Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 24. Feb. 2017 - 2 Ws 339/16

published on 24/02/2017 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 24. Feb. 2017 - 2 Ws 339/16
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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 30. September 2016 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Justizvollzugsanstalt X wird zur Durchführung einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und Erstellung eines darauf aufbauenden Behandlungsangebots eine Frist bis zum 31. August 2017 gesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Untergebrachte, jedoch wird die Beschwerdegebühr um ein Drittel ermäßigt; ein Drittel der dem Untergebrachten im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen sind ihm aus der Staatskasse zu erstatten.

Gründe

 
I.
Das Landgericht Freiburg verurteilte den vielfach wegen Gewaltdelikten, u.a. auch wegen versuchten Totschlags, vorbestraften Z am 23.5.2003 wegen gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung und Diebstahls zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten und ordnete seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an, die seit dem 1.3.2008 in der Justizvollzugsanstalt X vollzogen wird.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.9.2016 lehnte es das Landgericht Freiburg ab, die Maßregel für erledigt zu erklären und ihren Vollzug zur Bewährung auszusetzen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Untergebrachten, mit der vor allem ein ungenügendes Behandlungsangebot beanstandet wird.
II.
Soweit sich das als sofortige Beschwerde zu behandelnde (§§ 300, 454 Abs. 3 Satz 1, 463 Abs. 3 Satz 1 StPO) Rechtsmittel gegen die Anordnung des weiteren Vollzugs der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung richtet, ist es unbegründet; es gibt jedoch Veranlassung, hinsichtlich der dem Untergebrachten anzubietenden Betreuung i.S.d. § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Anordnung unter Fristbestimmung zu treffen.
1. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung liegen weiterhin vor, weil nach einer Entlassung vom Untergebrachten erhebliche gegen die körperliche Unversehrtheit gerichtete Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer körperlich schwer geschädigt werden (vgl. § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB).
Hintergrund der Delinquenz des Untergebrachten ist eine, zuletzt durch das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N 2012 bestätigte, dissoziale Persönlichkeitsstörung mit im Vordergrund stehender mangelnder Empathie, emotionaler Distanziertheit und der Missachtung der Bedürfnisse anderer oder sozialer Normen, die vor allem im Zusammenwirken mit übermäßigem Alkoholgenuss immer wieder dazu geführt hat, dass der Untergebrachte in Konfliktsituationen massive Körperverletzungen begangen hat; so lagen der Anordnung der Sicherungsverwahrung zwei Taten zugrunde, bei denen er im Streit zwei Frauen wuchtige Schläge ins Gesicht, jeweils mit der Folge knöcherner Verletzungen, versetzt hatte. Dies hat im Vollzug - wie sich den Berichten der Justizvollzugsanstalt X, zuletzt vom 26.1.2017, ergibt - nur insofern eine Bearbeitung erfahren, als der Untergebrachte im Jahr 2015 über mehrere Monate hinweg an einer Suchtgruppe teilgenommen hat. In dem dazu erstellten Schlussbericht vom 21.1.2016 wird dem Untergebrachten zwar eine glaubhafte Abstinenzmotivation bescheinigt. Andererseits sei es ihm aber nur ansatzweise gelungen, Bewältigungsstrategien für den Umgang mit interpersonellen Konfliktsituationen zu erarbeiten; im Gegenteil sei zu beobachten gewesen, dass er in Konfliktsituationen weiterhin impulsiv und mit verbaler Androhung körperlicher Aggression reagiert habe. Die dabei wiedergegebene Aussage des Untergebrachten, jedenfalls das Trinken von Bier habe ihm nicht geschadet - was im Widerspruch zu dem im Raum stehenden Verdacht einer auf langjährigen Alkoholmissbrauch zurückzuführenden Frontalhirnschädigung steht -, sondern vielmehr geholfen, Probleme zu vergessen, lässt besorgen, dass der Untergebrachte in - nach einer Entlassung