Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 22. Jan. 2003 - 12 U 141/02

published on 22.01.2003 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 22. Jan. 2003 - 12 U 141/02
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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 24.04.2002 - 9 O 208/01 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin verkaufte der Beklagten gebrauchtes Krankenhausinventar mit zwei Rettungswagen, das die Beklagte nach Georgien lieferte. Außerdem verpflichtete sich die Klägerin gegenüber der Beklagten zur Montage, Installation und Inbetriebnahme der gelieferten Krankenhausausstattungen und technischen Geräte. Die Montage ist nicht abgeschlossen. Die Klägerin erklärte die Kündigung des Montagevertrags. Die vereinbarte Vergütung für die Montage hat die Beklagte vollständig bezahlt, außerdem 70 % des Kaufpreises. Die Klägerin macht den restlichen Kaufpreis geltend. Die Beklagte hat mit angeblichen Gegenforderungen aufgerechnet und Zurückbehaltungsrechte geltend gemacht.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, die Beklagte zur Zahlung von EUR 162.271,77 Zug um Zug gegen Fertigstellung der vereinbarten Montage verurteilt.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf uneingeschränkte Verurteilung der Beklagten weiter. Hinsichtlich des Parteivorbringens in der Berufung wird auf die vorbereitenden Schriftsätze und die Ausführungen unter II. verwiesen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Klägerin hat gemäß § 433 Abs. 2 BGB Anspruch auf Zahlung von EUR 162.271,77. Der Beklagten steht aber, wie das Landgericht zu Recht entschieden hat, ein Zurückbehaltungsrecht zu.
1. Das Landgericht hat die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des restlichen Kaufpreises in der genannten Höhe festgestellt.
Die Kaufpreisforderung ist zwar nicht fällig. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Restkaufpreiszahlung vereinbarten die Parteien, dass der Restkaufpreis "in Höhe von 30 % sofort bezahlt wird, sobald das vom Endabnehmer bzw. von der ausführenden Montagefirma IPS bestätigte Abnahmeprotokoll dem Käufer vorliegt". Damit regelten die Parteien die Fälligkeit der Kaufpreisforderung. Die vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen liegen nicht vor. Bei dem im Vertrag genannten Abnahmeprotokoll handelt es sich wahrscheinlich um die Feststellung der Funktionsfähigkeit der gelieferten Geräte, da der Kaufvertrag festhält, dass die einzelnen Geräte des Krankenhausinventars deinstalliert seien und deshalb die Funktionsfähigkeitsprüfung nicht durchgeführt werden könnte. Gemeint sein könnte auch die Fertigstellung der Montage. Diese Frage kann aber offen bleiben. Jedenfalls liegt für beide Auslegungsalternativen das geforderte Protokoll nicht vor.
Das Landgericht hat jedoch mit der Verurteilung zur Zahlung die Fälligkeit der Forderung ausgesprochen. Die Feststellung des Landgerichts ist nicht angegriffen. Von ihr abzuweichen ist dem Senat gemäß § 528 ZPO verwehrt, da nur die Klägerin Berufung eingelegt hat.
2. Die Beklagte kann, wie schon das Landgericht ausgeführt hat, gemäß § 273 Abs. 1 BGB den Restkaufpreis zurückhalten, weil die Klägerin ihre nach dem Montagevertrag geschuldeten Montageleistungen noch nicht vollständig erbracht hat.
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a. Die Beklagte hat einen fälligen Anspruch darauf, dass die Klägerin die geschuldeten weiteren Montageleistungen erbringt. Der Anspruch ist nicht aufgrund der Fristsetzungen und Kündigungen der Klägerin untergegangen.
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aa. Die Fristsetzung vom 20.08.1999 (K 15) und die Kündigung vom 9.09.1999 (K 16) sind nicht wirksam.
