Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Feb. 2013 - 2 UF 272/12

bei uns veröffentlicht am14.02.2013

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 09.10.2012 - 2 F 94/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ihren Sohn N. R.
Die Antragstellerin (Mutter) und der Antragsgegner (Vater) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des am ...2011 geborenen Kindes N. R. Sie trennten sich bereits vor der Geburt des Kindes. Der Vater hat die Vaterschaft anerkannt; die Eltern üben die elterliche Sorge gemeinsam aus. Der jetzt 1-jährige N. lebt seit der Geburt bei der Mutter. Der Vater hat regelmäßigen Umgang mit dem Sohn. Der Umgang findet entsprechend der im Beschwerdeverfahren 2 UF 189/12 vor der Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2012 getroffenen Elternvereinbarung derzeit noch in der Wohnung der Mutter statt. Der Vater bezahlt monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 300,00 EUR sowie Unterhalt für die Mutter in Höhe von 200,00 EUR (diesen unter Vorbehalt).
Mit Antrag vom 13.06.2012, Eingang beim Amtsgericht am 14.08.2012, hat die Mutter die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das gemeinsame Kind zur alleinigen Ausübung beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts erforderlich sei, um bei der Landeskreditbank Baden-Württemberg die Verlängerung des Elterngeldbezugs um zwei Monate auf 14 Monate, somit bis einschließlich 01.02.2013, beantragen zu können.
Der Vater ist dem Antrag entgegengetreten. Er hat sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass N. bei der Kindesmutter lebt und betont, dass er dies nie in Frage gestellt habe. Allein der finanzielle Aspekt, dass die Mutter für zwei Monate weiterhin das Elterngeld erhalten möchte, rechtfertige nicht die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter.
Eine vom Amtsgericht vorgeschlagene gütliche Beilegung des Verfahrens mit einer Ausgleichszahlung in Höhe von 1.500,00 EUR ist gescheitert, weil die Mutter einen Ausgleich in Höhe von 2.000,00 EUR wünschte.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 09.10.2012 den Antrag der Mutter auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zurückgewiesen. Gründe, die für eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter alleine sprächen, habe diese nicht vorgetragen. Die angestrebte Verlängerung des Bezuges des Elterngeldes stehe in keinerlei Zusammenhang mit dem Kindeswohl. Es sei nicht ersichtlich, dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts dem Kindeswohl besser entspräche als die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses verwiesen.
Gegen den ihr am 23.10.2012 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts hat die Mutter mit am 31.10.2012 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tage Beschwerde eingelegt. Sie verfolgt ihren erstinstanzlichen Antrag weiter. Sie verweist auf die erheblichen Auseinandersetzungen zwischen den Eltern. Zwar habe der Elternkonflikt noch im Rahmen gehalten werden können. Dieser Streit eskaliere jedoch im Augenblick, da keinerlei Konsens- und Kommunikationsmöglichkeiten bestünden. Die Aufhebung des gesamten Sorgerechts werde noch nicht beantragt, da die Antragstellerin alles unternehmen werde, um eine geordnete Kommunikation herzustellen. Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts werde angestrebt, um wenigstens den sozialen Faktor Elterngeld noch zwei weitere Monate zu erhalten. Die Mutter wolle die Sorgerechtsübertragung auch aus emotionalen Gründen, um das notwendige Maß an sozialer Sicherheit zu erhalten. Nur so bestehe die Möglichkeit und die Chance, dass Ruhe in die Elternschaft eintrete. Dies diene dem Wohl des gemeinsamen Kindes. Die Mutter habe keinen Zweifel daran, dass der Vater nichts dagegen einzuwenden habe, dass der gemeinsame Sohn seinen Lebensmittelpunkt bei ihr habe. Sie erhalte derzeit lediglich einen reduzierten Unterhalt. Der Lebensunterhalt der Mutter solle auch für das Kind gesichert werden. Das Verfahren müsse nur aufgrund der Vorgaben der Landesbank-Baden-Württemberg geführt werden.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts Weinheim, Familiengericht, vom 09.10.2012 wie folgt abzuändern:
10 
Der Antragstellerin wird das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind der Beteiligten, N. R., geboren am ...2011, übertragen.
11 
Der Antragsgegner beantragt,
12 
die Beschwerde zurückzuweisen.
13 
