Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 20. Juni 2005 - 1 Ws 426/04

bei uns veröffentlicht am20.06.2005

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Z. vom 06. Oktober 2004 und die Verfügung der Justizvollzugsanstalt Y. vom 18. Mai 2004 aufgehoben.

2. Die Justizvollzugsanstalt Y. wird verpflichtet, den Strafgefangenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.

3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens sowie die dem Strafgefangenen entstandenen notwendigen Auslagen.

4. Der Gegenstandswert wird auf EUR 500 festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Strafgefangene verbüßt in der Justizvollzugsanstalt Y. eine langjährige Freiheitsstrafe wegen Betruges, danach ist Sicherungsverwahrung vermerkt. Mit Verfügung vom 16.12.2003 gestattete der Anstaltsleiter der Verlobten des Strafgefangenen, an den der Mutter gewährten unüberwachten Langzeitbesuchen wegen deren gesundheitlichen Problemen teilzunehmen, widerrief diese Genehmigung jedoch am 18.05.2004, weil festgestellt worden war, dass die Mutter den Langzeitbesuchsraum verlassen und der Strafgefangene mit seiner Verlobten etwa eineinhalb Stunden bei geschlossener Türe alleine gewesen sei. Den vom Antragsteller erhobenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 04.10.2004 als unbegründet zurück, da die Justizvollzugsanstalt ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt habe.
Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde rügt der Strafgefangene die Verletzung sachlichen Rechts. Außerdem macht er geltend, die Strafvollstreckungskammer habe gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen, da diese seinen Vortrag, eine die Anwesenheit der Mutter begründende Weisung sei nicht ergangen, unberücksichtigt gelassen habe.
II.
Die Rechtsbeschwerde, welche zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts (Anforderung an die Begründung von Ermessensentscheidungen bei Widerruf von Langzeitbesuchen) zuzulassen war, ist bereits mit der erhobenen Sachrüge begründet und führt zur Aufhebung der ergangenen Entscheidungen.
1. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 19.06.2001 (1 Ws 399/01) grundsätzlich zur Zulässigkeit von Langzeitbesuchen Stellung genommen und unter Bejahung derselben ausgeführt, dass solche möglich sind, wenn sie die Behandlung oder Eingliederung des Gefangenen fördern, § 24 Abs. 2 StVollzG. Der Langzeitbesuch ist zwar nicht gesetzlich ausdrücklich geregelt, unterfällt dieser Vorschrift aber als Sonderfall ebenfalls (OLG Hamm, ZfStrVO 99,308 f.). Wenn auch grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Zulassung zum Langzeitbesuch besteht, so muss doch dort, wo entsprechende Räumlichkeiten eingerichtet und Langzeitbesuche grundsätzlich von der Anstalt zugelassen werden, wie dies bei der Justizvollzugsanstalt Y. der Fall ist, der Anstaltsleiter seine Entscheidung unter Berücksichtigung der in § 24 Abs. 2 StVollzG genannten Kriterien sowie der Grundsätze für die Durchführung des Strafvollzugs gem. §§ 2 - 4 StVollzG treffen, wobei allerdings - nachdem der Langzeitbesuch seiner Ausgestaltung nach ein unüberwachter Besuch ist - zusätzlich die in § 27 Abs. 1 Satz 1 StVollzG enthaltene Regelung zu beachten ist. Ergeben sich keine Gesichtspunkte, die eine Besuchsüberwachung - sei es in akustischer und optischer Form aus Gründen der Behandlung oder allein optischer Form aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt - erfordern, so steht die zu treffende Entscheidung im Ermessen des Anstaltsleiters; sie ist nur daraufhin gerichtlich zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (OLG Hamm, a.a.O.). Da die räumlichen und persönlichen Kapazitäten der Vollzugsanstalt Y. nicht ausreichen, allen einsitzenden Strafgefangenen Langzeitbesuche zu ermöglichen, sind unter Berücksichtigung der wertsetzenden Bedeutung von Art. 6 Abs. 1 GG, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung Langzeitbesuche in erster Linie engen Familienangehörigen der Strafgefangenen wie deren Ehepartnern, den Eltern, den leiblichen Kindern und Geschwistern zu ermöglichen.
2. Diese Grundsätze sind auch beim Widerruf einer einmal erteilten Genehmigung eines Langzeitbesuches zu beachten.
a. Dabei kann der Senat offen lassen, ob auch die Verlobte zu dem nach § 24 Abs. 2 StVollzG i.V.m. Art. 6 GG geschützten Personenbereich gehört (vgl. OLG Hamm ZfStrVo 1999, 308 f.), da es hier um einen Widerruf einer bereits einmal erteilten Genehmigung für einen gemeinsamen Besuch der Mutter und der Verlobten des Strafgefangenen geht.
b. Die Verfügung der Justizvollzugsanstalt Y. vom 18.05.2004 stellt den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes dar. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG liegen ersichtlich vor, da davon auszugehen ist, dass der Strafgefangene schon wegen der anstaltsinternen Praxis wusste, dass ein jedenfalls längerfristiger Aufenthalt der Verlobten in Abwesenheit der Mutter von der ihm erteilten Genehmigung nicht erfasst war. Seinen gegenteiligen Äußerungen glaubt der Senat nicht.
c. Dieser Verstoß bedingt jedoch nicht zwingend den Widerruf, vielmehr steht die Entscheidung im Ermessen des Anstaltsleiters (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG).
Bereits hieran krankt die Verfügung vom 18.05.2004, weil dieser überhaupt keine Ermessenerwägungen zu entnehmen sind, vielmehr der Wortlaut („war zu widerrufen“) dafür spricht, dass die Justizvollzugsanstalt von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen ist. Dieser Mangel wurde auch durch die Verfügung vom 27.08.2004 nicht geheilt.
10 
Auch im weiteren hält die Begründung entgegen der Ansicht der Strafvollstreckungskammer rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar handelt es sich nach Ansicht des Senates durchaus um einen nicht unerheblichen Vertrauensbruch, welcher eine solche Maßnahme durchaus rechtfertigen kann, es besteht vorliegend aber die Besonderheit, dass nach der eigenen Stellungnahme der Anstalt vom 27.08.2004 der Verstoß durch den Leiter der Besuchsabteilung fast eineinhalb Stunden hingenommen wurde, ohne dass dieser ein Einschreiten für notwendig erachtete. Ein solches wäre aber durchaus möglich gewesen. Hinzu kommt, dass nach § 27 Abs. 2 Satz 1 StVollzG ein Besuch sofort abgebrochen werden darf, wenn der Besucher oder der Gefangene gegen die Vorschriften des StVollzG oder die aufgrund dessen getroffenen Anordnung trotz Abmahnung verstoßen hat, wobei eine solche nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StVollzG entbehrlich ist, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen. Beides ist unterblieben.
11 
Die in § 27 Abs. 2 StVollzG zum Ausdruck kommenden Grundsätze sind auf vorliegende Fallgestaltung zu übertragen, weshalb die Anstalt im Rahmen ihrer Ermessenerwägungen zu begründen haben wird, warum sie trotz früherer Duldung des Verstoßes nunmehr einen Widerruf der Genehmigung für unausweichlich hält.
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Ergänzend wird zu bedenken sein, ob eine „nachträgliche“ Abmahnung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichen würde, zumal es sich beim Strafgefangenen um keinen „Gewalttäter“ handelt. Auch eine sonstige Abwägung der persönlichen Belange fehlt, insbesondere bleibt unklar, wie oft zuvor ein beanstandungsfreier Besuch erfolgt ist und ob die Mutter des Strafgefangenen wegen ihren gesundheitlichen Probleme Besuche auch alleine durchführen kann.
III.
13 
Da solche Erwägungen nicht angestellt wurden, sind der Beschluss der Strafvollstreckungskammer und die ihr zugrunde liegende Verfügung der Justizvollzugsanstalt aufzuheben und an diese zur neuen Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zurückzugeben.
14 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO. Die Festsetzung des Geschäftswertes ergibt sich aus §§ 52, 60 GKG.

