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I. Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse aus abgetretenem Recht wegen nach ihrer Auffassung auftragswidrig ausgeführter Überweisungen auf Ersatz in Anspruch.
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Ein ungetreuer Mitarbeiter der Klägerin (künftig: Schädiger) veranlasste durch Täuschung der die Zahlungsvorgänge vorbereitenden Mitarbeiterin und der die Zahlungsanweisung genehmigenden Prokuristin verschiedene Überweisungen zur Begleichung von Rechnungen, welche er unter dem Briefkopf „L. & Söhne Ingenieurgesellschaft” selbst hergestellt und - entgegen der betriebsinternen Aufgabenzuweisung - als sachlich richtig mit seinem Namenskürzel abgezeichnet hatte. Als Bankverbindung gab er auf diesen Rechnungen an die Kontonummer und Bankleitzahl seines bei der Beklagten aus seiner früheren gewerblichen Tätigkeit mit der Bezeichnung „V. L., Textilienvertrieb” noch bestehenden Girokontos. Die Klägerin erteilte unter Zusammenfassung verschiedener Rechnungsbeträge im Zeitraum von November 2000 bis Mitte Februar 2001 insgesamt 11 Überweisungsaufträge, beleglos per Datenträgeraustausch, mit der Gesamtsumme von 1.211 241,26 DM über verschiedene Kreditinstitute, bei denen sie Konten unterhielt. Alle Überweisungen liefen im Überweisungsverkehr zwischen den beteiligten Banken zuletzt über die Landesbank B.-W. an die Beklagte, welche die Überweisungsbeträge dem Konto mit der bezeichneten Kontonummer gutschrieb. Für die Abwicklung zwischen den verschiedenen eingeschalteten Kreditinstituten galt die „Vereinbarung über den beleglosen Datenaustausch in der zwischenbetrieblichen Abwicklung des Inlandszahlungsverkehrs (Clearingabkommen)”. Diese Vereinbarung sieht die Notwendigkeit eines Abgleichs zwischen der Bezeichnung des Überweisungsempfängers und dem Inhaber des angegebenen Kontos nicht vor. Gleichwohl führte die Beklagte vor Gutschrift der Überweisungen auf dem Konto des Schädigers eine visuelle Kontrolle aus. Die Beklagte erhob keine Beanstandungen und stellte keine Rückfragen bei dem erstbeauftragten Kreditinstitut, da die im Datenträgeraustausch (DTA) übermittelte Empfängerbezeichnung „L. & Söhne Ingenieurgesellschaft Elektrotechnik” mit der Kontoinhaberbezeichnung „V. L., Textilienvertrieb” bezüglich des Hauptnamens L. übereinstimmte.
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Die Landesbank B.-W. trat ihre aus den Überweisungsaufträgen ggü. der Beklagten resultierenden Ansprüche mit Vereinbarungen v. 15./26.11.2001, 30.11./4.12.2001, 14./18.12.2001 und 7./12.2.2003 an die Klägerin ab, welche die Beklagte wegen auftragswidriger Ausführung der Überweisungen auf Erstattung von insgesamt 247.507,92 Euro nebst Zinsen in Anspruch nimmt.
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Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des LG Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Änderungen und Ergänzungen sind nicht geboten. Die Parteien erheben insoweit auch keine Beanstandungen.
