Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 06. Apr. 2016 - 2 Ws 68/16

published on 06/04/2016 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 06. Apr. 2016 - 2 Ws 68/16
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Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 15. Februar 2016 aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller am 15. Mai 2015 einen Besuch seiner Verlobten nicht zu gestatten, rechtswidrig war.

3. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Antragsteller hieraus erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse (§§ 120 Abs. 1 Satz 2, 121 Abs. 1 StVollzG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 Satz 1 StPO).

4. Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 50 EUR festgesetzt (§§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 65, 60, 52 Abs. 1 GKG).

Gründe

 
Der Antragsteller befindet sich in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Z. Seinen am 7.4.2015 gestellten Antrag, am 15.5.2015 Besuch seiner Verlobten zuzulassen, wies die Antragsgegnerin mit der Begründung ab, an diesem Tag sei die Besuchsabteilung geschlossen, weil an diesem „Brückentag“ Bedienstete der Anstalt vermehrt frei hätten und außerdem noch ein Einkauf abgewickelt werden müsse. Den am 9.4.2015 gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellte er nach dem Verstreichen des Besuchstermins auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag um, den das Landgericht Freiburg zunächst mit Beschluss vom 22.5.2015 als unbegründet zurückwies. Diesen hob der Senat mit Beschluss vom 27.7.2015 - 2 Ws 247/15 - aus formalen Gründen auf und verwies die Sache an das Landgericht Freiburg zurück, das mit dem angefochtenen Beschluss vom 15.2.2016 den Antrag erneut als unbegründet zurückwies. Hiergegen richtet sich die am 22.2.2016 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Freiburg eingelegte Rechtsbeschwerde des Untergebrachten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Auf die Rechtsbeschwerde ist die vom Antragsteller begehrte Feststellung auszusprechen.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist schon deshalb zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Veröffentlichte Entscheidungen zu § 22 JVollzGB V BW, der die Besuchsrechte von in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten regelt, liegen ersichtlich nicht vor. Die vorliegende Sache gibt daher Anlass, die dabei geltenden Rechtsgrundsätze zu konkretisieren.
2. Die Rechtsbeschwerde erweist sich auch als begründet.
a. Nach § 22 Abs. 2 JVollzGB V BW dürfen in der Sicherungsverwahrung Untergebrachte regelmäßig Besuche im Umfang von mindestens zehn Stunden im Monat empfangen. Darüber hinaus sollen Besuche u.a. zugelassen werden, wenn sie die Behandlung oder Eingliederung der Untergebrachten fördern (§ 22 Abs. 3 JVollzGB V BW).
Diese Regelungen knüpfen an die entsprechenden Bestimmungen für Strafgefangene in § 19 Abs. 2 und 3 JVollzGB III BW an (vgl. LT-Drs. 15/2450 S. 65 f.), die ihrerseits inhaltlich mit der Vorgängerregelung in § 24 Abs. 1 und 2 StVollzG übereinstimmen. Die zu § 24 Abs. 1 und 2 StVollzG ergangene obergerichtliche Rechtsprechung kann daher zur Auslegung von § 22 Abs. 2 und 3 JVollzGB V BW - unter Berücksichtigung der sich aus § 2 Abs. 2 und 3 JVollzGB V BW ergebenden Besonderheiten für den Vollzug der Sicherungsverwahrung - herangezogen werden.
Danach gilt Folgendes:
(1) Während bezüglich des in § 22 Abs. 2 JVollzGB V BW festgelegten Mindestumfangs des Besuchs ein Rechtsanspruch des Untergebrachten besteht, hat er im Übrigen einen Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung (siehe dazu die Nachweise aus der Rspr. bei Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 24 Rn. 2 und 5).
(2) Auch für den durch § 22 Abs. 2 JVollzGB V BW eingeräumten Rechtsanspruch ist indes zu beachten, dass im Gesetz nicht geregelt ist, in welcher Weise die Anstalt den sich aus § 22 Abs. 2 und 3 JVollzGB V BW ergebenden Rechten der Untergebrachten Rechnung zu tragen hat. Die Ausgestaltung der Besuchsregelung gehört vielmehr zu der der Anstalt übertragenen Organisationsbefugnis, wobei allgemeine Regelungen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 JVollzGB I BW in der Hausordnung zu treffen sind (Senat, Beschluss vom 27.7.2015 - 2 Ws 247/15; KG NStZ 1999, 445 bei Matzke). Bereits dabei sind berechtigte organisatorische Belange der Anstalt in einen Ausgleich mit den Interessen der Untergebrachten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu bringen. Nach diesen Vorgaben getroffene Regelungen bilden die Grundlage für die Entscheidung über im Einzelfall gestellte Anträge auf Zulassung von Besuch, denen außerhalb der durch die Hausordnung festgelegten Zeiten allenfalls ausnahmsweise zu entsprechen sein wird. Dies enthebt den Anstaltsleiter indes nicht von der Verpflichtung, einen solchen Antrag im Einzelfall zu bescheiden und dabei das ihm im Rahmen der Organisationsbefugnis eingeräumte Ermessen unter Berücksichtigung berechtigter Interessen des Antragstellers auszuüben. So kann sich etwa aus der aus Art. 6 Abs. 1 GG abzuleitenden Schutzpflicht des Staates für Ehe und Familie ein Anspruch auf Besuch von Ehegatten und Kindern auch außerhalb der allgemeinen Besuchstage ergeben (BVerfG ZfStrVo 1991, 372).