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(1) Der Gefangene darf regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens eine Stunde im Monat. Das Weitere regelt die Hausordnung. (2) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Behandlung oder Eingliederung des Gefa

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(1) Der Gefangene darf regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens eine Stunde im Monat. Das Weitere regelt die Hausordnung.

(2) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Behandlung oder Eingliederung des Gefangenen fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht vom Gefangenen schriftlich erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur Entlassung des Gefangenen aufgeschoben werden können.

(3) Aus Gründen der Sicherheit kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, daß sich der Besucher durchsuchen läßt.

Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.

(1) Die Besuche dürfen aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überwacht werden, es sei denn, es liegen im Einzelfall Erkenntnisse dafür vor, daß es der Überwachung nicht bedarf. Die Unterhaltung darf nur überwacht werden, soweit dies im Einzelfall aus diesen Gründen erforderlich ist.

(2) Ein Besuch darf abgebrochen werden, wenn Besucher oder Gefangene gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerläßlich ist, den Besuch sofort abzubrechen.

(3) Besuche von Verteidigern werden nicht überwacht.

(4) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis übergeben werden. Dies gilt nicht für die bei dem Besuch des Verteidigers übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen sowie für die bei dem Besuch eines Rechtsanwalts oder Notars zur Erledigung einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache übergebenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen; bei dem Besuch eines Rechtsanwalts oder Notars kann die Übergabe aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt von der Erlaubnis abhängig gemacht werden. § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der Gefangene darf regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens eine Stunde im Monat. Das Weitere regelt die Hausordnung.

(2) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Behandlung oder Eingliederung des Gefangenen fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht vom Gefangenen schriftlich erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur Entlassung des Gefangenen aufgeschoben werden können.

(3) Aus Gründen der Sicherheit kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, daß sich der Besucher durchsuchen läßt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der Anstaltsleiter kann dem Gefangenen für Lockerungen und Urlaub Weisungen erteilen.

(2) Er kann Lockerungen und Urlaub widerrufen, wenn

1.
er auf Grund nachträglich eingetretener Umstände berechtigt wäre, die Maßnahmen zu versagen,
2.
der Gefangene die Maßnahmen mißbraucht oder
3.
der Gefangene Weisungen nicht nachkommt.
Er kann Lockerungen und Urlaub mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht vorgelegen haben.

(1) Die Besuche dürfen aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überwacht werden, es sei denn, es liegen im Einzelfall Erkenntnisse dafür vor, daß es der Überwachung nicht bedarf. Die Unterhaltung darf nur überwacht werden, soweit dies im Einzelfall aus diesen Gründen erforderlich ist.

(2) Ein Besuch darf abgebrochen werden, wenn Besucher oder Gefangene gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerläßlich ist, den Besuch sofort abzubrechen.

(3) Besuche von Verteidigern werden nicht überwacht.

(4) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis übergeben werden. Dies gilt nicht für die bei dem Besuch des Verteidigers übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen sowie für die bei dem Besuch eines Rechtsanwalts oder Notars zur Erledigung einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache übergebenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen; bei dem Besuch eines Rechtsanwalts oder Notars kann die Übergabe aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt von der Erlaubnis abhängig gemacht werden. § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.