| | |
| | Wegen der tatsÀchlichen Feststellungen wird auf das Teil-Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 27.10.2006 Bezug genommen. |
|
| | Das Landgericht hat mit Teil-Urteil vom 27.10.2006 ĂŒber den Klageantrag Ziff. 2 (Verschaffung des Besitzes an den zur Wohnung Nr. 4 gehörenden KellerrĂ€umen Nr. 1.4 und Nr. 2.4) entschieden und die Beklagten als Gesamtschuldner antragsgemÀà verurteilt, der KlĂ€gerin unmittelbaren Besitz an diesen beiden KellerrĂ€umen zu verschaffen. Zur BegrĂŒndung hat das Landgericht ausgefĂŒhrt, der Anspruch ergebe sich aus dem Kaufvertrag vom 23.05.2002. Die Beklagten seien ihrer vertraglichen Verpflichtung, der KlĂ€gerin unmittelbaren Besitz an den beiden KellerrĂ€umen zu verschaffen, bisher nicht nachgekommen. Eine Stundung, mit der die KlĂ€gerin einem Hinausschieben der Verpflichtung der Beklagten auf einen spĂ€teren Zeitpunkt zugestimmt hĂ€tte, habe es nicht gegeben. Eine Stundung ergebe sich nicht aus der notariellen Vereinbarung vom 17.09.2003. Auch eine entsprechende mĂŒndliche Vereinbarung, mit der sich die KlĂ€gerin einverstanden erklĂ€rt hĂ€tte, es vorlĂ€ufig bei den gegenwĂ€rtigen BesitzverhĂ€ltnissen zu belassen, sei von den Beklagten zumindest nicht nachgewiesen. Insbesondere ergebe sich eine solche Vereinbarung nicht aus der Aussage der Zeugin E. Die Zeugin habe sich zwar daran erinnern können, dass man ĂŒber die Besitzproblematik hinsichtlich der verschiedenen KellerrĂ€ume gesprochen habe und dass die Beklagten der KlĂ€gerin mit der Zuweisung eines anderen Kellerraums (Werkstattraum) entgegenkommen wollten. Die Zeugin habe jedoch nicht bestĂ€tigt, dass die KlĂ€gerin in irgendeinem Zusammenhang eine verbindliche ErklĂ€rung abgegeben habe, den derzeitigen Zustand auch weiterhin zu akzeptieren. |
|
| | Gegen dieses Teil-Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie weisen darauf hin, dass die KlĂ€gerin das Objekt - einschlieĂlich der KellerrĂ€ume - vor dem Erwerb der Wohnung Nr. 4 im Mai 2002 mehrfach besichtigt habe, so dass sie unproblematisch habe feststellen können, dass die zu verkaufenden KellerrĂ€ume belegt waren. Die Beklagten hĂ€tten im Ăbrigen im Kaufvertrag lediglich zugesichert, dass keine âFremdnutzungsverhĂ€ltnisseâ hinsichtlich der verkauften RĂ€umlichkeiten bestehen. Diese Zusage hĂ€tten die Beklagten auch eingehalten. Zwar seien die Eheleute K. (Mieter der Wohnung Nr. 3) im Besitz der an die KlĂ€gerin mitverkauften KellerrĂ€ume Nr. 1.4 und 2.4 gewesen; da die Eheleute K. zur Nutzung der beiden KellerrĂ€ume im Rahmen des MietverhĂ€ltnisses mit den Beklagten nicht berechtigt gewesen seien, habe bei den KellerrĂ€umen fĂŒr die KlĂ€gerin als KĂ€uferin auch kein âFremdnutzungsverhĂ€ltnisâ im Sinne von § 5 des Kaufvertrages bestanden. |
|
| | Die Beklagten halten im Ăbrigen an ihrer Auffassung fest, wonach sich aus der notariellen Vereinbarung vom 17.09.2003 eine Stundungsvereinbarung zu ihren Gunsten ergebe. Dies habe Sinn und Zweck des Vertrages entsprochen. Zum Beweis dafĂŒr, dass mit dieser Vereinbarung âjegliche EinschrĂ€nkungen in der Kellernutzung abgegolten sein solltenâ, berufen sich die Beklagten im Berufungsverfahren auf das Zeugnis des protokollierenden Notars, Oberjustizrat H. |