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Der Montagevertrag ist ein Werkvertrag. Ein Werkvertrag ist vom Unternehmer nicht frei kündbar, sondern kann nur unter bestimmten Voraussetzungen, wenn der Besteller seine (Mitwirkungs-) Pflichten verletzt, beendet werden, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Die Klägerin hätte die Beklagte gemäß § 643 BGB auffordern müssen, einer vertraglichen Mitwirkungspflicht innerhalb einer bestimmten Frist nachzukommen, und ihr die Vertragsaufkündigung androhen müssen, falls sie dieser ihrer Obliegenheit nicht nachkommt. Zur Erfüllung einer ihr obliegenden Mitwirkungspflicht forderte die Klägerin die Beklagte im Schreiben vom 20.08.1999 nicht auf. Die in diesem Schreiben geforderte Zustimmung zu einer bestimmten Berechnung ihres Montagemehraufwandes ist keine derartige Mitwirkungspflicht. Zwar war im Montagevertrag geregelt, dass die Klägerin mit Zustimmung der Beklagten "die Mehrkosten der Montage nach Aufwand zusätzlich berechnet, die dadurch entstehen, dass sich Verzögerungen bei der Installation einstellen, die nicht auf das Verschulden der Klägerin zurückzuführen sind, z.B. mangelhafte Vorbereitung der zur Installation vorgesehenen Räumlichkeiten und fehlende personelle Unterstützung durch den Betreiber der Einrichtung". Einen Anspruch auf die von ihr im Schreiben vom 20.08.1999 verlangte Mehrvergütung hatte die Klägerin jedoch nicht, auch nicht auf die Zustimmung zu einer bestimmten (pauschalierten) Zusatzvergütung. Im Montagevertrag war schon vereinbart, dass die Klägerin ihren Zusatzaufwand berechnen darf, und zwar den tatsächlich anfallenden, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat. Da ein Montagemehraufwand der Klägerin im Montagevertrag geregelt ist, brauchte die Beklagte ihre Zustimmung zu einer erneuten Regelung nicht mehr zu erteilen, schon gar nicht zu einer solchen Regelung, die von der im Montagevertrag abweicht.
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bb. Auch nicht wirksam sind die Nachfristsetzung der Klägerin vom 23.09.2002 und ihre darauffolgende Kündigung.
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Die Aufforderung mit Fristsetzung zur Stellung von Sicherheiten für den eingeklagten Restkaufpreis und in Höhe von EUR 75.000 für einen Montagemehraufwand im Schreiben vom 03.09.2002 (II 125) stellt keine wirksame Fristsetzung nach §§ 648 a Abs. 5, 643 BGB dar. Die Beklagte mußte nicht die geforderten Sicherheiten stellen. Die Klägerin hatte keinen Anspruch darauf. Einen Anspruch gemäß § 648 a BGB auf Sicherung des Restkaufpreises hätte sie allenfalls, wenn Kaufvertrag und Montagevertrag einen einheitlichen Vertrag darstellen würden, der nach Werkvertragsrecht zu beurteilen ist. Die Parteien erstellten jedoch entgegen dem ursprünglichen Vertragsentwurf (B 7) zwei getrennte Urkunden, wollten demnach zwei eigenständige Verträge, die auch - nach dem unstreitigen erstinstanzlichen Vortrag - hätten eigenständig erfüllt werden können. Die erstmals im Berufungsschriftsatz vom 21.01.2003 ohne Entschuldigung erfolgte anderweitige Darstellung des dem Vertragsgebilde zugrundeliegenden Sachverhalts ist gemäß § 529 ZPO unbeachtlich.
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Die Aufforderung zur Stellung einer Sicherheit allein für die Vergütung eines Montagemehraufwands ist ebenfalls unwirksam, da die Klägerin eine zumindest stark überhöhte Sicherheit forderte (vgl. BGH WM 2001, 263). Die Klägerin hat nicht plausibel dargelegt, dass ihr ein Anspruch auf Erstattung eines Mehraufwands zustehen könnte, schon gar nicht ein Anspruch in Höhe von schätzungsweise EUR 75.000. Die Höhe einer der geforderten Sicherheit zugrunde liegende Forderung entspricht fast der zwischen den Parteien aufgrund ihrer Einschätzung ausgehandelten Vergütung für die gesamte Montage der gelieferten Krankenhauseinrichtung. Die Klägerin hat aber noch nicht einmal die vereinbarte und ihr bezahlte Montagevergütung von DM 180.000 verbraucht.
