Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 18. Jan. 2011 - 12 U 40/10

bei uns veröffentlicht am18.01.2011

Tenor

1. Die Berufung des klagenden Landes gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26. Februar 2010, Az.: 6 O 136/08, wird zurückgewiesen.

2. Das klagende Land hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten um die Rückzahlung sog. Sanierungsgelder, die das klagende Land für das Jahr 2006 (unter einer von 35 Kontonummern) an die Beklagte entrichtet hat. Die offene Teilklage bezieht sich auf das bei der Beklagten geführte Konto mit der Nr. 381244 ....
Das klagende Land hat bei der Beklagten den Status eines Beteiligten. Seit der deutschen Wiedervereinigung nahm die Anzahl der im Pflichtversicherungsverband West versicherten Arbeitnehmer des klagenden Landes erheblich ab (etwa von 1990 bis 2004 von 114.551 auf 38.322). In die vom klagenden Land geschaffenen Eigenbetrieben und sonstigen Einrichtungen wurde im Laufe der Jahre 1992 bis 2001 48.925 Plichtversicherte des Abrechnungsverbandes West ausgegliedert, wobei die ausgegliederten Arbeiter dem „Kommunalen Arbeitgeberverband Berlin“ (KAV Berlin) und die ausgegliederten Angestellten dem „Verband der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes Berlin“ (VAdöD Berlin) zuzuordnen sind. Im Juni 1994 wurden das klagende Land aus der „Tarifgemeinschaft deutscher Länder“ (TdL) und der KAV Berlin aus der „Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände“ (VKA) im Zusammenhang mit einer beschleunigten Angleichung der Löhne und Gehälter im West- und Ostteil der Stadt ausgeschlossen.
Während zunächst noch die Tarifverträge der TdL und der VKA für Berlin in besonderen Tarifverträgen übernommen wurden, trat das klagende Land im Jahr 2003 aus dem VAdöD und KAV Berlin aus und schloss Anwendungstarifverträge ab, die die Herabsetzung der Arbeitszeit und der Vergütung für Beschäftigte des Landesdienstes um 10 % vorsahen.
Die Beklagte hat die Aufgabe, den Beschäftigten der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 19.09. / 22.11.2002 (BAnz. Nr. 1 vom 03.01.2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31.12.2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 01.03.2002 vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 04.11.1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
Die Finanzierung der Beklagten erfolgt im Abrechnungsverband West, dem das klagende Land mit einem Teil seiner Beschäftigten angehörte, seit 1967 über ein modifiziertes Abschnittsdeckungsverfahren (Umlageverfahren). Der Umlagesatz ist so bemessen, dass die für die Dauer des Deckungsabschnitts zu entrichtende Umlage zusammen mit den übrigen zu erwartenden Einnahmen und dem verfügbaren Vermögen ausreicht, die Ausgaben während des Deckungsabschnittes sowie der sechs folgenden Monate zu erfüllen. Seit dem 01.01.2002 beträgt der Umlagesatz 7,86 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Davon tragen die Arbeitgeber einen Anteil von 6,45 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Diese Umlage hat der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 92,03 EUR monatlich pauschal zu versteuern. Den verbleibenden Anteil an der Umlage von 1,41 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts trägt der Arbeitnehmer.
Daneben erhebt die Beklagte zur Deckung eines zusätzlichen, durch den Systemwechsel bedingten Finanzierungsbedarfs bei den beteiligten Arbeitgebern seit der Neufassung der Satzung der Beklagten (im Folgenden: VBLS) pauschale, steuerfreie Sanierungsgelder in Höhe von durchschnittlich 2 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Die Neufassung der VBLS beruht auf einer Einigung der Tarifvertragsparteien, die diese zunächst im Tarifvertrag Altersvorsorgeplan 2001 vom 13.11.2001 in den Grundzügen getroffen und sodann durch den Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) vom 01.03.2002 umgesetzt und weiter konkretisiert haben.
Die Regelungen über die Erhebung von Sanierungsgeldern im Altersvorsorgeplan 2001 lauten:
4.2 Für die VBL-West gilt:
Ab 2002 betragen die Belastungen der Arbeitgeber 8,45 v.H. Dies teilt sich auf in eine steuerpflichtige, mit 180 DM/Monat pauschal versteuerte Umlage von 6,45 v.H. und steuerfreie pauschale Sanierungsgelder von 2,0 v.H., die zur Deckung eines Fehlbetrages im Zeitpunkt der Schließung dienen sollen.
10 
Ab 2002 beträgt der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag der Arbeitnehmer 1,41 v. H.
11 
4.3 Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgeberseite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeberverband bzw. bei Verbandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ist ein verbandsfreier Arbeitgeber einer Gebietskörperschaft mittelbar oder haushaltsmäßig im Wesentlichen zuzuordnen, wird dieser bei der Gebietskörperschaft einbezogen.
12 
Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, sind zur Feststellung der Verteilung der Sanierungszuschüsse Renten in dem Verhältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgegliederten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden zum 1.11.2001 entspricht.“
13 
Auf dieser Grundlage hat der Verwaltungsrat der Beklagten am 01.02.2002 eine vorläufige Regelung über die Erhebung von Sanierungsgeldern beschlossen (vgl. Anlage 1 der VBLS - Satzungsergänzende Beschlüsse). Aufgrund dieses Beschlusses hat die Beklagte sodann mit Wirkung vom 01.01.2002 Abschlagszahlungen auf das zusätzlich zur Umlage zu zahlende Sanierungsgeld erhoben.
14 
Im Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) wird die Erhebung von Sanierungsgeldern wie folgt geregelt:
15 
㤠17
16 
Sanierungsgelder
17 
(1) 1 Zur Deckung des infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell zusätzlichen Finanzbedarfs, der über die am 1. November 2001 jeweils geltende Umlage hinausgeht, erhebt die Zusatzversorgungseinrichtung vom Arbeitgeber Sanierungsgelder. 2 Diese Sanierungsgelder sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn.
18 
(…)
19 
㤠37
20 
Sonderregelungen für die VBL
21 
(3) 1 Zu § 17: Die Sanierungsgelder nach § 17 werden im Abrechnungsverband West nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeberverband oder einem Arbeitgeber zurechenbar sind, erhoben. 2 Die Satzung regelt die Grundsätze der Zuordnung von Beteiligten zu den jeweiligen Arbeitgebergruppen entsprechend dem Altersvorsorgeplan 2001 und dem Beschluss des Verwaltungsrates vom 1. Februar 2002.“
22 
Die entsprechende Bestimmung in der neuen Satzung der Beklagten hatte zunächst auszugsweise folgende Fassung:
23 
㤠65
24 
Sanierungsgeld
25 
(1) 1 Infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell erhebt die Anstalt entsprechend dem periodischen Bedarf von den Beteiligten im Abrechnungsverband West ab 1. Januar 2002 pauschale Sanierungsgelder zur Deckung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfs, der über die Einnahmen bei dem Umlagesatz von 7,86 v.H. hinausgeht und der zur Finanzierung der vor dem 1. Januar 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche (Altbestand) dient. 2 Sanierungsgelder werden erhoben, solange das Anstaltsvermögen, soweit es dem Abrechnungsverband West zuzurechnen ist, am Ende des Deckungsabschnitts ohne Berücksichtigung von Sanierungsgeldern den versicherungsmathematischen Barwert der zu diesem Zeitpunkt bestehenden und vor dem 1. Januar 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche voraussichtlich unterschreitet. (…)
26 
(4) 1 Für die Beteiligten, die einem Arbeitgeberverband angehören, ist ein Betrag nach Maßgabe des Absatzes 3 festzulegen, indem die auf sie entfallenden Rentensummen und die Entgeltsummen ihrer Pflichtversicherten zusammengerechnet werden. 2 Ist ein verbandsfreier Beteiligter einer beteiligten Gebietskörperschaft mittelbar oder haushaltsmäßig im Wesentlichen zuzuordnen, soll dieser bei der Gebietskörperschaft einbezogen werden. 3 Folgende Aufgliederung der Beteiligten ist damit im Rahmen der Festlegung des Sanierungsgeld-Betrags zugrunde zu legen:
27 
a) Bund einschließlich mittelbare Bundesverwaltung (ohne Rentenversicherungsträger) und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, ohne die einem Arbeitgeberverband angehörenden Arbeitgeber und ohne Zuwendungsempfänger des Bundes,
28 
b) Mitgliedsländer der Tarifgemeinschaft deutscher Länder sowie Mitglieder ihrer Landesarbeitgeberverbände einschließlich mittelbare Landesverwaltungen und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen ein Land mehrheitlich beteiligt ist, ohne die einem anderen Arbeitgeberverband angehörenden Arbeitgeber und ohne Zuwendungsempfänger eines Landes,
29 
c) Mitglieder kommunaler Arbeitgeberverbände (KAV), und zwar am 31. Dezember 2001 vorhandene Mitglieder sowie ab 1. Januar 2002 beigetretene Mitglieder dieser Verbände einschließlich ausgegründeter Teilbereiche, ferner Beteiligte in privater Rechtsform, an denen ein KAV-Mitglied mehrheitlich beteiligt ist,
30 
d) sonstige Arbeitgeber (Arbeitgeber, soweit nicht von Buchstabe a bis c erfasst) sowie Berlin einschließlich mittelbare Verwaltung und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen Berlin mehrheitlich beteiligt ist.
31 
4 Sonstige Arbeitgeber, die anderen Arbeitgeberverbänden als die Beteiligten im Sinne der Buchstaben a bis c angehören, werden auf Antrag ihres Arbeitgeberverbands jeweils in einer Arbeitgebergruppe zusammengefasst; für diese Arbeitgebergruppe wird abweichend von Buchstabe d jeweils ein entsprechender Sanierungsgeld-Betrag festgelegt werden. 5 Die Aufgliederung von Beteiligten zu den Arbeitgebergruppen nach Buchstaben a, b bzw. c ist auf Antrag des Bundes, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, eines KAV bzw. eines Arbeitgeberverbands nach Satz 4 für das Folgejahr anzupassen.
32 
(5) 1 Beteiligten, die ab 1. November 2001 durch Ausgliederung aus einem Beteiligten entstehen, werden zur Festsetzung der Bemessungssätze Renten in dem Verhältnis zugerechnet, das dem Verhältnis der Zahl ihrer Pflichtversicherten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden am Tag vor der Ausgliederung entspricht. 2 Die so ermittelte Summe der zuzurechnenden Rentenlast wird – unter Berücksichtigung der jährlichen Anpassung der Renten – innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren jährlich um ein Fünfzehntel vermindert.
33 
(…)
34 
Durch die 7. Satzungsänderung vom 17.06.2005 / 31.10.2006 (BAnz. Nr. 219 vom 22.11.2006) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2006 in § 65 VBLS ein neuer Absatz 5a eingefügt, durch den die Verteilung der Sanierungsgelder unter den einzelnen Beteiligten sich noch stärker nach dem Verhältnis von den Aufwendungen zu den Leistungen des jeweiligen Beteiligten bzw. der jeweiligen Arbeitgebergruppe bestimmt. Beteiligte mit einer höheren Rentenlast beteiligen sich stärker als bisher an der Finanzierung. Umgekehrt zahlen Beteiligte mit niedrigeren Rentenlasten weniger oder gar kein Sanierungsgeld. Das Nähere regeln Ausführungsbestimmungen (siehe AH 239).
35 
Durch die 9. Satzungsänderung vom 10.10.2005 / 31.10.2006 (BAnz. Nr. 219 vom 22.11.2006) wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2006 in den Ausführungsbestimmungen zu § 65 VBLS die Absätze 3 und 4 eingefügt. Die 9. Satzungsänderung ergänzt die Sanierungsgeldregelung damit um eine Härtefallklausel. Damit sollen außerordentliche Erhöhungen des Sanierungsgelds nach der 7. Satzungsänderung abgemildert werden. Die Härtefallregelung sieht nun für die sonstigen Beteiligten unter bestimmten Voraussetzungen eine Beschränkung des Sanierungsgelds vor. Für das klagende Land ist im Zusammenhang mit dem o.g. Anwendungstarifvertrag eine besondere Rechenformel vorgesehen.
36 
Für das Jahr 2006 hat das klagende Land aufgrund der Berechnung der Beklagten (Anl. K34, AH 417 ff., 421 ff.) EUR 104.704.064,98 Sanierungsgeld an die Beklagte gezahlt (AS 113, AH 427). Ohne die Umverteilung des Sanierungsgelds gemäß des durch die 7./ 9. Satzungsänderung eingeführten § 65 Absatz 5a VBLS hätte das Sanierungsgeld für das gesamte klagende Land EUR 30.257.656,77 betragen (AS 113, AH 427). Für das Jahr 2006 entfielen auf die hier streitgegenständliche Kontonummer EUR 1.281.814,08 Sanierungsgeld (AS 113, AH 427). Ohne die Umverteilung des Sanierungsgelds gemäß des durch die 7./ 9. Satzungsänderung eingeführten § 65 Absatz 5a VBLS hätte das Sanierungsgeld für dieses Konto EUR 370.422,48 betragen (AS 113, AH 425).
37 
Nach einer rechnerischen Aufstellung der Beklagten vom 14.03.2006, in der allerdings die 9. Satzungsänderung noch nicht Berücksichtigung finden konnte, stieg der Sanierungsgeldsatz des klagenden Landes von bisher 3,18 % auf 10,40 % nach der 7. Satzungsänderung, jener des Bundes von 2,72 % auf 6,92 % und jener des Landes Nordrhein-Westfalen sank von 1,99 % auf 0,00 % (Anl. K36, AH 489).
38 
Das klagende Land hat vorgetragen, dass § 65 VBLS wegen Verstoßes gegen die Regelungen der §§ 307 ff. BGB unwirksam sei. Die Sanierungsgeldregelung komme einer Nachschusspflicht gleich und sei mit dem Prinzip der Gefahrengemeinschaft nicht zu vereinbaren. Das Prinzip der Gefahrengemeinschaft sei ein gewohnheitsrechtlicher Bestandteil des Anstaltszwecks der Beklagten, den allenfalls die Träger der Beklagten wirksam ändern könnten. Die Bestimmungen zur Erhebung des Sanierungsgelds verstießen in ihrer ursprünglichen Fassung sowie erst Recht nach Inkrafttreten der 7. bis 9. Satzungsänderung gegen den Gleichheitssatz. Die Beiträge eines Beteiligten in der Vergangenheit blieben völlig außer Betracht, insbesondere die hohen Umlagezahlungen des klagenden Landes in den 1980er Jahren. Das klagende Land werde überproportional zur Finanzierung von aus der Vergangenheit herrührenden Altlasten, etwa im Zusammenhang mit der Privatisierung der Lufthansa, herangezogen. Es dürfe nicht ausgeblendet werden, dass das klagende Land in der Zeit von 1953 bis 1994 ebenfalls Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder gewesen sei, es hätte eine „Gesamtgruppe Berlin“ gebildet werden müssen. Die durch Ausgliederung entstandenen neuen Rechtsträger mit ausgezeichneten Risikostrukturen seien der Gruppe der kommunalen Arbeitgeber zugeordnet, was das klagende Land spiegelbildlich benachteilige. Die Stichtagsregelung über die Zuordnung von Rentenlasten ausgegliederter Rechtsträger sei nicht zu rechtfertigen, insbesondere gebe es insoweit keinerlei Vertrauensschutzgesichtspunkte, da erst mit der Satzungsumstellung erstmals ein Sanierungsgeld geschaffen worden sei. Das klagende Land habe wiedervereinigungsbedingte Sonderlasten in Gestalt eines erheblichen Personalabbaus zu tragen gehabt. Die von der Beklagten eingeführte Härtefallregelung reiche bei weitem nicht aus, diese Sonderlasten des klagenden Landes auch nur ansatzweise auszugleichen.
39 
Das klagende Land hat beantragt:
40 
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger gezahltes Sanierungsgeld für 2006, bezogen auf Kontonummer 381244 der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen, Berlin, in Höhe von EUR 1.281.814,08 zurückzuzahlen nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
41 
2. Hilfsweise wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger gezahltes Sanierungsgeld für 2006, bezogen auf Kontonummer 381244 der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen, Berlin, in Höhe der Differenz zwischen EUR 1.281.814,08 und demjenigen Betrag zurückzuzahlen, der sich ohne Anwendung der 7. und 9. Änderung der Satzung der VBL ergibt, nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
42 
3. Hilfsweise wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger gezahltes Sanierungsgeld für 2006 bezogen auf Kontonummer 381244 der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen, Berlin, in Höhe der Differenz zwischen EUR 1.281.814,078 und demjenigen Betrag zurückzuzahlen, der sich bei Zuordnung sämtlicher ausgegliederter Rechtsträger des Klägers, die Vollmitglied des KAV Berlin geworden sind, zur Arbeitgebergruppe Berlin ergibt, nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
43 
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
44 
Die Beklagte hat vorgetragen, dass das klagende Land weder unverhältnismäßig noch gleichheitswidrig belastet sei. Die 7. bis 9. Satzungsänderung habe zu einer belastungsgerechteren Verteilung des jeweiligen Finanzierungsanteils geführt. Wenn man Sanierungsgeld und Umlage zusammenrechne, könne keineswegs formuliert werden, dass das Land Berlin das Bundesland Nordrhein-Westfalen finanziere. Es sei - trotz der Abmilderung durch die 7. und 9. Satzungsänderung - weiterhin eher umgekehrt.
45 
Das Landgericht hat durch Urteil vom 26. Februar 2010, auf dessen Feststellungen Bezug genommen wird, soweit sie den Feststellungen in diesem Urteil nicht widersprechen, die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des klagenden Landes, mit der dieses seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Das klagende Land macht geltend, dass sich das Landgericht mit dem Klageantrag zu 3. nicht ansatzweise auseinandergesetzt und auch im Übrigen undifferenziert Textbausteine aus anderen Urteilen verwendet habe, ohne sich mit der Argumentation des klagenden Landes näher zu beschäftigen. Das Landgericht habe dabei rechtsfehlerhaft insbesondere einen nur eingeschränkten Prüfungsmaßstab der Satzungsbestimmungen der Beklagten angenommen und dabei gerade im Hinblick auf § 65 Abs. 5a VBLS und dessen Ausführungsbestimmungen jede vertiefte Diskussion vermissen lassen. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht die vom klagenden Land geltend gemachten Verstöße gegen das Gebot von Normenklarheit und Normenbestimmtheit sowie den allgemeinen Gleichheitssatz verneint. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
46 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den übrigen Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
47 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
48 
Es gibt keine Anspruchsgrundlage, auf die das klagende Land seine Forderung auf Rückzahlung der von ihm gezahlten Sanierungsgelder stützen kann. Denn die von dem klagenden Land angegriffenen Bestimmungen der Satzung der Beklagten sind rechtmäßig, so dass weder unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB) noch einer Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) ein derartiger Anspruch besteht. Aus diesem Grund bestehen auch die hilfsweise geltend gemachten Rückzahlungsansprüche nicht.
A.
49 
Das klagende Land hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der mit dem Hauptantrag bezifferten Zahlungen an die Beklagte. Denn entgegen der Ansicht des klagenden Landes ist § 65 VBLS in der Fassung vor Einfügung des § 65 Abs. 5a VBLS nicht rechtswidrig.
50 
1. Die Einführung des § 65 VBLS überschreitet nicht die Grenzen des Änderungsvorbehalts in § 14 VBLS.
51 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beschränkt sich der Änderungsvorbehalt nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen, sondern ermächtigt auch zu umfassenden Änderungen wie etwa der grundlegenden Systemumstellung in Abkehr vom seinerzeitigen Gesamtversorgungssystem (BGHZ 174, 127, Rdnr. 27). Denn Zweck der Änderungsklausel ist es gerade, die Umsetzung von Grundentscheidungen der Tarifvertragsparteien in der Satzung der Beklagten zu ermöglichen (vgl. BAGE 64, 327, 332 f.). Wenn der Bundesgerichtshof die weitgreifende Umstellung von der Gesamtversorgung auf ein Betriebsrentensystem über § 14 VBLS für zulässig erachtet, kann für die Einführung des Sanierungsgeldes als zusätzlicher Finanzierungsquelle nichts anderes gelten (OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. März 2009, Az.: 12 U 81/08 sowie Urteil vom 3. März 2009, Az.: 12 U 102/08).
52 
b) Entgegen der Ansicht des klagenden Landes besteht keine Überschreitung dieser Änderungsbefugnis dahingehend, dass der Satzungszweck der Beklagten durch Abkehr vom Anstaltszweck der Gefahrengemeinschaft verlassen worden wäre. Dabei will das klagende Land das Prinzip der Gefahrengemeinschaft im Sinne einer Gewährleistung des Solidarprinzips durch Festschreibung des reinen Umlageprinzips verstanden wissen. Dem kann schon im Ansatz nicht gefolgt werden. Die Zweckbestimmung der Beklagten bemisst sich nach § 2 VBLS, wonach es Zweck der Beklagten ist, den Beschäftigten der Beteiligten im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Wenn man aus dem Begriff der Versicherung das Prinzip der Gefahrengemeinschaft ableiten will, so bedeutet dies, dass sich die Versicherten als Gefahrengemeinschaft im Sinne eines Kollektivs zusammenschließen, das sich bei der Bewältigung bestimmter Gefahren gegenseitig solidarisch beisteht (VG Frankfurt, VersR 2009, 1389). Das Bundesverfassungsgericht betrachtet in der gesetzlichen Rentenversicherung das Versicherungsprinzip als eines der zentralen Ordnungselemente. Es hat jedoch gerade nicht ausgesprochen, dass sich das System der gesetzlichen Rentenversicherung in der Verwirklichung jenes Prinzips erschöpft, so dass nicht jede Regelung, die sich nicht diesem Grundsatz zuordnen lässt, als eine systemwidrige Normierung betrachtet werden kann (BVerfGE 59, 36, Rdnr. 35). Schon daraus werden Relativität und Begrenztheit dieses Prinzips deutlich. Deshalb lassen sich auch weitergehende Rückschlüsse im Sinne der Festschreibung einer reinen Umlagefinanzierung hieraus nicht gewinnen. In der Geschichte der Beklagten hat es bereits mehrere Finanzierungsmodelle wie etwa das strenge Anwartschaftsdeckungsprinzip (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Stand 1. März 2010, Einleitung, Rdnr. 10, 33), das Umlagesystem und die neuerdings anvisierte schrittweise Ablösung der Umlagefinanzierung durch eine kapitalgedeckte Finanzierung (Gilbert/Hesse, a.a.O., Rdnr. 55) gegeben. Dass durch diese verschiedene Formen der Finanzierung der Solidargedanke verletzt worden wäre und nur eine bestimmte Finanzierungsform den Solidargedanken wahren würde, ist nicht ersichtlich. Überdies ist die Beklagte trotz der vom reinen Umlageverfahren abweichenden Finanzierungsgrundsätze des Sanierungsgeldes derzeit im Grundsatz weiterhin umlagefinanziert. Denn der überwiegende Teil der Finanzmittel der Beklagten wird im Umlagewege eingenommen und selbst das Sanierungsgeld ist über die Berücksichtigung der Entgeltsumme der Pflichtversicherten zum Teil am Umlageprinzip orientiert. Dass über die Berücksichtigung der Rentensumme der Renten die von einzelnen Beteiligten erzeugten Rentenlasten beim Sanierungsgeld zusätzlich einfließen, kann deshalb nicht als grundlegende Abkehr vom Solidargedanken verstanden werden. Vor diesem Hintergrund konnte die von den Tarifvertragsparteien getroffene Entscheidung einer vom reinen Umlageverfahren abweichenden Finanzierungsform beim Sanierungsgeld über § 14 VBLS in die Satzung eingeführt werden. Im Hinblick auf den weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien ist es dabei auch hinzunehmen, dass bereits bestehende Rentenlasten bei der Finanzierung der Beklagten anders als zuvor bewertet werden.
53 
2. Das Landgericht ist hinsichtlich der Bestimmung des § 65 VBLS in seiner ursprünglichen Fassung zu Recht davon ausgegangen, dass diese einer Inhaltskontrolle nach den AGB-rechtlichen Bestimmungen des BGB entzogen ist.
54 
a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass es sich bei der Satzung der Beklagten um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen handelt, die als solche grundsätzlich der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegen (BGHZ 142, 103, 105 ff m.w.N.). Allerdings ist nach dieser Rechtsprechung die AGB-rechtliche Überprüfbarkeit im Hinblick auf Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie stark eingeschränkt, soweit den Satzungsbestimmungen der Beklagten nicht nur versicherungsrechtliche, sondern zugleich tarifrechtliche Bedeutung zuzumessen ist. Soweit die Bestimmungen in der Satzung der Beklagten auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen, sind sie der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen. Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben. Der über Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Schutz der Tarifautonomie setzt sich hier insofern fort, als den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidungen besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet werden, in die die Gerichte nicht über § 307 Abs. 1 BGB korrigierend einwirken dürfen (vgl. im Einzelnen BGHZ 174, 127 unter Rdnr. 29 ff.).
55 
b) Der Senat hält hierbei an seiner Rechtsprechung fest, dass auch die streitgegenständliche Satzungsbestimmung auf einer derartigen Grundentscheidung der Tarifparteien beruht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. März 2009, Az.: 12 U 81/08 sowie Urteil vom 3. März 2009, Az.: 12 U 102/08). Entgegen der Ansicht des klagenden Landes handelt es sich hierbei weder um reine Regelungen des Innenverhältnisses zwischen den Arbeitgebern, noch überschreiten die streitgegenständlichen Bestimmungen der Bereich der Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen.
56 
Bei § 65 VBLS handelt es sich allenfalls vordergründig um eine reine „Binnenregelung“ der beteiligten Arbeitgeber. § 65 VBLS steht in einem unlösbaren Zusammenhang mit der Zwecksetzung der tarifrechtlichen Regelungen, die gegensätzlichen Interessen der durch die Tarifpartner repräsentierten Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Ausgleich zu bringen. Die Vorschrift betrifft die Finanzierung der Beklagten. Ohne ausreichende Finanzierung wäre die Leistungserbringung durch die Beklagte, nämlich die Auszahlung der Renten an die versicherten Arbeitnehmer, nicht möglich. Nach Auffassung der Tarifvertragsparteien war die Leistungsfähigkeit der Beklagten nur über höhere Zahlungen der Beteiligten zu sichern. Auch die Erhöhung der Umlage mit Beteiligung der Arbeitnehmer wäre eine Alternative gewesen. Seit der Lohnrunde 1998 zahlen die Arbeitnehmer einen Teil der bis dahin von den Arbeitgebern allein zu erbringenden Umlage. Damals wurde festgelegt, dass die Aufwendungen (also die zu zahlende Umlage), die einen Grenzwert von 5,2 % übersteigen, je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen sind. Ab dem 01.01.1999 waren die Arbeitnehmer mit einem Beitrag von 1,25 % an der Umlage von 7,7 % beteiligt (§ 94 a VBLS a.F.). Für die Arbeitnehmerseite bestand somit angesichts der finanziellen Situation der Beklagten die Gefahr, dass der Umlagesatz auf einen Betrag deutlich über 5,2 % steigen könnte, was die Beteiligung der Arbeitnehmer aufgrund der bestehenden Regelung zwangsläufig erhöht hätte (vgl. dazu Gottwald, Die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, Neue Justiz 5/2005, 199, 200). Für die Arbeitnehmer wäre der von ihnen zu tragende Anteil schwer kalkulierbar geworden. Bei den Tarifverhandlungen zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung im Jahre 2001 wurde die Vorschrift, wonach die Arbeitnehmer den auf die Hälfte des 5,2% übersteigenden Umlagesatzes entfallenden Umlageanteil übernehmen müssen, abgeschafft. Die Abschaffung des § 94 a VBLS und die Einführung des nur von den Arbeitgebern zu tragenden Sanierungsgeldes entsprach somit der Zielsetzung der Arbeitnehmerseite bei den Tarifverhandlungen. Damit spiegelt sich in der Regelung des § 65 VBLS das Ergebnis des Abwägens auch der Interessen der Arbeitnehmer wider, bei der Umstrukturierung der Finanzierung der Altersversorgung möglichst gering belastet zu werden, dar. Sie kann daher nicht aus dem tarifrechtlichen Regelungsgeflecht herausgelöst und – soweit die Interessen der sonstigen Arbeitgeber betroffen sind – einer strengeren Rechtskontrolle als das übrige Tarifrecht unterworfen werden.
57 
Dass der Senat in seinem Urteil vom 23. Dezember 2010 (12 U 1/10, Seite 15 des Urteils) zur Frage der Gegenwertzahlung beim Ausscheiden eines Arbeitgebers eine aus der Tarifautonomie herzuleitende Beschränkung der Inhaltskontrolle abgelehnt hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Anders als in der hier vorliegenden Konstellation hätte dort keine Regelungsalternative bestanden, die eine Belastung der Arbeitnehmer mit den durch das Ausscheiden eines Arbeitgebers entstehenden Lasten vorgesehen hätte.
58 
Die grundlegende Entscheidung zur Einführung des Sanierungsgeldes neben der Umlage als Finanzierungsmittel haben die Tarifpartner in Ziffer 4.1 des Tarifvertrags Altersvorsorgeplan 2001 und in § 17 des Tarifvertrags Altersversorgung vom 01.03.2002 getroffen. Ziffer 4.2. des Tarifvertrags Altersvorsorgeplan 2001 legt auch die Höhe des Sanierungsgeldes fest, wenn es dort heißt, dass steuerfreie pauschale Sanierungsgelder von 2 % zu zahlen sind. Dass und wie die Sanierungsgelder auf der Arbeitgeberseite zu verteilen sind, regeln Ziffer 4.3. des Tarifvertrags Altersvorsorgeplan 2001 und § 37 des Tarifvertrags Altersversorgung vom 01.03.2002. Die Verteilung der Sanierungsgelder soll nach diesen Regelungen nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zzgl. der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeberverband oder einem Arbeitgeber zurechenbar sind, erfolgen. Damit korreliert die Regelung in § 65 VBLS hinsichtlich der Höhe des Sanierungsgeldes von 2 % sowie der Berechnungsformel. Auch die Aufteilung der Arbeitgeber in verschiedene Gruppen ebenso wie die Zuteilung in die Gruppen beruht auf Tarifvertrag. Der Verwaltungsratsbeschluss vom 01.02.2002 ist hinsichtlich der Aufteilung der Arbeitgebergruppen identisch mit der Regelung in § 65 Abs. 4 Satz 3. § 37 des Tarifvertrags Altersversorgung vom 01.03.2002 nimmt hinsichtlich der Zuordnung von Beteiligten zu den jeweiligen Arbeitgebergruppen ausdrücklich auf den Beschluss des Verwaltungsrats vom 01.02.2002 Bezug und überlässt eine diesem Beschluss entsprechende Regelung der Satzung, wie sie dann wortgleich in § 65 VBLS erfolgt ist. Darüber hinaus finden auch einzelne Berechnungsfaktoren zur Ermittlung der Sanierungsgeldhöhe, die in § 65 Abs. 1 Satz 3 VBLS genannt sind, ihre Grundlage im Tarifvertrag Altersversorgung. Die gemäß dieser Vorschrift bei der Ermittlung des Barwerts anzuwendenden Rechnungszinsen sind in den Altersfaktoren des § 36 Abs. 3 VBLS enthalten, wie sich aus § 8 Abs. 3 Satz 1 ATV ergibt. Die jährliche Dynamisierung der Renten um 1 % gemäß § 39 VBLS ist in § 11 Abs. 1 ATV vorgegeben.
