Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 28. Okt. 2013 - 2 (6) Ss 417/13; 2 (6) Ss 417/13 - AK 109/13

published on 28/10/2013 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 28. Okt. 2013 - 2 (6) Ss 417/13; 2 (6) Ss 417/13 - AK 109/13
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Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts H. vom 13. Juni 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts H. zurückverwiesen.

Gründe

 
I.
Im Strafbefehl des Amtsgerichts S. vom 15.02.2012 wurden dem Angeklagten 2 tatmehrheitlich begangene Fälle des vorsätzlichen Bankrotts vorgeworfen. Nachdem er dagegen Einspruch eingelegt hatte, fand am 28.08.2012 die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht S. statt, die nach Verhandlung zur Sache mit der Einstellung des Verfahrens durch Urteil nach § 260 Abs. 3 StPO endete.
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hob das Landgericht H. mit der angefochtenen Entscheidung vom 13.06.2013 das Urteil des Amtsgerichts S. auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die unterbliebene Sachentscheidung des Landgerichts und die Zurückverweisung an das Amtsgericht beanstandet, führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
II.
Die Revision ist zulässig. Das angefochtene Urteil beschwert den Angeklagten. Die Beschwer liegt zum einen darin, dass das Berufungsgericht nicht die dem Angeklagten günstigste, von ihm erstrebte Sachentscheidung erlassen, sondern die Sache zurückverwiesen und durch die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zu seinem möglichen Nachteil in die bereits erlangte Rechtsposition eingegriffen hat (vgl. BGH NJW 1975, 1236; Senat NStZ-RR 2005, 208; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 379; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24.09.2008 - 1 Ss 67/08 - in juris). Eine Beschwer des Angeklagten ist zum anderen darin zu sehen, dass eine gesetzlich nicht vorgesehene Verweisung seinen Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzt (Senat a.a.O.; Brandenburgisches Oberlandesgericht a.a.O.). Die Rüge der Verletzung des § 328 Abs. 1 StPO genügt der Form des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Die für die revisionsgerichtliche Überprüfung erforderlichen Verfahrenstatsachen, hier insbesondere der Verlauf der erstinstanzlichen Verhandlung, wurden in ausreichendem Maß vorgetragen.
Die Revision des Angeklagten ist auch begründet. Die Entscheidung des Landgerichts, die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen, ist rechtsfehlerhaft.
Nach § 328 Abs. 1 StPO hat das Berufungsgericht grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Die nach § 328 Abs. 2 StPO a. F. bestehende Befugnis des Berufungsgerichts, vor allem bei schweren Verfahrensfehlern ein Verfahren an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen, wurde durch das Strafverfahrensänderungsgesetzes 1987 im Interesse der Verfahrensbeschleunigung beseitigt. Der Gesetzgeber war der Auffassung, dass Verfahrensfehler im amtsgerichtlichen Verfahren bei einer die Hauptverhandlung wiederholenden und ihre Entscheidung allein auf deren Grundlage treffenden Berufungsentscheidung für das Ergebnis des Berufungsverfahrens bedeutungslos sind und daher im Berufungsverfahren in jedem Falle in der Sache selbst entschieden werden könne (BT-DRs 10/1313 S. 31).
Über die - hier nicht einschlägige - Verweisungsverpflichtung des § 328 Abs. 2 StPO n. F. hinaus sind in der Rechtsprechung allerdings weiterhin Fallgestaltungen anerkannt, in denen eine Aufhebung des Urteils und eine Zurückverweisung an das Amtsgericht zu erfolgen hat, so beispielsweise bei einer nicht berechtigten Verfahrenseinstellung wegen eines Verfahrenshindernisses (OLG Stuttgart NStZ 1995, 301; OLG Koblenz NStZ 1990, 296; OLG Hamm NStZ 2010, 295) oder bei zu Unrecht erfolgter Verwerfung eines Einspruchs nach § 412 StPO unter fälschlicher Annahme eines unberechtigten Ausbleibens des Angeklagten (BGH NJW 1989, 1869; Senat a.a.O.), wobei als Voraussetzung für eine Zurückverweisung angesehen wird, dass eine Verhandlung über den Anklagevorwurf und eine Entscheidung zur Sache in erster Instanz noch nicht stattfanden. Die Anerkennung einer Zurückverweisungsverpflichtung beruht im wesentlichen auf der Erwägung, dass dem Angeklagten in allen amtsgerichtlichen Verfahren zwei Tatsacheninstanzen eröffnet sein müssen und die kleine Strafkammer - wenn sie die Sache nicht zurückverwiese, obwohl das Amtsgericht nicht zur Sache verhandelt hat - entgegen der gesetzlichen Bestimmung des § 76 Abs. 1 S. 1 GVG, die ihr nur Berufungsverhandlungen zuweist, im Ergebnis eine erstinstanzliche Verhandlung durchführen müsste (vgl. BGH a.a.O.; OLG Koblenz a.a.O.; OLG Stuttgart NStZ a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.).
Diese Überlegungen greifen hier jedoch nicht. Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht eine vollständige Hauptverhandlung zur Sache, insbesondere eine Beweisaufnahme über den Anklagevorwurf durchgeführt. In dieser Situation ist die kleine Strafkammer nicht gehindert, ihrer gesetzlichen Aufgabenzuweisung entsprechend als zweite Tatsacheninstanz zu agieren. Der Rechtsfehler liegt hier nur darin, dass das Amtsgericht, anstatt den aus seiner Sicht konsequenten Freispruch auszusprechen, das erstinstanzliche Verfahren durch Einstellungsurteil nach § 260 Abs. 3 StPO beendet hat, obwohl die Vorschrift des § 97 Abs. 1 S. 3 InsO lediglich ein - wenn auch mit Fernwirkung ausgestattetes - Beweisverwertungsverbot (MK-Stephan, Insolvenzordnung, 3.Aufl., § 97 Rn. 17) enthält, das weder im Sinne eines Befassungs- noch eines Bestrafungsverbots (vgl. hierzu nur Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., Einl. 143f. m.w.N.) ein Verfahrenshindernis begründen kann. Da dieser Rechtsfehler sich auf die nach erneuter Tatsachenverhandlung zu treffende eigene Sachentscheidung des Berufungsgerichts nicht auswirken kann, die Verfahrenslage vielmehr derjenigen entspricht, die der Gesetzgeber bei der Beseitigung der Zurückverweisungsmöglichkeit des § 328 Abs. 2 StPO a. F. im Blick hatte, besteht kein Anlass für eine Zurückverweisung an das Amtsgericht.
Das Urteil des Landgerichts war daher aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 2 StPO).
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

