Landgericht Aachen Urteil, 28. März 2014 - 9 O 303/13

ECLI:ECLI:DE:LGAC:2014:0328.9O303.13.00
bei uns veröffentlicht am28.03.2014

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

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Bundesgerichtshof Urteil, 29. Sept. 2004 - IV ZR 170/03

bei uns veröffentlicht am 29.09.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 170/03 Verkündet am: 29. September 2004 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ ARB 94 § 3

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 29. Jan. 2004 - 12 U 96/03

bei uns veröffentlicht am 29.01.2004

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 23. Juli 2003 - 10 O 306/03 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, dass die K-AG verpflichtet ist, dem Kläger au

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Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 23. Juli 2003 - 10 O 306/03 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die K-AG verpflichtet ist, dem Kläger aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag Nr. .. Versicherungsschutz zu gewähren für das gerichtliche Verfahren erster Instanz betreffend den von dem Kläger gegen Herrn E jr. geltend gemachten Anspruch auf Zustimmung zum Eintritt in das Versicherungsverhältnis zwischen Herrn E jr. und der KL- AG Vertrags- Nr..

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt Rechtsschutz für eine beabsichtigte Klage gegen seinen Bruder F E jun.. Er unterhält bei der K - AG (nachfolgend: K-AG) u.a. eine Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung für Selbständige. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 1994 (ARB 94) zugrunde. Die Beklagte ist von der K-AG gemäß § 158 Abs. 2 Satz 1 VVG als selbständiges Schadensabwicklungsunternehmen mit der Leistungsbearbeitung beauftragt.
Der Kläger und sein Bruder hatten sich im Jahre 1991 entschlossen, gemeinsam ein Mehrfamilienhaus zu errichten. Die Baukosten wurden durch Bankdarlehen finanziert. Als Sicherheiten wurden zwei Lebensversicherungen bei der KL-AG (Versicherungsschein Nr. 664068 und Nr. 664082, jeweils beginnend am 01.08.1991) abgeschlossen. Versicherungsnehmer war jeweils der Bruder des Klägers, da dieser als damaliger Inhaber einer Agentur der KL- AG günstige Konditionen erhielt. Versicherter der Versicherung Nr. 664068 war der Kläger, Versicherte der Versicherung Nr. 664082 der Kläger und sein Bruder.
Der Kläger behauptet, zwischen ihm und seinem Bruder sei stets klar gewesen, dass die Rechte aus der Versicherung Nr. 664068 allein dem Kläger und aus der Versicherung Nr. 664082 beiden gemeinsam zustehen sollten. Dementsprechend habe der Kläger auch Versicherungsbeiträge entrichtet. Im Jahr 1999 seien die Darlehen vollständig getilgt und die Lebensversicherungen damit "frei" geworden.
Nachdem zwischen dem Kläger und seinem Bruder aus anderen Gründen Streit entstanden war, forderte er ihn im September 2001 auf, schriftliche Erklärungen über die begehrte Umschreibung der Versicherungsverträge gegenüber der K-AG abzugeben, was dieser jedoch verweigerte. Nach Einschaltung seines jetzigen Prozeßbevollmächtigten im August 2002 stimmte der Bruder der Umschreibung des Versicherungsvertrages Nr. 664068 zu, weigerte sich jedoch weiterhin, den Kläger als zweiten Versicherungsnehmer in den Vertrag Nr. 664082 aufzunehmen. Die beabsichtigte Klage (Entwurf Anlage K 12) ist auf Erteilung dieser Zustimmung gerichtet.
Das Landgericht hat die Feststellungsklage abgewiesen, weil die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung unter den Risikoausschluss des § 3 Abs. 1 lit. d) dd) ARB 94 falle.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils,
festzustellen, dass die K-AG verpflichtet ist, dem Kläger für das gerichtliche Verfahren erster Instanz betreffend den seitens des Klägers geltend gemachten Anspruch auf Zustimmung gegenüber Herrn F E jr. gerichtet auf Miteintritt in das Versicherungsverhältnis zwischen Herrn F E jr. und der KL- AG, Versicherungs- Nr. 664082, Kostendeckung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des landgerichtlichen Urteils,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 29.01.2004 verwiesen.
II.
11 
Die Berufung hat Erfolg. Die Beklagte hat dem Kläger im beantragten Umfang Rechtsschutz zu gewähren.
12 
Die Beklagte hatte ihre Eintrittspflicht im zweiten Rechtszug zunächst auch deshalb bestritten, weil der Versicherungsfall entweder vor dem Beginn des Versicherungsschutzes gemäß dem mit Versicherungsschein vom 08.02.2002 (Anlage K 1) dokumentierten Vertrag oder innerhalb der dreimonatigen Wartezeit danach eingetreten sei (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 c i.V.m. Satz 2 oder 3, § 28 Abs. 1, 3 ARB 94). Diesen Einwand hat sie jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat fallen gelassen, nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 26.01.2004 unter Verweis auf den Nachtrag vom 25.01.2002 (K 8) dargelegt hatte, dass das Versicherungsverhältnis unter derselben Vertragsnummer bereits seit dem 26.01.1996 bestanden hat und gemäß dem Versicherungsschein vom 08.02.2002 lediglich mit einigen - hier nicht interessierenden - Änderungen fortgeführt worden ist.