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Das LG hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 112.317,02 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 22.189,76 Euro ab 28.11.2001, aus 90.050,41 Euro ab dem 25.2.2003 und aus 76,85 Euro ab dem 7.3.2003 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte aus wirksam abgetretenem Recht ein Anspruch auf Erstattung des zuerkannten Betrages aufgrund der Gutschriften vom 16.1., 30.1. und 13.2.2001 zu (§§ 667, 665, 669, 398 BGB). Die Beklagte habe jeweils den ihr von der Landesbank erteilten Auftrag nicht ordnungsgemäß ausgeführt und sei dieser ggü. deshalb zur Rückerstattung verpflichtet. Bei Überweisungsaufträgen gelte das Prinzip der formalen Auftragsstrenge. Wenn bei einem Überweisungsauftrag Kontonummer und Empfängerbezeichnung nicht übereinstimmten, so sei grundsätzlich die Empfängerbezeichnung maßgeblich. Die Bank habe sich deshalb an den Namen des Empfängers zu halten, weil dieser eine sicherere Individualisierung ermögliche. Auch wenn die Beklagte bei einer Überweisung im beleglosen Überweisungsverkehr - wie hier - nach dem zugrunde liegenden Clearingabkommen zu einem Abgleich von Empfängerbezeichnung und Kontonummer nicht verpflichtet sei, so habe sie hier gleichwohl einen Vergleich zwischen dem Namen des Überweisungsempfängers und dem Kontoinhaber vorgenommen. Wegen der Diskrepanz zwischen dem angegebenen Empfänger und dem Kontoinhaber habe sie hier vor Ausführung des Auftrags Rücksprache nehmen müssen. Für diesen Fall könne davon ausgegangen werden, dass die Machenschaften des Schädigers aufgedeckt und die Überweisungen nicht ausgeführt worden wären. Die Klägerin müsse sich allerdings ein Mitverschulden von i.H.v. 3/5 entgegenhalten lassen (Rechtsgedanke des § 254 BGB). Die von der Klägerin vom Schädiger (durch Beschlagnahme von Bargeld und Verwertung weiterer Vermögensgegenstände) zurückerlangten 727.157,86 DM seien gem. § 366 Abs. 2 BGB analog auf die Ersatzforderungen aus den ältesten Überweisungsvorgängen zu verrechnen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung und der Rechtsausführungen des LG wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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Hiergegen richten sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre ursprüngliche Klageforderung bis auf die Höhe des Zinssatzes der Zinsnebenforderung in vollem Umfang weiterverfolgt, und die (selbständige) Berufung der Beklagten, die eine vollständige Klagabweisung erreichen will.
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Die Klägerin greift in erster Linie die Verrechnung der Leistungen des Schädigers auf die ältesten Überweisungsvorgänge und die Abwägung der Verschuldensanteile an. Sie macht geltend, entgegen der Auffassung des LG sei von einem einzelnen Anspruch der Klägerin gegen den Schädiger aus unerlaubter Handlung auf Zahlung von insgesamt 1.211.241,26 DM auszugehen und nicht von gesonderten eigenständigen Ansprüchen bezüglich jedes einzelnen Überweisungsvorgangs. Damit entfalle die vom LG vorgenommene Verrechnung der vom Schädiger wiedererlangten 727.157,86 DM mit der Folge der vollständigen Abdeckung des Schadens aus den ersten Überweisungsvorgängen. Im Ergebnis sei nur eine Teilschuld aus der Gesamtforderung getilgt worden, die nichts an der Gesamtabwägung eines etwaigen Mitverschuldens bezogen auf den Gesamtschadensbetrag ändere. Das LG habe gegen den Grundsatz verstoßen, dass bei mehreren „Nebentätern” neben der Einzelabwägung im ersten Schritt anschließend eine Gesamtabwägung zu erfolgen habe. Der wiedererlangte Betrag sei zunächst auf die alleinige Zahlungsverpflichtung des Schädigers anzurechnen und könne nicht der Beklagten zugute kommen, solange der Schädiger nicht insgesamt einen Betrag gezahlt habe, der mehr als die nicht von der Beklagten geschuldete Quote erreiche.
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Die Klägerin trägt ferner vor, ein erhebliches Organisations- und Überwachungsverschulden sei ihr nicht anzulasten. Das LG habe das weitere in der Klageschrift geschilderte Verhalten der Beklagten bei der Beurteilung der Mitverschuldensanteile unzutreffend gewürdigt und teilweise außer Acht gelassen. Nach dem Überweisungsabkommen sei eine Bank den weiteren beteiligten Banken ggü. verpflichtet, bei Überweisungen ab Beträgen von 20.000 DM, die nicht im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs mit dem Zahlungsempfänger liegen oder gegen deren Ordnungsmäßigkeit im Einzelfall Bedenken bestünden, durch das erstbeauftragte Kreditinstitut Rückfrage beim Kontoinhaber zu halten. Auch habe die Beklagte ihre Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nicht beachtet, obwohl 6 Barauszahlungen den Schwellenwert von 30.000 DM erreicht oder überschritten hätten.