Der Antragsgegner weist darauf hin, dass er mehrfach außergerichtlich und gerichtlich erklärt habe, er sei damit einverstanden, dass N. seinen Lebensmittelpunkt bei der Mutter habe. Auch das Umgangsverfahren zeige, dass er sich immer wieder um Kommunikation bemühe.
14 
Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
15 
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, jedoch nicht begründet.
16 
Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragstellerin zu Recht zurückgewiesen, weil eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter allein gegenüber der Beibehaltung der gemeinsamen Sorge dem Wohl des Kindes nicht am besten entspricht, § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
17 
1. Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt (§ 1671 Abs. 1 BGB).
18 
a) Eine einvernehmliche Übertragung gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB kommt nicht in Betracht, da der Antragsgegner einer Übertragung des Sorgerechts für den Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts ausdrücklich widerspricht.
19 
b) Eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Antragstellerin gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB scheitert daran, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Alleinsorge der Antragstellerin gegenüber der Beibehaltung der gemeinsamen Sorge dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Es fehlt bereits an einem konkreten Tatsachenvortrag zum Scheitern der gemeinsamen elterlichen Verantwortung hinsichtlich des beantragten Aufenthaltsbestimmungsrechts (vgl. Palandt/Götz, BGB, 72. Aufl. 2013, § 1671 Rn. 12, 15). Der Aufenthalt und Lebensmittelpunkt des Kindes bei seiner Mutter ist nach dem Vortrag beider Eltern völlig unstreitig. Es sind auch keine Tatsachen vorgetragen oder ersichtlich, aus denen auf eine solche Zerstrittenheit der Eltern geschlossen werden könnte, dass sie in Zukunft eine dem Kindeswohl dienende gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge nicht gewährleisten können (vgl. BGH NJW 2005, 2080 f.; OLG Köln, NJW-RR 2008, 1319). Die Eltern haben trotz der nachhaltigen Auseinandersetzungen wegen des Umgangs Regelungen zum Umgang vereinbaren können. Auch im vorliegenden Verfahren haben beide erklärt, sich um Kommunikation bemühen zu wollen.
20 
2. Die Mutter wünscht die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich nach ihrem eigenen Vortrag ausschließlich deshalb, weil sie nur dadurch die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, BEEG) erfüllt, unter denen sie als Alleinerziehende für zwei weitere Monate (insgesamt somit 14 Monate) Elterngeld beziehen kann. Allein diese angestrebte kurzfristige finanzielle staatliche Unterstützung der Mutter rechtfertigt es jedoch nicht, das gemeinsame elterliche Sorgerecht teilweise aufzuheben und der Mutter das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind zu übertragen.
21 
a) Die Antragstellerin bezieht seit der Geburt ihres Sohnes am 02.12.2011 Elterngeld für die Dauer von 12 Monaten. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG kann ein Elternteil höchstens für zwölf Monate Elterngeld beziehen. Ein Elternteil kann für weitere zwei Monate Elterngeld erhalten, wenn die in § 4 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 bis 3 BEEG aufgeführten folgenden Voraussetzungen vorliegen:
22 
Elterngeld für 14 Monate steht einem Elternteil auch zu, wenn
23 
1. ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht oder er eine einstweilige Anordnung erwirkt hat, mit der ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind vorläufig übertragen worden ist,
24 
2. eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt und
25 
3. der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt.
26 
Ein Elternteil kann nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG längstens für zwölf Monate Elterngeld beziehen. Dies bedeutet, dass von den insgesamt 14 Monaten Elterngeldbezug, die beiden Eltern gemeinsam zustehen können, zwei Monate dem anderen Elternteil vorbehalten sind (sog. Partnermonate). Damit wird erreicht, dass jede anspruchsberechtigte Person nur für einen auf höchstens zwölf Monate begrenzten Zeitraum das Elterngeld erhält.
27 
