Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 24. Juni 2015 - 12 U 421/14

bei uns veröffentlicht am24.06.2015

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19. September 2014 - 3 O 434/12 - im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 36.785,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 11.10.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit einem Kaskoversicherungsvertrag für einen Lamborghini Gallardo geltend.
Zwischen den Parteien besteht ein Kaskoversicherungsvertrag für einen Lamborghini Gallardo mit dem amtlichen Kennzeichen xxx. Dem Versicherungsverhältnis liegen die als Anlage K 2 vorgelegten allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten zugrunde.
Nachdem der Kläger der Beklagten einen Kaskoschaden vom 11.07.2012 gemeldet hatte, beauftragte diese einen Sachverständigen mit der Erstellung einer Reparaturkalkulation und einer Fahrzeugbewertung . Mit Anwaltsschreiben vom 01.10.2012 forderte der Kläger die Beklagte im Hinblick auf den gemeldeten Kaskoschaden vergeblich dazu auf, ihre Eintrittspflicht dem Grunde nach anzuerkennen und bis spätestens zum 10.10.2012 in die Regulierung einzutreten.
Der Kläger hat behauptet, dass er sein Fahrzeug am 11.07.2012 gegen 21.00 Uhr auf einem Parkplatz in P abgestellt habe, um essen zu gehen, und dass währenddessen Unbekannte mit einem spitzen Gegenstand in nahezu alle Karosserieteile des Fahrzeugs Löcher hineingeschlagen hätten. Zudem sei dabei der Ölkühler der Fahrerseite beschädigt worden. In der Dunkelheit habe er die Beschädigungen nicht bemerkt und sei mit dem Fahrzeug schließlich nach Hause gefahren, wo er es in der Garage abgestellt habe. Der Schaden sei ihm erst am 21.07.2012 aufgefallen. Zunächst habe er eine Öllache bemerkt und sei daraufhin mit dem Fahrzeug aus der Garage herausgefahren, wo er die Beschädigungen dann festgestellt habe. Es handele sich um einen Vandalismusschaden und in Vandalismusfällen sei der Beweis des äußeren Anscheins bereits durch die Inaugenscheinnahme des beschädigten Fahrzeugs möglich. Es sei hier nicht damit getan, dass die Beklagte das Vorliegen eines Versicherungsfalls einfach bestreite, denn wenn der Versicherer bestreite, dass der Schaden durch betriebsfremde Personen verursacht worden sei, so sei er hierfür voll beweispflichtig. Ergänzend sei anzumerken, dass es sich vorliegend ausweislich einer Meldung in der Per Zeitung vom 19.11.2012 offensichtlich um keinen Einzelfall handele.
Im Rahmen der ordnungsgemäß durchgeführten Reparaturarbeiten sei das Fahrzeug mattweiß - statt wie zuvor mattschwarz - foliert worden und es habe nach wie vor schwarze Felgen. Er sei auch Eigentümer des am 01.11.2008 erworbenen und bezahlten Fahrzeugs und demnach aktivlegitimiert.
Wegen der Bezifferung der geltend gemachten Ansprüche - Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert und Selbstbeteiligung - sowie wegen der Berechnung und Zusammensetzung der ebenfalls eingeklagten vorgerichtlichen Anwaltskosten wird auf die am 01.11.2012 zugestellte Klageschrift vom 26.10.2012 (AS 5-7) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 36.785,71 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.10.12 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 1.633,87 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
10 
Die Beklagte hat beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Die Beklagte hat vorgetragen, dass der Kläger nicht der Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei und es an der Aktivlegitimation fehle. Zudem bestreitet sie das gesamte klägerische Vorbringen zur Fahrzeugbeschädigung mit Nichtwissen und sie bestreitet höchst fürsorglich ferner, dass die geltend gemachten Schäden bei dem behaupteten Ereignis entstanden seien. Für die Feststellung eines Versicherungsfalls genüge es nicht, auf den eingetretenen Erfolg oder einen Schaden am Fahrzeug zu verweisen, vielmehr habe der Versicherungsnehmer ein ganz bestimmtes Ereignis darzulegen und auch nachzuweisen. Hier hätten die durch einen Zimmermannshammer oder einen ähnlichen Gegenstand hervorgerufenen Schäden teilweise so tief gelegen, dass sie im Grunde genommen nicht an einem auf der Straße abgestellten Pkw hätten erzeugt worden sein können. Nicht nur das Schadensbild selbst sei auffällig, für einen Vandalismusschaden untypisch und mit den „Speerwurfschäden“ an Wohnwagen zu vergleichen. Unter Zugrundelegung der Spurenlage sowie der Bewegungsabläufe sei außerdem davon auszugehen, dass einige der Schäden und Löcher erzeugt worden seien, als das Fahrzeug angehoben gewesen sei und sich beispielsweise auf einer Hebebühne befunden habe. Es sei ausgeschlossen, dass die Schäden am Fahrzeug bei dem vom Kläger behaupteten Ereignis an der von ihm behaupteten Örtlichkeit, auf einem „Praktiker“-Parkplatz in P am späten Abend des 11.07.2012, erzeugt worden seien. Diese recht hoch kalkulierten Schäden ließen sich in Eigenregie wesentlich kostengünstiger instandsetzen, da mit ihnen ein Eingriff in die Fahrzeugsubstanz nicht verbunden sei. Die Sportwagenzentrum S GmbH habe das zwischenzeitlich mit wenig Aufwand reparierte Fahrzeug des Klägers sowohl im September als auch im November 2012 zum Verkauf angeboten. Unter Würdigung aller Umstände und Ungewöhnlichkeiten sei davon auszugehen, dass der behauptete Versicherungsfall lediglich vorgetäuscht sei.
13 
Das Landgericht hat mit Urteil vom 19. September 2014, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, soweit sie mit den hier getroffenen nicht in Widerspruch stehen, die Klage abgewiesen. Zwar spreche das äußere Erscheinungsbild der Beschädigungen am PKW des Klägers für einen Vandalismusschaden. Nach den Feststellungen des Sachverständigen könne nicht von einer mutwilligen Herbeiführung der Schäden ausgegangen werden. Dem Schadensbild liege vielmehr ein planvolles und ausgesprochen gezieltes Vorgehen zugrunde, um hohe Reparaturkosten zu erreichen.
14 
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser seine erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt.
15 
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
16 
Der Senat hat den Kläger angehört sowie die Zeugen S und H vernommen. Der Sachverständige B hat in der Senatssitzung vom 19.05.2015 sein Gutachten mündlich ergänzt.
17 
Die Akten des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst aller Anlagen verwiesen.
II.
19 
Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat auch zum ganz überwiegenden Teil Erfolg (1). Unbegründet ist die Berufung bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (2).
20 
1. Der Kläger kann Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts und abzüglich der Selbstbeteiligung (500,00 EUR) von 36.785,71 EUR verlangen.
21 
Der Kläger ist aktivlegitimiert. Der Kläger hat hierzu nicht nur den Kaufvertrag über den streitgegenständlichen PKW vorgelegt. Der Kauf des Kraftfahrzeuges durch den Kläger wurde auch vom Zeugen S glaubhaft bei seiner Vernehmung durch den Senat bestätigt. Anhaltspunkte dafür, dass der PKW nicht im Eigentum des Klägers stand, liegen nicht vor.
22 
Das Vorliegen eines Versicherungsfalls hat der Kläger nachgewiesen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts bedarf es hier keines Nachweises, dass die Beschädigungen am Fahrzeug des Klägers mutwillig herbeigeführt worden sind. Das Fahrzeug wies nämlich nach den Feststellungen auch des Sachverständigen der Beklagten sowie des gerichtlichen Sachverständigen Beschädigungen auf, die auf eine Gewalteinwirkung von außen zurückgehen. Damit liegt der Versicherungsfall „Unfall“ vor (BGH, Urteil vom 25. Juni 1997 - IV ZR 245/96 -, Rn. 10, juris).
23 
Den Versicherer trifft somit die Beweislast für sein Verteidigungsvorbringen, der Versicherungsnehmer oder - was hier nicht im Raum steht - einer seiner Repräsentanten habe den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt, weshalb Leistungsfreiheit bestehe (§ 81 VVG) und zwar in vollem Umfang (BGH, Urteil vom 5. Februar 1981 - IVa ZR 58/80 - VersR 1981, 450; BGHZ 65, 118, 121 f.). Gleichwohl ist der Versicherer auch für den Versicherungsfall "Unfall" dessen etwaiger Vortäuschung nicht schutzlos ausgeliefert. Bei der Tatsachenfeststellung sind die jeweiligen Fallbesonderheiten ausschlaggebend (BGH, Urteil vom 14. Juli 1993 - IV ZR 179/92 -, BGHZ 123, 217-224). Die Grauzone der ungeklärten Fälle liegt allerdings letztlich im Risikobereich des dafür bezahlten Versicherers (Hoegen in dem von Bach herausgegebenen Symposion "80 Jahre VVG" S. 256).
