Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 18. Jan. 2019 - 12 U 129/18

bei uns veröffentlicht am18.01.2019

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg - 4. Zivilkammer - vom 20.07.2018 - 4 O 250/16 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten um restliche Leistungsansprüche des Klägers aus einer Sachversicherung wegen des Brandschadens an einer Heuballenpresse.
Der Kläger, ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Landwirt, unterhält bei der Beklagten eine sog. Agrarpolice, die eine Feuerversicherung umfasst. Versichert ist u.a. die landwirtschaftliche Be-triebseinrichtung zum Neuwert. Dem Vertrag liegen „Allgemeine Bedingungen für die ...-AgrarPolice (...-AGP 2008)“ der Beklagten (im Folgenden: AVB) zugrunde, die in ihrem Teil E folgende Bestimmungen enthalten:
„E 9.2 Versicherungswert der Betriebseinrichtung [...] ist
1. der Neuwert;
Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag;
[...]
3. der Zeitwert, sofern dieser im Fall der Versicherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt).
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweglichen Sachen durch einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand. Abweichend davon ist der Neuwert der Versicherungswert der Betriebseinrichtung, sofern diese für ihren vom Hersteller bestimmten Zweck uneingeschränkt verwendungsfähig und in dieser Weise zum Schadenzeitpunkt regelmäßig im Gebrauch ist. Voraussetzung ist weiterhin die regelmäßige Pflege und Wartung.
[...]
E 12.2 Entschädigungsberechnung für Inhalt
10 
1. Ersetzt werden
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a) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles abhanden gekommenen Sachen der Versicherungswert dieser Sachen (E 9.2 bis E 9.5) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles;
12 
b) bei beschädigten Sachen und bei Aufwendungen gemäß C 3 die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer Wertminderung, die durch den Versicherungsfall etwa entstanden und durch die Reparatur nicht auszugleichen ist, höchstens jedoch der Versicherungswert dieser Sachen unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles; [...]
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c) Restwerte werden angerechnet.
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2. In der Neuwertversicherung (E 9.1.1) erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um
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a) bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhandengekommen sind, in gleicher Art und Güte und neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen; anstelle von Maschinen und Geräten können Maschinen und Geräte beliebiger Art wiederbeschafft werden, wenn sie landwirtschaftlichen Zwecken dienen;
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b) bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wiederherzustellen.
17 
3. Der Zeitwertschaden bei zerstörten oder abhanden gekommenen Gegenständen wird aus dem Neuwertschaden abzüglich der Wertminderung durch Alter und Abnutzung errechnet. Auf eine Kürzung des in den Wiederherstellungskosten enthaltenen Lohnkostenanteils wird dabei verzichtet.“
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Am 09.06.2014 erlitt die Heurundballenpresse des Klägers, Marke ..., während ihres Betriebs einen Brandschaden. Der Eintritt des Versicherungsfalls ist zwischen den Parteien unstreitig. Im Rahmen der Leistungsprüfung holte die Beklagte ein Gutachten zum erstattungsfähigen Schaden durch den Dipl.-Ing. F. ein, der zu einem Neuwert der Rundballenpresse am Schadenstag von 29.000 EUR, einem Zeitwert von 12.760 EUR und einem erstattungsfähigen Instandsetzungsaufwand von 6.414,10 EUR gelangte (vgl. Schadenbericht vom 14.07.2014, nebst Nachtrag vom 04.05.2018). Letztgenannten Betrag zahlte die Beklagte an den Kläger, der indes die Regulierung des Neuwerts begehrt.
19 
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, an der Heuballenpresse sei Totalschaden eingetreten. Als Neuwert seien 32.773,11 EUR exkl. MWSt., als Zeitwert maximal 4.000 EUR inkl. MWSt. und als Instandsetzungskosten 10.000 EUR exkl. MWSt. anzusetzen. Die Schadensermittlung durch den Sachverständigen der Beklagten sei fehlerhaft. Unter anderem habe er beim Reparaturaufwand Kosten für die Spannarmrollen von 725,20 EUR, 135,10 EUR und 256 EUR in unzulässiger Weise abgesetzt. Überdies bestehe das erforderliche Feststellungsinteresse, weil der Kläger vorleistungspflichtig und nur dann in der Lage sei, den Kaufpreis vorzufinanzieren, wenn sichergestellt sei, dass der Schaden von der Beklagten ersetzt werde.
20 
Er hat beantragt,
21 
die Beklagte zu verurteilen, den Schaden vom 09.06.2014 an der Rundballenpresse ..., Fahrgestellnummer ..., Baujahr 1990, auf Neuwertbasis zu regulieren.
22 
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
24 
Sie hat das Vorliegen eines Totalschadens bestritten, weil Reparaturkosten und Restwert zusammen den Wiederbeschaffungspreis zum Neuwert per Schadenstag nicht überstiegen. Auf Grundlage der korrekten Schadensbewertung durch den Gutachter F. seien nur die Reparaturkosten zu erstatten. Dabei seien die Kosten für die Spannarmrollen zutreffend abgesetzt worden, weil es sich insoweit um einen nicht versicherten Betriebsschaden handele.
25 
Das Landgericht hat nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Fi. vom 09.03.2018 nebst mündlicher Erläuterung vom 19.06.2018 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage auf Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten auf Neuwertbasis sei zwar zulässig, weil der Kläger aufgrund der Regelungen in den AVB zum Sachverständigenverfahren nicht gehalten gewesen sei, vor dessen Einleitung die Schadenshöhe zu beziffern. Die Klage sei aber unbegründet. Gemäß E 12.2.1 Buchst. a der AVB werde der Versicherungswert bei zerstörten oder bei infolge eines Versicherungsfalls abhanden gekommenen Sachen ersetzt. Die Heuballenpresse sei weder abhandengekommen noch im Sinne eines technischen Totalschadens zerstört worden.
