Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 13. Apr. 2006 - 1 U 202/05

13.04.2006

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 9. September 2005 – 11 O 144/04 – im Kostenpunkt aufgehoben, im Übrigen teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.624,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13. November 2004 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin beginnend ab 1. November 2004 den pro Pflegetag berechneten Sachkostenersatz für Verpflegung vollumfänglich entsprechend der jeweiligen Pflegesätze zu erstatten.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des ersten Rechtszugs tragen die Klägerin 30 % und die Beklagte 70 %. Von den Kosten des zweiten Rechtszugs tragen die Klägerin 27 % und die Beklagte 73 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I . Die Klägerin, die seit 3. Mai 2000 in einem von der Beklagten betriebenen Pflegeheim lebt, verlangt von der Beklagten wegen ersparter Verpflegungskosten die Rückzahlung eines Teils des gezahlten Entgeltes.
Die Klägerin nimmt als Versicherte der sozialen Pflegeversicherung Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI in Anspruch. Die Beklagte ist zur Erbringung dieser Leistungen zugelassen im Sinne von § 72 SGB XI.
Dem Aufenthalt der Klägerin liegt ein am 18. April 2000 geschlossener Heimvertrag (Anlage K1) zu Grunde. Die Vereinbarung sieht in § 7 Abs. 4 vor:
„Das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung beträgt täglich DM 34,36. Dieses Entgelt ist mit den zuständigen Pflegekassen und ggf. mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe vereinbart worden“.
Zum 1. August 2000 wurde das Entgelt für Verpflegung und Unterkunft um 1,8 Prozent auf 34,98 DM (Anlage K8), ab 1. Juli 2001 um weitere 2,2 Prozent auf 35,75 DM (Anlage K7) sowie zum 1. August 2002 um weitere 3,4 Prozent auf 18,90 EUR (Anlage K5) erhöht. Zum 1. Juli 2004 erhöhte sich das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung bislang letztmalig um 3,7 Prozent auf 19,60 EUR (Anlage K4). Die Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 24. Mai 2004 (Anlage K4) mitgeteilt, dass das Budget für Lebensmittel je Heimbewohner bisher, d.h. bis 30. Juni 2004, 4,00 EUR pro Berechnungstag betrage und sich nunmehr auf 4,20 EUR pro Berechnungstag, mithin um fünf Prozent, erhöht habe. Die vertraglich festgelegten Entgelte hat die Klägerin bislang voll bezahlt.
Die Klägerin wird von Anbeginn ihres Aufenthaltes an über eine so genannte perkutane endoskopische Gastrostomie, d.h. eine durch die Bauchwand in den Magen eingeführte Sonde ernährt. Flüssigkeit erhält sie ebenfalls über diese Sonde bzw. von ihrer Tochter auf deren Kosten verabreicht. Die reguläre Verpflegung nimmt sie nicht in Anspruch. Die Kosten der Sondennahrung und des damit verbundenen pflegerischen Mehraufwandes werden von der Krankenkasse getragen.
Die Beklagte hat ihre Küchenleistungen der Firma B. GmbH übertragen. Unabhängig von der konkreten Inanspruchnahme von Verpflegungsmaterial schuldete sie bis 30. Juni 2004 diesem Unternehmen eine von der Anzahl der im Rechtssinne belegten Betten abhängige Vergütung von 10,17 EUR (= 19,90 DM) pro Person und Tag. Dieser Betrag ist mit Wirkung vom 1. August 2002 einvernehmlich auf 10,40 EUR erhöht worden.
Seit 1. Juli 2004 erstattet die Beklagte der Klägerin 3,50 EUR je abzurechnenden Pflegetages als „Sachkostenersatz zur Verpflegung“.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten wegen ersparter Verpflegungskosten für 1.642 Tage die Rückzahlung eines Teils des gezahlten Entgeltes.
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Sie ist der Ansicht,