24 
Die Beklagte hat den ihr obliegenden Nachweis nicht erbringen können. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Vorwurf der Beklagten gegenüber dem Kläger tatsächlich zutrifft. Allerdings besteht für diese Möglichkeit nicht einmal eine überwiegende Wahrscheinlichkeit.
25 
Das stärkste Beweisanzeichen für eine Unrichtigkeit der klägerischen Darstellung, nämlich die Lage der Beschädigungen am Fahrzeug des Klägers, ist bei der erneuten Beweisaufnahme im Berufungsrechtszug in Wegfall geraten. Der Sachverständige hatte vor dem Landgericht ausgeführt, es sei auffällig, dass die Beschädigungen über die gesamte Karosserie verteilt waren. Außerdem sei bei der Erzeugung des Schadens an der Fahrertüre eine erhöhte Position des Fahrzeuges zu erwarten gewesen und deshalb erscheine in Bezug auf diese Schäden eine Verursachung auf dem Praktiker-Parkplatz nicht plausibel. Es sei auch von einer Verursachung mittels eines Zimmermannshammers oder eines ähnlichen Gegenstands auszugehen. Im Rahmen der mündlichen Anhörung vor dem Landgericht hat der Sachverständige ebenfalls vollkommen schlüssig dargelegt, dass der erwähnte Schaden an der Fahrertür bei der gegebenen Höhenlage aus einer knienden und mit einer normalen Griffposition nur schwer vorstellbar hätte hervorgerufen werden können und ferner die für die Erzeugung der Löcher erforderliche Aufwendung eines gewissen Krafteinsatzes berücksichtigt werden muss. In der Beweisaufnahme vor dem Senat hat sich zum einen ergeben, dass selbst das am tiefsten liegende Einschlagsloch noch mit dem Hammer, den der Sachverständige verwendete, zu erzeugen war. Die Kraftaufwendung hat sich auch als geringer herausgestellt, als ursprünglich vom Sachverständigen angenommen, da die Tür des klägerischen Fahrzeugs aus Aluminiumblech bestand, die ersten Versuche aber mit Stahlblech ausgeführt worden waren. Zudem hatte der Sachverständige einen von ihm angeschliffenen Hammer verwendet und einräumen müssen, dass bei einem anderen Anschliff gleichartige Beschädigungen auch bei geänderter Schlagführung zu erzielen sind.
26 
Auch die Merkwürdigkeiten hinsichtlich der Fahrgestellnummer haben letztlich eine Erklärung erfahren, die insoweit jede indizielle Bedeutung beseitigt. Zu den diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts hat der Kläger geltend gemacht, dass hier der Zulassungsbehörde in P ein Fehler unterlaufen sei. Er kann dies belegen durch die Bestätigung des Landratsamts Enzkreis, aus der sich ergibt, dass es sich um ein Versehen der Behörde gehandelt hat und von Anfang an die Fahrgestell-Nr. Z...... die richtige gewesen ist.
27 
Die Aussage des Zeugen H ist ebenfalls nicht geeignet, hinreichende Beweisanzeichen für die Unwahrheit der klägerischen Darstellung zu liefern. Er berichtet zwar von Äußerungen des Klägers, die nicht vollständig in Übereinstimmung stehen zu den Angaben des Klägers im Verfahren. Inwieweit es sich dabei aber um tatsächliche Aussagen des Klägers handelt und nicht um Interpretationen des Zeugen, lässt sich nicht mehr aufklären. Auffällig ist bei den Angaben des Zeugen, dass er zwar zur Aufklärung des Sachverhalts vor Ort in der Garage des Klägers war, aber weder genau nachfragte, ob der Kläger zwischen Abstellen des Fahrzeugs und Entdeckung der Beschädigungen die gerade betreten hatte, noch sich die Stelle zeigen ließ, an der sich der Ölflecken befunden haben soll. Der Zeuge will sich - was dem Senat in Anbetracht des Auftrags des Zeugen, den Ölflecken zu suchen nicht nachvollziehbar ist - damit zufrieden gegeben haben, dass er diesbezüglich vom Kläger keine Antwort erhielt. Unerfindlich ist auch, dass der Zeuge erkannte, dass sich die gesuchte Stelle unter dem links in der Garage abgestellten Lagergut befinden musste, er aber gleichwohl nicht darauf bestanden hat, dass die Garage hier freigeräumt wird. Soweit sich die Beklagte darauf stützen möchte, die Garage sei für den Besuch des Zeugen H präpariert worden, um frühere Darstellungen des Klägers zu stützen, ist dies schon deshalb nicht überzeugend, weil bei solchen Absichten es ein Leichtes gewesen wäre, auch einen Ölfleck anzubringen.
28 
Zutreffend verweist die Beklagte auf die unterschiedlichen Angaben des Klägers zum Datum der Entdeckung der Beschädigungen und zur Anzeige bei der Polizei. Auffällig ist auch, dass der Kläger den Wagen bereits nach Stuttgart in die Werkstatt gebracht hatte, bevor er sich an die Polizei wandte. Allerdings vermag der Senat bei dem von der Beklagten unterstellten planmäßigen Vorgehen zur betrügerischen Geltendmachung hoher Reparaturkosten keinen Sinn darin erkennen, eine korrekte Schadensaufnahme seitens der Polizei zu unterbinden.
29 
Die weiteren Vorwürfe der Beklagten, der Kläger habe unzutreffende Angaben über Abstellort und Reparaturzustand des Fahrzeugs gemacht, haben sich in der Beweisaufnahme ebenfalls nicht bestätigt. Der Zeuge S hat bekundet, er habe den Wagen erst Anfang 2014 repariert. Die in den Akten befindlichen Verkaufsangebote aus dem Internet hätten das Fahrzeug des Klägers betroffen, die zweite Anzeige zeige jedoch - was der Senat bereits vermutet hat - einen anderen PKW; die erste Anzeige mit den teilweise sichtbaren Beschädigungen habe lediglich einen Interessenten zu ihm geführt.
30 
Richtig ist der Hinweis der Beklagten, dass die Angaben des Klägers vorgerichtlich und im Verfahren durchaus Unterschiede aufweisen. Es ist nicht auszuschließen, dass dies darauf beruht, dass hier ein nichterlebtes Geschehen geschildert wird. Andererseits ist es aber ebenso gut möglich, dass der Kläger den Einzelheiten, auf die es durch das Verteidigungsvorbringen im Verfahren ankommen soll, keine wesentliche Bedeutung zugemessen hat. Zudem spricht einiges dafür, dass bei einem geplanten Betrug Wert darauf gelegt wird, das Randgeschehen stimmig zu machen.
31 
Die Beklagte hält es für auffällig, dass der Kläger den beschädigten Lamborghini im Familienkreis niemanden gezeigt habe. Dies verwundert auch den Senat. Die Erklärung, weshalb der Lebensgefährtin nichts erzählt wurde, ist wenig überzeugend. Allerdings spricht dies nicht für eine vorsätzliche Herbeiführung der Beschädigungen seitens des Klägers. Denkbar sind Gründe, die mit der abendlichen Beschäftigung des Klägers am 11.07.2012 im Zusammenhang stehen könnten.
32 
Unter Berücksichtigung aller Umstände vermag der Senat sich von der Richtigkeit des Verteidigungsvorbringens, also von einer vorsätzlichen Schadensherbeiführung durch den Kläger, nicht zu überzeugen (§ 286 ZPO).
33 
Der Kläger kann somit den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert und Selbstbehalt in Höhe von 36.785,71 verlangen. Gegen die Höhe der Abrechnungsforderung hat die Beklagte nichts weiter vorgebracht.
34 
Zinsen in der zuerkannten Höhe stehen dem Kläger aus Verzugsgesichtspunkten zu, nachdem mit Schreiben vom 01.10.2012 Frist zur Zahlung bis 10.10.2012 gesetzt worden ist.
35 
2. Ein Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten steht dem Kläger nicht zu. Er kann die verlangten Rechtsanwaltskosten nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens nach §§ 280, 286 BGB beanspruchen, weil schon nicht dargelegt worden ist, ob die Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Hilfe auf der fehlenden Leistung der Beklagten beruht und die klägerischen Prozessbevollmächtigten nicht schon vor Verzugseintritt tätig geworden sind. Der Kläger hat mit Anlage K 5 die Vergütungsabrechnung und mit Anlage K 4 das Mahnschreiben vom 01.10.2012 vorgelegt. Zum Zeitpunkt der Mandatierung fehlt es am Vortrag, so dass nicht klar ist, ob der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Zeitpunkt des verzugsbegründenden Mahnschreibens bereits mandatiert war (BGH IV ZR 292/13 - Urteil vom 27.05.2015 - juris Rn. 51). Zu den Voraussetzungen einer Einstandspflicht aus § 280 BGB hat der Kläger ebenfalls nicht vorgetragen.
III.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) sind nicht ersichtlich.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 81 Herbeiführung des Versicherungsfalles


