Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 06. Mai 2015 - 1 Ws 242/13

published on 06/05/2015 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 06. Mai 2015 - 1 Ws 242/13
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Tenor

Der Antrag der Anzeigeerstatterin Dr. Z. auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft U. vom 24. September 2013 wird als unbegründet verworfen.

Die Anzeigeerstatterin hat die durch das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung veranlassten Kosten zu tragen.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin wirft den beiden beschuldigten Sozialarbeitern der Stadt U. unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der fahrlässigen Tötung im Wesentlichen vor, die am 06.04.2011 erfolgte Selbsttötung des am 06.03.1994 geborenen, zum damaligen Zeitpunkt 17-jährigen Schülers Z. im Stadtwald von U. dadurch verantwortet zu haben, dass sie es am und unmittelbar nach dem 05.11.2010 unterlassen hätten, entweder die Eltern über die schon damals bestehenden Suizidabsichten des Schülers zu unterrichten oder von sich aus dessen psychiatrische Akutbehandlung oder Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung zu veranlassen. Die Staatsanwaltschaft U. hat mit Verfügung vom 19.04.2013 das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Generalstaatsanwaltschaft U. hat nach Übermittlung der Einstellungsverfügung am 23.04.2013 an die Antragstellerin die hiergegen am 02.05.2013 bei der Staatsanwaltschaft U. eingegangene und am 05.09.2013 ergänzend begründete Beschwerde mit Bescheid vom 24.09.2013 zurückgewiesen, welcher am 01.10.2013 beim Rechtsbeistand der Antragstellerin eingegangen ist. Mit am 04.11.2013 beim Oberlandesgericht U. eingegangenem Anwaltsschreiben hat die Antragstellerin form- und fristgerecht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und beantragt, die Erhebung der öffentlichen Klage gegen die Beschuldigten wegen fahrlässiger Tötung anzuordnen.
II.
Der den formellen und materiellen Darlegungs- und Begründungsanforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO genügende und damit zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nicht begründet, da die Staatsanwaltschaft U. das Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten im Ergebnis ohne Verstoß gegen das Legalitätsprinzip zu Recht mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat.
1. Nach § 175 i.V.m. § 174 Abs. 1 StPO ordnet das Oberlandesgericht dann - und nur dann - die Erhebung der öffentlichen Klage an, wenn zu dieser i.S.d. § 170 Abs. 1 StPO „genügender Anlass“ besteht, wenn also - im Sinne hinreichenden Tatverdachts - bei vorläufiger Tatbewertung nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts eine Verurteilung des Beschuldigten hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatseite mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Hierbei bedarf es der prozessualen Prognose, ob das vorhandene und ggf. nach § 173 Abs. 3 StPO noch zu erlangende Tatsachen- und Beweismaterial erfahrungsgemäß geeignet und ausreichend sein wird, dem Tatgericht in einer Hauptverhandlung die zu einer Verurteilung erforderliche Überzeugung zu verschaffen. Zwar gilt im Rahmen der Entschließung der Staatsanwaltschaft nach § 170 StPO - und damit auch für die Entscheidung des Oberlandesgerichts nach §§ 174, 175 StPO - der Zweifelssatz nicht unmittelbar, ihm kommt jedoch insoweit mittelbar Bedeutung zu, als er die zu treffende Prognose über die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung beeinflusst (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 174 Rn. 2 und § 170 Rn. 1 und 2; Moldenhauer in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 174 Rn. 2 und § 170 Rn. 3 und 5 - jew. m.w.N.; vgl. auch Senat Justiz 2003, 272 und zuletzt in ständ. Rechtsprechung Beschl. v. 31.10.2012 - 1 Ws 115/12 -).
