Oberlandesgericht Karlsruhe Entscheidung, 10. Apr. 2007 - 15 W 108/06

published on 10.04.2007 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Entscheidung, 10. Apr. 2007 - 15 W 108/06
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Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 28.11.2006 - 1 S 187/05 - wie folgt abgeändert:

Die der Zeugin/Antragstellerin … für die Wahrnehmung des Termins vom 23.05.2006 aus der Staatskasse zu gewährende Entschädigung wird auf 283,00 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird das Entschädigungsgesuch der Zeugin/Antragstellerin zurückgewiesen.

2. Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Das Landgericht Mannheim hat im Verfahren 1 S 187/05 die Antragstellerin im Termin vom 23.05.2006 als Zeugin vernommen. Die Antragstellerin ist eine Mitarbeiterin der Klägerin. Die Antragstellerin ist zum Gerichtstermin von ihrem Wohnort aus angereist. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat die Antragstellerin in seinem Pkw auf der Hin- und Rückfahrt mitgenommen.
Mit Schriftsatz vom 23.10.2006 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin - in diesem Schriftsatz allerdings für die Antragstellerin/Zeugin handelnd - beantragt, die Antragstellerin für ihre Vernehmung als Zeugin aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Antragstellerin hat Verdienstausfall für einen Arbeitstag und Fahrtkosten in Höhe von 241,20 EUR (804 km Hin- und Rückweg á 0,30 EUR) geltend gemacht.
Mit Beschluss vom 28.11.2006 hat die Einzelrichterin des Landgerichts Mannheim die der Antragstellerin aus der Staatskasse zu gewährende Entschädigung auf 153,00 EUR festgesetzt. Hierbei handelt es sich um den Verdienstausfall der Antragstellerin. Der Verdienstausfall könne der Antragstellerin zugesprochen werden, da sie ihre Entschädigung insoweit bereits in einem früheren Schriftsatz vom 31.05.2006 geltend gemacht habe. Fahrtkosten könne die Antragstellerin hingegen nicht beanspruchen, da der Antrag vom 23.10.2006 erst nach Ablauf der Frist von 3 Monaten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG) gestellt worden sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie ist der Auffassung, ihr Antrag auf Zeugenentschädigung sei auch hinsichtlich der Fahrtkosten nicht verfristet; denn auch insoweit ergebe sich aus dem früheren Schriftsatz vom 31.05.2006 ein entsprechender Antrag. Zuzuerkennen seien die fiktiven Kosten einer Kfz-Benutzung in Höhe von 201,00 EUR (804 km Hin- und Rückweg á 0,25 EUR).
Das Landgericht hat der Beschwerde der Antragstellerin nicht abgeholfen. Die Beteiligten hatten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist teilweise begründet. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Erstattung von 130,00 EUR Fahrtkosten, die ihr durch die Wahrnehmung des Termins vom 23.05.2006 entstanden sind. Zusammen mit dem bereits zuerkannten Verdienstausfall (153,00 EUR) ergibt sich mithin ein Anspruch der Antragstellerin gegen die Staatskasse in Höhe von 283,00 EUR.
1. Die Zulässigkeit der einfachen Beschwerde gegen die teilweise Versagung der Zeugenentschädigung durch die Einzelrichterin des Landgerichts Mannheim ergibt sich aus § 4 Abs. 3 JVEG
a) Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200,00 EUR. Dies ergibt sich aus der Beschwerdebegründung, mit welcher die Antragstellerin Fahrtkosten in Höhe von 201 EUR geltend macht.
b) Der Umstand, dass das Landgericht im Berufungsverfahren entschieden hat, steht der Beschwerde nicht entgegen. Zwar war gegen das Urteil des Landgerichts, welches in der Hauptsache am 23.05.2006 ergangen ist, kein Rechtsmittel mehr gegeben. Die Rechtsmittelbeschränkung in der Hauptsache erstreckt sich jedoch nicht auf den Beschwerderechtszug, der sich aus § 4 Abs. 3 JVEG ergibt. Den Vorschriften des JVEG lässt sich keine Beschränkung des Beschwerderechtszugs entnehmen, wenn gegen die Hauptsacheentscheidung kein Rechtsmittel mehr gegeben ist. Eine Rechtsmittelbeschränkung ergibt sich aus den Vorschriften des JVEG (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG) nur insoweit, als eine Beschwerde zu einem obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet. Für den Beschwerderechtszug gemäß § 4 Abs. 3 JVEG gelten insoweit die gleichen Erwägungen wie bei einer Streitwertbeschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG. Auch eine Streitwertfestsetzung des Landgerichts im Berufungsverfahren ist mit der einfachen Beschwerde anfechtbar, unabhängig davon, ob und inwieweit gegen die Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel gegeben ist (vgl. hierzu den - zur Veröffentlichung vorgesehenen - Beschluss des Senats vom 17.08.2006 - 15 W 36/06 -).