(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt. (2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, sein

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Bundesgerichtshof Urteil, 27. Mai 2015 - IV ZR 292/13

bei uns veröffentlicht am 27.05.2015

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.

(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussrevision der Klägerin wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das vorgenannte Urteil aufgehoben, soweit der Klageantrag auf Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten für entstehende Prozesskosten aus der Abwehr der Ansprüche der G.              Versicherungs AG im Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 3-15 O 97/11 abgewiesen worden ist.

Insoweit wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 23. November 2012 teilweise geändert und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den vorbezeichneten Deckungsschutz zu gewähren.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt vom beklagten Versicherer Deckungsschutz aus einer für ihr Tankmotorschiff (TMS) "M.     " abgeschlossenen Transportversicherung (sog. Flusskaskopolice).

2

Der Versicherung lagen unter anderem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen Flusskasko 2000/2004 Klauseln H/D/ (AVB Flusskasko) und die Geschriebenen Bedingungen zu den AVB Flusskasko 2000/2004 (Geschriebene Bedingungen) zugrunde.

3

Die AVB Flusskasko lauten auszugsweise:

"3.     

Umfang des Versicherungsschutzes

                 

3.1     

Versicherte Gefahren, Aufwendungen und Kosten

                 

3.1.1 

Der Versicherer leistet Ersatz für Verlust oder Beschädigung des versicherten Schiffes, verursacht durch:

        

- Schiffahrtsunfall;

…       

        
                 

3.1.3 

Ferner leistet der Versicherer Ersatz für:

                 

3.1.3.1

Ersatz an Dritte gemäß Ziffer 4;

…       

        
                 

3.2     

Nicht versicherte Gefahren und nicht ersatzpflichtige Schäden

                 

3.2.1 

Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Verlust oder Beschädigung des versicherten Schiffes, verursacht

                 

3.2.1.1

durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Versicherungsnehmers auch dann, wenn er das Schiff selbst führt. …

                 

3.2.1.2

dadurch, dass das versicherte Schiff nicht fahrtüchtig, insbesondere

        

- nicht gehörig ausgerüstet, bemannt oder beladen ist;

…       

        
                 

4.    

Ersatz an Dritte

                 

4.1     

Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz auch für den Fall, dass er einem Dritten wegen des Verlustes oder der Beschädigung von Sachen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Ersatz zu leisten hat und der Verlust bzw. die Beschädigung durch unmittelbare navigatorische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Schiffsverkehr verursacht worden sind.

                 

4.2     

Die Leistungspflicht des Versicherers umfasst

        

- die Prüfung der Haftpflichtfrage;

        

…       

        

- die Abwehr unberechtigter Ansprüche.

                 

4.3     

Im Versicherungsfall hat der Versicherungsnehmer die Weisungen des Versicherers zu befolgen.

                 

4.4     

Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den Anspruch zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger, so führt der Versicherer auf seine Kosten den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers.

