Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 04. März 2016 - 2 Ws 570/15; 2 Ws 61/16

bei uns veröffentlicht am04.03.2016

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird Ziffer 1 des Beschlusses des Landgerichts Offenburg - Strafvollstreckungskammer - vom 11. November 2015 aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.

3. Dem Antragsteller wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

4. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 StVollzG wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

5. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird für die Hauptsache auf 200.- Euro, für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 100.- Euro festgesetzt (§§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 65, 60, 52 Abs. 1 GKG).

Gründe

 
I.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 17.9.2015, mit dem der Antragsteller die Lohnabrechnung der Antragsgegnerin für März 2015 als falsch bezeichnet und eine neue Berechnung verlangt hat. Dieser Antrag wurde vom Landgericht Offenburg - Strafvollstreckungskammer - mit Beschluss vom 11.11.2015 als unbegründet verworfen, der unter Nummer 2 gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wurde zurückgewiesen. Der Antragsteller hat gegen diesen ihm am 13.11.2015 zugestellten Beschluss am 16.11.2015 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Offenburg Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit ergänzendem, an das Oberlandesgericht gerichteten Schreiben vom 14.12.2015 beantragt er zudem „PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts“ und stellt - ohne weitere Begründung - „Antrag gemäß § 114 StVollzG“.
II.
Die zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zulässige Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge - vorläufig - Erfolg.
1. Bei verständiger Würdigung des Inhalts der Rechtsmittelbegründung sowie der ausdrücklichen Bezeichnung seines Rechtsmittels als Rechtsbeschwerde wendet sich der Antragsteller ausschließlich gegen den Ausspruch in der Hauptsache und nicht auch gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe, die ohnehin nicht anfechtbar wäre (vgl. Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 120 Rn. 7 mwN).
2. In diesem Umfang ist die Rechtsbeschwerde des Antragstellers zulässig und - vorläufig - begründet.
a. Da die rechtliche Prüfung durch den Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren, das dem Revisionsverfahren nachgebildet ist, allein auf der Grundlage der Gründe der angefochtenen Entscheidung erfolgt, müssen diese so abgefasst sein, dass sie aus sich heraus eine Überprüfung ermöglichen, wobei im Grundsatz die Darlegungsanforderungen zu erfüllen sind, die auch an ein strafgerichtliches Urteil zu stellen sind (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Beschluss vom 02.12.2015, 2 Ws 531/15). Bezugnahmen auf bei der Akten befindliche Schriftstücke sind lediglich zulässig, wenn diese nach Herkunft und Datum genau bezeichnet sind und sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt (§ 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG). Darüber hinaus muss die Strafvollstreckungskammer unmissverständlich klarstellen, von welchen Feststellungen sie bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist und welchen Parteivortrag sie für relevant gehalten hat (OLG Hamburg NStZ 2005, 592). Auch wenn wegen der Einzelheiten von Aktenbestandteilen auf diese Bezug genommen wird, muss der Tatbestand des Beschlusses insgesamt eine sowohl für die Beteiligten als auch für außenstehende Dritte verständliche, klare, vollständige und richtige Grundlage der Entscheidung bieten (OLG Celle NStZ-RR 2005, 356). Soweit die Strafvollstreckungskammer von der in § 115 Abs. 1 Satz 4 StVollzG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, von einer Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen, soweit sie der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und das in ihrer Entscheidung feststellt, betrifft dies nicht den Tatbestand ihrer Entscheidung (OLG Celle, aaO). Dies bedeutet, dass die Strafvollstreckungskammer die Begründung der Vollzugsanstalt, der sie zu folgen beabsichtigt, in ihrem wesentlichen Gehalt in dem Tatbestand ihrer Entscheidung darzustellen hat, da andernfalls – auch für das Rechtsbeschwerdegericht – nicht erkennbar ist, welche Gesichtspunkte die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer tragen.
b. Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Sie enthält keine ausreichenden Feststellungen dazu, nach welchen Gesichtspunkten die im Ermessen der Antragsgegnerin stehende Festsetzung der Vergütungsstufe beim Antragsteller, bei der in Frage stehenden Lohnabrechnung aus März 2015, von der Antragsgegnerin vorgenommen wurde.
