen. Beim Kläger lag eine beginnende Glaskörper-Abhebung als Vorstufe einer Netzhautablösung nahe und die Beklagte hatte dies erkannt. Sie war infolgedessen verpflichtet, dem Kläger ihre Erkenntnisse ebenso wie ihren Verdacht bekannt zu geben (Diagnoseaufklärung; vgl. Senatsurteil BGHZ 29, 176, 183 f.; OLG Nürnberg AHRS 3130/108). Dementsprechend hatte sie den Kläger im Rahmen der ihr obliegenden therapeutischen Aufklärungspflicht darauf hinzuweisen , er müsse bei fortschreitenden Symptomen sofort einen Augenarzt einschalten und im übrigen alsbald den Befund überprüfen lassen, damit der Kläger mögliche Heilungschancen wahrnehmen konnte. Das hat die Beklagte versäumt. Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht in dieser unterlassenen therapeutischen Aufklärung einen Behandlungsfehler gesehen (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 1995 - VI ZR 32/94 - VersR 1995, 1099, 1100) und ihn als grob bewertet.
2. Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht auch darin, daß der Ursachenzusammenhang zwischen diesem groben Behandlungsfehler und dem entstandenen Körperschaden des Klägers nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil der Kläger keine sich ausweitende oder verschlechternde Symptomatik bemerkt hat. Das Oberlandesgericht stellt ohne Rechtsfehler fest, daß nicht auszuschließen ist, ein zur Kontrolluntersuchung eingeschalteter Augenarzt hätte vom Kläger selbst noch nicht bemerkte, aber für den Facharzt erkennbare Anzeichen einer beginnenden Netzhautablösung entdecken und daraufhin eine erfolgreiche Therapie durchführen können. 3. Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht jedoch eine Umkehr der Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen der unterlassenen Aufklärung und dem Schaden des Klägers, weil eine solche Beweislastumkehr dem Kläger nicht "ohne jede Wahrscheinlichkeit in die eine oder andere Richtung" zugebilligt werden könne. Damit zieht das Berufungsgericht nicht die gebotenen Folgerungen aus dem Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers.
a) Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, führt ein grober Behandlungsfehler grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. aa) Eine Umkehr der Beweislast ist schon dann anzunehmen, wenn der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen ; nahelegen oder wahrscheinlich machen muß der Fehler den Schaden dagegen nicht (vgl. Senatsurteile BGHZ 85, 212, 216 f.; vom 24. September 1996 - VI ZR 303/95 - VersR 1996, 1535, 1537; vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 363; vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03 - VersR 2004, 909, 911).
Eine Verlagerung der Beweislast auf die Behandlungsseite ist nur ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn ein haftungsbegründender Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 129, 6, 12; 138, 1, 8; vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - aaO; vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03 - aaO). Gleiches gilt, wenn sich nicht das Risiko verwirklicht hat, dessen Nichtbeachtung den Fehler als grob erscheinen läßt (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 1981 - VI ZR 38/80 - VersR 1981, 954, 955), oder wenn der Patient durch sein Verhalten eine selbständige Komponente für den Heilungserfolg vereitelt hat und dadurch in gleicher Weise wie der grobe Behandlungsfehler des Arztes dazu beigetragen hat, daß der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann (vgl. Senatsurteile vom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01 - VersR 2002, 1026, 1028; vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03 - aaO; KG VersR 1991, 928 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 19. Februar 1991 - VI ZR 224/90; OLG Braunschweig VersR 1998, 459, 461 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 20. Januar 1998 - VI ZR 161/97). Das Vorliegen einer solchen Ausnahme hat allerdings die Behandlungsseite zu beweisen (vgl. Senatsurteil vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03 - aaO). bb) Hiernach war es Sache der Beklagten darzulegen und zu beweisen, daß ein ordnungsgemäßer Hinweis an den Kläger, er solle bei Befundverschlechterung umgehend eine Kontrolluntersuchung durchführen lassen, eine Netzhautablösung mit den eingetretenen Folgen weder verhindert noch abgemildert hätte. Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, war ein solcher Hinweis geeignet, den Kläger zu einer kurzfristigen Kontrolluntersuchung zu veranlassen; eine solche wäre geeignet gewesen, Anzeichen einer beginnenden Netzhautablösung erkennbar zu machen und frühzeitiger Behandlungsmaßnahmen durchzuführen, die ihrerseits die später eingetretene Netzhautablösung verhindern oder feststellbar hätten vermindern können.
