Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 01. Juni 2015 - 20 UF 63/13

bei uns veröffentlicht am01.06.2015

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 08.03.2013, Az. 6 F 80/11, abgeändert:

Der Antrag des Antragstellers auf Regelung des Umgangs mit den Kindern … und … B. wird zurückgewiesen.

2. Von der Erhebung der Gerichtskosten für die Sachverständigengutachten wird abgesehen. Im Übrigen tragen die Gerichtskosten beider Instanzen der Antragsteller und die Antragsgegner je hälftig. Die außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Das Verfahren betrifft den vom Antragsteller E. begehrten Umgang mit den Zwillingen … und … B., geboren am … 2005.
Der Antragsteller ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 2003 nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Er wurde zunächst zur Unterbringung dem Wohnort der Familie B. zugewiesen.
Die Antragsgegner, … und … B., sind verheiratet. Aus ihrer Ehe sind die Kinder …, … und … hervorgegangen. Etwa ab dem Jahr 2003 unterhielt Frau B. eine Liebesbeziehung zum Antragsteller. Herr B. erfuhr hiervon etwa im September 2004. Im Frühjahr 2005 wurde Frau B. mit den Zwillingen schwanger. Herr und Frau B. beschlossen zunächst, sich zu trennen, entschieden aber später, ihre Ehe doch fortzusetzen. Am 6.8.2005 teilte Frau B. dem Antragsteller mit, dass sie die Beziehung mit ihm beende.
Die Zwillinge … und … wurden am … 2005 geboren. Gesetzlicher Vater ist gemäß § 1592 Nr. 1 BGB Herr B.
Der Antragsteller hält sich für den biologischen Vater. In verschiedenen gerichtlichen Verfahren wurde davon ausgegangen, dass der Antragsteller biologischer Vater der Zwillinge ist. Im Verfahren des Amtsgerichts Baden-Baden, Az. 6 F 27/06, führte die Gutachterin K. aus: „Nach Einzelgesprächen mit Frau B. und Herrn E. und Gesprächen mit dem Ehepaar … B. kann festgestellt werden: Die Kinder … und … B. sind die leiblichen Kinder aus einer zwei Jahre dauernden Beziehung zwischen Frau B. und Herrn E.“. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21.12.2010, Rechtssache Nr. 20578/07, wird festgestellt: „Der Beschwerdeführer (E.) ist der leibliche Vater der Zwillinge“. Die Eheleute B. sind dem zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich entgegengetreten. Sie haben im vorliegenden Verfahren mehrfach schriftlich erklärt bzw. erklären lassen, dass die biologische Vaterschaft des Antragstellers nicht mehr in Frage gestellt werde; im Rahmen der mündlichen Anhörung haben sie eine Erklärung zu dieser Frage verweigert.
Die gemäß § 1592 Nr. 1 BGB bestehende rechtliche Vaterschaft des Herrn B. wurde nicht angefochten. Die Zwillinge wachsen seit ihrer Geburt gemeinsam mit ihren älteren Geschwistern in der Familie B. auf. Nach Angaben der Eheleute B. wurden sie bisher nicht darüber aufgeklärt, dass Herr B. nicht ihr biologischer Vater ist; die Zwillinge hätten insoweit bisher auch nicht nachgefragt.
Der Asylantrag des Antragstellers wurde noch im Jahr 2003 abgelehnt. Im weiteren Verlauf beantragte der Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis und wandte sich gegen eine mögliche Abschiebung unter anderem mit der Begründung, er wolle Umgangskontakte mit den Zwillingen herstellen und ausbauen. Letztendlich blieben die aufenthaltsrechtlichen Bemühungen des Antragstellers erfolglos. Seit 2007 oder 2008 lebt er in Spanien und verfügt dort über eine „Autoricazión de regreso“.
Noch vor der Geburt der Zwillinge trat der Antragsteller, teilweise über seinen Rechtsanwalt, an die Eheleute B. heran mit dem Wunsch nach Kontaktmöglichkeiten zu den Zwillingen. Im Januar 2006 leitete er ein familiengerichtliches Verfahren zur Regelung des Umgangs mit den Zwillingen ein. Das Familiengericht Baden-Baden erhob ein Sachverständigengutachten der Diplom-Psychologin K. und ordnete sodann Umgangskontakte an. Im Beschwerdeverfahren wurde diese Entscheidung durch den 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit Beschluss vom 12.12.2006 (Az. 2 UF 206/06) aufgehoben und der Antrag auf Regelung des Umgangs zurückgewiesen. Zur Begründung führte der 2. Senat aus, dass nach geltender Rechtslage ein Umgangsrecht des biologischen Vaters, welcher nicht in einer sozial-familiären Beziehung zu dem Kind steht oder gestanden hat, nicht vorgesehen sei. Eine Verfassungsbeschwerde der Eheleute B. (Anm.: richtig muss es heißen: des Antragstellers) blieb erfolglos. Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte mit Urteil vom 21.12.2010 (Az. 20578/07) fest, dass die Versagung jeglichen Umgangs ohne eine Prüfung der Frage, ob ein solcher Umgang dem Kindeswohl dienlich wäre, eine Verletzung von Art. 8 der EMRK darstelle.
Der Antragsteller hat daraufhin im März 2011 erneut beim Familiengericht Baden-Baden die Regelung eines Umgangsrechts mit den Zwillingen beantragt. Die Eheleute B. sind dem entgegengetreten. Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 08.03.2013 ein monatliches begleitetes Umgangsrecht des Antragstellers mit den Zwillingen angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten zu Inhalt und Begründung dieses Beschlusses und zum erstinstanzlichen Vorbringen der Beteiligten wird auf den Beschluss des Familiengerichts Baden-Baden vom 08.03.2013 sowie ergänzend auf den erstinstanzlichen Akteninhalt Bezug genommen.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der … Eheleute B. Sie halten zunächst fest, dass eine Feststellung der Vaterschaft bisher nicht stattgefunden habe. Sie würden jeden Kontakt der Zwillinge mit dem Antragsteller ablehnen. Sein „Eintreten“ in die Familie würde die Kinder verstören und das Familienzusammenleben aller erheblich beeinträchtigen und würde nicht ohne Folge für den Familienverbund und damit für das Wohlergehen der Kinder bleiben. Die Zwillinge würden sich ohne Zweifel und unangefochten als Kinder von Herrn B. sehen. Es würde sie verunsichern und überfordern, den Antragsteller als Vater präsentiert zu bekommen und von den Zusammenhängen des vorliegenden Verfahrens zu erfahren. Es müsse allein den Eheleuten B. überlassen bleiben, wie sie den Antragsteller in das Leben der Kinder einführen. Der zwischenzeitlich in Kraft getretene § 1686 a BGB sei verfassungswidrig, insbesondere im Hinblick auf „Altfälle“. Ein Umgang des Antragstellers mit den Zwillingen sei dem Kindeswohl nicht dienlich. Es gebe kein Vertrauensverhältnis zum Antragsteller; Bedenken ergäben sich aus seinen Lebensumständen und aus seinem Vorgehen im Zusammenhang mit dem Asylantrag und den aufenthaltsrechtlichen Fragen. Er habe durchaus kriminelle Züge gezeigt. Er benötige den Kontakt zu den Kindern in erster Linie für sein Verhältnis zu seiner afrikanischen Familie und vielleicht, um einen Aufenthaltsstatus in Deutschland zu begründen. Es sei unklar, ob er mit Kindern in diesem Alter überhaupt umgehen könne und ob er ausreichend deutsch spreche, um sich mit den Kindern zu verständigen. Es könne nicht garantiert werden, dass der Antragsteller die Kinder zurück bringen werde. Die Eheleute B. legen eine Reihe von Stellungnahmen von Personen aus dem Umfeld vor, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
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Die Antragsteller beantragen, den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 08.03.2013, Az. 6 F 80/11, aufzuheben und den Antrag des Antragstellers abzuweisen.
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Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen und verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. An seiner Vaterschaft bestünden keinerlei Zweifel. Die Eheleute B. würden verkennen, dass durch eine erst spät erfolgende Aufklärung der Kinder über ihren biologischen Vater diese erheblich geschädigt würden. Der Entscheidung sei nunmehr § 1686 a BGB zugrunde zu legen.
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Vom Senat wurden der Antragsteller am 12.06.2013 und die Antragsgegner am 12.06.2013 sowie am 13.05.2015 angehört. Der Verfahrensbeistand der Kinder und das Jugendamt haben Stellung genommen. Außerdem wurde ein Sachverständigengutachten der Gutachter Dr. S. und Professor Dr. O. eingeholt. Wegen des Beweisergebnisses wird auf die schriftlichen Gutachten vom 16.1.2014 und 28.12.2014, die ergänzende Stellungnahme vom 18.04.2015 sowie auf das Protokoll der Anhörung vom 13.05.2015 Bezug genommen.
II.
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Die zulässige Beschwerde der Antragsgegner ist begründet. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Umgang mit den Kindern ist gemäß § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB zurückzuweisen, da der Umgang dem Kindeswohl nicht dienen würde.