59 
3. § 65 VBLS verstößt nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes.
60 
a) Unbeschadet des weiten Beurteilungs- und Bewertungsspielraums der Tarifvertragsparteien dürfen auch Satzungsänderungen, die Grundentscheidungen der Tarifparteien umsetzen, nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen. Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (BGHZ 174, 127, Rdnr. 33 ff). Denn die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit und die sich daraus ergebende Tarifautonomie werden durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt, wobei entgegenstehende verfassungsrechtliche Positionen sich insbesondere aus den Grundrechten ergeben können (ebda.).
61 
Zwar ist das klagende Land in seiner Wahrnehmung von Staats- und Kommunalaufgaben nicht Träger von Grundrechten und damit kein subjektiv Berechtigter hinsichtlich des Gleichheitssatzes (BVerfGE 21, 362, 372; 35, 263, 271; 45, 63, 78 ff). Jedoch muss wegen der Bedeutung des Gleichheitssatzes als objektives Verfassungsprinzip die Behandlung eines Landes auch diesem Prinzip gerecht werden (Starck, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG-Kommentar, 6. Auflage 2010, Art. 3, Rdnr. 242, 230). Dabei können Einzelheiten zu Reichweite und Wirkung eines derartigen Schutzes dahingestellt bleiben, da eine Verletzung des Gleichheitssatzes im vorliegenden Fall selbst dann nicht gegeben wäre, wenn man hierfür die gleichen Grundsätze zur Bestimmung von Schutzbereich, Eingriff und Rechtfertigung wie bei einem individuellen Grundrechtsträger heranziehen würde.
62 
b) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72, 88; 84, 197, 199). Der Gleichheitssatz und damit auch das Willkürverbot sind verletzt, wenn der Gesetz- oder Satzungsgeber es versäumt, Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebenssachverhalte zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssten. Der Gesetzgeber darf bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie sie besonders im Bereich der Sozialversicherung auftreten, typisieren. Handelt es sich um komplexe Sachverhalte, kann es im Einzelfall vertretbar sein, dass ihm zunächst eine angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen eingeräumt wird und dass er sich in diesem Anfangsstadium mit größeren Typisierungen und Generalisierungen begnügen darf. Im Sozialversicherungsrecht besteht eine weitestgehende Entscheidungsfreiheit des Gesetzgebers bei den Grundentscheidungen über Leistungsberechtigung und Leistungsverpflichtung (BVerfGE 75, 108, 146 ff.). Das Solidarprinzip erlaubt darüber hinaus Abweichungen von dem die Sozialversicherung beherrschenden Versicherungsprinzip, wonach grundsätzlich eine Äquivalenz zwischen Beiträgen und Leistungen bestehen muss (Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 11. Auflage 2011, Art. 3, Rdnr. 55; Osterloh, in: Sachs, Grundgesetz, 5. Auflage 2009, Art. 3, Rdnr. 187). Nach diesen Grundsätzen liegt eine gleichheitswidrige Behandlung des klagenden Landes nicht vor. Im Einzelnen:
63 
c) Die Stichtagsregelung des § 65 Abs. 5 VBLS verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
64 
Bezüglich der Ausgliederung von Betrieben gilt § 613a Abs. 1 S. 1 BGB, wonach im Falle eines Betriebsübergangs der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt. Wenn der Arbeitnehmer bereits aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, findet § 613a Abs. 1 S. 1 BGB keine Anwendung, so dass diese Bestimmung insbesondere nicht für das Ruheverhältnis gilt (Annuß, in: Staudinger, BGB-Kommentar, Neubearbeitung 2005, § 613a, Rdnr. 226). Folglich haftet der bisherige Arbeitgeber für die Rentenlasten weiter. Von dieser Grundregel macht § 65 Abs. 5 VBLS eine Ausnahme, wonach die Rentenlasten für die Berechnung des Sanierungsgeldes dem neuen Arbeitgeber fiktiv zugerechnet werden. Diese Regelung belastet folglich den neuen Arbeitgeber und entlastet den alten Arbeitgeber. Als Stichtag hat der Satzungsgeber den 01.11.2001 vorgesehen.
65 
Hiergegen ist nichts zu erinnern. Zu berücksichtigen ist, dass den Tarifparteien im Hinblick auf Art. 9 Abs. 3 GG einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum haben. Dieser ist nicht überschritten, wenn die Tarifparteien unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes das Interesse der neuen Arbeitgeber, bei Ausgliederungen bis zum 31.10.2001 nicht im Nachhinein mit betriebsbezogenen Rentenlasten belastet zu werden, die sie auf Grund der bisherigen Rechts- und Satzungslage nicht zu kümmern brauchte, höher eingeschätzt haben als das Interesse der bisherigen Arbeitgeber, schon früher entlastet zu werden und bereits rückwirkend eine rechnerische Überwälzung von Kosten zu erreichen. Der Vertrauensschutz der neuen Arbeitgeber ist eine sachgerechte Überlegung, ohne dass es im Hinblick auf den Gestaltungsspielraum der Tarifparteien darauf ankommt, ob die neuen Arbeitgeber auf die Einführung eines derartigen Stichtags einen zwingenden grundrechtlichen Anspruch gehabt haben oder ob die Tarifparteien diese Vertrauensschutzüberlegung angestellt haben, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein. Anderes anzunehmen würde den Gestaltungsspielraum der Tarifparteien in unverhältnismäßiger Weise einengen. Ebenso wenig kann argumentiert werden, dass es ein schutzwürdiges Vertrauen der neuen Arbeitgeber nicht geben konnte, weil diese im reinen Umlagesystem sowieso für Rentenlasten aufgekommen wären. Dies übersieht, dass es sehr wohl neue Arbeitgeber gibt, die auf Grund der Struktur ihres Personals und ihrer fiktiven Rentenlasten mit einem Sanierungsgeld ohne Berücksichtigung der Stichtagsregelung des § 65 Abs. 5 VBLS beitragsmäßig weit schlechter fahren würden. Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass die bisherigen Arbeitgeber weder über ein Entfallen des Stichtags noch über eine Verschiebung des Stichtags auf einen früheren Zeitraum eine noch weitergehende rechnerische Entlastung von bestehenden Rentenlasten erfahren konnten. Wegen des Gestaltungsermessens der Tarifvertragsparteien ist es einer gerichtlichen Klärung auch nicht zugänglich, ob und welche von dem klagenden Land dargestellten Alternativlösungen als besser zu beurteilen sind.
66 
d) Die fehlende Berücksichtigung von bisherigen Umlagezahlungen bei der Bemessung des Sanierungsgeldes verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz oder den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
67 
Der Senat hat bereits in seinen ersten Entscheidungen zum Sanierungsgeld (OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. März 2009, Az.: 12 U 81/08 sowie Urteil vom 3. März 2009, Az.: 12 U 102/08) darauf hingewiesen, dass es der Funktionsweise des Umlageverfahrens immanent ist, dass es bei einzelnen Arbeitgebern zu einem Ungleichgewicht zwischen Pflichtversicherten und Rentenempfängern kommen kann und insofern aus dem Solidarprinzip des Umlageverfahrens resultiert, dass es im System Nettozahler und Nettoempfänger geben kann. Im Hinblick auf den weiten Beurteilungs- und Ermessensspielraum sind die Tarifparteien aber nicht daran gehindert, vom reinen Umlageverfahren abzurücken und den Gesichtspunkt der bestehenden Rentenlasten bei der Finanzierung der Beklagten stärken zu gewichten. Diesbezüglich unterliegt es der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien, durch derartige Maßnahmen Abwanderungsbewegen aus dem System der Beklagten entgegenzuwirken und auf diese Weise das Versicherungssystem der Beklagten insgesamt zu stabilisieren. Das Landgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass beim Sanierungsgeld im Vergleich zum reinen Umlageverfahren Nettoempfänger (also in der Regel ältere Beteiligte) unter dem Sanierungsgeld leiden, während Nettozahler (also insbesondere jüngere Beteiligte) die Summe ihrer Gesamtzahlungen beim Sanierungsgeld reduzieren können. Dabei überschreitet es den Ermessensspielraum der Tarifvertragsparteien nicht, die vom reinen Umlageverfahren abweichende Finanzierungsregelung des Sanierungsgeldes ohne Anrechnung bisheriger Umlageleistungen einzuführen und auf diese Weise zu verhindern, dass der zur Systemstabilisierung gewünschte Entlastungseffekt bei den Nettozahlen dadurch verwässert wird, dass über die Berücksichtigung vormaliger Umlagezahlungen derzeitige Nettoempfänger ihren gegenwärtigen Vorteil erhalten können. Alles andere würde dazu führen, dass den Tarifvertragsparteien jede Möglichkeit genommen würde, vom reinen Umlagesystem abweichende Finanzierungselemente einzuführen. Dies käme einem nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien gleich.
68 
Wie bereits das Landgericht verkennt auch der Senat nicht, dass es beim klagenden Land bei Berücksichtigung bisheriger Umlagezahlungen zu einer merklichen Absenkung der Zahlungen beim Sanierungsgeld kommen würde. Entgegen der Ansicht des klagenden Landes liegt in der Nichtberücksichtigung von Umlagezahlungen aus der Vergangenheit jedoch keine unbillige Härte, die die Entscheidung der Tarifparteien unter Gleichheits- oder Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten verfassungswidrig machen würde. Hinsichtlich der Entwicklung der Versichertenzahlen (Anlage K 1) gehört das klagende Land zwar zur Spitzengruppe, die von ihm dargelegte singuläre Sondersituation beim Personalaufbau kann jedoch weder im Zeitraum zwischen 1970 und 1979 (Personalentwicklung Nordrhein-Westfalen + 59,80 %, Baden-Württemberg + 57,90 %, Berlin + 46,13 %) noch im Zeitraum zwischen 1970 und 1989 (Personalentwicklung Bremen + 85,06 %, Berlin, + 70,77 %, Schleswig-Holstein + 50,32 %) ausgemacht werden. Zwar liegt das klagende Land beim Personalabbau zwischen 1990 und 1999 in Führung (Berlin - 47,02 %, Schleswig-Holstein - 28,40 %, Baden-Württemberg - 23,90 %). Jedoch ist auch hier der Abstand zu den nachfolgenden Ländern nicht so groß, als dass beim klagende Land von einer zu anderen Beteiligten dermaßen abweichenden Entwicklung gesprochen werden könnte, so dass die Regelung der Tarifparteien bereits ein verfassungswidriges Niveau erreicht hätte. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass den Tarifvertragsparteien im Hinblick auf die Vielschichtigkeit der zu regelnden Materie notwendiger Weise zuzugestehen ist, Pauschalierungen vornehmen zu dürfen.
69 
e) Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Gruppenbildung in § 65 Abs. 4 S. 3 VBLS bestehen nicht.
70 
Auch die Gruppeneinteilung in § 65 Abs. 4 S. 3 VBLS beruht auf einer Grundentscheidung der Tarifparteien, da § 37 Abs. 3 S. 2 ATV sich den Beschluss des Verwaltungsrates der Beklagten vom 01.02.2002 ausdrücklich zu eigen macht. Eine Überschreitung des Gestaltungsermessens der Tarifparteien ist dabei nicht zu ersehen.
71 
Der Senat hegt durchaus Sympathien für eine Regelung, wie sie die Beklagte ausweislich der Beschlussvorlage nach Anlage K 9 in ihren Gremien diskutiert hat und die eine einheitliche Sanierungsgeldgruppe Berlin vorsieht. Denn es ist in der Tat als wenig geglückt zu betrachten, dass bei dem klagenden Land, für das ohnehin eine gesonderte Gruppenzugehörigkeit in § 65 Abs. 4 S. 3 d) VBLS getroffen wurde, noch eine Aufspaltung in zwei Sanierungsgeldgruppen erfolgt. Allerdings ist der Prüfungskompetenz des Senats hier eingeschränkt. Es geht nicht darum, welche Regelung am zweckmäßigsten ist, sondern ob die getroffene Regelung das Willkürverbot verletzt und mithin in eine verfassungswidrige Behandlung des klagenden Landes umschlägt.
72 
Dies ist im Ergebnis nicht anzunehmen. Denn es ist bei der zur Regelung komplexer Sachverhalte notwendigen Pauschalierung nicht zu beanstanden, wenn bezüglich der einzelnen Gruppen an formale Kriterien wie die Zugehörigkeit zur Tarifgemeinschaft der Länder oder dem kommunalen Arbeitgeberverband abgestellt wird. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass eine Gruppenzuordnung von mehreren tausend Arbeitgebern zu Gruppen nach inhaltlich-qualitativen Kriterien kaum darzustellen wäre. Dass sich die Tarifvertragsparteien insofern für eine generell-abstrakte Regelung entschieden haben, ist von daher nicht zu beanstanden. Denn es kann im Hinblick auf die große Anzahl der Arbeitgeber nicht erwartet werden, dass die Einzelsituation jedes Arbeitgebers gesondert erfasst und geregelt wird. In diesem Sinne sind auch die Bedenken der Beklagten im Hinblick auf die mangelnde Praktikabilität der Umsetzung einer einheitlichen Sanierungsgeldgruppe Berlin wie sie in der Anlage K 12 ausgeführt sind zu verstehen. Vor diesem Hintergrund kann von einer willkürlichen Behandlung des klagenden Landes nicht ausgegangen werden.
73 
f) Das Prinzip der Bundestreue ist bereits deshalb nicht einschlägig, weil weder die Tarifvertragsparteien in ihrer Gesamtheit noch die Beklagte im Verhältnis zu einzelnen Beteiligten der Beklagten der Bundestreue unterliegen. Im deutschen Bundesstaat wird das gesamte verfassungsrechtliche Verhältnis zwischen dem Gesamtstaat und seinen Gliedern sowie das verfassungsrechtliche Verhältnis zwischen den Gliedern durch den ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz von der wechselseitigen Pflicht des Bundes und der Länder zu bundesfreundlichem Verhalten beherrscht. Das Bundesverfassungsgericht hat daraus eine Reihe konkreter Rechtspflichten entwickelt (im Einzelnen BVerfGE 12, 205, Rdnr. 173). Hieraus folgt, dass dieses verfassungsrechtliche Prinzip ausschließlich im Verhältnis zwischen Bund und Ländern im föderalen Staatsgefüge Geltung für sich beanspruchen kann. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Rechtsgutachten von Herrn Prof. Battis (Anlage AH 363). Das vom Bundesinnenministerium in Auftrag gegebene Gutachten mag von Bedeutung für die Frage sein, welche Konsequenzen sich aus dem Prinzip der Bundestreue für das Verhalten des Bundes in den Gremien der Beklagten ergeben können. Eine Erstreckung des Prinzips der Bundestreue auf die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts im Sinne der Statuierung von besonderen verfassungsrechtlichen Pflichten zu einzelnen Beteiligten kann darin aber nicht gesehen werden. Denn die Beklagte steht im anders gelagerten Spannungsfeld der Interessen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Selbst wenn man anderes annehmen wollte, wären aus den oben zum allgemeinen Gleichheitssatz ausgeführten Erwägungen etwaige Rücksichtnahmepflichten aus der Bundestreue gegenüber dem klagenden Land nicht verletzt.
B.
74 
Das klagende Land hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der mit dem Hilfsantrag begehrten Differenz zwischen den Zahlungen an die Beklagte auf Grund der Satzungsbestimmungen nach Maßgabe der 7. Satzungsänderung im Vergleich zu § 65 VBLS in seiner ursprünglichen Fassung. Denn entgegen der Ansicht des klagenden Landes sind § 65 Abs. 5a VBLS und dessen Ausführungsbestimmungen nicht rechtswidrig.
75 
1. Der spezifische Regelungsgehalt des § 65 Abs. 5a VBLS und seiner Ausführungsbestimmungen lässt sich nicht auf eine tarifvertragliche Regelung im Altersvorsorgeplan 2001 oder im ATV zurückführen und kann daher nicht als Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien aufgefasst werden. Allerdings hält der Senat auch im Bezug auf die in Rede stehenden Regelungen an seiner bisherigen Rechtsprechung zum Sanierungsgeld fest, wonach Regelungen zur Höhe des Entgelts über § 307 Abs. 3 BGB weitgehend einer AGB-rechtlichen Kontrolle entzogen sind (OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. März 2009, Az.: 12 U 81/08 sowie Urteil vom 3. März 2009, Az.: 12 U 102/08).
76 
a) § 307 Abs. 3 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle nach §§ 307 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB auf Bestimmungen, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Regelungen, die den Leistungsinhalt oder das zu zahlende Entgelt festlegen, unterfallen aus Gründen der Vertragsfreiheit nicht der Inhaltskontrolle. Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung (so genannte Leistungsbeschreibungen) unterliegen ebenso wenig der Inhaltskontrolle wie Vereinbarungen über das von dem anderen Teil zu erbringende Entgelt (BGHZ 147, 354 unter I 2 c m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es dabei entscheidend darauf an, ob es sich um eine Leistungsbeschreibung handelt, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGHZ 147, 354. a.a.O.). Davon abzugrenzen sind Klauseln, die nicht nur die Höhe der Vergütung, sondern in abstrakter Weise zugleich auch die Voraussetzungen ihres Entstehens regeln. Diese sind stets einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Inhaltskontrolle unterzogen (BGHZ 93, 358).
77 
Die von den beteiligten Arbeitgebern und den versicherten Arbeitnehmern monatlich zu erbringenden Umlagen und die von der Beklagten bei Eintritt des Versicherungsfalls zu erbringenden Leistungen sind Gegenstand des Hauptleistungsversprechens sowohl des Gruppenversicherungs- als auch des Beteiligungsvertrages. Die nach der Satzung der Beklagten zu erbringenden Umlagen sind nichts anderes als eine besondere Form der Versicherungsprämien, aus denen die Leistung finanziert wird (Gilbert/Hesse, a.a.O., Ordnungsnummer 100, § 20, Rdnr. 1). Das in § 65 VBLS eingeführte Sanierungsgeld dient neben der von Arbeitgebern und Arbeitnehmern anteilig zu leistenden Umlage der Finanzierung der Beklagten, um deren Leistungserbringung, die sie den beteiligten Arbeitgebern aus dem Versicherungsvertrag schuldet, sicherzustellen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Daher handelt es sich auch beim Sanierungsgeld um eine Einnahmequelle der Beklagten, die der Versicherungsprämie (und damit der von den beteiligten Arbeitgebern geschuldeten Hauptleistungspflicht) gleichzusetzen ist. Bei den Regelungen des § 65 VBLS handelt es sich auch nicht um Klauseln, die die Entstehung des Anspruchs lediglich abstrakt festlegen. Vielmehr wird hier konkret das im Einzelnen zu erbringende Sanierungsgeld bestimmt; die Höhe des von jedem Arbeitgeber zu erbringenden Betrags ergibt sich aus der Regelung. Ob die Höhe des vom einzelnen Beteiligten zu leistenden Sanierungsgelds angemessen ist (und damit auch die in Abs. 4 und 5 des § 65 VBLS geregelte Frage der Aufteilung des Sanierungsgeldes) ist der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle damit grundsätzlich entzogen. Das gilt in gleicher Weise für § 65 Abs. 5a VBLS.
78 
b) Gem. § 307 Abs. 3 S. 2, Abs. 1 S. 2 BGB unterliegen jedoch auch Klauseln, die das Preis-/Leistungsverhältnis betreffen, dem Transparenzgebot. Dieses verpflichtet den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners im Rahmen des Möglichen klar, einfach und präzise darzustellen, wobei die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen. Bei der Beurteilung, ob eine Klausel dem Transparenzgebot genügt, ist auf den aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr abzustellen (Grüneberg, in: Palandt, BGB-Kommentar, 69. Auflage 2010, § 307, Rdnr. 16 ff mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur). Dabei handelt es sich bei den Parteien um fachkundige Parteien mit rechtlichem Fachwissen.
79 
c) Im vorliegenden Fall ist der Regelungsgehalt des § 65a VBLS im Wege der Auslegung hinreichend klar zu erfassen. Nach § 65 Abs. 5a VBLS erhöhen oder vermindern sich die Sanierungsgelder der Beteiligten entsprechend der ihrer jeweiligen Risikostruktur. Dabei ist „entsprechend“ im Sinne von gemäß oder im richtigen Verhältnis stehend (Duden, Großes Wörterbuch der deutschen Sprache, Band 2, 1976, Stichwort „entsprechend“) zu verstehen. Wie nun diese verhältnismäßige Erhöhung oder Verminderung berechnet werden soll, definiert § 65 Abs. 5a VBLS zwar nicht näher, lässt dies jedoch auch nicht offen, sondern verweist im Sinne der Normenbestimmtheit ausdrücklich auf die Ausführungsbestimmungen: „Das weitere regeln die Ausführungsbestimmungen“. Der verständige Leser wird daher diese Regelungen bei der Bestimmung des konkreten Rechenweges zu Grunde legen. Die Ausführungsbestimmungen machen das in § 65 Abs. 5a VBLS angesprochene Verhältnis danach fest, dass zunächst für den gesamten Abrechnungsverband West das Verhältnis aller Aufwendungen zu Leistungen (Solldeckungsgrad) ermittelt wird, danach der individuelle Deckungsgrad jedes Beteiligten festgestellt wird und schließlich ermittelt wird, um welchen Betrag die individuellen Aufwendungen des Beteiligten angepasst werden müssen, um den Solldeckungsgrad für den gesamten Abrechnungsverband West zu erreichen. Diese Regelung ist zum einen hinreichend klar und verständlich. Zum anderen steht sie nicht in Widerspruch zur § 65 Abs. 5a VBLS. Denn das Anpassungsvolumen jedes Beteiligten bemisst sich dadurch im Verhältnis zu seiner spezifischen Risikostruktur, dass auf die individuelle Abweichung bezogen auf den Solldeckungsgrad des gesamten Abrechnungsverbandes West abgestellt wird. Vor diesem Hintergrund kann § 65 Abs. 5a VBLS nicht wie das klagende Land meint der Inhalt entnommen werden, dass das Sanierungsgeld dem Verhältnis von Aufwendungen zu Leistungen eines Beteiligten entsprechen soll, und daraus eine Widersprüchlichkeit zu den in Bezug genommenen Ausführungsbestimmungen abgeleitet werden.
80 
Auch die weiter von dem klagenden Land wahrgenommenen Unklarheiten lassen sich im Wege der Auslegung beseitigen: Dass es bezüglich der Sanierungsgelder in Abs. 1 S. 3 der Ausführungsbestimmungen um die Sanierungsgelder nach § 65 Abs. 1 bis 5 VBLS geht, folgt bereits aus dem Normkontext zu § 65 Abs. 5a VBLS, dessen Konkretisierung die Ausführungsbestimmungen dienen. Dies gilt gleichermaßen für die Regelung des Abs. 1 S. 7 der Ausführungsbestimmungen. Schließlich ergibt sich kein Widerspruch der Ausführungsbestimmungen zu § 65 VBLS. Nach § 65 Abs. 1 S. 1 VBLS erhebt die Beklagte pauschale Sanierungsgelder, deren Gesamthöhe nach § 65 Abs. 2 S. 2 VBLS ab 1. Januar 2002 2 % beträgt. Damit ist entgegen der Ansicht des klagenden Landes hinreichend klar, dass die pauschale Gesamthöhe 2 % beträgt, die individuell auf die Beteiligten aufgeteilt werden muss, und nicht für jeden Beteiligten einzeln ein pauschales Sanierungsgeld gilt.
81 
2. Es liegt auch keine unbillige Bestimmung der Leistung durch die Beklagte i.S.d. § 315 Abs. 3 S. 1 BGB vor.
82 
a) Liegt wie hier eine Preisklausel vor, so bedeutet dies nicht, dass diese jenseits des AGB-rechtlichen Transparenzgebots einer weiteren inhaltlichen Prüfung zwangsläufig entzogen sein muss. Im vorliegenden Fall ist § 315 BGB einschlägig. Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmung des § 315 Abs. 1 BGB ist, dass die vertragliche Leistung durch einen Vertragsschließenden bestimmt werden soll. Von der Einräumung eines derartigen einseitigen Leistungsbestimmungsrechts ist hier auszugehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist hierfür ausreichend, dass ein Preis nach einen Preisblatt bestimmt ist und eine regelmäßige Neuermittlung unter Berücksichtigung der maßgebenden preisbildenden Faktoren erfolgt (BGH, NJW 2006, 684). Vergleichbar ist die Lage hier. Nach dem Beitritt zur Beklagten werden bei finanziellem Mehrbedarf der Beklagten nicht jedes Mal neue Verträge zwischen der Beklagten und jedem einzelnen Beteiligten geschlossen, sondern Anpassungen werden durch Satzungsänderung für die betroffenen Beteiligten verbindlich gemacht. Im Hinblick auf diese Neuermittlung der Beitragsleistungen an die Beklagten erfolgt durch die Beklagte eine einseitige Bestimmung der Gegenleistung für den von ihr gewährten Versicherungsschutz. Damit haben die Parteien der Beklagten ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt.
83 
b) Die Vertragspartei, die die Bestimmung zu treffen hat, hat dies gem. § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu tun. Dabei ist nicht nur ein einziges „richtiges” Ergebnis denkbar. Dem Bestimmungsberechtigten steht ein Ermessenspielraum zu; die Bestimmung ist erst dann durch das Gericht zu ersetzen, wenn die durch § 315 Abs. 3 S. 2 BGB dem dortigen Hinweis auf die Billigkeit gezogenen Grenzen überschritten sind, nicht dagegen schon dann, wenn das Gericht eine andere Festsetzung für richtig hält (BGH, NJW-RR 1991, 1248; BGHZ 41, 270). Das Gericht darf also eine Bestimmung nicht bereits dann ersetzen, wenn es eine andere Bestimmung für richtiger hält (BGH, GRUR 2005, 757). Ob die Beklagte im vorliegenden Fall die Grenzen der Billigkeit verletzt hat, bestimmt sich unter umfassenden Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände im Ergebnis nicht anders als bei der oben diskutierten Frage einer gleichheitswidrigen Behandlung des klagenden Landes.
84 
c) Dies bedeutet zu einen, dass die Beklagte nicht deshalb ihre Leistung unbillig bestimmt hat, weil sie ihren Satzungszweck überschritten hätte. Dass durch die Einführung des Sanierungsgeldes der Anstaltszweck der Beklagten nicht überschritten wird, wurde bereits oben dargelegt. Mithin kann die Modifizierung des Berechnungsweges beim Sanierungsgeld gleichermaßen den Anstaltszweck der Beklagten nicht überschreiten.
85 
Zum anderen ist die angefochtene Regelung nach dem Gesagten auch im Übrigen nicht unbillig. Auch nach der Satzungsänderungen bestehen die mit der Einführung des Sanierungsgeldes verbundenen Grundprinzipien, nämlich die Einführung eines Sanierungsgeldes unter Abkehr vom reinen Umlageverfahren, die fehlende Anrechnung bisheriger Umlageleistungen und eine verbandsorientierte Bildung von Sanierungsgeldgruppen, fort, so dass wie dargelegt hierauf eine unbillige Behandlung des klagenden Landes im Ergebnis nicht gestützt werden kann. Der spezifische Regelungsgehalt der angegriffenen nachfolgenden Satzungsänderungen besteht darin, dass durch eine Veränderung des Berechnungsweges die rechnerischen Auswirkungen auf das klagende Land erheblich verschärft wurden. Insofern stellt sich hier die Frage, ob die quantitative Veränderung des vom klagenden Land zu entrichtenden Sanierungsgeldes in eine qualitative Ungleichbehandlung im Sinne der Verletzung der Billigkeit der einseitigen Leistungsbestimmung umgeschlagen ist.
86 
Dabei verkennt der Senat nicht, dass gerade durch die angegriffenen nachfolgenden Satzungsänderungen die vom klagenden Land zu leistenden Zahlungen signifikant angestiegen sind. Auch verkennt der Senat nicht, dass diese Auswirkung mit der Entwicklung des Personalbestands und damit der Anzahl der bei der Beklagten Versicherten verwoben ist. Allerdings ist auf der anderen Seite zu berücksichtigen, dass die Beklagte zur Stabilisierung des Gesamtsystems ein vitales Interesse daran hat, Abwanderungstendenzen aus ihrem System entgegenzuwirken. Dabei handelt es sich um ein legitimes Gesamtinteresse, das von den Interessen einzelner Beteiligter, durch die Neuregelung des Sanierungsgeldes zu Lasten des klagenden Landes weniger Beitragslast tragen zu müssen, unterschieden werden muss. Insofern kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass das klagende Land über Jahre als Nettoempfängerin Leistungen aus dem System bezogen hat. Insofern ist auf die Erwägungen des Landgerichts auf Seite 28 der angefochtenen Entscheidung Bezug zu nehmen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass zwischen den Parteien in dieser Frage Streit herrscht und sich das klagende Land als Nettozahlerin betrachtet, wenn man die in diesem Rechtsstreit angegriffenen Satzungsbestimmungen in ihrem Sinne versteht. Allerdings würde sich auch in dieser Lage die Situation des klagenden Landes wesentlich anders als diejenige zahlreicher anderer Beteiligter darstellen, die im Hinblick auf ihre Personalstruktur in weit ungünstigerem Verhältnis Nettozahler bei der Beklagten sind und deren Verlassen aus dem System die Beklagte fürchtet. Unter Berücksichtigung dieser Interessen vermag der Senat von einer willkürlichen und unbilligen Behandlung des klagenden Landes nicht auszugehen. Dass die Beklagte das klagende Land habe faktisch schädigen wollen, ist auch nicht anzunehmen. Dagegen spricht schon, dass sie in den Ausführungsbestimmungen eine Härtefallregelung für das klagende Land aufgenommen hat, die zur Abmilderung ihrer finanziellen Belastung dienen soll, auch wenn diese Sonderregelung hinter den Erwartungen des klagenden Landes zurückgeblieben ist.
C.
87 
Das klagende Land hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der mit dem Antrag zu 3. begehrten Differenz zwischen den geleisteten Zahlungen der Beklagten und der Höhe des Sanierungsgeldes unter Zugrundelegung einer einheitlichen Arbeitgebergruppe des klagenden Landes, seiner mittelbaren Landesverwaltung und seiner ausgegliederten Unternehmen unter Einschluss der Mitglieder des KAV Berlin.
88 
Entgegen der Ansicht des klagenden Landes bildet dieses mit seinen ausgegliederten Unternehmen, die Mitglied des kommunalen Arbeitgeberverbandes Berlin geworden sind, bezüglich des Sanierungsgeldes keine einheitliche Gruppe unter § 65 Abs. 4 S. 3 d) VBLS. Auch für die Berliner Mitglieder kommunaler Arbeitgeberverbände (KAV) sowie Beteiligte in privater Rechtsform, an denen ein KAV-Mitglied mehrheitlich beteiligt ist, gilt, dass diese unter die Gruppe nach § 65 Abs. 4 S. 3 c) VBLS fallen.