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(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

(2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu bezeichnen.

(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten, die Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Im übrigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.

(5) Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt. Ist bei einer Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach überwiegende Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden, so ist außerdem § 17 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes anzuführen.

(1) Soweit die Berufung für begründet befunden wird, hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils in der Sache selbst zu erkennen.

(2) Hat das Gericht des ersten Rechtszuges mit Unrecht seine Zuständigkeit angenommen, so hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Soweit die Berufung für begründet befunden wird, hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils in der Sache selbst zu erkennen.

(2) Hat das Gericht des ersten Rechtszuges mit Unrecht seine Zuständigkeit angenommen, so hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen.

§ 329 Absatz 1, 3, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. Hat der gesetzliche Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch § 330 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Strafkammern sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Strafkammer), in Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des Strafrichters oder des Schöffengerichts mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (kleine Strafkammer) besetzt. Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Schöffen nicht mit.

(2) Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die große Strafkammer über ihre Besetzung in der Hauptverhandlung. Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, beschließt sie hierüber bei der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung. Sie beschließt eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen, wenn

1.
sie als Schwurgericht zuständig ist,
2.
die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, deren Vorbehalt oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist oder
3.
nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint.
Im Übrigen beschließt die große Strafkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen.

(3) Die Mitwirkung eines dritten Richters nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 ist in der Regel notwendig, wenn die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird oder die große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig ist.

(4) Hat die Strafkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen beschlossen und ergeben sich vor Beginn der Hauptverhandlung neue Umstände, die nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen erforderlich machen, beschließt sie eine solche Besetzung.

(5) Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen oder ist die Hauptverhandlung ausgesetzt worden, kann die jeweils zuständige Strafkammer erneut nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 über ihre Besetzung beschließen.

(6) In Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des erweiterten Schöffengerichts (§ 29 Abs. 2) ist ein zweiter Richter hinzuzuziehen. Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der Vorsitzende allein.

(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

(2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu bezeichnen.

(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten, die Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Im übrigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.

(5) Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt. Ist bei einer Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach überwiegende Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden, so ist außerdem § 17 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes anzuführen.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.

(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.

(1) Soweit die Berufung für begründet befunden wird, hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils in der Sache selbst zu erkennen.

(2) Hat das Gericht des ersten Rechtszuges mit Unrecht seine Zuständigkeit angenommen, so hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.