|
| | Selbst wenn die Beklagten nach dem Kaufvertrag an sich verpflichtet wĂ€ren, der KlĂ€gerin Besitz an den beiden KellerrĂ€umen zu verschaffen, komme eine dem Antrag der KlĂ€gerin entsprechende Verurteilung der Beklagten nicht in Betracht. Denn die ErfĂŒllung einer solchen Verpflichtung sei den Beklagten unmöglich. Ihnen stehe kein Herausgabeanspruch gegenĂŒber den Eheleuten K. zu, so dass sie auch nicht dafĂŒr sorgen könnten, dass die KlĂ€gerin Besitz an den beiden KellerrĂ€umen erhalte. Zudem hĂ€tten die Beklagten sich erfolglos bemĂŒht, die Eheleute K. zu einer freiwilligen Herausgabe (Tausch verschiedener KellerrĂ€ume) zu bewegen. |
|
| | Die Beklagten beantragen, | |
| | das Teil-Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 27.10.2006 - 2 O 161/06 - aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen. |
|
| |
| | die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil 2 O 161/06 des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 27.10.2006 zurĂŒckzuweisen. |
|
| | Die KlĂ€gerin verteidigt die Entscheidung des Landgerichts. Den Einwendungen der Beklagten sei aus RechtsgrĂŒnden der Erfolg zu versagen. |
|
| | Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten SchriftsÀtze verwiesen. |
|
| | Die zulĂ€ssige Berufung der Beklagten ist nicht begrĂŒndet. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, der KlĂ€gerin den unmittelbaren Besitz zu verschaffen an den beiden zur Wohnung Nr. 4 im Anwesen R.str. 37 in W. gehörenden KellerrĂ€umen Nr. 1.4 (1. Untergeschoss) und Nr. 2.4 (2. Untergeschoss). |
|
| | 1. Die Auffassung des Landgerichts Waldshut-Tiengen, wonach sich die Verpflichtung der Beklagten unmittelbar aus dem Kaufvertrag vom 23.05.2002 (I 133 ff.) ergebe, ist nicht zu beanstanden. Die beiden von der KlĂ€gerin herausverlangten KellerrĂ€ume gehören zum Sondereigentum an der Wohnung Nr. 4, welches die KlĂ€gerin von den Beklagten erworben hat. Ăber den Inhalt des Kaufvertrages besteht zwischen den Parteien kein Streit. Insbesondere ist unstreitig, dass kein Fall einer sogenannten falsa demonstratio vorliegt, das heiĂt, dass die Parteien bei Abschluss des Kaufvertrages nicht etwa andere KellerrĂ€ume gemeint haben. |
|
| | Die Verpflichtung zur Verschaffung unmittelbaren Besitzes an den beiden mitverkauften KellerrĂ€umen ergibt sich aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Partner eines Kaufvertrages haben zwar die Möglichkeit, die Pflichten des VerkĂ€ufers abweichend zu regeln, wenn beispielsweise die Verschaffung mittelbaren Besitzes zur ErfĂŒllung des Kaufvertrages ausreichen soll. Von dieser Möglichkeit haben die Parteien bei Abschluss des notariellen Vertrages vom 23.05.2002 jedoch keinen Gebrauch gemacht. Die Formulierung â... keine FremdnutzungsverhĂ€ltnisse...â (vergleiche § 5 vorletzter Absatz des Kaufvertrages) bedeutet, dass die KlĂ€gerinunmittelbaren Besitz an sĂ€mtlichen zum Sondereigentum gehörenden RĂ€umlichkeiten erlangen sollte. Da die Beklagten diese Verpflichtung bisher unstreitig nicht erfĂŒllt haben, waren sie dem Antrag der KlĂ€gerin entsprechend zu verurteilen. |