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ihr stehe ein Anspruch auf Rückzahlung desjenigen Entgeltsanteils zu, der für die Verpflegung der Heimbewohner aufgewendet werde. Da sie von Anbeginn an ausschließlich Sondennahrung erhalte, habe die Beklagte diese Aufwendungen erspart. Das Heimentgelt sei in dieser Höhe ohne rechtlichen Grund geleistet worden. Im Zeitraum zwischen 3. Mai 2000 und 31. Juli 2002 habe der Verpflegungsanteil schätzungsweise bei mindestens 3,50 EUR, zwischen 1. August 2002 und 30. Juni 2004 bei 4,00 EUR und ab 1. Juli 2004 - unstreitig - bei 4,20 EUR je Patient gelegen. Es spreche ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Beklagte durch die Sondenernährung eigene Aufwendungen erspart habe. Das Gegenteil müsse die Beklagte beweisen. Wenn sie einwende, ein Vermögensvorteil sei deshalb nicht bei ihr verblieben, weil sie dem Caterer gegenüber unabhängig von der Inanspruchnahme zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet sei, handele es sich um den Einwand der Entreicherung. Dem stehe § 819 BGB entgegen; der mit dem Caterer geschlossene Vertrag sei ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter. Er sei im Hinblick auf § 87 SGB XI sittenwidrig und unwirksam.
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Die Beklagte hätte sich beim Erwerb der Verpflegung darauf einstellen können und müssen, dass die Klägerin auf Dauer Sondennahrung zu sich nimmt. Sie hätte bei der Kalkulation von Anfang an außen vor bleiben können. Selbst wenn der Beklagte keine Aufwendungen erspart hätte, sei eine solche Ersparnis nach § 615 Satz 2 Alt. 3 BGB zu fingieren. Sie habe über Jahre hinweg Lebensmittel für die Klägerin eingekauft, obwohl diese ersichtlich keine davon in Anspruch genommen hat.
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Der Anspruch der Klägerin sei nicht verjährt; es gelte nach § 195 BGB a.F. eine Frist von 30 Jahren.
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Die Klägerin hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.752,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, und
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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin beginnend ab 1. November 2004 den pro Pflegtag berechneten Sachkostenersatz für Verpflegung vollumfänglich entsprechend der jeweilig geltenden Pflegesätze zu erstatten.
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Die Beklagte hat beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Ansicht,
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der Rückforderungsanspruch sei nicht begründet. Die Beklagte habe bis 30. Juni 2004 keinen Materialaufwand erspart, da sich ihr Aufwand nicht nach verschiedenen Komponenten hätte aufteilen lasse. Die Kosten für die Verpflegung seien in diesem Zeitraum unabhängig davon angefallen, ob letztere in Anspruch genommen worden sei. Um die aus den wechselnden Essgewohnheiten der Heimbewohner resultierenden Unschärfen im Planungsaufwand auffangen zu können, hätte sie einen bis 30. Juni 2004 wirksamen Vertrag mit dem Caterer schließen müssen, wonach für jedes im Rechtssinne belegte Bett eine näher genannte Summe für die Verpflegung zu zahlen gewesen ist.
21 
Im Übrigen sei ein Anspruch der Klägerin für den Zeitraum 2000/2001 verjährt. Die Verjährung des Kondiktionsanspruchs richte sich nach denselben Regeln wie der betreffende Leistungsanspruch.
22 
Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2004 beträfen eine andere Konstellation; dort habe das Pflegeheim die Verpflegungsleistungen selbst erbracht. Im Übrigen habe dort festgestanden, dass Ersparnisse von 3,50 EUR erzielt worden seien.
23 
Mit am 9. September 2005 verkündetem Urteil, auf das wegen der Feststellungen und aller weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht unter Abweisung der weitergehenden Klage die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 4.901,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13. November 2004 zu zahlen und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin beginnend ab 1. November 2004 den pro Pflegetag berechneten Sachkostenersatz für Verpflegung vollumfänglich entsprechend der jeweiligen Pflegesätze zu erstatten.
24 
Hiergegen wenden sich, soweit jeweils zu ihrem Nachteil entschieden wurde, beide Parteien mit ihren Berufungen.
25 