aa) Die Berechnung des konkreten Arbeitsentgelts eines Strafgefangenen beruht auf folgenden gesetzlichen Regelungen: Nach § 49 Abs. 2 JVollzGB III erhalten Gefangene ein Arbeitsentgelt, wenn sie eine zugewiesene Arbeit oder eine Hilfstätigkeit ausüben. Der Bemessung des Arbeitsentgelts sind neun Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; das Arbeitsentgelt kann dabei nach einem Stundensatz bemessen werden. Gemäß § 49 Abs. 3 JVollzGB III kann das Arbeitsentgelt je nach Leistung der Gefangenen und der Art der Arbeit gestuft werden. 75 Prozent der Eckvergütung dürfen nur dann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistung Gefangener den Mindestanforderungen nicht genügt. Damit ist die Höhe der Entlohnung abhängig vom durchschnittlichen Arbeitsentgelt aller in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten Versicherten des vergangenen Kalenderjahrs (Nestler in Laubenthal/Nestler/Neubacher/ Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. 2015, Abschn. F Rn. 111 mwN). Nach welchem System die Vergütung bemessen wird, d.h. ob Tagessatz oder Stundensatzsystem und ob als Zeitlohn oder Leistungslohn, steht im Ermessen der Anstalt (Nestler, aaO, Abschn. F Rn. 116). Bei der Bemessung des Arbeitsentgelts nach einem Stundensatz errechnet sich der Stundensatz, indem der Tagessatz durch die der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst entsprechende Zahl der täglichen Soll-Arbeitsstunden dividiert wird. Die Entlohnung erfolgt dann entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit (Nestler, aaO, Abschn. F Rn. 117).
Nach § 49 Abs. 3 Satz 1 JVollzGB III ist eine Abstufung des Arbeitsentgelts möglich. § 55 JVollzGB III enthält eine Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Verordnungen über die Vergütungsstufen. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat am 30.11.2009 eine Verordnung über die Vergütungsstufen des Arbeitsentgelts und der Ausbildungsbeihilfe nach dem Justizvollzugsgesetzbuch (Justizvollzugsvergütungsordnung - JVollzVergO, gültig ab 01.01.2010) erlassen, wonach die Eckvergütung in fünf Stufen erfolgt und der Grundlohn durch Zulagen erhöht werden kann.
Nach § 1 Abs. 1 JVollzVergO wird der Grundlohn nach fünf Vergütungsstufen festgesetzt. Die Vergütungsstufe I erfasst Arbeiten einfacher Art, die keine Vorkenntnisse und nur eine kurze Einweisungszeit erfordern und die nur geringe Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen. Die Vergütungsstufe II erfasst Arbeiten der Stufe I, die eine Einarbeitungszeit erfordern. Die Vergütungsstufe III erfasst Arbeiten, die eine Anlernzeit erfordern und durchschnittliche Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und die Geschicklichkeit stellen. Die Vergütungsstufe IV erfasst Arbeiten, die die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Facharbeiters erfordern oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen. Die Vergütungsstufe V erfasst Arbeiten, die über die Anforderungen der Stufe IV hinaus ein besonderes Maß an Können, Einsatz und Verantwortung erfordern.
10 
Nach § 1 Abs. 2 JVollzVergO beträgt der Grundlohn in der Vergütungsstufe II 88 Prozent, in der Vergütungsstufe III 100 Prozent, in der Vergütungsstufe IV 112 Prozent und in der Vergütungsstufe V 125 Prozent der Eckvergütung nach nach § 35 Abs. 1 Satz 2 und § 75 Abs. 4 Satz 1 JVollzGB II, § 49 Abs. 2 Satz 2 JVollzGB III sowie § 44 Abs. 2 Satz 2 JVollzGB IV.
11 
Die Festsetzung der Vergütungsstufe und die Gewährung von Zulagen bei einem Strafgefangenen stehen im Ermessen der Anstalt (Nestler, aaO, Abschn. F Rn. 119 mwN).
12 
bb) Im angefochtenen Beschluss wird in Bezug auf die erfolgte Einstufung des Antragstellers in die Vergütungsstufe III bei der Lohnabrechnung März 2015 ohne Nennung der konkreten Vergütungsstufe lediglich ausgeführt, dass „Bedenken an der Einordnung in die entsprechende Lohngruppe entgegen der Ansicht des Gefangenen nicht bestünden, auch nicht vor dem Hintergrund seiner Elektronikerausbildung“. Eine nachvollziehbare Begründung dafür, dass die Einstufung des Antragstellers bei seiner Tätigkeit in dem Unternehmerbetrieb 7 in Vergütungsstufe III von der Antraggegnerin rechtsfehlerfrei vorgenommen wurde, ist im Beschluss nicht enthalten.
13 
