Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 03. Mai 2016 - 20 UF 152/15

published on 03/05/2016 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 03. Mai 2016 - 20 UF 152/15
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Tenor

1. Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 21.09.2015 - 1 F 219/14 - in Nr. 1. des Tenors aufgehoben. Der Antrag der Mutter wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Eltern und das Kind M. sind deutsche Staatsangehörige. Die Eltern hatten unverheiratet zusammengelebt. Ihre Trennung erfolgte im Juli 2014. Seither lebt M. bei der Mutter, die wieder verheiratet ist und in ihrer neuen Familie den evangelischen Glauben praktiziert. Der Vater ist türkischer Abstammung, in Deutschland geboren und besitzt seit 2006 die deutsche Staatsangehörigkeit. Er arbeitet seit 13 Jahren bei demselben Unternehmen als Versand- und Lagerarbeiter. Der Vater neigt dem mohammedanischen Glauben zu, zieht das türkische dem deutschen Essen vor und lehnt das Essen von Schweinefleisch ab. Er ist beschnitten und wünscht dies auch von seinem Sohn, ohne dies durchsetzen zu wollen.
Es besteht die gemeinsame elterliche Sorge für M., die die Eltern noch vor der Geburt des Kindes durch Abgabe entsprechender Sorgeerklärungen gewählt haben.
Die Mutter hat ursprünglich die elterliche Sorge für M. begehrt, da die Eltern bezüglich der religiösen und kulturellen Entwicklung des Kindes nicht zusammenarbeiten könnten. M. solle im christlichen Glauben erzogen und getauft werden und in der Schule am evangelischen Religionsunterricht teilnehmen. Die Mutter macht geltend, dass M. während des Umganges mit dem Vater von diesem gegen den christlichen Glauben eingestellt und zu Gunsten muslimischer Glaubensgrundsätze beeinflusst werde.
Zuletzt hat die Mutter beantragt,
ihr das Recht zur Entscheidung über die Religionszughörigkeit für M. zu übertragen.
Der Vater hat Antragszurückweisung beantragt.
Er sieht keinen Anlass für eine frühzeitige Festlegung der Religionszugehörigkeit des Kindes.
Durch den angegriffenen Beschluss hat das Familiengericht der Mutter das Recht zur Entscheidung über die Religionszugehörigkeit für M. übertragen. Auf die Beschlussgründe wird Bezug genommen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingegangene Beschwerde des Vaters. Der Vater meint, der angegriffene Beschluss verstoße gegen das Gesetz über die religiöse Kindererziehung und Art. 14 UN-Kinderrechtskonvention. Eine Entscheidung über die Religionszugehörigkeit des Kindes sei in Anbetracht dessen geringen Alters nicht erforderlich, auch wenn Mutter und Vater das Kind je in ihre eigene Religion einführten. Der Vater wünscht sich religiöse Toleranz der Eltern; dies würde auch den zwischen ihnen bestehenden Konflikt entschärfen.
10 
Der Vater beantragt,
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die Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 21.09.2015.
12 
Die Mutter beantragt
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Beschwerdezurückweisung.
14 
Die Mutter weist darauf hin, dass die jetzige Entscheidung über die Religionszugehörigkeit des Kindes nicht endgültig und lebenslang sei. Die unterschiedliche Orientierung der Eltern führe das Kind in einen immer größer werdenden Konflikt. Da das Kind bei der Mutter lebe, entspreche es dem Kindeswohl, dass das Kind demselben Glauben angehöre wie die Mutter.
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Der Verfahrensbeistand berichtet, dass M. aufgrund seines Alters zu religiösen Inhalten keine Stellung nehmen könne. Beide Elternteile seien bestrebt, ihm ihre Religion nahe zu bringen. Nach Aussagen der Mutter führe dies zu Auffälligkeiten bei M., insbesondere beim Beten. Der Verfahrensbeistand befürchtet angesichts der Haltung der Eltern massive innere Konflikte des Kindes aufgrund eines jahrelangen Machtkampfs der Eltern. Deshalb sei die von dem Familiengericht getroffene Entscheidung dem Kindeswohl entsprechend.