10 
c) Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat die Beschwerde vom 04.12.2006 im Namen der Antragstellerin (Zeugin) und nicht im Namen der Klägerin eingelegt. Bei der abweichenden Formulierung im Schriftsatz vom 04.12.2006 handelt es sich um ein offenkundiges Versehen, was sich nach Auffassung des Senats bereits daraus ergibt, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin den Entschädigungsantrag vom 23.10.2006 ausdrücklich im Namen der Antragstellerin (Zeugin) und nicht im Namen der Klägerin gestellt hat. Im Schriftsatz vom 10.01.2007 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin diese Sichtweise bestätigt.
11 
2. Der Entschädigungsanspruch der Antragstellerin ist - auch hinsichtlich der Fahrkosten - nicht wegen Ablauf der 3-Monats-Frist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG erloschen.
12 
a) Allerdings geht der Senat - insoweit in Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts - davon aus, dass die Antragstellerin eine Entschädigung wegen Fahrtkosten erstmals im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23.10.2006 (AS. 70) geltend gemacht hat. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist von 3 Monaten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG bereits abgelaufen, da die Antragstellerin am 23.05.2006 als Zeugin vom Landgericht vernommen worden war. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin enthält der Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 31.05.2006 (AS. 58) einen Entschädigungsantrag nur hinsichtlich des Verdienstausfalls und nicht hinsichtlich der Fahrtkosten. In diesem Schriftsatz hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin - der gleichzeitig als Prozessbevollmächtigter der Klägerin auftrat - keine Fahrtkosten für die Antragstellerin geltend gemacht, sondern im Hinblick auf die Fahrt der Zeugin zum Gerichtstermin zusätzliche Parteikosten für die Klägerin .
13 
b) Jedoch ist der Antragstellerin für die versäumte Frist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Antragstellerin war ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist - hinsichtlich der Geltendmachung der Fahrtkosten - gehindert.
14 
Der Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 23.10.2006 (AS. 70) ist in entsprechender Anwendung von § 236 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO als konkludenter Wiedereinsetzungsantrag zu werten. Die Antragstellerin hat erstmals durch den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.10.2006, den ihr Verfahrensbevollmächtigter am 19.10.2006 erhalten hat, davon erfahren, dass ihre Fahrtkosten - entgegen der Auffassung ihres Verfahrensbevollmächtigten im Schriftsatz vom 31.05.2006 - nicht als Kosten der Klägerin im Rahmen der Kostenfestsetzung berücksichtigt werden konnten. Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin dies erfahren hatte, hat er innerhalb der Frist von 2 Wochen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG den erforderlichen Entschädigungsantrag für die Antragstellerin nachgeholt.
15 