2. Da es hier um den Vorwurf der fahrlässigen Tötung geht, hat der Senat zudem ausdrücklich bedacht, dass die wirksame Verfolgung von Tötungsdelikten und vergleichbar schweren Straftaten eine Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 Satz 2 GG darstellt und vor diesem Hintergrund ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung vor allem dort besteht, wo der Einzelne nicht in der Lage ist, erhebliche Straftaten gegen seine höchstpersönlichen Rechtsgüter - Leben, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung und Freiheit der Person - abzuwehren, und ein Verzicht auf die effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates und einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit führen kann. In solchen Fällen kann, gestützt auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs.1 Satz 2, ein besonders sorgfältiges Tätigwerden des Staates und seiner Organe verlangt werden, wobei bei Kapitaldelikten ein solcher Anspruch auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 GG - wie hier - auch nahen Angehörigen zustehen kann (vgl. BVerfGE 39, 1; dass. zuletzt Beschluss vom 06.10.2014, 2 BvR 1568/12 - NJW 2015, 150).
3. Der Senat ist bei Anlegung der oben genannten Maßstäbe - ebenso wie die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft - unter Berücksichtigung des vorliegend zur Verfügung stehenden Beweismaterials der Auffassung, dass im Falle der Durchführung einer Hauptverhandlung eine Verurteilung der Beschuldigen wegen der gegen diese erhobenen Vorwürfe der fahrlässigen Tötung nicht zu erwarten ist. Auch unter Beachtung der von der Antragstellerin in der Antragsschrift vom 04.11.2013 vorgebrachten Erwägungen und Einwendungen erscheint es nach dem Ergebnis der von der Staatsanwaltschaft U. geführten Ermittlungen bei vorläufiger Tatbewertung nicht wahrscheinlich, dass eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung erfolgen würde.
a. Allerdings ist der Senat bei vorläufiger, die Ergebnisse des vorbereitenden Verfahrens berücksichtigender Tatbewertung in Abweichung zur Bewertung der Staatsanwaltschaft U. in ihrer Entschließung vom 19.04.2013 durchaus der Ansicht, dass die Beschuldigten sich pflichtwidrig verhalten haben, wobei es aufgrund des unter b) dargestellten fehlenden Kausalzusammenhangs insoweit allerdings keiner abschließenden Entscheidung bedarf. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung handelt derjenige in strafrechtlicher Weise sorgfaltswidrig, der die Anforderungen, die an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen aus dem Verkehrskreis des Täters in dessen sozialer Rolle bei einer Betrachtung der Gefahrenlage ex ante gestellt werden, nicht erfüllt (OLG Hamm MedR 2006, 358), wobei sich die Anforderungen nach dem Grad der vorhersehbaren Gefahren richten (vgl. BGHR StGB vor § 1/Kausalität/Pflichtwidrigkeit 2). Zu der gebotenen Sorgfalt in der Betreuung des Jugendlichen Z., welcher sich unter polizeilicher Ausschreibung seiner Person als vermisst zunächst drei Tage von seinem Elternhaus eigenmächtig entfernt und im Freien genächtigt hatte und am 05.11.2011 überraschend im Haus Noah, einer Notaufnahmeeinrichtung der Stadt U. für männliche Jugendliche, erschien, hat der von der Staatsanwaltschaft U. beauftragte Sachverständige Prof. Dr. S., in seinem Gutachten vom 26.07.2012 folgendes ausgeführt:
Vorbehaltlich der weiteren Beweisaufnahme komme ich anhand der vorliegenden Akte zu der folgenden vorläufigen Beurteilung:
In den mir bekannten Einrichtungen der Jugendhilfe gibt es seitens der Träger und der Leitung dieser Institutionen Standards und definierte Ablaufpfade zum Umgang mit Kriseninterventionen. Diese betreffen im Wesentlichen die Bereiche Entweichen aus der Einrichtung, Selbstgefährdung und Fremdgefährdung. Aus der Akte und den Angaben der Sozialarbeiter ist nicht ersichtlich, ob für die Einrichtung‚ Haus N.‘ solche Standards definiert und hinterlegt waren und in welcher Art und Weise die Mitarbeiter diesbezüglich angeleitet und instruiert wurden. Dies bedarf einer weiteren Abklärung.