cc) Daß ein haftungsbegründender Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich wäre, hat das Berufungsgericht nicht feststellen können. Solches ergibt sich nicht aus den gutachtlichen Äußerungen d es Sachverständigen ; das wird auch von der Revisionserwiderung nicht geltend gemacht. Soweit diese darauf abstellt, das Berufungsgericht habe keine Wahrscheinlichkeit für Anzeichen einer beginnenden Netzhautablösung feststellen können, ist das nicht gleichbedeutend damit, daß ein Ursachenzusammenhang zwischen der unterlassenen Aufklärung des Patienten und der Netzhautablösung äußerst unwahrscheinlich war. dd) Einer Umkehr der Beweislast steht auch nicht entgegen, daß der Kläger weitergehende Anzeichen als die bis dahin aufgetretenen Lichtblitze nicht bemerkt hat. Die Beklagte hätte den Kläger durch einen Hinweis auf die Gefahr einer Netzhautablösung, die infolge der Glaskörperabhebung drohte, zu einer baldigen Kontrolle des Augenhintergrundes veranlassen müssen, um das eingetretene Risiko möglichst gering zu halten. Das hat sie versäumt. Die Netzhautablösung ist eingetreten und hat zu einer Verringerung des Sehvermögens auf dem Auge geführt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger auch ohne Fortschreiten der Symptome alsbald eine Kontrolluntersuchung hätte durchführen lassen, wäre er ordnungsgemäß über die Diagnose und die Gefahr für sein Sehvermögen aufgeklärt und auf die Notwendigkeit einer sofortigen Kontrolluntersuchung bei Verschlechterung hingewiesen worden. Das hätte, wie bereits ausgeführt, zur Vermeidung des Gesundheitsschadens führen können. Ohnehin ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Aufspaltung in eine "einfache" und eine "grobe" Pflichtwidrigkeit verfehlt, weil insoweit eine Gesamtbetrachtung der geschuldeten therapeutischen Aufklärung geboten ist, die sich als insgesamt grob fehlerhaft erweist, ohne daß es hierzu weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf.

b) Das Berufungsgericht hat den Ursachenverlauf in seine einzelnen Bestandteile aufgespalten und dann Anzeichen für eine Netzhautablösung vor dem 11. Januar 2000 sowie für den Erfolg einer vorbeugenden Behandlung vermißt. Eine Umkehr der Beweislast zugunsten des Klägers hat es verneint, weil zu den genannten Umständen auch keine Wahrscheinlichkeiten feststellbar seien. Das widerspricht den Grundsätzen des erkennenden Senats zu den Rechtsfolgen eines groben Behandlungsfehlers. aa) Eine Unterteilung des Ursachenzusammenhangs in unmittelbare und mittelbare Ursachen ist dem Haftungsrecht fremd (vgl. Senatsurteile vom 11. November 1997 - VI ZR 146/96 - VersR 1998, 200 f.; vom 26. Januar 1999 - VI ZR 374/97 - VersR 1999, 862; vom 27. Juni 2000 – VI ZR 201/99 – VersR 2000, 1282, 1283). Beim groben Behandlungsfehler umfaßt die in Betracht stehende Umkehr der Beweislast den Beweis der Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für den haftungsbegründenden Primärschaden, der ohne die Beweislastumkehr dem Patienten nach § 286 ZPO obläge. Auf die haftungsausfüllende Kausalität, d.h. den Kausalzusammenhang zwischen körperlicher oder gesundheitlicher Primärschädigung und weiteren Gesundheitsschäden des Patienten wird die Beweislastumkehr nicht ausgedehnt, es sei denn, der sekundäre Gesundheitsschaden wäre typisch mit dem Primärschaden verbunden und die als grob zu bewertende Mißachtung der ärztlichen Verhaltensregel sollte gerade auch solcherart Schädigungen vorbeugen (vgl. Senatsurteile vom 21. Oktober 1969 - VI ZR 82/68 - VersR 1969, 1148, 1149; vom 9. Mai 1978 - VI ZR 81/77 - VersR 1978, 764, 765). Eine Zerlegung des Kausalzusammenhangs in seine einzelnen logischen Bestandteile im übrigen kommt nicht in Betracht. bb) Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht hier eine Umkehr der Beweislast nicht verneinen. Die Parteien streiten nicht um einen Sekundärschaden des Klägers. Vielmehr beruht die Schädigung des Sehvermö-