89 
1. Die Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Mitglied im KAV Berlin sind und der Beteiligten privater Rechtsform, an denen von diesen Mehrheitsbeteiligungen gehalten werden, können vom reinen Wortsinn her als „Mitglieder der kommunalen Arbeitgeberverbände“ sowohl unter die Bestimmung des § 65 Abs. 4 S. 3 c) VBLS als auch als „mittelbare Verwaltung“ unter die Bestimmung des § 65 Abs. 4 S. 3 d) VBLS fallen. Dass in § 65 Abs. 4 Satz 3 d) der Klammerzusatz „Arbeitgeber, soweit nicht von Buchstabe a bis c erfasst“ zur Definition der „sonstigen Arbeitgeber“ herangezogen wird, hilft dem klagenden Land nicht weiter. Denn die in Rede stehenden Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Mitglied im KAV Berlin sind, können unabhängig von der Abgrenzung zu sonstigen Arbeitgebern bereits allein wegen ihrer Verbandsmitgliedschaft unter § 65 Abs. 4 S. 3 c) VBLS subsumiert werden. Ebenso wenig verhilft der Beklagten § 65 Abs. 4 S. 2 VBLS zu der von ihr gewünschten Auslegung, da es hier nicht um verbandsfreie Mitglieder geht, sondern um Mitglieder des kommunalen Arbeitgeberverbandes Berlin.
90 
Für eine Zuordnung der Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Mitglied im KAV Berlin sind und der Beteiligten privater Rechtsform, an denen von diesen Mehrheitsbeteiligungen gehalten werden, zur Gruppe nach § 65 Abs. 4. S. 3 c) VBLS spricht die Entstehungsgeschichte der Satzungsbestimmung. Das klagende Land schildert in seiner Klageschrift auf den Seiten 27 bis 44 unter Bezugnahme auf die Anlagen K 8 bis K 22 eindrücklich, dass es ihm trotz intensiven Bemühungen in den Gremien der Beklagten nicht gelungen ist, eine einheitliche „Sanierungsgeldgruppe Berlin“ durchzusetzen. In der Verwaltungsratssitzung vom 19.09.2002 wurde auf Initiative des klagenden Landes eine Formulierung der Satzung vorgeschlagen, die eine einheitliche „Sanierungsgeldgruppe Berlin“ ermöglicht hätte (Anlage K 14). Dieses wurde jedoch in der Verwaltungsratssitzung mehrheitlich abgelehnt. Dies zeigt, dass in den Gremien kein Zweifel daran bestand, dass die in Rede stehenden Mitglieder des KAV Berlin der Gruppe nach § 65 Abs. 4 S. 3 c) VBLS zuzuordnen sind. Nur so lässt sich erklären, dass dem klagenden Land Vermittlungsversuche in Aussicht gestellt wurden. Überdies gelang es dem klagenden Land auch in der späteren Arbeitsgruppe Finanzierung nicht, eine einheitliche „Sanierungsgeldgruppe Berlin“ festlegen zu lassen. Da die Aktivitäten des klagenden Landes auf eine Abänderung von § 65 Abs. 4 S. 3 c) und d) VBLS gerichtet waren, kann dies überdies im Sinne der Selbstauslegung der bestehenden Regelung nur so verstanden werden, dass das klagende Land im Rahmen der Normentstehung und auch über lange Zeit danach seine mittelbare Landesverwaltung mit Mietgliedschaft im KAV Berlin selbst als zur Gruppe nach § 65 Abs. 4 S. 3 c) VBLS gehörend betrachtet hat.
91 
Da dem klagenden Land über seine Einbindung in die Arbeit der Gremien der Beklagten diese Entstehungsgeschichte auch bewusst war, ist dieses Wissen gerade bei seinem Verständnis der Satzungsbestimmung zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist das Auslegungsergebnis eindeutig und für eine Anwendung der AGB-rechtlichen Unklarheitsregel kein Raum.
D.
92 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen.

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Das klagende Land trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbe

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das klagende Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten um die Rückzahlung sogenannter Sanierungsgelder, die das klagende Land für das Jahr 2006 (unter einer von 35 Kontonummern) an die Beklagte entrichtet hat. Die offene Teilklage bezieht sich auf das bei der Beklagten geführte Konto mit der Nr. ... der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen.
Das klagende Land hat bei der Beklagten den Status eines Beteiligten. Seit der deutschen Wiedervereinigung nahm die Anzahl der im Pflichtversicherungsverband West versicherten Arbeitnehmer des klagenden Landes erheblich ab (etwa von 1990 bis 2004 von 114.551 auf 38.322). In die vom klagenden Land geschaffenen Eigenbetrieben und sonstigen Einrichtungen wurde im Laufe der Jahre 1992 bis 2001 48.925 Plichtversicherte des Abrechnungsverbandes West ausgegliedert, wobei die ausgegliederten Arbeiter dem „Kommunalen Arbeitgeberverband B.“ (KAV B.) und die ausgegliederten Angestellten dem „Verband der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes B.“ (VAdöD B.) zuzuordnen sind.
Im Juni 1994 wurden das klagende Land aus der „Tarifgemeinschaft deutscher Länder“ (TdL) und der KAV B. aus der „Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände“ (VKA) im Zusammenhang mit einer beschleunigten Angleichung der Löhne und Gehälter im West- und Ostteil der Stadt ausgeschlossen.
Während zunächst noch die Tarifverträge der TdL und der VKA für B. in besonderen Tarifverträgen übernommen wurden, trat das klagende Land im Jahr 2003 aus dem VAdöD und KAV B. aus und schloss Anwendungstarifverträge ab, die die Herabsetzung der Arbeitszeit und der Vergütung für Beschäftigte des Landesdienstes um 10 % vorsahen.
Die Beklagte hat die Aufgabe, den Beschäftigten der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 19.09. / 22.11.2002 (BAnz. Nr. 1 vom 03.01.2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31.12.2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 01.03.2002 vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 04.11.1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
Die Finanzierung der Beklagten erfolgt im Abrechnungsverband West, dem das klagende Land mit einem Teil seiner Beschäftigten angehörte, seit 1967 über ein modifiziertes Abschnittsdeckungsverfahren (Umlageverfahren). Der Umlagesatz ist so bemessen, dass die für die Dauer des Deckungsabschnitts zu entrichtende Umlage zusammen mit den übrigen zu erwartenden Einnahmen und dem verfügbaren Vermögen ausreicht, die Ausgaben während des Deckungsabschnittes sowie der sechs folgenden Monate zu erfüllen.
Seit dem 01.01.2002 beträgt der Umlagesatz 7,86 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Davon tragen die Arbeitgeber einen Anteil von 6,45 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Diese Umlage hat der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 92,03 EUR monatlich pauschal zu versteuern. Den verbleibenden Anteil an der Umlage von 1,41 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts trägt der Arbeitnehmer.
Daneben erhebt die Beklagte zur Deckung eines zusätzlichen, durch den Systemwechsel bedingten Finanzierungsbedarfs bei den beteiligten Arbeitgebern seit der Neufassung der Satzung der Beklagten (im Folgenden: VBLS) pauschale, steuerfreie Sanierungsgelder in Höhe von durchschnittlich 2 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.
Die Neufassung der VBLS beruht auf einer Einigung der Tarifvertragsparteien, die diese zunächst im Tarifvertrag Altersvorsorgeplan 2001 vom 13.11.2001 in den Grundzügen getroffen und sodann durch den Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) vom 01.03.2002 umgesetzt und weiter konkretisiert haben.
10 
Die Regelungen über die Erhebung von Sanierungsgeldern im Altersvorsorgeplan 2001 lauten:
11 
4.2 Für die VBL-West gilt:
12 
Ab 2002 betragen die Belastungen der Arbeitgeber 8,45 v.H. Dies teilt sich auf in eine steuerpflichtige, mit 180 DM/Monat pauschal versteuerte Umlage von 6,45 v.H. und steuerfreie pauschale Sanierungsgelder von 2,0 v.H., die zur Deckung eines Fehlbetrages im Zeitpunkt der Schließung dienen sollen.
13 
Ab 2002 beträgt der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag der Arbeitnehmer 1,41 v. H.
14 
4.3 Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgeberseite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeberverband bzw. bei Verbandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ist ein verbandsfreier Arbeitgeber einer Gebietskörperschaft mittelbar oder haushaltsmäßig im Wesentlichen zuzuordnen, wird dieser bei der Gebietskörperschaft einbezogen.
15 
Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, sind zur Feststellung der Verteilung der Sanierungszuschüsse Renten in dem Verhältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgegliederten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden zum 1.11.2001 entspricht.“
16 
Auf dieser Grundlage hat der Verwaltungsrat der Beklagten am 01.02.2002 eine vorläufige Regelung über die Erhebung von Sanierungsgeldern beschlossen (vgl. Anlage 1 der VBLS - Satzungsergänzende Beschlüsse). Aufgrund dieses Beschlusses hat die Beklagte sodann mit Wirkung vom 01.01.2002 Abschlagszahlungen auf das zusätzlich zur Umlage zu zahlende Sanierungsgeld erhoben.
17 
Im Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) wird die Erhebung von Sanierungsgeldern wie folgt geregelt:
18 
㤠17
19 
Sanierungsgelder
20 
(1) 1 Zur Deckung des infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell zusätzlichen Finanzbedarfs, der über die am 1. November 2001 jeweils geltende Umlage hinausgeht, erhebt die Zusatzversorgungseinrichtung vom Arbeitgeber Sanierungsgelder. 2 Diese Sanierungsgelder sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn.
21 
(2) Sanierungsgelder kommen nicht in Betracht, wenn der am 1. November 2001 jeweils gültige Umlagesatz weniger als vier v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts betragen hat.
22 
(…)
23 
㤠37
24 
Sonderregelungen für die VBL
25 
(3) 1 Zu § 17: Die Sanierungsgelder nach § 17 werden im Abrechnungsverband West nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeberverband oder einem Arbeitgeber zurechenbar sind, erhoben. 2 Die Satzung regelt die Grundsätze der Zuordnung von Beteiligten zu den jeweiligen Arbeitgebergruppen entsprechend dem Altersvorsorgeplan 2001 und dem Beschluss des Verwaltungsrates vom 1. Februar 2002.“
26 
Die entsprechende Bestimmung in der neuen Satzung der Beklagten hatte zunächst folgende Fassung:
27 
㤠65
28 
Sanierungsgeld
29 
(1) 1 Infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell erhebt die Anstalt entsprechend dem periodischen Bedarf von den Beteiligten im Abrechnungsverband West ab 1. Januar 2002 pauschale Sanierungsgelder zur Deckung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfs, der über die Einnahmen bei dem Umlagesatz von 7,86 v.H. hinausgeht und der zur Finanzierung der vor dem 1. Januar 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche (Altbestand) dient. 2 Sanierungsgelder werden erhoben, solange das Anstaltsvermögen, soweit es dem Abrechnungsverband West zuzurechnen ist, am Ende des Deckungsabschnitts ohne Berücksichtigung von Sanierungsgeldern den versicherungsmathematischen Barwert der zu diesem Zeitpunkt bestehenden und vor dem 1. Januar 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche voraussichtlich unterschreitet. 3 Bei der Ermittlung des Barwerts sind ein Rechnungszins von 3,25 v. H. während der Anwartschaftsphase und 5,25 v.H. während des Rentenbezugs sowie eine Dynamisierungsrate der Renten ab Rentenbeginn von 1 v. H. jährlich zu berücksichtigen.
30 
(2) 1 Die Gesamthöhe der Sanierungsgelder wird im Deckungsabschnitt auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens von der Anstalt festgesetzt; die Feststellung nach § 64 Abs. 2 ist zu beachten. 2 Ab 1. Januar 2002 entspricht die Gesamthöhe der Sanierungsgelder 2,0 v.H. der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahr 2001. 3 Die Summe dieser Entgelte ist jährlich entsprechend der Anpassung der Betriebsrenten (§ 39) zu erhöhen. 4 Ändert sich der periodische Bedarf, sind die Sanierungsgelder in dem Umfang anzupassen, wie dies zur Deckung des Mehrbedarfs für den Altbestand, der über den Umlagesatz von 7,86 v.H. hinausgeht, erforderlich ist.
31 
(3) Die auf die Beteiligten entfallenden Sanierungsgelder für das jeweilige Kalenderjahr werden jährlich bis 30. November des Folgejahres nach dem für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Verhältnis der neunfachen Rentensumme aller Renten zuzüglich der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zu der auf den Beteiligten entfallenden neunfachen Rentensumme zuzüglich der Entgeltsumme seiner Pflichtversicherten betragsmäßig festgesetzt.
32 
(4) 1 Für die Beteiligten, die einem Arbeitgeberverband angehören, ist ein Betrag nach Maßgabe des Absatzes 3 festzulegen, indem die auf sie entfallenden Rentensummen und die Entgeltsummen ihrer Pflichtversicherten zusammengerechnet werden. 2 Ist ein verbandsfreier Beteiligter einer beteiligten Gebietskörperschaft mittelbar oder haushaltsmäßig im Wesentlichen zuzuordnen, soll dieser bei der Gebietskörperschaft einbezogen werden. 3 Folgende Aufgliederung der Beteiligten ist damit im Rahmen der Festlegung des Sanierungsgeld-Betrags zugrunde zu legen:
33 
a) Bund einschließlich mittelbare Bundesverwaltung (ohne Rentenversicherungsträger) und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, ohne die einem Arbeitgeberverband angehörenden Arbeitgeber und ohne Zuwendungsempfänger des Bundes,
34 
b) Mitgliedsländer der Tarifgemeinschaft deutscher Länder sowie Mitglieder ihrer Landesarbeitgeberverbände einschließlich mittelbare Landesverwaltungen und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen ein Land mehrheitlich beteiligt ist, ohne die einem anderen Arbeitgeberverband angehörenden Arbeitgeber und ohne Zuwendungsempfänger eines Landes,
35 
c) Mitglieder kommunaler Arbeitgeberverbände (KAV), und zwar am 31. Dezember 2001 vorhandene Mitglieder sowie ab 1. Januar 2002 beigetretene Mitglieder dieser Verbände einschließlich ausgegründeter Teilbereiche, ferner Beteiligte in privater Rechtsform, an denen ein KAV-Mitglied mehrheitlich beteiligt ist,
36 
d) sonstige Arbeitgeber (Arbeitgeber, soweit nicht von Buchstabe a bis c erfasst) sowie Berlin einschließlich mittelbare Verwaltung und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen Berlin mehrheitlich beteiligt ist.
37 
4 Sonstige Arbeitgeber, die anderen Arbeitgeberverbänden als die Beteiligten im Sinne der Buchstaben a bis c angehören, werden auf Antrag ihres Arbeitgeberverbands jeweils in einer Arbeitgebergruppe zusammengefasst; für diese Arbeitgebergruppe wird abweichend von Buchstabe d jeweils ein entsprechender Sanierungsgeld-Betrag festgelegt werden. 5 Die Aufgliederung von Beteiligten zu den Arbeitgebergruppen nach Buchstaben a, b bzw. c ist auf Antrag des Bundes, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, eines KAV bzw. eines Arbeitgeberverbands nach Satz 4 für das Folgejahr anzupassen.
38 
(5) 1 Beteiligten, die ab 1. November 2001 durch Ausgliederung aus einem Beteiligten entstehen, werden zur Festsetzung der Bemessungssätze Renten in dem Verhältnis zugerechnet, das dem Verhältnis der Zahl ihrer Pflichtversicherten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden am Tag vor der Ausgliederung entspricht. 2 Die so ermittelte Summe der zuzurechnenden Rentenlast wird – unter Berücksichtigung der jährlichen Anpassung der Renten – innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren jährlich um ein Fünfzehntel vermindert.
39 
(6) 1 Die Beteiligten entrichten in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 6 monatliche Abschlagszahlungen für die auf sie entfallenden Sanierungsgelder in Form eines vorläufigen Vomhundertsatzes der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten des Beteiligten. 2 Diese ermittelt die Anstalt für das jeweilige Jahr auf der Grundlage der Daten des vorvergangenen Jahres; sie sind auf zwei Stellen nach dem Komma kaufmännisch zu runden. 3 Ein aus der Abrechnung nach Absatz 3 resultierender Saldo ist entsprechend den Richtlinien für das Melde- und Abrechnungsverfahren – RIMA – auszugleichen. 4 Für das Kalenderjahr 2002 gilt der Beschluss des Verwaltungsrates vom 1. Februar 2002 (Anlage 1).“
40 
Durch die 7. Satzungsänderung vom 17.06.2005 / 31.10.2006 (BAnz. Nr. 219 vom 22.11.2006) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2006 in § 65 VBLS ein neuer Absatz 5a eingefügt, durch den die Verteilung der Sanierungsgelder unter den einzelnen Beteiligten sich noch stärker nach dem Verhältnis von den Aufwendungen zu den Leistungen des jeweiligen Beteiligten bzw. der jeweiligen Arbeitgebergruppe bestimmt. Beteiligte mit einer höheren Rentenlast beteiligen sich stärker als bisher an der Finanzierung. Umgekehrt zahlen Beteiligte mit niedrigeren Rentenlasten weniger oder gar kein Sanierungsgeld. Das Nähere regeln Ausführungsbestimmungen.
41 
Durch die 9. Satzungsänderung vom 10.10.2005 / 31.10.2006 (BAnz. Nr. 219 vom 22.11.2006) wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2006 in den Ausführungsbestimmungen zu § 65 VBLS die Absätze 3 und 4 eingefügt. Die 9. Satzungsänderung ergänzt die Sanierungsgeldregelung damit um eine Härtefallklausel. Damit sollen außerordentliche Erhöhungen des Sanierungsgelds nach der 7. Satzungsänderung abgemildert werden. Die Härtefallregelung sieht nun für die sonstigen Beteiligten unter bestimmten Voraussetzungen eine Beschränkung des Sanierungsgelds vor. Für das klagende Land ist im Zusammenhang mit dem o.g. Anwendungstarifvertrag eine besondere Rechenformel vorgesehen.
42 
Für das Jahr 2006 hat das klagende Land aufgrund der Berechnung der Beklagten (Anl. K34, AH 417 ff., 421 ff.) EUR 104.704.064,98 Sanierungsgeld an die Beklagte gezahlt (AS 113, AH 427). Ohne die Umverteilung des Sanierungsgelds gemäß des durch die 7./ 9. Satzungsänderung eingeführten § 65 Absatz 5a VBLS hätte das Sanierungsgeld für das gesamte klagende Land EUR 30.257.656,77 betragen (AS 113, AH 427).
43 
Für das Jahr 2006 entfielen auf die hier streitgegenständliche Kontonummer EUR 1.281.814,08 Sanierungsgeld (AS 113, AH 427). Ohne die Umverteilung des Sanierungsgelds gemäß des durch die 7./ 9. Satzungsänderung eingeführten § 65 Absatz 5a VBLS hätte das Sanierungsgeld für dieses Konto EUR 370.422,48 betragen (AS 113, AH 425).
44 
Nach einer rechnerischen Aufstellung der Beklagten vom 14.03.2006, in der allerdings die 9. Satzungsänderung noch nicht Berücksichtigung finden konnte, stieg der Sanierungsgeldsatz des klagenden Landes von bisher 3,18 % auf 10,40 % nach der 7. Satzungsänderung, jener des Bundes von 2,72 % auf 6,92 % und jener des Landes Nordrhein-Westfalen sank von 1,99 % auf 0,00 % (Anl. K36, AH 489).
45 
Das klagende Land trägt vor:
46 
§ 65 VBLS sei wegen Verstoßes gegen die Regelungen der §§ 307 ff. BGB unwirksam. Die Sanierungsgeldregelung komme einer Nachschusspflicht gleich und sei mit dem Prinzip der Gefahrengemeinschaft nicht zu vereinbaren. Das Prinzip der Gefahrengemeinschaft sei ein gewohnheitsrechtlicher Bestandteil des Anstaltszweck der Beklagten, den allenfalls die Träger der Beklagten wirksam ändern könnten. Die Bestimmungen zur Erhebung des Sanierungsgelds verstießen in ihrer ursprünglichen Fassung sowie erst Recht nach Inkrafttreten der 7. bis 9. Satzungsänderung gegen den Gleichheitssatz. Die Beiträge eines Beteiligten in der Vergangenheit blieben völlig außer Betracht, insbesondere die hohen Umlagezahlungen des klagenden Landes in den 1980er Jahren. Das klagende Land werde überproportional zur Finanzierung von aus der Vergangenheit herrührenden Altlasten, etwa im Zusammenhang mit der Privatisierung der Lufthansa, herangezogen. Es dürfe nicht ausgeblendet werden, dass das klagende Land in der Zeit von 1953 bis 1994 ebenfalls Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder gewesen sei, es hätte eine „Gesamtgruppe B.“ gebildet werden müssen. Die durch Ausgliederung entstandenen neuen Rechtsträger mit ausgezeichneten Risikostrukturen seien der Gruppe der kommunalen Arbeitgeber zugeordnet, was das klagende Land spiegelbildlich benachteilige. Die Stichtagsregelung über die Zuordnung von Rentenlasten ausgegliederter Rechtsträger sei nicht zu rechtfertigen, insbesondere gebe es insoweit keinerlei Vertrauensschutzgesichtspunkte, da erst mit der Satzungsumstellung erstmals ein Sanierungsgeld geschaffen worden sei. Das klagende Land habe wiedervereinigungsbedingte Sonderlasten in Gestalt eines erheblichen Personalabbaus zu tragen gehabt. Die von der Beklagten eingeführte Härtefallregelung reiche bei weitem nicht aus, diese Sonderlasten des klagenden Landes auch nur ansatzweise auszugleichen.
47 
Das klagende Land beantragt:
48 
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger gezahltes Sanierungsgeld für 2006, bezogen auf Kontonummer ... der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen, B., in Höhe von EUR 1.281.814,08 zurückzuzahlen nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
49 
2. Hilfsweise wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger gezahltes Sanierungsgeld für 2006, bezogen auf Kontonummer ... der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen, B., in Höhe der Differenz zwischen EUR 1.281.814,08 und demjenigen Betrag zurückzuzahlen, der sich ohne Anwendung der 7. und 9. Änderung der Satzung der VBL ergibt, nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
50 
3. Hilfsweise wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger gezahltes Sanierungsgeld für 2006 bezogen auf Kontonummer ... der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen, B., in Höhe der Differenz zwischen EUR 1.281.814,078 und demjenigen Betrag zurückzuzahlen, der sich bei Zuordnung sämtlicher ausgegliederter Rechtsträger des Klägers, die Vollmitglied des KAV B. geworden sind, zur Arbeitgebergruppe B. ergibt, nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
51 
Die Beklagte beantragt,
52 
die Klage abzuweisen.
53 
Die Beklagte trägt vor:
54 
Das klagende Land sei weder unverhältnismäßig noch gleichheitswidrig belastet. Die 7. bis 9. Satzungsänderung habe zu einer belastungsgerechteren Verteilung des jeweiligen Finanzierungsanteils geführt. Wenn man Sanierungsgeld und Umlage zusammenrechne, könne keineswegs formuliert werden, dass das Land B. das Bundesland Nordrhein-Westfalen finanziere. Es sei - trotz der Abmilderung durch die 7. und 9. Satzungsänderung - weiterhin eher umgekehrt.
55 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2009 (AS 615 f.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
56 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
57 
Weder aus § 280 BGB noch aus § 812 BGB noch aus einer sonstigen Anspruchsgrundlage ergibt sich die klägerseits geltend gemachte Forderung auf Rückzahlung der für das Jahr 2006 gezahlten Sanierungsgelder. Die Erhebung der Sanierungsgelder durch die Beklagte ist rechtmäßig (vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 31.03.2008 - 6 O 38/07, veröffentlicht bei juris, beck-online BeckRS und http://lrbw.juris.de; bestätigt durch OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.03.2009 - 12 U 102/08).
58 
Die einschlägigen Regelungen der neuen Satzung der Beklagten benachteiligen die Beteiligten nicht unangemessen (§ 307 BGB), wobei dem Gericht ohnehin nur eine eingeschränkte Kontrollbefugnis verbleibt; sie verstoßen auch nicht gegen sonstige AGB-rechtliche Grundsätze (A.).
59 
Darüber hinaus ist auch ein Verstoß gegen höherrangiges Recht, insbesondere Art. 3 GG, nicht gegeben. Der zugrunde gelegte Verteilungsschlüssel hält einer unmittelbaren verfassungsrechtlichen Kontrolle Stand (B.).
60 
Weitergehende Bedenken gegen die Regelungen bestehen weder im Allgemeinen (C.) noch speziell wegen der behaupteten Sondersituation des klagenden Landes B. (D.).
61 
Ein Verstoß gegen die AGB-rechtlichen Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB liegt nicht vor.
62 
Durch die Satzungsregelungen über das Sanierungsgeld, insbesondere § 65 VBLS, kam es angesichts der eingeschränkten gerichtlichen Kontrollbefugnis zu keiner unangemessenen Benachteiligung der Beteiligten entgegen den Geboten von Treu und Glauben im Sinne des § 307 BGB (A.I.).
63 
Der ohnehin schwer abgrenzbare grundsätzlich überprüfbare Teilbereich der einschlägigen Satzungsregelungen ist nach den verbleibenden AGB-rechtlichen Prüfungsmaßstäben nicht zu beanstanden (A.II.).
64 
Die Reichweite des Änderungsvorbehalts ist nicht überschritten (A.III.).
65 
Gegen das nachträgliche Inkrafttreten der Satzungsänderung bestehen keine Bedenken (A.IV.).
66 
Der der AGB-rechtlichen Angemessenheitskontrolle durch das Gericht unterliegende Teil der Sanierungsgeldregelung der VBL-Satzung ist eingeschränkt.
67 
Der theoretisch unter dem Aspekt des § 307 BGB überprüfbare Teilbereich wurde von dem klagenden Land nicht näher dargestellt und lässt sich auch nur schwer abgrenzen. Da dieser Teil - wie die gesamte Sanierungsgeldregelung - der verfassungsrechtlichen Kontrolle Stand hält (siehe B.) und darüber hinausgehende Gesichtspunkte, die zu einer unangemessenen Benachteiligung der Beteiligten entgegen den Geboten von Treu und Glauben führen könnten, nicht ersichtlich sind, lässt sich insgesamt ein Verstoß gegen § 307 BGB nicht feststellen.
68 
1. Soweit § 17 und § 37 Abs. 3 ATV mit § 65 VBLS deckungsgleich sind, ergibt sich, dass die Satzungsregelungen der Beklagten insoweit auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen, die deshalb der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen ist. Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben. Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 -, veröffentlicht in BGHZ 174, 127-179 = BetrAV 2008, 203-213 = NVwZ 2008, 455-468, Rdn. 32).
69 
a) Zu diesen Grundentscheidungen der Tarifvertragsparteien gehört demnach insbesondere, dass überhaupt die Möglichkeit der Erhebung von Sanierungsgeldern angesichts eines zusätzlichen Finanzbedarfs wegen der Systemumstellung besteht (§ 17 Abs. 1 Satz 1 ATV), dass es sich insoweit nicht um einen steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt (§ 17 Abs. 1 Satz 2 ATV) und wie der Verteilungsschlüssel zumindest in seiner Grundformel ausgestaltet ist (§ 37 Abs. 3 Satz 1 ATV). Durch die Verweisung in § 37 Abs. 3 Satz 2 ATV auf den Altersvorsorgeplan 2001 (vgl. dort insbesondere Nr. 4.1 bis Nr. 4.3) und auf den Verwaltungsratsbeschluss vom 01.02.2002 wurde die grundsätzlich der gerichtlichen Überprüfung entrückte Tarifvertragsregelung mit weiteren Details versehen.
70 
b) Die angegriffenen Sanierungsgeldregelungen, die zu Regelungen über die Finanzierung der Beklagten gehören, sind vom dargestellten eingeschränkten Kontrollmaßstab nicht herauszunehmen. Denn die Kontrollsperre, die sich bei maßgeblichen Grundentscheidungen der Tarifpartner ergibt, besteht angesichts des einschlägigen Tarifvertragswerks auch bei Finanzierungsregelungen.
71 
Diese Finanzierungsregelungen betreffen zwar in erster Linie das Verhältnis zwischen den Beteiligten und der beklagten Pensionskasse und nicht unmittelbar das Verhältnis zu den einzelnen Versicherten. Es besteht aber schon im Allgemeinen zumindest eine wirtschaftliche Interdependenz zwischen der Leistungs- und der Finanzierungsseite. Denn Wesensmerkmal einer Pensionskasse, wie sie auch die Beklagte darstellt (vgl. Blomeyer/Otto, BetrAVG, 3. Aufl., 2004, § 1 Rdn. 214, § 18, Rdn. 9), ist ein Dreiecksverhältnis zwischen den Beteiligten, der Pensionskasse und den Versicherten. Das Leistungsverhältnis zwischen der Pensionskasse und den Rentenempfängern bzw. künftigen Rentenempfängern ist wirtschaftlich nur dann denkbar, wenn es auf der anderen Seite auch finanziert wird. Die Finanzierung ermöglicht es erst, dass die Beklagte überhaupt Leistungen erbringt. Freilich gelten allein wegen dieser wirtschaftlichen Interdependenz zwischen der Leistungsseite und der Finanzierungsseite noch nicht für beiderlei Arten von Satzungsregelungen die gleichen Kontrollmaßstäbe und Kontrollsperren.
72 
Es ist aber nicht zu übersehen, dass gerade auch der Tarifvertrag Altersversorgung diese innere Verknüpfung zwischen der Finanzierungs- und der Leistungsseite dadurch zum Ausdruck bringt und damit rechtlich bedeutsam macht, dass er beide Komplexe gleichermaßen in einem Vertragswerk regelt und einzelne Bestimmungen der beiden Materien aufeinander verweisen lässt (z.B. Verweis in § 8 I 1 c) ATV auf § 19 ATV). Den theoretisch denkbaren Weg, nur die Leistungsseite in dem Tarifvertrag zu regeln, sind die Tarifvertragsparteien offensichtlich bewusst nicht gegangen. Auch der insbesondere durch Gewerkschaften vertretenen Arbeitnehmerseite war daran gelegen, die Finanzierung der vereinbarten Leistungen zu sichern und die von den Arbeitnehmern zu leistenden Beiträge stabil zu halten. Die Sicherung der Finanzierung war sogar der Anlass zur Satzungsreform.
73 
Nicht übersehen hat das Gericht, dass die 7. und 9. Satzungsänderung als solche nicht unmittelbar auf einer tarifvertraglichen Regelung beruhen. Diese Aussage trifft - angesichts der recht knappen Regelungen in § 17 und 37 Abs. 3 ATV freilich auch auf viele (auch ursprüngliche) Sanierungsgelddetailregelungen zu. Die Frage des gerichtlichen Prüfungsumfangs kann jedoch - wie betont - ohnehin dahinstehen.
74 
2. Es kann daher dahinstehen, ob darüber hinaus auch die Kontrollsperre des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB greift (vom BGH im Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, a.a.O. Rdn. 32, auch hinsichtlich der Überleitungsbestimmungen für rentenferne Versicherte offen gelassen), da bereits aus den oben genannten Gründen eine Kontrolle am Maßstab des AGB-Rechts ausscheidet.
75 
3. Unter dem Aspekt des § 307 Abs. 3 BGB ist die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle weiter eingeschränkt. Die Regelungen, die den Leistungsinhalt festlegen, unterfallen nämlich nicht der Inhaltskontrolle, da die §§ 307 ff. BGB eine gerichtliche Überprüfung von Leistungsangeboten und Preisen nicht ermöglichen wollen.