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlichen Ausführungen, insbesondere auch zu ihrer Auffassung, dass sämtliche klagegegenständlichen Ansprüche nicht verjährt seien.
26 
Die Klägerin beantragt,
27 
1. auf ihre Berufung in Abänderung des Urteils des Landgerichts Karlsruhe vom 09.09.2005 die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 850,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und
28 
2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
29 
Die Beklagte beantragt,
30 
1. auf ihre Berufung das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 09.09.2005 abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zur Zahlung eines höheren Betrages als 86,10 Euro verurteilt wurde und
31 
2. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
32 
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor:
33 
Die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruches seien nicht gegeben. Dadurch, dass die Klägerin keinerlei Verpflegungsleistungen der Beklagten in Anspruch genommen habe, habe diese nichts erspart. Auch beim Subunternehmer der Beklagten komme es zu keiner Ersparnis dadurch, dass eine Person weniger Verpflegung entgegen nehmen könne. Es handele sich betriebswirtschaftlich um sprungabhängig variable Kosten. Der Einwand der Verjährung sei nicht nur hinsichtlich etwaiger Bereicherungsansprüchen aus 2000 gerechtfertigt, sondern auch wegen im Jahre 2001 geleisteter Zahlungen. Der Feststellungsausspruch sei zu unbestimmt, als dass er befolgbar wäre.
34 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
35 
II . Beide Berufungen sind zulässig. Die beschränkte Berufung der Beklagten hat in der Sache zum Teil Erfolg, die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
36 
1. Das Berufungsvorbringen der Beklagten zeigt - bis auf Fragen der Verjährung (dazu unter Ziffer 2) - weder Rechtsfehler auf noch konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der vom Landgericht getroffenen Feststellungen begründen könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Klägerin steht gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., § 615 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung von Verpflegungsentgelt in Höhe von 3.624,10 EUR zu.
37 
a) Die Entscheidung des Landgerichts, dass der Klägerin für den Zeitraum ab 1. Juli 2004 bis 30. Oktober 2004 ein Anspruch in Höhe von 86,10 EUR zusteht, weil der Klägerin unstreitig ausschließlich von ihrer Tochter Flüssigkeit zur Befeuchtung der Mundhöhle verabreicht wird, wird mit der Berufung der Beklagten nicht angegriffen.
38 
b) Das Landgericht hat seiner Entscheidung zu Recht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Grunde gelegt, wonach im Rahmen eines Heimvertrags einem Heimbewohner, der die angebotene Kostform nicht entgegennimmt, weil er auf Sondennahrung angewiesen ist, die von der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert wird, Anspruch auf Entgeltreduzierung, bzw. nach Überzahlung ein bereicherungsrechtlicher Ausgleichanspruch zustehen kann (BGHZ 157, 309 und BGH NJW 2005, 824). Sachverhaltsunterschiede, wie der, dass sich vorliegend die Beklagte eines Cateringunternehmens bedient, rechtfertigen, auch, was die Frage von Einsparmöglichkeiten betrifft, im Ergebnis keine Abweichung von den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen. Entgegen der mit der Berufung vorgetragenen Auffassung der Beklagten bedurfte es keiner weiteren konkreten Feststellungen zu tatsächlichen Ersparnissen der Beklagten. Die Beklagte war verpflichtet, mit dem Caterer einen Vertrag schließen, der berücksichtigte, dass einzelne Heimbewohner keine gewöhnliche Nahrung aufnehmen können. Wenn sie dies unterließ, so kann dies nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Im Anschluss an die (oben zitierte) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist vielmehr von Folgendem auszugehen: Zwar ist, auch wenn jeder Bewohner erwarten kann, dass er die für seine Person notwendige Pflege erhält, hiermit nicht verbunden, dass das