Die ursprüngliche Fristversäumung war unverschuldet im Sinne des Gesetzes. Dass die Antragstellerin (selbst oder durch ihren Verfahrensbevollmächtigten) den Entschädigungsantrag schon früher hätte stellen können, war für die Fristversäumung nicht entscheidend. Maßgeblich war vielmehr der Umstand, dass der (unrichtige) Entschädigungsantrag der Partei vom 31.05.2006 (eingegangen beim Landgericht Mannheim am 02.06.2006) erst am 06.10.2006 vom Amtsgericht Mannheim verbeschieden wurde. Wäre der - unrichtige - Antrag der Partei vom 31.05.2006 früher verbeschieden worden, hätte die Antragstellerin entsprechend früher von der Notwendigkeit eines eigenen Entschädigungsantrags, auch hinsichtlich der Fahrtkosten, erfahren. Mithin war letztlich die Verzögerung im Bereich des Gerichts bei der Verbescheidung des früheren Antrags vom 31.05.2006 entscheidend dafür, dass die Antragstellerin selbst erst am 23.10.2006 (eingegangen beim Landgericht Mannheim am 27.10.2006) Erstattung der Fahrtkosten beantragt hat. Der vorliegende Fall ist insoweit nach Auffassung des Senats vergleichbar mit den Fällen, in denen ein unzuständiges Gericht, an welches ein fristwahrender Schriftsatz adressiert wird, es versäumt, das Schriftstück rechtzeitig an das zuständige Gericht weiterzuleiten (vgl. hierzu Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 26. Auflage 2007, § 233 ZPO Rn. 22 b). Auf die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung hat im Übrigen bereits die Bezirksrevisorin des Landgerichts Mannheim in ihrer Verfügung vom 21.11.2006 (AS. 80) hingewiesen.
16 
3. Das Rechtsmittel der Antragstellerin hat teilweise Erfolg. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 JVEG hat die Antragstellerin für die ihr entstandenen Fahrtkosten einen Anspruch gegen die Staatkasse in Höhe von 130,00 EUR.
17 
a) Die Zeugin ist zum Termin mitgenommen worden im Fahrzeug des Rechtsanwalts der Klägerin. Sie hat dafür an den Rechtsanwalt der Klägerin bisher noch nichts bezahlt. Der Rechtsanwalt der Klägerin hat gegen die Zeugin jedoch einen Anspruch auf anteilige Beteiligung an den Fahrtkosten in Höhe von 130,00 EUR. Diese Verpflichtung der Antragstellerin gegenüber dem Rechtsanwalt der Klägerin enthält „tatsächlich entstandene Auslagen“ im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 3 JVEG, die gegenüber der Staatskasse geltend gemacht werden können.
18 
Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin (und Prozessbevollmächtigte der Klägerin) war nicht verpflichtet, die Antragstellerin (Zeugin) zum Termin unentgeltlich mitzunehmen. Aus dem Schriftsatz vom 23.10.2006 ergibt sich, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin beabsichtigt, der Antragstellerin die Reisekosten in Höhe von 130,00 EUR für Hin- und Rückfahrt zum Termin in Rechnung zu stellen. Der Senat wertet das Vorbringen des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin in diesem Schriftsatz dahingehend, dass der Rechtsanwalt nach den vorausgegangenen Absprachen mit der Antragstellerin dazu berechtigt ist, dieser eine entsprechende Rechnung zu stellen. Der Sachverhalt ist im Übrigen durch die Angaben des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin in diesem Schriftsatz ausreichend glaubhaft gemacht. Der Umstand, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin von dieser bisher noch keine Zahlung verlangt hat - und möglicherweise auch auf eine Zahlung verzichten würde, wenn sich keine Fahrtkostenerstattung aus der Staatskasse ergeben würde - ändert nichts an der (glaubhaft gemachten) Verpflichtung der Antragstellerin und dementsprechend an der Entstehung von Auslagen.
19 
Gegen die Höhe des Betrages von 130,00 EUR bestehen keine Bedenken. Denn bei der Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs hätte die Antragstellerin einen höheren Betrag, nämlich 201,00 EUR (804 km x 0,25 EUR) geltend machen können (vgl. § 5 Abs. 2 Ziffer 1 JVEG).
20 
b) Die Beschwerde der Antragstellerin ist hingegen unbegründet, soweit sie einen 130,00 EUR übersteigenden Betrag geltend macht. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 JVEG kann die Antragstellerin nurtatsächlich entstandene Fahrtkosten geltend machen. Da ihre Verpflichtungen gegenüber ihrem Verfahrensbevollmächtigten für die Mitnahme im Pkw nicht über 130,00 EUR hinausgehen, kommt auch eine höhere Erstattung nicht in Betracht.
21 
4. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzu
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published on 17.08.2006 00:00

