Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Feb. 2016 - 5 UF 171/15

published on 19/02/2016 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Feb. 2016 - 5 UF 171/15
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Tenor

1. Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 29.09.2015 abgeändert, in Ziff. 2 des Tenors aufgehoben und in Ziff. 1 des Tenors wie folgt neu gefasst:

Eine gerichtliche Entscheidung über das Namensbestimmungsrecht ist nicht erforderlich.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen Mutter und Vater je zur Hälfe; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

4. Der Mutter wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Reimer bewilligt.

5. Dem Vater wird Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Keil bewilligt.

Gründe

 
I.
Die beteiligten Eltern streiten um die Übertragung des Bestimmungsrechts für den Namen des gemeinsamen Kindes.
Die Mutter und der Vater sind Eltern eines gemeinsamen Kindes, das am xx.2014 geboren worden ist. Der Vater ist Inhaber eines algerischen Reisepasses, die Mutter ist serbische Staatsangehörige.
Aufgrund der Angaben der Eltern fertigte die Geburtsklinik auf Grundlage der übereinstimmenden mündlichen Angaben der Eltern eine Geburtsanzeige, in der als Name für das Kind A. B. angegeben ist. Diese Geburtsanzeige wurde von den Eltern nicht unterschrieben. Zu diesem Zeitpunkt lebten die Eltern zusammen und waren sich einig, dass der Name des gemeinsamen Kindes wie bezeichnet lauten sollte. Mit Datum vom 23.01.2015 erfolgte gegenüber dem Jugendamt Villingen-Schwenningen sowohl die Anerkennung der Vaterschaft mit Zustimmungserklärung der Mutter wie auch eine Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen Sorge. In beiden Urkunden ist der Name des Kindes mit A. B. bezeichnet. Das Jugendamt hat diese Urkunden bestimmungsgemäß an das zuständige Standesamt weitergeleitet.
Kurze Zeit darauf trennten sich die Eltern. Mittlerweile möchte die Mutter dem Vornamen A. den weiteren Vornamen J. anfügen und dem Kind nicht den Namen des Vaters B., sondern ihren eigenen Familiennamen geben. Die Mutter ist geboren mit dem Nachnamen J. Sie führt auch einen 2013 ausgestellten aktuellen serbischen Reisepass auf diesen Namen (I, 11). Allerdings hat sie am 01.03.2002 in Tuttlingen mit einem Herrn P. die Ehe geschlossen und dabei das jugoslawische Namensrecht gewählt (I, 21). Die Ehe wurde im Jahre 2005 rechtskräftig durch das Amtsgericht Tuttlingen geschieden (I, 23).
Der Vater möchte, dass der Name des Kindes A. B. lautet. Er trägt vor, er sei algerischer Staatsangehöriger. Er ist Inhaber eines algerischen Passes, der zunächst nur bis 2013 galt (II, 35). Am 13.10.2015 wurde er erneuert mit Gültigkeit bis 23.11.2015. (II, 31). Außerdem hat der Vater dem Standesamt eine algerische Geburtsurkunde in arabischer und französischer Fassung vorgelegt, allerdings ohne Übersetzung und ohne Legalisation durch die Deutsche Botschaft.
Mit Schreiben vom 23.06.2015 (I, 1) hat das Standesamt Villingen-Schwenningen angeregt, nach § 1617 Abs. 2 BGB das Namensbestimmungsrecht auf die Mutter zu übertragen.
Der Vater ist dem Antrag entgegen getreten (I, 52 und I, 77). Die Eltern hätten sich bei Geburt auf den Namen geeinigt, eine Änderung sei nicht gerechtfertigt.
Das Jugendamt stimmt in seiner Stellungnahme dem Vater zu (I, 95).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29.09.2015 hat das Familiengericht das Namensbestimmungsrecht auf die Mutter übertragen, da diese die persönlich verlässlichere Person sei, insbesondere sei die Staatsangehörigkeit des Vaters ungeklärt. Der Beschluss wurde dem Vater am 05.10.2015 zustellt (I, 137).
10 
Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Vaters mit Anwaltsschriftsatz vom 06.10.2015, eingegangen beim Familiengericht am 06.10.2015 (II, 3). Der Vater sei nicht unzuverlässig.
11 
Der Senat hat den Beteiligten mit Hinweisbeschluss vom 23.12.2015 (II, 59) rechtliche Hinweise gegeben. Die Beteiligten haben im Beschwerdeverfahren Stellung genommen.
12 
Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
13 
Die Beschwerde des Vaters ist entsprechend dem bereits erwähnten Hinweisbeschluss des Senats zulässig und begründet. Die umfangreiche Stellungnahme des Standesamts steht dem nicht entgegen.