76 
Insofern ist festzuhalten, dass der Bundesgerichtshof in Entscheidungen vom 07.05.1997 (vgl. NJW 1997, 2519, 2521) den Gegenwert als Hauptleistung bezeichnet und dies daraus abgeleitet hat, dass der Gegenwert einen Ersatz für entgangene Umlagen darstellt. Das Sanierungsgeld indes ist wie die (steuerrechtlich freilich anders zu behandelnde) Umlage eine unmittelbare aus dem Versicherungsvertrag sich ergebende, im Synallagma stehende Einnahmequelle und insofern auch mit der Versicherungsprämie gleichzusetzen. Mithin greift auch die Einschränkung des § 307 Abs. 3 BGB ein.
77 
Klauseln, die das Preis-/ Leistungsverhältnis betreffen, können allerdings wegen Verstoßes gegen das Transparenzverbot unwirksam sein (§ 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 BGB; Palandt, BGB, 68. Aufl., § 307 Rdn. 55).
78 
Soweit einzelne Beteiligte in der Sanierungsgeldregelung einen Verstoß gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot erblicken, das im Übrigen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch, aber nicht nur als Teil der Angemessenheitskontrolle verstanden werden kann, ist dem nicht beizupflichten. Dabei darf nicht übersehen werden, dass sich die Vorschriften über die Berechnung des Sanierungsgelds an die Arbeitgeber richten und dieser Empfängerkreis die Norm verstehen wird.
79 
Soweit vereinzelt ein Verstoß gegen § 315 BGB ins Feld geführt wird, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Festsetzung der Höhe des Sanierungsgelds nicht um eine Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen handelt. Die berücksichtigungsfähigen Wertungen des § 315 BGB reichen aber nicht über jene der Überprüfung der Einhaltung des Rahmens des Änderungsvorbehalts bzw. bei der Angemessenheitskontrolle hinaus (vgl. Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 12.04.1979, Az.: 9 S 48/78, VersR 1979, 712).
80 
Die Neueinfügung des § 65 VBLS hält sich in den Grenzen des seinerseits wirksamen Änderungsvorbehalts des § 14 VBLS a. F./n. F. Mit dem OLG Celle (Urteil vom 09.09.2004, 5 U 70/04), welches zu einer Sanierungsgeldregelung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover Stellung genommen hat, geht das Gericht davon aus, dass der einseitige Änderungsvorbehalt wirksam ist. Denn gegen die Wirksamkeit eines Änderungsvorbehalts bestehen dann keine Bedenken, wenn die Satzungsänderungen von den Tarifparteien und damit unter Beteiligung beider Seiten ausgehandelt werden und der Genehmigung durch eine Aufsichtsbehörde unterliegen. Die Mitwirkung der Tarifvertragsparteien, durch die ein Ausgleich der Interessen angestrebt wird, verhindert die Anwendung des Änderungsvorbehaltes im Wege eines „einseitigen Diktats“. Da die Satzungsänderungen insoweit, wie bereits dargestellt wurde, lediglich einen Tarifvertrag - freilich unter Hinzufügung weiterer Regelungsdetails - umsetzen, halten sie sich im Rahmen des Änderungsvorbehalts. Der Änderungsvorbehalt ermächtigt auch zu einer Umstellung des Finanzierungssystems (Zum Änderungsvorbehalt angesichts der umfassenden Systemumstellung auf der Leistungsseite: BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, a.a.O., Rdn. 27).
81 
Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Satzungsneuregelung erst am 03.01.2003 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, jedoch § 65 VBLS schon für die Zeit ab 01.01.2002 Anwendung findet. Die Kammer hat bereits in einem Urteil vom 14.05.2004 (6 O 162/03, dort auf den beiden letzten Seiten des Urteilsumdrucks) darauf hingewiesen, dass beispielsweise das Abstellen auf den Ablauf des Tages der Endfassung des Altersvorsorgeplans 2001 vom 13.11.2001 ohne Bedenken möglich ist. Insofern hat die Kammer ausgeführt, dass auch der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Stichtagsregelungen nicht stets an den Zeitpunkt der Bekanntmachung des zugehörigen Gesetzes anknüpft, sondern beispielsweise auch an den Zeitpunkt der ersten Lesung im Bundestag oder den Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses über eine Gesetzesinitiative.
82 
Die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Sanierungsgeldes im Jahr 2002, der Verwaltungsratsbeschluss vom 01.02.2002, wurde durch den ATV vom 01.03.2002 ausdrücklich gebilligt (§ 37 Abs. 3 Satz 2 ATV).
83 
Soweit einzelne Beteiligte geltend machen, dass der neue Tarifvertrag in der Beteiligungsvereinbarung nicht erwähnt sei, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der standardmäßig verwendeten Beteiligungsvereinbarung, dass insoweit auf die Satzung der Beklagten in der jeweiligen Fassung dynamisch verwiesen wird.
84 
Die Regelungen über das Sanierungsgeld halten auch der Überprüfung anhand eines verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (B.I.), insbesondere anhand des Art. 3 GG und des Verhältnismäßigkeitsprinzips (B.II), Stand.
85 
Trotz der bereits dargestellten AGB-rechtlichen Kontrollbefugnis der Gerichte dürfen die Satzungsregelungen nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen (vgl. BGH, a.a.O., Rdn. 33). Nichts anderes gilt für die Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Sie sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden, ihre privatautonom legitimierte Normsetzung darf jedoch nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder zu einer gleichheitssatzwidrigen Regelbildung führen. Allerdings ist ihre Tarifautonomie als eigenverantwortliche, kollektiv vertragliche Ordnung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Art. 9 Abs. 3 GG ihrerseits grundrechtlich geschützt (BGH, a.a.O., Rdn. 34).
86 
Andererseits werden die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit und die sich daraus ergebende Tarifautonomie durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt. Entgegenstehende, verfassungsrechtlich begründete Positionen können sich insbesondere aus den Grundrechten der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben. Das Grundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG und die Grundrechte der vom Tarifvertrag erfassten Personen begrenzen sich mithin wechselseitig. Die Grenzen sind durch einen möglichst schonenden Ausgleich zu ermitteln, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Diese Maßstäbe sind auch bei der Überprüfung der Satzungsregelungen der Beklagten heranzuziehen (BGH, a.a.O., Rdn. 38).
87 
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Verteilung der Sanierungsgeldlast auf die Beteiligten mit Art. 3 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Ob eine Querfinanzierung insbesondere des Bundes in dem von der Klägerin behaupteten Ausmaß stattgefunden hat, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben. Eine solche Querfinanzierung wäre im Falle ihres Bestehens jedenfalls nicht als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz anzusehen, sondern als Ausfluss des von den Tarifvertragsparteien festgelegten Finanzierungsmodells, welches auf dem Gedanken der Solidarität aufbaut.
88 
1. Die Finanzierung der Beklagten erfolgt seit 1967 im Wesentlichen über das umlagefinanzierte Abschnittsdeckungsverfahren. Dabei wird die Gesamtrentenlast eines Deckungsabschnitts von der Umlagegemeinschaft getragen, ohne dass es auf die individuelle Risikostruktur der Beteiligten bzw. das Verhältnis von aktiven Beschäftigten zu Rentenberechtigten ankommt. Die von einem Beteiligten zu entrichtenden Umlagen bestimmen sich nach einem festgelegten Prozentsatz der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte seiner Arbeitnehmer. Die Anzahl und Höhe der Renten, die an frühere Beschäftigte des Beteiligten zu zahlen sind, spielen dagegen keine Rolle. Dieses System rechtfertigt sich über den Gedanken der gemeinsamen Tragung der Rentenlast und die Vorstellung, dass bei einem längerfristigen Verbleiben in der Umlagegemeinschaft auch diejenigen Beteiligten von dieser profitieren, denen zunächst weniger rentenberechtigte Arbeitnehmer als aktive Beschäftigte zuzurechnen sind (sog. Nettozahler).
89 
2. Ein typisches Problem jeder Umlagegemeinschaft ist es, dass sich bei Veränderungen in der Bevölkerungs- und Beschäftigtenstruktur ein Ungleichgewicht zwischen Pflichtversicherten und Rentenempfängern ergeben kann, welches zu der von Klägerseite monierten Querfinanzierung des Bundes führt. Ein ähnliches Phänomen, nämlich eine deutliche Verschiebung des Verhältnisses von aktiven Beschäftigten zu Rentnern, ist als Folge des demographischen Wandels in der gesetzlichen Rentenversicherung zu beobachten, die ebenfalls nach dem Umlageverfahren arbeitet.
90 
Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass das Umlageverfahren als solches gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder gegen sonstige elementare Gerechtigkeitsprinzipien verstößt. Es handelt sich vielmehr um ein systemimmanentes Risiko, dem wiederum bestimmte Vorteile dieser Art der Finanzierung gegenüberstehen, wie etwa die Teilhabe an Verbesserungen der allgemeinen Wirtschaftsleistung und damit an der Wohlstandsentwicklung der Gesellschaft, die Unabhängigkeit von Geldwertschwankungen sowie die Tatsache, dass in den ersten Deckungsabschnitten nach Einführung des Systems nur geringe Zahlungsverpflichtungen bestehen, bei Bedarf jedoch bereits von Anfang an Rentenleistungen erbracht werden können, ohne dass zuvor ein entsprechender Kapitalstock aufgebaut werden muss.
91 
3. Die Erhebung von Sanierungsgeldern dient gerade der Abmilderung eines aus dem Umlagesystem möglicherweise resultierenden Ungleichgewichts im Hinblick auf das Verhältnis zwischen aktiven Beschäftigten und Rentenempfängern der Beteiligten, da bei der Verteilung der zu zahlenden Sanierungsgelder die dem jeweiligen Beteiligten zuzurechnende Rentenlast berücksichtigt wird, was bei den Umlagen nicht der Fall ist. Nach § 65 Abs. 3 VBLS werden die auf einen Beteiligten entfallenden Sanierungsgelder nach dem Verhältnis der neunfachen Rentensumme aller Renten zuzüglich der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zu der auf den Beteiligten entfallenden neunfachen Rentensumme zuzüglich der Entgeltsumme seiner Pflichtversicherten festgesetzt. Damit wird die Rentenlast eines Beteiligten gegenüber den zusatzversorgungspflichtigen Entgelten seiner Beschäftigten mit dem Faktor 9 gewichtet. Hätten sich die Tarifvertragsparteien statt dessen entschieden, den von ihnen festgestellten Mehrbedarf wegen des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell durch eine schlichte Erhöhung der Umlagen zu decken, woran sie nach dem Grundsatz der Tarifautonomie nicht gehindert gewesen wären, so hätte dies im Ergebnis eine deutlich stärkere Querfinanzierung bedeutet, weil dann auch hinsichtlich des Mehrbedarfs die Finanzierungslast allein nach dem Verhältnis der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte verteilt worden wäre. Verstößt aber bereits die Finanzierung nach dem Umlageverfahren nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, so kann dies bei der Erhebung von Sanierungsgeldern, deren Verteilung die jeweilige Rentenlast eines Beteiligten berücksichtigt und damit zumindest teilweise verursachungsbezogen erfolgt, erst recht nicht der Fall sein.
92 
4. Dass die zum 01.01.2006 gültige 7. Satzungsänderung insbesondere für kleinere Beteiligte außerhalb des Bundes und der Länder, die noch nicht sehr lange bei der Beklagten beteiligt sind, eine Reduzierung des ab dem Jahr 2006 zu zahlenden Sanierungsgeldes mit sich brachte, lässt sich im konkreten Fall nicht argumentativ gegen die Sanierungsgeldregelung einwenden.
93 
Die 7. Satzungsänderung näherte sich dem Verursacherprinzip im dem Sinne weiter an, dass nunmehr insbesondere ältere Beteiligte mit vielen zuzuordnenden Rentnern höhere Sanierungsgelder zu zahlen haben. Dadurch intensiviert sich der bereits herausgearbeitete Effekt, dass die Nettoempfänger durch die schlichte Erhöhung der Umlagen einen Vorteil erfahren, während die Nettozahler bei Erhebung von Sanierungsgeldern weniger zahlen müssen, als wenn statt dessen die Umlagen erhöht worden wären.
94 
5. Das Argument, die Bildung der Arbeitgebergruppen zur Bemessung des Sanierungsgeldes sei rein willkürlich, d.h. nicht nach sachgerechten Kriterien erfolgt, trägt nicht (vgl. hierzu: LG Karlsruhe, Urteil v. 13.02.2009 - 6 O 41/07, juris-Tz. 92 ff.).
95 
a) Insoweit kann zunächst auf die Ausführungen oben unter B.II.3 verwiesen werden. Es war dort schon erläutert worden, dass zur Abmilderung eines aus dem Umlagesystem möglicherweise resultierenden Ungleichgewichts bei der Erhebung der Sanierungsgelder nach §§ 17, 37 Abs. 3 ATV, 65 Abs. 3 VBLS die Rentenlasten der einzelnen Beteiligten als Anknüpfungspunkt verwandt und berücksichtigt werden. In die Bemessungsgrundlage für die Verteilung des gesamten Sanierungsvolumens werden neben den zusatzversorgungspflichtigen Entgelten nämlich die Rentenlasten der Beteiligten einbezogen, diese mit dem Faktor neun gewichtet und zusätzlich die individuellen Verhältnisse der Beteiligten/Beteiligtengruppen zum Gesamtverhältnis von Entgelten und neunfacher Rentensumme aller Beteiligten in Beziehung gesetzt. Die von der Klägerin angegriffene Gruppenbildung war demnach zu keinem Zeitpunkt das einzige maßgebliche Kriterium zur Bemessung der erhobenen Sanierungsgelder. § 65 Abs. 5a VBLS berücksichtigt deshalb auch nicht erstmals, sondern lediglich stärker als bis zum 31.12.2005 die individuelle Belastungsstruktur des Beteiligten bzw. der Arbeitgebergruppe in Bezug auf die Verteilung der Finanzierungslasten.
96 
b) Unabhängig davon geht die in dem Beschluss des Verwaltungsrates der Beklagten vom 01.02.2002 (vgl. Anlage 1 zur VBLS - Satzungsergänzende Beschlüsse) und in § 65 Abs. 4 Satz 3 lit. a) bis d) VBLS enthaltene Gruppenbildung auf eine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien in § 37 Abs. 3 Satz 2 ATV zurück, deren Sachgerechtigkeit - entsprechend den oben unter B.I. gemachten Ausführungen - nur sehr eingeschränkt überprüft werden kann. Offensichtlich waren sich die Tarifvertragsparteien gem. § 37 Abs. 3 Satz 2 ATV einig, dass nach dem oben geschilderten Grundgedanken der Solidarität „Arbeitgebergruppen“ als Untersolidargruppen zu bilden seien und dass die Satzung der Beklagten die Grundsätze zur Zuordnung von Beteiligten zu den jeweiligen Arbeitgebergruppen entsprechend dem Altersvorsorgeplan 2001 und dem Beschluss des Verwaltungsrates vom 01.02.2002 regeln sollte.
97 
c) Dafür, dass die Gruppen willkürlich und gänzlich ohne sachlichen Bezug zum Inhalt der Regelung gebildet wurden, sind keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich. Die Gruppenbildung orientiert sich vielmehr bereits von Anfang an tendenziell an der von der Klägerin angeführten unterschiedlichen Belastungsstruktur der beteiligten Arbeitgeber, berücksichtigt insbesondere den von der Klägerin angeführten Befund, dass die Arbeitgeber des Bundes eine verhältnismäßig höhere Belastungsstruktur einbringen würden, und versucht, ihn auszugleichen. Dies lässt sich dem Beschluss des Verwaltungsrats der Beklagten vom 01.02.2002 entnehmen, in welchem der Verwaltungsrat eine Abstufung der Beteiligten in den Bereichen des Bundes, der Mitgliedsländer, der kommunalen Arbeitgeber und sonstiger Arbeitgeber vorgenommen und vorgesehen hat, dass
98 
- für Beteiligte aus dem Bereich Bund 2,58 Prozent,
- für Beteiligte aus dem Bereich der Mitgliedsländer 2,00 Prozent,
- für Beteiligte aus dem Bereich der kommunalen Arbeitgeber 1,85 Prozent und
- für sonstige Arbeitgeber sowie Berlin (d)) nur 1,60 Prozent
99 
des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der pflichtversicherten Arbeitnehmer als Sanierungsgelder erhoben werden sollen. Diese - für das klagende Land günstige - Abstufung antizipierte praktisch, dass die Arbeitgeber des Bundes und der Länder - wie sich in späteren Analysen der Beklagten herausstellte - eine verhältnismäßig höhere Belastungsstruktur einbringen würden.
100 
Die Behauptung, für die Gruppenbildung seien keinerlei sachliche Gründe ersichtlich, ist deshalb nicht nachvollziehbar. Das klagende Land wurde vielmehr schon 2002 aus sachlichen Gründen (zumindest ursprünglich) günstigsten Gruppe der sonstigen Arbeitgeber zugeordnet. Die späteren Auswertungen der Beklagten haben bestätigt, dass es insbesondere Beteiligte aus dem Bereich der kommunalen Arbeitgeber und der sonstigen Arbeitgeber waren, die sich wegen ihres günstigeren Verhältnisses von Aufwendungen zu den Rentenlasten über zu hohe Sanierungsgelder beschwerten (vgl. Begründung der 7. Änderung der Satzung der VBL).
101 
d) Darüber hinaus ist im Hinblick auf den im Rahmen des Art. 9 Abs. 3 GG den Tarifvertragsparteien zugebilligten und über § 37 Abs. 3 Satz 2 ATV an die Beklagte weitergegebenen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu berücksichtigten, dass die Beklagte, um eine leistungsgerechte Verteilung der Sanierungsgelder vornehmen zu können, erst einmal Erfahrungen sammeln musste. Dies kommt bereits darin zum Ausdruck, dass der Beschluss des Verwaltungsrats der Beklagten vom 01.02.2002, in welchem die Gruppen erstmals konkret aufgeführt sind, sich ausdrücklich als „vorläufige Regelung“ verstand und auch für den Zeitraum nach Inkrafttreten einer abschließenden Satzungsregelung der Beklagten eine Überprüfung der für die Berechnung der Sanierungsgelder maßgebenden Vomhundertsätze in Aussicht stellte. In dem Beschluss des Verwaltungsrats der Beklagten vom 01.02.2002 heißt es unter Nr. 2 und Nr. 3 (vgl. Anlage 1 zur VBLS - Satzungsausführende Beschlüsse):
102 
„2. Vorbehaltlich einer abschließenden Regelung in der Satzung werden in Ausfüllung der Ziffer 4.3 des „Altersvorsorgeplans 2001“ folgende monatliche Vorschüsse in Höhe der genannten Vomhundertsätze des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der pflichtversicherten Arbeitnehmer erhoben: …
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3. Nach Inkrafttreten der entsprechenden Satzungsregelungen und der Festlegung der Zuordnung der Beteiligten zu den jeweiligen Arbeitgebergruppen werden die für die Berechnung der Sanierungsgelder maßgebenden Vomhundertsätze mit Wirkung vom 1. Januar 2002 durch die VBL überprüft. …“
104 
Dies spricht dafür, dass man zum damaligen Zeitpunkt - einerseits unter dem Zugzwang der Systemumstellung und der für nötig befundenen Regelung zur Erhebung von Sanierungsgeldern, andererseits wegen fehlender Daten und Erfahrungen - sich noch nicht in der Lage sah, verlässliche und abschließende Aussagen über eine vollkommen gerecht erscheinende Verteilung der Sanierungsgelder zu machen.
105 
Dass die Ausgestaltung der Erhebung der Sanierungsgelder in den Jahren 2002 bis 2005 zu einem Großteil mit einem Mangel an Erfahrungen in Zusammenhang stand, wird auch durch die Begründung der 7. Änderung der Satzung der VBL im Nachhinein bestätigt. Die Beklagte führt darin aus:
106 
„Im Hinblick auf … Abwanderungsbestrebungen haben Vorstand und Verwaltungsrat eine gemeinsame Arbeitsgruppe eingesetzt, um diese Thematik näher zu untersuchen und zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche Konsequenzen zu ziehen sind. Eine solche Untersuchung ist auch bereits nach dem Altersvorsorgeplan vorgesehen. Danach überprüfen die Tarifpartner während der Laufzeit des Tarifvertrags, ob es zu signifikanten Abwanderungen aus einzelnen Zusatzversorgungseinrichtungen gekommen ist.
107 
Die durch den Verwaltungsrat am 18. November 2004 beauftragte Arbeitsgruppe „Finanzierung“ hat sich in mehreren Sitzungen ausführlich mit der Thematik befasst und mit Hilfe umfassender Auswertungen der VBL die Entwicklungen bei den Pflichtversicherten und Rentnern sowie bei der Finanzierung der Zusatzversorgung bezogen auf die einzelnen Arbeitgebergruppen analysiert. Die Auswertungen haben deutlich gemacht, dass bei den einzelnen Beteiligten bzw. Arbeitgebergruppen zum Teil erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Finanzierung der individuell zurechenbaren Rentenleistungen bestehen.“
108 
Hieraus wird ersichtlich, dass erst umfassende Auswertungen und Analysen erfolgen mussten, um die Entwicklungen bei den Pflichtversicherten und Rentnern sowie bei der Finanzierung der Zusatzversorgung bezogen auf die einzelnen Beteiligten und Arbeitgebergruppen vollständig zu erfassen.
109 
e) Schließlich ist nicht zu übersehen, dass auch die Neuregelung des § 65 Abs. 5a VBLS die Gruppenbildung nicht aufgegeben hat, sondern an diese anknüpft. Sie berücksichtigt nur zusätzlich die individuelle Belastungsstruktur des Beteiligten bzw. der Arbeitgebergruppe noch stärker als bisher in Bezug auf die Verteilung der Finanzierungslasten (vgl. insoweit die Ausführungsbestimmungen zu § 65 Abs. 5a VBLS).
110 
Weitergehende Bedenken - etwa gegen die Grundannahme der Tarifvertragsparteien bei Einführung des Sanierungsgelds, dass der Finanzierungsbedarf systemwechselbedingt durch die bisherigen Umlagen und Beiträge ohne erhebliche Steigerungen nicht mehr zu decken sei, und gegen die daraus abgeleitete Höhe des Sanierungsgelds (2 % der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahr 2001 nebst jährlicher fixer Anpassung; vgl. § 65 Abs. 2 S. 2 und S. 3 VBLS) - hat das klagende Land nicht erhoben. Da die Kammer - in Übereinstimmung damit - bereits mehrfach entschieden hat, dass die Regelungen der Beklagten auch insoweit nicht zu beanstanden sind (vgl. LG Karlsruhe, Urteile v. 31.03.2008 - 6 O 29/07, 6 O 34/07 und 6 O 38/07 - letzteres abrufbar über Juris), wird an dieser Stelle auf weitere Ausführungen verzichtet und auf die vorstehenden Entscheidungen Bezug genommen.
D.
111 
Die vom klagenden Land B. vorgebrachten Argumente im Zusammenhang mit einer angeblich besonderen Belastungssituation verfangen nicht. Dies ergibt sich im Wesentlichen bereits aus den obigen Ausführungen und soll in der gebotenen Kürze hier nochmals im Einzelnen dargestellt werden:
I.
112 
Das vom klagenden Land herangezogene „Prinzip der Gefahrengemeinschaft“ steht weder der ursprünglichen Sanierungsgeldregelung noch jener Regelung in Gestalt der 7./9. Satzungsänderung entgegen.
113 
1. Dieses Prinzip der Gefahrengemeinschaft stellt nach dem Dafürhalten des Gerichts kein bindendes Rechtsprinzip dar. Es scheint sich dabei vielmehr um eine rein begriffliche Ableitung aus dem bisherigen Umlagesystem zu handeln. Bereits oben (unter B. II. 1. - 2.) hat das Gericht dargestellt, dass das Umlagesystem bei veränderter Beschäftigungsstruktur es mit sich brachte, dass einige Beteiligte von diesem System profitierten, andere unter diesem System - gemessen an ihrer Rentenlast - litten. Die Behauptung eines rechtsgültigen Prinzips der Gefahrengemeinschaft läuft darauf hinaus, dieses Umlagesystem in unveränderter Form auf Dauer festschreiben zu wollen. Indes hat bereits das OLG Karlsruhe (Urteil vom 03.03.2009 - 12 U 102/08) festgehalten, dass die Einführung des Sanierungsgeldes durch den Satzungsänderungsvorbehalt des § 14 Abs. 1 VBLS gedeckt ist, insbesondere auch deshalb, weil die Erhebung des Sanierungsgeldes in weitaus größerem Maße die Rentenlast des einzelnen beteiligten Arbeitgebers berücksichtigt als bei der reinen Finanzierung über das Umlagesystem (US 29 und 36). Das OLG Karlsruhe spricht insoweit auch davon, dass einzelnen Arbeitgebern infolge des dem Umlageverfahren systemimmanenten Risikos der Quersubventionierung ein momentaner Vorteil entstehen kann (US 37). Dieser momentane Vorteil kann keineswegs zu einem „Prinzip der Gefahrengemeinschaft“ sublimiert werden.
114 
2. Dieses angebliche Prinzip der Gefahrengemeinschaft ist auch nicht fest mit dem Anstaltszweck verwurzelt. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass lediglich die Träger der Beklagten Abänderung der bisherigen Umlagefinanzierung hätten vornehmen können. Dieses Umlageverfahren wurde erst 1967 bei der Beklagten eingeführt. Auch damals bedurfte es keiner Entscheidung der Träger der Beklagten. Die jetzige teilweise Abkehr vom Umlagesystem hin zu Elementen der Kapitaldeckung ist - historisch gesehen - zumindest teilweise eine Rückkehr zu dem zwischen 1929 und 1967 geltenden Kapitaldeckungs- bzw. Anwartschaftdeckungsverfahren (vgl. AS. 281).
II.
115 
Soweit das klagende Land retrospektiv seine eigenen Finanzierungsbeiträge aus der Vergangenheit betont und angeblich von der Beklagten selbst mit verursachte Finanzierungslasten aus der Vergangenheit benennt, greift diese Argumentation nicht durch.
116 
1. Bereits im Urteil vom 31.03.2008 (6 O 38/07, Juris-Tz. 94) hat die Kammer erläutert, dass das Abstellen auf eigene Finanzierungsbeiträge in der Vergangenheit kein eigenständiges beachtenswertes Argument darstellt. Denn damit wird lediglich der bereits festgestellte Umstand sprachlich wiederholt, dass im Vergleich zur reinen Umlageerhebung Nettoempfänger (also in der Regel ältere Beteiligte) unter der Sanierungsgelderhebung leiden, während Nettozahler (also insbesondere jüngere Beteiligte) die Summe ihrer Gesamtzahlungen bei Sanierungsgelderhebung reduzieren können. Beim klagenden Land handelt es sich um einen solchen Nettoempfänger, der allein aufgrund seiner früheren Finanzierungsbeiträge noch kein Recht auf Beibehaltung des alten Systems erlangt hat.
117 
2. Dass der Finanzierungsbedarf der Beklagten zum Teil auch aus Vorgängen aus der Vergangenheit herrührt, ist eine Selbstverständlichkeit und steht der Sanierungsgeld-erhebung nicht entgegen. Die behaupteten Altlasten etwa im Zusammenhang mit der Höhe der Gegenwertzahlung beim Ausscheiden der Lufthansa als einer Beteiligten der Beklagten führt nicht zu einem relevanten Argument dahingehend, dass die Beklagte die Finanzierungslücken gewissermaßen selbst verschuldet hätte. Auch die Höhe der Gegenwertzahlungen veränderte sich im Laufe der Jahre und passte sich der veränderten Bevölkerungs- und Beschäftigungsstruktur an. Die Beklagte ist an ihre Satzung in der jeweils gültigen Form gebunden und konnte insbesondere frühere Ausscheidenstatbestände nicht mit über die jeweilige Satzungsregelung hinausgehenden Sanktionen belegen. Auch das Gegenwertverlangen unterliegt rechtlichen Grenzen (vgl. LG Mannheim, Urt. v. 28.08.2009 - 2 O 74/08; Urt. v. 19.06.2009 - 7 O 122/08, BetrAV 2009, 565-569 u. BetrAV 2009, 774-778). Im Übrigen können nur tatsächliche Einnahmequellen bei der Bestimmung des Finanzbedarfs der Beklagten berücksichtigt werden. Fiktive bzw. nicht verwirklichte Einnahmen, zumal aus längst verjährter Zeit, entlasten den Haushalt der Beklagten nicht.
III.
118 
Die vorgenommene Gruppenbildung ist auch im Hinblick auf das klagende Land nicht zu beanstanden.
119 
1. Das Gericht hat zwar nicht übersehen, dass das klagende Land im Gegensatz zu den Mitgliedsländern der Tarifgemeinschaft deutscher Länder in die letzte Gruppe gemäß § 65 Abs. 4 Satz 3 Buchstabe d) VBLS eingeordnet ist. Letztlich zutreffend ist, dass die Zuordnung zu dieser 4. Gruppe i. V. m. den Umverteilungsmaßnahmen gemäß 7. und 9. Satzungsänderung zu einem exorbitanten Anstieg der Sanierungsgeldlast des klagenden Landes geführt hat.
120 
Nach den im Tatbestand dieser Entscheidung wiedergegebenen Zahlenverhältnissen hat sich die Höhe des zu zahlenden Sanierungsgeldes aufgrund der letztgenannten Umverteilung mehr als verdreifacht. Weniger unter dem historischen Aspekt, dass auch das klagende Land bis 1994 Mitglied der TdL war, sondern wegen der beträchtlichen Verschiebung der Sanierungsgeldlast in absoluter Höhe und auch in relativer Höhe (nämlich im Vergleich etwa zu den Verhältnissen bei den anderen Bundesländern; vgl. Anlage K 36, AH 489) bedarf es in der Tat einer nachvollziehbaren Rechtfertigung für diese Veränderungen.
121 
Eine solche Rechtfertigung findet sich allerdings darin, dass das klagende Land - aufs Ganze gesehen - weiterhin noch Profiteur der Quersubventionierung ist. Nach wie vor ist das klagende Land durch den einheitlichen Umlagesatz begünstigt. Bezogen auf die gesamte Rentenlast erbringt das klagende Land zu wenig Finanzierungsbeiträge, nicht zu viel.
122 
Wenn man Sanierungsgeld und Umlage zusammenrechnet, so erreicht das klagende Land auch nach der Umverteilung des Sanierungsgelds lediglich einen Deckungsgrad von 90,72 %. Im Gegensatz hat beispielsweise das (durch die Umverteilung besonders begünstigte) Land Nordrhein-Westfalen vor der Umverteilung im Jahre 2006 einen individuellen Deckungsgrad von 159,2 % aufgewiesen, nach der Umverteilung immer noch einen Deckungsgrad von 126,88 %. Dieses Bundesland Nordrhein-Westfalen liegt damit 14,01 % über dem Solldeckungsgrad von 112,87 %. Das Bundesland Nordrhein-Westfalen zahlt daher allein durch seine Umlage rund 38,8 Mio. EUR mehr in die Umlagegemeinschaft ein als die Gesamtheit dieser Gemeinschaft bezogen auf die Gesamtrentenlast. Im Gegensatz liegt das klagende Land um 43,7 Mio. EUR hinter der Umlagegemeinschaft zurück. Davon trägt allein das Land Nordrhein-Westfalen 88,79 % bzw. 38,8 Mio. EUR. Die diesbezügliche Darstellung der Beklagten im Schriftsatz vom 25.08.2008 (dort S. 30, AS. 335), wurde von der Klägerin mit Schriftsatz vom 22.12.2008 (S. 38/39, AS. 533/535) nur mit unbeachtlichen Argumenten, welche bereits oben abgehandelt wurden (D.II.), rechtlich in Frage gestellt, aber nicht rechnerisch oder tatsächlich bestritten.