13 
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Rechtsschutzgewährung auch nicht durch § 3 Abs. 1 d ARB 94 ausgeschlossen. Der Auffassung des Landgerichts, wonach der Kläger von der K-AG aufgrund des Risikoausschlusses des § 3 Abs. 1 d dd ARB 94 keine Deckung für die beabsichtigte Rechtsverfolgung verlangen kann, folgt der Senat nicht.
14 
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85). Bei Risikoausschlussklauseln wie § 3 Abs. 1 d ARB 94 geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Ihr Anwendungsbereich darf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (BGH VersR 2003, 454 unter II 1 mit weiteren Nachweisen).
15 
Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 d dd ARB 94 reicht es aus, wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Finanzierung eines unter aa bis cc genannten Vorhabens steht. Hier diente der Lebensversicherungsvertrag, in den der Kläger als Versicherungsnehmer aufgenommen werden will, ursprünglich der Sicherung der Bankdarlehen, die der Kläger und sein Bruder im Jahr 1991 zum Zwecke der Errichtung eines Mehrfamilienhauses aufgenommen hatten. Ein ursächlicher Zusammenhang im Sinne einer conditio sine qua non mit der Finanzierung eines Bauvorhabens jedenfalls nach § 3 Abs. 1 d bb ARB 94 (Errichtung eines Gebäudes) besteht daher.
16 
Der verständige Versicherungsnehmer erkennt jedoch, dass bei Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks der Ausschlussklausel der bloße Ursachenzusammenhang eines Rechtsstreits mit der Baufinanzierung für ein Eingreifen des Ausschlusses nicht genügen kann. Zwar muss sich nach Auffassung des Senats - anders als bei der enger gefassten Baurisikoklausel des § 4 Abs. 1 k ARB 75 (vgl. dazu BGH VersR 2003, 454 unter II 2) - im Rahmen von § 3 Abs. 1 d dd ARB 94 nicht zwingend das sogenannte Baurisiko realisiert haben, für das Auseinandersetzungen typisch sind, die über die anlässlich eines Bauvorhabens erbrachten Leistungen geführt werden. Denn der Versicherungsschutz soll erkennbar für die aus vielfältigen Gründen als riskant angesehene Baufinanzierung insgesamt versagt werden (Senatsurteil vom 03.07.2003 - 12 U 53/03 - VersR 2004, 59 unter 3). Unerlässlich ist jedoch, wie sich auch dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschließt, ein innerer, sachlicher Zusammenhang mit der Baufinanzierung in dem Sinne, dass sich bei der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen ein der Baufinanzierung innewohnendes Risiko verwirklicht (vgl. dazu auch Maier VersR 1997, 394, 397; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 26 Aufl. § 3 ARB 94 Rn. 2 f), wobei ein "mittelbarer" sachlicher Zusammenhang genügen kann (vgl. Harbauer aaO § 3 ARB 94 Rn. 6: Umschuldung einer Baufinanzierung).
17 
Ein solcher innerer, sachlicher Zusammenhang der vom Kläger beabsichtigten Interessenwahrnehmung mit der Baufinanzierung besteht nach Auffassung des Senats nicht. In dem Zeitpunkt, als die Verpflichtung des Bruders, dem Eintritt des Klägers in den Vertrag zuzustimmen, zwischen den Beteiligten erstmals streitig wurde - nach dem Vortrag der Beklagten im September 2001, nach der Behauptung des Klägers erst später - diente die Lebensversicherung unstreitig nicht mehr der Sicherung der Bankdarlehen, die bereits im Jahr 1999 vollständig abgelöst worden waren. Dementsprechend zielt die Rechtsverfolgung des Klägers nicht etwa darauf ab, zum Zwecke der Finanzierung eines Bauvorhabens ein eigenes Sicherungsrecht zu erlangen. Ihm geht es vielmehr allein darum, in die ihm aus der Vereinbarung mit dem Bruder vermeintlich zustehende Rechtsposition aus dem Lebensversicherungsvertrag einzurücken. Es bedarf keiner Entscheidung, ob - was allerdings zweifelhaft erscheint - die Rechtsverfolgung, wäre sie bereits zu einem Zeitpunkt angestrengt worden, als die Lebensversicherung noch die Darlehen besicherte, als ein der Baufinanzierung innewohnendes Risiko anzusehen gewesen wäre. Jedenfalls mit der Ablösung der Darlehen ist ein solcher Risikozusammenhang nicht mehr gegeben. Mit Rückführung der Darlehen war die Finanzierung des Bauvorhabens abgeschlossen. Der Streit des Klägers mit dem Bruder steht damit nicht mehr in einem inneren Zusammenhang mit der Baufinanzierung, sondern betrifft allein die gegenwärtige Beteiligung am Versicherungsverhältnis. Damit ist die vom Kläger beabsichtigte Interessenwahrnehmung nicht mehr dem für das Eingreifen des § 3 Abs. 1 d dd ARB 94 erforderlichen Baufinanzierungsrisiko zuzuordnen.
18 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 170/03 Verkündet am:
29. September 2004
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
ARB 94 § 3 (1) d) dd) i.V. mit bb)
Der Leistungsausschluß in § 3 (1) d) dd) i.V. mit bb) ARB 94 (Baufinanzierungsklausel
) setzt keinen Bezug zu einem spezifischen Baurisiko voraus.
Auf den genauen Errichtungsstand bei dem Erwerb der Immobilie kommt es nicht
an, sondern darauf, daß der Erwerbsvorgang nicht losgelöst von der Planung und
Errichtung des Gebäudes oder Gebäudeteils ist.
BGH, Urteil vom 29. September 2004 - IV ZR 170/03 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 29. September 2004