Heim seine Leistungen insgesamt individuell abrechnen müsste und der einzelne Bewohner Anpassungen des verabredeten Entgelts je nach individueller Ausnutzung verlangen könnte. Hiervon bleiben selbstverständlich Rechte unberührt, die dem Bewohner bei Mängeln der vertraglichen Leistungen zustehen (vgl. § 5 Abs. 11 HeimG). Der Senat sieht jedoch - ebenso wie der Bundesgerichtshof - keine Grundlage dafür, dem Bewohner das volle Verpflegungsentgelt zu berechnen, wenn er aus Gründen, die mit seiner Lebenssituation zwingend verbunden sind, die normale Verpflegung nicht entgegennehmen kann. Kalkulatorische Gründe zwingen zu einer solchen Lösung nicht, denn zum einen kann sich der Heimträger auf eine solche Situation einstellen, zum anderen kann ihr auch in der Pflegesatzverhandlung ohne weiteres in der Weise Rechnung getragen werden, dass für jeden Bewohner - gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines bestimmten Auslastungsgrades des Heims - durchschnittliche Lebensmittelkosten kalkuliert werden. Nicht zu beanstanden sind danach die Ausführungen des Landgerichts zur Bemessung der Höhe der anzurechnenden ersparten Verpflegungskosten, die sich für den gesamten Zeitraum 03.05.2000 bis 30.06.2004 zuzüglich des unter lit. a) erwähnten Zeitraumes auf insgesamt 5.752,10 Euro belaufen.
39 
2. Entgegen der Berufung der Klägerin ist hinsichtlich des das Jahr 2000 betreffenden Anspruchs (wegen überzahlter 850,00 Euro) der Einwand der Verjährung begründet. Darüber hinaus ist, wie insoweit zu Recht mit der Berufung der Beklagten geltend gemacht wird, deren Verjährungseinwand auch gerechtfertigt, soweit der Klägerin vom Landgericht ein Bereicherungsanspruch wegen zuviel gezahlten Entgeltes aus dem Jahre 2001 (in Höhe von 1.227,75 Euro) zuerkannt wurde.
40 
a) Nach altem Recht unterlagen Bereicherungsansprüche grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. von 30 Jahren. Allerdings galt dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt, sondern wurde in bestimmten Ausnahmefällen im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit durchbrochen. Ein derartiger Ausnahmefall ist auch vorliegend anzunehmen. Der Bundesgerichtshof hat insbesondere im Bereich der "regelmäßig wiederkehrenden Leistungen" (§ 197 BGB a.F.) und bei Dauerschuldverhältnissen aufgrund der Interessenlage der Parteien festgestellt, dass der bereicherungsrechtliche Ausgleichsanspruch nicht der regelmäßigen - langen - Verjährungsfrist unterfällt, sondern dieser Anspruch der gleichen kurzen Verjährungsfrist unterliegt, denen die Ansprüche, aufgrund derer die nun zurückgeforderte Leistung erbracht worden war, unterlagen (vgl. etwa BGHZ 98, 174 ff.; BGH NJW-RR 1989, 1013 ff.). Die Grundgedanken dieser Rechtsprechung sind auf den zur Entscheidung stehenden Fall übertragbar. Denn in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Grundsatz, dass für Ansprüche aus § 812 BGB mangels ausdrücklicher Sonderregelung die 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. gilt, mehrfach durchbrochen worden. So wird die bereicherungsrechtliche Verjährung der vertraglichen angeglichen, wenn bei der Rückabwicklung eines fehlgeschlagenen Schuldverhältnisses ein Bereicherungsanspruch wirtschaftlich die Stelle des vertraglichen Vergütungsanspruches einnimmt. Im Bereich des § 196 BGB ergreift also die kurze Verjährung den Anspruch dessen, der die Vergütung für seine erbrachte Leistung verlangt, auch dann, wenn er sich nicht auf einen wirksamen Vertrag, sondern auf § 812 BGB stützt (BGHZ 48, 125; BGHZ 57, 191). Während in dem vorgenannten Fall sich der Bereicherungsanspruch anstelle eines kurzfristig verjährten vertraglichen oder gesetzlichen Anspruchs gegen dessen Schuldner richtete, haben im hier zu entscheidenden Fall Gläubiger- und Schuldnerstellung gewechselt: Die Beklagte als Gläubigerin der gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 7 bzw. Nr. 11 BGB a.F. (dazu unter lit. b) kurzfristig verjährenden Entgeltschuld wurde nach Zahlung des Entgeltes zur