123 
Die 7. und 9. Satzungsänderung der Beklagten stärkt also im Verhältnis der einzelnen Beteiligtengruppen die Lastengerechtigkeit. Auch das OLG geht in der oben genannten Entscheidung davon aus, dass die 7. bis 9. Satzungsänderungen noch gerechter sind als die vorangegangenen Verfahren, ohne dass freilich die früheren Verfahren als ungerecht zu bezeichnen gewesen wären (a.a.O., US 35/36). Art. 3 GG wird durch diese Satzungsänderungen eher gewahrt denn verletzt.
124 
2. Bereits oben (insbesondere unter B. II. 5.) wurde begründet, warum die Gruppenbildung hinsichtlich der Beteiligten rechtlich nicht zu beanstanden ist. Soweit das klagende Land beanstandet, dass infolge von Outsourcing-Maßnahmen es zu einer künstlichen Aufspaltung innerhalb der „Gesamtgruppe B.“ gekommen sei und insbesondere die angeblich durchweg positive Risikostruktur der ausgegliederten Rechtsträger zugunsten des klagenden Landes unberücksichtigt bleibe, greift dieses Argument nicht durch. Bereits im Urteil vom 31.03.2008 (Az. 6 O 38/07, Juris-Tz 93) hat das Gericht ausgeführt, dass die Beklagte derartige juristisch eigenständige Gebilde zu berücksichtigen hat. Insoweit lässt sich nicht von einer künstlichen Aufspaltung seitens der Beklagten reden, sondern allenfalls davon, dass die Beklagte auf die juristische Aufgliederung derartiger Organisationen bei der Erhebung des Sanierungsgelds Rücksicht nimmt.
125 
Mit dem OLG Karlsruhe (Urteil vom 03.03.2009 - 12 U 108/08, US 34-35) ist im Übrigen davon auszugehen, dass eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG hier auch deshalb ausscheidet, weil es der Beklagten bei der Regelung eines derart komplexen Sachverhaltes wie der Verteilung des Sanierungsgeldes auf die Vielzahl der beteiligten Arbeitgeber erlaubt ist, eine typisierende und pauschalierende Regelung zu treffen. Gerade im Hinblick auf die große Anzahl von Arbeitgebern kann von der Beklagten nicht erwartet werden, dass sie die Einzelsituation eines jeden Arbeitgebers gesondert erfasst und regelt.
126 
3. Soweit das klagende Land in diesem Zusammenhang auf die Stichtagsregelung in § 65 Abs. 5 VBLS zur Berücksichtigung ausgegliederter Rechtsträger abstellt, ist diese Stichtagsregelung nicht zu beanstanden. Es sei erneut auf das Urteil des OLG Karlsruhe vom 03.03.2009 verwiesen (a.a.O., US 49). Danach sind auch im Bereich des Sanierungsgelds die getroffenen Stichtagsregelungen nicht zu beanstanden.
IV.
127 
Einer weiteren Härtefallregelung bedurfte das klagende Land B. nicht. Insbesondere die wiedervereinigungsbedingten Sonderlasten verpflichteten zu einer schonenderen Behandlung des klagenden Landes nicht.
128 
Auch das verfassungsrechtliche Prinzip der Bundestreue gebietet eine solche Sonderbehandlung des klagenden Landes zum Nachteil etwa des Bundes nicht. Ebenso wenig haben die an der Beklagten beteiligten anderen Bundesländer eine Verpflichtung über den Länderfinanzausgleich im Rahmen des Sonderhaushalts der Beklagten das Land B. noch weitergehend quer zu subventionieren. Insoweit kann verwiesen werden auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.10.2006 (2 BvF 3/03; BVerfGE 116, 327-412). Ein irgendwie gearteter bundesstaatlicher Notstand für das Land B. ist danach nicht feststellbar. Es ist auch keine Grundlage dafür ersichtlich, dass die Beklagte im Hinblick auf den Ausgleich eines derartigen Notstandes auch nur ansatzweise oder teilweise passivlegitimiert wäre.
129 
Aus den genannten Gründen ist die Sanierungsgeldregelung einschließlich der Vorschriften gemäß der 7. und 9. Satzungsänderung auch im Hinblick auf das klagende Land rechtlich nicht zu beanstanden. Das klagende Land kann daher hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Kontonummer ... weder das gesamte Sanierungsgeld für das Jahr 2006 zurückfordern (Klagantrag Ziffer 1), noch den Umverteilungsbetrag gemäß 7. und 9. Satzungsänderung (Klagantrag Ziffer 2), noch die Differenz zu dem fiktiven Sanierungsgeld bei anderer Art der Berücksichtigung der ausgegliederten Betriebe (Klagantrag Ziffer 3).
E.
130 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
131 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Gründe

 
56 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
57 
Weder aus § 280 BGB noch aus § 812 BGB noch aus einer sonstigen Anspruchsgrundlage ergibt sich die klägerseits geltend gemachte Forderung auf Rückzahlung der für das Jahr 2006 gezahlten Sanierungsgelder. Die Erhebung der Sanierungsgelder durch die Beklagte ist rechtmäßig (vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 31.03.2008 - 6 O 38/07, veröffentlicht bei juris, beck-online BeckRS und http://lrbw.juris.de; bestätigt durch OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.03.2009 - 12 U 102/08).
58 
Die einschlägigen Regelungen der neuen Satzung der Beklagten benachteiligen die Beteiligten nicht unangemessen (§ 307 BGB), wobei dem Gericht ohnehin nur eine eingeschränkte Kontrollbefugnis verbleibt; sie verstoßen auch nicht gegen sonstige AGB-rechtliche Grundsätze (A.).
59 
Darüber hinaus ist auch ein Verstoß gegen höherrangiges Recht, insbesondere Art. 3 GG, nicht gegeben. Der zugrunde gelegte Verteilungsschlüssel hält einer unmittelbaren verfassungsrechtlichen Kontrolle Stand (B.).
60 
Weitergehende Bedenken gegen die Regelungen bestehen weder im Allgemeinen (C.) noch speziell wegen der behaupteten Sondersituation des klagenden Landes B. (D.).
61 
Ein Verstoß gegen die AGB-rechtlichen Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB liegt nicht vor.
62 
Durch die Satzungsregelungen über das Sanierungsgeld, insbesondere § 65 VBLS, kam es angesichts der eingeschränkten gerichtlichen Kontrollbefugnis zu keiner unangemessenen Benachteiligung der Beteiligten entgegen den Geboten von Treu und Glauben im Sinne des § 307 BGB (A.I.).
63 
Der ohnehin schwer abgrenzbare grundsätzlich überprüfbare Teilbereich der einschlägigen Satzungsregelungen ist nach den verbleibenden AGB-rechtlichen Prüfungsmaßstäben nicht zu beanstanden (A.II.).
64 
Die Reichweite des Änderungsvorbehalts ist nicht überschritten (A.III.).
65 
Gegen das nachträgliche Inkrafttreten der Satzungsänderung bestehen keine Bedenken (A.IV.).
66 
Der der AGB-rechtlichen Angemessenheitskontrolle durch das Gericht unterliegende Teil der Sanierungsgeldregelung der VBL-Satzung ist eingeschränkt.
67 
Der theoretisch unter dem Aspekt des § 307 BGB überprüfbare Teilbereich wurde von dem klagenden Land nicht näher dargestellt und lässt sich auch nur schwer abgrenzen. Da dieser Teil - wie die gesamte Sanierungsgeldregelung - der verfassungsrechtlichen Kontrolle Stand hält (siehe B.) und darüber hinausgehende Gesichtspunkte, die zu einer unangemessenen Benachteiligung der Beteiligten entgegen den Geboten von Treu und Glauben führen könnten, nicht ersichtlich sind, lässt sich insgesamt ein Verstoß gegen § 307 BGB nicht feststellen.
68 
1. Soweit § 17 und § 37 Abs. 3 ATV mit § 65 VBLS deckungsgleich sind, ergibt sich, dass die Satzungsregelungen der Beklagten insoweit auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen, die deshalb der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen ist. Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben. Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 -, veröffentlicht in BGHZ 174, 127-179 = BetrAV 2008, 203-213 = NVwZ 2008, 455-468, Rdn. 32).
69 
a) Zu diesen Grundentscheidungen der Tarifvertragsparteien gehört demnach insbesondere, dass überhaupt die Möglichkeit der Erhebung von Sanierungsgeldern angesichts eines zusätzlichen Finanzbedarfs wegen der Systemumstellung besteht (§ 17 Abs. 1 Satz 1 ATV), dass es sich insoweit nicht um einen steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt (§ 17 Abs. 1 Satz 2 ATV) und wie der Verteilungsschlüssel zumindest in seiner Grundformel ausgestaltet ist (§ 37 Abs. 3 Satz 1 ATV). Durch die Verweisung in § 37 Abs. 3 Satz 2 ATV auf den Altersvorsorgeplan 2001 (vgl. dort insbesondere Nr. 4.1 bis Nr. 4.3) und auf den Verwaltungsratsbeschluss vom 01.02.2002 wurde die grundsätzlich der gerichtlichen Überprüfung entrückte Tarifvertragsregelung mit weiteren Details versehen.
70 
b) Die angegriffenen Sanierungsgeldregelungen, die zu Regelungen über die Finanzierung der Beklagten gehören, sind vom dargestellten eingeschränkten Kontrollmaßstab nicht herauszunehmen. Denn die Kontrollsperre, die sich bei maßgeblichen Grundentscheidungen der Tarifpartner ergibt, besteht angesichts des einschlägigen Tarifvertragswerks auch bei Finanzierungsregelungen.
71 
Diese Finanzierungsregelungen betreffen zwar in erster Linie das Verhältnis zwischen den Beteiligten und der beklagten Pensionskasse und nicht unmittelbar das Verhältnis zu den einzelnen Versicherten. Es besteht aber schon im Allgemeinen zumindest eine wirtschaftliche Interdependenz zwischen der Leistungs- und der Finanzierungsseite. Denn Wesensmerkmal einer Pensionskasse, wie sie auch die Beklagte darstellt (vgl. Blomeyer/Otto, BetrAVG, 3. Aufl., 2004, § 1 Rdn. 214, § 18, Rdn. 9), ist ein Dreiecksverhältnis zwischen den Beteiligten, der Pensionskasse und den Versicherten. Das Leistungsverhältnis zwischen der Pensionskasse und den Rentenempfängern bzw. künftigen Rentenempfängern ist wirtschaftlich nur dann denkbar, wenn es auf der anderen Seite auch finanziert wird. Die Finanzierung ermöglicht es erst, dass die Beklagte überhaupt Leistungen erbringt. Freilich gelten allein wegen dieser wirtschaftlichen Interdependenz zwischen der Leistungsseite und der Finanzierungsseite noch nicht für beiderlei Arten von Satzungsregelungen die gleichen Kontrollmaßstäbe und Kontrollsperren.
72 
Es ist aber nicht zu übersehen, dass gerade auch der Tarifvertrag Altersversorgung diese innere Verknüpfung zwischen der Finanzierungs- und der Leistungsseite dadurch zum Ausdruck bringt und damit rechtlich bedeutsam macht, dass er beide Komplexe gleichermaßen in einem Vertragswerk regelt und einzelne Bestimmungen der beiden Materien aufeinander verweisen lässt (z.B. Verweis in § 8 I 1 c) ATV auf § 19 ATV). Den theoretisch denkbaren Weg, nur die Leistungsseite in dem Tarifvertrag zu regeln, sind die Tarifvertragsparteien offensichtlich bewusst nicht gegangen. Auch der insbesondere durch Gewerkschaften vertretenen Arbeitnehmerseite war daran gelegen, die Finanzierung der vereinbarten Leistungen zu sichern und die von den Arbeitnehmern zu leistenden Beiträge stabil zu halten. Die Sicherung der Finanzierung war sogar der Anlass zur Satzungsreform.
73 
Nicht übersehen hat das Gericht, dass die 7. und 9. Satzungsänderung als solche nicht unmittelbar auf einer tarifvertraglichen Regelung beruhen. Diese Aussage trifft - angesichts der recht knappen Regelungen in § 17 und 37 Abs. 3 ATV freilich auch auf viele (auch ursprüngliche) Sanierungsgelddetailregelungen zu. Die Frage des gerichtlichen Prüfungsumfangs kann jedoch - wie betont - ohnehin dahinstehen.
74 
2. Es kann daher dahinstehen, ob darüber hinaus auch die Kontrollsperre des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB greift (vom BGH im Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, a.a.O. Rdn. 32, auch hinsichtlich der Überleitungsbestimmungen für rentenferne Versicherte offen gelassen), da bereits aus den oben genannten Gründen eine Kontrolle am Maßstab des AGB-Rechts ausscheidet.
75 
3. Unter dem Aspekt des § 307 Abs. 3 BGB ist die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle weiter eingeschränkt. Die Regelungen, die den Leistungsinhalt festlegen, unterfallen nämlich nicht der Inhaltskontrolle, da die §§ 307 ff. BGB eine gerichtliche Überprüfung von Leistungsangeboten und Preisen nicht ermöglichen wollen.
76 
Insofern ist festzuhalten, dass der Bundesgerichtshof in Entscheidungen vom 07.05.1997 (vgl. NJW 1997, 2519, 2521) den Gegenwert als Hauptleistung bezeichnet und dies daraus abgeleitet hat, dass der Gegenwert einen Ersatz für entgangene Umlagen darstellt. Das Sanierungsgeld indes ist wie die (steuerrechtlich freilich anders zu behandelnde) Umlage eine unmittelbare aus dem Versicherungsvertrag sich ergebende, im Synallagma stehende Einnahmequelle und insofern auch mit der Versicherungsprämie gleichzusetzen. Mithin greift auch die Einschränkung des § 307 Abs. 3 BGB ein.
77 
Klauseln, die das Preis-/ Leistungsverhältnis betreffen, können allerdings wegen Verstoßes gegen das Transparenzverbot unwirksam sein (§ 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 BGB; Palandt, BGB, 68. Aufl., § 307 Rdn. 55).
78 
Soweit einzelne Beteiligte in der Sanierungsgeldregelung einen Verstoß gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot erblicken, das im Übrigen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch, aber nicht nur als Teil der Angemessenheitskontrolle verstanden werden kann, ist dem nicht beizupflichten. Dabei darf nicht übersehen werden, dass sich die Vorschriften über die Berechnung des Sanierungsgelds an die Arbeitgeber richten und dieser Empfängerkreis die Norm verstehen wird.
79 
Soweit vereinzelt ein Verstoß gegen § 315 BGB ins Feld geführt wird, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Festsetzung der Höhe des Sanierungsgelds nicht um eine Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen handelt. Die berücksichtigungsfähigen Wertungen des § 315 BGB reichen aber nicht über jene der Überprüfung der Einhaltung des Rahmens des Änderungsvorbehalts bzw. bei der Angemessenheitskontrolle hinaus (vgl. Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 12.04.1979, Az.: 9 S 48/78, VersR 1979, 712).
80 
Die Neueinfügung des § 65 VBLS hält sich in den Grenzen des seinerseits wirksamen Änderungsvorbehalts des § 14 VBLS a. F./n. F. Mit dem OLG Celle (Urteil vom 09.09.2004, 5 U 70/04), welches zu einer Sanierungsgeldregelung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover Stellung genommen hat, geht das Gericht davon aus, dass der einseitige Änderungsvorbehalt wirksam ist. Denn gegen die Wirksamkeit eines Änderungsvorbehalts bestehen dann keine Bedenken, wenn die Satzungsänderungen von den Tarifparteien und damit unter Beteiligung beider Seiten ausgehandelt werden und der Genehmigung durch eine Aufsichtsbehörde unterliegen. Die Mitwirkung der Tarifvertragsparteien, durch die ein Ausgleich der Interessen angestrebt wird, verhindert die Anwendung des Änderungsvorbehaltes im Wege eines „einseitigen Diktats“. Da die Satzungsänderungen insoweit, wie bereits dargestellt wurde, lediglich einen Tarifvertrag - freilich unter Hinzufügung weiterer Regelungsdetails - umsetzen, halten sie sich im Rahmen des Änderungsvorbehalts. Der Änderungsvorbehalt ermächtigt auch zu einer Umstellung des Finanzierungssystems (Zum Änderungsvorbehalt angesichts der umfassenden Systemumstellung auf der Leistungsseite: BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, a.a.O., Rdn. 27).
81 
Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Satzungsneuregelung erst am 03.01.2003 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, jedoch § 65 VBLS schon für die Zeit ab 01.01.2002 Anwendung findet. Die Kammer hat bereits in einem Urteil vom 14.05.2004 (6 O 162/03, dort auf den beiden letzten Seiten des Urteilsumdrucks) darauf hingewiesen, dass beispielsweise das Abstellen auf den Ablauf des Tages der Endfassung des Altersvorsorgeplans 2001 vom 13.11.2001 ohne Bedenken möglich ist. Insofern hat die Kammer ausgeführt, dass auch der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Stichtagsregelungen nicht stets an den Zeitpunkt der Bekanntmachung des zugehörigen Gesetzes anknüpft, sondern beispielsweise auch an den Zeitpunkt der ersten Lesung im Bundestag oder den Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses über eine Gesetzesinitiative.
82 
Die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Sanierungsgeldes im Jahr 2002, der Verwaltungsratsbeschluss vom 01.02.2002, wurde durch den ATV vom 01.03.2002 ausdrücklich gebilligt (§ 37 Abs. 3 Satz 2 ATV).
83 
Soweit einzelne Beteiligte geltend machen, dass der neue Tarifvertrag in der Beteiligungsvereinbarung nicht erwähnt sei, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der standardmäßig verwendeten Beteiligungsvereinbarung, dass insoweit auf die Satzung der Beklagten in der jeweiligen Fassung dynamisch verwiesen wird.
84 
Die Regelungen über das Sanierungsgeld halten auch der Überprüfung anhand eines verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (B.I.), insbesondere anhand des Art. 3 GG und des Verhältnismäßigkeitsprinzips (B.II), Stand.
85 
Trotz der bereits dargestellten AGB-rechtlichen Kontrollbefugnis der Gerichte dürfen die Satzungsregelungen nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen (vgl. BGH, a.a.O., Rdn. 33). Nichts anderes gilt für die Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Sie sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden, ihre privatautonom legitimierte Normsetzung darf jedoch nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder zu einer gleichheitssatzwidrigen Regelbildung führen. Allerdings ist ihre Tarifautonomie als eigenverantwortliche, kollektiv vertragliche Ordnung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Art. 9 Abs. 3 GG ihrerseits grundrechtlich geschützt (BGH, a.a.O., Rdn. 34).
86 
Andererseits werden die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit und die sich daraus ergebende Tarifautonomie durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt. Entgegenstehende, verfassungsrechtlich begründete Positionen können sich insbesondere aus den Grundrechten der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben. Das Grundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG und die Grundrechte der vom Tarifvertrag erfassten Personen begrenzen sich mithin wechselseitig. Die Grenzen sind durch einen möglichst schonenden Ausgleich zu ermitteln, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Diese Maßstäbe sind auch bei der Überprüfung der Satzungsregelungen der Beklagten heranzuziehen (BGH, a.a.O., Rdn. 38).
87 
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Verteilung der Sanierungsgeldlast auf die Beteiligten mit Art. 3 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Ob eine Querfinanzierung insbesondere des Bundes in dem von der Klägerin behaupteten Ausmaß stattgefunden hat, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben. Eine solche Querfinanzierung wäre im Falle ihres Bestehens jedenfalls nicht als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz anzusehen, sondern als Ausfluss des von den Tarifvertragsparteien festgelegten Finanzierungsmodells, welches auf dem Gedanken der Solidarität aufbaut.
88 
1. Die Finanzierung der Beklagten erfolgt seit 1967 im Wesentlichen über das umlagefinanzierte Abschnittsdeckungsverfahren. Dabei wird die Gesamtrentenlast eines Deckungsabschnitts von der Umlagegemeinschaft getragen, ohne dass es auf die individuelle Risikostruktur der Beteiligten bzw. das Verhältnis von aktiven Beschäftigten zu Rentenberechtigten ankommt. Die von einem Beteiligten zu entrichtenden Umlagen bestimmen sich nach einem festgelegten Prozentsatz der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte seiner Arbeitnehmer. Die Anzahl und Höhe der Renten, die an frühere Beschäftigte des Beteiligten zu zahlen sind, spielen dagegen keine Rolle. Dieses System rechtfertigt sich über den Gedanken der gemeinsamen Tragung der Rentenlast und die Vorstellung, dass bei einem längerfristigen Verbleiben in der Umlagegemeinschaft auch diejenigen Beteiligten von dieser profitieren, denen zunächst weniger rentenberechtigte Arbeitnehmer als aktive Beschäftigte zuzurechnen sind (sog. Nettozahler).
89 
2. Ein typisches Problem jeder Umlagegemeinschaft ist es, dass sich bei Veränderungen in der Bevölkerungs- und Beschäftigtenstruktur ein Ungleichgewicht zwischen Pflichtversicherten und Rentenempfängern ergeben kann, welches zu der von Klägerseite monierten Querfinanzierung des Bundes führt. Ein ähnliches Phänomen, nämlich eine deutliche Verschiebung des Verhältnisses von aktiven Beschäftigten zu Rentnern, ist als Folge des demographischen Wandels in der gesetzlichen Rentenversicherung zu beobachten, die ebenfalls nach dem Umlageverfahren arbeitet.
90 
Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass das Umlageverfahren als solches gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder gegen sonstige elementare Gerechtigkeitsprinzipien verstößt. Es handelt sich vielmehr um ein systemimmanentes Risiko, dem wiederum bestimmte Vorteile dieser Art der Finanzierung gegenüberstehen, wie etwa die Teilhabe an Verbesserungen der allgemeinen Wirtschaftsleistung und damit an der Wohlstandsentwicklung der Gesellschaft, die Unabhängigkeit von Geldwertschwankungen sowie die Tatsache, dass in den ersten Deckungsabschnitten nach Einführung des Systems nur geringe Zahlungsverpflichtungen bestehen, bei Bedarf jedoch bereits von Anfang an Rentenleistungen erbracht werden können, ohne dass zuvor ein entsprechender Kapitalstock aufgebaut werden muss.
91 
3. Die Erhebung von Sanierungsgeldern dient gerade der Abmilderung eines aus dem Umlagesystem möglicherweise resultierenden Ungleichgewichts im Hinblick auf das Verhältnis zwischen aktiven Beschäftigten und Rentenempfängern der Beteiligten, da bei der Verteilung der zu zahlenden Sanierungsgelder die dem jeweiligen Beteiligten zuzurechnende Rentenlast berücksichtigt wird, was bei den Umlagen nicht der Fall ist. Nach § 65 Abs. 3 VBLS werden die auf einen Beteiligten entfallenden Sanierungsgelder nach dem Verhältnis der neunfachen Rentensumme aller Renten zuzüglich der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zu der auf den Beteiligten entfallenden neunfachen Rentensumme zuzüglich der Entgeltsumme seiner Pflichtversicherten festgesetzt. Damit wird die Rentenlast eines Beteiligten gegenüber den zusatzversorgungspflichtigen Entgelten seiner Beschäftigten mit dem Faktor 9 gewichtet. Hätten sich die Tarifvertragsparteien statt dessen entschieden, den von ihnen festgestellten Mehrbedarf wegen des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell durch eine schlichte Erhöhung der Umlagen zu decken, woran sie nach dem Grundsatz der Tarifautonomie nicht gehindert gewesen wären, so hätte dies im Ergebnis eine deutlich stärkere Querfinanzierung bedeutet, weil dann auch hinsichtlich des Mehrbedarfs die Finanzierungslast allein nach dem Verhältnis der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte verteilt worden wäre. Verstößt aber bereits die Finanzierung nach dem Umlageverfahren nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, so kann dies bei der Erhebung von Sanierungsgeldern, deren Verteilung die jeweilige Rentenlast eines Beteiligten berücksichtigt und damit zumindest teilweise verursachungsbezogen erfolgt, erst recht nicht der Fall sein.
92 
4. Dass die zum 01.01.2006 gültige 7. Satzungsänderung insbesondere für kleinere Beteiligte außerhalb des Bundes und der Länder, die noch nicht sehr lange bei der Beklagten beteiligt sind, eine Reduzierung des ab dem Jahr 2006 zu zahlenden Sanierungsgeldes mit sich brachte, lässt sich im konkreten Fall nicht argumentativ gegen die Sanierungsgeldregelung einwenden.
93 
Die 7. Satzungsänderung näherte sich dem Verursacherprinzip im dem Sinne weiter an, dass nunmehr insbesondere ältere Beteiligte mit vielen zuzuordnenden Rentnern höhere Sanierungsgelder zu zahlen haben. Dadurch intensiviert sich der bereits herausgearbeitete Effekt, dass die Nettoempfänger durch die schlichte Erhöhung der Umlagen einen Vorteil erfahren, während die Nettozahler bei Erhebung von Sanierungsgeldern weniger zahlen müssen, als wenn statt dessen die Umlagen erhöht worden wären.
94 
5. Das Argument, die Bildung der Arbeitgebergruppen zur Bemessung des Sanierungsgeldes sei rein willkürlich, d.h. nicht nach sachgerechten Kriterien erfolgt, trägt nicht (vgl. hierzu: LG Karlsruhe, Urteil v. 13.02.2009 - 6 O 41/07, juris-Tz. 92 ff.).
95 
a) Insoweit kann zunächst auf die Ausführungen oben unter B.II.3 verwiesen werden. Es war dort schon erläutert worden, dass zur Abmilderung eines aus dem Umlagesystem möglicherweise resultierenden Ungleichgewichts bei der Erhebung der Sanierungsgelder nach §§ 17, 37 Abs. 3 ATV, 65 Abs. 3 VBLS die Rentenlasten der einzelnen Beteiligten als Anknüpfungspunkt verwandt und berücksichtigt werden. In die Bemessungsgrundlage für die Verteilung des gesamten Sanierungsvolumens werden neben den zusatzversorgungspflichtigen Entgelten nämlich die Rentenlasten der Beteiligten einbezogen, diese mit dem Faktor neun gewichtet und zusätzlich die individuellen Verhältnisse der Beteiligten/Beteiligtengruppen zum Gesamtverhältnis von Entgelten und neunfacher Rentensumme aller Beteiligten in Beziehung gesetzt. Die von der Klägerin angegriffene Gruppenbildung war demnach zu keinem Zeitpunkt das einzige maßgebliche Kriterium zur Bemessung der erhobenen Sanierungsgelder. § 65 Abs. 5a VBLS berücksichtigt deshalb auch nicht erstmals, sondern lediglich stärker als bis zum 31.12.2005 die individuelle Belastungsstruktur des Beteiligten bzw. der Arbeitgebergruppe in Bezug auf die Verteilung der Finanzierungslasten.
96 
b) Unabhängig davon geht die in dem Beschluss des Verwaltungsrates der Beklagten vom 01.02.2002 (vgl. Anlage 1 zur VBLS - Satzungsergänzende Beschlüsse) und in § 65 Abs. 4 Satz 3 lit. a) bis d) VBLS enthaltene Gruppenbildung auf eine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien in § 37 Abs. 3 Satz 2 ATV zurück, deren Sachgerechtigkeit - entsprechend den oben unter B.I. gemachten Ausführungen - nur sehr eingeschränkt überprüft werden kann. Offensichtlich waren sich die Tarifvertragsparteien gem. § 37 Abs. 3 Satz 2 ATV einig, dass nach dem oben geschilderten Grundgedanken der Solidarität „Arbeitgebergruppen“ als Untersolidargruppen zu bilden seien und dass die Satzung der Beklagten die Grundsätze zur Zuordnung von Beteiligten zu den jeweiligen Arbeitgebergruppen entsprechend dem Altersvorsorgeplan 2001 und dem Beschluss des Verwaltungsrates vom 01.02.2002 regeln sollte.
97 
c) Dafür, dass die Gruppen willkürlich und gänzlich ohne sachlichen Bezug zum Inhalt der Regelung gebildet wurden, sind keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich. Die Gruppenbildung orientiert sich vielmehr bereits von Anfang an tendenziell an der von der Klägerin angeführten unterschiedlichen Belastungsstruktur der beteiligten Arbeitgeber, berücksichtigt insbesondere den von der Klägerin angeführten Befund, dass die Arbeitgeber des Bundes eine verhältnismäßig höhere Belastungsstruktur einbringen würden, und versucht, ihn auszugleichen. Dies lässt sich dem Beschluss des Verwaltungsrats der Beklagten vom 01.02.2002 entnehmen, in welchem der Verwaltungsrat eine Abstufung der Beteiligten in den Bereichen des Bundes, der Mitgliedsländer, der kommunalen Arbeitgeber und sonstiger Arbeitgeber vorgenommen und vorgesehen hat, dass
98 
- für Beteiligte aus dem Bereich Bund 2,58 Prozent,
- für Beteiligte aus dem Bereich der Mitgliedsländer 2,00 Prozent,
- für Beteiligte aus dem Bereich der kommunalen Arbeitgeber 1,85 Prozent und
- für sonstige Arbeitgeber sowie Berlin (d)) nur 1,60 Prozent
99 
des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der pflichtversicherten Arbeitnehmer als Sanierungsgelder erhoben werden sollen. Diese - für das klagende Land günstige - Abstufung antizipierte praktisch, dass die Arbeitgeber des Bundes und der Länder - wie sich in späteren Analysen der Beklagten herausstellte - eine verhältnismäßig höhere Belastungsstruktur einbringen würden.
100 
Die Behauptung, für die Gruppenbildung seien keinerlei sachliche Gründe ersichtlich, ist deshalb nicht nachvollziehbar. Das klagende Land wurde vielmehr schon 2002 aus sachlichen Gründen (zumindest ursprünglich) günstigsten Gruppe der sonstigen Arbeitgeber zugeordnet. Die späteren Auswertungen der Beklagten haben bestätigt, dass es insbesondere Beteiligte aus dem Bereich der kommunalen Arbeitgeber und der sonstigen Arbeitgeber waren, die sich wegen ihres günstigeren Verhältnisses von Aufwendungen zu den Rentenlasten über zu hohe Sanierungsgelder beschwerten (vgl. Begründung der 7. Änderung der Satzung der VBL).