Der Jugendliche Z. hat sich nach der von ihm selbst veranlassten Inobhutnahme in einem aus Sicht von Herrn X. „psychisch schlechten“ Zustand befunden. Der Jugendliche berichtete, dass er in den letzten Nächten Suizidgedanken und -absichten gehabt habe und zeigt in diesem Zusammenhang einen mitgeführten Strick. Herr X. erwägt die Einweisung des Jugendlichen in eine psychiatrische Klinik, dies wird jedoch von dem Jugendlichen abgelehnt und Herr X. kommt nun, nachdem ihm Z. ihm das Versprechen gibt, sich nichts anzutun, zu der Beurteilung, dass Z. absprachefähig und nicht mehr als suizidal einzuschätzen sei. Seinerseits verspricht Herr X. dem Minderjährigen seinen Eltern nichts davon zu berichten. Er werde den Eltern mitteilen, dass es Jugendlichen gut gehe, dieser aber nicht in den Haushalt der Eltern zurück wolle. Herr X. wolle jedoch die Kollegin „einweihen“ und diese müsse dann entscheiden, wie sie mit dem Jugendlichen und seinen Eltern weiter arbeite.
10 
Aufgrund des schlechten psychischen Zustandsbildes und der von dem Jugendlichen thematisierten vorausgegangenen Suizidalität hätte zwingendermaßen eine umgehende Einweisung in eine psychiatrische Klinik erfolgen müssen. Aufgrund der ablehnenden Haltung des Jugendlichen hätte Herr X. den Jugendlichen Z. nicht das Versprechen geben dürfen, seinen Eltern „nichts davon zu sagen“, stattdessen den Eltern mitzuteilen, dass es Jugendlichen gut gehe. Es bestand vielmehr die Verpflichtung sich mit den Inhabern der Gesundheitsfürsorge in Verbindung zu setzten und diese vollumfänglich zu informieren. Die Sorgeberechtigten hätten dann die Möglichkeit erhalten auf der Grundlage des § 1631 b BGB die für ihren Sohn notwendigen Maßnahmen der Diagnostik und Behandlung durchführen zu lassen.
11 
Die Entscheidung, ob ein Jugendlicher hinsichtlich der von ihm thematisierten Suizidalität absprachefähig und somit als derzeit nicht mehr suizidgefährdet einzuschätzen ist, kann nur durch einen diesbezüglich qualifizierten Arzt (in der Regel einem Facharzt, diensthabende Oberärzte der Fachkliniken), nicht aber von einem pädagogischen Mitarbeiter oder einem Psychologen, getroffen werden. Dies gilt im Besonderen für die Abklärung einer „latenten Suizidalität“, da sich hierbei die fachärztliche Abklärung als besonders schwierig und verantwortungsvoll darstellt.
12 
Dabei ist es völlig unerheblich, ob ein Jugendlicher einen Suizidversuch unternommen hat, oder Suizidabsichten und suizidale Gedanken thematisiert. Jugendlichen Z. hat sich dabei offensichtlich erstmals hinsichtlich seiner Suizidalität offenbart und in Folge dann völlig verschlossen.
13 
Beim Fortbestehen latenter Suizidgedanken besteht jederzeit die Gefahr impulsiver Suizidhandlungen oder auch eines bilanzierten Suizidversuchs. Daher ist eine unmittelbare fachärztliche Abklärung zwingend erforderlich, da ein Jugendlicher auch trotz seiner Versprechen, solange als suizidal einzuschätzen ist, bis die Diagnostik eindeutige Anhaltspunkte dafür ergibt, dass er sich klar von Suizidgedanken und Suizidabsichten distanzieren kann.
14 
Diesbezüglich bleibt auch das Vorgehen von Frau Y. völlig unverständlich. Im Wissen um die Grundproblematik führte sie ohne dringend notwendige vorangegangene psychiatrische Abklärung mit dem Jugendlichen Gespräche, da dieser sich ja als nicht mehr suizidal eingeschätzt habe. Sie übernimmt diese Selbsteinschätzung des Jugendlichen und thematisiert Beratungsangebote bei einer Psychologischen Beratungsstelle. Die Notwendigkeit einer unmittelbar notwendigen fachärztlichen Abklärung der Suizidalität des Jugendlichen wird auch von ihr nicht gesehen.
15 
Beide Sozialarbeiter setzten sich darüber hinweg, dass ein Jugendlicher der offensichtlich auch noch als in einem schlechten psychischen Zustandsbild wahrgenommen wurde und über seine Suizidalität berichtet, solange als weiterhin suizidal eingestuft werden muss, bis die psychiatrische Untersuchung ergibt, dass er absprachefähig und nicht weiter suizidal ist.
16 