14 
A. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt aus Art. 8 Abs. 1 EuEheVO, da das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
15 
B. Die Voraussetzungen für die vom Standesamt gem. § 1617 Abs. 2 S. 1 BGB angeregte Übertragung des Namensbestimmungsrechts auf einen Elternteil liegen nicht vor. Dabei kommt es vorliegend nicht darauf an, welches Sachrecht auf die Namensbestimmung anzuwenden ist.
16 
Gem. Art. 10 Abs. 1 EGBGB unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Wenn dies mehrere Staaten sind, entscheidet gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB die effektive Staatsangehörigkeit. Deutsches Recht wäre anzuwenden, wenn dem Kind Flüchtlingseigenschaft zukäme (vgl. Staudinger/Hepting/Hausmann, Bearbeitung 2013, Art. 10 EGBGB Rn. 111 m.w.N.); dafür sind aber keine Anhaltspunkte ersichtlich. Nach Mitteilung des Standesamts vom 25.09.2015 (I, 115) liegen die Voraussetzungen für einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gem. Art. 4 Abs. 3 StAG, die gem. Art. 10 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB vorgehen würde, nicht vor. Eine Rechtswahl gem. Art. 10 Abs. 3 EGBGB ist nicht ausgeübt worden.
17 
Durchaus zweifelhaft erscheint auch, ob das Kind die serbische Staatsangehörigkeit über die Mutter erworben hat. Da das Kind nicht in Serbien geboren wurde, kommt lediglich ein Erwerb nach Art. 7 Nr. 6 des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien vom 20.12.2004 (unbekannter oder staatenloser Vater) in Betracht. Dabei dürfte es für die nach serbischem Recht zu klärende Frage, ob die Staatsangehörigkeit des Vaters unbekannt ist, wohl nicht auf den wirksamen Nachweis gegenüber den deutschen Behörden ankommen. Im Übrigen hat der Vater die Kopie eines algerischen Reisepasses auf seinen Namen vorgelegt, der erst kürzlich vom algerischen Generalkonsulat verlängert wurde. Darin wird die Staatsangehörigkeit mit Algerisch angegeben. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel an der algerischen Staatsangehörigkeit des Vaters. Damit wäre das Kind algerischer Staatsangehöriger über den Vater gem. Art. 6 des algerischen Staatsangehörigkeitsgesetzes.
18 
Darauf kommt es vorliegend letztlich aber nicht an, da nach jedem der möglichen Rechte ein eindeutiger Name des Kindes feststehen dürfte, jedenfalls aber eine Entscheidung des Familiengerichts nicht in Betracht kommt.
19 
Es ist zunächst zwischen dem Vornamen und dem Geburtsnamen bzw. Nachnamen des Kindes zu unterscheiden.
20 
1. Der Vorname des Kindes dürfte „A.“ lauten. Eine Übertragung des Namensbestimmungsrechts durch das Familiengericht scheidet jedenfalls aus.
21 
a. Nach deutschem Recht gelten die §§ 1616 ff. BGB nur für den Geburtsnamen, also den Nachnamen des Kindes, nicht für den Vornamen (vgl. dazu Palandt/Götz, BGB, 75. Auflage 2016, Einf. vor § 1616 BGB Rn. 9 f. m.w.N.). Für die Bestimmung des Vornamens wäre ggf. eine Entscheidung nach § 1628 BGB erforderlich (vgl. Palandt/Götz, a.a.O., § 1628 Rn. 7 m.w.N.), die allerdings nur auf Antrag eines Elternteils erfolgt. In Betracht käme aber auch eine Entscheidung nach § 1666 BGB, da ohne einen klar bestimmten Vornamen möglicherweise das Kindeswohl erheblich gefährdet wäre.
22 
Auf der Grundlage des mitgeteilten Sachverhalts ist die Wahl des Vornamens durch die zum Geburtszeitpunkt gem. Art. 16 Abs. 1 KSÜ mit § 1626a Abs. 3 BGB allein sorgeberechtigte Mutter aber bereits wirksam vorgenommen worden, so dass ein Bedürfnis für eine Übertragung des Bestimmungsrechts für den Vornamen nicht besteht.
23 
Die Bestimmung bedarf keiner besonderen Form (vgl. Palandt/Götz, a.a.O., Rn. 9 m.w.N.). Die ursprüngliche Bestimmung des Vornamens „A.“ durch die übereinstimmende Entscheidung der Eltern ist vorliegend unstreitig. Die Eltern haben gegenüber dem Jugendamt mit Errichtung der beiden Urkunden vom 23.01.2015 auch dokumentiert, dass sie für ihr Kind den Vornamen „A.“ gewählt haben. Diese Urkunden waren zur Weiterleitung an das Standesamt bestimmt. Darüber hinaus haben die Eltern übereinstimmend diesen Vornamen mündlich gegenüber der Geburtsklinik zur schriftlichen Weitergabe an das Standesamt angegeben (vgl. §§ 18-20 PStG). Die Mutter hat auch später lediglich den Wunsch geäußert, den einmal gewählten Vornamen des Kindes nach ihrer Trennung vom Vater wieder abzuändern.