101 
d) Darüber hinaus ist im Hinblick auf den im Rahmen des Art. 9 Abs. 3 GG den Tarifvertragsparteien zugebilligten und über § 37 Abs. 3 Satz 2 ATV an die Beklagte weitergegebenen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu berücksichtigten, dass die Beklagte, um eine leistungsgerechte Verteilung der Sanierungsgelder vornehmen zu können, erst einmal Erfahrungen sammeln musste. Dies kommt bereits darin zum Ausdruck, dass der Beschluss des Verwaltungsrats der Beklagten vom 01.02.2002, in welchem die Gruppen erstmals konkret aufgeführt sind, sich ausdrücklich als „vorläufige Regelung“ verstand und auch für den Zeitraum nach Inkrafttreten einer abschließenden Satzungsregelung der Beklagten eine Überprüfung der für die Berechnung der Sanierungsgelder maßgebenden Vomhundertsätze in Aussicht stellte. In dem Beschluss des Verwaltungsrats der Beklagten vom 01.02.2002 heißt es unter Nr. 2 und Nr. 3 (vgl. Anlage 1 zur VBLS - Satzungsausführende Beschlüsse):
102 
„2. Vorbehaltlich einer abschließenden Regelung in der Satzung werden in Ausfüllung der Ziffer 4.3 des „Altersvorsorgeplans 2001“ folgende monatliche Vorschüsse in Höhe der genannten Vomhundertsätze des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der pflichtversicherten Arbeitnehmer erhoben: …
103 
3. Nach Inkrafttreten der entsprechenden Satzungsregelungen und der Festlegung der Zuordnung der Beteiligten zu den jeweiligen Arbeitgebergruppen werden die für die Berechnung der Sanierungsgelder maßgebenden Vomhundertsätze mit Wirkung vom 1. Januar 2002 durch die VBL überprüft. …“
104 
Dies spricht dafür, dass man zum damaligen Zeitpunkt - einerseits unter dem Zugzwang der Systemumstellung und der für nötig befundenen Regelung zur Erhebung von Sanierungsgeldern, andererseits wegen fehlender Daten und Erfahrungen - sich noch nicht in der Lage sah, verlässliche und abschließende Aussagen über eine vollkommen gerecht erscheinende Verteilung der Sanierungsgelder zu machen.
105 
Dass die Ausgestaltung der Erhebung der Sanierungsgelder in den Jahren 2002 bis 2005 zu einem Großteil mit einem Mangel an Erfahrungen in Zusammenhang stand, wird auch durch die Begründung der 7. Änderung der Satzung der VBL im Nachhinein bestätigt. Die Beklagte führt darin aus:
106 
„Im Hinblick auf … Abwanderungsbestrebungen haben Vorstand und Verwaltungsrat eine gemeinsame Arbeitsgruppe eingesetzt, um diese Thematik näher zu untersuchen und zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche Konsequenzen zu ziehen sind. Eine solche Untersuchung ist auch bereits nach dem Altersvorsorgeplan vorgesehen. Danach überprüfen die Tarifpartner während der Laufzeit des Tarifvertrags, ob es zu signifikanten Abwanderungen aus einzelnen Zusatzversorgungseinrichtungen gekommen ist.
107 
Die durch den Verwaltungsrat am 18. November 2004 beauftragte Arbeitsgruppe „Finanzierung“ hat sich in mehreren Sitzungen ausführlich mit der Thematik befasst und mit Hilfe umfassender Auswertungen der VBL die Entwicklungen bei den Pflichtversicherten und Rentnern sowie bei der Finanzierung der Zusatzversorgung bezogen auf die einzelnen Arbeitgebergruppen analysiert. Die Auswertungen haben deutlich gemacht, dass bei den einzelnen Beteiligten bzw. Arbeitgebergruppen zum Teil erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Finanzierung der individuell zurechenbaren Rentenleistungen bestehen.“
108 
Hieraus wird ersichtlich, dass erst umfassende Auswertungen und Analysen erfolgen mussten, um die Entwicklungen bei den Pflichtversicherten und Rentnern sowie bei der Finanzierung der Zusatzversorgung bezogen auf die einzelnen Beteiligten und Arbeitgebergruppen vollständig zu erfassen.
109 
e) Schließlich ist nicht zu übersehen, dass auch die Neuregelung des § 65 Abs. 5a VBLS die Gruppenbildung nicht aufgegeben hat, sondern an diese anknüpft. Sie berücksichtigt nur zusätzlich die individuelle Belastungsstruktur des Beteiligten bzw. der Arbeitgebergruppe noch stärker als bisher in Bezug auf die Verteilung der Finanzierungslasten (vgl. insoweit die Ausführungsbestimmungen zu § 65 Abs. 5a VBLS).
110 
Weitergehende Bedenken - etwa gegen die Grundannahme der Tarifvertragsparteien bei Einführung des Sanierungsgelds, dass der Finanzierungsbedarf systemwechselbedingt durch die bisherigen Umlagen und Beiträge ohne erhebliche Steigerungen nicht mehr zu decken sei, und gegen die daraus abgeleitete Höhe des Sanierungsgelds (2 % der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahr 2001 nebst jährlicher fixer Anpassung; vgl. § 65 Abs. 2 S. 2 und S. 3 VBLS) - hat das klagende Land nicht erhoben. Da die Kammer - in Übereinstimmung damit - bereits mehrfach entschieden hat, dass die Regelungen der Beklagten auch insoweit nicht zu beanstanden sind (vgl. LG Karlsruhe, Urteile v. 31.03.2008 - 6 O 29/07, 6 O 34/07 und 6 O 38/07 - letzteres abrufbar über Juris), wird an dieser Stelle auf weitere Ausführungen verzichtet und auf die vorstehenden Entscheidungen Bezug genommen.
D.
111 
Die vom klagenden Land B. vorgebrachten Argumente im Zusammenhang mit einer angeblich besonderen Belastungssituation verfangen nicht. Dies ergibt sich im Wesentlichen bereits aus den obigen Ausführungen und soll in der gebotenen Kürze hier nochmals im Einzelnen dargestellt werden:
I.
112 
Das vom klagenden Land herangezogene „Prinzip der Gefahrengemeinschaft“ steht weder der ursprünglichen Sanierungsgeldregelung noch jener Regelung in Gestalt der 7./9. Satzungsänderung entgegen.
113 
1. Dieses Prinzip der Gefahrengemeinschaft stellt nach dem Dafürhalten des Gerichts kein bindendes Rechtsprinzip dar. Es scheint sich dabei vielmehr um eine rein begriffliche Ableitung aus dem bisherigen Umlagesystem zu handeln. Bereits oben (unter B. II. 1. - 2.) hat das Gericht dargestellt, dass das Umlagesystem bei veränderter Beschäftigungsstruktur es mit sich brachte, dass einige Beteiligte von diesem System profitierten, andere unter diesem System - gemessen an ihrer Rentenlast - litten. Die Behauptung eines rechtsgültigen Prinzips der Gefahrengemeinschaft läuft darauf hinaus, dieses Umlagesystem in unveränderter Form auf Dauer festschreiben zu wollen. Indes hat bereits das OLG Karlsruhe (Urteil vom 03.03.2009 - 12 U 102/08) festgehalten, dass die Einführung des Sanierungsgeldes durch den Satzungsänderungsvorbehalt des § 14 Abs. 1 VBLS gedeckt ist, insbesondere auch deshalb, weil die Erhebung des Sanierungsgeldes in weitaus größerem Maße die Rentenlast des einzelnen beteiligten Arbeitgebers berücksichtigt als bei der reinen Finanzierung über das Umlagesystem (US 29 und 36). Das OLG Karlsruhe spricht insoweit auch davon, dass einzelnen Arbeitgebern infolge des dem Umlageverfahren systemimmanenten Risikos der Quersubventionierung ein momentaner Vorteil entstehen kann (US 37). Dieser momentane Vorteil kann keineswegs zu einem „Prinzip der Gefahrengemeinschaft“ sublimiert werden.
114 
2. Dieses angebliche Prinzip der Gefahrengemeinschaft ist auch nicht fest mit dem Anstaltszweck verwurzelt. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass lediglich die Träger der Beklagten Abänderung der bisherigen Umlagefinanzierung hätten vornehmen können. Dieses Umlageverfahren wurde erst 1967 bei der Beklagten eingeführt. Auch damals bedurfte es keiner Entscheidung der Träger der Beklagten. Die jetzige teilweise Abkehr vom Umlagesystem hin zu Elementen der Kapitaldeckung ist - historisch gesehen - zumindest teilweise eine Rückkehr zu dem zwischen 1929 und 1967 geltenden Kapitaldeckungs- bzw. Anwartschaftdeckungsverfahren (vgl. AS. 281).
II.
115 
Soweit das klagende Land retrospektiv seine eigenen Finanzierungsbeiträge aus der Vergangenheit betont und angeblich von der Beklagten selbst mit verursachte Finanzierungslasten aus der Vergangenheit benennt, greift diese Argumentation nicht durch.
116 
1. Bereits im Urteil vom 31.03.2008 (6 O 38/07, Juris-Tz. 94) hat die Kammer erläutert, dass das Abstellen auf eigene Finanzierungsbeiträge in der Vergangenheit kein eigenständiges beachtenswertes Argument darstellt. Denn damit wird lediglich der bereits festgestellte Umstand sprachlich wiederholt, dass im Vergleich zur reinen Umlageerhebung Nettoempfänger (also in der Regel ältere Beteiligte) unter der Sanierungsgelderhebung leiden, während Nettozahler (also insbesondere jüngere Beteiligte) die Summe ihrer Gesamtzahlungen bei Sanierungsgelderhebung reduzieren können. Beim klagenden Land handelt es sich um einen solchen Nettoempfänger, der allein aufgrund seiner früheren Finanzierungsbeiträge noch kein Recht auf Beibehaltung des alten Systems erlangt hat.
117 
2. Dass der Finanzierungsbedarf der Beklagten zum Teil auch aus Vorgängen aus der Vergangenheit herrührt, ist eine Selbstverständlichkeit und steht der Sanierungsgeld-erhebung nicht entgegen. Die behaupteten Altlasten etwa im Zusammenhang mit der Höhe der Gegenwertzahlung beim Ausscheiden der Lufthansa als einer Beteiligten der Beklagten führt nicht zu einem relevanten Argument dahingehend, dass die Beklagte die Finanzierungslücken gewissermaßen selbst verschuldet hätte. Auch die Höhe der Gegenwertzahlungen veränderte sich im Laufe der Jahre und passte sich der veränderten Bevölkerungs- und Beschäftigungsstruktur an. Die Beklagte ist an ihre Satzung in der jeweils gültigen Form gebunden und konnte insbesondere frühere Ausscheidenstatbestände nicht mit über die jeweilige Satzungsregelung hinausgehenden Sanktionen belegen. Auch das Gegenwertverlangen unterliegt rechtlichen Grenzen (vgl. LG Mannheim, Urt. v. 28.08.2009 - 2 O 74/08; Urt. v. 19.06.2009 - 7 O 122/08, BetrAV 2009, 565-569 u. BetrAV 2009, 774-778). Im Übrigen können nur tatsächliche Einnahmequellen bei der Bestimmung des Finanzbedarfs der Beklagten berücksichtigt werden. Fiktive bzw. nicht verwirklichte Einnahmen, zumal aus längst verjährter Zeit, entlasten den Haushalt der Beklagten nicht.
III.
118 
Die vorgenommene Gruppenbildung ist auch im Hinblick auf das klagende Land nicht zu beanstanden.
119 
1. Das Gericht hat zwar nicht übersehen, dass das klagende Land im Gegensatz zu den Mitgliedsländern der Tarifgemeinschaft deutscher Länder in die letzte Gruppe gemäß § 65 Abs. 4 Satz 3 Buchstabe d) VBLS eingeordnet ist. Letztlich zutreffend ist, dass die Zuordnung zu dieser 4. Gruppe i. V. m. den Umverteilungsmaßnahmen gemäß 7. und 9. Satzungsänderung zu einem exorbitanten Anstieg der Sanierungsgeldlast des klagenden Landes geführt hat.
120 
Nach den im Tatbestand dieser Entscheidung wiedergegebenen Zahlenverhältnissen hat sich die Höhe des zu zahlenden Sanierungsgeldes aufgrund der letztgenannten Umverteilung mehr als verdreifacht. Weniger unter dem historischen Aspekt, dass auch das klagende Land bis 1994 Mitglied der TdL war, sondern wegen der beträchtlichen Verschiebung der Sanierungsgeldlast in absoluter Höhe und auch in relativer Höhe (nämlich im Vergleich etwa zu den Verhältnissen bei den anderen Bundesländern; vgl. Anlage K 36, AH 489) bedarf es in der Tat einer nachvollziehbaren Rechtfertigung für diese Veränderungen.
121 
Eine solche Rechtfertigung findet sich allerdings darin, dass das klagende Land - aufs Ganze gesehen - weiterhin noch Profiteur der Quersubventionierung ist. Nach wie vor ist das klagende Land durch den einheitlichen Umlagesatz begünstigt. Bezogen auf die gesamte Rentenlast erbringt das klagende Land zu wenig Finanzierungsbeiträge, nicht zu viel.
122 
Wenn man Sanierungsgeld und Umlage zusammenrechnet, so erreicht das klagende Land auch nach der Umverteilung des Sanierungsgelds lediglich einen Deckungsgrad von 90,72 %. Im Gegensatz hat beispielsweise das (durch die Umverteilung besonders begünstigte) Land Nordrhein-Westfalen vor der Umverteilung im Jahre 2006 einen individuellen Deckungsgrad von 159,2 % aufgewiesen, nach der Umverteilung immer noch einen Deckungsgrad von 126,88 %. Dieses Bundesland Nordrhein-Westfalen liegt damit 14,01 % über dem Solldeckungsgrad von 112,87 %. Das Bundesland Nordrhein-Westfalen zahlt daher allein durch seine Umlage rund 38,8 Mio. EUR mehr in die Umlagegemeinschaft ein als die Gesamtheit dieser Gemeinschaft bezogen auf die Gesamtrentenlast. Im Gegensatz liegt das klagende Land um 43,7 Mio. EUR hinter der Umlagegemeinschaft zurück. Davon trägt allein das Land Nordrhein-Westfalen 88,79 % bzw. 38,8 Mio. EUR. Die diesbezügliche Darstellung der Beklagten im Schriftsatz vom 25.08.2008 (dort S. 30, AS. 335), wurde von der Klägerin mit Schriftsatz vom 22.12.2008 (S. 38/39, AS. 533/535) nur mit unbeachtlichen Argumenten, welche bereits oben abgehandelt wurden (D.II.), rechtlich in Frage gestellt, aber nicht rechnerisch oder tatsächlich bestritten.
123 
Die 7. und 9. Satzungsänderung der Beklagten stärkt also im Verhältnis der einzelnen Beteiligtengruppen die Lastengerechtigkeit. Auch das OLG geht in der oben genannten Entscheidung davon aus, dass die 7. bis 9. Satzungsänderungen noch gerechter sind als die vorangegangenen Verfahren, ohne dass freilich die früheren Verfahren als ungerecht zu bezeichnen gewesen wären (a.a.O., US 35/36). Art. 3 GG wird durch diese Satzungsänderungen eher gewahrt denn verletzt.
124 
2. Bereits oben (insbesondere unter B. II. 5.) wurde begründet, warum die Gruppenbildung hinsichtlich der Beteiligten rechtlich nicht zu beanstanden ist. Soweit das klagende Land beanstandet, dass infolge von Outsourcing-Maßnahmen es zu einer künstlichen Aufspaltung innerhalb der „Gesamtgruppe B.“ gekommen sei und insbesondere die angeblich durchweg positive Risikostruktur der ausgegliederten Rechtsträger zugunsten des klagenden Landes unberücksichtigt bleibe, greift dieses Argument nicht durch. Bereits im Urteil vom 31.03.2008 (Az. 6 O 38/07, Juris-Tz 93) hat das Gericht ausgeführt, dass die Beklagte derartige juristisch eigenständige Gebilde zu berücksichtigen hat. Insoweit lässt sich nicht von einer künstlichen Aufspaltung seitens der Beklagten reden, sondern allenfalls davon, dass die Beklagte auf die juristische Aufgliederung derartiger Organisationen bei der Erhebung des Sanierungsgelds Rücksicht nimmt.
125 
Mit dem OLG Karlsruhe (Urteil vom 03.03.2009 - 12 U 108/08, US 34-35) ist im Übrigen davon auszugehen, dass eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG hier auch deshalb ausscheidet, weil es der Beklagten bei der Regelung eines derart komplexen Sachverhaltes wie der Verteilung des Sanierungsgeldes auf die Vielzahl der beteiligten Arbeitgeber erlaubt ist, eine typisierende und pauschalierende Regelung zu treffen. Gerade im Hinblick auf die große Anzahl von Arbeitgebern kann von der Beklagten nicht erwartet werden, dass sie die Einzelsituation eines jeden Arbeitgebers gesondert erfasst und regelt.
126 
3. Soweit das klagende Land in diesem Zusammenhang auf die Stichtagsregelung in § 65 Abs. 5 VBLS zur Berücksichtigung ausgegliederter Rechtsträger abstellt, ist diese Stichtagsregelung nicht zu beanstanden. Es sei erneut auf das Urteil des OLG Karlsruhe vom 03.03.2009 verwiesen (a.a.O., US 49). Danach sind auch im Bereich des Sanierungsgelds die getroffenen Stichtagsregelungen nicht zu beanstanden.
IV.
127 
Einer weiteren Härtefallregelung bedurfte das klagende Land B. nicht. Insbesondere die wiedervereinigungsbedingten Sonderlasten verpflichteten zu einer schonenderen Behandlung des klagenden Landes nicht.
128 
Auch das verfassungsrechtliche Prinzip der Bundestreue gebietet eine solche Sonderbehandlung des klagenden Landes zum Nachteil etwa des Bundes nicht. Ebenso wenig haben die an der Beklagten beteiligten anderen Bundesländer eine Verpflichtung über den Länderfinanzausgleich im Rahmen des Sonderhaushalts der Beklagten das Land B. noch weitergehend quer zu subventionieren. Insoweit kann verwiesen werden auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.10.2006 (2 BvF 3/03; BVerfGE 116, 327-412). Ein irgendwie gearteter bundesstaatlicher Notstand für das Land B. ist danach nicht feststellbar. Es ist auch keine Grundlage dafür ersichtlich, dass die Beklagte im Hinblick auf den Ausgleich eines derartigen Notstandes auch nur ansatzweise oder teilweise passivlegitimiert wäre.
129 
Aus den genannten Gründen ist die Sanierungsgeldregelung einschließlich der Vorschriften gemäß der 7. und 9. Satzungsänderung auch im Hinblick auf das klagende Land rechtlich nicht zu beanstanden. Das klagende Land kann daher hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Kontonummer ... weder das gesamte Sanierungsgeld für das Jahr 2006 zurückfordern (Klagantrag Ziffer 1), noch den Umverteilungsbetrag gemäß 7. und 9. Satzungsänderung (Klagantrag Ziffer 2), noch die Differenz zu dem fiktiven Sanierungsgeld bei anderer Art der Berücksichtigung der ausgegliederten Betriebe (Klagantrag Ziffer 3).
E.
130 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
131 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18. Dezember 2009, 7 O 290/08 Kart., wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Die klagende Versorgungsanstalt verlangt von dem als Beteiligten ausgeschiedenen beklagten Arbeitgeber Zahlung eines weiteren Gegenwerts als Ausgleich für die bei ihr verbliebenen Versorgungslasten.
Die Klägerin ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und gewährt auf privatrechtlicher Grundlage in Form von Gruppenversicherungsverträgen mit Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes, die dem geltenden Tarifrecht des öffentlichen Dienstes des Bundes und der Länder oder einem Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts unterliegen (sog. Beteiligte), nach Maßgabe ihrer Satzung (künftig: VBLS) eine Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung (§ 2 Absatz 1 VBLS). Die bisherige Satzung der Klägerin in der Fassung der 41. Satzungsänderung wurde durch eine vom Verwaltungsrat der Klägerin am 19. September 2002 beschlossene, von der Aufsichtsbehörde am 22. November 2002 genehmigte und im Bundesanzeiger vom 3. Januar 2003 veröffentlichte „Neufassung zum 1. Januar 2001“ ersetzt (im Folgenden: VBLS a. F. und VBLS n. F., soweit sie inhaltlich voneinander abweichen).
Die Finanzierung der Klägerin erfolgt nach §§ 60 Absatz 1 S. 1, 61 Absatz 1 VBLS im Abrechnungsverband West, dem der Beklagte angehörte, seit 1967 über ein Umlageverfahren in Form eines modifizierten Abschnittsdeckungsverfahrens. Der Umlagesatz ist so bemessen, dass die für die Dauer des Deckungsabschnitts zu entrichtende Umlage zusammen mit den übrigen zu erwartenden Einnahmen und dem verfügbaren Vermögen ausreicht, die Aufgaben der Klägerin während des Deckungsabschnitts sowie der sechs folgenden Monate zu erfüllen.
Der Beklagte war seit dem 1. Oktober 1940 zunächst bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin, dann bei dieser selbst beteiligt. Mit Schreiben vom 26. Juni 2002 (Anlage K 1) kündigte er seine Beteiligung zum 31. Dezember 2002.
Im Hinblick auf die nach dem Ausscheiden eines Beteiligten weiterhin zu erfüllenden Verpflichtungen durch die Klägerin bestimmt § 23 Absatz 2 VBLS seit Einführung des Umlageverfahrens (1967) die Verpflichtung des ausscheidenden Beteiligten, einen sogenannten Gegenwert zu zahlen. In seiner Fassung bis zum 31. Dezember 1994 sah § 23 Absatz 2 VBLS die Berechnung des Gegenwerts nur auf Basis der von der Klägerin an die dem ausscheidenden Beteiligten zuzurechnenden aktuellen Leistungsempfänger zu zahlenden Renten vor:
§ 23 Absatz 2 VBLS – Fassung 1967:
„Zur Deckung der aus dem Umlagevermögen nach dem Ausscheiden zu erfüllenden Ansprüche (§ 77 Absatz 2) aus früheren Pflichtversicherungen, die durch den Eintritt des Versicherungsfalles oder durch den Tod des Versicherten beendet sind und die bis zu diesem Zeitpunkt auf Grund eines Arbeitsverhältnisses bei dem aus scheidenden Beteiligten bestanden haben, hat dieser einen von der Anstalt nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechneten Gegenwert zu zahlen. Der Gegenwert ist mit den Rechnungsgrundlagen gemäß § 79 Absatz 2 zu berechnen; dabei ist eine künftige jährliche Erhöhung (§ 56) zu berücksichtigen, die dem Durchschnitt der Anhebungen und Verminderungen der Bezüge der Versorgungsempfänger des Bundes, deren Bezügen ein Grundgehalt nicht zugrundeliegt, in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden entspricht, mindestens aber eine Erhöhung von jährlich 3 v.H.“
Mit einer zum 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Satzungsänderung wurde die Gegenwertberechnung dahin geändert, dass ein Gegenwert nicht nur für die von der Klägerin an die Leistungsempfänger zu zahlenden Renten, sondern auch für Anwartschaften zu entrichten ist. Die bis zum 31. Dezember 2000 geltende Fassung hatte folgenden Wortlaut:
§ 23 Absatz 2 VBLS – Fassung 1995:
10 
„Zur Deckung der aus dem Anstaltsvermögen nach dem Ausscheiden zu erfüllenden Verpflichtungen auf Grund von
11 
a) Leistungsansprüchen von Personen, bei denen der Versicherungsfall während einer Pflichtversicherung (einschließlich der Fälle des § 37 Absatz 2 bis 4 sowie des Absatz 4a in der bis zum 31.12.1994 geltenden Fassung) über den ausgeschiedenen Beteiligten eingetreten ist,
12 
b) Leistungsansprüchen von Personen, bei denen der Versicherungsfall in einer beitragsfreien Versicherung eingetreten ist, die auf einer Pflichtversicherung über den ausgeschiedenen Beteiligten beruht,
13 
c) Leistungsansprüchen von Hinterbliebenen von in den Buchstaben a und b genannten Personen,
14 
d) Anwartschaften aus Pflichtversicherungen über den ausgeschiedenen Beteiligten, die nach § 37 Absatz 4 aufrecht erhalten sind,
15 
e) Anwartschaften aus beitragsfreien Versicherungen im Sinne des Buchstaben b, die beim Ausscheiden des Beteiligten schon bestanden haben oder die mit dem Ausscheiden des Beteiligten entstehen,
16 
f) künftigen, auf Grund des Todes den in Buchstaben a, b, d und e genannten Personen entstehenden Leistungsansprüchen der Personen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beteiligung als Hinterbliebene in Frage kommen,
17 
hat der ausscheidende Beteiligte einen von der Anstalt auf seine Kosten zu berechnenden Gegenwert zu zahlen. Der Gegenwert ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen, wobei die Rechnungsgrundlagen nach § 76 anzuwenden sind; als Rechnungszins ist jedoch der durchschnittliche Vomhundertsatz der in den letzten fünf Kalenderjahren vor dem Ausscheiden erzielten Vermögenserträge, höchstens jedoch 5,5 v.H. zu Grunde zulegen. Als künftige jährliche Erhöhung ist der Durchschnitt der Erhöhungen und Verminderungen nach § 56 Absatz 1 S. 1 in den letzten fünf Kalenderjahren vor dem Ausscheiden zu berücksichtigen, mindestens aber eine Erhöhung von jährlich 3 v.H.
18 
Bei der Berechnung des Gegenwertes werden die Teile der Leistungsansprüche und Anwartschaften nicht berücksichtigt, die aus dem Vermögen im Sinne des § 76 Absatz 2 zu erfüllen sind.
19 
Ansprüche, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beteiligung ruhen, werden nur dann nicht berücksichtigt, wenn das Ruhen auf § 65 Absatz 6 beruht.
20 
Der Gegenwert ist zur Abgeltung der Verwaltungskosten um den vom Hundertsatz zu erhöhen, der in dem Kalenderjahr vor dem Jahr des Ausscheidens des Beteiligten an Verwaltungskosten, bezogen auf die entrichteten Umlagen, angefallen ist.“
21 
Durch rückwirkende Satzungsänderungen zum 1. Januar 2001, nämlich vom 20. Dezember 2001 sowie 19. September 2002, sind die satzungsmäßigen Regelungen zur Gegenwertermittlung weiter modifiziert worden: der Gegenwert ist zur Abgeltung von Verwaltungskosten pauschal um 2% und zur Deckung von Fehlbeträgen um 10% zu erhöhen, der ermittelte Gegenwert ist für den Zeitraum ab Ausscheiden des Beteiligten bis zum Ende des Folgemonats nach Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens mit 5,25% aufzuzinsen. § 23 Absatz 2 VBLS hat in der seit 01.01.2001 geltenden Fassung folgenden Wortlaut:
22 
§ 23 Absatz 2 VBLS – Fassung 2001:
23 
„Zur Deckung der aus dem Anstaltsvermögen nach dem Ausscheiden zu erfüllenden Verpflichtungen auf Grund von
24 
a) Leistungsansprüchen von Betriebsrentenberechtigten aus einer Pflichtversicherung bzw. einer beitragsfreien Versicherung sowie
25 
b) Versorgungspunkten von Anwartschaftsberechtigten und
26 
c) künftigen Leistungsansprüchen von Personen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beteiligung als Hinterbliebene in Frage kommen, hat der ausscheidende Beteiligte einen von der Anstalt auf seine Kosten zu berechnenden Gegenwert zu zahlen.
27 
Der Gegenwert ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen, wobei als Rechnungszins 3,25 v.H. während der Anwartschaftsphase und 5,25 v.H. während des Rentenbezuges zu Grunde zu legen ist. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist der Gegenwert um 10 v. H. zu erhöhen: dieser Anteil wird der Verlustrücklage nach § 67 zugeführt. Als künftige jährliche Erhöhung der Betriebsrenten ist der Anpassungssatz nach § 39 zu berücksichtigen.
28 
Bei der Berechnung des Gegenwertes werden die Teile der Leistungsansprüche und Anwartschaften nicht berücksichtigt, die aus dem Vermögen im Sinne des 6i Absatz 2 oder 66 zu erfüllen sind.
29 
Ansprüche die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beteiligung ruhen, werden nur dann nicht berücksichtigt, wenn das Ruhen auf § 65 Absatz 6 der am Tag vor Inkrafttreten dieser Satzung geltenden Satzung beruht.
30 
Der Gegenwert ist zur Abgeltung der Verwaltungskosten um 2 v.H. zu erhöhen. Der zunächst auf den Ausscheidestichtag abgezinste Gegenwert ist für den Zeitraum vom Tag des Ausscheidens aus der Beteiligung bis zum Ende des Folgemonats nach Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens mit Jahreszinsen in Höhe des durchschnittlichen vom Hundertsatzes der in den letzten fünf Kalenderjahren vor dem Ausscheiden erzielten Vermögenserträgen, mindestens jedoch mit 5,25 v.H. aufzuzinsen.“
31 
Nach ihrem Ausscheiden leistete der Beklagte am 2. Januar 2003 eine Abschlagszahlung in Höhe von EUR 7.577.263,00 und am 2. August 2004 weitere EUR 1.984.737,00. Die Klägerin berechnete den von dem Beklagten zu leistenden Gegenwert mit – nebst Zahlungsaufforderung am 27. Mai 2004 zugestelltem – versicherungsmathematischen Gutachten vom 06.05.2004 (Anlage K2) auf EUR 18.357.553,15; hiervon entfallen auf 85 Leistungsempfänger 5.575.604,31 EUR. Den sich nach Anrechnung der Abschlagszahlungen ergebenden Restbetrag zum von der Klägerin berechneten Gegenwert (EUR 8.118.818,65) sowie die Kosten des versicherungsmathematischen Gutachtens (EUR 8.178,00) macht die Klägerin mit der vorliegenden Klage geltend.
32 
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die ihrer Forderung zugrunde liegende Regelung des § 23 VBLS (Fassung 2001) finde ihre Rechtfertigung darin, dass die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen überwiegend aus Umlagen finanziert würden und ein ausgeschiedener Beteiligter keine Umlagen mehr entrichte. Daher müsse die Klägerin den nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechneten Gegenwert verlangen. Hierbei handele es sich um den versicherungsmathematischen Barwert der nach dem Ausscheiden des Beteiligten bei der Klägerin verbleibenden und von dieser noch zu erfüllenden Leistungsverpflichtungen, da diese den verbleibenden Beteiligten nicht auferlegt werden könnten. Während bei bestehendem Beteiligungsverhältnis der Beteiligte am Umlagefinanzierungsverfahren teilnehme, müsse der ausgeschiedene Beteiligte durch eine Einmalzahlung das im Kapitaldeckungsverfahren erforderliche Kapital aufbringen, um die von ihm erzeugten Leistungsverpflichtungen insgesamt abzudecken. So sollten nach dem durch das Ausscheiden bedingten Wegfall der künftigen Umlagen die zur Befriedigung der Rentenansprüche und -anwartschaften erforderlichen Beträge für Berechtigte aus der Zeit der Beteiligung allein von dem Ausscheidenden zur Verfügung gestellt werden.
33 
Ein Verstoß gegen die Vorgaben des AGB-Rechts liege nicht vor. § 23 Absatz 2 VBLS unterliege bereits nicht einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Einerseits basiere die Bestimmung auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner, weil die Gegenwertregelung als Finanzierungsbestimmung spiegelbildlich den Vorgaben der Tarifpartner zum Leistungsrecht der Klägerin folge und demnach auch zwingende Folge der auf Tarifvertrag beruhenden Systemumstellungen im Leistungsrecht der Klägerin sei. Andererseits seien die Bestimmungen zum Gegenwert Regelungen über den Leistungsinhalt bzw. des zu zahlenden Entgelts. Die normierte Gegenwertzahlung sei eine Gegenleistung für die im Rahmen der Beteiligung eines Beteiligten entstandenen und noch nach dessen Ausscheiden von der Versorgungsanstalt zu erfüllenden Verpflichtungen. Mithin stelle die Bestimmung des § 23 Absatz 2 VBLS eine Regelung über ein zu zahlendes Entgelt dar, welche nicht einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterworfen werden dürfe.