|
| | Entgegen der Auffassung der Beklagten spielt es keine Rolle, ob die Eheleute K. im Rahmen ihres MietverhĂ€ltnisses (das am 23.05.2002 noch mit beiden Beklagten als Vermietern bestand) berechtigt waren, die beiden KellerrĂ€ume Nr. 1.4 und 2.4 zu nutzen. Die Beklagen sind - auch hinsichtlich der beiden streitgegenstĂ€ndlichen KellerrĂ€ume - eine bestimmte kaufvertragliche Verpflichtung gegenĂŒber der KlĂ€gerin eingegangen. Das VerhĂ€ltnis der Beklagten zu den Eheleuten K. spielt fĂŒr den Bestand dieser Verpflichtung gegenĂŒber der KlĂ€gerin keine Rolle. |
|
| | Man könnte im vorliegenden Fall im Ăbrigen eventuell erwĂ€gen, in der Nutzung der beiden KellerrĂ€ume durch die Eheleute K. einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB zu sehen. FĂŒr die Entscheidung des Rechtsstreits kann dies jedoch dahinstehen. Wenn man die BesitzverhĂ€ltnisse an den beiden KellerrĂ€umen als Sachmangel ansieht, ergibt sich der - identische - Klageanspruch aus §§ 437 Ziff. 1, 439 Abs. 1 BGB (NacherfĂŒllung). Aus § 5 vorletzter Absatz des Kaufvertrages (âder VerkĂ€ufer garantiert, dass keine FremdnutzungsverhĂ€ltnisse bestehen,...â) ergibt sich, dass wegen eines solchen eventuellen Sachmangels auch kein GewĂ€hrleistungsausschluss vereinbart worden ist (§ 444 2. Halbsatz BGB). |
|
| | 2. Der Einwand der Beklagten, die KlĂ€gerin hĂ€tte bei frĂŒheren Besichtigungen bemerken können, dass die Zuordnung der KellerrĂ€ume bei der Aufteilung in Sondereigentum von den Beklagten verwechselt wurde, bleibt ohne Erfolg. |
|
| | a) Es ist nicht ganz klar, ob der Sachvortrag der Beklagten (Schriftsatz vom 02.02.2007, S. 2, 3, II 37, 39) dahingehend zu verstehen ist, die KlĂ€gerin habe bei Abschluss des Kauvertrages am 23.05.2002 gewusst, dass die beiden mitverkauften KellerrĂ€ume von den Eheleuten K. belegt waren. Die Interpretation des Vortrags der KlĂ€gerin kann in diesem Punkt jedoch letztlich dahinstehen. Denn fĂŒr eine positive Kenntnis der KlĂ€gerin bei Abschluss des Kaufvertrages sind die Beklagten beweislos. Es spricht auch nichts fĂŒr eine solche Kenntnis der KlĂ€gerin. Vielmehr spricht alles dafĂŒr, dass der KlĂ€gerin - genau wie den Beklagten - die fehlerhafte Zuordnung der RĂ€ume erst wesentlich spĂ€ter aufgefallen ist. |
|
| | b) Es kommt auch nicht auf die Frage an, ob und inwieweit die KlĂ€gerin die Belegung der beiden mitverkauften KellerrĂ€ume hĂ€tte erkennen können. Sieht man in den BesitzverhĂ€ltnissen an den KellerrĂ€umen einen Sachmangel (zu dieser Frage siehe oben), kann es fĂŒr GewĂ€hrleistungsansprĂŒche - wie beispielsweise den NacherfĂŒllungsanspruch - zwar darauf ankommen, ob einem KĂ€ufer der Mangel grob fahrlĂ€ssig unbekannt geblieben ist (§ 442 Abs. 1 S. 2 BGB). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der VerkĂ€ufer - wie vorliegend die Beklagten in § 5 vorletzter Absatz des notariellen Kaufvertrages - eine Garantie fĂŒr die Beschaffenheit der Sache ĂŒbernommen hat (§ 442 Abs. 1 S. 2 BGB). Das heiĂt: Da die Beklagten der KlĂ€gerin im Kaufvertrag ausdrĂŒcklich garantiert haben, dass die verkauften RĂ€ume von jeglicher Nutzung durch Dritte frei waren, spielt eine (nach Auffassung des Senats im Ăbrigen eher fernliegende) eventuelle grobe FahrlĂ€ssigkeit der KlĂ€gerin gemÀà § 442 Abs. 1 S. 2 BGB von vornherein keine Rolle. |