                 

4.5     

Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.

…       

        
                 

4.8     

Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Verlust oder Beschädigung von Sachen, die sich an Bord des versicherten Schiffes befinden.

                 

…       

        
                 

31    

Schlussbestimmungen

                 

31.1   

Geschriebene Bedingungen und Klauseln gehen den AVB Flusskasko vor.

                 

31.2   

Soweit in den AVB Flusskasko oder den Geschriebenen Bedingungen nichts abweichendes bestimmt ist, gelten die deutschen gesetzlichen Vorschriften."

4

In den Geschriebenen Bedingungen heißt es unter anderem:

"3) Umfang des Versicherungsschutzes Ziffer 3 der AVB Flusskasko

Bei Eigen- und Drittschäden sind fahrlässig durch den Versicherungsnehmer verursachte Schäden mitversichert. Hat dieser sein Schiff zur Unfallzeit selbst geführt, ist sein navigatorisches/nautisches Verschulden gedeckt, soweit ihm nicht Vorsatz oder bösliche Handlungsweise zur Last zu legen ist.

[es folgen zwei weitere, nicht nummerierte Absätze]

Für fremde Leichter, die auf Basis der allgemeinen Schubbedingungen oder vergleichbarer europäischer Bedingungswerke geschoben werden, sowie für Schieben und Mitnahme sonstiger fremder Fahrzeuge besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Haftung für Ersatz an Dritte.

10) Schäden an der Ladung des eigenen Schiffes.

In Klarstellung von Ziffer 4.8 AVB Flusskasko sind Schäden an der Ladung des eigenen Schiffes nicht versichert.

Dieses Risiko ist im Rahmen einer separaten P & I Versicherung gedeckt."

5

Am 18. Oktober 2010 führte das TMS "M.   " auf der Fahrt von Rumänien nach Österreich auf dem slowakischen Teil der Donau den Neubaukasko "Mo.    ", einen noch nicht vollständig ausgerüsteten Schiffsrumpf, seitlich gekoppelt im Verband mit sich. Dieser kollidierte mit dem entgegenkommenden Gütermotorschiff (GMS) "V.   ", wobei sowohl der Neubaukasko, als auch das GMS "V.     " erheblich beschädigt wurde. Der zuständige Havariekommissar stellte eine Vielzahl von Kollisionsursachen fest, darunter nautisches Verschulden der Besatzung des TMS "M.    ". Zum Zeitpunkt der Kollision war dieses Schiff mit vier statt - wie vorgeschrieben - mit fünf Personen bemannt. Zwischen den Parteien besteht Streit, ob der Ausguck des TMS "M.    " zum Zeitpunkt der Kollision unbesetzt und das Schiff mit einer unzureichenden Radaranlage ausgerüstet war.

6

Der Versicherer des GMS "V.    " nahm die Klägerin vor dem Amtsgericht - Schifffahrtsgericht - Würzburg auf Feststellung der Verpflichtung in Anspruch, die an diesem Schiff entstandenen Schäden zu ersetzen.

7

Der Baurisikoversicherer der zum Bau der "Mo.    " verpflichteten Schiffswerft erstattete dieser den bei der Kollision am Neubaukasko entstandenen Schaden und nahm die Klägerin vor dem Landgericht Frankfurt am Main auf 240.165,50 € in Regress (Az.: 3-15 O 97/11). Nach umfangreicher Korrespondenz forderten die damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 2. November 2011 die Beklagte unter Fristsetzung auf, bezüglich der im Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt am Main geltend gemachten Schäden eine weitergehende Deckungszusage zu erteilen. Die Beklagte lehnte die Übernahme weiterer Kosten mit Schreiben vom 22. März 2012 ab.

8

Die Klägerin hat von der Beklagten zunächst die Freistellung von Schadensersatzansprüchen wegen der Beschädigung des GMS "V.   " und des Neubaukaskos "Mo.    ", die Feststellung der Deckungsverpflichtung der Beklagten für den Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt am Main sowie die Verurteilung zur Zahlung von im Streitfall entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt.

9

Das Landgericht hat die Beklagte zur Freistellung der Klägerin von Ansprüchen wegen der Beschädigung des GMS "V.    " und zur Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten des hiesigen Rechtsstreits verurteilt. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil geändert und unter Abweisung der Klage im Übrigen entsprechend den im Berufungsverfahren gestellten Anträgen festgestellt, die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin Deckungsschutz sowohl hinsichtlich der Ansprüche wegen Beschädigung des Neubaukaskos, als auch wegen Beschädigung des GMS "V.    " zu gewähren.

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Hiergegen wenden sich - soweit jeweils zu ihrem Nachteil erkannt worden ist - die Revision der Beklagten, die die vollständige Abweisung der Klage erstrebt, und die Anschlussrevision der Klägerin, die ihre Anträge auf Feststellung der Deckungsverpflichtung für die Kosten des Rechtsstreits vor dem Landgericht Frankfurt am Main und auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten dieses Rechtsstreits weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Beklagten ist unbegründet, die Anschlussrevision der Klägerin ist teilweise begründet.

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I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BinSchiff 2013 Nr. 9, 65 ff. veröffentlicht ist, hält die Beklagte für verpflichtet, der Klägerin im Rahmen der vereinbarten Haftung für "Ersatz an Dritte" hinsichtlich der Schadensersatzansprüche wegen Beschädigungen sowohl des Neubaukaskos "Mo.    " als auch des GMS "V.    " Deckungsschutz zu gewähren. Der Neubaukasko "Mo.    " sei ein Schiff und damit ein sonstiges fremdes Fahrzeug im Sinne von Nr. 3 Abs. 4 der Geschriebenen Bedingungen.

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Nr. 4.8 AVB Flusskasko schließe den Versicherungsschutz nicht aus, weil sich der Neubaukasko nicht "an Bord", sondern seitlich ("neben Bord") des TMS "M.    " befunden habe. Gegenüber dem Ausschluss nach Nr. 10 der Geschriebenen Bedingungen enthalte Nr. 3 Abs. 4 der Geschriebenen Bedingungen eine speziellere Regelung. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer dürfe das Zusammenspiel dieser Bestimmungen dahingehend verstehen, dass der Versicherungsschutz auch Ladung umfasse, wenn diese aus einem geschobenen oder mitgenommenen sonstigen fremden Fahrzeug bestehe.

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Die Beklagte sei nicht gemäß § 137 VVG oder Nr. 3.2.1.1 AVB Flusskasko leistungsfrei geworden. Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 der Geschriebenen Bedingungen lasse den Versicherungsschutz nur bei vorsätzlichem Handeln des Versicherungsnehmers entfallen, wofür hier keine Anhaltspunkte bestünden. Ein bedingt vorsätzliches Organisationsverschulden der Klägerin unterstellt, fehle es an dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden. Abzustellen sei auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit wirksamste oder erheblichste der in Betracht kommenden Kollisionsursachen, für die die Beklagte nur durch ein nicht ergiebiges Lichtbild des Schubverbands Beweis angeboten habe.