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Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 4.4.2003 verkündeten Urteils des LG Karlsruhe - 9 O 17/02 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 247.507,92 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 128.732,35 Euro seit dem 27.11.2001, aus 56.130,85 Euro seit dem 10.12.2001 und aus 62.542,76 Euro seit dem 27.12.2001 zu zahlen; vorsorglich für den Fall des auch nur teilweisen Unterliegens, die Revision zuzulassen.
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Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG Karlsruhe vom 4.4.2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen; vorsorglich, die Revision zuzulassen.
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Sie macht geltend, die Pflichten der beteiligten Banken im Verhältnis zueinander bestimmten sich im beleglosen Überweisungsverkehr hier nach dem sog. Clearingabkommen, das eine Prüfung von Kontonummer und Empfängernamen nicht vorschreibe. Sie habe sich danach also gerade nicht weisungswidrig verhalten, wenn sie einen entsprechenden Abgleich unterlassen habe. Im vorliegenden Fall sei es auch so gewesen, dass zumindest der Hauptname - L. - übereingestimmt habe. Aus diesem Grund habe für die Beklagte keine Verpflichtung zu weiteren Maßnahmen bestanden, etwa den Überweisungsvorgang zu stoppen oder gar Rücksprache zu halten. Die Beklagte habe sich auftragsgemäß verhalten und insb. auch die Bestimmungen des Clearing-abkommens beachtet, zumal auch bei einer maschinellen Nachprüfung höchstens die ersten fünf Buchstaben des Nachnamens abgeglichen würden. Dieser Name habe im vorliegenden Falle übereingestimmt.
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Die Beklagte trägt weiter vor, ein Mitverschulden der Beklagten sei nicht anzunehmen. Die Klägerin habe es allein zu vertreten, dass die Überweisungsaufträge aufgrund der internen Kontrolldefizite erteilt worden seien. Die fingierten Rechnungen trügen ausschließlich das Namenskürzel des Schädigers, der unstreitig für den Rechnungsprüfungsvorgang im Betrieb der Klägerin nicht zuständig gewesen sei, und dessen Tätigwerden der Klägerin schon bei Erstellen des ersten Überweisungsauftrags hätte auffallen müssen.
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Die Beklagte verteidigt ferner die Auffassung des LG, dass mit jeder der insgesamt 11 Überweisungen ein gesonderter eigenständiger Anspruch der Klägerin auf Ersatz des jeweiligen Überweisungsbetrages aus unerlaubter Handlung entstanden sei mit der Folge, dass mit den zurückerhaltenen Beträgen die ältesten dieser Forderungen getilgt worden seien in zumindest entsprechender Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB.
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Die Beklagte macht schließlich geltend, das EZÜ-Abkommen sei hier nicht anzuwenden. Die von der Klägerin angeführte Verpflichtung bei Beträgen ab 20.000 DM bestehe bei dem hier zugrunde zu legenden Clearingabkommen nicht. Die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes seien kein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB.
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Die Klägerin tritt dem entgegen und beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 4.4.2003 - 9 O 17/02 zurückzuweisen.
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Sie verweist ergänzend darauf, dass die ganz überwiegende Mehrheit der am Zahlungsverkehr teilnehmenden Kreditinstitute eine sog. „Kontoanrufprüfung” auch im beleglosen Datenträgeraustausch vornehme, wenn auch ggf. erst ab einem bestimmten Schwellenwert des Überweisungsbetrages, so auch die Beklagte.