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1) Der Antrag des Antragstellers auf Regelung eines Umgangsrechts ist zulässig. Insbesondere steht § 167 a Abs. 1 FamFG nicht entgegen. Zwar wurde die dort genannte eidesstattliche Versicherung nicht vorgelegt. Dies war bei Einleitung des Verfahrens im März 2011 aber auch nicht erforderlich, denn § 167 a FamFG ist erst am 13.07.2013 in Kraft getreten. Eine Übergangsregelung zum Inkrafttreten der Norm besteht nicht. Somit gilt nach allgemeinen Regeln, dass Änderungen des Verfahrensrechts zwar auch schwebende Verfahren ergreifen, jedoch nach altem Recht abschließend entstandene Prozesslagen, wie etwa die Zulässigkeit von Rechtsmitteln, unberührt bleiben (Zöller/Vollkommer, Geimer, ZPO, 30. Aufl., Einleitung Rn. 104; st. Rspr., jüngst BGH NJW-RR 2008, 221). Somit wurde auch die bereits gegebene Zulässigkeit des Antrags durch späteres Inkrafttreten des § 167 a FamFG nicht aufgehoben.
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2) Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
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a) Obwohl dem Antragsteller das Umgangsrecht bereits durch den Beschluss des 2. Familiensenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12.12.2006 (Az. 2 UF 206/06) versagt wurde, stünde allerdings § 1696 Abs. 1 BGB einer neuen abweichenden Regelung nicht entgegen. Das Amtsgericht hat hierzu ausgeführt, dass der Maßstab des § 1696 BGB im Falle von durch internationale Gerichte - hier des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - festgestellten Menschenrechtsverstößen nicht anzulegen sei. Ob dem in dieser Allgemeinheit zu folgen ist, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Denn jedenfalls ist die in der Folge der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21.12.2010 auf Grund der gesetzlichen Neuregelung des § 1686 a BGB erstmals mögliche Berücksichtigung der Kindeswohlfrage ein triftiger, das Wohl der Kinder nachhaltig berührender Grund für eine erneute Prüfung und Entscheidung bezüglich des Umgangs mit ihrem biologischen Vater.
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b) Die Begründetheit des Antrags ist nach dem während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens am 13.07.2013 in Kraft getretenen § 1686 a BGB zu beurteilen.
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Die Norm, zu der ebenfalls keine gesonderte Übergangsregelung besteht, ist auch auf früher geborene Kinder in Bezug auf den künftigen Umgang mit ihrem biologischen Vater anzuwenden. Bedenken, insbesondere verfassungsrechtliche Bedenken, gegen eine derartige „Rückwirkung“ bestehen nicht. Es wurde mit der Norm eine Regelung für eine schon bestehende, jedoch noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehung - das Eltern-Kind-Verhältnis - getroffen, jedoch nur in Bezug auf deren künftige Ausgestaltung. Somit handelt es sich um eine sogenannte unechte Rückwirkung (zur Abgrenzung vgl. Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl., Art. 20 Rn. 69). Eine solche ist grundsätzlich zulässig, sofern nicht ausnahmsweise Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes entgegen stehen (Jarass/Pieroth, a. a. O. Rn. 73 f.).
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Vertrauensschutz auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage kommt hier indessen nicht in Betracht.
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Dass die Antragsgegnerin Ziff. 1 hinsichtlich ihrer leiblichen und rechtlichen Elternschaft irgendwelche Dispositionen getroffen hat in Abhängigkeit von der Frage, ob künftig ein Umgangsrecht des Antragstellers in Betracht kommen könnte oder nicht, ist weder behauptet noch ersichtlich. Bezüglich ihrer Person kommt deshalb ein betätigtes schützenswertes Vertrauen von vornherein nicht in Betracht. Der Antragsgegner Ziff. 2 lässt insoweit vortragen, dass er sich nicht für die Übernahme von elterlicher Verantwortung für die Zwillinge entschieden hätte, wenn er damit gerechnet hätte, dass er sich der zusätzlichen Schwierigkeit stellen müsse, Umgang des Antragstellers mit den Zwillingen vermitteln zu müssen. Insoweit könnte von einer Disposition in Form des Absehens von einer Vaterschaftsanfechtung im Vertrauen auf den Fortbestand der alten Gesetzeslage ausgegangen werden.
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Solcherart betätigtes Vertrauen des Antragsgegners Ziff. 2 ist indessen nicht schutzwürdig. Die mit der Neuregelung des § 1686 a BGB verfolgten Anliegen überwiegen das Interesse des Antragsgegners am Fortbestand der bisherigen Rechtslage (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerfGE 89, 48, 66; Jarass/Pieroth, a. a. O., Rn. 74). Die Schaffung eines bisher nicht vorgesehenen Umgangsrechts nach § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB diente der Beseitigung einer mit Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht zu vereinbarenden Beschränkung der Rechtsstellung des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters (BT-Drs. 17/12163, S. 9) und zugleich, wie sich aus dem Normtext ergibt, positiv dem Kindeswohl. Demgegenüber hat das Elternrecht des Antragsgegners Ziff. 2 als rechtlichem Vater aus Art. 6 Abs. 2 GG dienende Funktion, es ist ein Recht im Interesse des Kindes (mit Nachw. Jarass/Pieroth, Art. 20 Rn. 45). Rechtsänderungen im Interesse des Kindeswohls ist deshalb in Abwägung gegenüber einem Bestandsinteresse am unveränderten Inhalt des Elternrechts grundsätzlich Vorrang einzuräumen. Hinzu kommt, dass der Eingriff in das bestehende Eltern-Kind-Verhältnis durch Einführung eines punktuellen Umgangsrechts begrenzt ist und im Umfang nicht weiter geht, als dies kindeswohldienlich ist.
23 
c) Der Antragsteller ist der leibliche Vater der Zwillinge. Diese Feststellung vermag der Senat im Rahmen freier Beweiswürdigung auf der Grundlage der Einlassungen der Beteiligten auch ohne Erhebung eines Abstammungsgutachtens zu treffen.
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Gesetzliche Empfängniszeit hinsichtlich der am … 2005 geborenen Zwillinge ist … 2005 bis … 2005 (§ 1600 d Abs. 3 BGB). In dieser Zeit unterhielt die Antragsgegnerin Ziff. 1 nach übereinstimmender Angabe der Beteiligten eine intime Beziehung zum Antragsteller, von der der Antragsgegner Ziff. 2 seit ca. September 2004 wusste. Das Bestehen einer solchen Beziehung, die am 06.08.2005 von der schwangeren Antragsgegnerin Ziff. 1 beendet wurde, wird in den Akten vielfach bestätigt, insbesondere auch durch die von Antragsgegnerseite vorgelegte Erklärung des Dr. W. vom 25.02.2014; dort erklärt Dr. W. insbesondere auch ausdrücklich, dass er erfahren habe, dass die Schwangerschaft aus der Beziehung mit dem Antragsteller resultiere. Im vorangegangenen Verfahren konnte die Gutachterin K. nach Gesprächen mit den Antragsgegnern die definitive Feststellung treffen, dass die Zwillinge leibliche Kinder des Antragstellers sind. Mehrfach haben die Antragsgegner im vorliegenden Verfahren ausdrücklich erklärt, dass die biologische Elternschaft des Antragstellers nicht in Abrede gestellt werde.
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Angesichts dieser Gesamtumstände ist der Senat der vollen Überzeugung, dass die leibliche Vaterschaft des Antragstellers unbestreitbar und unzweifelhaft ist. Dies wird nicht in Frage gestellt dadurch, dass die Antragsgegner im Rahmen mündlicher Erörterung eine ausdrückliche Erklärung hierzu mehrfach vermieden haben. In Abrede gestellt haben sie jedenfalls die biologische Vaterschaft des Antragstellers nicht.
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Da die Elternschaft des Antragstellers bereits auf Grund der Gesamtumstände feststeht, bedurfte es nicht der Einholung eines Abstammungsgutachtens, denn dieses ist zur Klärung der leiblichen Vaterschaft hier nicht erforderlich (vgl. § 167 a Abs. 2 FamFG).
27 
d) Der Antragsteller hat ernsthaftes Interesse an den Zwillingen gezeigt (§ 1686 a Abs. 1 BGB).
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Der Antragsteller hat sich von Geburt der Zwillinge an nachdrücklich und nachhaltig um Herstellung eines Kontakts bemüht. Dass es zu einer tatsächlichen Kontaktaufnahme mit ihnen zu keinem Zeitpunkt gekommen ist, kann ihm nicht zugerechnet werden. Die Antragsgegner haben dem Antragsteller eine solche Kontaktaufnahme von Anfang an untersagt. Dass der Antragsteller sich dieser Entscheidung der rechtlichen und sorgeberechtigten Eltern gebeugt und auch keinen brieflichen, fernmündlichen oder sonstigen Kontakt gegen das ausdrückliche Verbot der Antragsgegner gesucht hat, ist kein Anhaltspunkt für mangelndes Interesse.