Die beiden Sozialarbeiter sind damit auch das Risiko eingegangen, dass Z. sich auch jederzeit innerhalb der offenen Einrichtung hätte suizidieren können, oder es ihm möglich gewesen wäre das Haus N. zu verlassen, um sich andernorts das Leben zu nehmen. Die unmittelbar zu veranlassende fachärztliche Untersuchung des Jugendlichen wäre auch aus diesem Grunde heraus notwendig gewesen, um sicherzustellen, dass ein weiterer Verbleib in der Inobhutnahmestelle für den Jugendlichen überhaupt die geeignete Maßnahme darstellt, oder aufgrund einer Selbstgefährdung als kontraindiziert erscheinen muss.
17 
Aus diesen Gründen heraus hätten die beiden beschuldigten Sozialarbeiter Veranlassung gehabt, dafür Sorge zu tragen, dass Z. nach dem ersten Verlassen der elterlichen Wohnung im November 2010 auch gegen seinen Willen einem geeigneten fachpsychiatrischen Dienst vorgestellt wird, um die Gefahr eines Selbstmordes und eine eventuelle Behandlungsnotwendigkeit sicherer beurteilen zu können.
18 
Diese sozialarbeiterische Pflicht erreicht dabei einen Grad, dass sich den beiden Beschuldigten die Notwendigkeit der Vorstellung des Z. bei einem geeigneten Psychiater geradezu hätte aufdrängen müssen.
19 
Dieser Pflichtenlage sind die beiden Beschuldigten auch nach Bewertung des Senats nicht gerecht geworden. Unabhängig davon, dass bereits die maßgeblichen Vorschriften der Stadt U. vom 10.02.2006 bei Vorliegen einer nicht ausschließbaren Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII die unverzügliche schriftliche Unterrichtung der zuständigen Bezirksgruppenleitung des Sozialen Dienstes vorsehen, hatte es sich bei den Äußerungen des Jugendlichen Z. zu seinen Suizidabsichten erkennbar nicht nur um möglicherweise unbedarfte Äußerungen eines dort schon bekannten Jugendlichen gehandelt, sondern in tatsächlicher Hinsicht lag deren Ernsthaftigkeit auf der Hand, nachdem dieser sich drei Tage im Wald verborgen hatte und nach ihm bereits polizeilich als vermisst gefahndet wurde. Bei dieser Sachlage hätten die beiden Beschuldigten entweder eindeutig, klar und unmissverständlich die Eltern als Inhaber der Gesundheitsfürsorge auf die geäußerten Suizidabsichten hinweisen oder aber selbst eine psychiatrische Akutbehandlung bzw. Einweisung in die Psychiatrie veranlassen müssen. Insoweit kann der Senat offenlassen, ob die Beschuldigten als Garant für das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Jugendlichen (vgl. hierzu nur OLG Stuttgart NJW 1998, 3131; Bringewat ZfJ 2000, 401) tatsächlich - wie von ihnen behauptet - gesprächsweise die Eltern über bestehende Suizidabsichten des Jugendlichen informiert haben sollten, weil es nach den im vorbereitenden Verfahren gewonnenen Erkenntnissen jedenfalls an der insoweit gebotenen zweifelsfreien Klarheit und Eindeutigkeit eines solchen Hinweises fehlte.
20 
b. Trotz dieser nach vorläufiger Tatbewertung anzunehmender Sorgfaltswidrigkeiten hat die Staatsanwaltschaft U. im Ergebnis zu Recht von der Erhebung einer Anklage abgesehen, denn eine pflichtwidrige Unterlassung kann einem Beschuldigten nur dann angelastet werden, wenn der strafrechtlich relevante Erfolg bei pflichtgemäßem Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre (BGH NStZ 1987, 505; BGHR StGB vor § 1 Kausalität/Pflichtwidrigkeit 2). Hiervon kann aber nicht mit zureichender Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden, denn selbst wenn Jugendlichen Z. am 05.11.2011 oder unmittelbar danach, sei es auf Veranlassung der Eltern oder der Beschuldigten, einem fachpsychiatrischen Dienst vorgestellt oder in eine psychiatrische Fachklinik eingewiesen worden wäre, kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er sich nicht bzw. nicht zu einem späteren Zeitpunkt gleichwohl selbst getötet hätte. Die von der Stadt U. mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen haben hierzu aufgrund der ihnen von der Stadt U. übermittelten Akten am 28.01.2013 folgende Stellungnahme abgegeben:
21 
Zusammenfassend ist die Frage sehr schwierig zu beantworten, ob es mit einem nicht genau zu benennenden (eher niedrigen) Grad der Wahrscheinlichkeit nicht zu dem Suizid gekommen wäre, wenn die Mitarbeiter des SJB gegen den Willen von Jugendlichen Z. einen Kinder- und Jugendpsychiater hinzugezogen hätten oder die Mutter über die konkrete Suizidalität informiert hätten, damit diese dann eine entsprechende Untersuchung hätte veranlassen können.