mit Sicherheit zu erwartenden - Belastungssituationen wieder zum Alkohol greifen wird. Eine Bearbeitung der ohnehin im Vordergrund stehenden dissozialen Persönlichkeitsproblematik hat im Vollzug bislang nur in Ansätzen stattgefunden und ist nach der vollständigen Aufkündigung des Behandlungsbündnisses durch den Untergebrachten Anfang Februar 2016 - Anlass hierfür war die im Zusammenhang mit einer Neuordnung der Abteilung für Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt X gegen den Willen des Untergebrachten erfolgte und mittlerweile Ende Januar 2017 rückgängig gemachte Verlegung auf einen andere Station - vollständig zum Erliegen gekommen. Danach muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Untergebrachte in Freiheit zur Lösung alltäglich vorkommender Konfliktsituationen auf das eingeschliffene Handlungsmuster, den Konflikt durch massive Körperverletzungen zu seinen Gunsten zu entscheiden, zurückgreifen wird. Mit bestehenden Erkrankungen sind keine körperlichen Einschränkungen verbunden, die die sich daraus ergebende hohe Gefahr für die körperliche Integrität anderer relevant vermindern würde. Aus dem dazu vom Senat eingeholten Bericht des Anstaltsarztes der Justizvollzugsanstalt X vom 3.1.2017, dem auch Berichte anstaltsexterner Behandler beigefügt waren, ergibt sich dazu, dass der Untergebrachte einerseits an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung leidet, die unter (körperlicher) Belastung zu Atemnot führt, jedoch mit Medikamenten zufriedenstellend kompensiert wird und auch nicht weiter fortschreitet. Zum Anderen besteht ein die Kniegelenke betreffender, im linken Knie schwerer, Gelenkverschleiß und eine Achsenfehlstellung, die künftig die Notwendigkeit eines Gelenkersatzes erwarten lässt und zur Einschränkung der Gehfähigkeit führen, ohne dass der Untergebrachte indes auf Gehhilfen angewiesen wäre. Die Fähigkeit des Untergebrachten, ihm gegenüberstehende Personen im Streit mit wuchtigen Faustschlägen ins Gesicht zu verletzen, ist dadurch jedoch nicht beeinträchtigt.
2. Soweit im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auch über die Angemessenheit des Betreuungsangebots in der Maßregelvollzugseinrichtung zu befinden ist (§ 67d Abs. 2 Satz 2 StGB), kann der Senat keine Feststellung treffen, ob das Betreuungsangebot der Justizvollzugsanstalt X den Anforderungen des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB genügt.
Dies ergibt sich daraus, dass im Jahr 2010 zwar eine umfassende Behandlungsuntersuchung in der Sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Y (STY) erfolgt ist, bei der die Indikation einer Sozialtherapie gestellt wurde. Gleichzeitig begründeten der Mangel zur kritischen Selbstreflexion und Introspektion, eine schwer ausgeprägte Psychopathy (nach Hare) und die bei Testverfahren festgestellte sehr geringe kognitive Leistungsfähigkeit des Untergebrachten (vor dem Hintergrund einer unterdurchschnittlichen Intelligenz) aber Zweifel an seiner Eignung für eine Teilnahme an einer Sozialtherapie. Eine nähere Abklärung war seinerzeit nicht möglich, weil der Untergebrachte der dazu erforderlichen Verlängerung des Aufenthalts in der Justizvollzugsanstalt X nicht zugestimmt hatte. Im Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N vom 18.5.2012, in das auch die Erkenntnisse aus einer testpsychologischen Zusatzuntersuchung einflossen, bei der ein beginnendes dementielles Syndrom festgestellt wurde, wurde die bei den Testungen festzustellende unterdurchschnittliche Fähigkeit zu akustischer Merkfähigkeit, visueller Reizverarbeitung, abstrakter Konzeptbildung, logischem Denken, kognitiver Flexibilität und planvollem Vorgehen als symptomatisch für eine Frontalhirnschädigung als mögliche Folge langjährigen Alkoholmissbrauchs eingestuft und von einem dysexekutiven Syndrom, d.h. einer Störung der zentralen Kontrolle bei der Verarbeitung mehrerer gleichzeitig auftretender Reize, ausgegangen. Wegen der sich daraus ergebenden eingeschränkten Fähigkeit des Untergebrachten, therapeutische Anforderungen kognitiv umzusetzen, hielt der Sachverständige die Durchführung einer Psychotherapie nicht für