Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 09. Sept. 2003 - 1 Ws 45/03

published on 09/09/2003 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 09. Sept. 2003 - 1 Ws 45/03
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Tenor

1. Dem Gefangenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H. aus R. als Verteidiger beigeordnet

2. Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Karlsruhe 13. Januar 2003 aufgehoben.

3. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Karlsruhe zurückgegeben.

Gründe

 
I.
Mit Verteidigerschriftsatz vom 28.11.2002 stellte der Gefangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit welchem er beanstandete, dass ihm im Zeitraum vom 14.11.2002 bis 20.11.2002 bei einer Durchsuchung aus seinem Haftraum eine Vielzahl von im einzelnen aufgeführten Gegenständen, so unter anderem eine Tischdecke, eine Leselampe, Zeichensachen, zwei Damenslips, Familienfotos, zwei DIN 4 Umschläge mit Verteidigerunterlagen, weitere persönliche Schriftstücke u.v.m., entnommen und diese im Dienstzimmer des Hauses 5 der Justizvollzugsanstalt sodann verwahrt worden seien, so dass die diensthabenden Beamten in die Schriftstücke hätten Einsicht nehmen können und davon auch Gebrauch gemacht hätten. Nach entsprechendem Hinweis der Strafvollstreckungskammer ergänzte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 02.01.2003 seinen Vortrag. Zur Begründung seines Antrags führte er aus, der Besitz sämtlicher entzogener Gegenstände sei durch generelle Hausverfügung (Haftrauminventarliste) oder durch Einzelgestattung genehmigt gewesen. Die Wegnahme sei grundlos erfolgt, insbesondere sei durch keinen der entnommenen Gegenstände die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet gewesen.
Mit Beschluss vom 13.01.2003 wies die Strafvollstreckungskammer den Antrag als unzulässig zurück. Im Hinblick auf die beanstandete Wegnahme von Gegenständen genüge dieser nicht den Begründungsanforderungen eines Antrags nach § 109 Abs. 2 StVollzG, da er nicht darstelle, warum die Anstalt die Gegenstände aus seinem Haftraum genommen habe. Soweit der Gefangene sich gegen das angeblich offene Liegenlassen von Unterlagen im Dienstzimmer wehre, handle es sich nicht um eine vollzugsbehördliche Maßnahme.
Gegen diesen am 23.01.2003 zugestellten Beschluss legte der Verteidiger mit am 17.02.2003 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Rechtsbeschwerde ein, mit welchem er die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend macht.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig, da es geboten ist, die Nachprüfung des Beschlusses zur Fortbildung des Rechts und zur einer Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG).
Dem Rechtsmittel kann bereits aufgrund der erhobenen Sachrüge ein Erfolg nicht versagt bleiben, da die Strafvollstreckungskammer den Antrag zu Unrecht als unzulässig angesehen hat.
1. Soweit dieser die Entnahme von Gegenständen aus dem Haftraum betrifft, hat die Strafvollstreckungskammer zu hohe Anforderungen an die Begründung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG gestellt.
Ein solcher muss - um den Anforderungen des § 109 Abs. 2 StVollzG genügen zu können - eine aus sich heraus verständliche Darstellung enthalten und erkennen lassen, welche Maßnahme der Vollzugsbehörde der Antragsteller beanstandet oder wünscht. Auch muss zu erkennen sein, inwiefern sich der Antragsteller durch die gerügte Maßnahme oder die Ablehnung oder Unterlassung ihrer Vornahme in seinen Rechten verletzt fühlt. Dabei dürfen wegen der besonderen Verhältnisse im Strafvollzug die Anforderungen an die Begründung eines Antrags nicht überspannt werden, um einen effektiven Rechtschutz nicht zu verkürzen oder gar zu vereiteln. Ausreichend ist deshalb - wie die Strafvollstreckungskammer zu Recht in ihrer Entscheidung dargelegt hat - der Vortrag eines Sachverhalts, welcher eine Rechtsverletzung nicht von vornherein als völlig abwegig und aussichtslos erscheinen lässt (OLG Hamm ZfStrVo 2001, 364; dass 2002, 531; OLG Celle NStZ 1990, 428; Callies/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 9. Auflage 2002, § 109 Rn. 19).
a. Die Auslegung des Antrags des Verteidigers nach seinem Sinn und Zweck (vgl. hierzu BVerfG StV 1994, 201 f.) ergibt zunächst, dass dieser nicht nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit der vollzugsbehördlichen Maßnahmen begehrt, sondern mit seinem Antrag auf "Aufhebung der Wegnahmen" letztendlich die Wiederaushändigung der entnommenen Gegenstände an den Gefangenen anstrebt (vgl. § 115 Abs. 2 Satz 2 StVollzG).