Auch der Verweis auf die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 03.07.2015 ist zur Begründung der angefochtenen Entscheidung unzureichend (vgl. zur Verweisung auf eine im gerichtlichen Verfahren eingeholten Stellungnahme KG Berlin StraFo 2013, 483 mwN). Die Möglichkeit einer Bezugnahme (§ 115 Abs. 1 Satz 4 StVollzG) setzt jedenfalls voraus, dass die Verständlichkeit der Darstellung und Begründung gewahrt bleibt. Dies ist hier bereits deshalb nicht der Fall, weil die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 03.07.2015 (und den Anlagen) keine Begründung für die Einstufung des Antragstellers in Vergütungsstufe III mitteilt und ihre Erwägungen betreffend der Eingruppierung des Antragstellers (zunächst bis 04.03.2015 in Vergütungsstufe II und ab 05.03.2015 in Vergütungsstufe III) nicht hinreichend dargelegt hat. Ausgeführt ist in der Stellungnahme insoweit lediglich, dass der Antragsteller gelernter Energieelektroniker sei und im Unternehmerbetrieb 7 habe berufsnah eingesetzt werden können. Danach kommt nach der JVollzVergO auch eine Einstufung in Vergütungsstufe IV und nicht - wie vorgenommen - der Vergütungsstufe III in Betracht.
14 
Vor dem Hintergrund, dass die hier vom Antragsteller ausdrücklich angegriffene Festsetzung der Vergütungsstufe III bei der Lohnabrechnung März 2015 - wie die Gewährung von Zulagen - im Ermessen der Antragsgegnerin stehen, ist es dem Senat nach diesen lückenhaften Feststellungen nicht möglich, eine abschließende Würdigung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen. Der Beschluss war daher aufzuheben und die Sache an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.
15 
3. Im Hinblick auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers bemerkt der Senat ergänzend:
16 
Zu Recht ist die Strafvollstreckungskammer davon ausgegangen, dass das Mindestlohngesetz auf Strafgefangene keine Anwendung findet, denn es gilt nach § 22 Abs. 1 Satz 1 MiLoG nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg StraFo 2015, 395 mwN). Es ist allgemein anerkannt, dass die Arbeit im Strafvollzug öffentlich-rechtlicher Natur ist, die Gefangenen nicht Arbeitnehmer sind und zwischen den Gefangenen und der Anstalt kein Arbeitsvertrag geschlossen wird. Die Regeln des allgemeinen Arbeitsrechts mit den daraus abzuleitenden Ansprüchen des Arbeitnehmers gelten daher nicht. Nach § 42 Abs. 1 JVollzGB III dienen Arbeit, arbeitstherapeutische Beschäftigung, Ausbildung und Weiterbildung dem Ziel, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten und zu fördern. Gemäß § 47 Abs. 1 JVollzGB III sind Gefangene verpflichtet, eine ihnen zugewiesene, ihren Fähigkeiten angemessene Arbeit oder arbeitstherapeutische Beschäftigung auszuüben, soweit sie dazu körperlich in der Lage sind. Die Arbeit der Gefangenen wird nach § 49 Abs. 1 JVollzGB III durch Arbeitsentgelt und Freistellung von der Arbeit, die auch als Freistellung aus der Haft genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann, anerkannt (Nestler, aaO, Abschn. F Rn. 15 mwN; Arloth, Strafvollzugsgesetze, 3. Aufl. 2011, § 37 Rn. 6; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, aaO).
III.
17 
Soweit seine Rechtsbeschwerde Erfolg hatte, war dem Antragsteller für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu gewähren (§ 120 Abs. 2 StVollzG, §§ 114 ff. ZPO). Dem Senat ist bekannt, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen, so dass von einer Anforderung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausnahmsweise abgesehen werden konnte (vgl. Senat, Beschluss vom 13.07.2015, 2 Ws 293/15). Demgegenüber lagen die Voraussetzungen des § 120 Abs. 2 StVollzG i. V. m. 121 Abs. 2 ZPO für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht vor. Angesichts der gerichtskundigen umfangreichen Erfahrungen des Antragstellers im Schriftverkehr mit Gerichten und Behörden und seiner (Rechts-) Kenntnisse ist eine derartige Vertretung auch unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der zu bewältigenden Rechtsmaterie ersichtlich nicht geboten (vgl. Bachmann in LNNV, aaO, Abschn. P Rn. 139).
IV.
18 
Der beim Oberlandesgericht gestellte Antrag nach § 114 StVollzG ist unzulässig, weil er den prozessualen Erfordernissen nicht entspricht.
19 
Zwar können auch im Rechtsbeschwerdeverfahren vorläufige Anordnungen getroffen werden (§§ 116 Abs. 3 Satz 2, 114 Abs. 2 StVollzG). Die prozessualen Voraussetzungen richten sich nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit § 123 Abs. 1, 3 und 4 VwGO. Durch den in § 123 Abs. 3 VwGO enthaltenen Verweis auf § 920 ZPO sind in dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz sowohl der begehrte Anspruch als auch der Grund dafür glaubhaft zu machen, dass es des vorläufigen Rechtsschutzes konkret bedarf (KG Berlin StraFo 2013, 483). Daran fehlt es vorliegend. Der Antragsteller hat seinen Antrag nicht begründet. Auch aus seinem sonstigen Vortrag ist ein hinreichender Grund für einen vorläufigen Rechtsschutz nicht zu entnehmen.
20 
Die Kostenentscheidung bezüglich der Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung folgt aus § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG (KG Berlin, aaO).

