Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 25. Aug. 2015 - 11 Wx 69/15

published on 25.08.2015 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 25. Aug. 2015 - 11 Wx 69/15
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Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Notariats 3 Baden-Baden - Nachlassgericht - vom 6. Mai 2015 - 3 NG 245/2001 - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beteiligte zu 2 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Geschäftswert der Beschwerdeinstanz wird auf EUR 2.300 festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Beteiligte zu 2, ein ehemaliger Testamentsvollstrecker, wendet sich gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts, den Erbschein mit Rücksicht darauf einzuziehen, dass dieser noch einen Testamentsvollstreckervermerk enthalte.
Das Nachlassgericht hat den Beteiligten zu 2 mit Beschluss vom 6. Oktober 2014 als Testamentsvollstrecker entlassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 29. Januar 2015 zurückgewiesen, ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Das Nachlassgericht hat keinen neuen Testamentsvollstrecker ernannt, sondern den bisherigen Erbschein vom 16. April 2003 mit Beschluss vom 6. Mai 2015 als unrichtig eingezogen, weil dieser angesichts des darin enthaltenen Testamentsvollstreckervermerks mittlerweile unrichtig sei.
Gegen diese ihm formlos mitgeteilte Entscheidung richtet sich die am 15. Mai 2015 eingegangene Beschwerde des Beteiligten zu 2. Er ist der Auffassung, an dem Fortbestand der Dauertestamentsvollstreckung habe sich durch seine Entlassung nichts geändert. Es sei deshalb ein anderer geeigneter Testamentsvollstrecker einzusetzen. Im Übrigen sei die Honorarfrage zwischen ihm und dem Beteiligten zu 1 - dem Erben - bisher nicht geklärt. Eine Nachfolgeregelung nach § 2200 BGB sei nicht notwendig, weil der Testamentsvollstrecker Vorsorge dafür getroffen habe, ‘‘dass er ausfällt‘‘; entsprechenden Vortrag habe das Nachlassgericht übergangen.
Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Beteiligte zu 1 ist ihr entgegengetreten.
II.
Die Beschwerde war als unstatthaft zu verwerfen, weil es dem Beteiligten zu 2 an der notwendigen Beschwerdeberechtigung mangelt; er ist durch die angefochtene Entscheidung nicht in seinen Rechten beeinträchtigt (§ 59 Absatz 1 FamFG).
A.
Der Anberaumung eines Termins im Beschwerdeverfahren - wie vom Beteiligten zu 2 angeregt - bedurfte es nicht. §§ 68 Absatz 3 Satz 1, 32 Absatz 1 Satz 1 FamFG stellen die Abhaltung eines Termins in das Ermessen des Gerichts (MüKoFamFG/Ulrici, 2. Auflage, § 32, Rn. 3). Hier bedurfte die Rechtsfrage, ob der Beteiligte zu 2 beschwerdebefugt ist, keiner mündlichen Erörterung; der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer konnte seinen Standpunkt vielmehr hinreichend schriftlich darlegen. Über die Frage, ob der bisherige Testamentsvollstrecker entlassen werden musste, ist rechtskräftig entschieden; hierzu bedarf es schon aus diesem Grunde keiner weiteren Erörterung.
B.
Der Beteiligte zu 2 wird durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert.
1. Beschwerde gegen die Einziehung eines Erbscheins kann - neben dem ursprünglichen Antragsteller - jeder erheben, der für den Erbschein potentiell antragsberechtigt wäre (MüKoBGB/J. Mayer, 6. Auflage, § 2361, Rn. 51). Zum Kreis der nach § 2353 BGB Antragsberechtigten gehört grundsätzlich auch ein Testamentsvollstrecker (MüKoBGB/J. Mayer, 6. Auflage, § 2353, Rn. 92). Der Beteiligte zu 2 hat aber sein Antragsrecht mit der Beendigung seines Amtes verloren und ist damit auch nicht mehr beschwerdeberechtigt. Eine nachwirkende Befugnis, die Anordnungen des Erblassers gegen aus seiner Sicht unzutreffende Entscheidungen im Erbscheinsverfahren zu verteidigen, verleiht das Gesetz dem entlassenen Testamentsvollstrecker nicht.
2. Die Einziehung des bisherigen Erbscheins nach Entlassung des bisherigen Testamentsvollstreckers mit der Begründung, der darin bisher enthaltene Testamentsvollstreckervermerk sei unzutreffend, wird zugleich als Entscheidung des Nachlassgerichts zu verstehen sein, dass es die Voraussetzungen für die Ernennung eines anderen Testamentsvollstreckers (§ 2200 Absatz 1 BGB) nicht für gegeben erachtet. Auch insoweit mangelt es dem Beteiligten zu 2 an einer Beschwerdebefugnis.