15

Die Voraussetzungen für eine Leistungsfreiheit nach Nr. 3.2.1.2 der AVB Flusskasko lägen ebenfalls nicht vor. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass eine den Schubverband nicht abdeckende Radaranlage die wirksamste Kollisionsursache gewesen sei. Dafür, dass eine fehlende Besetzung des Ausgucks die wirksamste Ursache für die Kollision gewesen sei, habe sie ebenfalls keinen ausreichenden Beweis angeboten.

16

Aus den genannten Gründen sei die Beklagte auch für die Schäden am GMS "V.    " eintrittspflichtig.

17

Ein Anspruch auf Deckungsschutz für Prozesskosten des Verfahrens vor dem Landgericht Frankfurt am Main bestehe dagegen nicht. § 101 VVG sei in der Transportversicherung nicht anwendbar. Die Versicherungsbedingungen begründeten keine Einstandspflicht der Beklagten. Eine Erklärung dahingehend, dass die Klägerin den Rechtsstreit auf Kosten der Beklagten führen solle, habe Letztere nicht abgegeben.

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II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung bis auf einen Punkt stand.

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1. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

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a) Sie ist entgegen der Rüge der Revisionserwiderung unbeschränkt zulässig. Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausgeführt, die Frage, inwieweit Haftpflichtversicherungsschutz wegen Beschädigung der im Schubverband mitgenommenen Fahrzeuge bestehe und was unter einem Fahrzeug zu verstehen sei, stelle sich in einer Vielzahl von Binnenschifffahrtsfällen. Damit hat es lediglich die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage und sein Motiv für die Revisionszulassung erläutern wollen. Eine Beschränkung der im Tenor uneingeschränkt zugelassenen Revision auf diese Rechtsfrage liegt darin nicht.

21

b) Die Revision ist unbegründet.

22

aa) Das Berufungsgericht hält die Beklagte zu Recht für verpflichtet, der Klägerin Deckungsschutz für Ansprüche wegen der Beschädigungen des Neubaukaskos "Mo.    " zu gewähren.

23

(1) Gemäß Nr. 3 Abs. 4 der Geschriebenen Bedingungen gewährt die Beklagte Versicherungsschutz für Schieben und Mitnahme sonstiger fremder Fahrzeuge im Rahmen der Haftung für Ersatz an Dritte. Dies umfasst Ansprüche wegen der Beschädigung des Neubaukaskos "Mo.    ", denn dieser ist ein mitgenommenes fremdes Fahrzeug im Sinne dieser Klausel.

24

(a) Die Auslegung der Nr. 3 Abs. 4 der Geschriebenen Bedingungen durch das Berufungsgericht kann der Senat in vollem Umfang überprüfen. Es handelt sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um eine Allgemeine Versicherungsbedingung, da sie - unabhängig von ihrer Bezeichnung im Einzelfall - eine Bestimmung mit Regelungscharakter ist, die einer Vielzahl von Versicherungsverträgen ohne Rücksicht auf individuelle Verschiedenheiten der einzelnen Wagnisse zugrunde gelegt wird (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2006 - IV ZR 244/04, VersR 2006, 497 Rn. 10 m.w.N.). Bundesweit verwendete Allgemeine Versicherungsbedingungen kann das Revisionsgericht selbständig auslegen (Senatsurteil vom 19. Dezember 2012 - IV ZR 21/11, VersR 2013, 345 Rn. 10; BGH, Urteil vom 23. Juni 1988 - VII ZR 117/87, BGHZ 105, 24, 27).

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(b) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. (Senatsurteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85; st. Rspr.). Er wird unter einem Fahrzeug zunächst jeden zur Fortbewegung geeigneten Gegenstand verstehen (vgl. Senatsurteil vom 4. März 2015 - IV ZR 128/14, VersR 2015, 571 Rn. 12). Dem Wortlaut der Nr. 3 Abs. 4 der Geschriebenen Bedingungen wird der Versicherungsnehmer weiter entnehmen, dass ein Fahrzeug im Sinne dieser Klausel - einem Leichter vergleichbar - für Schieben oder Mitnahme durch das versicherte Schiff geeignet sein muss. Darunter wird der Versicherungsnehmer einen Schiffsrumpf fassen, weil dieser selbst schwimmfähig ist und im Wasser gleitend durch Schieben oder mittels Koppelung fortbewegt werden kann.

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Weitergehende Anforderungen an die Beschaffenheit des Fahrzeugs wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer Nr. 3 Abs. 4 der Geschriebenen Bedingungen nicht entnehmen. Dass der Versicherer möglicherweise seinen Deckungsschutz nur auf bereits fertiggestellte und betriebsbereite Fahrzeuge hat ausdehnen wollen, hat im Wortlaut der Nr. 3 Abs. 4 der Geschriebenen Bedingungen keinen Niederschlag gefunden. Mit einem Motor oder einer vergleichbaren Antriebseinrichtung muss ein Fahrzeug schon deswegen nicht ausgerüstet sein, weil die Klausel ausdrücklich auf das Schieben und die Mitnahme des Fahrzeugs abstellt, also gerade nicht auf dessen Fortbewegung aus eigenem Antrieb (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 4. März 2015 aaO für einen Kfz-Anhänger). Vollständige Ausrüstung oder Betriebsbereitschaft setzt ein Fahrzeug ebenfalls nicht voraus. Dass die geschobenen Leichter, wie die Bezugnahme auf die allgemeinen Schubbedingungen oder vergleichbare Regelwerke zeigt, betriebsbereit und zur Aufnahme von Ladung geeignet sein sollen, lässt nicht den Schluss zu, dass dies auch für die sonstigen Fahrzeuge gelten muss, weil der Begriff des Fahrzeugs im Sinne der Klausel über den des Leichters erkennbar hinausgeht.

27

Dem Zweck der Klausel wird der Versicherungsnehmer ebenfalls nicht entnehmen, dass nur vollständig ausgerüstete und betriebsbereite Fahrzeuge erfasst sein sollen. Sie regelt den Umfang des vom Versicherer übernommenen Risikos, indem sie die nach Nr. 4.1 AVB Flusskasko im Rahmen seiner Haftung für Ersatz an Dritte versicherten Sachen konkretisiert. Auf das mit dem Schieben oder Mitnehmen von Fahrzeugen zusammenhängende Risiko wirkt es sich aber nicht aus, ob diese Fahrzeuge vollständig ausgerüstet und auch für eine Alleinfahrt betriebsbereit sind.