erfolgversprechend. Dem wurde von der Justizvollzugsanstalt X einerseits Rechnung getragen, indem sich das dem Untergebrachten gemachte Angebot auf niederschwellige Angebote zur Verbesserung seiner sozialen Kompetenz sowie der Fähigkeit zu Eigen- und Fremdwahrnehmung und zur Kommunikation beschränkte. Andererseits wurden auch Behandlungsangebote unterbreitet, die - wie die Teilnahme an der Suchtgruppe und die auf lange Sicht angestrebte Teilnahme am Behandlungsprogramm für Gewaltstraftäter - deutlich höhere Anforderungen stellen. Die Justizvollzugsanstalt X hat hierzu in ihrem Bericht vom 26.1.2017 auf Anfrage des Senats ausgeführt:
„Das oftmals unadäquate Sozialverhalten mit z.T. verbal-aggressiven Impulsdurchbrüchen, die Logorrhoe und Weitschweifigkeit beim Sprechen, die Ideenflucht, die Eindimensionalität bei der Themenwahl sowie die schnelle Ablenkbarkeit wurden zum Teil auf die Persönlichkeitsproblematik des Herrn Z zurückgeführt, aber auch darauf, dass er im Grunde eine Aufarbeitung seiner Delinquenz und seiner Persönlichkeitsproblematik bislang ablehnte und dies dadurch hintertrieb, dass er sich in den Einzelsitzungen nicht auf die grundsätzlichen Therapieinhalte einließ und andere Gesprächsthemen anstrebte. Zum anderen wurde bei den vergangenen Therapiezielformulierungen immer von einer angestrebten Verbesserung und/oder von einem Versuch bzw. dem Beginn einer ernsthaften Auseinandersetzung mit dem oder dem Thema gesprochen. Hinsichtlich unserer bspw. in der Stellungnahme gem. § 67e StGB vom 14.08.2015 genannten Idee einer möglichen Teilnahme am Behandlungsprogramm für Gewaltstraftäter und/oder an der Deliktorientierten Bewegungstherapie ist zu sagen, dass diese Teilnahme als mögliches Fernziel genannt wurde. So wurde dort als Voraussetzung für eine dortige Teilnahme eine vorherige erfolgreiche Teilnahme am SKT, ein erfolgreiches sich einlassen auf die vom Unterzeichner vorgegebenen Themen in der Einzeltherapie sowie eine erfolgreiche Teilnahme an der Suchtgruppe genannt. Gleichwohl war der JVA X die Verdachtsdiagnose von Herrn Prof. Dr. N stets bewusst. Immer wieder wurde die Frage diskutiert, inwieweit Herr Z neben seiner Weigerung, sich mit bestimmten Therapieinhalten ernsthaft auseinandersetzen zu wollen, neuropsychologisch hierzu überhaupt in der Lage ist?
Im vergangenen Jahr verdichteten sich die Hinweise darauf, dass sich die kognitiven Defizite verschlimmern. So wurde seitens des AVD berichtet, dass Herr Z oftmals über Dinge spreche, die keinen Zusammenhang ergeben würden und dass er hin und wieder „etwas orientierungslos“ erscheine. In den letzten Ausführungen fällt eine zunehmende Überforderung in der Organisation des Herrn Z auf. Während seiner Teilnahme an der Suchtgruppe vom 09.04. bis 17.12.2015 fiel bspw. auf, dass er beim Sprechen oftmals nicht mehr zu wissen schien, was er eigentlich habe sagen wollen. Auch schien es ihm schwer zu fallen, den dortigen theoretischen Inhalten zu folgen und Handlungsalternativen für eigene Problemfelder zu entwickeln. In der Zeit nach seiner Verlegung von Station 1 auf Station 3 am 02.02.2016 wurde immer deutlicher, dass Herr Z aufgrund seiner Persönlichkeit aber v.a. aufgrund seiner neuropsychologischen Defizite, offensichtlich nicht in der Lage ist, sich auf eine neue Situation (Station 3) umzustellen und einzulassen, was wiederum für eine mangelnde kognitive Flexibilität im Rahmen eines Dysexekutiven Syndroms sprechen würde. Dabei war Herr Z die Station 3 nicht unbekannt. So war er dort vom 07.02.2012 bis 21.08.2013 untergebracht. Im Übrigen blieb ihm gerade durch den Wechsel der Unterzeichner als Bezugsperson erhalten.
10 
Die JVA X erhofft sich von der in der in Antwort 1) genannten vom LG Freiburg beabsichtigten neuen Begutachtung im Sommer 2017, wo Herr Z auch erneut neuropsychologisch untersucht werden sollte, eine Klärung der Frage, ob sich die neuropsychologischen Defizite weiter verschlechtert haben und welche Konsequenzen die für die Behandlung hat.“
11 
