Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 03. Aug. 2016 - 11 W 75/16

published on 03/08/2016 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 03. Aug. 2016 - 11 W 75/16
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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 1. Juli 2016, Az. 26 C 352/15, wird zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Der Kläger macht gegen den Beklagten Forderungen aus einem Mietverhältnis über gewerbliche Räume zum Betrieb eines Fitness-Centers und zur Durchführung von Kickbox-Training geltend.
Am 1. Juli 2016 fand vor dem Amtsgericht eine öffentliche Sitzung statt. In deren Verlauf erhob der Kläger nach sachlichen Ausführungen des Beklagtenvertreters mit deutlicher erhöhter Lautstärke seine Stimme und wurde daraufhin vom Vorsitzenden nachdrücklich darauf hingewiesen, dies zu unterlassen. Daraufhin erklärte der Kläger: „Ich möchte dem da drüben jetzt etwas an die Krawatte sagen.“
Danach äußerte der Kläger sehr leise, jedoch für den Vorsitzenden deutlich vernehmbar: „Wenn ich die zwei Fratzen da drüben sehen muss …“. Hierauf erklärte der Kläger, dass er dies zu seinem anwaltlichen Vertreter und nicht in den Raum gesagt habe. Zuvor sei er von seinem anwaltlichen Vertreter aufgefordert worden, ruhig zu sein, das sei aber nicht sein Naturell.
Nach Anhörung des Klägers, in der dieser angab, dass man laut Presseberichten heutzutage auch zum türkischen Präsidenten „Arschloch“ sagen könne, verhängte der Vorsitzende in der Sitzung gegen den Kläger ein Ordnungsgeld von 200 Euro, ersatzweise für den Fall der Nichteintreibung Ordnungshaft von vier Tagen. Dies wurde damit begründet, dass der Kläger in öffentlicher Sitzung die Gegenpartei und den anwaltlichen Parteivertreter als „Fratzen“ bezeichnet habe und weitere ungebührliche Äußerungen, die zu Protokoll genommen worden seien, getätigt habe.
Durch Schreiben vom 6. Juli 2016 entschuldigte sich der Kläger und bat, den Beschluss zurückzuziehen. Durch Beschluss vom 8. Juli 2016 hat das Amtsgericht diese Bitte als Beschwerde ausgelegt, ihr nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und dabei insbesondere auf die Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts vom 1. Juli 2016 Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 181 Absatz 1 und 3 GVG zulässige Beschwerde des Klägers gegen den Ordnungsmittelbeschluss hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die formellen Voraussetzungen für die Festsetzung einer Ordnungsmaßnahme sind erfüllt.
Bei der Festsetzung eines Ordnungsmittels wegen Ungebühr ist der Beschluss des Gerichts und dessen Veranlassung in das Protokoll aufzunehmen (§ 182 GVG). Zweck der Bestimmung ist die Sicherstellung einer möglichst umfassenden und von Erinnerungslücken freien, objektiven Dokumentation der Vorgänge, die zur Festsetzung eines Ordnungsmittels geführt haben (OLG Karlsruhe, MDR 1997, 687). Vorliegend hat das Amtsgericht eine in diesem Sinne hinreichende Protokollierung vorgenommen. Vor Verhängung der Ordnungsmittel ist rechtliches Gehör zu gewähren (Zöller/Lückemann, ZPO 31. Aufl. § 178 Rn. 5). Das Amtsgericht hat in seiner mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2016 den Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Betracht kommt, und ihn darauf hin zur Sache angehört. Schließlich ist der Beschluss, durch den gegen eine Partei wegen ihrer Ungebühr in der Sitzung ein Ordnungsmittel verhängt wird, in der Sitzung zu verkünden und in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen, da mit dem Ende der Sitzung die Ordnungsgewalt des Gerichts endet (OLGR Köln 1993, 94). Auch dies ist vorliegend geschehen.
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2. Auch die sachlichen Voraussetzungen sind gegeben.