24 
Soweit das Standesamt in seiner Stellungnahme vom 11.01.2016 darauf verweist, dass es in der Praxis auf der Unterschrift der Eltern besteht (II, 79), geht es dabei um die Frage des Nachweises, nicht um die Frage der (Form-)Wirksamkeit der hier unstreitigen Erklärung.
25 
b. Nach algerischem Recht werden gem. Art. 64 Abs. 1 Zivilstandsverordnung die Vornamen vom Vater oder der Mutter gewählt. Auch hier ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Wie oben dargestellt, dürfte hier eine wirksame Wahl der Eltern vorliegen. Anderenfalls hätte nach Art. 64 Abs. 3 Zivilstandsverordnung der Zivilstandsbeamte (also das Standesamt) den Vornamen zu erteilen.
26 
c. Auch nach serbischem Recht wird gem. Art. 344 Abs. 1 FamG der Vorname des Kindes von den Eltern festgelegt, ohne dass in dieser Vorschrift eine bestimmte Form vorgesehen ist. Anderenfalls hätte nach Art. 344 Abs. 4 FamG die Vormundschaftsbehörde (also das Jugendamt) den Vornamen festzulegen.
27 
2. Hinsichtlich des Geburtsnamens des Kindes, d.h. seines Nachnamens, scheidet eine familiengerichtliche Entscheidung ebenfalls aus. Das Standesamt hat die Frage des Nachnamens im Rahmen der Beurkundung (§ 21 PStG) zu entscheiden.
28 
a. Nach deutschem Recht setzt die Vorschrift des § 1617 BGB voraus, dassbei Geburt des Kindes gemeinsames Sorgerecht bestand. Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus § 1617a Abs. 1 BGB und § 1617b Abs. 1 BGB (vgl. Staudinger/Hilbig-Lugani, BGB, Neubearbeitung 2015, § 1617 Rn. 9). Hier haben die Eltern die gemeinsame Sorgerechtserklärung erst am 23.01.2015 und damit nach der Geburt des Kindes am 18.12.2014 abgegeben. Damit ist hier § 1617 BGB nicht anwendbar.
29 
Gem. § 1617a Abs. 1 BGB führt bei fehlendem Ehenamen und Alleinsorge der Mutter das Kind den Namen der Mutter. Bei Anwendbarkeit deutschen Rechts hätte das Standesamt also zunächst in eigener Zuständigkeit zu klären, welchen Namen die Mutter im Zeitpunkt der Geburt führte (§ 1617a Abs. 1 BGB) und ob in den Erklärungen der Eltern vom 23.01.2015 eine Neubestimmung des Geburtsnamens gemäß § 1617b Abs. 1 S. 1 BGB liegt (vgl. zu einer solchen Konstellation, in der allerdings die Erklärungen unmittelbar gegenüber dem Standesamt abgegeben waren, OLG Nürnberg vom 27.09.2012 - 11 W 1654/12, juris Rn. 11).
30 
Raum für eine Anwendbarkeit des § 1617 BGB besteht in keinem Fall.
31 
b. Nach algerischem Recht erstreckt sich gem. Art. 28 Abs. 1 S. 1 ZGB der Name des Vaters auf seine Kinder.
32 
c. Nach serbischem Recht wird gem. Art. 345 Abs. 1 FamG der Nachname des Kindes von den Eltern bestimmt. Eine bestimmte Form ist in dieser Vorschrift nicht geregelt. Diese Bestimmung dürften die Eltern hier vorgenommen haben. Wie oben bereits dargelegt, ist die unstreitige ursprüngliche Einigkeit der Eltern zum einen dadurch dokumentiert, dass sie gegenüber der Geburtsklinik zur Weiterleitung an das Standesamt mündlich angaben, dass der Nachname des Kindes „B.“ lauten soll, und zum anderen durch die Verwendung dieses Nachnamens des Kindes in den Urkunden des Jugendamtes vom 23.01.2015, die zur Weiterleitung an das Standesamt bestimmt waren.
33 
C. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. Das Standesamt Villingen-Schwenningen hat im Beurkundungsverfahren über den Namen des Kindes (Vorname und Geburtsname) zu entscheiden, ggfs. wäre anschließend ein gerichtliches Verfahren nach §§ 49, 51 PStG durchzuführen, bei dem es sich allerdings nicht um eine Familiensache handeln würde.
III.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 BGB. Gem. § 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 FamGKG ist der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wie in erster Instanz abweichend vom Regelwert festzusetzen, da es sich lediglich um einen untergeordneten Teilbereich der elterlichen Sorge handelt.
35 
Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.
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(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der