Daraus ergibt sich, dass die Beantwortung der Frage, welche Behandlungsmaßnahmen in Bezug auf die Person des Untergebrachten geeignet sind, das in § 66c Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB umschriebene Ziel zu erreichen, von einer Abklärung des Umfangs des kognitiven Leistungsvermögens des Untergebrachten und der Ursachen insoweit bestehender Einschränkungen abhängt. Denn erst dann kann beurteilt werden, ob die im Hinblick auf die Diagnose bestehende Indikation einer (umfassenden) Sozialtherapie, die in Baden-Württemberg in erster Linie in der Sozialtherapeutischen Anstalt H erfolgt, weiter zu verfolgen ist, oder ob mangels Eignung des Untergebrachten hierfür lediglich niederschwelligere Behandlungsmaßnahmen in Betracht kommen. Die zur Abklärung erforderlichen Untersuchungen, zu denen neben umfassender testpsychologischer Testung naheliegend auch die Durchführung bildgebender Verfahren zur Abklärung des im Raum stehenden Verdachts einer organischen Schädigung in Form einer Frontalhirnläsion gehören wird, sind vom Gesetz der Maßregelvollzugseinrichtung (vgl. § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB) übertragen und können nicht der Klärung im gerichtlichen Prüfungsverfahren nach § 67d Abs. 2 StGB vorbehalten bleiben. Da die Klärung Voraussetzung für die Bestimmung des angemessenen Betreuungsangebots i.S.d. § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB ist, war der Justizvollzugsanstalt X deshalb jedenfalls in entsprechender Anwendung von § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB eine Frist zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Die Auswahl der zur Erreichung der Vorgabe durchzuführenden Einzelmaßnahmen bleibt dabei der Justizvollzugsanstalt X überlassen. In Betracht wird namentlich die Wiederholung bzw. Vervollständigung der Untersuchung in der STY und/oder die Beauftragung externer - psychiatrischer und medizinischer Sachverständiger - kommen.
12 
Vor dem fruchtlosen Verstreichen der vom Senat gesetzten Frist, die nach dem voraussichtlichen Umfang der dazu erforderlichen Untersuchungsmaßnahmen und dem zeitlichen Aufwand für die Aufstellung eines im Anschluss zu erstellenden Vollzugsplans bemessen wurde, scheidet eine Erledigterklärung der Maßregel nach § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB aus.
13 
3. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen merkt der Senat noch ergänzend an:
14 
a. Dass der Vollzug der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt X den sich aus dem Trennungs- und Abstandsgebot ergebenden Anforderungen genügt, hat der Senat bereits mehrfach - u.a. in dem den Untergebrachten betreffenden Beschwerdeverfahren 2 Ws 449/13 (Beschluss vom 29.1.2014) - festgestellt. Hieran hält der Senat fest.
15 
b. Soweit nach dem Ergebnis der durchzuführenden Behandlungsuntersuchung eine psychotherapeutische Betreuung erforderlich sein sollte, obliegt die Entscheidung über die Umsetzung, insbesondere darüber, ob dazu anstaltseigenes Personal oder anstaltsexterne Therapeuten eingesetzt werden, der Justizvollzugsanstalt X. Es steht grundsätzlich nicht im Belieben des Untergebrachten, durch die Verweigerung seiner Mitwirkung die Betreuung durch einen ihm genehmen Therapeuten zu erzwingen. Ob von einem Untergebrachten vorgebrachte Gründe für einen Therapeutenwechsel tragfähig sind, bedarf jedoch einer Prüfung im Einzelfall. Die im vorliegenden Fall zur Begründung des Einsatzes eigenen Personals abgegebene Begründung im Bericht vom 26.1.2017 erachtet der Senat dabei nach vorläufiger Bewertung als tragfähig.
16 
c. Die Entscheidung über den erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag auf Verlegung des Untergebrachten in eine Vollzugseinrichtung der Freien und Hansestadt H fällt nicht in die Zuständigkeit des Senats. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass ein entsprechender Antrag bereits rechtskräftig (vgl. Senatsbeschluss vom 10.10.2013 - 2 Ws 310/13) zurückgewiesen wurde.
III.
17 
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 StPO.
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(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn 1. jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die a) sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die per