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Der Senat hat mit Beschluss vom 22.10.2015 die Vollziehung des angegriffenen Beschlusses des Familiengerichts vorläufig ausgesetzt.
17 
Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und Sitzungsniederschriften verwiesen.
II.
18 
Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Vaters ist begründet. Es besteht derzeit kein Anlass, aus Gründen des Kindeswohls eine Entscheidung über dessen Religionszugehörigkeit zu treffen.
19 
Können sich Eltern in einer einzelnen Angelegenheit der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht gem. § 1628 BGB auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Religionszugehörigkeit eines Kindes und damit auch seine Taufe ist für das Kind von erheblicher Bedeutung, weshalb der Antrag der Mutter zulässig ist. Eine auch nur teilweise Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist deswegen nicht erforderlich (BGH FamRZ 2005, 1167).
20 
Der Antrag der Mutter ist nicht begründet, da derzeit eine Entscheidung über die religiöse Erziehung des Kindes M. nicht geboten ist.
21 
Art. 6 Abs. 2 GG gewährleistet das Recht der Eltern auf Erziehung des Kindes auch in weltanschaulich-religiöser Hinsicht. Dieses Recht genießt zusätzlich den Schutz der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG). Da die Elternrechte beider Eltern gleichwertig sind, kann nur das Kindeswohl einen Eingriff in das Elternrecht des jeweils benachteiligten Elternteils rechtfertigen. Eine staatliche Entscheidung, die das Elternrecht beeinträchtigt, aber nicht dem Wohl des Kindes dient, verletzt deshalb Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Dabei muss auch das Kind in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt werden (Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, Art. 6 Rn. 126 (Mai 2013)). Können sich die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern über die religiöse Erziehung ihres Kindes nicht einigen, kann nach § 2 Abs. 3 KErzG die Entscheidung des Familiengerichts beantragt werden, für die die Zwecke der Erziehung maßgebend sind. Diese erfordern hier nicht eine Entscheidung über die Religionszugehörigkeit des Kindes.
22 
Maßgebend hierfür ist im Wesentlichen das geringe Alter des Kindes M. von knapp drei Jahren. M. ist, wie auch der Verfahrensbeistand aufgezeigt hat, nicht in der Lage, Fragen des religiösen Bekenntnisses sinnvoll zu verstehen. Er ahmt lediglich das ihm von seinen Eltern aufgezeigte Verhalten nach, ohne hiermit Sinnhaftes verknüpfen zu können. Bei dieser Sachlage ist eine Entscheidung über sein religiöses Bekenntnis aus Gründen seiner Erziehung nicht geboten.
23 
Dies entspricht auch der gesellschaftlichen Realität in Deutschland, wie eine Orientierungshilfe zu Verständnis und Praxis der Taufe in der evangelischen Kirche des Rats der evangelischen Kirche in Deutschland mit dem Titel „Die Taufe“ zu entnehmen ist. Danach ist zwar im Bewusstsein der Mitglieder evangelischer Kirchen fest verankert, dass getauft zu sein das zentrale Merkmal eines evangelischen Christenmenschen ist. Allerdings muss nach Konfessionen, Milieus und Lebensformen unterschieden werden: Kinder aus konfessionsverbindenden Ehen werden überproportional in der evangelischen Kirche getauft. Mit der starken Orientierung an der Familie hängt es aber auch zusammen, dass die Taufquote von Kindern nicht verheirateter evangelischer Mütter lediglich bei ca. 25% liegt. Deshalb wird mit der Taufe das Ideal einer vollständigen und intakten Familie verknüpft, die hier jedoch gerade nicht gegeben ist, da die Beteiligten nicht in einer Familie zusammenleben.
24 