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Es liege auch kein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Ein solcher werde angenommen, wenn die versicherte Sache zwar technisch noch reparabel, der Schaden aber so erheblich sei, dass die erforderlichen Reparaturkosten höher seien als die im Falle eines (echten) Totalschadens zu ersetzenden Wiederbeschaffungskosten. Die Wiederbeschaffungskosten errechneten sich aus dem vereinbarten Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts der beschädigten Sache. Der zwischen den Parteien vereinbarte Wiederbeschaffungswert sei hier der Neuwert, der dem Wiederbeschaffungspreis einer neuen Sache gleicher Art und Funktion im neuwertigen Zustand ohne Abzug neu für alt entspreche. Dieser liege ausweislich des Gutachtens Fi. bei 19.490 EUR. Davon in Abzug zu bringen sei der Restwert der Maschine, der jedenfalls unter dem von dem Sachverständigen errechneten Zeitwert von 1.949 EUR liege. Die Instandsetzungskosten beliefen sich auf 6.784,52 EUR. Damit seien lediglich die unter den Wiederbeschaffungskosten von 17.541 EUR liegenden Reparaturkosten von 6.784,52 EUR seitens der Beklagten zu erstatten.
27 
Daneben hat das Landgericht angemerkt, dass die Voraussetzungen der so genannten Wiederherstellungsklausel gemäß E 12.2.2 nicht vorlägen. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass der Kläger innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt habe, die Entschädigung zur Wiederherstellung zu verwenden.
28 
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, durch die er sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Er rügt, das Landgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen der Wiederherstellungsklausel abgelehnt. Die Feststellungsklage habe die Verjährung gehemmt. Überdies habe der Kläger mitgeteilt, nur dann in der Lage zu sein, den Kaufpreis für eine neue Rundballenpresse vorzufinanzieren, wenn die Erstattung durch die Beklagte sichergestellt sei. Das Landgericht habe ihn gehörswidrig nicht auf seine entsprechenden Bedenken hingewiesen. Auch liege ein Totalschaden vor. Das Landgericht sei insoweit von einem falschen Neuwert ausgegangen. Die Reparaturkosten überstiegen den Zeitwert zum Schadenstag bei weitem. Seit dem Schadensfall habe die Presse nur noch Schrottwert.
29 
Der Kläger beantragt,
30 
die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an den Kläger den Schaden vom 09.06.2014 an der Rundballenpresse ..., Fahrgestellnummer ..., Baujahr 1990, auf Neuwertbasis zu regulieren.
31 
Die Beklagte beantragt,
32 
die Berufung zurückzuweisen.
33 
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Überdies wendet sie ein, dass die vom Kläger erhobene Feststellungsklage die Dreijahresfrist für die Sicherstellung der Wiederherstellung nicht hemme.
34 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf die Feststellungen des Landgerichts, soweit sie zu den hier getroffenen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen, sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Verhandlungsprotokolle Bezug genommen.
II.
35 
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen.
36 
1. Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage ist zulässig.
37 
a) Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, ist der vom Kläger zur Entscheidung gestellte Klageantrag trotz seiner Fassung nicht auf Verurteilung zu einer Leistung, sondern auf gerichtliche Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Schadensregulierung nach Maßgabe von E 12.2.1 Buchst. a, E 12.2.2 Buchst. a der AVB gerichtet.
38 
Bei der Auslegung eines Klageantrags ist nicht an dessen buchstäblichem Sinn zu haften, sondern der wirkliche Wille der Partei zu erforschen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteil vom 28.04.2016 - I ZR 254/14, GRUR 2016, 1301 Rn. 27 m.w.N.).
39 
Zwar begehrt der Kläger nach dem Wortlaut seines Antrags die Verurteilung der Beklagten zu einer Handlung. Ungeachtet bestehender Zweifel an der erforderlichen Bestimmtheit eines solchen Antrags hat der Kläger aber bereits in der Klageschrift darauf hingewiesen, dass das „Feststellungsinteresse“ bestehe (Schriftsatz vom 11.10.2016 S. 3). Damit hat er hinreichend verdeutlicht, dass sein Klagebegehren tatsächlich als Feststellungsantrag verstanden werden soll. Überdies hat er ebenfalls bereits in der Klageschrift vorgetragen, die Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteige (sog. Neuwertspitze), setze die Sicherstellung einer Ersatzbeschaffung voraus, er sei hierzu aber nur in der Lage, wenn sichergestellt sei, dass die entsprechenden Kosten durch die Beklagte ersetzt würden. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass er durch das von ihm begehrte Urteil die Verpflichtung der Beklagten bestätigt wissen will, den Schaden auf Versicherungswertbasis (E 12.2.1 Buchst. a der AVB) anstelle der von der Beklagten für einschlägig erachteten Reparaturkostenbasis (E 12.2.1 Buchst. b der AVB) zu regulieren und in diesem Zusammenhang die Neuwertspitze nach E 12.2.2 Buchst. a der AVB zu entschädigen, sobald er die erforderliche Ersatzbeschaffung sicherstellt.
40 
b) Der so verstandene Antrag betrifft ein feststellungsfähiges, gegenwärtiges Rechtsverhältnis.
41 
Soweit ein Kläger die Feststellung von Rechtsfolgen aus einem Rechtsverhältnis begehrt, das noch nicht besteht, sondern erst in Zukunft unter Voraussetzungen, deren Eintritt noch offen ist, entstehen kann, genießt er noch kein Recht auf richterlichen Schutz (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.1992 - V ZR 82/91, BGHZ 120, 239 [juris Rn. 34] m.w.N.). Dies bedeutet allerdings nicht, dass für die Eröffnung der Feststellungsklage alle Umstände, von denen die Entstehung der festzustellenden Rechtsfolge abhängt, bereits eingetreten sein müssten. Vielmehr reicht es insoweit aus, dass die zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Beziehungen schon zur Zeit der Klageerhebung wenigstens die Grundlage bestimmter Ansprüche bilden (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.1992 - IV ZR 213/91, VersR 1992, 950 [juris Rn. 9] m.w.N.).