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Juli 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Deckungsschutz aus einer bei de r Beklagten genommenen Privat- und Berufs-Rechtsschutzversicherung für Nichtselbständige , der die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 1994 (ARB 94) der Beklagten zugrunde liegen.
Aufgrund notariellen Kaufvertragsangebotes vom 28. November 1996 erwarben der Kläger und seine Ehefrau als Ersterwerber eine Neubaueigentumswohnung. In dem Vertrag ist unter anderem folgendes vereinbart :

"§ 2 Verkauf … Der Vertragsgegenstand befindet sich in einem Neubau, der - bis auf die Außenanlagen - im November 1996 fertiggestellt wird. … § 5 Gewährleistung 1. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers richten sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche in bezug auf Mängel am Bauwerk beträgt somit fünf Jahre ab Besitzübergang. Zusätzlich tritt die Verkäuferin … eventuelle Gewährleistungsansprüche gegen Unternehmer, Handwerker und sonstige am Bauwerk Beteiligte an den Käufer ab, … ." Der Erwerb der Eigentumswohnung wurde über die D. B. B. AG (Bausparkasse) finanziert.
Der Kläger möchte gegen die Bausparkasse Schadense rsatzansprüche wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei der Darlehensvergabe gerichtlich geltend machen. Er wirft ihr vor, Risiken im Zusammenhang mit den zu erzielenden Mieteinkünften bei weit überhöht kalkulierten Nettomieten verschwiegen, ihn arglistig getäuscht und mit dem Verwalter des Mietpools kollusiv zusammengewirkt zu haben. Die Beklagte verweigert Deckungsschutz unter Bezugnahme auf den Risikoausschluß in § 3 (1) d) dd) ARB 94. § 3 ARB 94 - soweit hier von Interesse - lautet:

"Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in (1) ursächlichem Zusammenhang mit …
d) … bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich imEigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt, … dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben." Der Kläger meint, für den Risikoausschluß fehle es an dem erforderlichen sachlichen Zusammenhang zwischen Rechtsstreitigkeit und konkreter Bauleistung. Die Pflichtverletzungen der Bausparkasse fielen in den Bereich des Bankenrechts.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Deckun gsschutzklage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht gelangt bei der Auslegung der Klausel zu dem Ergebnis, daß der Risikoausschluß - im Gegensatz zu dem in § 4 (1) k ARB 75 - bei der Baufinanzierung auch dann eingreift, wenn sich lediglich das Finanzierungsrisiko, nicht aber ein besonderes Baurisiko verwirklicht.
Der Rechtsstreit mit der Bausparkasse stehe in ein em inneren sachlichen Zusammenhang mit dem ausgeschlossenen Finanzierungsrisiko. Dazu gehöre auch eine unzutreffende Einschätzung der Amortisation der Kreditaufnahme aufgrund von Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen , wie sie der Kläger der Bausparkasse vorwirft.
Die Finanzierung betreffe trotz der Bezeichnung de s Geschäfts als Kaufvertrag ein Vorhaben gemäß § 3 (1) d) bb) ARB 94. Nach der vertraglichen Vereinbarung sei von einer Verpflichtung des Veräußerers auf Erstellung eines Bauwerks auszugehen. Solche Verträge mit Herstellungsverpflichtung , bei denen sich Sachmängelansprüche des Erwerbers nach Werkvertragsrecht richten, gehörten zu dem Bereich der "Planung, Errichtung oder genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen".
Ein innerer Zusammenhang mit einem klassischen Bau risiko müsse bei § 3 (1) d) dd) ARB 94 nicht bestehen. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei erkennbar, daß Versicherungsschutz insgesamt für die als riskant angesehene Baufinanzierung versagt werden solle.

II. Das hält rechtlicher Überprüfung stand.
Der Kläger fühlt sich über den Wert der von ihm al s Kapitalanlage erworbenen Eigentumswohnung getäuscht aufgrund wahrheitswidriger Angaben zu den erzielbaren Mieteinnahmen und damit zur Wirtschaftlichkeit des Anlagemodells. Er möchte Ersatz für die ihm entstandenen Vermögenseinbußen wegen pflichtwidriger Aufklärung und Beratung durch die Bausparkasse über die Ertragsfähigkeit des von ihr finanzierten Anlageobjektes. Für dieses Schadensersatzbegehren, das er gegen die Bausparkasse gerichtlich durchsetzen möchte, hat die Beklagte keine Leistungen zu erbringen. Die Gewährung von Rechtsschutz ist für die Wahrnehmung solcher rechtlichen Interessen gemäß § 3 (1) d) dd) i.V. mit bb) ARB 94 ausgeschlossen.
Das ergibt die Auslegung der Klausel.
1. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Allgeme ine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 84, 268, 272; 123, 83, 85 und ständig). Bei Risikoausschlüssen geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, daß der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Ihr Anwendungsbereich darf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten

Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, daß sein Versicherungsschutz Lücken hat, ohne daß ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (BGHZ 65, 142, 145; Senatsurteil vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98 - VersR 1999, 748 unter 2 a und ständig).
2. Danach ist die Klausel wie folgt auszulegen:

a) Ausgehend vom Wortlaut erkennt der Versicherung snehmer, daß der ihm für Ersatzansprüche der geltend gemachten Art nach dem vereinbarten Versicherungsschutz zunächst allgemein zugesagte Rechtsschutzanspruch (§§ 1, 2, 25 ARB 94) durch den in § 3 ARB 94 enthaltenen Katalog der "Ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten" wieder eingeschränkt werden soll. Versicherungsschutz soll bei den im einzelnen umschriebenen Rechtsangelegenheiten bzw. Risiken nicht bestehen , der Rechtsschutz wird insoweit ausgeschlossen.