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Sie weist ferner nochmals auf Nr. 3 (1) des Überweisungsabkommens hin, das sämtliche Arten der Überweisungsaufträge erfasse, ob nun beleghaft oder beleglos oder solche nach dem EZÜ-Verfahren. Die Kenntnis der weiteren auffälligen Umstände sei auch dem Mitarbeiter, der die Kontoanrufprüfungen vorgenommen habe, nach den Grundsätzen der Wissenszurechnung bei arbeitsteiligen Organisationen zuzurechnen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
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II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist sachlich gerechtfertigt; die ebenfalls zulässige Berufung der Klägerin bleibt dagegen ohne Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte weder aus abgetretenem Recht der Landesbank B.-W. noch aus eigenem Recht ein Anspruch auf Rückzahlung der überwiesenen Beträge zu.
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Das für die vorgetragenen Schuldverhältnisse maßgebende Recht richtet sich nach den bis zum 31.12.2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB). Die hinsichtlich des Inlandszahlungsverkehrs erst am 1.1.2002 in Kraft getretenen Vorschriften des Überweisungsgesetzes sind nicht anzuwenden (Art. 228 Abs. 2 EGBGB).
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1. Ein von der Landesbank auf die Klägerin übergegangener Rückzahlungsanspruch nach § 667 BGB besteht nicht. Eine Fehlleitung der überwiesenen Beträge liegt nicht vor. Die Beklagte war berechtigt, die Überweisungsbeträge dem Konto mit der angegebenen Kontonummer gutzuschreiben.
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a) Im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr entstehen zwischen allen beteiligten Banken jeweils zweiseitige selbständige Geschäftsbesorgungsverträge (BGH v. 3.10.1989 - XI ZR 163/88, BGHZ 108, 386 [388], MDR 1990, 242 = CR 1990, 204 = NJW 1990, 250). Die Beklagte war bei den hier streitgegenständlichen elf Überweisungen jeweils ggü. der Landesbank verpflichtet, mit der empfangenen Valuta entsprechend den von dieser erhaltenen Weisungen zu verfahren. Im Falle der weisungswidrigen Verwendung der Beträge wäre sie der Landesbank zur Herausgabe verpflichtet gewesen (§ 667 BGB). Die geschäftsbesorgungsvertraglichen Weisungen über die Verwendung der Überweisungsbeträge waren jeweils in den Datensätzen enthalten, welche die Landesbank der Beklagten übermittelt hatte. Diese berechtigten die Beklagte, die Beträge dem Konto des Schädigers gutzuschreiben.
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Grundsätzlich obliegen den am Überweisungsverkehr beteiligten Banken keine Warn- und Schutzpflichten ggü. den Überweisenden und den Zahlungsempfängern. Die Banken werden hier nur zum Zwecke eines technisch einwandfreien, einfachen und schnellen Zahlungsverkehrs tätig und haben sich schon wegen dieses begrenzten Geschäftszwecks und der Massenhaftigkeit der Geschäftsvorgänge grundsätzlich nicht um die beteiligten Interessen ihrer Kunden zu kümmern. Sie müssen sich vielmehr streng innerhalb der Grenzen des ihnen erteilten formalen Auftrags halten (BGH, Urt. v. 22.6.2004 - XI ZR 90/03).