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Die Ernsthaftigkeit seines Interesses und seines Wunsches nach Kontakt zu den Zwillingen haben die Gutachter nach Exploration des Antragstellers im Gutachten vom 16.01.2014 festgestellt. Demgegenüber verfangen die Einwände der Antragsgegner nicht. Allerdings verkennt der Senat nicht, dass der Antragsteller im Rahmen seiner aufenthaltsrechtlichen Verfahren mit der Möglichkeit von Kontakten zu den Zwillingen argumentiert hat, so dass die Vermutung der Antragsgegner, das Interesse des Antragstellers bestehe nur im Hinblick auf aufenthaltsrechtliche mögliche Vorteile und nicht aufgrund eines ernsthaften persönlichen Interesses an den Zwillingen, nicht von vornherein von der Hand zu weisen ist. Nach Überzeugung des Senats sind diese Bedenken aber durch das im Gutachten ausführlich dargestellte Explorationsgespräch und die fachlichen Schlussfolgerungen der Gutachter ausgeräumt.
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e) Weitere Voraussetzung eines Umgangsrechtes des Antragstellers ist, dass der Umgang dem Kindeswohl dient (§ 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB).
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Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn der Umgang für das Kindeswohl förderlich ist; nicht ausreichend wäre allein die Feststellung, dass er dem Kindeswohl nicht widerspricht (Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. Aufl., § 1686a BGB Rn. 5; Staudinger/Rauscher (2014), § 1686a BGB Rn. 16; BT-Drs. 17/12163, S. 13). Dieser Maßstab ist konform mit den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK aufgestellten Anforderungen. In der in dieser Sache ergangenen Entscheidung vom 21.12.2010 (Az. 20578/07) beanstandet der Gerichtshof (nur), dass der Umgang versagt wurde, ohne zuvor zu prüfen, ob der Umgang zwischen dem biologischen Vater und seinen Kindern dem Wohl der Kinder dient (a. a. O. Rn. 67, 71).
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Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Verweisung des § 1686 Abs. 2 BGB auf § 1684 Abs. 4 BGB. Dass auf Grund dieser Verweisung in Anwendung des § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB eine gänzliche Versagung des Umgangsrechts für längere Zeit nur möglich wäre, wenn andernfalls das Kindeswohl gefährdet würde, wird, soweit ersichtlich, nirgends vertreten. Vielmehr soll die Verweisung lediglich die Ausgestaltungsmöglichkeiten eines Umgangsrechts betreffen (vgl. BT-Drs. 17/12163, S. 14; Staudinger/Rauscher, a. a. O., Rn. 22). Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass die in § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB ausdrücklich statuierten engen Voraussetzungen für die Gewährung eines Umgangsrechts allein durch die Verweisungsnorm erweitert würden.
33 
Auf der Grundlage der vom Senat durchgeführten Anhörungen und Beweisaufnahmen ist festzustellen, dass der Umgang der Zwillinge mit dem Antragsteller ihrem Kindeswohl derzeit nicht förderlich ist.
34 
i) Dem stehen die von den Antragsgegnern vorgebrachten Bedenken gegen die Person und die Lebensumstände des Antragstellers allerdings nicht entgegen. Die Frage, in welchen familiären Zusammenhängen der Antragsteller lebt und welcher Arbeit er nachgeht, ist nicht von (nachteiliger) Relevanz für etwaige Umgangskontakte mit den Zwillingen. Mangelnde Deutschkenntnisse und etwa fehlende erzieherische Fähigkeiten können gegebenenfalls durch eine Umgangsbegleitung kompensiert werden. Selbst strafrechtlich relevante Verfehlungen im Rahmen des asyl- und ausländerrechtlichen Verfahrens (insbes. Strafbefehl wegen falscher Angaben zum Namen vom … 2006) sowie die behaupteten Unkorrektheiten bei Verwendung der Kontodaten der Antragsgegnerin Ziff. 1 schließen es nicht aus, dass die Zwillinge ohne Gefährdung ihres leiblichen und seelischen Wohls im Rahmen eines nach Art und Umfang sachgerecht ausgestalteten Umgangsrechtes ihren biologischen Vater kennen lernen können.
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ii) Die Aufklärung über die biologische Vaterschaft des Antragstellers und Kontakte zu diesem wären dem Kindeswohl der Zwillinge derzeit nicht förderlich. Dies ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen des Gutachters Dr. S., welcher sein Gutachten teilweise in Zusammenarbeit mit dem weiteren Gutachter Prof. Dr. O. und übereinstimmend mit diesem erstellt hat.
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Der Gutachter Dr. S. hat allerdings bestätigt, dass grundsätzlich ein offener Umgang mit der Situation einer von der rechtlichen und sozialen Vaterschaft abweichenden Abstammung eines Kindes und insbesondere eine frühzeitige Aufklärung des Kindes hierüber wünschenswert ist (Anhörung vom 13.05.2015, Seite 6). Insoweit widerspricht der Gutachter auch nicht dem im vorangegangenen Verfahren eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dipl. Psych. K. vom 24.08.2006 (dort S. 13). Allerdings hat der Sachverständige Dr. S. die Dringlichkeit der Aufklärung der Kinder überzeugend in Frage gestellt. Namentlich hat sich die Erwartung der Sachverständigen K., die Zwillinge würden „spätestens mit dem Eintritt in den Kindergarten mit dem 'ganz normalen‘ Rassismus konfrontiert“, als unberechtigt herausgestellt. Vielmehr hat der Sachverständige Dr. S. überzeugend dargestellt, dass sich keine Anhaltspunkte dafür gezeigt haben, dass die inzwischen bei der Begutachtung 9 Jahre alten Zwillinge … und … auch nur Zweifel an der biologischen Vaterschaft des Herrn B. haben. Solche Anhaltspunkte haben sich trotz der im Gutachten vom 28.12.2014 dargestellten eingehenden Exploration der Kinder und der dort detailliert dargestellten Ergebnisse des Family Relations Test nicht gezeigt. Der Sachverständige hat auf Grund seines persönlichen Eindrucks von den Kindern schildern können, dass das Aussehen der Zwillinge nicht so ist, dass es ihnen zwangsläufig bewusst sein müsste, nicht von Herrn B. abzustammen (Anhörung vom 13.05.2015, S. 5). Er hat weiter überzeugend dargestellt, dass allgemein eine erst späte Kenntnis von einer von den rechtlichen und sozialen Gegebenheiten abweichenden biologischen Vaterschaft schädlich sein kann, aber nicht muss (Anhörung vom 13.05.2015, S. 6). Ebenfalls überzeugend ist seine Feststellung, dass gerade im konkreten Fall angesichts des halt-gebenden familiären Beziehungssystems in der Familie B. es wenig wahrscheinlich ist, dass die (spätere) Offenbarung der tatsächlichen Gegebenheiten hinsichtlich der biologischen Vaterschaft des Antragstellers die Kinder in ihrer persönlichen Identität und ihrem Selbstwert per se gefährden würde (ergänzende Stellungnahme vom 18.04.2015, S. 4). Zusammenfassend ergibt sich hieraus, dass die Unkenntnis von der biologischen Nicht-Vaterschaft des Herrn B. derzeit keine negativen Auswirkungen auf das Kindeswohl der Zwillinge hat, und dass auch wenig wahrscheinlich ist, dass das Kindeswohl nachhaltig beeinträchtigt wird, wenn die Zwillinge (erst) in späteren Jahren diese Kenntnis erlangen werden. Gleiches gilt für die hiermit eng verbundene Frage eines Kennenlernens des biologischen Vaters.
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Demgegenüber würde aktuell das Kindeswohl der Zwillinge beeinträchtigt, wenn die Eheleute B. und insbesondere Frau B. durch vollstreckbare Gerichtsentscheidung gezwungen würden, entgegen ihrem Willen den Kindern Umgang mit dem Antragsteller zu gewähren und die hiermit zwangsläufig verbundene Aufklärung der Kinder über die biologische Vaterschaft des Antragstellers zu leisten oder mindestens zu dulden. Es besteht die große Gefahr, dass die Eheleute B. mit dieser Situation überfordert wären, was sich negativ auf den bisher bestehenden stabilen familiären Rahmen auswirken würde, in welchem die Zwillinge bisher leben.
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Die Zwillinge sind emotional fest in der Familie B. verankert, haben mit den Eheleuten B. Bezugspersonen, bei denen sie sich in jeder Hinsicht gut aufgehoben fühlen und von denen sie gut versorgt werden, und haben zu den Geschwistern stabile und tragfähige Bindungen (Gutachten vom 28.12.2014, S. 27). Ihr Kindeswohl ist in der Familie B. in jeder Hinsicht gewahrt (Anhörung vom 13.05.2015, S. 2). Diese durch den gesamten Gutachtensinhalt hinterlegten Feststellungen der Sachverständigen sind eindeutig und zweifelsfrei.