Annotations

(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.

(2) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Absatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist.

(3) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so überträgt das Gericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach Absatz 2 nur dann, wenn ein Elternteil oder das Kind dies beantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes in ein deutsches Personenstandsregister oder in ein amtliches deutsches Identitätspapier erforderlich wird.

Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,

1.
wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
2.
wenn sie einander heiraten oder
3.
soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

(1) Im Geburtenregister werden beurkundet

1.
die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,
2.
Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,
3.
das Geschlecht des Kindes,
4.
die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht.

(2) Ist ein Kind tot geboren, so werden nur die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben mit dem Zusatz aufgenommen, dass das Kind tot geboren ist. Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 einzutragen. Hätte die Personensorge bei Lebendgeburt des Kindes beiden Elternteilen zugestanden und führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen.

(2a) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes werden nur die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorgeschriebenen Angaben aufgenommen. Die zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt die Vornamen und den Familiennamen des Kindes.

(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen

1.
auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,
2.
bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, auf deren Eheschließung,
3.
auf die Beurkundung der Geburt der Mutter und des Vaters,
4.
auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,
5.
auf das Sachrecht, dem die Namensführung des Kindes unterliegt.

(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.

(2) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Absatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist.

(3) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so überträgt das Gericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach Absatz 2 nur dann, wenn ein Elternteil oder das Kind dies beantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes in ein deutsches Personenstandsregister oder in ein amtliches deutsches Identitätspapier erforderlich wird.

(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.

(2) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen des anderen Elternteils erteilen. Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 entsprechend.