42 
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Zwar geht es dem Kläger um die Feststellung der künftigen Verpflichtung der Beklagten zur Entschädigung der Neuwertspitze. Aufgrund der strengen Wiederherstellungsklausel in E 12.2.2 Buchst. a der AVB erwirbt er den darauf gerichteten Anspruch erst, wenn er die Verwendung der geforderten Entschädigung zu den dort genannten Zwecken sicherstellt. Bis dahin fehlt es an einer Anspruchsvoraussetzung; der entsprechende Anspruch ist noch nicht entstanden (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2000 - IV ZR 280/99, r+s 2001, 118 [juris Rn. 11]).
43 
Bei der Frage nach der Gegenwärtigkeit des Rechtsverhältnisses ist aber nicht entscheidend auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung abzustellen (a.A. OLG Köln, VersR 2018, 1248 f.; Günther, r+s 2017, 340 f. unter Bezugnahme auf eine unveröffentlichte Entscheidung des LG Köln). Maßgebend ist vielmehr, dass die Grundlagen des Anspruchs auf Entschädigung der Neuwertspitze nach Eintritt des Versicherungsfalls bereits angelegt sind und es zur Entstehung des Anspruchs - das Vorliegen aller übrigen, behaupteten Tatbestandsvoraussetzungen unterstellt - ausschließlich noch der Sicherstellung der Entschädigungsverwendung bedarf. Bei Vorliegen solch verdichteter Rechtsbeziehungen verdient der Kläger richterlichen Schutz. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass Versicherungsnehmern, die nicht über die erforderlichen Mittel zur Sicherstellung der Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung verfügen, ansonsten keine Rechtsschutzmöglichkeit gegen einen Versicherer zur Verfügung stünde, der sich rechtswidrig von vornherein weigert, seine Verpflichtung zur Erstattung der Neuwertspitze festzustellen. Gerade in solchen Fällen bleibt dem Versicherungsnehmer nur die Möglichkeit, diese Feststellung durch eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen (so BGH, Urteil vom 26.10.2016 - IV ZR 193/15, r+s 2017, 133 Rn. 29; ähnlich OLG Celle, r+s 1990, 93, 95).
44 
c) Der Kläger hat auch das erforderliche Feststellungsinteresse. Die Beklagte stellt seinen Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe von E 12.2.1 Buchst. a, E 12.2.2 Buchst. a der AVB in Abrede. Die Möglichkeit zur Leistungsklage steht dem Kläger - ungeachtet der Ausführungen des Landgerichts zur in den AVB eröffneten Möglichkeit des Sachverständigenverfahrens - schon wegen der vereinbarten strengen Wiederherstellungsklausel nicht zur Verfügung.
45 
2. Das Feststellungsbegehren ist aber unbegründet.
46 
a) Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz des Versicherungswerts der Heuballenpresse unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls.
47 
aa) Nach E 12.2.1 Buchst. a der AVB hat der Versicherer den Versicherungswert einer versicherten Sache zu ersetzen, wenn sie zerstört wurde oder infolge eines Versicherungsfalls abhanden kam. Dagegen schuldet er gemäß E 12.2.1 Buchst. b der AVB im Falle der bloßen Beschädigung den Ersatz der notwendigen Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Wertminderung.
48 
bb) Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Heuballenpresse nicht als zerstört i.S.v. E 12.2.1 Buchst. a der AVB, sondern als beschädigt i.S.v. E 12.2.1 Buchst. b der AVB anzusehen ist.
49 
(1) Die Berufung wendet sich nicht gegen die Feststellung des Landgerichts, die Reparatur der brandgeschädigten Heuballenpresse sei technisch möglich. Sie greift nur dessen Wertung an, nach der auch kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliege.
50 
Unter welchen Voraussetzungen ein solcher Schaden anzunehmen ist, wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt. Während eine Ansicht insofern fordert, dass die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung höher sind als der vereinbarte Versicherungswert abzüglich eines eventuellen Restwerts (Jula in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. Allgemeine Hausratsversicherungsbedingungen 2010 § 12 Rn. 3; ders., Sachversicherungsrecht 4. Aufl. S. 226; Gierschek in Dietz/Fischer/Gierschek, Wohngebäudeversicherung 3. Aufl. § 13 A Rn. 12 ff.), spricht sich die Gegenansicht dafür aus, dass es bereits genüge, wenn die Reparaturkosten die Differenz aus Zeitwert und Restwert übersteigen (Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. R I Rn. 17 a.E.). Das Landgericht hat seine Bewertung auf Grundlage der erstgenannten Ansicht getroffen, während die Berufung die zweitgenannte Meinung für richtig erachtet.
51 
(2) Der Meinungsstreit bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Leistungsumfang der Beklagten richtet sich nicht nach allgemeinen Schadensbegriffen, sondern den - insoweit weder vom Landgericht noch den Parteien in den Blick genommenen - vertraglichen Vereinbarungen im konkreten Fall (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. Vorb. zu §§ 74-99 Rn. 80). Nach Auslegung der in den Versicherungsvertrag des Klägers einbezogenen Versicherungsbedingungen ist unabhängig von der generellen Definition des wirtschaftlichen Totalschadens keine Zerstörung der Rundballenpresse anzunehmen, so dass eine Schadensregulierung nach Maßgabe von E 12.2.1 Buchst. a der AVB von vornherein ausscheidet.
52 
(a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGH, Urteil vom 23.06.1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 84 [juris Rn. 14] m.w.N.; st. Rspr.).
53 