22 
Unsicherheiten in der Beurteilung eines Zusammenhanges zwischen den behaupteten Fehlern und dem Suizid ergeben sich vor allem deswegen, weil insbesondere in Anbetracht der Dissimulationstendenzen des Jugendlichen Z. auch für einen Kinder- und Jugendpsychiater die Hilfsmöglichkeiten erheblich erschwert gewesen wären mit ungewissem Ausgang, mögliche Einflussfaktoren hinsichtlich der Suizidalität im weiteren Verlauf von Dezember 2010 bis zum 06.04.2011 wegen fehlender Informationen nicht bewertet werden können und es auch bei einer differenzierteren Information der Mutter aufgrund der Dissimulationstendenzen und des Widerstands von Jugendlichen Z. unsicher erscheint, ob es wirklich zu einer Vorstellung bei einem Kinder- und Jugendpsychiater gekommen wäre.
23 
Auch die Generalstaatsanwaltschaft U. hat in ihrem Bescheid vom 24.09.2013 an den Rechtsanwalt der Anzeigeerstatterin dies entsprechend bewertet und hierzu ausgeführt:
24 
Das Ermittlungsverfahren wurde zu Recht und mit ausführlicher und überzeugender Begründung, auf die ich zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nehme, mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Staatsanwaltschaft ist aus zutreffenden Gründen zu dem Ergebnis gekommen, dass sich - unabhängig von der Frage, ob hinreichender Tatverdacht im Hinblick auf eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beschuldigten besteht - jedenfalls die Kausalität zwischen einer möglichen Pflichtverletzung im November 2010 und der Selbsttötung von Jugendlichen Z. am 06.04.2011 nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Wahrscheinlichkeit wird nachweisen lassen. Es bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass es selbst dann, wenn der Sohn Ihrer Mandantin im November 2010 einem Kinder- und Jugendpsychiater vorgestellt oder zur stationären kinder- und jugendpsychiatrischen Behandlung eingewiesen worden wäre, zu einem späteren Suizid gekommen wäre. Zu nennen sind insbesondere die Ablehnung einer solchen kinder- und jugendpsychiatrischen Intervention durch den Sohn Ihrer Mandantin selbst und die bei ihm feststellbare bewusste Dissimulation, die eine kausale Therapie der depressiven Erkrankung, welche bei ihm wahrscheinlich vorlag, erheblich erschwert und einen Behandlungserfolg in Frage gestellt hätten. Im Falle einer Anklageerhebung würde voraussichtlich nicht sicher festgestellt werden können, dass eine solche Intervention den Tod von Jugendlichen Z. abgewendet hätte, so dass eine Verurteilung der Beschuldigten bereits aus diesem Grund nicht hinreichend wahrscheinlich ist.
25 
Für den Senat ist aufgrund eigener Bewertung insoweit entscheidend, dass zwischen der Äußerung von Suizidabsichten des Jugendlichen Z. gegenüber dem Beschuldigten X. am 05.11.2010 und der am 05.04.2011 erfolgten Selbsttötung des Jugendlichen fünf Monate vergangen sind, so dass sich schon aufgrund des Zeitablaufs eine unmittelbare Zurechnung der Pflichtwidrigkeit nicht vornehmen lässt. Insbesondere ergibt sich aus dem Abschiedsbrief des Jugendlichen an seine Eltern, dass dieser seine Selbsttötung längerfristig geplant und sorgfältig durchgeführt hat, so dass zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass er sich von diesem Vorhaben auch durch eine psychiatrische Intervention oder durch noch so intensive und liebevolle Zuwendung seiner Eltern nicht hätte abbringen lassen. Die Möglichkeit einer am 05.11.2011 angeordneten und über den 06.04.2011 andauernde Unterbringung des Jugendlichen in einer psychiatrischen Einrichtung, welche seine Selbsttötung hinreichend sicher hätte verhindern können, schließt der Senat ebenso wie eine dauerhafte medikamentöse Beeinflussbarkeit aufgrund des Persönlichkeits- und Krankheitsbildes des Jugendlichen aus.
III.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 177 StPO.
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Annotations