(1) Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das Kind bereits einen Namen führt, so kann der Name des Kindes binnen drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden. Die Frist endet, wenn ein Elternteil bei Begründung der gemeinsamen Sorge seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, nicht vor Ablauf eines Monats nach Rückkehr in das Inland. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung anschließt. § 1617 Abs. 1 und § 1617c Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 gelten entsprechend.

(2) Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mann, dessen Familienname Geburtsname des Kindes geworden ist, nicht der Vater des Kindes ist, so erhält das Kind auf seinen Antrag oder, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auch auf Antrag des Mannes den Namen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburtsnamen. Der Antrag erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich beglaubigt werden muss. Für den Antrag des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.

(2) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Absatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist.

(3) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so überträgt das Gericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach Absatz 2 nur dann, wenn ein Elternteil oder das Kind dies beantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes in ein deutsches Personenstandsregister oder in ein amtliches deutsches Identitätspapier erforderlich wird.

(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.

(2) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen des anderen Elternteils erteilen. Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 entsprechend.

(1) Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das Kind bereits einen Namen führt, so kann der Name des Kindes binnen drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden. Die Frist endet, wenn ein Elternteil bei Begründung der gemeinsamen Sorge seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, nicht vor Ablauf eines Monats nach Rückkehr in das Inland. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung anschließt. § 1617 Abs. 1 und § 1617c Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 gelten entsprechend.

(2) Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mann, dessen Familienname Geburtsname des Kindes geworden ist, nicht der Vater des Kindes ist, so erhält das Kind auf seinen Antrag oder, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auch auf Antrag des Mannes den Namen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburtsnamen. Der Antrag erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich beglaubigt werden muss. Für den Antrag des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.

(2) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Absatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist.

(3) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so überträgt das Gericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach Absatz 2 nur dann, wenn ein Elternteil oder das Kind dies beantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes in ein deutsches Personenstandsregister oder in ein amtliches deutsches Identitätspapier erforderlich wird.

(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.

(2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.

(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit.

(2) Die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären.

(1) Im Stiftungsgeschäft muss der Stifter

1.
der Stiftung eine Satzung geben, die mindestens Bestimmungen enthalten muss über
a)
den Zweck der Stiftung,
b)
den Namen der Stiftung,
c)
den Sitz der Stiftung und
d)
die Bildung des Vorstands der Stiftung sowie
2.
zur Erfüllung des von ihm vorgegebenen Stiftungszwecks ein Vermögen widmen (gewidmetes Vermögen), das der Stiftung zu deren eigener Verfügung zu überlassen ist.

(2) Die Satzung einer Verbrauchsstiftung muss zusätzlich enthalten:

1.
die Festlegung der Zeit, für die die Stiftung errichtet wird, und
2.
Bestimmungen zur Verwendung des Stiftungsvermögens, die die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks und den vollständigen Verbrauch des Stiftungsvermögens innerhalb der Zeit, für welche die Stiftung errichtet wird, gesichert erscheinen lassen.

(3) Das Stiftungsgeschäft bedarf der schriftlichen Form, wenn nicht in anderen Vorschriften ausdrücklich eine strengere Form als die schriftliche Form vorgeschrieben ist, oder es muss in einer Verfügung von Todes wegen enthalten sein.

(4) Wenn der Stifter verstorben ist und er im Stiftungsgeschäft zwar den Zweck der Stiftung festgelegt und ein Vermögen gewidmet hat, das Stiftungsgeschäft im Übrigen jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 genügt, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde das Stiftungsgeschäft um die Satzung oder um fehlende Satzungsbestimmungen zu ergänzen. Bei der Ergänzung des Stiftungsgeschäfts soll die Behörde den wirklichen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Stifters beachten. Wurde im Stiftungsgeschäft kein Sitz der Stiftung bestimmt, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Sitz am letzten Wohnsitz des Stifters im Inland sein soll.

(1) In einer Kindschaftssache, die

1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
4.
die Kindesherausgabe oder
5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro.

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.