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Überzeugend ist weiter die Feststellung der Sachverständigen, dass sich insbesondere bei Frau B. durch erzwungene Umgangskontakte der Kinder mit dem Antragsteller mit Wahrscheinlichkeit erhebliche negative Auswirkungen ergeben würden, die von Herrn B. nicht zu bewältigen wären und sich negativ auf den bestehenden stabilen familiären Rahmen auswirken würden (Gutachten vom 28.12.2014, S. 27; Stellungnahme vom 18.04.2015, S. 2). Dies wurde vom Sachverständigen im Rahmen seiner ergänzenden Stellungnahme vom 18.04.2015 und in der Anhörung vom 13.05.2015 erläutert: Frau B. wurde von den Sachverständigen als psychisch sehr stark belastete Person erlebt, die insbesondere in Bezug auf den Antragsteller ausgeprägte Symptome von Angst zeigte. Ein „Auftauchen“ des Antragstellers im Familienkontext ist für sie geradezu eine Horrorvorstellung. Bei einer Anordnung und letztlich zwangsweisen Durchsetzung von Umgangskontakten besteht die große Gefahr, dass sie dekompensiert bis hin zu einem Nervenzusammenbruch. Die hieraus folgenden negativen Auswirkungen für das Familiensystem und damit auch für das Kindeswohl der Zwillinge sind evident. Ebenfalls überzeugend gehen die Sachverständigen davon aus, dass Herr B. dies, nicht zuletzt angesichts seiner Doppelbelastung mit Beruf und Familie, nicht würde auffangen können.
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Diese Beurteilung ist für den Senat nicht zuletzt auf Grund des persönlichen Eindrucks der Eheleute B. aus dem Verfahren und den Anhörungen überzeugend. Dass der Antragsteller für Frau B. eine in jeder Hinsicht negativ besetzte Person ist, wurde hierbei ebenso deutlich wie die Tatsache, dass Frau B. völlig außerstande ist, sich mit der Person des Antragstellers, seiner biologischen Vaterschaft bezüglich der Zwillinge und einer möglichen Aufklärung und Kontaktanbahnung der Zwillinge über bzw. mit ihrem biologischen Vater auch nur im Ansatz sachlich-rational auseinanderzusetzen.
41 
Infolgedessen wäre Frau B. nach Überzeugung des Senats in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. S. auch außerstande, mit den zwangsläufig bei einem Umgang zu erwartenden Fragen und Vorhaltungen seitens der Zwillinge sachgerecht - kindeswohlgerecht - umzugehen (Anhörung vom 13.05.2015, S. 6).
42 
iii) Es besteht auch keine rechtliche Möglichkeit, diesen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwartenden negativen Auswirkungen von Umgangskontakten entgegen zu wirken.
43 
Denkbar wäre allerdings, dass sich die Eheleute B. auf Umgangskontakte des Antragstellers mit den Zwillingen durch Beratung und familientherapeutische Maßnahmen vorbereiten, und dass nach einer solchen Vorbereitung Umgangskontakte ohne Überforderung der Eheleute B. und ohne Schäden für das Familiensystem B. stattfinden könnten (Sachverständiger Dr. S., Anhörung vom 13.05.2015, S. 6). Hierzu sind die Eheleute B. jedoch zweifellos freiwillig nicht bereit. Für die vollstreckbare Anordnung solcher Maßnahmen durch das Gericht bietet § 1686 a BGB keine Grundlage. Maßnahmen auf der Grundlage des § 1666 BGB können nicht getroffen werden, denn eine Gefährdung des Kindeswohls der Zwillinge durch die aktuelle gegebene Situation ist zweifellos nicht gegeben. Infolgedessen kommt auch eine Umgangspflegschaft nicht in Betracht (§§ 1686 a Abs. 2 Satz 2 BGB), so dass nicht weiter untersucht werden muss, ob schon hierdurch die Belastungen der Eheleute B. in ausreichendem Umfang abgefedert werden könnten.
44 
iv) Ergebnis ist, dass der Umgang der Zwillinge mit dem Antragsteller (nur) deshalb nicht ihrem Kindeswohl dient, weil angesichts der ernsthaften und erheblichen psychischen Widerstände und Ängste der Eheleute B. gegen den Antragsteller das bestehende Familiensystem B. durch das „Auftauchen“ des Antragstellers beeinträchtigt würde. Dieses Ergebnis mag aus Sicht des Antragstellers und unter dem Gesichtspunkt der Rechte eines lediglich biologischen Vaters unbefriedigend sein. Es entspricht aber dem Gesetz und auch den historischen Vorstellungen des Gesetzgebers. Dass auch die mangelnde Belastbarkeit des bestehenden Familienverbandes ein Kriterium ist, welches der Kindeswohldienlichkeit von Umgangskontakten mit dem biologischen Vater entgegen stehen kann, ergibt sich bereits aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/12163, S. 17).
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v) Es ist auch nicht möglich, eine erst in fernerer Zukunft greifende Umgangsregelung zu treffen. Es ist derzeit nicht mit hinreichender Gewissheit absehbar, ob und ab welchem Zeitpunkt ein Umgang mit dem Antragsteller dem Kindeswohl der Zwillinge dienlich sein wird. Dies hängt von ungewissen Entwicklungen in der Zukunft ab. Änderungen können sich ergeben, wenn sich für die Zwillinge auf Grund eigener Wahrnehmung oder auf Grund von Anstößen von außen die Frage der biologischen Vaterschaft stellen wird. Änderungen können sich ergeben, wenn sich die Haltung und psychische Verfassung der Eheleute B. so wandelt, dass sie durch die Konfrontation mit dem Antragsteller psychisch nicht mehr überfordert sind. Ob, wann und in welcher Weise solche Änderungen eintreten werden, lässt sich aber nicht, auch nicht mit annähernder Sicherheit, prognostizieren (vgl. insbes. Stellungnahme Dr. S. vom 18.04.2015, S. 2/3).
46 
f) Somit war der Antrag abzuweisen. Ein Ausschluss des Umgangsrechts war trotz der Verweisung des § 1686 a Abs. 2 Satz 2 auf § 1684 Abs. 4 BGB dagegen nicht auszusprechen. Während rechtlichen Elternteilen aus dem Gesetz generell ein originäres Umgangsrecht zusteht (§ 1684 Abs. 1 BGB), welches sodann unter den Voraussetzungen des § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB ausdrücklich ausgeschlossen werden kann, erwächst dem (nur) biologischen Vater ein solches Umgangsrecht überhaupt erst unter den Voraussetzungen des § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB, die vorliegend jedoch nicht erfüllt sind.
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3) Der Senat konnte ohne persönliche Anhörung der Kinder entscheiden. Diese war nicht nach § 159 Abs. 2 FamFG geboten. Neigungen, Bindungen oder der Wille der Kinder sind für die Entscheidung nicht von Bedeutung. Auf der Grundlage der Feststellungen der Sachverständigen und der insoweit glaubwürdigen Angaben der Antragsgegner haben die Zwillinge keine Kenntnis davon, dass sie biologisch nicht von Herrn B. abstammen; sie wissen nichts von der Existenz des Antragstellers als ihrem biologischen Vater. Infolgedessen ist es denklogisch nicht möglich, dass zu ihm Bindungen bzw. ein Kindeswille oder Neigungen für oder gegen einen Umgangskontakt mit ihm bestehen. Der Senat war auch nicht befugt, gegen die erzieherische Entscheidung der sorgeberechtigten Eltern die Zwillinge über die biologische Vaterschaft des Antragstellers aufzuklären, um sie sodann entsprechend zu befragen. Auch aus sonstigen Gründen war eine Anhörung nicht geboten. Die Kindeswohlfrage wurde mit Hilfe von fachlich hierzu befähigten Sachverständigen geklärt. Der Senat verfügt nicht über demgegenüber bessere oder zusätzliche Erkenntnismittel, auch nicht im Fall einer persönlichen Anhörung.
48 
Der Antragsteller wurde vom Senat am 12.06.2013 persönlich angehört. Eine Wiederholung dieser Anhörung war trotz der zwischenzeitlichen Besetzungsänderung nicht geboten. Denn die Entscheidung beruht gerade nicht auf Bedenken gegen die Person des Antragstellers.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Die Kostenaufhebung entspricht in Umgangsverfahren regelmäßig der Billigkeit. Hinsichtlich der Kosten für die Sachverständigengutachten wurde jedoch nach § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG von der Kostenerhebung abgesehen, da die Gutachten von Amts wegen gem. § 26 FamFG vorwiegend im Kindesinteresse eingeholt wurden und die Beteiligten die Beweisaufnahme jeweils nur durch vollständige Aufgabe ihres Rechtsschutzziels hätten vermeiden können (vgl. insoweit MünchKomm-FamFG/Schindler, 2. Aufl., § 81 Rn. 19). Die Rechtsbeschwerde wurde gem. § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG insbesondere im Hinblick auf die zu § 1686 a BGB aufgeworfenen Detailfragen zugelassen. Der Verfahrenswert folgt aus § 45 FamGKG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 01. Juni 2015 - 20 UF 63/13