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a) Gemäß § 178 Absatz 1 GVG kann u.a. gegen Parteien, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, vorbehaltlich der strafgerichtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld bis zu eintausend Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt und sofort vollstreckt werden.
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Schutzgut des § 178 Absatz 1 GVG ist ein geordneter, die Sachlichkeit der gerichtlichen Verhandlung gewährleistender Verfahrensablauf (BVerfG, FamRZ 2007, 1961 Rn. 13). Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Ungebühr gegenüber dem Gericht begangen wird; auch grob abschätzige Verhaltensweisen gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten reichen aus (MünchKomm-ZPO/Zimmermann, 4. Aufl. § 178 Rn. 4). Das ungebührliche Verhalten muss von erheblichem Gewicht sein, wozu grobe verbale Ausfälle und gezielte Provokationen zählen (MünchKomm-ZPO/Zimmermann, 4. Aufl. § 178 Rn. 4). Hierzu gehören etwa ehrverletzende Äußerungen, die in keinem inneren Zusammenhang zur Ausführung oder Verteidigung der geltend gemachten Rechte stehen oder deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liegt (BVerfG, FamRZ 2007, 1961 Rn. 14). In der Rechtsprechung sind Titulierungen als „Fettsack“ (OLG Stuttgart, Die Justiz 1991, 27) und „Strolch“ (OLG Köln, NJW 1986, 2515) als ungebührlich betrachtet worden. Von einer Ungebühr kann nur bei vorsätzlichem Handeln gesprochen werden (KG, Beschluss vom 25. Juni 1999 - 1 AR 1235/98, juris Rn. 10; BeckOK-StPO/Allgayer GVG § 178 Rn. 4; KK-StPO/Diemer, 7. Aufl. GVG § 18 Rn. 5; a.A. Kissel/Mayer, GVG 8. Aufl. § 178 Rn. 32 m.w.N.).
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Bei der Anwendung und Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Ungebühr nach § 178 GVG ist sowohl der besondere grundrechtliche Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 Absatz 1 GG als auch der Umstand zu berücksichtigen, dass die Äußerungen in einem gerichtlichen Verfahren abgegeben werden und mithin gleichermaßen das Rechtsstaatsprinzip betroffen ist (vgl. BerlVerfGH, NJW-RR 2000, 1512). Ferner sind unter besonderer Berücksichtigung der Grundrechte des Betroffenen alle wesentlichen Umstände in eine umfassende Abwägung einzubeziehen (BVerfG, FamRZ 2007, 1961 Rn. 18).
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b) Auf dieser Grundlage verwirklicht die Titulierung des Beklagten und seines Prozessbevollmächtigten als „Fratzen“ den Tatbestand der Ungebühr.
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aa) Unter einer Fratze ist ein abstoßend hässliches, deformiertes Gesicht zu verstehen (http://www.duden.de/rechtschreibung/Fratze, abgerufen am 3. August 2016). Mit der Bezeichnung anderer Beteiligter, namentlich des Beklagten und seines Prozessbevollmächtigten, in dieser Weise verletzt der Kläger im Wege ehrverletzender Äußerungen die Sachlichkeit der gerichtlichen Verhandlung. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger das Wort „Fratze“ mit einem von diesem üblichen Sprachgebrauch abweichenden Bedeutungsgehalt verwendet hat. Insbesondere zeigt der vom Kläger bei seiner Anhörung durch das Amtsgericht selbst gezogene Vergleich, dass man den türkischen Präsidenten „Arschloch“ nennen dürfe, dass der Kläger beleidigend handeln wollte, jedoch der Ansicht war, hierzu berechtigt zu sein.
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bb) Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger trotz seiner Einlassung, sich nur gegenüber seinem Anwalt geäußert zu haben, mit dem für eine Ungebühr notwendigen Vorsatz gehandelt hat.