Schuldnerin des Bereicherungsanspruchs. Dieser Wechsel in der Gläubiger- und Schuldnerstellung führt allerdings nicht zur Unanwendbarkeit der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze zur Durchbrechung der regelmäßigen Verjährungsfrist. Denn sowohl in der Entscheidung vom 10.7.1986 (BGHZ 98, 174 ff) als auch in dem Urteil vom 26.4.1989 (NJW-RR 1989, 1013 ff.) hatte gleichfalls ein Wechsel in der Gläubiger- und Schuldnerstellung stattgefunden. Gleichwohl hat der Bundesgerichtshof den Bereicherungsanspruch der kurzen Verjährung des Primäranspruches unterstellt (ebenso im Anschluss und zu § 196 Abs. 1 Nr. 11 BGB a.F.: OLGReport Celle 2003, 232; vgl. ferner OLGR München 2003, 326). Dies erscheint insbesondere in Fallkonstellationen angemessen, in denen der aufgrund einer fortdauernden und regelmäßigen Abrechnung entstandene Bereicherungsanspruch nach seiner charakteristischen Erscheinung Zahlungen betrifft, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen waren.
41 
Demgemäß bemisst sich auch im vorliegenden Fall die Verjährung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs nach der kurzen Verjährungsfrist des Primäranspruches des früheren Gläubigers und jetzigen Bereicherungsschuldners.
42 
b) Die Ansprüche der Klägerin unterlagen entsprechend § 196 Abs. 1 Nr. 7, bzw. Nr. 11 BGB a.F. der zweijährigen Verjährungsfrist (vgl. dazu auch Palandt/Heinrichs BGB 61. Aufl. § 196 Rdnr. 25). Wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, hat der Gesetzgeber das Heimvertragsrecht, soweit es um die hier zugrunde zu legende Fassung des Heimgesetzes geht, nicht umfassend und abschließend geregelt. Es sind daher ergänzend die allgemein geltenden zivilrechtlichen Normen und diejenigen Bestimmungen der Beurteilung zugrunde zu legen, die bei einem gemischten Vertragstyp den Schwerpunkt bilden (vgl. BGH NJW 2002, 507; BGHZ 148, 233, 234 f; BGHZ 157, 309). Dieser liegt nach den im Heimvertrag übernommenen Pflichten im dienstvertraglichen Bereich. Danach enthält, was die Verjährung betrifft, nicht § 197 BGB a.F. sondern § 196 Abs.1 Nr. 7 bzw. Nr. 11 BGB a.F. die einschlägige Regelung.
43 
c) Während für die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts zum 1. Januar 2002 entstandenen "Altansprüche" somit entsprechend § 196 Abs. 1 BGB die kurze Verjährungsfrist von zwei Jahren gilt, deren Beginn sich gemäß § 201 BGB a.F. bestimmte, beträgt die Frist für "Neuansprüche" nach In-Kraft-Treten des Gesetzes drei Jahre. Ist - wie vorliegend - die Verjährungsfrist nach dem BGB in der seit 1.1.2002 geltenden Fassung länger als nach dem BGB in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung, so ist die Verjährung mit Ablauf der im BGB a.F. bestimmten Frist vollendet, Art 229 § 6 Abs. 3 EGBGB. Dies bedeutet: Bereicherungsansprüche der Klägerin wegen zuviel gezahlten Entgeltes aus dem Jahre 2000 - in Höhe von 850,50 Euro - verjährten in zwei Jahren mit Ablauf des 31.12.2002, solche aus dem Jahre 2001 - in Höhe von 1.227,75 Euro - verjährten mit Ablauf des 31.12.2003. Klage wurde erst am 13.11.2004 erhoben. Andere verjährungshemmende oder -unterbrechende Umstände lagen nicht vor.
44 
Unverjährt sind danach nur die Bereicherungsansprüche der Klägerin wegen zuviel gezahlten Entgeltes aus der Zeit ab dem 1.1.2002. Diese belaufen sich auf insgesamt 3.624,10 EUR.
45 
3. Der Zinsanspruch ist gemäß § 291 BGB begründet.
46 
4. Der Feststellungsausspruch ist - entgegen der Berufungsangriffe der Beklagten - hinreichend bestimmt und sachlich gerechtfertigt.
47 
5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 und 97 ZPO.
48 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
49 
Gründe, die Revision zuzulassen, lagen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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Abweichend von Satz 1 übernimmt die Pflegekasse auch Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, soweit der nach Satz 2 gewährte Leistungsbetrag die in Satz 1 genannten Aufwendungen übersteigt.