Diese gesetzliche Regelung zielt darauf, die einseitige Zuweisung der Betreuungsarbeit an die Frauen mit den diskriminierenden Folgen auf dem Arbeitsmarkt aufzubrechen. Damit wollte der Gesetzgeber dem Auftrag zur Förderung der Gleichberechtigung aus Art. 3 Abs. 2 S. 2 Grundgesetz entsprechen (BTDrucks 16/1889, S. 23). Sinn und Zweck der Regelungen zu den „Partnermonaten“ sei es, die partnerschaftliche Aufteilung von Erwerbs- und Familienarbeit zu erleichtern. Dieser Zweck könne nur erreicht werden, wenn den bisherigen wirtschaftlichen, persönlichen und rechtlichen Argumenten für eine stärkere Rollenverteilung eine klare Regelung an die Seite gestellt werde, die den Argumenten für eine partnerschaftliche Aufteilung mehr Gewicht verleihe (BTDrucks 16/1889, S. 24, vgl. auch BVerfG, NJW 2012, 216).
28 
Als Ausnahmetatbestand zu dieser Aufteilung des Elterngeldbezugs kann nach § 4 Abs. 3 Satz 3 BEEG Elterngeld ausnahmsweise von einer vor der Geburt des Kindes erwerbstätigen Person, die ihre Erwerbstätigkeit während des Bezugs des Elterngeldes eingeschränkt hat, für 14 Monate bezogen werden. Dies gilt zunächst, wenn die Betreuung durch den anderen Elternteil unmöglich ist, der andere Elternteil die Betreuung also tatsächlich gar nicht überwiegend übernehmen kann, etwa wegen schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod. Auch bei einer mit einem Betreuungswechsel verbundenen Gefährdung des Kindeswohls kann der betreuende Elternteil die gesamten 14 Monate in Anspruch nehmen. Das gleiche gilt nach § 4 Abs. 3 Satz 4 BEEG, wenn dem betreuenden Elternteil die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht oder er eine einstweilige Anordnung erwirkt hat, mit der ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind vorläufig übertragen worden ist.
29 
b) Es kann dahinstehen, ob der Gesetzgeber bei dieser Regelung gesehen und in Kauf genommen hat, dass durch die Anknüpfung an die Sorgeentscheidung des Familiengerichts auch dem Kindeswohl widersprechende Entscheidungen provoziert werden können (vgl. hierzu Müller-Magdeburg, Plädoyer für eine Änderung von § 4 Abs. 3 S. 4 BEEG, FuR 2008, 416 ff). Bei einem übereinstimmendem Antrag gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB hat das Familiengericht antragsgemäß zu entscheiden, soweit nicht die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss (§ 1671 Abs. 3 BGB). Vorliegend hat der Vater einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter widersprochen, sodass nach § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine allein am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu treffen ist. Dabei reicht allein die Möglichkeit, den Elterngeldbezug um zwei Monate zu verlängern, nicht aus, um der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zu übertragen.
30 
Nach Ansicht der Mutter steht sie zwar den Personen gleich, die ausnahmsweise deshalb in den Genuss von weiteren zwei Elterngeldmonaten kommen sollen, weil sich aus dem Gesichtspunkt des Kindeswohles eine Betreuung durch den anderen Elternteil verbietet. Dies kann aber nicht dazu führen, dass deshalb dem Vater ein Teil seines Elternrechtes entzogen wird. § 4 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 BEEG macht zur Voraussetzung des verlängerten Elterngeldbezuges, dass einem Elternteil die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht (allein) vorläufig übertragen ist. Diese gesetzliche Regelung bietet aber keine Grundlage dafür, allein wegen des Elterngeldbezuges eine entsprechende Sorgerechtsentscheidung herbeizuführen. Im Mittelpunkt der gerichtlichen Entscheidung wegen des Sorgerechts hat allein das in § 1671 BGB geschützte Wohl des Kindes zu stehen und nicht der verlängerte Bezug von Elterngeld, auch wenn dieser mittelbar dem Kind zugutekommen mag.
31 
Sonstige Gründe für eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Kern des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist die Entscheidung darüber, wo sich das Kind aufhält und wo es seinen Lebensmittelpunkt hat. Hierüber besteht zwischen den Eltern gerade kein Streit. Es gibt daher keinen Anlass, hierzu eine gerichtliche Entscheidung zu treffen. Außerdem streben beide Eltern erklärtermaßen eine verbesserte Kommunikation an.
32 
3. Der Senat konnte gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von einer mündlichen Verhandlung absehen, nachdem die Beteiligten vom Amtsgericht angehört worden sind und von einer erneuten mündlichen Verhandlung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten waren.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
34 
Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.
35 
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen.