34 
Die Tatsache, dass die während der Beteiligungszeit eines Beteiligten geleisteten Zahlungen bei der Gegenwertberechnung nicht berücksichtigt werden, stelle keine „Doppelfinanzierung“ dar, sondern sei eine zwingende Folge des Umlagesystems in der Form des Abschnittsdeckungsverfahrens. Eine Anrechnung der geleisteten Zahlungen könne nicht stattfinden, weil die Gelder systemgerecht bereits für Versorgungsleistungen verbraucht worden seien. Umsetzbare Alternativlösungen zu der im Satzungsrecht der Klägerin vorgesehenen Gegenwertzahlung bei Ausscheiden des Beteiligten stünden nicht zur Verfügung.
35 
Die Klägerin hat beantragt (As. I 3),
36 
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 8.126.996,65 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.06.2004 zu bezahlen.
37 
Der Beklagte hat beantragt (As. I 31),
38 
die Klage abzuweisen.
39 
Er hat die Auffassung vertreten, § 23 VBLS in der Fassung 2001 sei auf ihn schon deshalb nicht anwendbar, weil diese Fassung erst am 3. Januar 2003 - und damit nach seinem Ausscheiden zum 31. Dezember 2002 - im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und daher auf ihn nicht anwendbar sei. Zudem seien der Änderungsvorbehalt des § 14 VBLS und damit die darauf beruhenden hier maßgeblichen Satzungsänderungen unwirksam, weil der Änderungsvorbehalt nicht hinreichend bestimmt sei. § 23 VBLS (Fassung 2001) selbst verstoße gegen das Transparenzgebot, benachteilige aber zumindest den ausscheidenden Beteiligten unangemessen. Endlich sei die konkrete Berechnung fehlerhaft. So dürften unter anderem die Versicherten mit verfallbaren Anwartschaften nicht in die Berechnung einbezogen werden.
40 
Das Landgericht Karlsruhe hat zunächst ein Sachverständigengutachten eingeholt (vgl. Sonderheft), den Rechtsstreit dann jedoch im Hinblick auf die geltend gemachten kartellrechtlichen Einwendungen durch Beschluss vom 7. Oktober 2008 (As. I 955) an das Landgericht Mannheim verwiesen. Dieses hat einem gegen den Sachverständigen gerichteten Ablehnungsgesuch stattgegeben (As. I 986), von der erneuten Einholung eines Sachverständigengutachtens jedoch abgesehen, weil es auf dieses nach der von ihm vertretenen Rechtsauffassung nicht ankam. Mit dem angefochtenen Urteil – auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, soweit sie nicht im Widerspruch zu Vorstehendem stehen – hat es die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine weitere Gegenwertzahlung, weil § 23 Absatz 2 VBLS in seinen Fassungen seit der 27. Satzungsänderung - seit dem 1. Januar 1995 - nach § 9 Absatz 1 AGBG unwirksam sei und weder eine gesetzliche Regelung der Rechtsfolgen des Ausscheidens des Beklagten bei der Klägerin eingreife noch eine die Klageforderung begründende ergänzende Vertragsauslegung möglich sei.
41 
Mit der Berufung macht die Klägerin geltend, das Landgericht habe die wirtschaftliche Tragweite seiner Entscheidung, dass § 23 Absatz 2 VBLS unwirksam sei, verkannt. Falls das Urteil des Landgerichts in Rechtskraft erwachse, stünden Rückforderungen weiterer Beteiligter im Raum, die sich in einer Größenordnung von 2,8 Mrd. EUR bewegten. Die Befreiung ausgeschiedener Beteiligter von einer Ausgleichszahlung führe zu einer Gefährdung des mit der Reform der Zusatzversorgung verfolgten Ziels, unter Vermeidung von Umlagesatzerhöhungen die dauerhafte Finanzierbarkeit der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu sichern.
42 
Das Landgericht habe eine umfassende Inhaltskontrolle der Gegenwertregelung nicht vornehmen dürfen, da die Bereichsausnahme des § 23 AGBG eingreife und die Überlegungen, die der Bereichsausnahme zugrunde lägen, auch die Überprüfung des § 23 Absatz 2 VBLS ausschlössen. Selbst wenn man der Satzung der Klägerin keine tarifvertragsgleiche Wirkung beimessen wollte, sei § 23 Absatz 2 VBLS dennoch einer Inhaltskontrolle entzogen, da die Regelung in wesentlichen Punkten auf tarifrechtliche Grundentscheidungen und Vereinbarungen zurückzuführen sei, wie sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Satzungsregelung ergebe. Es handele sich zudem - entgegen der Auffassung des Landgerichts - um eine Preisklausel; der Gegenwert bilde einen Teil der vereinbarungsgemäßen Hauptleistungspflicht eines Arbeitgebers. Selbst wenn man - mit dem Landgericht - eine Anwendbarkeit des § 9 AGBGB annehmen wollte, fehle es an der vom Landgericht angenommenen unangemessenen Benachteiligung. Das auf Umlagen aufbauende Finanzierungssystem der Klägerin bedinge es, dass für die Empfänger von Rentenleistungen eine im Wesentlichen ausreichende Anzahl jüngerer Beschäftigter nachrücke. Daher sei das Ausscheiden eines Beteiligten an sich systemwidrig. Ein ausscheidender Beteiligter müsse jedenfalls über den Gegenwert allein bezogen auf die individuell von ihm der Klägerin hinterlassenen Belastungen hinaus auch noch einen Ausgleich dafür erbringen, dass er dem Umlagesystem keine neuen Versicherten mehr zuführe. Das Landgericht habe bereits aus Vertrauensschutzgründen § 23 Absatz 2 VBLS nicht ohne Übergangsfrist ersatzlos wegfallen lassen dürfen. Ggf. hätte eine Anpassung des Vertrages nach den Grundsätzen des Wegfalls bzw. der Störung der Geschäftsgrundlage geprüft werden müssen.
43 
Die Klägerin beantragt (As. II 17),
44 
auf die Berufung das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18. Dezember 2009, 7 O 290/08 Kart., im Kostenpunkt aufzuheben und im Übrigen wie folgt abzuändern:
45 
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 8.126.996,65 nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Juni 2004 zu bezahlen.
46 
Der Beklagte beantragt (As. II 9),
47 
die Berufung zurückzuweisen.
48 
Er verteidigt die Auffassung des Landgerichts, wonach die Satzungsregelung der Klägerin einer uneingeschränkten Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterziehen sei und diese Kontrolle zur Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung führe. Die Satzungsregelung sei zudem noch aus anderen Gründen - etwa wegen des Kreises der bei der Berechnung des Gegenwerts zu berücksichtigenden Arbeitnehmer, der Fehlbetragspauschale, der fehlenden Berücksichtigung des Kapitalstocks und der eingestellten Berechnungsfaktoren unwirksam. Der Beklagte verfolgt ferner hilfsweise seine Auffassung weiter, dass - selbst wenn man das Satzungsrecht der Klägerin zugrunde lege - der Gegenwert nicht zutreffend berechnet worden sei. Schließlich macht er geltend, dass die Regelung über die Gegenwertzahlung beim Ausscheiden eines Beteiligten gegen kartellrechtliche Verbotsgesetze verstoße.
49 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen eingereichten Urkundskopien Bezug genommen.
II.
50 
Die Berufung ist nicht begründet.
51 
Die Klägerin hat nach der Kündigung des Beklagten derzeit - auf der Grundlage des bisherigen Satzungsrechts - keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Gegenwerts (vgl. nachfolgend A.); sie kann daher auch nicht Ersatz des zur Ermittlung des Gegenwerts erforderlichen Aufwands verlangen (nachfolgend B.). Auf die aufgeworfenen kartellrechtlichen Fragen kommt es, da ein Gegenwertanspruch schon aus vertragsrechtlichen Gründen nicht besteht, nicht an (nachfolgend C.).
A.
52 
Die die Gegenwertzahlung bei Ausscheiden eines Beteiligten regelnde Satzungsbestimmung ist ohne Einschränkungen nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu prüfen (nachfolgend 1.). Sie ist nicht schon deshalb unwirksam, weil sie die Zahlungen des ausscheidenden Beteiligten während der Dauer seiner Beteiligung nicht berücksichtigt (2.). Eine Unwirksamkeit ergibt sich jedoch jedenfalls aus der Berücksichtigung auch derjenigen Versicherten, bei denen die Wartezeit beim Ausscheiden noch nicht erfüllt war (3.) sowie aus der fehlenden Einräumung eines zur Einmalzahlung alternativen Zahlungsmodells (4.), weshalb es (5.) auf die mögliche Unwirksamkeit der Satzungsbestimmung auch aus anderen Gründen nicht ankommt. Eine weitere Gegenwertzahlung kann die Klägerin derzeit auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung verlangen. Der Vertrag ist zwar ergänzend dahin auszulegen, jedoch nur dahin, dass er der Klägerin die Schaffung einer wirksamen, die ausscheidenden Beteiligten nicht unangemessen benachteiligenden Gegenwertregelung auch mit rückwirkender Kraft erlaubt (6.).
53 
1. Die Gegenwertregelung in § 23 VBLS ist nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu überprüfen. Dabei ist im Verhältnis der Parteien noch das AGBG anwendbar. Artikel 229 § 5 Satz 2 EGBGB bestimmt insoweit für Dauerschuldverhältnisse, dass für diese die Neuregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs – und damit auch die das AGBGB ablösenden Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB – erst vom 1. Januar 2003 an anwendbar sind. Die Kündigung der Beteiligung des Beklagten ist aber bereits zum 31. Dezember 2002 wirksam geworden.
54 
Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Neufassung der Satzung der Klägerin, die vom Verwaltungsrat am 19. September 2002 beschlossen, von der Aufsichtsbehörde am 22. November 2002 genehmigt und am 3. Januar 2003 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist, noch auf das Vertragsverhältnis der Parteien Anwendung findet; insbesondere muss nicht geklärt werden, ob die Wirksamkeit eine Bekanntgabe über den Bundesanzeiger vor dem Ausscheiden des Beklagten voraussetzt und ob der Änderungsvorbehalt nach § 14 VBLS a. F. einer Prüfung nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen standhält. Da sowohl die alte wie die neue Fassung der Satzung einen ausscheidenden Beteiligten zur Zahlung eines Gegenwerts als Einmalzahlung im Sinne einer sofortigen vollen Ausfinanzierung der bestehenden derzeitigen und zukünftigen Belastungen verpflichtet und eine solche Verpflichtung nach der Auffassung des Senats unwirksam ist (vgl. nachfolgend 4.), kommt es im Ergebnis auf die anwendbare Satzungsfassung nicht an. Sollte – entsprechend der Auffassung der Klägerin – bereits die Neufassung der Satzung anwendbar sein, folgt die Unwirksamkeit der Gegenwertregelung zusätzlich aus der darin angeordneten vollen Berücksichtigung der Rentenberechtigten mit verfallbaren Anwartschaften (nachfolgend 3.).
55 
Die Regelungen über den Gegenwert in der VBLS unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen (BGH, Urt. v. 23.06.1999, IV ZR 136/98, juris Rn.9 ff.) grundsätzlich der richterlichen Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff. AGBG. Der Inhaltskontrolle sind weder durch § 23 Absatz 1 AGBG Schranken gesetzt, [nachfolgend a)] noch gebietet die durch Art. 9 Absatz 3 GG geschützte Tarifautonomie die Anlegung eines eingeschränkten Prüfungsmaßstabes [nachfolgend b)], noch stellen die Regelungen über den Gegenwert eine bloße Preisklausel dar, die der Angemessenheitskontrolle nach § 9 AGBG entzogen wäre [nachfolgend c)].
56 
a) Die Regelungen über den Gegenwert stellen keine tarifvertragliche Regelungen/ Regelungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts dar.
57 
aa) § 23 Absatz 2 VBLS ist nicht unmittelbarer Bestandteil des hier maßgeblichen Tarifvertrags über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV). Anders als etwa hinsichtlich der Umlagen in § 16 Absatz 3 Satz 2 ATV oder der Bonuspunkte in § 19 Absatz 2 Satz 3 ATV (oder in dem vom BAG mit Urt. v. 21.11.2006, 3 AUR 309/05, juris Rn. 22, entschiedenen Fall, in dem im VersTV Nr. 3 als auch im ErgTV eine Verweisung auf die jeweils geltende Satzung der Versorgungsanstalt enthalten war) verweist der ATV hinsichtlich der näheren Ausgestaltung der Beendigung eines Beteiligungsverhältnisses auch nicht auf die Satzung der Klägerin in ihrer jeweiligen Fassung. § 23 Absatz 2 VBLS stimmt auch nicht mit einer Regelung des ATV inhaltlich überein, weshalb die Frage offen bleiben kann, ob eine solche inhaltliche Übereinstimmung zur Anwendbarkeit von § 23 Absatz 1 AGBG führt; ob dies der Fall ist, hat der BGH (Urt. v. 29.09.2010, IV ZR 8/10, BeckRS 2010, 24782, juris Rn. 23) zuletzt für zweifelhaft erachtet, aber letztlich jedoch offengelassen.
58 
bb) Die Klägerin ist - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - auch keine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Sinne von § 4 Absatz 2 TVG. Zwar können sich die Tarifvertragsparteien einer bereits bestehenden Institution als ihrer Gemeinsamen Einrichtung bedienen (BAG, Urt. v. 28.04.1981, 3 AZR 255/80, juris Rn. 21). Dies setzt jedoch eine tarifvertragliche Regelung voraus, die den paritätischen Einfluss der Tarifvertragsparteien sichert (BAG a.a.O. Rn. 23). Eine solche tarifvertragliche Regelung ist im ATV nicht ersichtlich. In § 4 Absatz 2 des Tarifvertrags über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) war zwar geregelt, dass sich die Tarifvertragsparteien verpflichten, vor späteren Änderungen von Vorschriften der Satzung der Versorgungsanstalt, die das materielle Leistungsrecht oder die Finanzierungsvorschriften betreffen, Verhandlungen mit dem Ziele eines einheitlichen Vorgehens in den Organen der Versorgungsanstalt aufzunehmen; weiter ist geregelt, dass sich die Tarifvertragsparteien bei Einigung über die Änderung gemeinsam dafür einsetzen werden, dass das Verhandlungsergebnis in die Satzung der Versorgungsanstalt übernommen wird. Zum einen stellt dies aber keine ausreichende Sicherung des paritätischen Einflusses der Tarifvertragsparteien dar. Zum anderen ist der Versorgungs-TV gemäß § 40 Absatz 3a) ATV mit Wirkung zum 01.01.2001 außer Kraft getreten.
59 
b) § 23 Absatz 2 VBLS beruht auch nicht auf einer vom Schutzbereich der von Art. 9 Absatz 3 Satz 1 GG geschützten Tarifautonomie erfassten Grundentscheidung der Tarifpartner, die der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen wäre.
60 
aa) Von einer Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien kann hier nicht ausgegangen werden. Eine solche Grundentscheidung hat der BGH bei einer Übereinstimmung der Satzungsregelungen mit Regelungen im Tarifvertrag angenommen; so bei Übereinstimmung der §§ 78, 79 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 VBLS mit den §§ 32, 33 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 ATV (Urt. v. 14.11.2007, IV ZR 74/06, NJW 2008, 1378, juris Rn. 32) und des § 80 VBLS mit § 34 Absatz 1 ATV (Urt. v. 29.09.2010, IV ZR 8/10, juris Rn. 23). Hier liegt aber bereits eine solche Übereinstimmung nicht vor.
61 
bb) Im ATV kommt noch nicht einmal ansatzweise eine Entscheidung der Tarifvertragsparteien dahingehend zum Ausdruck, dass der an der Versorgungsanstalt beteiligte Arbeitgeber im Falle seines Ausscheidens zu einer Gegenwertleistung in Form einer Einmalzahlung verpflichtet sein soll. Insbesondere ergibt sich eine solche Entscheidung auch nicht daraus, dass die Tarifvertragsparteien unter Punkt 1.4 der Anlage 5 des ATV sich für eine Beibehaltung der Umlagefinanzierung nach dem Systemwechsel entschieden haben. Entgegen der Auffassung der Klägerin zieht nämlich die Umlagefinanzierung nicht zwingend eine wie in § 23 Absatz 2 VBLS vorgesehene Gegenwertzahlung nach sich. Für die Gestaltung einer die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigenden Regelung für die Folgen des Ausscheidens eines Beteiligten gibt es nämlich inhaltlich wie formal verschiedene Möglichkeiten (wird nachfolgend unter 4. c) ausgeführt).
62 
cc) Auch soweit die Klägerin sich darauf stützt, eine von den Tarifvertragsparteien paritätisch besetzte Satzungskommission habe § 23 Absatz 2 VBLS i. d. F. des Jahres 1967 ausgehandelt und dem Verwaltungsrat zur Beschlussfassung vorgelegt, der ihn dann auch am 27.07.1966 beschlossen habe, und soweit sich die Tarifvertragsparteien in ihren Tarifverhandlungen vom 07.06., 22. u. 23.9.1994 auf den Entwurf der 26. Satzungsänderung geeinigt haben, der in die Organe der Klägerin eingebracht werden sollte, reicht dies nicht aus, um eine vom Schutzbereich des Art. 9 Absatz 3 GG erfasste Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien für die hier in Streit stehende Gegenwertregelung annehmen zu können. Zwar mag sich hieraus ergeben, dass die Gegenwertregelung vom Konsens der Tarifparteien getragen ist. Allerdings ergibt sich hieraus nicht, dass es sich um eine kollektive Entscheidung der Tarifvertragsparteien über die Gegenwertzahlung handelt, die dem Schutz des Art. 9 Absatz 3 GG unterfällt.
63 
Das wichtigste Merkmal einer Gesamtvereinbarung im Sinne der grundrechtlich gewähr-leisteten Tarifautonomie ist deren unmittelbare und zwingende Wirkung; nur eine kollektive Regelung, die sich unabdingbar gegen abweichende Vereinbarungen durchsetzt, kann ihre Aufgaben im Sinne des verfassungsrechtlichen Schutzkonzepts erfüllen (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Dietrich, GG, 11. Aufl., Art. 9 Rn. 60 m. N.). Das geltende Arbeitsrecht erfüllt die Vorgaben der Verfassung, indem es Tarifverträge für die Mitglieder der vertragsschließenden Koalitionen mit normativer Wirkung ausstattet (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Dietrich a.a.O. Rn. 61). Nach § 1 Absatz 2 TVG bedarf der Tarifvertrag der Schriftform, muss also schriftlich niedergelegt und von den Tarifvertragsparteien unterschrieben werden. Das Schriftformgebot dient der Normenklarheit und schließt einen etwaigen schuldrechtlichen Teil des Tarifvertrags mit ein (Löwisch/Rieble, Tarifvertragsgesetz, 2. Aufl., § 1 Rn. 540 f.). Hieraus ergibt sich, dass eine vom Schutzbereich des Art. 9 Absatz 3 GG erfasste Grundentscheidung der Tarifparteien ebenfalls der Schriftform bedarf. Diese Form wäre hier jedoch - auch nach Vorbringen der Klägerin - nicht gewahrt.
64 
Unabhängig von der fehlenden Schriftform unterliegen aber Entscheidungen über die Frage, wie eine zur Sicherung der Rentenansprüche erforderliche Ausfinanzierung bei Ausscheiden eines Beteiligten ausgestaltet sein soll, ohnehin nicht dem Kernbereich der von Art. 9 Absatz 3 Satz 1 GG geschützten Tarifautonomie.
65 
Der Grundrechtsschutz ist nicht für alle koalitionsmäßigen Betätigungen gleich intensiv, vielmehr nimmt die Wirkkraft des Grundrechts in dem Maße zu, in dem eine Materie aus Sachgründen am besten von den Tarifvertragsparteien geregelt werden kann, weil sie nach der dem Art. 9 Absatz 3 GG zugrunde liegenden Vorstellung des Verfassungsgebers die gegenseitigen Interessen angemessener zum Ausgleich bringen können als der Staat (BGH, Urt. v. 24.02.2010, IV ZR 7/09, NVwZ-RR 2010, 689, juris Rn. 15). Das gilt vor allem für die Festsetzung der Löhne und der anderen materiellen Arbeitsbedingungen (BVerfG, Beschl. v. 24.4.1996, 1 BvR 712/86, NJW 1997, 513, juris Rn. 103). Die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst hat Entgeltcharakter und zählt damit im weiteren Sinn zum Bereich der Löhne und materiellen Arbeitsbedingungen (BGH a.a.O.). Damit unterfällt zwar die Entscheidung der Tarifvertragsparteien, dass die Arbeitgeber den im öffentlichen Dienst Beschäftigten eine solche Zusatzversorgung gewähren, dem Schutz der Tarifautonomie. Dagegen ist nicht ersichtlich, dass die Frage, auf welche Weise die Finanzierung der Rentenansprüche von Beschäftigten ausgeschiedener Beteiligter sichergestellt werden kann, aus Sachgründen am besten von den Tarifvertragsparteien geregelt werden kann, weil sie nach der dem Art. 9 Absatz 3 GG zugrunde liegenden Vorstellung des Verfassungsgebers die gegenseitigen Interessen angemessener zum Ausgleich bringen können als der Staat. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine Frage, die allein die an der Versorgungsanstalt beteiligten und diese finanzierenden Arbeitgeber betrifft und zu deren sach- und interessengerechter Beantwortung es der Arbeitnehmerseite nicht bedarf.
66 
c) Bloße Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung (sog. Leistungsbeschreibung) unterliegen der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz ebenso wenig wie Vereinbarungen über das von dem anderen Teil zu erbringende Entgelt, da das Gesetz den Vertragspartnern grundsätzlich freistellt, Leistung und Gegenleistung im Vertrag frei zu bestimmen (BGH, Urt. v. 9.5.2001, IV ZR 121/00, NJW 2001, 2014, 2016). Der gerichtlichen Inhaltskontrolle entzogene Leistungsbeschreibungen sind solche, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen (BGH a.a.O.). Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren (BGH, Urt. v. 9.5.2001 a.a.O.; BGH Urt. v. 23.06.1999 a.a.O. Rn. 19). Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGH a.a.O. m. N.).
67 
Zu diesen der Inhaltskontrolle entzogenen Leistungsbeschreibungen gehört § 23 Absatz 2 VBLS nicht. Das Hauptleistungsversprechen des Beklagten ist in der Beteiligungsvereinbarung in Verbindung mit § 64 Absatz 1 VBLS n.F. niedergelegt, in dem die Zahlung einer monatlichen Umlage durch den Beteiligten geregelt ist. Die Regelungen im Falle einer Kündigung des Vertrags (§§ 22, 23 VBLS) modifizieren lediglich dieses Hauptleistungsversprechen, sie stellen es selbst nicht dar.
68 
Selbst wenn es sich bei der Verpflichtung zur Zahlung eines Gegenwerts bei Ausscheiden eines Beteiligten nach § 23 Absatz 1 VBLS um eine Hauptleistungsversprechen im oben genannten Sinn handelte, wäre die Regelung gleichwohl nicht der Inhaltskontrolle entzogen. Denn eine - wie hier mit § 23 Absatz 1 VBLS in Frage stehende - Einräumung und nähere Ausgestaltung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts ist - auch wenn sie eine Hauptleistungspflicht betrifft - gemäß §§ 9 ff. AGBG überprüfbar, weil durch eine solche Regelung davon abgewichen wird, dass grundsätzlich (§ 305 BGB a. F.) Leistung und Gegenleistung im Vertrag festzulegen sind (BGH, Urt. v. 20.7.2005, VIII ZR 121/04, NJW-RR 2005, 1496, 1500). Im Übrigen kann das Ergebnis einer einseitigen Leistungsbestimmung, die bei einzelvertraglicher Vereinbarung nach § 315 BGB überprüfbar wäre, nicht deshalb weitergehend einer Kontrolle entzogen sein, weil es in Allgemeine Geschäftsbedingungen gekleidet worden ist.
69 
2. Soweit die Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil dahin zu verstehen sein sollten, dass § 23 VBLS ausscheidende Beteiligte bereits wegen fehlender Berücksichtigung in der Vergangenheit gezahlter Umlagen unangemessen benachteiligt, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
70 
a) Der Senat hat allerdings über die Frage der Angemessenheit der in § 23 VBLS im Einzelnen getroffenen Regelungen noch nicht entschieden. Soweit er in seinem die Zahlung von Sanierungsgeld betreffenden Urteil vom 3. März 2009 (12 U 81/08, Seiten 26 und 42 des Urteilsumdrucks) auch die Gegenwertzahlungen angesprochen hat, bestand kein Anlass, sich mit der Frage zu beschäftigen, welche Ausgestaltung der Gegenwertleistungen nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch als angemessen angesehen werden kann.
71 
b) Das von der Versorgungsanstalt angewendete Umlagesystem mit einheitlichem Beitragssatz hatte zur notwendigen Folge, dass die einzelnen Arbeitgeber nicht zu jedem Zeitpunkt ihrer Beteiligung gleichmäßig zur Finanzierung der Versorgungslasten beigetragen haben. Der Beitragssatz berücksichtigte nämlich nicht, dass bei den einzelnen Beteiligten ein unterschiedliches Verhältnis zwischen den in die Umlagebemessung einbezogenen aktiven Arbeitnehmern einerseits und den Versorgungsberechtigten andererseits bestand. Daher gab es zwangsläufig zu jedem Zeitpunkt Beteiligte, die mehr oder weniger als denjenigen Betrag in das Versorgungssystem einzahlten, als dies für die Versorgung der über sie versicherten Personen notwendig war. Zu jedem Zeitpunkt gab es damit auch „Nettozahler“ und „Nettoempfänger“, wobei einzelne Beteiligte ihren Status im Laufe der Zeit wechseln und sich auch das Ausmaß der Über- oder Unterdeckung ändern konnte.
72 
c) Richtig ist auch, dass ein Beteiligter, der in zurückliegenden Zeiträumen – möglicherweise durchgehend seit Beginn seiner Beteiligung - wegen eines hohen Rentenlastquotienten die Versorgung von Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber mitfinanziert hat, die Chance auf einen Ausgleich dieser überdurchschnittlichen Belastung verliert, wenn er seine Beteiligung beendet und er gleichwohl im Rahmen der Gegenwertberechnung die Versorgungsleistungen für die über ihn versicherten Personen in vollem Umfang finanzieren muss. Eine Saldierung der bis zu dem Ausscheiden eines Beteiligten geleisteten Umlagen und Sanierungsgelder einerseits und der an dessen Arbeitnehmer ausgezahlten Leistungen und der Verwaltungsaufwendungen andererseits sieht § 23 VBLS nämlich nicht vor.
73 
d) Diesen Nachteil müssen diejenigen Beteiligten, die bis zu ihrem Ausscheiden höhere Leistungen erbracht haben als es zur Versorgung der über sie versicherten Personen und anteilig für die Verwaltung erforderlich war, hinnehmen.
74 
aa) Der Ausgleich etwaiger höherer Belastungen in der Vergangenheit dürfte zunächst auf nicht überwindbare praktische Schwierigkeiten stoßen. Sie würde nämlich zunächst voraussetzen, dass die Rentenlastquotienten für die Gesamtdauer der Beteiligung des Ausgeschiedenen - oft also über mehrere Jahrzehnte - hinweg ebenso ermittelt werden müsste wie derjenige der anderen jeweils Mitbeteiligten. Auf diese Weise müsste für die einzelnen Beteiligungszeiträume ermittelt werden, in welchem Umfang der ausgeschiedene Beteiligte stärker als andere zu den Versorgungsleistungen beigetragen hat. Anschließend müssten die seit Beginn der Beteiligung stattgefundene Geldentwertung, die Währungsumstellungen und Änderungen im Finanzierungssystem der Versorgungsanstalt in den Blick genommen werden; schließlich wäre festzustellen, welche derjenigen Beteiligten, die früher möglicherweise von höheren Beiträgen des Ausgeschiedenen profitiert haben, heute noch am Versorgungssystem der Anstalt beteiligt sind. Eine solche Berechnung kann realistischerweise nicht erwartet werden.
75 
bb) Entscheidend ist aber, dass der ausscheidende Beteiligte sich - bei dem ursprünglichen Beitritt, spätestens aber bei den späteren Entscheidungen, die Beteiligung nicht zu kündigen - bewusst für ein solidarisch durch Umlagen finanziertes Versorgungssystem entschieden hat. Den damit verbundenen Vorteil, für die Versorgungslasten keine Kapitaldeckung aufbauen zu müssen und im Wesentlichen kalkulierbare Beiträge zu erhalten, hat er sich durch Hinnahme der Nachteile erkauft, die mit einem solchen System verbunden sind, namentlich mit dem Nachteil, im Falle eines Ausscheidens die Anwartschaft auf eine solidarische Mitfinanzierung seiner Versorgungslasten durch die übrigen beteiligten Arbeitgeber zu verlieren. Dem System gegenseitiger Solidarität, dem sich die ausscheidenden Beteiligten ursprünglich angeschlossen haben, wäre es fremd, wenn die den einzelnen Beteiligten entstandenen Vor- und Nachteile am Ende der Beteiligungszeit gegeneinander aufgerechnet würden.
76 
3. Der Beklagte wird aber - falls ihm gegenüber bereits die neue Satzungsfassung anwendbar sein sollte - dadurch im Sinne von § 9 Absatz 1 AGBG unangemessen benachteiligt, dass in § 23 Absatz 2 VBLS in der hier zuletzt geltenden Fassung verfallbare Rentenanwartschaften in gleicher Weise wie unverfallbare Rentenanwartschaften berücksichtigt werden.
77 
a) Nach der hier zuletzt maßgeblichen Fassung des § 23 Absatz 2 VBLS hat der ausgeschiedene Beteiligte für sämtliche Anwartschaften aus Pflichtversicherungen, die über ihn bestanden haben, einen Gegenwert zu entrichten. Dabei werden von der Vorschrift auch die verfallbaren Anwartschaften erfasst, mithin solche, bei denen der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Beteiligten die Wartezeit nach § 34 Absatz 1 VBLS noch nicht erfüllt hat und die deshalb im Versicherungsfall grundsätzlich nicht geeignet sind, einen Rentenanspruch gegen die Versorgungsanstalt zu begründen, es sei denn der Versicherte legt weitere Umlage-/Beitragsmonate durch eine erneute Pflichtversicherung über einen anderen bei der Versorgungsanstalt beteiligten Arbeitgeber oder einen anderen Arbeitergeber zurück, der mit der Versorgungsanstalt ein sogen. Überleitungsabkommen (§ 34 Absatz 1 Satz 4 VBLS) geschlossen hat.
78 
Die Einbeziehung der verfallbaren Anwartschaften in die Gegenwertberechnung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 23 Absatz 2 VBLS. Nach § 23 Absatz 2b VBLS ist ein Gegenwert auch zur Deckung von Versorgungspunkten von Anwartschaftsberechtigten zu zahlen. Versorgungspunkte werden aber nicht erst ab Erfüllung der Wartezeit nach § 34 Absatz 1 VBLS erworben, sondern ab Beginn des Versicherungsverhältnisses.