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 01. Juni 2015 - 20 UF 63/13 zitiert 16 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 26 Ermittlung von Amts wegen


Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls


(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern


(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträ

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1592 Vaterschaft


Vater eines Kindes ist der Mann,1.der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,2.der die Vaterschaft anerkannt hat oder3.dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 45 Bestimmte Kindschaftssachen


(1) In einer Kindschaftssache, die 1. die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,2. das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,3. das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche


(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 159 Persönliche Anhörung des Kindes


(1) Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen. (2) Von der persönlichen Anhörung und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nach Absatz 1 kann das Gericht nur absehen, we

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1686 Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes


Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1686a Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters


(1) Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat,1.ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient, und2.ein Recht auf Auskunft von jedem Elte

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 12. Dez. 2006 - 2 UF 206/06

bei uns veröffentlicht am 12.12.2006

Tenor [Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt] Gründe   I. 1  Der Antragsteller (Beteiligter Ziff. 1), der aus Nigeria stammt, lebt als Asylbewerber in Deutschl

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Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

Tenor

[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt]

Gründe

 
I.
Der Antragsteller (Beteiligter Ziff. 1), der aus Nigeria stammt, lebt als Asylbewerber in Deutschland. Die Ausländerbehörden haben sein Aufenthaltsrecht abgelehnt; in einem hiergegen gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat er am 13.6.2006 mit dem Land Baden-Württemberg einen Vergleich dahingehend erzielt, dass das Land längstens zunächst bis Ende Juli 2006 im Hinblick auf das familiengerichtliche Verfahren auf eine Abschiebung verzichtet. Von einer am 30.10.2006 vorgesehenen Abschiebung hat das Land zunächst Abstand genommen.
Die Beteiligte Ziff. 2 lernte den Antragsteller im Jahre 2003 kennen. Aus der anschließenden Liebesbeziehung zu ihm gingen die beiden am ....2005 als Zwillinge geborenen Kinder R. und J. hervor. Die Abstammung der beiden Kinder vom Antragsteller ist außer Streit.
Die Beteiligte Ziff. 2 ist mit dem Beteiligten Ziff. 3 verheiratet und war dies auch bei der Geburt der beiden Kinder. Die Beteiligten Ziff. 2 und 3, die Antragsgegner, haben bereits drei Kinder, D., S. und L., die derzeit zwischen 6 und 10 Jahren alt sind. Die Antragsgegner leben mit allen fünf Kindern zusammen. Sie teilen sich die Versorgung und Pflege der beiden Zwillinge.
Der Antragsteller begehrt die Einräumung des Umgangs mit seinen Kindern.
Er habe ein Recht auf den Umgang mit seinen Kindern. Dieses könne nur dann längerfristig gesichert werden, wenn er sich in Deutschland aufhalten könne. Um seine Abschiebung zu verhindern und damit den späteren Kontakt zu den Kindern erst zu ermöglichen, sei es erforderlich, schon jetzt im frühen Alter der Kinder eine tatsächliche Beziehung zu begründen. Für ihn stehe aber nicht die Aufenthaltssicherung, sondern der Kontakt mit seinen Kindern im Vordergrund. Der Kontakt zu dem leiblichen Vater sei das Recht der Kinder; daher entspreche der Umgang mit ihm auch deren Wohl.
Die Antragsgegner lehnen das Umgangsbegehren ab.
Dem Antragsteller gehe es mit seinem Antrag in erster Linie darum, sich ein Bleiberecht in Deutschland zu erhalten.....
Der Beteiligte Ziff. 3 sei nach dem Gesetz der Vater der Zwillinge. Er kümmere sich gemeinsam mit seiner Ehefrau um ihr Wohl. Es sei zu befürchten, dass die ganze Familie, auch die drei älteren Kinder, unter weiteren Treffen mit dem Antragsteller leiden würden. Der Antrag diene damit nicht dem Erhalt einer sozial-familiären Beziehung, sondern berge vielmehr die Gefahr der Störung der familiären Beziehung der Kinder.
... Nach Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens hat das Amtsgericht - Familiengericht - Baden-Baden Umgang des Antragstellers mit den Zwillingen angeordnet, der monatlich für eine Stunde, zunächst im Rahmen begleiteten Umgangs, stattfinden solle. Der leibliche Vater habe ein Umgangsrecht nach § 1685 BGB. Zwar habe er bisher keine tatsächliche Verantwortung für die Kinder getragen; hierzu habe aber noch keine Möglichkeit bestanden, da die Kinder erst im Dezember 2005 auf die Welt gekommen seien. Daher könne ihm nicht per se das Umgangsrecht abgesprochen werden. Nach den Feststellungen der Sachverständigen diene es gerade wegen deren afro-deutscher Abstammung dem Wohl der Kinder, eine Beziehung zu ihrem leiblichen Vater aufzubauen. Nur so sei eine Identifikationsbildung möglich. Da sich eine distanzierende Tendenz zum Antragsteller herausgebildet habe, könne mit der Einleitung des Umgangs nicht zugewartet werden.
10 
... Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde machen die Antragsgegner geltend, der Antragsteller habe als nur biologischer Vater kein Umgangsrecht nach § 1684 BGB. Da er keine sozial-familiäre Beziehung zu den Kindern unterhalte, gehöre er auch nicht zu dem nach § 1685 BGB umgangsberechtigten Personenkreis.
11 
... Der Antragsteller ist der Auffassung, die Regelungen des BGB seien anhand von Art. 6 GG, Art. 8 EMRK auszulegen. Danach entspreche es dem Kindesinteresse, die familiären Beziehungen aufrecht zu erhalten, da der Abbruch solcher Beziehungen die Trennung des Kindes von seinen Wurzeln bedeute. Zwar bestehe zwischen ihm und seinen Kindern derzeit noch keine Beziehung, was aber anders als in den bisher entschiedenen Fällen darauf zurückzuführen sei, dass die Kinder neu geboren seien. Die Fälle seien daher nicht miteinander vergleichbar. Würde ihm das Umgangsrecht jetzt versagt, würde er abgeschoben. Auf Dauer wäre ihm und den Kindern dann jede Möglichkeit genommen, persönlichen Kontakt miteinander aufzunehmen....
II.
12 
Die zulässige (§§ 621e, 517 ZPO) Beschwerde ist begründet.
13 
1. Dem Antragsteller steht kein Umgangsrecht nach § 1684 BGB zu, da er nicht der Vater der beiden Kinder R. und J. ist. Eltern i. S. v. § 1684 BGB sind nach der Rechtsprechung des BVerfG nur die gesetzlich legitimierten Eltern, nicht dagegen der biologische Vater, da nur derjenige zum Umgang mit dem Kind verpflichtet werden kann, der Elternverantwortung trägt. Dies schließt es aus, auch den biologischen Vater eines Kindes, der die rechtliche Vaterposition gerade nicht einnimmt, unter den Elternbegriff des § 1684 Abs. 1 BGB zu subsumieren (BVerfG FamRZ 2003, 816 [824]).
14 
Nach § 1592 Nr. 1 BGB ist Vater des Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, hier der Beteiligte Ziff. 3. Hingegen besteht derzeit keine rechtliche Vaterschaft des Antragstellers. Solange die Vaterschaft des Beteiligten Ziff. 3 besteht, kann der Antragsteller die Vaterschaft nicht anerkennen, § 1594 Abs. 2 BGB; die Anfechtung ist derzeit ebenfalls nicht möglich, da die Kinder mit ihrem rechtlichen Vater in einer sozial-familiären Beziehung leben (§ 1600 Abs. 2 BGB).
15 
2. Für den Antragsteller ergibt sich auch kein Umgangsrecht aus § 1685 Abs. 2 BGB. Danach haben enge Bezugspersonen des Kindes ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben und der Umgang mit dem Kind dessen Wohl dient.
16 
Es ist anerkannt, dass der leibliche Vater des Kindes grundsätzlich als eine enge Bezugsperson in diesem Sinne in Betracht kommt. Allerdings muss auch er die übrigen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere in einer sozial-familiären Beziehung zu dem Kind stehen oder gestanden haben (Palandt/ Diederichsen, BGB, 66. Aufl., § 1685 Randzeichen 5).
17 
Hieran fehlt es. Der Antragsteller trägt keinerlei tatsächliche Verantwortung für die beiden Zwillinge. Diese teilen sich vielmehr die beiden Antragsgegner, die die Zwillinge wie ihre drei älteren gemeinsamen Kinder in gemeinsamer Verantwortung aufziehen. Der Antragsteller hat auch in der Vergangenheit nie Verantwortung für die Kinder getragen.
