Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 23. Nov. 2007 - 14 U 188/06

published on 23.11.2007 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 23. Nov. 2007 - 14 U 188/06
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Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 11.08.2006 – 6 O 173/06 – dahin abgeändert, dass die Klage als unbegründet und die Widerklage als unzulässig abgewiesen werden.

2. Bei der Kostenentscheidung des landgerichtlichen Urteils verbleibt es.

3. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 14.449,69 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Kläger ist 1. Vorsitzender des Motorradclubs MC Ew. e.V., der am Samstag/Sonntag 25./26. Juni 2005 auf seinem Gelände beim Sportplatz von Ew. sein jährliches Motorradtreffen durchführte. Zum - auf einem Flugblatt angekündigten - Veranstaltungsprogramm gehörten u.a. eine „Fire & Midnight Show“ und eine „Burn-Out-Party“. Bei einem (stehenden) „Burn-Out“ geht es darum, bei hoher Motordrehzahl und arretierten Vorderrädern unter starker Staub-, Lärm- und Geruchsentwicklung die Hinterräder von Kraftfahrzeugen durchdrehen zu lassen.
Mit an den Kläger gerichtetem Schreiben vom 04.07.2005, von dem Kopien an den Bürgermeister und an das Ordnungsamt der Stadt E. sowie an den Ortsvorsteher des Ortsteils Ew. gingen, hat sich die Klägerin über den bei dem Motorradtreffen entstanden nächtlichen Lärm beschwert. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, durch eine Reihe in diesem Schreiben enthaltener Formulierungen in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden zu sein. Er hat von der Beklagten erfolglos die Abgabe einer diesbezüglichen Unterlassungserklärung verlangt.
Mit der Klage hat der Kläger die Beklagten auf Unterlassung der von ihm beanstandeten Äußerungen, auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000,00 EUR sowie auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 390,69 EUR in Anspruch genommen. Die Beklagte hat - widerklagend - vom Kläger Erstattung der ihr vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten verlangt. Dem ist der Kläger mit dem Antrag auf Abweisung der Widerklage entgegengetreten.
Wegen der von den Parteien verfolgten Ansprüche, des zugrundeliegenden Sachverhalts und des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen und den Kläger verurteilt, an die Beklagte/Widerklägerin 449,69 EUR zu bezahlen. Dabei hat es einen Unterlassungsanspruch mit der Begründung verneint, daß die Äußerungen in überwiegender Zahl sich nicht gegen die Person des Klägers richteten; bei den übrigen Äußerungen handele es sich um als berechtigte Interessenwahrnehmung gerechtfertigte Kritik. - Da das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht verletzt worden sei, stehe ihm auch kein - in der verlangten Höhe ohnehin übersetztes - Schmerzensgeld zu. - Die Entscheidung zu den außergerichtlichen Anwaltskosten ergebe sich aus der Unbegründetheit des vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsbegehrens.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Dabei wiederholt und vertieft er im wesentlichen seinen früheren Vortrag. Er beantragt,
das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
1. - insoweit unter Androhung von Ordnungsmitteln - die folgenden Äußerungen zu unterlassen:
a) „Die übelste Nacht in diesen Jahren hat uns Ihr 'Motorradtreffen' am 25.06.05 beschert“;
10 
b) „Von Jahr zu Jahr hat sich der Radau gesteigert“;
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c) „Dass erwachsene Menschen noch nachts um 2:00 Uhr wiederholt Motorräder in vollster Lautstärke am Mikrofon aufdrehen lassen, ist eine solche Unverschämtheit - dafür gehört Ihnen und Konsorten die Maschinen enteignet“;
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d) „So wenig, wie Sie auf uns Rücksicht genommen haben, so wenig werden wir künftig Rücksicht nehmen“;
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e) „Wir werden, sollte sich ein solcher Höllenlärm je wiederholen, solange die Polizei anrufen, bis Ihnen die Lautsprecheranlage beschlagnahmt wird“;
14 
f) „Da das, was Sie veranstaltet haben, eigentlich eine massive Körperverletzung war, wäre das mindeste eine Entschuldigung an die Anlieger gewesen“;
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g) „Hätten wir Feriengäste im Hause gehabt, hätten wir und sie mit Sicherheit schon dieses Jahr eine Anzeige wegen Ruhestörung erstattet, und von Ihnen Regress verlangt, da man für solche Nächte zahlenden Gästen nichts verlangen kann, sondern Schmerzensgeld geben muss“;
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h) „Vielen Dank auch für diesen harten Arbeitstag!“
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i) „Fehlt Ihnen eigentlich jeder Anstand, jede Moral? Bestehen Sie nur aus Ignoranz und Rücksichtslosigkeit? Haben außer Ihnen auch andere Menschen an gewissen Wochenenden ein Recht, in Ew. zu leben, zu schlafen?“;