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Im Montagevertrag vereinbarten die Parteien, dass der Klägerin die Vergütung von DM 180.000 dafür zusteht, dass sie vier Techniker für die Durchführung der Montage, Installation und Inbetriebnahme der gelieferten Krankenhausausstattungen und technischen Geräte für die Zeit von drei Monaten stellt. Diese drei Monate waren noch nicht abgelaufen, als die Klägerin die Montagearbeiten unterbrach. Die Techniker begannen mit ihren Arbeiten am 10.09.1998 und stellten die Arbeiten am 12.11.1998 ein. Auch unter Berücksichtigung der Vorauszahlung von DM 30.000 hat die Klägerin die Montagevergütung noch nicht vollständig "abgearbeitet". Vielmehr waren - proportional der zum Zeitpunkt der Arbeitseinstellung vergangenen Montagezeit - allenfalls rund DM 130.000 verbraucht.
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Ein Mehraufwand, den die Klägerin in Rechnung hätte stellen können, entstand nicht dadurch, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung, selbst zwei georgische Techniker und georgische Hilfskräfte zu stellen und bestimmte Vorarbeiten zu erbringen, möglicherweise nicht nachkam. Die Klägerin hat nämlich einen ihr dadurch entstandenen und nach dem Vertrag abrechenbaren Mehraufwand nicht dargelegt. Sie hat nur vorgetragen - dies lässt sich auch den vorgelegten Arbeitsberichten der Montagefirma ... entnehmen -, dass sich die Montagearbeiten einfach hinzogen (möglicherweise auch dadurch, dass die deutschen Techniker Arbeiten durchführten, für die eigentlich die georgischen Kräfte vorgesehen waren). Ein durch die Verzögerungen entstehender und abrechenbarer Mehraufwand wäre deshalb erst nach Ablauf der im Montagevertrag vorgesehenen Arbeitszeit von drei Monaten entstanden.
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Offen bleiben kann daher, ob die Klägerin beim Einbau von Operationssälen, Röntgengeräten etc. Unternehmerin eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon gemäß § 648 a BGB ist.
19 
cc. Schließlich hat die Fristsetzung vom 16.01.2003 zur Durchführung der für die weitere Montage erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen (II 153) und die Nachfristsetzung vom 28.01.2003 (II 155) den Montagevertrag bis zur Berufungsverhandlung am 6.02.2003 nicht beenden können.
20 
Die gesetzten Fristen, insgesamt 14 Tage, sind unangemessen kurz. Mit Schreiben vom 16.01.2003, zugegangen am 20.03.2003, forderte die Klägerin die Beklagte auf, bis zum 26.01.2003 die Strom-, Wasser- und Druckluftversorgung und die vertraglich vorgesehenen georgischen Mitarbeiter bereitzustellen und die Bereitstellung durch ein Bestätigungsschreiben der georgischen Regierung nachzuweisen. Mit Schreiben vom 28.01.2003 setzte die Klägerin, da die Beklagte die Vorbereitungshandlungen nicht getroffen hätte, eine Nachfrist bis 3.02.2003. Für die Beurteilung der Angemessenheit einer gesetzten Frist sind die gesamten Umstände des Falles zu berücksichtigen (RG WarnRspr 1908 Nr. 625; Staudinger/Peters, BGB, Bearbeitung 2000, § 643 Rn. 11). Die Beklagte, die ihren Sitz und ihre Mitarbeiter in Deutschland hat, hat die geforderten Mitwirkungshandlungen in Georgien zu erbringen. Diese Vorbereitungsarbeiten sind - jedenfalls nach Vortrag der Klägerin - umfangreich. Allein die Entfernung von Deutschland nach Georgien und eventuelle Kommunikationsschwierigkeiten können zeitaufwendig sein. Die Klägerin hat weiterhin eine Bestätigung der georgischen Regierung gefordert. Unabhängig davon, ob sie eine solche Bestätigung überhaupt beanspruchen kann, würde aller Wahrscheinlichkeit erheblich mehr Zeit benötigt, die Bestätigung zu erlangen, als die Klägerin der Beklagten eingeräumt hat. Insbesondere fällt bei der Beurteilung der Angemessenheit der gesetzten Fristen ins Gewicht, dass die Montagearbeiten der Klägerin seit mehr als vier Jahren ruhen, dass sie die Beklagte in diesen vier Jahren seit dem Abbruch der Montagearbeiten im November 1998 bis zum Januar 2003 nie zur Durchführung der geschuldeten Vorbereitungsmaßnahmen aufforderte, dass die Wiederaufnahme der Arbeiten aufgrund deren längerer Unterbrechung voraussichtlich zusätzliche Vorbereitungen erfordern werden, die weitere Zeit benötigen, und dass kein Grund für die plötzliche Eile der Klägerin zu erkennen ist.