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(4) Bei vorübergehender Abwesenheit von Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim werden die Leistungen für vollstationäre Pflege erbracht, solange die Voraussetzungen des § 87a Abs. 1 Satz 5 und 6 vorliegen.

(1) Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4) festzulegen, die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrages für die Versicherten zu erbringen sind (Versorgungsauftrag).

(2) Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung oder einer vertretungsberechtigten Vereinigung gleicher Träger und den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land abgeschlossen, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist; für mehrere oder alle selbständig wirtschaftenden Einrichtungen (§ 71 Abs. 1 und 2) einschließlich für einzelne, eingestreute Pflegeplätze eines Pflegeeinrichtungsträgers, die vor Ort organisatorisch miteinander verbunden sind, kann, insbesondere zur Sicherstellung einer quartiersnahen Unterstützung zwischen den verschiedenen Versorgungsbereichen, ein einheitlicher Versorgungsvertrag (Gesamtversorgungsvertrag) geschlossen werden. Er ist für die Pflegeeinrichtung und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich. Bei Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a sind bereits vorliegende Vereinbarungen aus der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste zu beachten.

(3) Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die

1.
den Anforderungen des § 71 genügen,
2.
die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten und die Vorgaben des Absatzes 3a oder Absatzes 3b erfüllen,
3.
sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln,
4.
sich verpflichten, die ordnungsgemäße Durchführung von Qualitätsprüfungen zu ermöglichen,
5.
sich verpflichten, an dem Verfahren zur Übermittlung von Daten nach § 35 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes teilzunehmen, sofern es sich bei ihnen um stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 handelt;
ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrages besteht, soweit und solange die Pflegeeinrichtung diese Voraussetzungen erfüllt. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Pflegeeinrichtungen sollen die Versorgungsverträge vorrangig mit freigemeinnützigen und privaten Trägern abgeschlossen werden. Bei ambulanten Pflegediensten ist in den Versorgungsverträgen der Einzugsbereich festzulegen, in dem die Leistungen ressourcenschonend und effizient zu erbringen sind.

(3a) Ab dem 1. September 2022 dürfen Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, Gehälter zahlen, die in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart ist, an die die jeweiligen Pflegeeinrichtungen gebunden sind.

(3b) Mit Pflegeeinrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, gebunden sind, dürfen Versorgungsverträge ab dem 1. September 2022 nur abgeschlossen werden, wenn diese Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige erbringen, eine Entlohnung zahlen, die