(b) Eine ausdrückliche Regelung, ab welchem Grad der Beschädigung die versicherte Sache als zerstört anzusehen ist, enthalten die Versicherungsbedingungen nicht. Aus E 12.2.1 Buchst. b der AVB ersieht der durchschnittliche Versicherungsnehmer indes, dass im Falle der technischen Reparaturfähigkeit eine Zerstörung so lange nicht vorliegt, wie die notwendigen Reparaturkosten zuzüglich einer Wertminderung, die durch den Versicherungsfall entstanden und durch die Reparatur nicht auszugleichen ist, den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht übersteigen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 08.11.1995 - IV ZR 365/94, BGHZ 131, 157 [juris Rn. 16]). Denn die Regelung des Versicherungswerts als Entschädigungsgrenze machte an dieser Stelle keinen Sinn, wenn regelmäßig bereits vor deren Erreichen wegen der Annahme eines wirtschaftlichen Totalschadens eine Zerstörung der versicherten Sache i.S.v. E 12.2.1 Buchst. a der AVB anzunehmen und damit eine Regulierung nach E 12.2.1 Buchst. b der AVB ohnehin ausgeschlossen wäre. Der verständige Versicherungsnehmer entnimmt dem, dass jedenfalls bis zum Erreichen dieser Entschädigungsgrenze - unabhängig von der Wirtschaftlichkeit einer Reparatur - von einer Beschädigung und nicht von einer Zerstörung im Sinne der Bedingungen auszugehen ist.
54 
Dem steht - anders als die Berufung meint - das Begriffsverständnis gemäß dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht entgegen. Denn auch danach ist eine Sache nicht immer schon dann als zerstört anzusehen, wenn sie - wie beispielsweise ein PKW mit einem geplatzten Reifen - unrepariert nicht gebrauchsfähig ist. Ein solches Fahrzeug ist nach allgemeinem Verständnis nicht zerstört, sondern nur beschädigt. Dass anhand des allgemeinen Sprachgebrauchs Kostenlimits bestimmt werden könnten, anhand derer sich - im Falle der technischen Reparaturfähigkeit - der Begriff der Zerstörung von dem der Beschädigung abgrenzen ließe, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die von der Berufung weiter angeführte Begriffbildung in der strafrechtlichen Rechtsprechung ist einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht bekannt.
55 
Auch der für den Versicherungsnehmer erkennbare Sinn und Zweck der Neuwertversicherung gebietet kein abweichendes Verständnis. Es ist nicht erkennbar, weshalb eine Neuwertversicherung für einen Landwirt nur dann Sinn machte, wenn sie ihm in jedem Schadenfall ermöglichte, durch die Entschädigung „die entsprechende Maschine/Sache“ neu anzuschaffen. Hinreichender Schutz des Versicherungsnehmers ist auch dann gewährleistet, wenn er nur im Falle der Zerstörung der versicherten Sache durch die Versicherungsleistung in die Lage versetzt wird, eine neue anstelle einer gebrauchten Ersatzsache zu erwerben, und im Übrigen Ersatz der Reparaturkosten (ggfs. zuzüglich einer Wertminderung) erhält. Dies gilt auch dann, wenn im Falle technischer Reparaturfähigkeit bis zum Erreichen der Entschädigungsgrenze nach E 12.2.1 Buchst. b der AVB eine Entschädigung nur auf Reparaturkostenbasis erfolgt.
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(c) E 12.2.1 Buchst. a und b der AVB sind nicht in einer Weise unklar, dass die Zweifel nach § 305c Abs. 2 BGB eine Auslegung im Sinne der Berufung rechtfertigten. Unklar gemäß § 305c Abs. 2 BGB sind Klauseln, bei denen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar sind (BGH, Urteil vom 14.06.2017 - IV ZR 161/16, r+s 2017, 421 Rn. 12). Wie unter (b) ausgeführt fehlt es hier an einer solchen Mehrdeutigkeit.
57 
(d) Nach all dem kann der Kläger im Streitfall nur eine Schadensregulierung auf Reparaturkostenbasis verlangen. Nach seinem eigenen Vortrag liegen die erforderlichen Reparaturkosten zuzüglich der nicht auszugleichenden Wertminderung unter dem Versicherungswert der Rundballenpresse.
58 
Versicherungswert der Rundballenpresse ist im Streitfall der Neuwert. Zwar liegt ihr Zeitwert nach dem Vortrag des Klägers unter der Grenze von E 9.2.3 Satz 1 der AVB. Ungeachtet dessen ist aber nach E 9.2.3 Satz 3 der AVB der Neuwert maßgeblich, weil die Presse als Teil der Betriebseinrichtung vor Eintritt des Versicherungsfalls uneingeschränkt verwendungsfähig und in dieser Weise beim Kläger in Gebrauch war. Die regelmäßige Pflege und Wartung des Geräts durch den Kläger, einen KFZ-Mechaniker, vor Eintritt des Versicherungsfalls steht außer Streit (s. Schadenbericht F. vom 14.07.2014, S. 3 f.; Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 17.11.2016).
59 
Als Neuwert des Geräts hat der Kläger in der Berufungsinstanz einen Wert von 29.000 EUR netto genannt. In der Klageschrift hat er die Reparaturkosten mit einem - von keinem der beiden tätigen Sachverständigen bestätigten - Wert von mindestens 10.000 EUR netto angegeben. Zur Wertminderung hat er sich nicht geäußert. Diese kann jedoch nicht über dem von ihm für richtig erachteten Zeitwert der unbeschädigten Maschine von 4.000 EUR brutto liegen. Die Entschädigungsgrenze i.S.v. E 12.2.1 Buchst. b der AVB wird danach nicht erreicht.
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b) Mangels Anspruchs auf Auszahlung des Versicherungswerts steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Zahlung der Neuwertspitze zu. Auf die Frage, ob der Kläger die Voraussetzungen von E 12.2.2 Buchst. a der AVB innerhalb der dort genannten Frist hätte erfüllen müssen und ob dies gegebenenfalls jetzt noch nachgeholt werden kann, kommt es danach nicht an.
III.
61 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Zulassung ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO im Hinblick auf das Urteil des OLG Köln (VersR 2018, 1248) geboten, nachdem die Frage der Zulässigkeit einer Klage zur Feststellung der Verpflichtung des Versicherers zur Erstattung der Neuwertspitze bereits durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.10.2016 (IV ZR 193/15, r+s 2017, 133 Rn. 29) höchstrichterlich geklärt ist.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht