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Dass die Arbeiten seit mehr als vier Jahren ruhen, hat nicht allein die Beklagte zu vertreten. Zwar war die Klägerin wohl berechtigt, die Montage einzustellen, da die Beklagte die fälligen Vergütungsraten nicht zahlte. Nachdem die Beklagte aber die fälligen Raten und auf Forderung der Klägerin auch die noch nicht fälligen Raten gezahlt hatte, nahm die Klägerin die unterbrochenen Arbeiten nicht ab dem 1.02.1999 wieder auf, wie sie in ihrem Schreiben vom 17.11.1998 (K 9) angekündigt hatte, sondern stellte weitere - unberechtigte (s.o. 2 a aa) - Forderungen für die Wiederaufnahme der Montagearbeiten.
22 
Da die von der Klägerin gesetzte Frist unangemessen kurz ist, wurde durch ihre Aufforderung vom 16.01.2003 eine angemessene Frist in Lauf gesetzt (Staudinger, a.a.O.). Welche Frist im vorliegenden Fall angemessen wäre, kann offen bleiben. Eine angemessene Frist wäre zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nämlich noch nicht abgelaufen, so dass eine darauf gegründete Vertragsbeendigung der Berufungsentscheidung nicht zugrunde gelegt werden kann. Die seit dem Zugang des Aufforderungsschreibens am 20.01.2003 bis zur Berufungsverhandlung am 6.02.2003 abgelaufene Frist von 17 Tagen wäre im vorliegenden Fall allein schon aufgrund der Dauer der Arbeitsunterbrechung auch noch unangemessen kurz.
23 
b. Restkaufpreisforderung und Anspruch aus Fertigstellung der Montage entstammen demselben rechtlichen Verhältnis gemäß § 273 BGB. Nicht erforderlich ist, dass die beiderseitigen Ansprüche im selben Vertrag ihr Grundlage haben; es genügt, wenn ihnen ein innerlich zusammenhängendes einheitliches Lebensverhältnis zugrunde liegt (BGHZ 115, 99/103; 92, 194/196). Kauf und Montage betreffen die gleichen Gegenstände. Die Verträge wurden zum gleichen Zeitpunkt geschlossen. Kaufvertrag und Montagevertrag bilden, auch wenn die Parteien zwei Urkunden errichteten, ein ineinander verzahntes Vertragsgebilde. Der Beginn der Montageleistungen hing davon ab, dass die Klägerin das an die Beklagte verkaufte Krankenhausinventar auf den Weg nach Georgien brachte. Sie hatte die Ware ab Lager der Spediteure frei auf Lkw verladen zu liefern (Nr. 3 des Kaufvertrages). 70 % des Kaufpreises hatte die Beklagte vor Auslieferung zu bezahlen, den Rest erst, wenn ihr das vom Endabnehmer bzw. der Montagefirma bestätigte Abnahmeprotokoll vorlag.
24 
3. Über weitere Einwendungen der Beklagten gegen die Forderung der Klägerin hat der Senat nicht zu entscheiden. Das Landgericht hat die von ihr erklärten Aufrechnungen mit Gegenforderungen für unbegründet erklärt. Es hat ein von der Beklagten weiterhin geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht wegen der angeblichen fehlenden Übergabe von Plänen zurückgewiesen. Die Beklagte hat diese Einwendungen zwar in der Berufung weiterverfolgt, jedoch nicht durch Einlegung eines eigenen Rechtsmittels. Die Einwendungen können daher nicht zu einer Abänderung des Urteils zu Lasten der Klägerin führen.
III.
25 
Da die Berufung der Klägerin keinen Erfolg hat, hat sie gemäß § 97 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.
26 
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Annotations

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

Der Unternehmer ist im Falle des § 642 berechtigt, dem Besteller zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werde. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung bis zum Ablauf der Frist erfolgt.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.