18 
3. Eine andere Auslegung dieser Vorschriften ist auch nicht mit Blick auf die Grundrechtsgewährleistungen aus Art. 6 GG geboten.
19 
Dem Bundesverfassungsgericht lag im Verfahren 1 BvR 1337/06 ein ähnlich gelagerter Fall vor, in dem die Frage zu entscheiden war, ob ein Umgangsanspruch des leiblichen Vaters unabhängig davon bestehen kann, ob dieser die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anfechten kann oder nicht. Die Instanzgerichte hatten dem Mann, dessen leibliche Vaterschaft wahrscheinlich, aber nicht unbestritten war, den Umgang mit dem in der Ehe der Mutter geborenen Kind versagt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und ausgeführt, dass die Zurückweisung der Umgangsansprüche den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten aus Art. 6 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 GG verletze (BVerfG, Beschluß vom 20.9.2006 - 1 BvR 1337/06).
20 
Inhaber des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz ist, wer zugleich die Elternverantwortung trägt, unabhängig davon, ob sich die Elternschaft auf Abstammung oder auf Rechtszuweisung gründet (BVerfG, Beschluß vom 20.9.2006 - 1 BvR 1337/06).
21 
Inhaber dieser Rechtsposition ist vorliegend der Beteiligte Ziff. 3, der seine Elternrechte und -pflichten nicht allein dadurch verliert, dass die leibliche Vaterschaft des Antragstellers feststeht. Daneben kommt eine elterliche Verantwortung des biologischen Vaters, des Antragstellers, nicht in Betracht; das Nebeneinander von zwei Vätern entspricht nicht der Vorstellung von elterlicher Verantwortung, die Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zugrunde liegt (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 812 [819]).
22 
Es verstößt damit nicht gegen Grundrechte des lediglich biologischen Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG, das Umgangsrecht aus § 1684 BGB an die rechtliche Elternstellung zu knüpfen (BVerfG, Beschluß vom 20.9.2006 - 1 BvR 1337/06).
23 
Auch mit Blick auf die Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG ist es nicht geboten, dem Antragsteller ein Umgangsrecht mit den Zwillingen einzuräumen.
24 
Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Beziehung des leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters zu seinem Kind, wenn zwischen ihm und dem Kind eine soziale Beziehung besteht, die darauf beruht, dass er zumindest eine Zeit lang tatsächliche Verantwortung für das Kind getragen hat. Art. 6 Abs. 1 GG schützt das Interesse am Erhalt dieser sozial-familiären Beziehung und damit am Umgang miteinander (BVerfG, FamRZ 2003, 816 [822 f.]). Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG entsteht jedoch nicht schon aus dem Wunsch, eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind entstehen zu lassen (BVerfG, Beschluß vom 20.9.2006 - 1 BvR 1337/06). Soweit eine schützenswerte Beziehung zwischen dem Kind und der Bezugsperson niemals entstanden ist, ist es daher auch unter dem Aspekt der Grundrechtsgewährleistung nicht geboten, ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 BGB einzuräumen.
25 
Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchem Grund bisher noch keine tatsächliche Beziehung zwischen dem Kind und seinem biologischen Vater entstanden ist, denn der grundrechtliche Schutz knüpft an das tatsächliche Bestehen einer Beziehung an.
26 
Die Versagung des Umgangsrechts führt hier dazu, dass zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern keine Beziehung entstehen kann. Dieses Ergebnis trägt aber dem Umstand Rechnung, dass die Kinder in einer Familie leben und einen Vater haben: der rechtliche Vater, der Beteiligte Ziff. 3, übernimmt auch tatsächlich die Aufgaben eines Vaters. Es entspricht der gesetzgeberischen Wertung, die in § 1600 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommt, der rechtlichen und gelebten Elternbeziehung den Vorrang vor der alleine auf der Abstammung beruhenden Vaterbeziehung zu geben. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Sinne entschieden, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn der Gesetzgeber der rechtlichen Familienbeziehung, der die tatsächlichen Verhältnisse entsprechen, den Vorrang einräumt (BVerfG, FamRZ 2003, 816 [820 f.]).
27 
Durch die Versagung des Umgangsrechts droht dem Antragsteller die Abschiebung nach Nigeria. Damit ist es nahezu ausgeschlossen, dass die Kinder zu einem späteren Zeitpunkt ihren biologischen Vater kennen lernen können. Allerdings haben die Kinder einen Vater, der auch in tatsächlicher Hinsicht die Vaterstellung ausfüllt.
28 
4. Auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK ist es nicht geboten, dem Antragsteller ein Umgangsrecht einzuräumen.
29 
Nach dieser Norm, die bei der Gesetzesauslegung zu beachten ist (BVerfG, FamRZ 2004, 1857), hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Familienlebens. In die Ausübung dieses Rechts darf eine Behörde nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz beachtlicher, näher benannter Rechtsgüter notwendig ist.
30 
Der Begriff der Familie ist in der Konvention nicht definiert.
31 
Der EGMR hat mehrfach entschieden, dass der Begriff des „ Familienlebens“ sich nicht nur auf Beziehungen beschränkt, die sich auf eine Ehe gründen, sondern auch faktische „Familien“-Bande erfasst, wenn die Beteiligten außerhalb einer Ehe zusammenleben oder sonst ein soziales familiäres Band besteht, wobei eine solche, rechtlich geschützte familiäre Beziehung auch schon durch die Geburt eines Kindes in eine bestehende Lebensgemeinschaft hinein entstehen kann (EGMR, Urteil vom 27.10.1994, Nr. 29/1993/424/503 Kroon u. a. ./. die Niederlande, FamRZ 2003, 813; vgl. auch EGMR, NJW 1995, 2153 Joseph Keegan ./. Irland). In Fällen, in denen ein solches faktisches Familienband besteht, muss nach der Auslegung des EGMR der Staat so handeln, dass eine Weiterentwicklung dieser Beziehung erfolgen kann.
32 
Ein solches Familienband, in das die Kinder hätten hineingeboren werden können, bestand vorliegend mit dem Antragsteller aber zu keiner Zeit. Auch nach ihrer Geburt ist keine derartige Beziehung zum Antragsteller entstanden.
33 
In dem Fall EGMR FamRZ 2004,1456 (Görgülü), den der Antragsteller zur Untermauerung seiner Rechtsauffassung heranzieht, stand die rechtliche Vaterschaft nach Vaterschaftsanerkennung fest und dem Vater war die elterliche Sorge für sein Kind übertragen worden. Dieser Vater hatte also anders als der Antragsteller eine rechtliche Stellung inne, aus der sich ohne weiteres ergab, dass sein Verhältnis zu dem Kind eine Frage des „Familienlebens“ war.
34 
Hinzu kommt, dass auch die anderen Beteiligten, die Kinder R. und J. sowie die beiden Antragsgegner, ein gleichrangiges Recht darauf haben, dass ihr Familienleben geachtet wird. Wie das BVerfG in der Entscheidung FamRZ 2003, 816 (820 f.) ausgeführt hat, gibt es gewichtige Gründe, die dafür sprechen, im Interesse der Stabilität des existierenden Familienverbandes die Durchsetzung der auf bloßer Abstammung beruhenden familiären Beziehungen zurückzustellen.
35 
5. Da der Antragsteller nicht zu dem Kreis der umgangsberechtigten Personen gehört, kommt es nicht auf die Frage an, ob der Umgang mit ihm dem Kindeswohl dient.
36 
6. ... Die Kosten der Begutachtung sind nicht niederzuschlagen.
37 
Gem. § 16 KostO können Kosten niedergeschlagen werden, wenn sie durch unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht entstanden sind. Die Unrichtigkeit der Sachbehandlung infolge einer offenbar irrigen Entscheidung muss ganz einwandfrei zutage liegen (Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., KostO § 16, Rn 3 f.).
38 
Die Einholung des Sachverständigengutachtens beruht aber nicht auf einer derartigen offensichtlichen Falschbehandlung der Angelegenheit durch das Amtsgericht. Mit Blick auf Art. 8 EMRK ist es gerade nicht als von vorneherein offenbar fehlerhaft anzusehen, ein Umgangsrecht des lediglich biologischen Vaters anzunehmen (vgl. dazu Internationaler Kommentar zur EMRK/Wildhaber, Art. 8 Rdn. 369).

(1) Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat,

1.
ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient, und
2.
ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit er ein berechtigtes Interesse hat und dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(2) Hinsichtlich des Rechts auf Umgang mit dem Kind nach Absatz 1 Nummer 1 gilt § 1684 Absatz 2 bis 4 entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Absatz 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Absatz 1 erfüllt sind.