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Die Auslegung des Unterlassungsantrags als Prozesserklärung unterliegt in vollem Umfang der Prüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - I ZR 115/99, GRUR 2002, 177, 178 = WRP 2001, 1182 - Jubiläumsschnäppchen ; Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 92/14, GRUR 2016, 395 Rn. 40 = WRP 2016, 454 - Smartphone-Werbung). Bei der Auslegung eines Klageantrags ist nicht an dessen buchstäblichem Sinn zu haften, sondern der wirkliche Wille der Partei zu erforschen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten , dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2014 - V ZR 53/14, NJW-RR 2015, 583 Rn. 9; BGH, GRUR 2016, 395 Rn. 40 - Smartphone-Werbung). Im Hinblick auf die Zulässigkeitsvoraussetzung der Bestimmtheit des Klageantrags nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist anerkannt, dass die Verwendung von rechtlichen Begriffen - etwa "markenmäßig" - nach den Umständen des Einzelfalls unbedenklich sein kann, wenn zum Verständnis der Begriffe auf die mit der Klage beanstandete konkrete Verletzungshandlung und die Klagebegründung zurückgegriffen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1990 - I ZR 236/88, GRUR 1991, 138 f. - Flacon; Urteil vom 10. Oktober 1991 - I ZR 136/89, GRUR 1992, 130, 131 = WRP 1992, 96 - Bally/BALL; Urteil vom 4. September 2003 - I ZR 23/01, BGHZ 156, 126, 131 - Farbmarkenverletzung I).
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c) Weigert sich der Versicherer, seine Verpflichtung zur Erstattung der Neuwertspitze - auch hinsichtlich des grundsätzlich erstattungsfähigen Betrages - festzustellen, bleibt dem Versicherungsnehmer nur die Möglichkeit, diese Feststellung durch eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Erst diese Feststellung setzt dann die Jahresfrist zur Sicherstellung ihrer Verwendung nach A.2.6.3 AKB 09/2009 in Lauf.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 1. Juni 2016 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin macht als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes (im Folgenden: Versicherungsnehmer) Ansprüche aus einer Reiserücktrittsversicherung geltend, die der Versicherungsnehmer bei der Beklagten im Jahre 2006 abgeschlossen hatte.