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Die Pflichten der beteiligten Banken im Verhältnis zueinander bestimmen sich im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr nach den einschlägigen - von den dazu durch die einzelnen Kreditinstitute bevollmächtigten Verbänden sowie der Deutschen Bundesbank vereinbarten - Abkommen und Richtlinien, deren Inhalt auch die Auslegung der dem endbegünstigten Kreditinstitut erteilten Weisungen beeinflusst (BGH NJW 2003, 1389; BGH v. 3.10.1989 - XI ZR 163/88, BGHZ 108, 386 [389], MDR 1990, 242 = CR 1990, 204 = NJW 1990, 250). Im vorliegenden Fall finden die Bestimmungen der Regelwerke über den beleglosen Datenträgeraustausch Anwendung. Schon die Klägerin hat die streitgegenständlichen Überweisungsaufträge beleglos im Datenträgeraustausch an die erstbeauftragte Bank erteilt. Maßgebend ist somit, was zwischen den Parteien auch nicht umstritten ist, die Vereinbarung über den beleglosen Datenaustausch in der zwischenbetrieblichen Abwicklung des Inlandszahlungsverkehrs (Clearingabkommen), in Kraft getreten am 7.9.1998 (abgedr. bei Gößmann in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Bd. I, 2. Aufl., Anh. 1 zu §§ 52-55). Einen Kontonummern-Namensvergleich schreibt diese Vereinbarung nicht vor. Es sind nur formale maschinelle Prüfungen der Datensätze (Doppeleinreichungskontrolle, Plausibilitäts- und Feldinhaltsprüfungen) nach der Anlage 6 (I AH Klägerin, AS. 301 ff.) vorgesehen (Clearingabkommen Abschnitt II Nr. 9). Die Beklagte handelte damit nicht weisungswidrig, wenn sie sich für die Gutschrift des Überweisungsbetrages allein nach der ihr übermittelten Kontonummer richtete (BGH NJW 2003, 1389; Gößmann in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Bd. I, 2. Aufl., § 52 Rz. 15; vgl. auch - noch zum früheren Magnetband-Clearing-Verfahren - Häuser in MünchKomm/HGB, Bd. 5, ZahlungsV Rz. B 169, B 61).
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den ergänzend heranzuziehenden Regelungen des „Abkommens zum Überweisungsverkehr” (I 1 S. 3, IV S. 2 Clearingabkommen). Ein Kontonummern-Namensvergleich ist danach nur bei EZÜ-Überweisungen durchzuführen (vgl. Nr. 3 (2) des Abkommens zum Überweisungsverkehr). Da eine solche Überweisung im EZÜ-Verfahren hier nicht vorlag, kommt auch insoweit eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht in Betracht.
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Soweit die Klägerin darauf verweist, dem erstbeauftragten Kreditinstitut sei ein Kontonummern-Namensabgleich nicht möglich mit der Folge, dass diesem bei Divergenzen keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne, und es sei nicht gerechtfertigt, ihr das Risiko des fehlenden Abgleichs zu überbürden, ist ihr entgegenzuhalten, dass es ihr freigestanden hätte, die Überweisungsaufträge auf Formulare auszudrucken und in Belegform bei der Bank einzureichen. So hätte sie den für diesen Fall nach Nr. 3 (2) des Überweisungsabkommens vorgeschriebenen Kontonummern-Namensvergleich im EZÜ-Verfahren erreichen können. Diese Prüfung ist durch die Vereinbarung des (beleglosen) DTA-Verfahrens für die Erteilung von Überweisungsaufträgen mit ihrer Bank entfallen, was der Klägerin durch die entsprechenden Vertragserklärungen oder Hinweise ihrer Bank bekannt sein musste. Mit der Vereinbarung dieses Verfahrens und der Erteilung des Überweisungsauftrags durch Datenträgeraustausch (DTA) im beleglosen Überweisungsverkehr erklärte sich die Klägerin damit einverstanden, dass für die Ausführung der Überweisung lediglich die Kontonummer und die Bankleitzahl maßgeblich sind und eine Verpflichtung der Bank zur Kontrolle des Empfängernamens im Verhältnis zum Auftraggeber nicht besteht, also die Kontonummer als Synonym für den Empfänger steht (Nobbe, WM Sonderbeilage 4/2001, S. 16, 19). Die Beklagte durfte sich nach dem ihr im DTA-Verfahren übermittelten Datensatz darauf verlassen, dass wegen eines entsprechenden Verzichts kein Namensvergleich gefordert ist, und es damit auch bei einer lediglich eingeschränkten Prüfung belassen.