b) Bei Durchsicht des Ausschlußkataloges wird er i m Falle des Erwerbs einer Neubaueigentumswohnung auf § 3 (1) d) ARB 94 gewiesen. Die dort unter aa) bis dd) näher ausgestalteten Risikoausschlüsse für rechtliche Auseinandersetzungen um Baumaßnahmen aller Art und die sie begleitenden Vorgänge können allein einschlägig sein, wenn - was ihnen gemeinsam ist - ein ursächlicher Zusammenhang mit der betreffenden Rechtsstreitigkeit besteht (vgl. Harbauer/Maier, Rechtsschutzversicherung 7. Aufl. § 3 ARB 94/2000 Rdn. 2, 6). Damit verfolgt § 3 (1) d) ARB 94 den - auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren - Zweck, die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen und im Kostenrisiko schwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren

rechtlichen Streitigkeiten in diesem Bereich bis hin zu den unter dd) gesondert aufgenommenen Finanzierungsvorgängen von der Versicherung auszunehmen, weil nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der in der Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - IV ZR 318/02 - VersR 2003, 454 unter II 2, zu § 4 (1) k ARB 75; OLG Karlsruhe r+s 2002, 418 m. Anm. Armbrüster, EWiR 2002, 551).

c) Bei einem in Aussicht genommenen Rechtsstreit m it einem den Erwerb einer Eigentumswohnung finanzierenden Kreditgeber wird der Blick des Versicherungsnehmers direkt auf den Ausschluß unter dd) gelenkt , der bereits seinem Wortlaut nach Finanzierungsstreitigkeiten erfassen soll, wenn sie sich auf ein Vorhaben beziehen, das in den drei vorherigen Risikoausschlüssen aufgeführt ist. Dabei wird er sogleich vor allem den Ausschluß unter bb) in Betracht ziehen, der mit der Planung und Errichtung von Gebäuden, die ein Versicherungsnehmer erwerben will, Vorhaben umschreibt, die einen deutlichen Bezug zu dem Erwerb von neu zu errichtenden Eigentumswohnungen aufweisen. Dagegen hat er keine Veranlassung, den Finanzierungsstreit unmittelbar und allein auf den Ausschluß unter bb) zu beziehen, denn ihm muß nach dem Klauseltext der für Finanzierungsangelegenheiten gedachte Ausschluß unter dd) als die spezielle Regelung erscheinen gegenüber dem allgemein alle Planungs- und Errichtungsangelegenheiten ansprechenden Ausschluß unter bb). Der Risikoausschluß unter dd) tritt mithin für ihn erkennbar selbständig neben die Grundstückerwerbs- und Baumaßnahmen im eigentlichen Sinn erfassenden Ausschlüsse unter aa) bis cc) und dehnt den Ausschlußbereich auf damit zusammenhängende Finanzierungsangelegenheiten ausdrücklich aus.

aa) Bei der Finanzierungsklausel unter dd) wird de m verständigen Versicherungsnehmer sodann die weite Fassung dieses Ausschlusses vor Augen geführt. Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit der Finanzierung solcher Vorhaben werden schlechthin ausgeschlossen. Nach dem klaren Wortlaut, der Einschränkungen weder vorsieht noch sonst dafür einen Anhalt bietet, fallen alle Streitigkeiten mit dem finanzierenden Kreditinstitut unter die Ausschlußklausel. Unerheblich ist danach insbesondere, ob der Streit seine Grundlage in dem baurechtlichen Verhältnis selbst oder lediglich in dem Kreditvertrag findet. Der Ausschluß greift, sofern nur der geforderte bloße ursächliche Zusammenhang mit der Finanzierung des Vorhabens besteht; die Klausel knüpft diesen Zusammenhang an die Finanzierung der Baumaßnahme und nicht mehr an das Bauvorhaben selbst (vgl. Harbauer/Maier, aaO Rdn. 6 d; ders. VersR 1997, 394, 397).
bb) Für eine einschränkende Auslegung dieser Klaus el dahin, daß der Rechtsstreit sich als Verwirklichung des typischen Baurisikos darstellen müsse, ist danach kein Raum (vgl. OLG Karlsruhe r+s 2002, 418; offen gelassen in OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 247; Prölss/Martin/ Armbrüster, VVG 27. Aufl. § 3 ARB 94 Rdn. 3). Bei anderer Interpretation - wie sie die Revision fordert - blieben für den erkennbar gewollten umfassenden Ausschluß der Baufinanzierungsrisiken allenfalls die wenigen Fallgestaltungen, in denen die Finanzierungsmodalität, um die gestritten wird, unmittelbar mit den Bauleistungen zusammenhängt, wie dies etwa bei einer Auseinandersetzung um eine Auszahlung nach Baufortschritt angenommen werden könnte (vgl. OLG Hamm VersR 2000, 630; OLG Bamberg VersR 1995, 529; Maier, VersR 1997, 394, 397). Der um Ver-