gens auf dem Primärschaden der Netzhautablösung, die der Kläger als Schädigung geltend macht (vgl. zur Abgrenzung zwischen Primär- und Sekundärschaden Senatsurteile vom 28. Juni 1988 - VI ZR 210/87 - VersR 1989, 145; vom 21. Juli 1998 - VI ZR 15/98 - VersR 1998, 1153, 1154). 4. Nach allem ist die Klage zum Zahlungsanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt (§§ 823 Abs. 1, 847 BGB a.F.; 304 Abs. 1, 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Feststellungsklage hat im Rahmen des gestellten Antrags ebenfalls Erfolg. Sie ist zulässig. Die Beklagte hat ihre haftungsrechtliche Verantwortlichkeit in Abrede gestellt und Verjährung droht; die Möglichkeit eines weiteren Schadenseintritts kann nicht verneint werden, das erforderliche Feststellungsinteresse ist daher gegeben (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - VersR 2001, 874). Der Feststellungsantrag ist auch begründet, denn Gegenstand der Feststellungsklage ist ein befürchteter Folgeschaden aus der Verletzung eines deliktsrechtlich geschützten absoluten Rechtsguts (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - aaO). Auch der Vorbehalt hinsichtlich künftiger noch ungewisser und bei der Ausurteilung der Zahlungsklage auf Schmerzensgeld noch nicht berücksichtigungsfähiger immaterieller Schäden ist zulässig (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 2004 - VI ZR 70/03 - NJW 2004, 1243, 1244).
Zum Betrag der Zahlungsklage ist die Sache nicht entscheidungsreif. Insoweit ist sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben wird.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 5. August 2002 - 10 O 599/00 - wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer angeblich fehlerhaften Behandlung, sowie die Feststellung, dass er auch für zukünftige materielle und immaterielle Schäden einzustehen habe.
Der Beklagte operierte die Klägerin im Juli 1980, nachdem bei dieser eine Narbenhernie (Narbenbruch) der am rechten Oberbauch befindlichen, auf eine im Jahre 1949 durchgeführte Gallenoperation zurückzuführenden Narbe aufgetreten war. Das Landgericht hat die Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, weil der Beklagte die Klägerin nicht auf die Notwendigkeit der Entfernung des für die Subkutannaht verwendeten Fadens hingewiesen habe, was zu stechenden Schmerzen im Oberbauch bis zum 18.12.1996 geführt habe, als der Faden sichtbar geworden und entfernt worden sei, abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz sowie die tatsächlichen Feststellungen wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren unter Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens und mit der Auffassung weiter, dass der Beklagte sie - unter den Gesichtspunkten der Sicherungsaufklärung und der Risikoaufklärung - spätestens im Oktober 1980, als sie nochmals bei ihm gewesen sei, auf die Notwendigkeit der Entfernung des Fadens und die Folgen bei einem Verbleib hätte aufklären müssen.
Der Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II. Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung eine Haftung des Beklagten wegen einer angeblich fehlerhaften Behandlung der Klägerin abgelehnt.
1. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei und für den Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend den Vortrag der Klägerin, der Beklagte habe sie im Juli 1980 weder bei ihrer Entlassung aus der Klinik am 22.07.1980 noch bei einer Vorstellung am 28.07.1980 darauf hingewiesen, dass nach ca. vier bis acht Wochen der noch in der Wunde befindliche nichtresorbierbare Faden entfernt werden müsse, als nicht bewiesen angesehen. Diese Beweiswürdigung des Landgerichts greift die Berufung nicht an.
Ein unterbliebener Hinweis auf die Notwendigkeit der Entfernung des Nahtmaterials im Juli 1980 wäre ein Verstoß gegen die therapeutische Aufklärungspflicht (Sicherungsaufklärung) und damit ein Behandlungsfehler, den der Patient zu beweisen hat (BGH VersR 1986, 1121, 1122; VersR 1991, 308, 309; VersR 2000, 725, 727; VersR 1994, 1228, 1229; Senat, Urteil vom 14.01.2004 - 7 U 204/01 -). Beweiserleichterungen wegen fehlender - ggfs. gebotener (BGH VersR 1997, 1357) - Dokumentation kommen der Klägerin nicht zugute, auch wenn der Beklagte die Krankenunterlagen vernichtet hat, sodass die von ihm behauptete Dokumentation dieses Hinweises nicht nachweisbar ist. Der Beklagte durfte nach Abschluss der Behandlung im Herbst 1980 die Krankenunterlagen Ende 1990 vernichten. § 12 Abs. 2 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg in der Fassung vom 10.12.1986 (Ärzteblatt 1987, 85, 88) sieht eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist vor, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht, die hier nicht ersichtlich ist. Die in der Berufsordnung niedergelegte Regelung beruht auf §§ 9 Abs. 1, 10 Nr. 15 des Kammergesetzes für Baden-Württemberg vom 31.05.1976 (GBl. S. 473, 475) und ist rechtlich verbindlich.
2. Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Beklagte bei einem nach dem Vortrag der Klägerin stattgefundenen weiteren Behandlungstermin Ende Oktober 1980 nicht verpflichtet, einen nochmaligen Hinweis auf die Notwendigkeit, das Nahtmaterial zu entfernen, zu geben oder die Entfernung persönlich vorzunehmen.
a) Die Klägerin meint, das Landgericht habe gem. § 529 ZPO für die Berufungsinstanz bindend festgestellt, dass ein solcher Behandlungstermin nach dem 20.10.1980 stattgefunden habe (Urteil S. 4 f.). Dieser Auffassung kann sich der Senat nicht anschließen. Tatsachenfeststellungen entfalten gem. § 314 ZPO keine Bindungswirkung, wenn der Tatbestand in sich widersprüchlich ist (vgl. nur BGHZ 140, 335, 339 m. w. N. = NJW 1999, 1339; NJW 2000, 3007 m. w. N.). Dies gilt auch, wenn sich Tatbestand und die in den Urteilsgründen getroffenen Feststellungen widersprechen (BGH NJW 1992, 1107, 1108; 1996, 2306). Dann scheidet auch eine Bindungswirkung nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aus, da Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellung bestehen.
10 
Der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils enthält keine Angaben über die einzelnen ambulanten Vorstellungstermine nach der Narbenkorrektur. Aus den Entscheidungsgründen (S. 4 f. unter c) lässt sich nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen, ob das Landgericht einen weiteren Besuch der Klägerin beim Beklagten im Oktober 1980 zu ihren Gunsten unterstellt, oder ob es einen solchen für bewiesen hält. Die Formulierung: „Insbesondere ein weiterer Besuch der Klägerin beim Beklagten im Oktober 1980 begründet nicht die Überzeugung der Kammer von einem Behandlungsfehler“ lässt beide Deutungen zu. Die am Ende des Absatzes verwendete Formulierung „bei dem späteren Termin“ weist auf eine Feststellung hin, die allerdings insoweit dem Tatbestand widerspricht, als dort auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen wird und der Beklagte diesen Termin dort und bei seiner Parteivernehmung, auf die der Tatbestand des Urteils ebenfalls verweist, bestritten hat.