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b) Die Klägerin kann aus dem Umstand, dass die Beklagte gleichwohl, ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein, eine Kontoanruf-Prüfung durchgeführt, aber die Überweisungsvorgänge wegen der Identität des im übermittelten Datensatz und in der Bezeichnung des Kontoinhabers enthaltenen Familiennamens jeweils nicht beanstandet hat, nichts für sich herleiten. Denn die Beklagte hat die Kontoanruf-Prüfung weder im Interesse einer der vorgeschalteten Banken noch im Interesse der Klägerin vorgenommen, sondern im eigenen Interesse (wegen ihrer Verpflichtungen ggü. dem bezeichneten Empfänger aus dem Girovertrag; vgl. dazu Schimansky in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Bd. I, 2. Aufl., § 49 Rz. 41) und - was damit zusammenhängt - ggf. noch im Interesse des Zahlungsempfängers, soweit er mit ihr in (giro-)vertraglicher Beziehung steht und ein Konto bei ihr unterhält. Aus der überobligationsmäßigen Prüfung können sie somit grundsätzlich keine Schadensersatzpflichten ggü. den vorgeschalteten Banken oder der Klägerin treffen, zumindest solange sie sich an die - selbst gesetzten - Regeln für die an sich nicht geschuldete zusätzliche Prüfung hält. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass sie praktisch bei fast allen Überweisungen manuell eingreifen müsste, wenn sie der Auffassung des LG folgen würde, weil viele Überweisende die Empfängerbezeichnung nicht korrekt angäben, insb. die Rechtsform des Überweisungsempfängers oder auch den Gesellschaftszweck. Wenn in solchen Fällen der Hauptname übereinstimme, könne von ihr nicht verlangt werden, hier noch weiter gehende Prüfungen vorzunehmen oder den Überweisungsvorgang zu stoppen. Danach hat die Beklagte sich jeweils an dem von ihr vorgegebenen Prüfungsumfang orientiert. Grund zur Beanstandung gab es danach aus ihrer Sicht nicht. Es verbleibt also dabei, dass eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht zu erkennen ist, zumal das angesprochene Konto, wie der Zusatz „Textilienvertrieb” zeigt, ebenfalls einem Unternehmen und nicht etwa einer Privatperson zuzuordnen war.
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Hinzu kommt, dass die Klägerin die - von ihrem Mitarbeiter gefälschten - Rechnungen begleichen wollte und deshalb gerade die Gutschrift auf dem bezeichneten Konto erstrebte.
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c) Ein Ausnahmefall, in dem nach der Rechtsprechung aus Treu und Glauben eine Rückfragepflicht der Überweisungsbank angenommen worden ist (etwa wenn ihr der ersichtlich unmittelbar bevorstehende wirtschaftliche Zusammenbruch des Überweisungsempfängers oder der Empfangsbank bekannt ist (BGH, Urt. v. 22.6.2004 - XI ZR 90/03), liegt hier nicht vor. Kennzeichnend für einen solchen Ausnahmefall ist die fehlende Kenntnis des Auftraggebers von den die Hinweispflicht begründenden Umständen. Dieser soll, weil er anders als die Bank nicht über die entsprechenden Informationen verfügt, durch die Rückfrage in die Lage versetzt werden, Maßnahmen zu ergreifen, um Schaden zu verhindern. Ein solcher Informationsvorsprung der Beklagten oder eine vergleichbare Sachlage ist hier nicht gegeben.
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d) Eine Pflichtverletzung der Beklagten lässt sich auch nicht den weiteren von der Klägerin in der Klageschrift (S. 9/10; I 17-19) genannten Umständen entnehmen. Nach Nr. 3 (1) des Abkommens zum Überweisungsverkehr wird zwar bei Überweisungen ab Beträgen von 20.000 DM, die nicht im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs mit dem Zahlungsempfänger liegen oder gegen deren Ordnungsmäßigkeit im Einzelfall Bedenken bestehen, vom Kreditinstitut des Empfängers „erwartet”, dass es durch das erstbeauftragte Kreditinstitut bei dem Überweisenden zurückfragt. Diese Bestimmung ist aber eine bloße Sollvorschrift, die für die beteiligten Kreditinstitute keine Rechtspflichten begründet. Auch unabhängig von der fehlenden Rechtsverbindlichkeit der Nr. 3 (1) des Abkommens schließt der im Überweisungsverkehr geltende Grundsatz der formalen Auftragsstrenge es aus, von der Empfängerbank über die gewissenhafte Beachtung des ihr zugegangenen Auftrags hinaus eine Plausibilitätskontrolle zu verlangen (BGH NJW 2003, 1389; v. 9.5.2000 - XI ZR 276/99, BGHZ 144, 245 [248 ff.] = MDR 2000, 1084 = NJW 2000, 2503; OLG Düsseldorf v. 26.2.1999 - 17 U 155/98, WM 1999, 1363).