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Aus dem protokollierten Sitzungsverlauf ergibt sich, dass der Kläger nach der Ermahnung durch den Vorsitzenden, nicht mit deutlich erhöhter Lautstärke zu sprechen, geäußert hat „Ich möchte dem da drüben etwas an die Krawatte sagen“. Damit steht für den Senat fest, dass sich der Kläger in Richtung der Beklagtenseite geäußert hat. Ohne weitere Intervention des Vorsitzenden sagte der Kläger zwar leise, aber für den Vorsitzenden deutlich vernehmbar „Wenn ich die zwei Fratzen da drüben sehen muss“. Die Lautstärke war dabei so bemessen, dass sie sowohl für das Gericht als auch die Kläger- und die Beklagtenseite hörbar war. Ausweislich des Protokolls konnte der Vorsitzende diese Bemerkung des Klägers hören; ebenso konnten der Klägervertreter und der Beklagtenvertreter die Richtigkeit der Protokollierung bestätigen, was voraussetzt, dass beide sie auch verstehen konnten. Bei seiner Anhörung durch das Gericht hat der Kläger nicht bestritten, sich für die Gegenseite wahrnehmbar geäußert zu haben, sondern sich mit seinen Verständnis von Meinungsfreiheit gerechtfertigt. Schließlich hat sich der Kläger nach der Sitzung für sein Verhalten entschuldigt. Bei Zusammenschau aller Umstände hat der Senat daher trotz der leisen Äußerung des Klägers keine Zweifel, dass dieser in der Sitzung die Absicht hatte, den Beklagten und seinen Prozessbevollmächtigten für diese wahrnehmbar als Fratzen zu titulieren und so die Sachlichkeit der mündlichen Verhandlung zu stören.
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cc) Eine Ungebühr liegt auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Meinungsäußerungsfreiheit des Klägers vor.
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Die Meinungsfreiheit tritt regelmäßig hinter den Ehrschutz zurück, wenn es sich um herabsetzende Äußerungen handelt, die eine Schmähung der angegriffenen Person darstellen. Wegen des die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik jedoch eng auszulegen. Eine Schmähung liegt nicht schon wegen der herabsetzenden Wirkung einer Äußerung für Dritte vor, selbst wenn es sich um eine überzogene oder ausfällige Kritik handelt. Vielmehr nimmt eine herabsetzende Äußerung erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfG, NJW 2003, 3760).
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Im vorliegenden Fall zeichneten sich die bis zur mündlichen Verhandlung geführten Schriftsätze durch einen sachlichen Ton aus. Das Protokoll der Sitzung vom 1. Juli 2016 führt außerdem aus, dass die Güteverhandlung durch sachliche Ausführungen des Beklagtenvertreters gekennzeichnet war. Ein wie auch immer gearteter Zusammenhang zwischen der Äußerung des Klägers und einer Auseinandersetzung in der Sache ist daher nicht erkennbar. Dies gilt auch für den Inhalt der Aussage, die sich mit der Wortwahl „Fratzen“ in Bezug auf den Beklagten und dessen Prozessbevollmächtigten darin erschöpft, diese als physisch missgebildet zu bezeichnen und dahingehend herabzuwürdigen.
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dd) Im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip ist zu berücksichtigen, dass ein Verfahrensbeteiligter „im Kampf um das Recht“ auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen darf, um seine Rechtsposition zu unterstreichen (BVerfG, FamRZ 2007, 1961 Rn. 14). Die Titulierung der Gegenseite als „Fratzen“ steht jedoch in keinem inneren Zusammenhang zur den vom Kläger in seiner Gewerbemietsache geltend gemachten Rechten. Solchermaßen getätigte ehrverletzende Äußerungen sind nicht durch das Rechtsstaatsprinzip legitimiert (vgl. BVerfG, FamRZ 2007, 1961 Rn. 14).
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ee) Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Störung der mündlichen Verhandlung durch den Kläger als Spontanreaktion auf ein zumindest aus Sicht des Betroffenen beanstandungswürdiges Fehlverhalten der prozessualen Gegenseite oder des Gerichts (vgl. hierzu BVerfG, FamRZ 2007, 1961 Rn. 15) eingeordnet werden könnte. Das Sitzungsprotoll hält vielmehr fest, dass sich die Beklagtenseite sachlich geäußert hat. Auch ein in irgendeiner Form provozierendes Verhalten des Gerichts gab es nicht. Vielmehr war es allein der Kläger, der zuvor ausweislich des Sitzungsprotokolls durch seine Wortmeldung mit deutliche erhöhter Lautstärke negativ in Erscheinung getreten war. Die Entgleisung des Klägers ist auch nicht auf die nervliche Anspannung eines längeren Verfahrens (vgl. hierzu OLG Bremen, NJW 1959, 952) zurückzuführen. Die verfahrensgegenständliche Sitzung war der erste Termin des Zivilverfahrens und nicht von langer Dauer. Terminiert war die Sitzung auf 11:05 Uhr. Der kurz vor Ende der Sitzung erlassene Ordnungsgeldbeschluss wurde laut Protokoll um 11:50 Uhr erlassen.