Tenor Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwältin …, gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 05.05.2006 - 4 S 108/05 - (Streitwertfestsetzung) wird zurückgewiesen. Gründe   I. 1 Die Parteien haben vor
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(1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; hierüber und über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu belehren. Die Frist beginnt

1.
im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfertigung einer Übersetzung mit Eingang des Gutachtens oder der Übersetzung bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat,
2.
im Fall der Vernehmung als Sachverständiger oder Zeuge oder der Zuziehung als Dolmetscher mit Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung,
3.
bei vorzeitiger Beendigung der Heranziehung oder des Auftrags in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit der Bekanntgabe der Erledigung an den Berechtigten,
4.
in den Fällen des § 23 mit Beendigung der Maßnahme und
5.
im Fall der Dienstleistung als ehrenamtlicher Richter oder Mitglied eines Ausschusses im Sinne des § 1 Abs. 4 mit Beendigung der Amtsperiode, jedoch nicht vor dem Ende der Amtstätigkeit.
Wird der Berechtigte in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 in demselben Verfahren, im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug, mehrfach herangezogen, ist für den Beginn aller Fristen die letzte Heranziehung maßgebend. Die Frist kann auf begründeten Antrag von der in Satz 1 genannten Stelle verlängert werden; lehnt sie eine Verlängerung ab, hat sie den Antrag unverzüglich dem nach § 4 Abs. 1 für die Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung zuständigen Gericht vorzulegen, das durch unanfechtbaren Beschluss entscheidet. Weist das Gericht den Antrag zurück, erlischt der Anspruch, wenn die Frist nach Satz 1 abgelaufen und der Anspruch nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der in Satz 1 genannten Stelle geltend gemacht worden ist. Wurde dem Berechtigten ein Vorschuss nach § 3 bewilligt, so erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung nur insoweit, als er über den bewilligten Vorschuss hinausgeht.

(2) War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Belehrung nach Absatz 1 Satz 1 unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der nach Absatz 1 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt eingetreten ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung (§ 4) wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.

(4) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. § 5 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; hierüber und über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu belehren. Die Frist beginnt

1.
im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfertigung einer Übersetzung mit Eingang des Gutachtens oder der Übersetzung bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat,
2.
im Fall der Vernehmung als Sachverständiger oder Zeuge oder der Zuziehung als Dolmetscher mit Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung,
3.
bei vorzeitiger Beendigung der Heranziehung oder des Auftrags in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit der Bekanntgabe der Erledigung an den Berechtigten,
4.
in den Fällen des § 23 mit Beendigung der Maßnahme und
5.
im Fall der Dienstleistung als ehrenamtlicher Richter oder Mitglied eines Ausschusses im Sinne des § 1 Abs. 4 mit Beendigung der Amtsperiode, jedoch nicht vor dem Ende der Amtstätigkeit.
Wird der Berechtigte in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 in demselben Verfahren, im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug, mehrfach herangezogen, ist für den Beginn aller Fristen die letzte Heranziehung maßgebend. Die Frist kann auf begründeten Antrag von der in Satz 1 genannten Stelle verlängert werden; lehnt sie eine Verlängerung ab, hat sie den Antrag unverzüglich dem nach § 4 Abs. 1 für die Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung zuständigen Gericht vorzulegen, das durch unanfechtbaren Beschluss entscheidet. Weist das Gericht den Antrag zurück, erlischt der Anspruch, wenn die Frist nach Satz 1 abgelaufen und der Anspruch nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der in Satz 1 genannten Stelle geltend gemacht worden ist. Wurde dem Berechtigten ein Vorschuss nach § 3 bewilligt, so erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung nur insoweit, als er über den bewilligten Vorschuss hinausgeht.

(2) War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Belehrung nach Absatz 1 Satz 1 unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der nach Absatz 1 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt eingetreten ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung (§ 4) wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.

(4) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. § 5 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden

1.
dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,35 Euro,
2.
den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro
für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Bei der Benutzung durch mehrere Personen kann die Pauschale nur einmal geltend gemacht werden. Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Absatz 1 oder Satz 1 zählt, werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der in Satz 1 genannten Fahrtkosten ersetzt; zusätzlich werden die durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regelmäßigen baren Auslagen, insbesondere die Parkentgelte, ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen hat.

(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.

(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.

(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.