28

(2) Entgegen der Auffassung der Revision entfällt der Versicherungsschutz nicht etwa deshalb, weil er gemäß Nr. 4.1 AVB Flusskasko nur zu gewähren ist, wenn die Beschädigung durch unmittelbare navigatorische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Schiffsverkehr verursacht worden ist, und zugleich der dem Transport des Neubaukaskos zugrunde liegende Vertrag eine Haftung der Klägerin für nautisches Verschulden ausschließt. Letzteres berührt nur die Haftungsfrage. Nach dem in der Haftpflichtversicherung geltenden Trennungsprinzip bestimmt sich der Deckungsschutz des Versicherers aber losgelöst von der Entscheidung, ob und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer dem Dritten gegenüber haftet (st. Rspr., Senatsurteil vom 18. Mai 2011 - IV ZR 168/09, VersR 2011, 1003 Rn. 16 m.w.N.). Der zugrunde liegende Gedanke, dass dem Haftpflichtversicherungsvertrag das Leistungsversprechen des Versicherers zu entnehmen ist, den Versicherungsnehmer von den gegen diesen erhobenen Ansprüchen Dritter freizuhalten und die zur Prüfung und Abwehr solcher Ansprüche notwendigen Schritte vorzunehmen (Senatsurteil vom 30. September 1992 - IV ZR 314/91, BGHZ 119, 276, 280 f.), gilt auch im Rahmen der von der Beklagten übernommenen Haftung für Ersatz an Dritte. Gemäß Nr. 4.2 Spiegelstrich 1 AVB Flusskasko umfasst die Leistungspflicht des Versicherers die Prüfung der Haftpflichtfrage. Dem kann der Versicherer nur nachkommen, wenn er unabhängig davon tätig wird, ob der Anspruch des Dritten besteht (vgl. Gerhard in Thume/de la Motte/Ehlers, Transportversicherungsrecht 2. Aufl. Teil 6 Rn. 635).

29

(3) Die Deckungsverpflichtung der Beklagten ist nicht durch Nr. 10 der Geschriebenen Bedingungen in Verbindung mit Nr. 4.8 der AVB Flusskasko ausgeschlossen.

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Ein durchschnittlicher und um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer wird den Wortlaut der Nr. 4.8 AVB Flusskasko so verstehen, dass unter Sachen "an Bord" eines Schiffes nur solche Gegenstände fallen, die sich auf oder in dem Schiff befinden und mithin vom Schiff und dessen Schwimmfähigkeit getragen werden. Darunter fällt der seitlich des versicherten Schiffs mitgeführte, selbst schwimmende Neubaukasko nicht, weil er sich nach allgemeinem Verständnis nicht "an Bord", sondern "neben Bord" des Schiffs befunden hat (vgl. Schmidt, VersR 2013, 418, 429). Nichts anderes gilt für die gemäß Nr. 10 Satz 1 der Geschriebenen Bedingungen nicht versicherte Ladung. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird Nr. 10 Satz 1 der Geschriebenen Bedingungen schon wegen der darin enthaltenen Bezugnahme als Klarstellung zu Nr. 4.8 AVB Flusskasko verstehen, deren Beschränkung des Versicherungsschutzes nicht weiter reichen kann, als der Leistungsausschluss in Nr. 4.8 AVB Flusskasko selbst.

31

Aus dem Zweck der Klauseln folgt nichts anderes. Sie dienen, wie der Verweis in Nr. 10 Satz 2 der Geschriebenen Bedingungen zeigt, der Abgrenzung der Haftung für Ersatz an Dritte in der Transportversicherung von der - Schäden an der Ladung des Schiffes umfassenden - Protection & Indemnity-Versicherung und dem damit verbundenen Ausschluss von Ansprüchen der Ladungsinteressenten aus der Transportversicherung (vgl. Schmidt, aaO; Gerhard in Thume/de la Motte/Ehlers, aaO Rn. 642). Dass danach ein Fahrzeug, welches nicht zur Aufnahme zusätzlicher Ladung, sondern mit dem Ziel der Verbringung an einen anderen Ort, mithin nicht als Transportmittel, sondern als Transportgegenstand mitgenommen wird, vom Versicherungsschutz der Transportversicherung ausgenommen werden soll, kann ein Versicherungsnehmer den Vertragsbedingungen aber nicht mit der ausreichenden Deutlichkeit entnehmen (vgl. Schmidt aaO). Wäre unter Ladung im Sinne der Nr. 10 Satz 1 der Geschriebenen Bedingungen jeder zum Zweck der Verbringung mitgeführte Gegenstand zu verstehen, wären alle unbeladen mitgeführten Fahrzeuge vom Versicherungsschutz ausgenommen (vgl. Schmidt aaO). Angesichts des in Nr. 3 Abs. 4 der Geschriebenen Bedingungen ausdrücklich auf geschobene Leichter und sonstige geschobene oder mitgenommene Fahrzeuge erstreckten Versicherungsschutzes muss ein Versicherungsnehmer mit einer solchen Beschränkung nur rechnen, wenn ihm diese, anders als in Nr. 10 Satz 1 der Geschriebenen Bedingungen und Nr. 4.8 AVB Flusskasko, in ausreichender Deutlichkeit vor Augen geführt wird.

32

Schließlich ist der Neubaukasko, anders als die Revision meint, auch nicht deswegen zur Ladung im Sinne der Nr. 10 Satz 1 der Geschriebenen Bedingungen geworden, weil der dem Transport des Neubaukaskos zugrunde liegende Vertrag dem Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (CMNI) unterworfen ist. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Reichweite des zwischen den Parteien vereinbarten Haftpflichtversicherungsschutzes nach dem, gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden, Inhalt des Versicherungsvertrags richtet, auf den weder die Rechtsnatur des zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Dritten abgeschlossenen Beförderungsvertrags noch das auf diesen Vertrag anwendbare Recht Einfluss haben.

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bb) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die Einstandspflicht der Beklagten für die Kollisionsschäden sei nicht wegen vorsätzlichen Herbeiführens des Versicherungsfalls entfallen.

34

(1) Die Beklagte wäre nur für vorsätzlich durch die Klägerin herbeigeführte Schäden leistungsfrei. Die Parteien haben in Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 der Geschriebenen Bedingungen vereinbart, dass fahrlässig durch den Versicherungsnehmer verursachte Schäden mitversichert sind.

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(a) Die Klausel wird entgegen der Ansicht der Revision nicht von der eine Haftung für grob fahrlässig herbeigeführte Schäden ausschließenden Klausel in Nr. 3.2.1.1 AVB Flusskasko eingeschränkt. Vielmehr gehen nach Nr. 31.1 AVB Flusskasko die Geschriebenen Bedingungen den AVB Flusskasko vor. Das gilt auch für die Regelung in Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 der Geschriebenen Bedingungen, die schon ihrem Wortlaut nach auch auf Drittschäden Anwendung findet. Demgegenüber ist Nr. 3.2.1.1 AVB Flusskasko im Rahmen der Haftung für Ersatz an Dritte unanwendbar, weil Nr. 3.2.1 AVB Flusskasko und seine nachgeordneten Bestimmungen ausdrücklich nur den Verlust oder die Beschädigung des versicherten Schiffs betreffen, mithin allein Fälle des Kaskoversicherungsschutzes. Den Umfang der Haftung für Schäden Dritter wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer im Übrigen aus Nr. 4 AVB Flusskasko herleiten. Da unter Nr. 4.7 bis 4.9 AVB Flusskasko verschiedene Leistungsausschlüsse vorgesehen sind, wird er angesichts der verzweigten Systematik der Versicherungsbedingungen nicht auf den Gedanken kommen, dass der Haftpflichtversicherungsschutz zusätzlich durch Nr. 3.2.1.1 eingeschränkt werde (vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 2011 - IV ZR 165/09, VersR 2011, 1048 Rn. 17 m.w.N.).