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Ergibt sich kein genügender Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so verwirft das Gericht den Antrag und setzt den Antragsteller, die Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten von der Verwerfung in Kenntnis.

(2) Ist der Antrag verworfen, so kann die öffentliche Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel erhoben werden.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Auf Verlangen des Gerichts hat ihm die Staatsanwaltschaft die bisher von ihr geführten Verhandlungen vorzulegen.

(2) Das Gericht kann den Antrag unter Bestimmung einer Frist dem Beschuldigten zur Erklärung mitteilen.

(3) Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung Ermittlungen anordnen und mit ihrer Vornahme einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Ergibt sich kein genügender Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so verwirft das Gericht den Antrag und setzt den Antragsteller, die Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten von der Verwerfung in Kenntnis.

(2) Ist der Antrag verworfen, so kann die öffentliche Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel erhoben werden.

Erachtet das Gericht nach Anhörung des Beschuldigten den Antrag für begründet, so beschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage. Die Durchführung dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft ob.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist,

1.
sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen sowie
2.
Personen, die gemäß § 4 Absatz 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz dem Jugendamt Daten übermittelt haben, in geeigneter Weise an der Gefährdungseinschätzung zu beteiligen.
Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten.

(2) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.

(3) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.

(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass

1.
deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,
2.
bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie
3.
die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
In den Vereinbarungen sind die Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft zu regeln, die insbesondere auch den spezifischen Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen Rechnung tragen. Daneben ist in die Vereinbarungen insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.

(5) In Vereinbarungen mit Kindertagespflegepersonen, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass diese bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes eine Gefährdungseinschätzung vornehmen und dabei eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzuziehen. Die Erziehungsberechtigten sowie das Kind sind in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten Kosten sind in den Fällen der §§ 174 und 176 Abs. 2 dem Antragsteller aufzuerlegen.