ständnis bemühte Versicherungsnehmer kann aber bei der sprachlichen Gestaltung dieser Klausel und ihrem erkennbaren Zweck vernünftigerweise nicht die Erwartungshaltung entwickeln, Rechtsschutz für alle Finanzierungsstreitigkeiten zugesagt bekommen zu haben, es sei denn, sie seien Ausdruck des spezifischen Baurisikos.
Das gilt auch mit Blick auf das Gebot, Risikoaussc hlußklauseln eng auszulegen. Es kann dahinstehen, ob für die jeweiligen Risikoausschlüsse unter aa) bis cc) separat weiterhin ein Bezug zu dem spezifischen Baurisiko zu verlangen ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003 aaO zu § 4 (1) k ARB 75; OLG Köln VersR 1998, 1013; OLG Stuttgart NVersZ 2001, 373; Harbauer/Maier, aaO Rdn. 6 b m.w.N.). Die Ausgestaltung der Finanzierungsklausel unter dd) gibt für ein solches Verständnis keine Grundlage. Das Finanzierungsrisiko ist vom Versicherungsschutz ausgenommen, auch wenn das spezifische Baurisiko im konkreten Streit nicht berührt wird.
cc) Daraus ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer mit der vom Senat verlangten Deutlichkeit (vgl. Urteil vom 19. Februar 2003 aaO unter II 2 b), daß auch aus seiner Sicht nach den ARB 94 bei mißglückten Immobilien-Kapitalanlagen für Auseinandersetzungen , die sich auf den Vorwurf fehlerhafter Finanzierungsberatung durch das Kreditinstitut gründen, Rechtsschutz nicht gewährt wird. Das schließt vor allem auch dann Versicherungsschutz aus, wenn die Aufklärung des Finanzierungsinstituts über mögliche Risiken bei den zu realisierenden Renditen fehlerhaft gewesen sein soll (vgl. Harbauer/Maier, aaO Rdn. 6 d).

Diese Auslegung hat auch das Berufungsgericht zutr effend herausgearbeitet. Sie beruht nicht etwa, wie die Revision meint, auf einer vergleichenden Betrachtung mit der Vorgängerklausel in den ARB 75, die der durchschnittliche Versicherungsnehmer aber nicht kennt, sondern allein auf den Erkenntnismöglichkeiten bei umsichtiger Beschäftigung mit dem Klauselwerk seines Versicherungsvertrages (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2000 - IV ZR 113/99 - VersR 2000, 1090 unter 2).
3. Nach dieser Auslegung fällt das Rechtsschutzbeg ehren des Klägers unter den Risikoausschluß des § 3 (1) d) dd) i.V. mit bb) ARB 94. Auf die Erwägungen der Revision und der Revisionserwiderung zu dem Risikoausschluß in Verbindung mit einem Grundstückserwerb gemäß aa) der Klausel kommt es daher nicht an. Der Erwerb der Eigentumswohnung ist ein Vorhaben nach bb) der Klausel, das die Bausparkasse finanziert hat.

a) Im Sinne dieses Risikoausschlusses war die Eige ntumswohnung des Klägers als Gebäude, das der Versicherungsnehmer zu erwerben beabsichtigte, vom Veräußerer zu planen und zu errichten. Der notarielle Erwerbsvertrag läßt - vor allem mit Blick auf die Beschreibung des Vertragsgegenstandes in § 2 und die Festlegung der Gewährleistungsansprüche in § 5 - keine Zweifel, daß die Veräußererseite die Verpflichtung übernommen hat, die gesamte Neubauanlage und damit auch das vom Versicherungsnehmer zu erwerbende Sonder- und Gemeinschaftseigentum an der von ihm gewählten Eigentumswohnung herzustellen.
Daß ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kei ne besonderen Kenntnisse besitzen muß über die materiell-rechtliche Einordnung von