|
| | 3. Die KlĂ€gerin hat sich auch zu keinem Zeitpunkt nachtrĂ€glich gegenĂŒber den Beklagten damit einverstanden erklĂ€rt, die VerhĂ€ltnisse bei den KellerrĂ€umen vorlĂ€ufig hinzunehmen, bis die Eheleute K. irgendwann aus der im gleichen Haus gelegenen Wohnung Nr. 3 ausziehen wĂŒrden. |
|
| | a) Eine solche vertragliche Regelung ergibt sich nicht aus der notariellen Vereinbarung vom 17.09.2003 (I 69 ff.), mit welcher der KlĂ€gerin ein anderer Kellerraum (âWerkstatt 4â) im Wege einer Ănderung der TeilungserklĂ€rung zugeordnet wurde. Der notarielle Vertrag enthĂ€lt keine Stundung von HerausgabeansprĂŒchen bezĂŒglich der beiden KellerrĂ€ume Nr. 1.4 und Nr. 2.4. Eine solche Stundung lĂ€sst sich dem Vertrag auch nicht im Wege der Auslegung entnehmen. § 2 letzter Satz des Vertrages (âdiese Zuordnung erfolgt auch, da die der Wohnung Nr. 4 zugeordneten KellerrĂ€ume nur eingeschrĂ€nkt nutzbar sind.â) ist eine AbĂ€nderung der Verpflichtungen der Beklagten aus dem Kaufvertrag vom 23.05.2002 (Besitzverschaffung an den beiden KellerrĂ€umen) nicht zu entnehmen. Aus der Formulierung ergibt sich vielmehr ein Entgegenkommen der Beklagten ohne - weitere - Gegenleistung der KlĂ€gerin, wobei möglicherweise Feuchtigkeitsprobleme in den anderen KellerrĂ€umen, die von der KlĂ€gerin fĂ€lschlich genutzt wurden, im Vordergrund standen. |
|
| | b) Zutreffend hat das Landgericht nach Vernehmung der Zeugin E. festgestellt, dass eine mĂŒndliche Vereinbarung, bei der die KlĂ€gerin mit einer Stundung der Herausgabeverpflichtung der Beklagten einverstanden gewesen wĂ€re, zumindest nicht nachgewiesen ist. Die BeweiswĂŒrdigung des Landgerichts, die auch von den Beklagten im Berufungsverfahren nicht angegriffen wird, ist nicht zu beanstanden. |
|
| | c) Die Rechtslage wĂ€re allerdings dann anders, wenn die Parteien - wie von den Beklagten behauptet - bei dem spĂ€teren Notartermin am 17.09.2003 sich mĂŒndlich darĂŒber einig gewesen wĂ€ren, dass mit der notariellen Vereinbarung gleichzeitig - zumindest vorlĂ€ufig - die Herausgabeverpflichtung der Beklagten abgegolten werden sollte. Den Vortrag der Beklagten in der BerufungsbegrĂŒndung (S. 3 ff. des Schriftsatzes vom 02.02.2007, II 39 ff.) als richtig unterstellt, wĂ€re die notarielle Vereinbarung - entgegen ihrem Wortlaut - im Sinne einer Stundungsvereinbarung auszulegen. Eine solche mĂŒndliche Absprache im Notartermin am 17.09.2003 wĂ€re jedoch von den - beweispflichtigen - Beklagten zu beweisen. Da die Beklagten die behauptete Absprache nicht nachgewiesen haben, kann der Senat eine - vom Wortlaut der Vereinbarung vom 17.09.2003 nicht gedeckte - Stundung nicht feststellen. |