11 
b) Darauf kommt es jedoch nicht an, da den Beklagten - sollte der Termin Ende Oktober 1980 stattgefunden haben - keine Verpflichtung traf, in diesem Termin von sich aus nach der Entfernung des Fadens zu fragen. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen (Urteil S. 4 f.). Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, dass die Klägerin selbst in den Schreiben vom 20.10.1980 angekündigt hat, einen neuen Termin beim Beklagten zu vereinbaren, weil die Verletzung mit nachfolgender Eiterung an der rechten Schläfe immer noch sichtbar sei (I 123). Die Klägerin behauptet auch selbst nicht, in dem Termin Ende Oktober 1980 den Beklagten auf die Narbenkorrektur im Bereich des Oberbauchs angesprochen zu haben. Dann aber hatte der Beklagte keinerlei Anlass, seinen im Juli 1980 nach Abschluss der Behandlung gegebenen therapeutischen Hinweis (s. 1.) auf das Ziehen der Fäden nochmals zu wiederholen. Denn nach dem von ihm angegebenen Zeitraum von vier bis acht Wochen hätte die Entfernung der Fäden spätestens Ende September und somit ca. einen Monat vor dem angeblichen Termin im Oktober erfolgt sein müssen. Ohne irgendwelche Anhaltspunkte musste der Beklagte auch anlässlich der nochmaligen Vorstellung der Beklagten wegen einer anderen Verletzung nicht damit rechnen, dass die Entfernung des Nahtmaterials von der Beklagten nicht veranlasst worden war.
12 
c) Entgegen der Auffassung der Klägerin war das Unterlassen eines solchen Hinweises auch kein Verstoß gegen die gebotene Risiko- oder Verlaufsaufklärung, die die Narbenkorrektur zum rechtswidrigen Eingriff werden ließe. Zum einen ist dies bereits aufgrund der zeitlichen Abfolge denknotwendig ausgeschlossen. Zum anderen wäre ein solches Risiko - soweit die Klägerin meinen sollte, sie hätte vor der Narbenkorrektur über etwaige Risiken bei Belassen des Nahtmaterials in der Wunde aufgeklärt werden müssen - nicht aufklärungspflichtig. Stellt sich das Belassen des Nahtmaterials bzw. ein fehlender Hinweis auf die Notwendigkeit der Entfernung als Behandlungsfehler dar, so ist über ihn und seine Konsequenzen von vornherein nicht aufzuklären (BGH NJW 1985, 2193; vgl. auch BGH NJW 1995, 779, 781 a. E.). Der Beklagte erfüllte seine Pflicht aus dem Behandlungsvertrag zur therapeutischen Aufklärung (nur diese ist hier von Bedeutung) mit dem Hinweis darauf, dass der Faden gezogen werden musste. Versäumnisse in diesem Bereich begründen, wie ausgeführt, allein eine Haftung wegen fehlerhafter Behandlung (vgl. nur BGH NJW 1989, 2318 = BGHZ 107, 102). Der von der Klägerin zitierten Entscheidung des OLG Oldenburg (MedR 95, 326) lag ein vollständig anderer Sachverhalt zugrunde. Dort hat das Gericht die unterbliebene therapeutische (nicht Selbstbestimmungs-)Aufklärung über einen verbliebenen Fremdkörper als Körperverletzung durch Unterlassen beurteilt. Darum geht es hier jedoch nicht, da das Nahtmaterial zum Zeitpunkt der Belehrung zu Recht in der Wunde verblieb und später nach ausdrücklichem Hinweis entfernt werden sollte.
13 
3. Liegt demnach kein Behandlungsfehler vor, kommt es nicht mehr darauf an, ob der 1996 entfernte Faden aus der Operation durch den Beklagten im Jahre 1980 stammte.
14 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
15 
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.