2

Dem Vertrag liegen Allgemeine Versicherungsbedingungen (im Folgenden: AVB) zugrunde, in denen die Beklagte unter anderem Versicherungsschutz für den Fall verspricht, dass eine versicherte Reise aufgrund bestimmter, in § 7 Satz 1 AVB aufgezählter Ereignisse - unter anderem wegen unerwarteter schwerer Erkrankung einer versicherten Person - nicht angetreten werden kann. Die maßgeblichen Klauseln lauten auszugsweise:

"§ 3 Was ist eine versicherte Reise?

1. Als versicherte Reise gelten sowohl Pauschalreisen wie auch einzeln gebuchte Transport- oder Mietleistungen (z.B. nur Flug, ein gebuchtes Hotelzimmer oder eine Ferienwohnung). Eine Reise liegt nicht vor, wenn es sich um eine beruflich oder dienstlich veranlasste Reise handelt. Dazu zählen insbesondere der Weg von und zur Arbeit und Geschäftsreisen.

...

§ 5 Wann erstattet der... [Versicherer] die Stornokosten einer Reise?

Können Sie eine Reise aus einem der unter § 7 genannten Gründen nicht antreten, übernehmen wir die Stornokosten, die Sie vertraglich auf Grund Ihrer Buchung oder Reservierung bezahlen müssen.

..."

3

Der Versicherungsnehmer war Aktionär/Partner der H.      AG (im Folgenden: H-AG), einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft, die Ferienanlagen betreibt und nach einem Punkte- und Reservierungssystem ihren Partnern zu Urlaubszwecken zur Verfügung stellt.

4

Grundlage des Erwerbs der Mitgliedschaft bei der H-AG sind neben deren Statuten die Allgemeinen Bestimmungen Mitgliedschaft. Nach diesen erhält der Partner je Aktie eine jährliche Gutschrift an Wohnpunkten, die das Anrecht vermitteln, nach einem vorgegebenen Punktesystem Urlaub in den jeweils verfügbaren Ferienanlagen der H-AG zu verbringen. Der Partner ist vertraglich verpflichtet, pro Ferienrecht/Aktie einen Jahresbeitrag zu entrichten, der jährlich vom Verwaltungsrat festgesetzt wird und sich an den Kosten der Verwaltung orientiert.

5

Eine vom Versicherungsnehmer für den Zeitraum 10. bis 24. September 2014 gebuchte Nutzung einer Ferienwohnung der H-AG stornierte er im August 2014, wodurch auf seinem Punktekonto ein Verlust von 119 Punkten entstand. Für die Stornierung stellte die H-AG dem Versicherungsnehmer zudem eine Bearbeitungsgebühr von 100 CHF in Rechnung.

6

Die Parteien streiten darüber, ob es sich bei der infolge einer Erkrankung des Versicherungsnehmers stornierten Reservierung der Ferienwohnung um eine versicherte Reise handelt. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin einen Ausgleich für die Belastung des Punktekontos und die Erstattung der Bearbeitungsgebühr, wobei sie den geltend gemachten Zahlungsanspruch mit 679,89 € beziffert und behauptet, ein Wohnpunkt habe einen Wert von 6,05 CHF.

7

In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

9

I. Dieses hat eine versicherte Reise verneint. Allein in Betracht komme eine "Mietleistung" im Sinne von § 3 AVB. Diese setze einen Mietvertrag im Sinne des § 535 BGB voraus, an dem es fehle. Die H-AG sei in Bezug auf die Ferienanlagen nicht Anbieter von individuellen Mietleistungen, sondern räume ihren Aktionären Nutzungsrechte gemäß deren Guthaben an Wohnpunkten ein. Hierbei handele es sich um ein langfristiges, wenn auch zeitlich begrenztes Wohnrecht als Folge des Erwerbs einer eigentümerähnlichen Stellung, also ein Nutzungsrecht im Rahmen eines Time-Sharing-Modells.

10

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

11

Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts hat die Beklagte nach § 3 Nr. 1 Satz 1 AVB für die Buchung der Ferienwohnung durch den Versicherungsnehmer grundsätzlich Versicherungsschutz zu gewähren. Die von der Beklagten verwendete Klausel ist unklar, so dass die Zweifel bei ihrer Auslegung gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu ihren Lasten gehen.

12

1. Unklar gemäß § 305c Abs. 2 BGB sind Klauseln, bei denen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar sind (Senatsurteile vom 23. Juni 2004 - IV ZR 130/03, BGHZ 159, 360, 364 m.w.N.; vom 9. Juli 2003 - IV ZR 74/02, VersR 2003, 1163 unter II 2 c; BGH, Urteil vom 4. Juli 1990 - VIII ZR 288/89, BGHZ 112, 65, 68 f. m.w.N.).

13

2. § 3 Nr. 1 Satz 1 AVB weist nach der gebotenen Auslegung eine solche Mehrdeutigkeit auf, die nicht beseitigt werden kann.