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Feb. 2013 - 2 UF 272/12 zitiert 9 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit


Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1671 Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern


(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem An

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 45 Bestimmte Kindschaftssachen


(1) In einer Kindschaftssache, die 1. die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,2. das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,3. das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG | § 4 Bezugsdauer, Anspruchsumfang


(1) Elterngeld wird als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus gewährt. Es kann ab dem Tag der Geburt bezogen werden. Basiselterngeld kann bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Elterngeld Plus kann bis zur Vollendung de

Referenzen

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

(1) Elterngeld wird als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus gewährt. Es kann ab dem Tag der Geburt bezogen werden. Basiselterngeld kann bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Elterngeld Plus kann bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats bezogen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird. Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.

(2) Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist. Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen.

(3) Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld. Ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit eines Elternteils in zwei Lebensmonaten gemindert, haben die Eltern gemeinsam Anspruch auf zwei weitere Monate Basiselterngeld (Partnermonate). Statt für einen Lebensmonat Basiselterngeld zu beanspruchen, kann die berechtigte Person jeweils zwei Lebensmonate Elterngeld Plus beziehen.

(4) Ein Elternteil hat Anspruch auf höchstens zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b. Ein Elternteil hat nur Anspruch auf Elterngeld, wenn er es mindestens für zwei Lebensmonate bezieht. Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 anzurechnende Leistungen oder nach § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes Versicherungsleistungen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Basiselterngeld nach § 4a Absatz 1 bezieht.

(5) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 beträgt der gemeinsame Anspruch der Eltern auf Basiselterngeld für ein Kind, das

1.
mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 13 Monatsbeträge Basiselterngeld;
2.
mindestens acht Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 14 Monatsbeträge Basiselterngeld;
3.
mindestens zwölf Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 15 Monatsbeträge Basiselterngeld;
4.
mindestens 16 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 16 Monatsbeträge Basiselterngeld.
Für die Berechnung des Zeitraums zwischen dem voraussichtlichen Tag der Entbindung und dem tatsächlichen Tag der Geburt ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt.
Im Fall von
1.
Satz 1 Nummer 1
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 13 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 16. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
2.
Satz 1 Nummer 2
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 14 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 16. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 17. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
3.
Satz 1 Nummer 3
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 15 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 17. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 18. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
4.
Satz 1 Nummer 4
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 16 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 19. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird.

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

(1) Elterngeld wird als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus gewährt. Es kann ab dem Tag der Geburt bezogen werden. Basiselterngeld kann bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Elterngeld Plus kann bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats bezogen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird. Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.

(2) Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist. Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen.

(3) Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld. Ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit eines Elternteils in zwei Lebensmonaten gemindert, haben die Eltern gemeinsam Anspruch auf zwei weitere Monate Basiselterngeld (Partnermonate). Statt für einen Lebensmonat Basiselterngeld zu beanspruchen, kann die berechtigte Person jeweils zwei Lebensmonate Elterngeld Plus beziehen.

(4) Ein Elternteil hat Anspruch auf höchstens zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b. Ein Elternteil hat nur Anspruch auf Elterngeld, wenn er es mindestens für zwei Lebensmonate bezieht. Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 anzurechnende Leistungen oder nach § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes Versicherungsleistungen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Basiselterngeld nach § 4a Absatz 1 bezieht.

(5) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 beträgt der gemeinsame Anspruch der Eltern auf Basiselterngeld für ein Kind, das

1.
mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 13 Monatsbeträge Basiselterngeld;
2.
mindestens acht Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 14 Monatsbeträge Basiselterngeld;
3.
mindestens zwölf Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 15 Monatsbeträge Basiselterngeld;
4.
mindestens 16 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 16 Monatsbeträge Basiselterngeld.
Für die Berechnung des Zeitraums zwischen dem voraussichtlichen Tag der Entbindung und dem tatsächlichen Tag der Geburt ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt.
Im Fall von
1.
Satz 1 Nummer 1
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 13 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 16. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
2.
Satz 1 Nummer 2
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 14 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 16. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 17. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
3.
Satz 1 Nummer 3
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 15 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 17. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 18. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
4.
Satz 1 Nummer 4
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 16 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 19. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird.

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) In einer Kindschaftssache, die

1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
4.
die Kindesherausgabe oder
5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro.

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.