|
| | Einer Vernehmung des von den Beklagten im Berufungsverfahren benannten Zeugen Klaus H., des beurkundenden Notars, steht § 531 Abs. 2 ZPO entgegen. Es handelt sich um ein neues Verteidigungsmittel, welches im Berufungsverfahren nicht zuzulassen ist. Die Beklagten hĂ€tten sich bereits in erster Instanz auf diesen Zeugen berufen können. Die verspĂ€tete Benennung im Berufungsverfahren beruht auf einer NachlĂ€ssigkeit im Sinne von § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO; denn es war fĂŒr die Beklagten - und ihren ProzessbevollmĂ€chtigten - bereits im Verfahren vor dem Landgericht erkennbar, dass es auf der Basis ihres Sachvortrags auf den Zeugen ankommen könnte. |
|
| | Eine Entschuldigung fĂŒr die verspĂ€tete Benennung des Zeugen haben die Beklagten im Berufungsverfahren nicht vorgebracht. Es ist auch kein Verfahrensmangel des Landgerichts (vergleiche § 531 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO) ersichtlich, der die Benennung des Zeugen durch die Beklagten in erster Instanz verhindert hĂ€tte. Die Beklagten und ihr ProzessbevollmĂ€chtigter wussten aufgrund der vom Landgericht durchgefĂŒhrten Beweisaufnahme am 29.09.2006, dass es auf die Frage einer mĂŒndlichen Absprache im Zusammenhang mit der notariellen Vereinbarung vom 17.09.2003 ankommen wĂŒrde. Eine andere Beurteilung wĂŒrde allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die Beklagten nach der Vernehmung der Zeugin E. im Termin vom 29.09.2006 davon ausgegangen wĂ€ren, dass die Beweisaufnahme bereits zu ihren Gunsten ausgegangen war, so dass es auf einen weiteren Zeugen nicht ankommen wĂŒrde. FĂŒr eine solche Annahme bestand aus Sicht der Beklagten angesichts der aus dem Protokoll vom 29.09.2006 ersichtlichen Angaben der Zeugin E. jedoch kein Anlass, zumal das Landgericht davon abgesehen hatte, eine ergĂ€nzende Vernehmung des von der KlĂ€gerin gegenbeweislich benannten Zeugen B. (vergleiche I 111) anzuordnen. |
|
| | 4. Die Klage wÀre allerdings dann erfolglos, wenn es den Beklagten unmöglich wÀre, der KlÀgerin den unmittelbaren Besitz an den beiden KellerrÀumen zu verschaffen (§ 275 Abs. 1 BGB). Die Leistung ist den Beklagten jedoch nicht unmöglich. |
|
| | Die Verpflichtung, dem KĂ€ufer eine bestimmte Sache zu ĂŒbergeben, bzw. ihm den unmittelbaren Besitz zu verschaffen, ist nicht schon dann unmöglich, wenn der VerkĂ€ufer nicht selbst unmittelbarer Besitzer ist. Befindet sich die Sache im Besitz eines Dritten, so ist die Leistung dem VerkĂ€ufer möglich, wenn er die Sache auf irgendeine Art und Weise von dem Dritten erlangen kann, um sie sodann dem KĂ€ufer zu ĂŒbergeben (vgl. Palandt/Heinrichs, BĂŒrgerliches Gesetzbuch, 66. Aufl. 2007, § 275 BGB Rdnr. 25 mit Nachweisen). So liegt der Fall hier: Es lĂ€sst sich nicht feststellen, dass die Beklagten nicht in der Lage wĂ€ren, der KlĂ€gerin - unter Mitwirkung der Eheleute K. - den Besitz an den beiden KellerrĂ€umen zu verschaffen. |
|