79 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Begriff der Anwartschaft. Im juristischen Sprachgebrauch wird mit diesem Begriff eine Vorstufe auf Erwerb des Vollrechts umschrieben (BAG, Urt. v. 10.03.1972, 3 AZR 278/71, AP § 242 BGB Ruhegehalt Nr. 156). Mit diesem Begriff ist nur die Position des bedingt Berechtigten gekennzeichnet; Aussagen über den Inhalt der Rechtsposition und der mit ihr möglicherweise verbundenen Befugnisse und Schutzrechte lassen sich daraus noch nicht unmittelbar gewinnen (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/ Steinmeyer, 11. Aufl., § 1b BetrAVG Rn. 8). Diesem Verständnis stehen auch nicht die herangezogenen Entscheidungen des BGH vom 28.03.2007 (IV ZR 145/06, NVwZ 2007, 1455) und vom 26.05.1982 (IVb ZB 718/81, NJW 1982, 1989) entgegen. In der letztgenannten Entscheidung, auf welche die erste Entscheidung Bezug nimmt, befasst sich der BGH mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen Anwartschaften unverfallbar sind und führt insoweit aus: „Die Erfüllung der Wartezeit ist Voraussetzung für die Entstehung jeder Zusatzversorgungsanwartschaft dem Grunde nach. Ist daher bei Erlass der Entscheidung über den Versorgungsausgleich die Wartezeit nicht abgelaufen, so kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine unverfallbare Anwartschaft auf eine Leistung aus der Zusatzversorgung angenommen werden mit der Folge, dass sodann nicht der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchzuführen, sondern der schuldrechtliche Ausgleich vorzubehalten ist (...). Die Erfüllung der Wartezeit kann insoweit als erste Stufe der Unverfallbarkeit bezeichnet werden (...).“
80 
Selbst wenn im Übrigen § 23 Absatz 2 VBLS hinsichtlich der Einbeziehung verfallbarer Anwartschaften in die Gegenwertberechnung mehrdeutig wäre, ohne dass die Möglichkeit bestünde, die Mehrdeutigkeit im Rahmen der objektiven Auslegung zu beseitigen, wäre von einer Einbeziehung der verfallbaren Anwartschaften auszugehen. Denn in einem solchen Fall greift die Auslegungsregel des § 3 AGBG ein, wonach Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen (BGH, Urt. v. 23.4.2008, XII ZR 62/06, NJW 2008, 2497 f. Rn. 15, zu den vergleichbaren Regeln des neuen Rechts). Dies führt jedenfalls dann, wenn eine Auslegungsvariante gegen § 9 AGBG verstößt, dazu, dass die kundenfeindlichste Variante sich durchsetzt (BGH a.a.O.).
81 
b) Die Verpflichtung der ausgeschiedenen Beteiligten für die verfallbaren Anwartschaften einen Gegenwert zu zahlen, der sich ebenso wie bei den unverfallbaren Anwartschaften auf der Grundlage der erworbenen Versorgungspunkte errechnet, benachteiligt den ausgeschiedenen Arbeitgeber dann, wenn bei Eintritt des Versicherungsfalls (Erlangen des gesetzlichen Rentenalters, gesetzlicher Rentenanspruch wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, § 33 Satz 1 VBLS) die Wartezeit nicht erfüllt ist. In diesem Fall besteht nämlich keine Verpflichtung der Versorgungsanstalt zur Gewährung einer Betriebsrente. Die Gefahr, welcher durch die Regelung in § 23 Absatz 2 VBLS begegnet werden soll, nämlich dass den verbleibenden Beteiligten keine unvertretbare Mehrbelastungen durch Mitfinanzierung der Leistungen aus Pflichtversicherungen von Beschäftigten ausgeschiedener Beteiligter entstehen (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, 100 VBLS § 23 Rn. 4), besteht in einem solchen Fall also gerade nicht.
82 
Berechtigte Interessen der Versorgungsanstalt, gleichwohl die verfallbaren Anwartschaften in gleicher Weise wie die unverfallbaren Anwartschaften bei der Gegenwertberechnung zu berücksichtigen, sind nicht ersichtlich.
83 
Der Senat kann insbesondere der Auffassung der Versorgungsanstalt nicht folgen, man müsse unterstellen, dass die verfallbaren Anwartschaften doch noch zu Leistungsansprüchen ihr gegenüber führen, etwa wenn der Arbeitnehmer zu einem anderen bei der Versorgungsanstalt beteiligten Arbeitgeber im öffentlichen Dienst wechselt oder zu einem Arbeitgeber, der mit der Versorgungsanstalt ein sogen. Überleitungsabkommen (§ 34 Absatz 1 Satz 4 VBLS) geschlossen hat. Diese Unterstellung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn von einer nachträglichen Erfüllung der Wartezeit in sämtlichen Fällen von vornherein - jedenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - ausgegangen werden könnte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Beklagte hat vorgetragen, dass ein überwiegender Teil der Beschäftigten mit verfallbaren Anwartschaften die Wartezeit nachträglich nicht erreichen wird und deshalb Leistungsverpflichtungen auf die Versorgungsanstalt nicht zukommen. Die insoweit jedenfalls sekundär darlegungspflichtige Versorgungsanstalt hat dies nicht substantiiert bestritten. Sie hat nicht einmal vorgetragen, dass in der Vergangenheit stets sämtliche Wartezeiten nach Ausscheiden eines Beteiligten nachträglich noch erfüllt wurden, woraus man Schlüsse auf zukünftige Fälle hätte ziehen können. Wird aber bei Berechnung der vom ausgeschiedenen Arbeitgeber zu erbringenden Leistungen die damit bestehende Möglichkeit nicht berücksichtigt, dass jedenfalls bei einem Teil der Anwartschaften die Wartezeiten bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht erfüllt sind, stellt dies eine unangemessene Benachteiligung des ausgeschiedenen Beteiligten dar.
84 
4. Eine unangemessene Benachteiligung ausscheidender Beteiligter stellt es außerdem dar, dass diese zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens den Gegenwert als nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnete Einmalzahlung zu leisten haben, ohne dass ihnen alternativ die Möglichkeit eingeräumt würde, die der Versorgungsanstalt konkret entstehenden Aufwendungen zu erstatten.
85 
a) Auf die Frage, ob die Neufassung der Satzung mit Wirkung zum 1. Januar 2001 (noch) im Verhältnis zu dem Beklagten wirken konnte, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil weder die frühere noch die neue Fassung des § 23 VBLS dem Ausscheidenden die Möglichkeit eingeräumt hat, sich statt für eine Einmalzahlung für eine laufende Erfüllung seiner durch das Ausscheiden begründeten Verbindlichkeit zu entscheiden.
86 
b) Die Verpflichtung des ausscheidenden Beteiligten zur Leistung einer Einmalzahlung ist für diesen im Wesentlichen mit zwei Nachteilen verbunden:
87 
aa) Sie führt zunächst dazu, dass der Ausscheidende entweder vorhandene Liquidität oder eine Kreditlinie in erheblichem Umfang in Anspruch nehmen muss, um die von der Versorgungsanstalt begehrte Kapitaldeckung der noch ausstehenden Verpflichtungen sofort aufzubringen. Das hat zur Folge, dass Liquidität oder Kreditlinien für andere Zwecke nicht mehr zur Verfügung stehen, also zum Beispiel nicht mehr für Investitionen eingesetzt werden können. Dass im Rahmen der Berechnung des Gegenwerts eine Abzinsung stattfindet, gleicht diesen Nachteil nicht aus. Zwar mag sie – zumindest teilweise – den entgangenen Anlagegewinn kompensieren. Das ändert aber nichts daran, dass Liquidität oder Kreditlinien nur in begrenztem Maße zur Verfügung stehen und durch eine Einmalzahlung in erheblichem Umfang in Anspruch genommen werden.
88 
bb) Ein weiterer wesentlicher Nachteil der Einmalzahlung liegt für den ausscheidenden Beteiligten darin, dass zu deren Ermittlung versicherungsmathematische Berechnungen anzustellen sind und damit notwendigerweise in Kauf genommen wird, dass der für die Versorgung der Berechtigten benötigte Betrag überschätzt wird. Die Versorgungsanstalt stellt es selbst als Vorgabe für die Berechnung des Gegenwerts dar, dass alle theoretisch denkbaren Ansprüche mit dem zur Verfügung zu stellenden Gegenwert im Rahmen eines kapitalgedeckten Systems erfüllt werden können und müssen. Legt man eine solche Vorgabe und damit eine aus Sicht der Versorgungsanstalt „vorsichtige“ Betrachtungsweise zugrunde, führt dies dazu, dass über den Gegenwert Leistungen gefordert werden, von denen noch nicht feststeht, ob sie erforderlich sein werden, um die berechtigten Ansprüche der versicherten Arbeitnehmer zu erfüllen. Erweisen sich die in die Berechnungen eingestellten Annahmen – etwa zur Lebenserwartung, zum Zinsniveau und zur Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme von Renten in bestimmter Höhe – nicht als zutreffend, so kann die Einmalzahlung sowohl über als auch unter dem tatsächlichen benötigten Betrag liegen.
89 
c) Die Herstellung einer Kapitaldeckung aus Anlass des Ausscheidens eines Beteiligten ist weder gesetzlich geboten noch wird sie von berechtigten Interessen der Versorgungsanstalt, ihrer verbliebenen Beteiligten noch der versicherten Arbeitnehmer getragen. Vielmehr kann das Ziel, den ausgeschiedenen Beteiligten mit den auf ihn entfallenden Rentenlasten zu belasten, auch auf andere Weise, insbesondere über eine Erstattungslösung, erreicht werden.
90 
aa) Die Herstellung einer Kapitaldeckung auf den Zeitpunkt des Ausscheidens eines Beteiligten ist nicht gesetzlich geboten. Die Vorschrift des § 53c Absatz 1 Satz 1 VAG, die die Versicherungsunternehmen zur Bildung freier unbelasteter Eigenmittel in bestimmter Höhe verpflichtet, ist auf den hier in Rede stehenden Abrechnungsverband der Versorgungsanstalt nicht anwendbar. Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist gemäß § 1a Absatz 2 Satz 3 VAG der Versicherungsaufsicht (nur) insoweit unterworfen, als sie im Wege der freiwilligen Versicherung Leistungen der Altersvorsorge anbietet.
91 
bb) Für die bei der Versorgungsanstalt versicherten Arbeitnehmer entsteht durch die Erstattungslösung kein Nachteil. Die Höhe ihrer Betriebsrentenansprüche wird nicht berührt; angesichts der Erstattung der Aufwendungen durch die ausgeschiedenen Beteiligten – ob durch eine Einmalzahlung oder laufende Erstattung - müssen die Arbeitnehmer auch nicht befürchten, dass die Versorgungsanstalt künftig außerstande sein könnte, ihre berechtigte Ansprüche zu erfüllen. Auch die übrigen Beteiligten der Versorgungsanstalt werden von der Ausgestaltung der Gegenwertzahlung als Einmalzahlung oder laufende Erstattung - abgesehen von dem unten gesondert zu behandelnden Insolvenzrisiko - nicht berührt. Im Gegenteil stellt eine Erstattungslösung für diese sicher, dass die auf den ausgeschiedenen Beteiligten entfallenden Aufwendungen in vollem Umfang erstattet werden.
92 
cc) Allerdings ist richtig, dass ein Absehen von einer Einmalzahlung zur Folge hätte, dass sich die Versorgungsanstalt und der ausscheidende Beteiligte - obwohl der ausscheidende Beteiligte durch seine Kündigung seinen Wunsch nach Beendigung der Vertragsbeziehungen zum Ausdruck gebracht hat - für einen mehrere Jahrzehnte umfassenden Zeitraum nicht endgültig voneinander lösen könnten, sondern regelmäßig in der Frage der Berechnung der Versorgungslasten zusammenarbeiten müssen. Diesen Nachteil haben jedoch beide Vertragsparteien hinzunehmen; er ist eine Folge dessen, dass die von der Versorgungsanstalt gezahlten Rentenlasten durch Umlagen gedeckt werden und der Anstalt daher nicht jederzeit diejenigen Mittel zur Verfügung stehen, die zur Finanzierung aller künftigen Rentenzahlungsverpflichtungen erforderlich sind. Das Ziel einer Beendigung der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien würde durch eine Erstattungslösung nicht konterkariert. Durch das allmähliche Ausscheiden von Rentenberechtigten aus dem Versichertenbestand der Versorgungsanstalt hätten die verbliebenen Beziehungen zwischen den Parteien ein immer geringeres Gewicht.
93 
dd) Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Versorgungsanstalt ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht, wenn sie einzelnen ausgeschiedenen Beteiligten den auf sie entfallenden Aufwand gesondert in Rechnung stellt. Insbesondere müssen zu diesem Zweck gesonderte Beteiligungskonten geführt, Abrechnungen erstellt und die Erstattungszahlungen beigetrieben werden. Die Versorgungsanstalt ist aber nicht gehindert, den ausscheidenden Beteiligten mit dem ihr zusätzlich entstehenden Verwaltungsaufwand zu belasten. Dass der Verwaltungsaufwand für die Versorgungsanstalt nach dem Ausscheiden eines Beteiligten zunächst höher ist als während dessen Mitgliedschaft - es muss der konkret auf den Beteiligten entfallende Aufwand ermittelt werden -, spricht nicht entscheidend gegen eine Erstattungslösung. Dieser Aufwand nimmt mit dem Ausscheiden von über den Beteiligten versicherten Rentenberechtigten nach und nach ab. Die Versorgungsanstalt wird auch nicht zur bloßen „Zahlstelle“. Ihr verbleibt die Aufgabe, die Leistungsseite zu verwalten und hierzu die satzungsgemäß zu zahlende Betriebsrente zu ermitteln.
94 
ee) Auch das Risiko einer Insolvenz des ausgeschiedenen Beteiligten während der Zeit bis zum Ausscheiden des letzten Rentenberechtigten spricht nicht entscheidend gegen eine Erstattungslösung.
95 
(1) Allerdings ist richtig, dass die Versorgungsanstalt bei einer Erstattungslösung über einen längeren - jedenfalls mehrere Jahrzehnte - andauernden Zeitraum dem Risiko ausgesetzt ist, dass der ausgeschiedene Beteiligte aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine ihr gegenüber bestehende Verpflichtung zur Erstattung der Rentenzahlung zu erfüllen. Dieses Risiko besteht indes grundsätzlich auch bei einem in der Versorgungsanstalt verbleibenden Beteiligten und entsteht nicht erst mit dem Ausscheiden, so dass es nicht gerechtfertigt ist, eine Insolvenzsicherung (allein) aus dem Grunde zu verlangen, dass der Beteiligte die Versorgungsanstalt verlassen hat. Dass die Versorgungsanstalt die Geschäftstätigkeit ihres Beteiligten beobachten muss, um feststellen zu können, ob eine bisher nicht gegebene Insolvenzfähigkeit geschaffen wird und ggf. wie sich das Insolvenzrisiko entwickelt, gilt ebenfalls sowohl für aktive wie für ausgeschiedene Beteiligte.
96 
(2) Sowohl bei aktiven als auch bei ausgeschiedenen Beteiligten kann dem Insolvenzrisiko dadurch begegnet werden, dass eine Insolvenzsicherung nach § 20 Absatz 3 VBLS in Verbindung mit den hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen vorgesehen wird. Dadurch wird bei insolvenzfähigen ausgeschiedenen Beteiligten erreicht, dass deren Fähigkeit, die über Jahrzehnte - allerdings in abnehmendem Umfang - zu erbringenden Leistungen aufzubringen, gesichert wird.
97 
(3) Mit welchen Kosten eine ggf. zu stellende Insolvenzsicherung für einen Beteiligten verbunden ist, muss der Senat im Rahmen der abstrakt-generellen Klauselkontrolle nicht prüfen. Zum einen betrifft die Klausel auch solche Beteiligte, die derzeit nicht insolvenzfähig sind und für die daher eine Insolvenzsicherung nicht verlangt werden kann. Zum anderen liegt es nicht fern, dass ausscheidende Beteiligte die Kosten einer Insolvenzsicherung in Kauf nehmen würden, um auf diese Weise die mit einer Einmalzahlung verbundenen Liquiditätsbelastungen und Prognoserisiken zu vermeiden. Es ist daher geboten, ihnen zumindest alternativ zu einer Einmalzahlung eine Erstattungslösung anzubieten.
98 
ff) Die in der Begründung des Regierungsentwurfs des Jahressteuergesetzes 2007 enthaltenen Erwägungen zur steuerlichen Behandlung von Gegenwertzahlungen (BT-Drs. 16/2712, Seite 45) rechtfertigen eine andere Beurteilung nicht. Zwar ist darin die Rede davon, dass es sich bei den „sogenannten Gegenwertzahlungen“ um eine „Art Schlusszahlung“ in das Umlageverfahren handele und diese Zahlungen die Versorgung der versicherten Arbeitnehmer und ihrer Hinterbliebenen sichere. Diese Ausführungen zur steuerlichen Bewertung besagen aber nichts über die Frage, welches Modell der bei der Klägerin verbleibenden Versorgungslasten unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen ausscheidender Beteiligter angemessen ist.
99 
gg) Ob als Alternative zur Erstattungslösung noch grundsätzlich andere Modelle den berechtigten Interessen der ausscheidenden Beteiligten wie der Versorgungsanstalt hinreichend Rechnung tragen würden, muss der Senat nicht abschließend entscheiden.
100 
(1) Allerdings erscheint es ausgeschlossen, dass eine Mitnahme- und Verzichtslösung – also eine solche, bei der die Rentenberechtigten der ausgeschiedenen Arbeitgeber auf ihre Ansprüche gegenüber der Versorgungsanstalt verzichten und im Gegenzug Ansprüche aus einer Direktzusage oder anderweitigen Versicherung erwerben –praktikabel ist. Zum einen dürfte es jedenfalls bei größeren ausscheidenden Arbeitgebern kaum zu erreichen sein, dass die rentenberechtigten Arbeitnehmer und Hinterbliebenen ausnahmslos auf ihre Ansprüche gegenüber der Versorgungsanstalt verzichten. Zum anderen wird der Versorgungsanstalt nicht angesonnen werden können, im Gegenzug für solche Verzichtserklärung eine Generalquittung gegenüber dem ausscheidenden Beteiligten abzugeben, kann sie doch die Echtheit und das wirksame Zustandekommen der ihr vorgelegten Verzichtserklärungen der einzelnen Versorgungsberechtigten kaum zuverlässig beurteilen.
101 
(2) Nicht ausgeschlossen könnte es allerdings sein, ausscheidenden Arbeitgebern eine Lösung anzubieten, bei der diese ohne einen individuellen Verzicht der Rentenberechtigten die Berechnung und Zahlung der Betriebsrente einem dritten Unternehmen übertragen und eine Inanspruchnahme des ausgeschiedenen Arbeitgebers nur für den Fall vorgesehen wird, dass die Versorgungsanstalt von dem Versicherten berechtigterweise auf (weitere) Rentenzahlungen in Anspruch genommen wird. Auch diese Lösung könnte durch das Verlangen nach einer Insolvenzsicherung bei insolvenzfähigen Beteiligten so ausgestaltet werden, dass eine Gefährdung der Interessen der übrigen Beteiligten und der Arbeitnehmer vermieden wird.
102 
5. Auf die Frage, ob es der Satzungsbestimmung an hinreichender Transparenz mangelt oder sie aus anderen Gründen – etwa wegen nicht genügender Berücksichtigung von Vermögen der Versorgungsanstalt – zu einer unangemessenen Benachteiligung der ausscheidenden Beteiligten führt, kommt es hiernach nicht an. Ebenso wenig hat der Senat zu entscheiden, ob bei der im Auftrage der Versorgungsanstalt durchgeführten Berechnung des Gegenwerts das Satzungsrecht zutreffend angewandt worden ist, insbesondere der Kreis der in die Berechnung einzubeziehenden Personen richtig gezogen worden ist.
103 
6. Die Unwirksamkeit der Satzungsbestimmung über die Gegenwertzahlung hat eine Regelungslücke zur Folge, die - entgegen der Auffassung des Landgerichts - im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschlossen werden muss; allerdings führt diese nicht zu einer bestimmten Gegenwertregelung, sondern nur zur Schaffung einer Befugnis der Versorgungsanstalt, durch Satzung eine neue, unangemessene Benachteiligungen vermeidende Satzungsregelung zu schaffen.
104 
a) Es besteht eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke, da der Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt nicht unter Anwendung des § 14 VBLS eine neue Gegenwertregelung schaffen kann. Der satzungsrechtliche Änderungsvorbehalt ermöglicht es nicht, Verwaltungsratsbeschlüsse über eine Satzungsänderung auch noch gegenüber solchen Beteiligten in Kraft zu setzen, die zum Zeitpunkt des Beschlusses bereits ausgeschieden waren. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 14 Absatz 3 a) VBLS, in dem für die Änderung bestimmter Satzungsnormen angeordnet wird, dass diese für „bestehende“ Beteiligungen gelten solle. § 14 VBLS ermöglicht damit keine Satzungsänderungen mit Wirkung auch im Verhältnis zu Beteiligten, die zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits ausgeschieden sind.
105 
b) Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn eine in Allgemeine Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel unwirksam ist, das dispositive Gesetzesrecht eine Regelung für diesen Fall nicht enthält und der ersatzlose Wegfall der Regelung nicht dem hypothetischen Parteiwillen entspricht (vgl. BGHZ 117, 92; H. Schmidt in: BeckOK BGB, § 305c, Rn. 44). Von einer Umgehung des Verbots geltungserhaltender Reduktion kann in solchen Fällen nicht gesprochen werden (anders wohl OLG Dresden, Urteil vom 6. Oktober 2010, 1 U 1809/09 , Seite 20, Anlage BB 14, Anlagenheft II. Instanz, Band I). Der Wegfall der Klausel wird nämlich insgesamt in Kauf genommen; er führt dazu, dass der Verwender (nur) noch eine Regelung treffen kann, die die berechtigten Interessen beider Parteien in gleicher Weise berücksichtigt.
106 
aa) Eine Regelung des dispositiven Gesetzesrechts, die die Folgen des Ausscheidens eines Beteiligten aus einem weitgehend umlagefinanzierten System der kollektiven Altersversorgung regelt, ist nicht ersichtlich.
107 
bb) Auch ein Rückgriff auf eine frühere Fassung der Satzung der Versorgungsanstalt kommt nicht in Betracht. Die seit Einführung des Umlageverfahrens in Kraft gesetzten Satzungsfassungen sahen jeweils zumindest die vom Senat nicht für wirksam erachtete Regelung vor, wonach die Ausgleichszahlung des ausscheidenden Beteiligten als Einmalbetrag geleistet werden muss. Auf Satzungsfassungen vor Einführung des Umlageverfahrens kann nicht zurückgegriffen werden, da die Interessenlage der Beteiligten bei einem kapitalgedeckten System mit derjenigen bei einer Umlagefinanzierung nicht vergleichbar ist.
108 
cc) Der ersatzlose Wegfall der Regelung über die Folgen des Ausscheidens eines Beteiligten würde dem hypothetischen Parteiwillen nicht entsprechen.
109 
(1) Da die Beteiligung einzelner Arbeitgeber an dem Zusatzversorgungssystem der Klägerin freiwillig ist, muss die Satzung eine Möglichkeit vorsehen, das Zusatzversorgungssystem zu verlassen, obwohl dieses angesichts des angewendeten Umlageverfahrens grundsätzlich auf eine dauerhafte Beteiligung der Arbeitgeber angelegt ist.
110 
(2) Der ersatzlose Wegfall der Regelung hätte zur Folge, dass sich der ausscheidende Beteiligte aus dem von der Versorgungsanstalt unterhaltenen Zusatzversorgungssystem lösen könnte, ohne einen Ausgleich dafür zu leisten, dass die Versorgungsanstalt die bei ihr versicherten Arbeitnehmer des ausscheidenden Beteiligten mittels Betriebsrente weiter zu versorgen hat. Die Aufwendungen für die Versicherten des ausgeschiedenen Arbeitgebers müssten damit diejenigen Beteiligten tragen, die im Versorgungssystem verblieben sind; dies würde sogar unabhängig davon gelten, ob der ausgeschiedene Beteiligte überwiegend zu den Nettozahlern oder –empfängern gehört hat. Dass die Parteien ein solches Vertragsungleichgewicht hingenommen hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Klausel gekannt hätten, ist nicht anzunehmen; ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass der Beitritt des Beklagten zu der Versorgungsanstalt in diesem Fall vollständig gescheitert wäre.
111 
c) Dem hypothetischen Parteiwillen entspricht zur Überzeugung des Senats am ehesten eine Regelung, die es dem Satzungsgeber der Versorgungsanstalt ermöglicht, eine alle Fälle des Ausscheidens regelnde Neufassung des § 23 VBLS zu schaffen.
112 
aa) Die ergänzende Vertragsauslegung bei unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der typischerweise beteiligten Verkehrskreise - und nicht nur der konkret beteiligten Personen - ausgerichtet sein muss. Die Vertragsergänzung muss deshalb für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Sie scheitert, anders als bei Verträgen zwischen einzelnen Personen, nicht daran, dass mehrere Gestaltungsmöglichkeiten zur Ausfüllung der Regelungslücke in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2005, IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, juris-Tz. 47). Inhaltlich ist unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu untersuchen, wie die Beteiligten bei redlichem Verhalten den offengebliebenen Punkt geregelt haben würden, wenn sie ihn bedacht hätten (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. September 1994, XII ZR 77/93, BGHZ 127, 138, Tz. 10).
113 
bb) Legt man dies zugrunde, so kann der Vertrag nicht um eine Neuregelung des Ausscheidens ergänzt werden, die lediglich an den im vorliegenden Fall zu Tage tretenden Interessen der Versorgungsanstalt und eines bestimmten Beteiligten orientiert ist. Vielmehr muss eine Regelung getroffen werden, die die unterschiedlichen Beitritts- und Austrittsdaten verschiedener Beteiligter in den Blick nimmt, die Beteiligung an unterschiedlichen Abrechnungsverbänden, die Insolvenzfähigkeit und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
114 
cc) Eine solche Neuregelung hätten die beteiligten Verkehrskreise bei objektiver Würdigung ihrer Interessen angesichts der Besonderheiten des in Rede stehenden Versorgungssystems nicht gerichtlicher Gestaltung überlassen.
115 
(1) Es kommen bereits im Ansatz unterschiedliche Modelle für das bei der Erstattung anzuwendende Verfahren in Betracht; so könnte eine Erstattungslösung in verschiedenen Varianten oder - wie aufgezeigt - eine Mitnahmelösung ohne Verzicht in Betracht gezogen werden. Ferner ist denkbar, dass dem ausscheidenden Beteiligten mehrere Modelle zur Auswahl angeboten werden. Bei jeder dieser Varianten sind wiederum unterschiedliche Detailregelungen - etwa in der Frage der Insolvenzsicherung, der Bildung von Abrechnungszeiträumen und der Fälligkeit der Leistungen - möglich. Das gerichtliche Verfahren ist nicht geeignet, die verschiedenen in Betracht kommenden Regelungsmöglichkeiten vollständig zu erfassen und eine sachgerechte Auswahl vorzunehmen. Das gilt insbesondere deshalb, weil das Gericht zwar die Interessen des konkreten Beteiligten erfassen kann, nicht aber die Interessen der weiteren bereits ausgeschiedenen und der in Zukunft möglicherweise noch ausscheidenden Beteiligten.
116 
(2) Es ist anzunehmen, dass die beteiligten Verkehrskreise in Kenntnis dieser Nachteile eine Neuregelung dem Satzungsgebungsverfahren der Versorgungsanstalt überlassen hätten. In diesem können die Interessen der Arbeitnehmer und der in der Versorgungsanstalt verbliebenen Arbeitgeber miteinander abgestimmt werden; auch verfügt der Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt über die Informationen, die erforderlich sind, um Musterberechnungen zu den verschiedenen in Betracht kommenden Modellen anzustellen und Praktikabilitätsüberlegungen für die verschiedenen möglichen Modelle anzustellen.
117 
(3) Der Nachteil des Satzungsgebungsverfahrens besteht darin, dass in diesem die Interessen der bereits ausgeschiedenen Beteiligten nicht mehr berücksichtigt werden, weil diese im Verwaltungsrat nicht vertreten sind und auf dessen Entscheidungen deshalb keinen unmittelbaren Einfluss nehmen können. Dieser Nachteil wird aber dadurch ausgeglichen, dass der Verwaltungsrat in Kenntnis der erneuten Möglichkeit gerichtlicher Kontrolle der Neuregelung und seinem Interesse an alsbaldiger Bereitstellung des Gegenwerts bemüht sein wird, die berechtigten Interessen der ausgeschiedenen Arbeitgeber in möglichst angemessener Weise zu berücksichtigen.
118 
(4) Das Satzungsgebungsverfahren würde es im Übrigen auch ermöglichen, dass der Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt – anders als im gerichtlichen Verfahren – mit den bereits ausgeschiedenen und von der Neuregelung betroffenen früheren Beteiligten im Vorfeld Kontakt aufnehmen könnte, um deren Interessenlage bei der Findung eines geeigneten Verfahrens für die Ermittlung des Gegenwerts, die laufende Zahlung und eine eventuelle notwendige Insolvenzsicherung zu ermitteln.
B.
119 
Da nach den vorstehenden Ausführungen die bisherigen Regelungen der Satzung der Klägerin keine wirksame Grundlage für das Verlangen nach einer Gegenwertzahlung bilden, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erstattung derjenigen Kosten, die ihr für die Berechnung des Gegenwerts auf der Grundlage unwirksamer Satzungsbestimmungen entstanden sind.
C.
120 
Auf die Frage, ob die für das Ausscheiden eines Beteiligten in § 23 VBLS getroffene Regelung (auch) gemäß § 134 BGB wegen eines kartellrechtlichen Verbotsgesetzes unwirksam ist, kommt es hiernach nicht mehr an; insoweit besteht auch kein Anlass, den für die Entscheidung von kartellrechtlichen Streitigkeiten zuständigen Senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit der Sache zu befassen.
III.
121 
1. Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Absatz 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
122 
2. Die Zulassung der Revision (§ 543 Absatz 2 Nr. 1 ZPO) war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache veranlasst.
123 
a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bisher nicht geklärt, ob und ggf. mit welchen Einschränkungen die Bedingungen der Versorgungsanstalt einer Überprüfung nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterzogen werden können, soweit sie Regelungen über eine beim Ausscheiden eines Beteiligten zu leistenden Zahlungen enthalten. Ebenso wenig ist geklärt, welchen inhaltlichen Schranken - bei unterstellter Möglichkeit der Klauselkontrolle – die Regelungen über die Zahlung eines Gegenwerts unterliegen. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 7. Mai 1997 (IV ZR 179/96, BGHZ 135, 333, juris-Tz. 23) ausgesprochen, dass Anpassungen des Vertragsinhalts im Falle einer Äquivalenzstörung der Satzung der Versorgungsanstalt grundsätzlich nicht fremd seien. Im Zusammenhang dieser Entscheidung bestand jedoch kein Anlass zur Klärung der Frage, welchen Anforderungen die Ausgestaltung des Gegenwertanspruchs genügen muss.
124 
b) Die genannten Rechtsfragen stellen sich in allen denjenigen Fällen, in denen die Versorgungsanstalt (weitere) Gegenwertzahlungen verlangt oder bereits ausgeschiedene Beteiligte die Rückzahlung von Leistungen begehren. Entsprechende Verfahren mit hoher wirtschaftlicher Bedeutung sind entweder bereits in erster oder zweiter Instanz anhängig oder nach Darstellung der Versorgungsanstalt zu erwarten. Auch beim Ausscheiden von Beteiligten aus anderen Zusatzversorgungskassen ähnlichen Zuschnitts stellen sich – mögen sich die zum Ausscheiden getroffenen Regelungen auch im Detail unterscheiden – ähnliche Rechtsfragen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.