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2. an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.07.2005 zu bezahlen und
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3. an den Kläger 390,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;
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4. die Widerklage abzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt
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die Zurückweisung der Berufung.
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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
II.
24 
Die zulässige Berufung führt in der Sache lediglich zu einem Teilerfolg.
25 
1. Den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Äußerungen hat das Landgericht zu Recht verneint.
26 
a) Der von einer zu erwartenden Ehrverletzenden Äußerung Betroffene kann in entsprechender Anwendung der §§ 1004, 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, §§ 185 ff. StGB deren Unterlassung verlangen, wenn der mit ihr verbundene Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht nicht gerechtfertigt ist. Dabei wird das Bestehen einer konkreten Wiederholungsgefahr vermutet, wenn eine das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzende Äußerung bereits in rechtswidriger Weise erfolgt ist und die Gefahr einer erneuten Begehung nicht durch das Verhalten des Verletzers ausgeräumt ist (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 66. Auflage 2007, Rdnr. 20 vor § 823, mit weiteren Nachweisen).
27 
b) Im vorliegenden Fall scheidet Wiederholungsgefahr und damit ein Unterlassungsanspruch aus, weil die in dem an den Kläger gerichteten und in Kopie an Bürgermeister, Ortsvorsteher und Ordnungsamt gegangenen Schreiben der Beklagten enthaltenen Äußerungen nicht rechtswidrig waren. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesen Äußerungen um dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptungen oder aber um Meinungsäußerungen handelte, ob sie sich zumindest auch auf den Kläger als Person bezogen und inwieweit sie als ehrenrührig anzusehen sind. Rechtswidrig waren sie jedenfalls deshalb nicht, weil sie im Rahmen einer aus konkretem Anlass erfolgten Beschwerde getan wurden.
28 
aa) Es ist in Rechtsprechung (vgl. BGH WM 1978, S. 62 ff., 63; OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 1994, S. 416 ff.; OLG Koblenz, NJW-RR 1998, S. 750 ff., 751) und Literatur (z. B. Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Rdnr. 10.37) allgemein anerkannt, dass niemand daran gehindert werden kann, angebliche Mißstände denjenigen Stellen anzuzeigen, die dazu berufen sind, einem entsprechenden Hinweis nachzugehen und ggf. Maßnahmen gegen solche Mißstände zu ergreifen. Die Übermittlung von Beschwerden an die zuständigen Stellen, damit diese ein bestimmtes Verhalten überprüfen und ggf. abstellen, ist daher grundsätzlich nicht rechtswidrig. Das Recht, auf Mißstände aufmerksam zu machen, liefe leer, wenn mit der Beschwerde nicht auch ehrenrührige Äußerungen vorgebracht werden dürften, denn dann wäre dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, ein als unangemessen angesehenes Verhalten zur Überprüfung zu stellen. Seine Grenzen findet das Beschwerderecht bei bewusst falschem Vortrag, bei leichtfertig aufgestellten und offensichtlich unhaltbaren Behauptungen sowie bei Vorbringen, das allein dazu dienen soll, die betroffene Person ganz allgemein verächtlich zu machen (vgl. OLG Hamburg, MDR 1971, S. 1009 f., 1010; OLG Hamm, NWJ-RR 1995, S. 1399 ff., 1400).
29 
bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Voraussetzungen für das Unterlassungsbegehren des Klägers nicht vorliegen:
30 
Gegenstand des Beschwerdeschreibens der Beklagten waren behauptete nächtliche Lärmbelästigungen, die mit einem vom Motorradclub MC Ew. e.V. veranstalteten Motorradtreffen im Zusammenhang standen. Die Adressaten des Schreibens waren für die künftige Verhinderungen derartiger Belästigungen zuständige Personen und Behörden. Dies gilt nicht nur für Bürgermeister, Ortsvorsteher und Ordnungsamt, sondern auch für den Kläger selbst. Dieser ist als 1. Vorsitzender des von ihm geführten Vereins mitverantwortlich dafür, dass vom Verein durchgeführte Veranstaltungen ordnungsgemäß und ohne unzulässige Beeinträchtigungen Dritter ablaufen. Auch gegenüber dem Vereinsvorstand angebrachte Beschwerden in – wie hier – Vereinsangelegenheiten sind grundsätzlich privilegiert (Burkhardt, aaO, Rdnr. 10.37). Dies gilt unabhängig davon, ob dem Vereinsvorsitzenden dabei ein persönlicher Vorwurf gemacht wird oder nicht. – Obgleich das Beschwerdeschreiben durchaus engagierte und kraftvolle Formulierungen enthält, überschreiten die beanstandeten Äußerungen die Grenze des Zulässigen nicht, denn sie stehen allesamt im Zusammenhang mit den beanstandeten nächtlichen Vorgängen; davon, dass sie allein darauf gezielt hätten, den Kläger als – nach Auffassung der Beschwerdeführerin – hierfür Verantwortlichen verächtlich zu machen, kann keine Rede sein.
31 
2. Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht den vom Kläger geltend gemachten Antrag auf Ersatz immateriellen Schadens verneint. Dies ergibt sich bereits daraus, dass – wie ausgeführt – ein rechtswidriger Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht nicht vorliegt.
32 
3. Der Kläger hat als Schadensersatz den Teil der im Schlichtungsverfahren angefallenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2403 S. 1 Nr. 1 VV (Anl. 1 zum RVG) – durch Art. 5 des zum 01.07.2006 in Kraft getretenen Kostenrechtmodernisierungsgesetzes ist Nr. 2403 VV RVG zu Nr. 2303 VV RVG geworden – geltend gemacht, der den gemäß VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 (danach hat Anrechnung der Gebühr zur Hälfte, höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, zu erfolgen) auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG anzurechnenden Teil übersteigt.
33 
Diesen Anspruch hat das Landgericht jedenfalls im Ergebnis schon deshalb mit Recht verneint, weil weder der geltend gemachte Unterlassungs- noch der Schmerzensgeldanspruch besteht, so dass der Kläger nicht nur die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, sondern auch seine im Schlichtungsverfahren angefallenen nicht anrechenbaren Kosten zu tragen hat.
34 
4. Erfolg hat die Berufung, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Landgericht dem Kläger auf die Widerklage die der Beklagten im Schlichtungsverfahren entstandenen Anwaltskosten insoweit auferlegt hat, als diese nicht auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VVG RVG anzurechnen sind. Die Widerklage war unzulässig, da diese Kosten im Wege der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen sein werden:
35 
a) Bei dem vorgerichtlichen Schlichtungsverfahren vor der Gütestelle des Amtsgerichts E. hat es sich um ein solches nach § 15 a EGZPO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 3 des bad.-württ. Gesetzes zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (SchlG) gehandelt. Gem. § 15 a Abs. 4 EGZPO und § 91 Abs. 3 ZPO gehören die durch ein erfolgloses Einigungsverfahren entstandenen Kosten der Gütestelle zu den Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 und 2 ZPO des nachfolgenden Rechtsstreits und sind als solche von der unterlegenen Partei zu tragen. Mit den in § 91 Abs. 3 ZPO und § 15 a Abs. 4 EGZPO genannten Kosten der Gütestelle sind freilich nur die von der Gütestelle selbst verlangten Kosten, nicht aber auch die einer Partei erwachsenen Kosten – insbesondere nicht die Anwaltskosten der Parteien – gemeint (vgl. – für § 91 Abs. 3 ZPO – OLG Hamburg, MDR 2002, S. 115).
36 
b) Mit dem BayObLG (eingehend BayObLGZ 2004, S. 169 ff., 172 f.; ebenso wohl auch Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Auflage 2007, Rdnr. 26 zu § 15 a EGZPO, m.w.N.; a.A. OLG Hamm, JurBüro 2007, S. 489 f.) ist der Senat der Auffassung, dass die im obligatorischen Schlichtungsverfahren entstandenen Anwaltskosten im Klageverfahren nach gescheiterter Schlichtung unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitungskosten grundsätzlich als erstattungsfähig anzusehen sind; dabei ist aber nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Inanspruchnahme eines Anwalts für das gesetzlich vorgeschriebene Schlichtungsverfahren erforderlich war.
37 
Diese Grundsätze müssen auch im hier vorliegenden Fall Anwendung finden, in dem sich die Beklagten gegen die Inanspruchnahme wegen behaupteter Ehrverletzungen verteidigt.
38 
Nach Auffassung des Senats durfte die in das Güteverfahren gezogene spätere Beklagte anwaltschaftliche Hilfe als erforderlich ansehen (hierzu BayObLG, aaO, S. 174). Die mit dem Verfahren beanstandete Ehr- und Persönlichkeitsverletzung war – auch angesichts der Bedeutung, die der Sache durch den späteren Kläger beigemessen wurde – „nicht so einfach gestaltet“, dass es ihr hätte zugemutet werden können, sich gegenüber dem anwaltschaftlich vertretenem Kläger nicht des Rates und der Vertretung durch einen Anwalt zu bedienen.
39 
Damit waren die der Klägerin im obligatorischen Güteverfahren entstandenen Anwaltskosten erstattungsfähig, sodass sie im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen waren.
III.
40 
Nach allem war das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung dahin abzuändern, dass die Widerklage als unzulässig zurückgewiesen wird.
41 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
42 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 1 S. 1 ZPO).
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Annotations

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland beschäftigten deutschen Angehörigen des öffentlichen Dienstes behalten den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes. Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, haben sie ihren allgemeinen Gerichtsstand beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

(2) Auf Honorarkonsuln ist diese Vorschrift nicht anzuwenden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.