| | FĂŒr den Einwand der Unmöglichkeit liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Schuldner (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 275 BGB Rdnr. 34). Aus dem Vortrag der Beklagten lĂ€sst sich eine Unmöglichkeit nicht entnehmen. Hierbei kann dahinstehen, ob den Beklagten hinsichtlich der beiden KellerrĂ€ume Nr. 1.4 und Nr. 2.4 ein Herausgabeanspruch gegen die Eheleute K. zusteht. Sollte den Beklagten ein Herausgabeanspruch nicht zustehen, sind sie - im Hinblick auf ihre vertragliche Verpflichtung gegenĂŒber der KlĂ€gerin - verpflichtet, alles Zumutbare, in ihren KrĂ€ften stehende, zu tun, um die Eheleute K. zu einer freiwilligen Mitwirkung zu bewegen. (vgl. BGH, NJW 2003, 2158, 2160; , BGH, NJW 1999, 2034; OLG Stuttgart, OLGR 2005, 728, Rdnr. 11 ff.). Dies haben die Beklagten nach ihrem eigenen Vortrag bisher nicht getan. |
|
| | Die Beklagten haben im Rechtsstreit bezĂŒglich der beiden KellerrĂ€ume Nr. 1.4 und Nr. 2.4 nach ihrem Vortrag lediglich ein einziges Schreiben an die Eheleute K. gerichtet (Schreiben v. 05.11.2003, I 101). Weitere Verhandlungen sind von den Beklagten - nach ihrem eigenen Vortrag - nicht gefĂŒhrt worden, obwohl diese zu einem spĂ€teren Zeitpunkt nach eigenen Angaben der Beklagten durchaus aussichtsreich gewesen wĂ€ren (vergleiche den Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 20.10.2006, S. 1, I 173). |
|
| | Die Beklagten sind im Ăbrigen verpflichtet, bei ihren BemĂŒhungen gegenĂŒber den Eheleuten K. auch entsprechende finanzielle Mittel einzusetzen. Die Beklagten wĂ€ren erst dann berechtigt, ihre Leistung gegenĂŒber der KlĂ€gerin zu verweigern, wenn die finanziellen Mittel, welche die Beklagten den Eheleuten K. fĂŒr eine Mitwirkung eventuell zur VerfĂŒgung stellen mĂŒssen, unverhĂ€ltnismĂ€Ăig werden (§ 275 Abs. 2 BGB bzw. § 439 Abs. 3 S. 1 BGB; vgl. auch Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 275 BGB Rdnr. 25; OLG Stuttgart, OLGR 205, 728, Rdnr. 13; OLG Stuttgart, OLGR 2005, 43). Welcher finanzielle Einsatz den Beklagten bei ihren BemĂŒhungen gegenĂŒber den Eheleuten K. zumutbar ist, braucht der Senat vorliegend nicht zu entscheiden. MaĂgeblich fĂŒr die Verurteilung der Beklagten ist allein, dass diese nicht vorgetragen haben, konkrete finanzielle Angebote seien von den Eheleuten K. abgelehnt worden. |
|
| | Sollten die Beklagten in der Zukunft alles in ihren KrĂ€ften Stehende unternehmen, um der KlĂ€gerin die beiden KellerrĂ€ume zu verschaffen, und sollten die Beklagten hierbei dennoch erfolglos bleiben, werden sie dies gegebenenfalls im Rahmen einer Vollstreckung einwenden können. Die Vollstreckung der Verpflichtung der Beklagten richtet sich nach § 888 Abs. 1 ZPO. Stellt sich nachtrĂ€glich im Rahmen der Vollstreckung eine - auch in der Vollstreckung von den Beklagten darzulegende und zu beweisende - Unmöglichkeit heraus, kann dies gegebenenfalls von den Beklagten spĂ€ter im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. hierzu ausfĂŒhrlich OLG Stuttgart, OLGR 2005, 43; OLG Stuttgart OLGR 2005, 728). |
|
| |
| | Die Entscheidung ĂŒber die vorlĂ€ufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO. |
|
| |