14

a) Im Ausgangspunkt richtig gesehen hat das Berufungsgericht allerdings, dass der in der Klausel verwendete Begriff "Mietleistungen" so zu verstehen ist, dass er nur Nutzungsüberlassungen aufgrund eines Mietvertrages im Sinne der §§ 535 ff. BGB erfasst.

15

aa) Zwar sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (Senatsurteil vom 6. Juli 2016 - IV ZR 44/15, BGHZ 211, 51 Rn. 17 m.w.N.; st. Rspr.).

16

Dieser Grundsatz erfährt aber eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet. In diesen Fällen ist im Zweifel anzunehmen, dass auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen darunter nichts anderes verstehen wollen. Ein von der Rechtssprache abweichendes Verständnis kann allerdings dann in Betracht kommen, wenn das allgemeine Sprachverständnis von der Rechtssprache in einem Randbereich deutlich abweicht oder wenn der Sinnzusammenhang der Versicherungsbedingungen etwas anderes ergibt (Senatsurteile vom 20. Juli 2016 - IV ZR 245/15, r+s 2016, 462 Rn. 22; vom 21. Mai 2003 - IV ZR 327/02, r+s 2003, 362 unter 2 a; vom 8. Dezember 1999 - IV ZR 40/99, VersR 2000, 311 unter II 4 b aa).

17

bb) Der in der Klausel verwendete Begriff "Mietleistungen" gehört der Rechtssprache an, ohne dass er auch nur in einem Randbereich daneben einem hiervon abweichenden allgemeinen Sprachverständnis zuzuordnen ist. Auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer der hier vereinbarten Reiserücktrittsversicherung erkennt, dass der in diesem Begriff enthaltene Wortbestandteil der "Miete" auf rechtliche Kategorien verweist und in Abgrenzung zu anderen Vertragstypen die vorübergehende Gebrauchsüberlassung einer Sache gegen Entgelt voraussetzt.

18

Auf die Buchung des Aufenthalts in einer Ferienwohnung - wie hier - trifft das zu, wenn ihr ein Gebrauchsüberlassungsvertrag unmittelbar mit dem Eigentümer zugrunde liegt (OLG München ZMR 1993, 524; LG Ravensburg ZMR 1993, 224, 225; LG Düsseldorf ZMR 1990, 379; MünchKomm-BGB/Tonner, 6. Aufl. § 651a Rn. 28; ders., NJW 1981, 1921, 1925; Staudinger/Staudinger, BGB [2016] § 651a Rn. 32; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Mai 1980 - VII ZR 158/79, BGHZ 77, 116, 121 f.), allerdings schon dann nicht mehr, wenn der Vertragspartner des Urlaubers sich darauf beschränkt, die Verpflichtung zur Verschaffung einer Ferienwohnung für einen bestimmten Zeitraum zu übernehmen. Ein derartiger Vertrag ist Werkvertrag (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1973 - VII ZR 247/72, BGHZ 61, 275, 279; Staudinger aaO Rn. 33), auf den jedoch die Bestimmungen des Reisevertragsrechts entsprechende Anwendung finden (BGH, Urteile vom 23. Oktober 2012 - X ZR 157/11, NJW 2013, 308 Rn. 25; vom 9. Juli 1992 - VII ZR 7/92, BGHZ 119, 152, 161 ff.; anders Staudinger aaO Rn. 33 f.). Er unterfällt auch nicht dem in § 3 Nr. 1 Satz 1 AVB verwendeten Begriff der "Pauschalreise".

19

b) Durch die Aufnahme des Klammerzusatzes in § 3 Nr. 1 Satz 1 AVB, in dem unter anderem eine Ferienwohnung beispielhaft genannt wird, ist die Regelung unklar geworden.

20

aa) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann einerseits den Klammerzusatz so verstehen, dass die Buchung des Aufenthalts in einer Ferienwohnung vom Begriff der versicherten Reise erfasst wird, gleichviel auf welcher vertraglichen Grundlage sie erfolgt. Andererseits kann der Klammerzusatz aber auch so verstanden werden, dass die Buchung einer Ferienwohnung nur dann in den Versicherungsschutz einbezogen ist, wenn der ihr zugrunde liegende Vertrag ein miet- oder reiserechtliches Gepräge aufweist. Insgesamt lassen sich beide Auslegungen vertreten.

21

bb) Verbleibende Zweifel über die richtige Auslegung der Klausel werden auch nicht dadurch beseitigt, dass neben Pauschalreisen nur "einzeln gebuchte" Transport- oder Mietleistungen als versicherte Reise gelten sollen. Anders als die Revisionserwiderung meint, wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer dem Erfordernis der Einzelbuchung einer Mietleistung nicht entnehmen, dass die Klausel an die Einräumung eines konkreten Nutzungsrechts in Bezug auf ein individualisiertes Objekt sowie eine Entgeltleistung als Gegenleistung gerade für dieses Nutzungsrecht anknüpft. Er wird vielmehr bei der Frage, welche Voraussetzungen eine einzeln gebuchte Transport- oder Mietleistung erfüllen muss, um als versicherte Reise zu gelten, zusätzlich den Begriff der "Pauschalreise" in den Blick nehmen und erkennen, dass dieser eine Gesamtheit von Reiseleistungen verlangt, an der es bei den daneben aufgeführten versicherten Leistungsarten fehlen kann. In dieser Abgrenzung der Leistungsarten erschöpft sich zugleich die Bedeutung, die der durchschnittliche Versicherungsnehmer dem Merkmal "einzeln gebucht" für die Frage des Deckungsumfangs der Reiserücktrittsversicherung beimessen wird.