10 
a) Im Verfahren nach § 2200 BGB hat derjenige, der infolge der ablehnenden gerichtlichen Entscheidung nicht Testamentsvollstrecker geworden ist, kein Beschwerderecht, da er kein Recht auf die Ernennung hat (Staudinger/Reimann, BGB, Neubearb. 2012, § 2200, Rn. 20; Zimmermann, Testamentsvollstreckung, 4. Auflage, Rn. 59). Dann muss aber erst recht gelten, dass sich ein rechtskräftig entlassener Testamentsvollstrecker nicht gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts wenden kann, keinen neuen Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Auch insoweit gilt, dass das Gesetz dem entlassenen Testamentsvollstrecker nicht die Rechtsmacht verleiht, ein von ihm angenommenes Ersatzernennungsersuchen des Erblassers durchzusetzen.
11 
b) Soweit der Beteiligte zu 2 die Auffassung vertreten hat, eine Nachfolgeregelung nach Entlassung gemäß § 2200 BGB sei nicht notwendig, weil der „Testamentsvollstrecker auch Vorsorge dafür getroffen“ habe, dass er ausfällt, ist dies nicht nachvollziehbar. Zwar kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker gemäß § 2198 Absatz 2 BGB ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen. Dies müsste jedoch in der Form einer letztwilligen Verfügung geschehen (vgl. MüKoBGB/Zimmermann, 6. Auflage, § 2199, Rn. 2). Das gemeinschaftliche Testament vom 4. August 1988 enthält eine solche Ermächtigung nicht; ein anderweitiges Testament mit einer entsprechenden Regelung ist nicht bekannt geworden.
III.
12 
1. Soweit der Beteiligte zu 2 mit der Beschwerdeschrift bemängelt, dass seine Honorierung noch nicht geklärt sei, ist dies nicht Gegenstand des Verfahrens. Ein Streit über das Entstehen, die Höhe oder die Fälligkeit der Vergütung ist zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben vor dem sachlich und örtlich zuständigen Prozessgericht auszutragen (BGH NJW 1957, 947); eine Zuständigkeit des Nachlassgerichts besteht nicht (BeckOK BGB/J. Mayer, Edition 35, § 2221 Rn. 29).
13 
2. Auf die Erwägungen des Beschwerdeführers zu den Entlassungsgründen in dem Schriftsatz vom 14. August 2015 kommt es angesichts des rechtskräftigen Abschlusses dieses Verfahrens nicht an.
14 
3. In der Begründung der Beschwerde ist davon die Rede, dass „die angefochtenen Entscheidungen des Nachlassgerichts - sämtliche zulasten des Beschwerdeführers“ keinen Bestand haben könnten. Dies gibt Anlass zu dem Hinweis, dass Gegenstand des Verfahrens lediglich die am 6. Mai 2015 erlassene - in der Beschwerdeschrift offenbar irrtümlich mit dem Datum 7. Mai 2015 zitierte - Entscheidung über die Erbscheinseinziehung ist.
IV.
15 
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Gründe, die es rechtfertigen könnten, von der regelmäßig gebotenen Belastung des erfolglosen Rechtsmittelführers mit den Kosten abzusehen, sind nicht ersichtlich.
16 
2. Angesichts des mit der Beschwerde verfolgten Ziels erachtet es der Senat für angemessen, den Geschäftswert aus den im Senatsbeschluss vom 29. Januar 2015 (11 Wx 117/14, Abschnitt III. 2.) näher ausgeführten Erwägungen auf EUR 2.300 festzusetzen.
17 
3. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 FamFG) war nicht veranlasst, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern.
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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde

Annotations

(1) Hat der Erblasser in dem Testament das Nachlassgericht ersucht, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, so kann das Nachlassgericht die Ernennung vornehmen.

(2) Das Nachlassgericht soll vor der Ernennung die Beteiligten hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).

(1) Hat der Erblasser in dem Testament das Nachlassgericht ersucht, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, so kann das Nachlassgericht die Ernennung vornehmen.

(2) Das Nachlassgericht soll vor der Ernennung die Beteiligten hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann.

(1) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen. Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.

(2) Das Bestimmungsrecht des Dritten erlischt mit dem Ablauf einer ihm auf Antrag eines der Beteiligten von dem Nachlassgericht bestimmten Frist.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.