10 
(3) Die gerichtliche Überprüfung der Ausgestaltung des Besuchsrechts in dem durch die gesetzlichen Bestimmungen vorgegebenen Rahmen ist - wie allgemein beim Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung - darauf beschränkt, ob von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wurde, von dem eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und dabei eine Abwägung der organisatorischen Belange der Anstalt mit den berechtigten Interessen des Untergebrachten vorgenommen wurde.
11 
b. Nach diesen Maßstäben erweist sich die von der Antragsgegnerin getroffene Entscheidung schon deshalb als formal ermessensfehlerhaft, weil eine auf den Einzelfall bezogene Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der vom Antragsteller vorgebrachten besonderen Umstände nicht getroffen wurde. Dem Beschluss des Landgerichts Freiburg lässt sich dazu mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers allein unter Verweis auf eine allgemein getroffene Regelung, die für den in Frage stehenden Tag keine Besuchszeit vorsah, ablehnte, ohne indes die rechtlich gebotene Prüfung vorzunehmen, ob der Umstand, dass der Untergebrachte an seinem Geburtstag von seiner Verlobten besucht werden wollte, eine Ausnahme zuließ, was jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen war.
12 
Wegen dieses auch von der Strafvollstreckungskammer übersehenen formalen Rechtsfehlers ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und - da wegen der inzwischen durch Zeitablauf eingetretenen Erledigung eine Zurückverweisung an die Antragsgegnerin zur Neubescheidung ausscheidet - auf den umgestellten Antrag hin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der von der Antragsgegnerin getroffenen ablehnenden Entscheidung auszusprechen (§ 119 Abs. 4 Satz 1 und 2 StVollzG).
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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten 1. nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und

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(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;
2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung;
3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;
4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
5.
nach der Strafprozessordnung;
6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz;
7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;
9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz;
10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;
11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz;
12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;
13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;
14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);
15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;
17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz;
18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz;
20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042);
21.
nach dem Zahlungskontengesetz und
22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.

(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren

1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;
3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und
5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach

1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und
5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Der Gefangene darf regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens eine Stunde im Monat. Das Weitere regelt die Hausordnung.

(2) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Behandlung oder Eingliederung des Gefangenen fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht vom Gefangenen schriftlich erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur Entlassung des Gefangenen aufgeschoben werden können.

(3) Aus Gründen der Sicherheit kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, daß sich der Besucher durchsuchen läßt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.

(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.

(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.

(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.

(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.