Die vom Gefangenen behauptete Entfernung einer Vielzahl von Gegenständen aus seiner Zelle lässt aber ohne weiteres den Schluss auf eine mögliche Rechtsverletzung zu, da allein durch die getroffene Anordnung unmittelbar in bestehende Rechtspositionen des Gefangenen eingegriffen worden sein kann. Diesem steht nämlich im Rahmen der Angemessenheit der Ausstattung seines Haftraumes ein nicht ohne weiteres widerrufbares Recht (vgl. hierzu BVerfG StV 1994, 432 f.; Senat, Beschluss vom 13.11.2002, 1 Ws 216/02: Kochplatte; OLG Zweibrücken NStZ 1994, 151 f.; Callies/Müller-Dietz, a.a.O., § 19 Rn. 5) zum Besitz von Gegenständen zu, durch welche die Sicherheit und Ordnung der Anstalt nicht gefährdet wird (§§ 19 Abs. 2 53 Abs. 2 und 3, 68, 69, 70, 83 Abs. 1 StVollzG).
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Schon aus diesem Grund besteht für den Gefangenen keine Darlegungslast, vielmehr liegt es an der Anstalt, die Gründe für ihre Maßnahme aufzuzeigen. Dies wird die Strafvollstreckungskammer nunmehr aufzuklären und zu beurteilen haben, ob sie dabei die dem Gefangenen zustehenden Rechte hinreichend beachtet hat.
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2. Auch soweit es die Strafvollstreckungskammer abgelehnt hat, über den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angeblichen Auslage von Schriftstücken des Gefangenen im Dienstzimmer des Hauses 5 der Justizvollzugsanstalt Bruchsal sachlich zu entscheiden, hat dies keinen Bestand.
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Ausgehend vom Vortrag des Gefangenen handelt es sich dabei durchaus um eine Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalles und nicht nur - wie die Strafvollstreckungskammer meint - um ein nicht von einem vollzugsbehördlichen Gestaltungswillen getragenes Verhalten. Sollte nämlich - was die Strafvollstreckungskammer zu klären haben wird - der Vortrag des Gefangenen zutreffen, "die Unterlagen seien für jeden einsehbar und lesbar im Dienstzimmer des Hauses 5 der Justizvollzugsanstalt Bruchsal ausgelegen und Vollzugsbedienstete hätten dort rege Einsicht genommen", so hätte eine solche Maßnahme durchaus Regelungscharakter mit Außenwirkung gehabt, denn durch eine solche Handhabung der verantwortlichen Mitarbeiter der Anstalt wäre bewusst und in nicht unerheblicher Weise das dem Gefangenen zustehende Recht auf Einhaltung des Briefgeheimnisses, der informellen Selbstbestimmung oder der Vertraulichkeit des Verkehrs mit seinem Verteidiger eingegriffen worden.
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Sollten - wovon auszugehen ist - die Unterlagen nebst den Schriftstücken inzwischen anderweitig verwahrt werden, so wäre insoweit eine Erledigung der Hauptsache eingetreten. Das etwaige Feststellungsinteresse aus § 115 Abs. 3 StVollzG ergäbe sich - vorbehaltlich der näheren Prüfung durch die Strafvollstreckungskammer - aus dem behaupteten Grundrechtsverstoß und der mit der Gestattung der Einsicht in vertrauliche Schriftstücke verbundenen diskriminierenden Wirkung.
III.
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Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer war daher aufzuheben und zur Vornahme einer sachlichen Entscheidung an diese zurückzuverweisen.
15 
Die Entscheidung über die für das Rechtsbeschwerdeverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe beruht auf § 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 114, 121 ZPO.
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(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch

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(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.

(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(1) Der Gefangene darf seinen Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Lichtbilder nahestehender Personen und Erinnerungsstücke von persönlichem Wert werden ihm belassen.

(2) Vorkehrungen und Gegenstände, die die Übersichtlichkeit des Haftraumes behindern oder in anderer Weise Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, können ausgeschlossen werden.

(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.

(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.