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(b) Die Parteien haben keine Individualabrede dahingehend getroffen, dass unter Fahrlässigkeit im Sinne der Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 der Geschriebenen Bedingungen abweichend vom Wortlaut ausschließlich leichte Fahrlässigkeit zu verstehen sein soll. Die diesbezüglichen Feststellungen des Berufungsgerichts übergehen - anders als es die Revision geltend macht - kein entscheidungserhebliches Vorbringen der Beklagten. Ihrem ursprünglichen Vortrag, sie habe dem Versicherungsmakler aufgegeben, den Versicherungsvertrag nur zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen (zu denen der Einschluss von durch grobe Fahrlässigkeit verursachten Schäden nicht gehöre) und sie sei deshalb davon ausgegangen, dass der Versicherungsmakler entsprechend abgeschlossen habe, kann schon nicht die Behauptung entnommen werden, dass eine solche Einigung mit der Klägerin tatsächlich zustande gekommen ist. Soweit die Beklagte nunmehr in der Revisionsbegründung erstmals eine solche Einigung ausdrücklich behauptet hat, bleibt dieser - hier nicht unstreitige - Vortrag gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unberücksichtigt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11, MDR 2013, 1227 Rn. 47 m.w.N.).

37

(c) Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 der Geschriebenen Bedingungen ist nicht dahingehend auszulegen, dass die Einstandspflicht der Beklagten für vom Versicherungsnehmer grob fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen ist. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird dem Wortlaut der Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 der Geschriebenen Bedingungen im Gegenteil entnehmen, dass der Versicherer für sämtliche vom Versicherungsnehmer fahrlässig verursachten Schäden einstehen wird. Dieses Verständnis lässt Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der Geschriebenen Bedingungen - anders als die Revision meint - nicht überflüssig werden. Für einen Ausschluss der Einstandspflicht bei Vorsatz und böslicher Handlungsweise nach Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der Geschriebenen Bedingungen bleibt ein Anwendungsbereich, weil beide Bestimmungen voneinander verschiedene Sachverhalte betreffen. Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 der Geschriebenen Bedingungen regelt die generelle Einstandspflicht des Versicherers für fahrlässig verursachte Schäden, während sich Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der Geschriebenen Bedingungen davon abweichend ausschließlich auf Fälle bezieht, in denen navigatorisches oder nautisches Verschulden des das Schiff zur Unfallzeit führenden Versicherungsnehmers zum Schaden geführt hat.

38

(2) Die Beklagte ist auch nicht nach § 137 Abs. 1 VVG leistungsfrei, weil das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, sie habe konkrete Umstände für eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls nicht dargelegt.

39

(a) Allerdings ist § 137 Abs. 1 VVG hier grundsätzlich anwendbar (vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 2011 - IV ZR 165/09, VersR 2011, 1048 Rn. 18). Kommen neben Schadensursachen, die die Einstandspflicht des Versicherers nach § 137 Abs. 1 VVG entfallen lassen, weitere Ursachen in Betracht, die nicht unter § 137 Abs. 1 VVG fallen, ist auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit wirksamste, in ihrer Ursächlichkeit erheblichste Ursache ("causa proxima") abzustellen. Dieser für die Seeversicherung entwickelte Grundsatz (Senatsurteil vom 8. Mai 2002 - IV ZR 239/00, VersR 2002, 845 unter 3; OLG Hamburg VersR 1991, 544 unter I 2 c bb; OLG Bremen TranspR 1988, 236, 238; OLG Hamburg VersR 1987, 354; OLG Hamburg VersR 1973, 1136) ist auf die Transportversicherung übertragbar (OLG Karlsruhe TranspR 1994, 445, 446; vgl. MünchKomm-VVG/Kollatz, § 130 Rn.11; Koller in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 137 Rn. 2a; Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 130 Rn. 17; Harms in Rüffer/Halbach/Schimikowski, HK-VVG 2. Aufl. § 130 Rn. 7; Ramming in Staudinger/Halm/Wendt, FAKomm-VersR §130 VVG Rn.13; Thume in Thume/de la Motte/Ehlers, Transportversicherungsrecht 2. Aufl. Teil 2 Rn. 420; a.A. Schauer in BK-VVG, Vorbem. §§ 49-68a Rn. 30; Sieg in Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. § 49 Anm. 144; Heiss/Trümper in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch 3. Aufl. § 38 Rn. 153) und gilt auch bei der Haftung für Ersatz an Dritte. In der Seeversicherung beruht der Rückgriff auf die wirksamste von mehreren adäquaten Ursachen auf dem Gedanken, den Versicherungsschutz bei einer Vielzahl von Ursachen für den Schaden nicht vorschnell entfallen zu lassen (vgl. Harms in Rüffer/Halbach/Schimikowski aaO; MünchKomm-VVG/Kollatz, § 130 Rn. 12). Dies lässt sich auf das Haftpflichtelement der hier in Rede stehenden Transportversicherung übertragen, weil die eine Eintrittspflicht des Versicherers für Ersatz an Dritte auslösenden Kollisionen in der Binnenschifffahrt in vergleichbarer Weise auf einem Zusammenwirken von Natureinflüssen, Technik und menschlichem Verhalten (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2002 aaO unter 3; Sieg in Bruck/Möller aaO) beruhen können. Angesichts dessen ist auch hier eine Beschränkung des Leistungsausschlusses aus § 137 Abs. 1 VVG auf die wirksamste Kollisionsursache interessengerecht, weil anderenfalls jede noch so entfernte Ursache den Versicherungsschutz gefährden könnte.

40

(b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagte habe gemessen an den vorgenannten Voraussetzungen eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch die Klägerin nicht dargetan. Allein mit dem von der Beklagten in Kopie vorgelegten Lichtbild des Verbandes aus TMS "M.    " und dem mitgeführten Kasko "Mo.    " lässt sich der erforderliche Nachweis für die wirksamste Kollisionsursache nicht führen. Auch im Übrigen hat die insoweit auf die Verletzung des § 286 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG gestützte Verfahrensrüge der Beklagten keinen Erfolg (§ 564 ZPO).

41

cc) Im Ergebnis trifft auch die Annahme des Berufungsgerichts zu, die Einstandspflicht für Kollisionsschäden sei nicht deswegen ausgeschlossen, weil das TMS "M.   " nicht ordnungsgemäß bemannt oder ausgerüstet gewesen ist.