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ff) Der Kläger kann auch nicht für sich in Anspruch nehmen, durch eine Entschuldigung während der Sitzung die Situation bereinigt und die Sachlichkeit der Sitzung wiederhergestellt zu haben. Der Senat hat die im weiteren Verfahren erfolgte Entschuldigung vom 6. Juli 2016 berücksichtigt. Auf die Verwirklichung einer Ungebühr während der Sitzung bleibt diese nachgereichte Entschuldigung jedoch ohne Auswirkungen.
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gg) Rechtspositionen des Klägers in Bezug auf das Mandatsverhältnis zu seinem Anwalt sind nicht betroffen. Hätte der Kläger ein vertrauliches Gespräch mit seinem Rechtsanwalt führen wollen, hätte es ihm frei gestanden, um eine Sitzungsunterbrechung zu bitten. Dem Kläger ging es jedoch nicht um eine Unterredung mit seinem anwaltlichen Vertreter, sondern darum, durch eine für Gericht und Gegenseite wahrnehmbare Äußerung den Beklagten und dessen Rechtsanwalt herabzuwürdigen.
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hh) Unter Abwägung aller Umstände und besonderer Berücksichtigung der für den Kläger streitenden Grundrechtspositionen kommt der Senat bei seiner Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis, dass das Amtsgericht zu Recht von einer Ungebühr ausgegangen ist.
26 
c) Hinsichtlich des verhängten Ordnungsmittels hat das Beschwerdegericht das Ermessen der Vorinstanz (Zöller/Lückemann, 31. Aufl. § 181 GVG Rn. 5). Die vom Amtsgericht verhängte Ordnungsstrafe hält der Senat bei umfassender Würdigung aller Umstande für sachgerecht und angemessen.
III.
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Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Mai 2007 - 4 W 365/07, juris Rn. 7; OLG Rostock, Beschluss vom 19. Juli 2005 - 3 W 53/05, juris Rn. 7; Kissel/Mayer, GVG 8. Aufl. § 181 Rn. 19).
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(1) Ist in den Fällen der §§ 178, 180 ein Ordnungsmittel festgesetzt, so kann gegen die Entscheidung binnen der Frist von einer Woche nach ihrer Bekanntmachung Beschwerde eingelegt werden, sofern sie nicht von dem Bundesgerichtshof oder einem Oberlandesgericht getroffen ist.

(2) Die Beschwerde hat in dem Falle des § 178 keine aufschiebende Wirkung, in dem Falle des § 180 aufschiebende Wirkung.

(3) Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.

Ist ein Ordnungsmittel wegen Ungebühr festgesetzt oder eine Person zur Ordnungshaft abgeführt oder eine bei der Verhandlung beteiligte Person entfernt worden, so ist der Beschluß des Gerichts und dessen Veranlassung in das Protokoll aufzunehmen.

(1) Gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, kann vorbehaltlich der strafgerichtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld bis zu eintausend Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt und sofort vollstreckt werden. Bei der Festsetzung von Ordnungsgeld ist zugleich für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, zu bestimmen, in welchem Maße Ordnungshaft an seine Stelle tritt.

(2) Über die Festsetzung von Ordnungsmitteln entscheidet gegenüber Personen, die bei der Verhandlung nicht beteiligt sind, der Vorsitzende, in den übrigen Fällen das Gericht.

(3) Wird wegen derselben Tat später auf Strafe erkannt, so sind das Ordnungsgeld oder die Ordnungshaft auf die Strafe anzurechnen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.