Erwerbsverträgen dieser Art einerseits und ihre werkvertragliche Einbindung andererseits, steht dem - anders als die Revision meint - nicht entgegen. Entscheidend ist, daß er der Vereinbarung entnehmen kann - worauf die Revisionserwiderung zu Recht abstellt -, daß der Veräußerer verpflichtet ist, für die vertragsgerechte Errichtung des Gebäudes, das er erwerben will, zu sorgen, und daß ihm daraus Ansprüche auf vollständige Erfüllung sowie - im Fall von Baumängeln - Gewährleistung zustehen. Erwerbsverträge mit Herstellungsverpflichtung dieser Art werden daher nach allgemeiner Ansicht den Bauvorhaben im Sinne dieses Risikoausschlusses zugeordnet (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1993 - IV ZR 87/93 - VersR 1994, 44; OLG Frankfurt r+s 2002, 288; OLG Köln r+s 1994, 423).

b) Auf den genauen Errichtungsstand der Immobilie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. darauf, ob sie schon fast oder vollständig fertiggestellt war, kommt es hier nicht an. Maßgeblich ist, daß es sich nicht um einen isolierten Erwerb handelt, unabhängig von Baumaßnahmen der vorgenannten Art. Der Bezug zu einer solchen Baumaßnahme entfällt bei Erwerbsverträgen mit entsprechender Herstellungsverpflichtung nicht bereits zwangsläufig mit der Fertigstellung des Objektes insgesamt oder auch nur des zu erwerbenden Objektteiles. Für den verständigen Versicherungsnehmer bleibt zunächst die Eigenschaft als Bauvorhaben im Sinne der Klausel erhalten unabhängig davon, ob er den Erwerbsvertrag in einem Zeitpunkt abschließt, in dem mit der Erstellung noch nicht begonnen worden ist, noch erhebliche oder auch nur geringe (Rest-)Arbeiten ausstehen oder die Arbeiten bereits abgeschlossen sind. Der Erwerbsvorgang darf nur nicht losgelöst von der Planung und Errichtung des Gebäudes oder Gebäudeteiles sein (vgl. BGH, Urteil vom

10. November 1993 aaO; OLG Frankfurt r+s 2002, 288; OLG Köln r+s 2000, 423; OLG Karlsruhe r+s 2002, 418 und NJW-RR 2003, 247; Harbauer /Maier, aaO Rdn. 6 b). Wo die Grenze im einzelnen zu ziehen ist, bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Unstreitig war das Bauvorhaben bei Vertragsschluß noch nicht abgeschlossen und der Bezug zu seiner Errichtung und der sich daraus für die Vertragsparteien ergebenden werkvertraglichen Rechte und Pflichten ist in dem Erwerbsvertrag verbindlich festgelegt.

c) Entgegen der Auffassung der Revision spielt es ferner keine Rolle, daß der Erwerber auf die Errichtung des Bauwerks keinen Einfluß nehmen konnte und das Darlehen nur dazu diente, den "Kaufpreis für den Erwerb eines von einem Dritten errichteten Gebäudes oder Gebäudeteiles aufzubringen".
Der Risikoausschluß knüpft nicht an die Eigenschaf t des Versicherungsnehmers als Bauherren an, sondern an die - wie vorstehend unter II. 2. c) aa) ausgeführt - Finanzierung von Bauvorhaben. Eine solche Finanzierung setzt nicht etwa voraus, daß der Kreditbetrag selbst als Entgelt für die Bauleistung verwendet wird. Nur das "Vorhaben" muß finanziert werden. Das ist aber auch der Fall, wenn mit dem Darlehensbetrag das vom Darlehensnehmer erworbene Bauobjekt bezahlt wird. Finanzierungsangelegenheiten bei Erwerbsvorgängen, die die entsprechende Erstellung von Baulichkeiten mit enthalten, sollen nach der dem Versicherungsnehmer vorgegebenen Ausschlußklausel vom Rechtsschutz ausgenommen werden. Der Versicherer will diese Risiken mit ihrem nicht unerheblichen Streitpotential für verhältnismäßig wenige der bei ihm rechtsschutzversicherten Versicherungsnehmer nicht übernehmen. Das wird

dem verständigen Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Lektüre dieser Klausel auch bewußt. Bei Kapitalanlagen dieser Art sind daher auch Finanzierungsstreitigkeiten, wie sie zwischen dem Kläger und der Bausparkasse bestehen, von der Rechtsschutzversicherung ausgenommen.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.