42

(1) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht diese Frage allerdings anhand des Leistungsausschlusses aus Nr. 3.2.1.2 AVB Flusskasko geprüft. Diese Bestimmung betrifft - wie bereits ausgeführt - lediglich die Sachversicherung des versicherten Schiffs und nicht die Haftung des Versicherers für Ersatz an Dritte.

43

(2) Ist die möglicherweise unzureichende Bemannung oder Ausrüstung des versicherten Schiffs mithin an § 138 Satz 1 VVG zu messen, erweist sich das Berufungsurteil dennoch als im Ergebnis richtig. Der Senat kann hier in der Sache selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen im Rahmen seiner Prüfung der Nr. 3.2.1.2 AVB Flusskasko getroffen hat und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1960 - V ZR 102/59, BGHZ 33, 398, 401). Danach liegen die Voraussetzungen des § 138 Satz 1 VVG nicht vor.

44

(a) Auch wenn man § 138 Satz 1 VVG als verhüllte Obliegenheit versteht (vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 2011 - IV ZR 165/09, VersR 2011, 1048 Rn. 26 ff.), setzt die Vorschrift abweichend von § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG den Nachweis des Versicherers voraus, dass die Fahruntüchtigkeit des Schiffes oder seine nicht ausreichende Ausrüstung oder personelle Ausstattung für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden sind (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2000 - II ZR 293/99, VersR 2001, 457 unter II). Auch hier ist nach der causa-proxima-Regel wieder nur die mit hoher Wahrscheinlichkeit wirksamste, in ihrer Ursächlichkeit erheblichste Ursache in den Blick zu nehmen (vgl. zu Nr. 3.2.1.2 AVB Flusskasko: Brunn, in Thume/de la Motte, Transportrecht 1. Aufl. Teil 4 Rn. 453; Koller in Prölss/Martin aaO Nr. 3 AVB Flusskasko Rn. 21).

45

(b) Gemessen daran und angesichts der zahlreichen vom zuständigen Havariekommissar benannten Unfallursachen hat die Beklagte nicht dargelegt, dass der Schaden wegen des mangelhaften Zustandes des versicherten Schiffs, seiner nicht ausreichenden Ausrüstung oder personellen Ausstattung eingetreten ist und welches ggfs. die wirksamste Unfallursache gewesen wäre. Das bereits vorerwähnte Lichtbild ist auch insoweit unergiebig. Die dazu erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch (§ 564 ZPO).

46

2. Die Anschlussrevision der Klägerin hat zum Teil Erfolg.

47

a) Die Beklagte muss aufgrund ihres vertraglichen Leistungsversprechens der Klägerin Deckung wegen der zur Abwehr von Regressansprüchen des Versicherers des Neubaukaskos "Mo.    " anfallenden Prozesskosten vor dem Landgericht Frankfurt am Main gewähren.

48

aa) Gemäß Nr. 4.2 AVB Flusskasko umfasst die Leistungspflicht des Versicherers unter anderem die Prüfung der Haftpflichtfrage sowie die Abwehr unberechtigter Ansprüche. Kommt der Versicherer dieser Rechtsschutzverpflichtung nicht nach und ist der Versicherungsnehmer deshalb gezwungen, den Haftpflichtprozess selbst zu führen, ergibt die Auslegung des Versicherungsvertrages, dass der Versicherer die dabei entstehenden Prozesskosten des Versicherungsnehmers zu tragen hat. Der Senat hat bereits entschieden, dass das Leistungsversprechen des Haftpflichtversicherers die Kosten der Prozessführung durch den Versicherungsnehmer umfasst, wenn eine sachgerechte Vertretung durch den Versicherer oder einen von ihm beauftragten Rechtsanwalt aufgrund einer Interessenkollision nicht möglich ist (Senatsurteil vom 15. September 2010 - IV ZR 107/09, VersR 2010, 1590 Rn. 15). Nichts anderes gilt, wenn der Versicherer die Interessen des Versicherungsnehmers im Rechtsstreit mit dem Geschädigten nicht vertritt, weil er zu Unrecht Deckungsschutz ablehnt. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird nicht davon ausgehen, dass der Versicherer, der es nach Nr. 4.4 AVB Flusskasko übernimmt, den Haftpflichtprozess auf eigene Kosten zu führen, im Falle der unberechtigten Verweigerung von dieser Rechtsschutzverpflichtung befreit sein soll. Mit Ablehnung des Deckungsschutzes lässt der Versicherer dem Versicherungsnehmer konkludent freie Hand bei der Schadenregulierung (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2007 - IV ZR 149/03, VersR 2007, 1116 Rn. 15). Auswirkungen auf seine Einstandspflicht für die Kosten des Haftpflichtprozesses hat dies aber nicht. Der Versicherer kann die Gefahr einer unrichtigen Beurteilung seiner Eintrittspflicht weder hinsichtlich der Bindungswirkung des Haftpflichturteils (Senatsurteil vom 7. Februar 2007 aaO), noch hinsichtlich der Kosten des Haftpflichtprozesses auf den Versicherungsnehmer abwälzen. Anderenfalls stünde es in seinem Belieben, ob er die eingegangene Rechtsschutzverpflichtung erfüllt oder nicht.

49

Stattdessen hat der Versicherer die Möglichkeit, bei Zweifeln über seine Eintrittspflicht die Vertretung des Versicherungsnehmers im Haftpflichtprozess zunächst nur unter Vorbehalt zu übernehmen, mithin sein Eintreten zunächst auf die Rechtsschutzverpflichtung zu beschränken und die weitere Deckung vom Ausgang des Haftpflichtprozesses abhängig zu machen (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2007 aaO Rn. 16 m.w.N.).

50

bb) Der Senat kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache entscheiden, weil das Berufungsgericht die notwendigen tatsächlichen Feststellungen getroffen hat und weitere entgegenstehende Feststellungen nicht zu erwarten sind.

51

b) Erfolglos bleibt die Anschlussrevision, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verneint hat. Der Erstattungsanspruch aus den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB setzt voraus, dass der eingetretene Schuldnerverzug ursächlich für den geltend gemachten Schaden geworden ist. Das ist nicht der Fall, wenn die dem Schaden zugrunde liegende Vermögenseinbuße bereits vor Beginn des Verzuges eingetreten ist (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 150/11, NJW-RR 2013, 487 Rn. 25 m.w.N.). Im Streitfall war der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Zeitpunkt des verzugsbegründenden Mahnschreibens bereits mandatiert. Soweit die Anschlussrevision darauf verweist, dass demgegenüber eine Erstattungspflicht des säumigen Schuldners besteht, wenn der Gläubiger das verzugsbegründende Mahnschreiben selbst verfasst und erst danach seinen Prozessbevollmächtigten mandatiert hat, ist dies der Regelung in den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB geschuldet. Einer über den Wortlaut dieser Vorschriften hinausgehenden Auslegung aus Billigkeitsgesichtspunkten bedarf es nicht.

Mayen                                Felsch                                      Harsdorf-Gebhardt

               Dr. Karczewski                     Dr. Schoppmeyer

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.