Auch wird die Erwachsenentaufe heute in vielen evangelischen Gemeinden nicht mehr als Alternative zur Kindertaufe wahrgenommen, sondern als eine eigenständige Form, die sich aus der individuellen Lebens- und Glaubensgeschichte begründet. Deutlich wächst insbesondere der Anteil von Taufen im Umfeld der Konfirmation. Zudem entfernt sich der gewöhnliche Tauftermin von Kindern in den letzten 50 Jahren zunehmend vom Ereignis der Geburt, so dass aus der klassischen Säuglingstaufe zunehmend eine Kindertaufe, und zwar teilweise (erst) im erinnerungsfähigen Alter wird.
25 
Hinzu kommt, dass M. durch seinen Aufenthalt in der mütterlichen Familie und den Umgang mit dem Vater ständig mit unterschiedlichen Praktiken der Religionsausübung konfrontiert wird. Eine Entscheidung über sein religiöses Bekenntnis löst dieses Spannungsverhältnis nicht. Vielmehr obliegt es den erziehungsberechtigten Eltern religiöse Toleranz gegenüber dem jeweils anderen Bekenntnis walten zu lassen und das verstandesmäßig noch nicht gereifte Kind keinen unnötigen Spannungen hinsichtlich der unterschiedlichen Bekenntnisse der Eltern auszusetzen. Bei hieran orientiertem Verhalten der Eltern kann heute nicht die von dem Verfahrensbeistand vermutete Prognose eines immer stärker werdenden Loyalitätskonfliktes des Kindes bestätigt werden, so dass heute es nicht dem Wohl M‘s entspricht, eine Entscheidung über seine Religionszugehörigkeit zu fällen. Sollte sich allerdings ein Elternteil verantwortungslos gegenüber M. als eigenständigem Grundrechtsträger verhalten, ist ein Eingriff in das elterliche Sorgerecht dieses Elternteils nicht ausgeschlossen.
26 
Deshalb erscheint es gerade vor dem Hintergrund, dass die Eltern M‘s aus verschiedenen Kulturkreisen stammen und verschiedenen Religionsgemeinschaften angehören, aus der Sicht des weltanschaulich neutralen Staates geboten, das Kind nicht bereits jetzt endgültig in eine Religionsgemeinschaft zu integrieren, wie es insbesondere durch die Taufe der Fall wäre (OLG Hamm FamRZ 2014, 1712 im Fall acht Jahre alter Kinder, die katholisch getauft werden wollen; OLG Düsseldorf FamRZ 2010, 1255; OLG Schleswig FamRZ 2003, 1948 im Fall eines dreijährigen Kindes, das an dem kirchlichen Gemeindeleben teilnimmt).
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG, die Wertfestsetzung auf einer entsprechenden Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.
28 
In Anbetracht der einheitlichen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte liegen die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vor; im Übrigen beruht die vorliegende Entscheidung auf den Besonderheiten des Einzelfalls.
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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Annotations

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Besteht eine solche Einigung nicht oder nicht mehr, so gelten auch für die religiöse Erziehung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen.

(2) Es kann jedoch während bestehender Ehe von keinem Elternteil ohne die Zustimmung des anderen bestimmt werden, daß das Kind in einem anderen als dem zur Zeit der Eheschließung gemeinsamen Bekenntnis oder in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen, oder daß ein Kind vom Religionsunterricht abgemeldet werden soll.

(3) Wird die Zustimmung nicht erteilt, so kann die Vermittlung oder Entscheidung des Familiengerichts beantragt werden. Für die Entscheidung sind, auch soweit ein Mißbrauch im Sinne des § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vorliegt, die Zwecke der Erziehung maßgebend. Vor der Entscheidung sind die Ehegatten sowie erforderlichenfalls Verwandte, Verschwägerte und die Lehrer des Kindes zu hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung oder unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. Das Kind ist zu hören, wenn es das zehnte Jahr vollendet hat.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) In einer Kindschaftssache, die

1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
4.
die Kindesherausgabe oder
5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro.

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.