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 04. März 2016 - 2 Ws 570/15; 2 Ws 61/16 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 1 Geltungsbereich


(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten 1. nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 18 Bezugsgröße


(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vo

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 116 Rechtsbeschwerde


(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. (2) Die Re

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 121 Kosten des Verfahrens


(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind. (2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Ver

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 115 Gerichtliche Entscheidung


(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die na

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 120 Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften


(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entspr

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 114 Aussetzung der Maßnahme


(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. (2) Das Gericht kann den Vollzug der angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesen

Mindestlohngesetz - MiLoG | § 22 Persönlicher Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, es sei denn, dass sie1.ein Praktikum

Referenzen

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Das Gericht kann den Vollzug der angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht. Das Gericht kann auch eine einstweilige Anordnung erlassen; § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidungen sind nicht anfechtbar; sie können vom Gericht jederzeit geändert oder aufgehoben werden.

(3) Der Antrag auf eine Entscheidung nach Absatz 2 ist schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zulässig.

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;
2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung;
3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;
4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
5.
nach der Strafprozessordnung;
6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz;
7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;
9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz;
10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;
11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz;
12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;
13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;
14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);
15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;
17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz;
18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz;
20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042);
21.
nach dem Zahlungskontengesetz und
22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.

(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren

1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;
3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und
5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach

1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und
5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.

(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.

(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(1) Dieses Gesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, es sei denn, dass sie

1.
ein Praktikum verpflichtend auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten,
2.
ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten,
3.
ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat, oder
4.
an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes teilnehmen.
Praktikantin oder Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt.

(2) Personen im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ohne abgeschlossene Berufsausbildung gelten nicht als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Von diesem Gesetz nicht geregelt wird die Vergütung von zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie ehrenamtlich Tätigen.

(4) Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch waren, gilt der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nicht. Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften zum 1. Juni 2016 darüber zu berichten, inwieweit die Regelung nach Satz 1 die Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt gefördert hat, und eine Einschätzung darüber abzugeben, ob diese Regelung fortbestehen soll.

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Das Gericht kann den Vollzug der angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht. Das Gericht kann auch eine einstweilige Anordnung erlassen; § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidungen sind nicht anfechtbar; sie können vom Gericht jederzeit geändert oder aufgehoben werden.

(3) Der Antrag auf eine Entscheidung nach Absatz 2 ist schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zulässig.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Das Gericht kann den Vollzug der angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht. Das Gericht kann auch eine einstweilige Anordnung erlassen; § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidungen sind nicht anfechtbar; sie können vom Gericht jederzeit geändert oder aufgehoben werden.

(3) Der Antrag auf eine Entscheidung nach Absatz 2 ist schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zulässig.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.