Tenor

[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt]

Gründe

 
I.
Der Antragsteller (Beteiligter Ziff. 1), der aus Nigeria stammt, lebt als Asylbewerber in Deutschland. Die Ausländerbehörden haben sein Aufenthaltsrecht abgelehnt; in einem hiergegen gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat er am 13.6.2006 mit dem Land Baden-Württemberg einen Vergleich dahingehend erzielt, dass das Land längstens zunächst bis Ende Juli 2006 im Hinblick auf das familiengerichtliche Verfahren auf eine Abschiebung verzichtet. Von einer am 30.10.2006 vorgesehenen Abschiebung hat das Land zunächst Abstand genommen.
Die Beteiligte Ziff. 2 lernte den Antragsteller im Jahre 2003 kennen. Aus der anschließenden Liebesbeziehung zu ihm gingen die beiden am ....2005 als Zwillinge geborenen Kinder R. und J. hervor. Die Abstammung der beiden Kinder vom Antragsteller ist außer Streit.
Die Beteiligte Ziff. 2 ist mit dem Beteiligten Ziff. 3 verheiratet und war dies auch bei der Geburt der beiden Kinder. Die Beteiligten Ziff. 2 und 3, die Antragsgegner, haben bereits drei Kinder, D., S. und L., die derzeit zwischen 6 und 10 Jahren alt sind. Die Antragsgegner leben mit allen fünf Kindern zusammen. Sie teilen sich die Versorgung und Pflege der beiden Zwillinge.
Der Antragsteller begehrt die Einräumung des Umgangs mit seinen Kindern.
Er habe ein Recht auf den Umgang mit seinen Kindern. Dieses könne nur dann längerfristig gesichert werden, wenn er sich in Deutschland aufhalten könne. Um seine Abschiebung zu verhindern und damit den späteren Kontakt zu den Kindern erst zu ermöglichen, sei es erforderlich, schon jetzt im frühen Alter der Kinder eine tatsächliche Beziehung zu begründen. Für ihn stehe aber nicht die Aufenthaltssicherung, sondern der Kontakt mit seinen Kindern im Vordergrund. Der Kontakt zu dem leiblichen Vater sei das Recht der Kinder; daher entspreche der Umgang mit ihm auch deren Wohl.
Die Antragsgegner lehnen das Umgangsbegehren ab.
Dem Antragsteller gehe es mit seinem Antrag in erster Linie darum, sich ein Bleiberecht in Deutschland zu erhalten.....
Der Beteiligte Ziff. 3 sei nach dem Gesetz der Vater der Zwillinge. Er kümmere sich gemeinsam mit seiner Ehefrau um ihr Wohl. Es sei zu befürchten, dass die ganze Familie, auch die drei älteren Kinder, unter weiteren Treffen mit dem Antragsteller leiden würden. Der Antrag diene damit nicht dem Erhalt einer sozial-familiären Beziehung, sondern berge vielmehr die Gefahr der Störung der familiären Beziehung der Kinder.
... Nach Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens hat das Amtsgericht - Familiengericht - Baden-Baden Umgang des Antragstellers mit den Zwillingen angeordnet, der monatlich für eine Stunde, zunächst im Rahmen begleiteten Umgangs, stattfinden solle. Der leibliche Vater habe ein Umgangsrecht nach § 1685 BGB. Zwar habe er bisher keine tatsächliche Verantwortung für die Kinder getragen; hierzu habe aber noch keine Möglichkeit bestanden, da die Kinder erst im Dezember 2005 auf die Welt gekommen seien. Daher könne ihm nicht per se das Umgangsrecht abgesprochen werden. Nach den Feststellungen der Sachverständigen diene es gerade wegen deren afro-deutscher Abstammung dem Wohl der Kinder, eine Beziehung zu ihrem leiblichen Vater aufzubauen. Nur so sei eine Identifikationsbildung möglich. Da sich eine distanzierende Tendenz zum Antragsteller herausgebildet habe, könne mit der Einleitung des Umgangs nicht zugewartet werden.
10 
... Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde machen die Antragsgegner geltend, der Antragsteller habe als nur biologischer Vater kein Umgangsrecht nach § 1684 BGB. Da er keine sozial-familiäre Beziehung zu den Kindern unterhalte, gehöre er auch nicht zu dem nach § 1685 BGB umgangsberechtigten Personenkreis.
11 
... Der Antragsteller ist der Auffassung, die Regelungen des BGB seien anhand von Art. 6 GG, Art. 8 EMRK auszulegen. Danach entspreche es dem Kindesinteresse, die familiären Beziehungen aufrecht zu erhalten, da der Abbruch solcher Beziehungen die Trennung des Kindes von seinen Wurzeln bedeute. Zwar bestehe zwischen ihm und seinen Kindern derzeit noch keine Beziehung, was aber anders als in den bisher entschiedenen Fällen darauf zurückzuführen sei, dass die Kinder neu geboren seien. Die Fälle seien daher nicht miteinander vergleichbar. Würde ihm das Umgangsrecht jetzt versagt, würde er abgeschoben. Auf Dauer wäre ihm und den Kindern dann jede Möglichkeit genommen, persönlichen Kontakt miteinander aufzunehmen....
II.
12 
Die zulässige (§§ 621e, 517 ZPO) Beschwerde ist begründet.
13 
1. Dem Antragsteller steht kein Umgangsrecht nach § 1684 BGB zu, da er nicht der Vater der beiden Kinder R. und J. ist. Eltern i. S. v. § 1684 BGB sind nach der Rechtsprechung des BVerfG nur die gesetzlich legitimierten Eltern, nicht dagegen der biologische Vater, da nur derjenige zum Umgang mit dem Kind verpflichtet werden kann, der Elternverantwortung trägt. Dies schließt es aus, auch den biologischen Vater eines Kindes, der die rechtliche Vaterposition gerade nicht einnimmt, unter den Elternbegriff des § 1684 Abs. 1 BGB zu subsumieren (BVerfG FamRZ 2003, 816 [824]).
14 
Nach § 1592 Nr. 1 BGB ist Vater des Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, hier der Beteiligte Ziff. 3. Hingegen besteht derzeit keine rechtliche Vaterschaft des Antragstellers. Solange die Vaterschaft des Beteiligten Ziff. 3 besteht, kann der Antragsteller die Vaterschaft nicht anerkennen, § 1594 Abs. 2 BGB; die Anfechtung ist derzeit ebenfalls nicht möglich, da die Kinder mit ihrem rechtlichen Vater in einer sozial-familiären Beziehung leben (§ 1600 Abs. 2 BGB).
15 
2. Für den Antragsteller ergibt sich auch kein Umgangsrecht aus § 1685 Abs. 2 BGB. Danach haben enge Bezugspersonen des Kindes ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben und der Umgang mit dem Kind dessen Wohl dient.
16 
Es ist anerkannt, dass der leibliche Vater des Kindes grundsätzlich als eine enge Bezugsperson in diesem Sinne in Betracht kommt. Allerdings muss auch er die übrigen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere in einer sozial-familiären Beziehung zu dem Kind stehen oder gestanden haben (Palandt/ Diederichsen, BGB, 66. Aufl., § 1685 Randzeichen 5).
17 
Hieran fehlt es. Der Antragsteller trägt keinerlei tatsächliche Verantwortung für die beiden Zwillinge. Diese teilen sich vielmehr die beiden Antragsgegner, die die Zwillinge wie ihre drei älteren gemeinsamen Kinder in gemeinsamer Verantwortung aufziehen. Der Antragsteller hat auch in der Vergangenheit nie Verantwortung für die Kinder getragen.
18 
3. Eine andere Auslegung dieser Vorschriften ist auch nicht mit Blick auf die Grundrechtsgewährleistungen aus Art. 6 GG geboten.
19 
Dem Bundesverfassungsgericht lag im Verfahren 1 BvR 1337/06 ein ähnlich gelagerter Fall vor, in dem die Frage zu entscheiden war, ob ein Umgangsanspruch des leiblichen Vaters unabhängig davon bestehen kann, ob dieser die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anfechten kann oder nicht. Die Instanzgerichte hatten dem Mann, dessen leibliche Vaterschaft wahrscheinlich, aber nicht unbestritten war, den Umgang mit dem in der Ehe der Mutter geborenen Kind versagt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und ausgeführt, dass die Zurückweisung der Umgangsansprüche den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten aus Art. 6 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 GG verletze (BVerfG, Beschluß vom 20.9.2006 - 1 BvR 1337/06).
20 
Inhaber des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz ist, wer zugleich die Elternverantwortung trägt, unabhängig davon, ob sich die Elternschaft auf Abstammung oder auf Rechtszuweisung gründet (BVerfG, Beschluß vom 20.9.2006 - 1 BvR 1337/06).
21 
Inhaber dieser Rechtsposition ist vorliegend der Beteiligte Ziff. 3, der seine Elternrechte und -pflichten nicht allein dadurch verliert, dass die leibliche Vaterschaft des Antragstellers feststeht. Daneben kommt eine elterliche Verantwortung des biologischen Vaters, des Antragstellers, nicht in Betracht; das Nebeneinander von zwei Vätern entspricht nicht der Vorstellung von elterlicher Verantwortung, die Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zugrunde liegt (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 812 [819]).
22 
Es verstößt damit nicht gegen Grundrechte des lediglich biologischen Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG, das Umgangsrecht aus § 1684 BGB an die rechtliche Elternstellung zu knüpfen (BVerfG, Beschluß vom 20.9.2006 - 1 BvR 1337/06).
23 
Auch mit Blick auf die Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG ist es nicht geboten, dem Antragsteller ein Umgangsrecht mit den Zwillingen einzuräumen.
24 
Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Beziehung des leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters zu seinem Kind, wenn zwischen ihm und dem Kind eine soziale Beziehung besteht, die darauf beruht, dass er zumindest eine Zeit lang tatsächliche Verantwortung für das Kind getragen hat. Art. 6 Abs. 1 GG schützt das Interesse am Erhalt dieser sozial-familiären Beziehung und damit am Umgang miteinander (BVerfG, FamRZ 2003, 816 [822 f.]). Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG entsteht jedoch nicht schon aus dem Wunsch, eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind entstehen zu lassen (BVerfG, Beschluß vom 20.9.2006 - 1 BvR 1337/06). Soweit eine schützenswerte Beziehung zwischen dem Kind und der Bezugsperson niemals entstanden ist, ist es daher auch unter dem Aspekt der Grundrechtsgewährleistung nicht geboten, ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 BGB einzuräumen.
25 
Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchem Grund bisher noch keine tatsächliche Beziehung zwischen dem Kind und seinem biologischen Vater entstanden ist, denn der grundrechtliche Schutz knüpft an das tatsächliche Bestehen einer Beziehung an.
26 
Die Versagung des Umgangsrechts führt hier dazu, dass zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern keine Beziehung entstehen kann. Dieses Ergebnis trägt aber dem Umstand Rechnung, dass die Kinder in einer Familie leben und einen Vater haben: der rechtliche Vater, der Beteiligte Ziff. 3, übernimmt auch tatsächlich die Aufgaben eines Vaters. Es entspricht der gesetzgeberischen Wertung, die in § 1600 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommt, der rechtlichen und gelebten Elternbeziehung den Vorrang vor der alleine auf der Abstammung beruhenden Vaterbeziehung zu geben. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Sinne entschieden, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn der Gesetzgeber der rechtlichen Familienbeziehung, der die tatsächlichen Verhältnisse entsprechen, den Vorrang einräumt (BVerfG, FamRZ 2003, 816 [820 f.]).
27 
Durch die Versagung des Umgangsrechts droht dem Antragsteller die Abschiebung nach Nigeria. Damit ist es nahezu ausgeschlossen, dass die Kinder zu einem späteren Zeitpunkt ihren biologischen Vater kennen lernen können. Allerdings haben die Kinder einen Vater, der auch in tatsächlicher Hinsicht die Vaterstellung ausfüllt.
28 
4. Auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK ist es nicht geboten, dem Antragsteller ein Umgangsrecht einzuräumen.
29 
Nach dieser Norm, die bei der Gesetzesauslegung zu beachten ist (BVerfG, FamRZ 2004, 1857), hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Familienlebens. In die Ausübung dieses Rechts darf eine Behörde nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz beachtlicher, näher benannter Rechtsgüter notwendig ist.
30 
Der Begriff der Familie ist in der Konvention nicht definiert.
31 
Der EGMR hat mehrfach entschieden, dass der Begriff des „ Familienlebens“ sich nicht nur auf Beziehungen beschränkt, die sich auf eine Ehe gründen, sondern auch faktische „Familien“-Bande erfasst, wenn die Beteiligten außerhalb einer Ehe zusammenleben oder sonst ein soziales familiäres Band besteht, wobei eine solche, rechtlich geschützte familiäre Beziehung auch schon durch die Geburt eines Kindes in eine bestehende Lebensgemeinschaft hinein entstehen kann (EGMR, Urteil vom 27.10.1994, Nr. 29/1993/424/503 Kroon u. a. ./. die Niederlande, FamRZ 2003, 813; vgl. auch EGMR, NJW 1995, 2153 Joseph Keegan ./. Irland). In Fällen, in denen ein solches faktisches Familienband besteht, muss nach der Auslegung des EGMR der Staat so handeln, dass eine Weiterentwicklung dieser Beziehung erfolgen kann.
32 
Ein solches Familienband, in das die Kinder hätten hineingeboren werden können, bestand vorliegend mit dem Antragsteller aber zu keiner Zeit. Auch nach ihrer Geburt ist keine derartige Beziehung zum Antragsteller entstanden.
33 
In dem Fall EGMR FamRZ 2004,1456 (Görgülü), den der Antragsteller zur Untermauerung seiner Rechtsauffassung heranzieht, stand die rechtliche Vaterschaft nach Vaterschaftsanerkennung fest und dem Vater war die elterliche Sorge für sein Kind übertragen worden. Dieser Vater hatte also anders als der Antragsteller eine rechtliche Stellung inne, aus der sich ohne weiteres ergab, dass sein Verhältnis zu dem Kind eine Frage des „Familienlebens“ war.
34 
Hinzu kommt, dass auch die anderen Beteiligten, die Kinder R. und J. sowie die beiden Antragsgegner, ein gleichrangiges Recht darauf haben, dass ihr Familienleben geachtet wird. Wie das BVerfG in der Entscheidung FamRZ 2003, 816 (820 f.) ausgeführt hat, gibt es gewichtige Gründe, die dafür sprechen, im Interesse der Stabilität des existierenden Familienverbandes die Durchsetzung der auf bloßer Abstammung beruhenden familiären Beziehungen zurückzustellen.
35 
5. Da der Antragsteller nicht zu dem Kreis der umgangsberechtigten Personen gehört, kommt es nicht auf die Frage an, ob der Umgang mit ihm dem Kindeswohl dient.
36 
6. ... Die Kosten der Begutachtung sind nicht niederzuschlagen.
37 
Gem. § 16 KostO können Kosten niedergeschlagen werden, wenn sie durch unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht entstanden sind. Die Unrichtigkeit der Sachbehandlung infolge einer offenbar irrigen Entscheidung muss ganz einwandfrei zutage liegen (Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., KostO § 16, Rn 3 f.).
38 
Die Einholung des Sachverständigengutachtens beruht aber nicht auf einer derartigen offensichtlichen Falschbehandlung der Angelegenheit durch das Amtsgericht. Mit Blick auf Art. 8 EMRK ist es gerade nicht als von vorneherein offenbar fehlerhaft anzusehen, ein Umgangsrecht des lediglich biologischen Vaters anzunehmen (vgl. dazu Internationaler Kommentar zur EMRK/Wildhaber, Art. 8 Rdn. 369).