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e) Der Senat setzt sich mit dieser Auffassung nicht in Widerspruch zu der - auf der Grundlage des Überweisungsgesetzes vom 21.7.1999 ergangenen - Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 16.1.2004 (OLG Düsseldorf v. 16.1.2004 - I-16 U 24/03, OLGReport Düsseldorf 2004, 204 = WM 2004, 1233). Denn diese Entscheidung beruht maßgeblich auf dem Umstand, dass die dortige Beklagte - nach ihrem eigenen Vorbringen - zu einer Namenskontrolle verpflichtet gewesen war, allerdings den Überweisungsbetrag infolge fehlerhafter Deutung der Empfängerbezeichnung unter unzulässiger Heranziehung von dem Auftraggeber nicht bekannten weiteren Informationen dann jedoch weder dem in der Überweisung bezeichneten Empfänger noch dem Konto mit der angegebenen Kontonummer gutgeschrieben hatte. Das OLG Düsseldorf hat ausdrücklich hervorgehoben, der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Empfängerbezeichnung (und nicht der Kontonummer) gelte nur für den beleggebundenen Überweisungsverkehr, die Bank dürfe allerdings Inhalt und Umfang der ihr obliegenden Kontrollpflichten nicht durch die Wahl des Übermittlungsweges reduzieren. Der Anspruch des Auftraggebers sei aber grundsätzlich verzichtbar. Ebenso könnten die Prüfungspflichten einer Bank, die im Interbankenverkehr einen beleglosen Überweisungsauftrag erhält, durch von den Spitzenverbänden des Kreditgewerbes geschlossene Abkommen verringert werden (OLG Düsseldorf v. 16.1.2004 - I-16 U 24/03, OLGReport Düsseldorf 2004, 204 = WM 2004, 1233 [1235]). Ein solcher zulässiger Verzicht auf den Namensabgleich liegt hier nach dem geltenden Clearingabkommen vor (BGH NJW 2003, 1389).
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Die Entscheidung des OLG Koblenz vom 16.1.2004 - 8 U 1276/02 (zitiert nach juris) betrifft einen - nicht vergleichbaren - Fall, bei dem eine Verpflichtung zum Namensvergleich (dort nach dem EZÜ-Abkommen) bestand.
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f) Der hier vertretenen Auffassung stehen auch die von der Klägerin herangezogenen OLG-entscheidungen nicht entgegen.
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Das Urteil des OLG Schleswig vom 27.7.2000 (OLG Schleswig v. 27.7.2000 - 5 U 63/99, OLGReport Schleswig 2000, 380 = WM 2001, 812) sagt nichts darüber aus, ob die Empfängerbank sich nach der angegebenen Kontonummer hätte richten können. Der dort zugrunde liegende Sachverhalt weicht auch entscheidend von der hier vorliegenden Sachverhaltsgestaltung ab, weil dort die Prozessparteien durch einen Girovertrag, der weiter gehende Pflichten des Kreditinstituts begründet, verbunden waren.
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Die Entscheidung des OLG Köln (OLG Köln v. 10.2.2000 - 1 U 53/99, OLGReport Köln 2000, 201 = WM 2001, 2003 = VersR 2000, 1547) betrifft eine Überweisung im EZÜ-Verfahren, bei dem das endbegünstigte Kreditinstitut nach Nr. 3 (2) des EZÜ-Abkommens ausdrücklich verpflichtet war, einen Vergleich der Kontonummer mit dem Namen des Überweisungsempfängers durchzuführen, was dieses aber unterlassen hatte.