22

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer auch keine Klarheit aus der Möglichkeit gewinnen, den Verfall von Wohnpunkten und damit den geminderten Ertrag der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der H-AG mit einer gesonderten Punkteversicherung abzusichern. Derartige versicherungswirtschaftliche Überlegungen, die sich aus dem Bedingungswortlaut unmittelbar nicht erschließen, sind für die Auslegung der konkreten Klausel nicht maßgeblich (Senatsurteil vom 27. Juni 2012 - IV ZR 212/10, VersR 2012, 1253 Rn. 19 m.w.N.).

23

III. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend (§ 561 ZPO).

24

Anders als die Revisionserwiderung meint, setzen Stornokosten im Sinne von § 5 AVB, deren Übernahme die Beklagte bei Eintritt des Versicherungsfalles verspricht, weder die Erbringung einer Geldleistung aufgrund der Buchung oder Reservierung noch die Rückabwicklung eines Vertrages über eine konkrete Reiseleistung voraus. Das ergibt die Auslegung der Klausel.

25

1. Deren Wortlaut kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer entnehmen, dass die Beklagte die Kosten übernimmt, die er vertraglich auf Grund seiner Buchung oder Reservierung bezahlen muss. Dass die versprochenen Versicherungsleistungen dabei ausschließlich an die Zahlung von Geld anknüpften, erschließt sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer aus dem Verb "bezahlen" nicht. Vielmehr wird er aus dem ihm erkennbaren Sinn der Reiserücktrittsversicherung ableiten, dass sich das Leistungsversprechen des Versicherers darauf bezieht, für eine konkrete Vermögenseinbuße aufzukommen, die dem Versicherungsnehmer wegen des Nichtantritts einer Reise aufgrund eines versicherten Ereignisses entsteht. Als derartige Vermögenseinbuße sieht der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht nur Geldleistungen, sondern auch sonstige Vermögensnachteile - wie den Verlust von Wohnpunkten bei einem hier in Rede stehenden Punkte- und Reservierungssystem - an.

26

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung erschließt sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ebenso wenig, dass Versicherungsschutz nur bestehen soll, wenn bereits aufgrund der Buchung oder Reservierung Kosten anfallen. Ein derartiges Kongruenzerfordernis lässt sich der Klausel, die lediglich auf "Stornokosten" und damit auf Vermögenseinbußen des Versicherungsnehmers wegen Nichtantritts der versicherten Reise abstellt, nicht entnehmen.

27

2. Schließlich kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer dem Bedingungswerk auch nicht entnehmen, dass der Begriff "Stornokosten" die Rückabwicklung eines Vertrages über eine konkrete Reiseleistung voraussetzt, an der es vorliegend mit Blick auf die fortbestehende Beteiligung des Versicherungsnehmers an der H-AG fehlen könnte. Allein der Umstand, dass der Stornierung einer nach § 3 Nr. 1 AVB versicherten Reise in der Mehrzahl der Fälle ein Rücktritt von einem Reise-, Miet- oder Werkvertrag zugrunde liegen wird, rechtfertigt es nicht, begrifflich nur rückabgewickelte Verträge als vom Versicherungsschutz umfasst anzusehen. Hinzu tritt, dass die unverzügliche Stornierung der Reise in § 14 Satz 8 Nr. 1 AVB als Obliegenheit ausgestaltet ist, deren Verletzung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers Einfluss auf die Leistungspflicht des Versicherers haben soll. In Anbetracht dessen erschließt sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erst recht nicht, dass sich schon das Leistungsversprechen des Versicherers auf Verträge beschränkt, die durch eine Gestaltungserklärung in ein Abwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden sind.

28

IV. Da sich das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang weder mit der von der Beklagten bestrittenen Behauptung der Klägerin, der Stornierung der Buchung habe eine unerwartete schwere Erkrankung des Versicherungsnehmers im Sinne von § 7 Nr. 1 AVB zugrunde gelegen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21. September 2011 - IV ZR 227/09, r+s 2012, 135 Rn. 3 ff.), noch mit der Anspruchshöhe befasst hat, ist die Sache mangels Entscheidungsreife zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Mayen     

       

Felsch     

       

Harsdorf-Gebhardt

       

Dr. Karczewski     

       

Dr. Götz     

       

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

29
c) Weigert sich der Versicherer, seine Verpflichtung zur Erstattung der Neuwertspitze - auch hinsichtlich des grundsätzlich erstattungsfähigen Betrages - festzustellen, bleibt dem Versicherungsnehmer nur die Möglichkeit, diese Feststellung durch eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Erst diese Feststellung setzt dann die Jahresfrist zur Sicherstellung ihrer Verwendung nach A.2.6.3 AKB 09/2009 in Lauf.