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich
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published on 29/01/2014 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde des Sicherungsverwahrten gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - F. vom 18. Oktober 2013 wird kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen. Gründe   I. 1 Der mi
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Annotations

Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.

(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

1.
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2.
der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
a)
bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
b)
bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
3.
der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.

(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes

1.
der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
2.
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.

(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.

(1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfolgt in Einrichtungen, die

1.
dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anbieten,
a)
die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, und
b)
die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann,
2.
eine Unterbringung gewährleisten,
a)
die den Untergebrachten so wenig wie möglich belastet, den Erfordernissen der Betreuung im Sinne von Nummer 1 entspricht und, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen, den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst ist, und
b)
die vom Strafvollzug getrennt in besonderen Gebäuden oder Abteilungen erfolgt, sofern nicht die Behandlung im Sinne von Nummer 1 ausnahmsweise etwas anderes erfordert, und
3.
zur Erreichung des in Nummer 1 Buchstabe b genannten Ziels
a)
vollzugsöffnende Maßnahmen gewähren und Entlassungsvorbereitungen treffen, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, insbesondere konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, der Untergebrachte werde sich dem Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen oder die Maßnahmen zur Begehung erheblicher Straftaten missbrauchen, sowie
b)
in enger Zusammenarbeit mit staatlichen oder freien Trägern eine nachsorgende Betreuung in Freiheit ermöglichen.

(2) Hat das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Urteil (§ 66), nach Vorbehalt (§ 66a Absatz 3) oder nachträglich (§ 66b) angeordnet oder sich eine solche Anordnung im Urteil vorbehalten (§ 66a Absatz 1 und 2), ist dem Täter schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von Absatz 1 Nummer 1, insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung, anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung (§ 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder deren Anordnung (§ 66a Absatz 3) möglichst entbehrlich zu machen.

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

(1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfolgt in Einrichtungen, die

1.
dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anbieten,
a)
die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, und
b)
die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann,
2.
eine Unterbringung gewährleisten,
a)
die den Untergebrachten so wenig wie möglich belastet, den Erfordernissen der Betreuung im Sinne von Nummer 1 entspricht und, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen, den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst ist, und
b)
die vom Strafvollzug getrennt in besonderen Gebäuden oder Abteilungen erfolgt, sofern nicht die Behandlung im Sinne von Nummer 1 ausnahmsweise etwas anderes erfordert, und
3.
zur Erreichung des in Nummer 1 Buchstabe b genannten Ziels
a)
vollzugsöffnende Maßnahmen gewähren und Entlassungsvorbereitungen treffen, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, insbesondere konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, der Untergebrachte werde sich dem Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen oder die Maßnahmen zur Begehung erheblicher Straftaten missbrauchen, sowie
b)
in enger Zusammenarbeit mit staatlichen oder freien Trägern eine nachsorgende Betreuung in Freiheit ermöglichen.