(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.

(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.

(3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat,

1.
ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient, und
2.
ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit er ein berechtigtes Interesse hat und dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(2) Hinsichtlich des Rechts auf Umgang mit dem Kind nach Absatz 1 Nummer 1 gilt § 1684 Absatz 2 bis 4 entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Absatz 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Absatz 1 erfüllt sind.

Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen.

(2) Von der persönlichen Anhörung und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nach Absatz 1 kann das Gericht nur absehen, wenn

1.
ein schwerwiegender Grund dafür vorliegt,
2.
das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun,
3.
die Neigungen, Bindungen und der Wille des Kindes für die Entscheidung nicht von Bedeutung sind und eine persönliche Anhörung auch nicht aus anderen Gründen angezeigt ist oder
4.
das Verfahren ausschließlich das Vermögen des Kindes betrifft und eine persönliche Anhörung nach der Art der Angelegenheit nicht angezeigt ist.
Satz 1 Nummer 3 ist in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die die Person des Kindes betreffen, nicht anzuwenden. Das Gericht hat sich in diesen Verfahren einen persönlichen Eindruck von dem Kind auch dann zu verschaffen, wenn das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun.

(3) Sieht das Gericht davon ab, das Kind persönlich anzuhören oder sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen, ist dies in der Endentscheidung zu begründen. Unterbleibt eine Anhörung oder die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(4) Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten und seinem Alter entsprechenden Weise informiert werden, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hat das Gericht dem Kind nach § 158 einen Verfahrensbeistand bestellt, soll die persönliche Anhörung und die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in dessen Anwesenheit stattfinden. Im Übrigen steht die Gestaltung der persönlichen Anhörung im Ermessen des Gerichts.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) In einer Kindschaftssache, die

1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
4.
die Kindesherausgabe oder
5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro.

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.