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Das OLG Jena hat es im Urteil vom 19.12.2000 (OLG Jena v. 19.12.2000 - 5 U 126/00, OLGReport Jena 2001, 168 = WM 2001, 2005 = ZIP 2001, 955) ausdrücklich dahingestellt sein lassen, ob das beklagte Kreditinstitut weisungswidrig von dem ihm erteilten Überweisungsauftrag abgewichen ist, hat sich aber im Grunde an der Entscheidung des BGH vom 3.10.1989 (BGH v. 3.10.1989 - XI ZR 163/88, BGHZ 108, 386 = MDR 1990, 242 = CR 1990, 204 = NJW 1990, 250) orientiert, wonach eine Unterlassung des Datenabgleichs zwischen Empfänger und Kontonummer durch das endbegünstigte Kreditinstitut nicht pflichtwidrig ist. Die Entscheidung betraf das Verhältnis zwischen Auftraggeber und erstbeauftragtem Institut. Der BGH hat die Revision der Kläger gegen das Urteil des OLG Jena nicht angenommen (BGH, Beschl. v. 24.7.2001 - XI ZR 33/01). Er hat bestätigt, dass das Berufungsgericht zutreffend angenommen habe, dass die Kläger sich gem. § 242 BGB nicht darauf berufen könnten, die beklagte Bank sei von den ihr erteilten Überweisungsaufträgen abgewichen. Das überwiesene Geld sei - wie von ihnen vorgesehen - bei einem - betrügerischen - Empfänger angekommen, dessen Opfer sie geworden seien. Es könne deshalb dahinstehen, ob sich die beklagte Überweisungsbank pflichtwidrig verhalten habe.
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Auch die von der Klägerin in Kopie vorgelegte Entscheidung des OLG Hamm v. 19.3.2001 - 31 U 204/00 (I AH Klägerin, AS. 341 ff.) betrifft einen mit dem hier zu entscheidenden nicht vergleichbaren Sachverhalt, weil dort die Kläger als Überweisungsempfänger aufgrund des Girovertrages mit der Empfängerbank vertraglich verbunden waren, woraus sich weiter gehende Pflichten des Kreditinstituts ggü. ihrem Kunden/Vertragspartner ergaben (vgl. auch OLG Hamm v. 15.11.1993 - 31 U 63/93, WM 1994, 1027 und OLG Hamm v. 17.2.1997 - 31 U 165/96, OLGReport Hamm 1997, 185).
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2. Ansprüche der Klägerin aus eigenem Recht gegen die Beklagte bestehen ebenfalls nicht.
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Vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien wurden zu keinem Zeitpunkt getroffen.
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Es liegt auch kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Klägerin vor. Die Geschäftsbesorgungsverträge zwischen den eingeschalteten Banken und das Clearingabkommen haben keine drittschützende Wirkung, sondern begründen Rechte und Pflichten nur zwischen den beteiligten Kreditinstituten (IV S. 1 Clearing-abkommen; Schimansky in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Bd. I, 2. Aufl., § 49 Rz. 37).
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Im Übrigen fehlt es auch insoweit an einer Pflichtverletzung der Beklagten, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt. Insbesondere hat sie sich an die ihr erteilten Weisungen im DTA-Verfahren gehalten.
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Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch kein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen ein Schutzgesetz zu. Das Geldwäschegesetz ist kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB (OLG Stuttgart v. 23.7.1997 - 9 U 256/96, OLGReport Stuttgart 1998, 375).
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Die Klage war daher insgesamt abzuweisen. Die Klägerin, die am beleglosen Überweisungsverfahren im Datenträgeraustausch teilnimmt, kann nicht die Empfängerbank für die Folgen der Manipulationen ihres ungetreuen Mitarbeiters verantwortlich machen und diese auf Ersatz in Anspruch nehmen.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe gem. § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind bereits durch die bisherige Rechtsprechung des BGH geklärt.
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