(2) Hat das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Urteil (§ 66), nach Vorbehalt (§ 66a Absatz 3) oder nachträglich (§ 66b) angeordnet oder sich eine solche Anordnung im Urteil vorbehalten (§ 66a Absatz 1 und 2), ist dem Täter schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von Absatz 1 Nummer 1, insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung, anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung (§ 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder deren Anordnung (§ 66a Absatz 3) möglichst entbehrlich zu machen.

(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.

(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,
in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,
in der Sicherungsverwahrung ein Jahr, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung neun Monate.

(3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.

(4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.

(1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfolgt in Einrichtungen, die

1.
dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anbieten,
a)
die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, und
b)
die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann,
2.
eine Unterbringung gewährleisten,
a)
die den Untergebrachten so wenig wie möglich belastet, den Erfordernissen der Betreuung im Sinne von Nummer 1 entspricht und, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen, den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst ist, und
b)
die vom Strafvollzug getrennt in besonderen Gebäuden oder Abteilungen erfolgt, sofern nicht die Behandlung im Sinne von Nummer 1 ausnahmsweise etwas anderes erfordert, und
3.
zur Erreichung des in Nummer 1 Buchstabe b genannten Ziels
a)
vollzugsöffnende Maßnahmen gewähren und Entlassungsvorbereitungen treffen, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, insbesondere konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, der Untergebrachte werde sich dem Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen oder die Maßnahmen zur Begehung erheblicher Straftaten missbrauchen, sowie
b)
in enger Zusammenarbeit mit staatlichen oder freien Trägern eine nachsorgende Betreuung in Freiheit ermöglichen.

(2) Hat das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Urteil (§ 66), nach Vorbehalt (§ 66a Absatz 3) oder nachträglich (§ 66b) angeordnet oder sich eine solche Anordnung im Urteil vorbehalten (§ 66a Absatz 1 und 2), ist dem Täter schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von Absatz 1 Nummer 1, insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung, anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung (§ 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder deren Anordnung (§ 66a Absatz 3) möglichst entbehrlich zu machen.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

(1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfolgt in Einrichtungen, die

1.
dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anbieten,
a)
die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, und
b)
die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann,
2.
eine Unterbringung gewährleisten,
a)
die den Untergebrachten so wenig wie möglich belastet, den Erfordernissen der Betreuung im Sinne von Nummer 1 entspricht und, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen, den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst ist, und
b)
die vom Strafvollzug getrennt in besonderen Gebäuden oder Abteilungen erfolgt, sofern nicht die Behandlung im Sinne von Nummer 1 ausnahmsweise etwas anderes erfordert, und
3.
zur Erreichung des in Nummer 1 Buchstabe b genannten Ziels
a)
vollzugsöffnende Maßnahmen gewähren und Entlassungsvorbereitungen treffen, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, insbesondere konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, der Untergebrachte werde sich dem Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen oder die Maßnahmen zur Begehung erheblicher Straftaten missbrauchen, sowie
b)
in enger Zusammenarbeit mit staatlichen oder freien Trägern eine nachsorgende Betreuung in Freiheit ermöglichen.

(2) Hat das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Urteil (§ 66), nach Vorbehalt (§ 66a Absatz 3) oder nachträglich (§ 66b) angeordnet oder sich eine solche Anordnung im Urteil vorbehalten (§ 66a Absatz 1 und 2), ist dem Täter schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von Absatz 1 Nummer 1, insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung, anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung (§ 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder deren Anordnung (§ 66a Absatz 3) möglichst entbehrlich zu machen.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.