1.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen räumlicher, zeitlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist,
2.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen fachlicher Geltungsbereich mindestens eine andere Pflegeeinrichtung in der Region erfasst, in der die Pflegeeinrichtung betrieben wird, und dessen zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist,
3.
die Höhe der Entlohnung von Nummer 1 oder Nummer 2 entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht unterschreitet oder
4.
hinsichtlich der Entlohnungsbestandteile nach Satz 2 Nummer 1 bis 5, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der in § 82c Absatz 2 Satz 4 genannten Qualifikationsgruppen jeweils im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der jeweiligen regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und hinsichtlich der pflegetypischen Zuschläge nach Satz 2 Nummer 6, die den in Satz 1 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, jeweils in der nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten Höhe, nicht unterschreitet.
Zur Entlohnung im Sinne dieses Gesetzes zählen
1.
der Grundlohn,
2.
regelmäßige Jahressonderzahlungen,
3.
vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers,
4.
pflegetypische Zulagen,
5.
der Lohn für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowie
6.
pflegetypische Zuschläge.
Pflegetypische Zuschläge im Sinne von Satz 2 Nummer 6 sind Nachtzuschläge, Sonntagszuschläge und Feiertagszuschläge. Diese sind von den Pflegeeinrichtungen im Fall von Satz 1 Nummer 4 unter den folgenden Voraussetzungen zu zahlen:
1.
Nachtzuschläge für eine Tätigkeit in der Nacht, mindestens im Zeitraum zwischen 23 und 6 Uhr,
2.
Sonntagszuschläge für eine Tätigkeit an Sonntagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr,
3.
Feiertagszuschläge für eine Tätigkeit an gesetzlichen Feiertagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr.
Die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen haben die Entlohnung im Sinne von Satz 1, soweit mit ihr die Voraussetzungen nach dieser Vorschrift erfüllt werden, in Geld zu zahlen. Tritt im Fall von Satz 1 Nummer 1 bis 3 eine Änderung im Hinblick auf die in dem jeweiligen Tarifvertrag oder in den jeweiligen kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbarte Entlohnung ein, haben die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen die erforderlichen Anpassungen der von ihnen gezahlten Entlohnung spätestens innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen, nachdem die jeweilige Änderung nach § 82c Absatz 5 veröffentlicht wurde. Erhöhen sich im Fall von Satz 1 Nummer 4 die nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder die nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, haben die Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige erbringen, die höhere Entlohnung im Zeitraum ab dem 1. Dezember 2022 spätestens ab dem 1. Februar 2023, nach dem 1. Februar 2023 jeweils spätestens ab dem 1. Januar des Jahres, das auf die Veröffentlichung der Werte nach § 82c Absatz 5 folgt, zu zahlen. Zur Erfüllung der Vorgaben von Satz 1 Nummer 4 sind im Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. Januar 2023 die aufgrund der Mitteilung nach Absatz 3e in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung und auf der Grundlage von § 82c Absatz 5 in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung veröffentlichten regional üblichen Entgeltniveaus in drei Qualifikationsgruppen und pflegetypischen Zuschläge nach den Sätzen 3 und Satz 4 maßgebend.

(3c) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien, erstmals bis zum Ablauf des 30. September 2021, das Nähere insbesondere zu den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen für die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 3a und 3b sowie zu den nach Absatz 3e Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Angaben fest. In den Richtlinien ist auch festzulegen, welche Folgen eintreten, wenn eine Pflegeeinrichtung ihre Mitteilungspflicht nach Absatz 3d Satz 2 oder Absatz 3e nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Die in den Richtlinien vorgesehenen Folgen müssen verhältnismäßig sein und im Einzelfall durch den jeweiligen Landesverband der Pflegekassen gegenüber der Pflegeeinrichtung verhältnismäßig angewendet werden. Bei der Festlegung hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen. Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. Die Richtlinien sind für die Pflegekassen und ihre Verbände sowie für die Pflegeeinrichtungen verbindlich.

(3d) Pflegeeinrichtungen haben den Landesverbänden der Pflegekassen zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b mitzuteilen,

1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind,
2.
welcher Tarifvertrag oder welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen in den Fällen des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 1 bis 3 für sie maßgebend ist oder sind oder
3.
ob im Fall des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 4 die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 für sie maßgebend sind.
Im Jahr 2022 sind alle Pflegeeinrichtungen verpflichtet, den Landesverbänden der Pflegekassen die in Satz 1 in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung genannten Angaben spätestens bis zum Ablauf des 28. Februar 2022 mitzuteilen. Die Mitteilung nach Satz 2 gilt, sofern die Pflegeeinrichtung dem nicht widerspricht, als Antrag auf entsprechende Anpassung des Versorgungsvertrags mit Wirkung zum 1. September 2022.

(3e) Pflegeeinrichtungen, die im Sinne von Absatz 3a an Tarifverträge oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, haben dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen bis zum Ablauf des 31. August jeden Jahres Folgendes mitzuteilen:

1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind,
2.
Angaben über die sich aus diesen Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ergebende am 1. August des Jahres gezahlte Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, soweit diese Angaben zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Absätzen 3a und 3b oder zur Ermittlung des oder der regional üblichen Entlohnungsniveaus sowie der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 erforderlich sind.
Der Mitteilung ist die jeweils am 1. August des Jahres geltende durchgeschriebene Fassung des mitgeteilten Tarifvertrags oder der mitgeteilten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen beizufügen. Tritt nach der Mitteilung nach Satz 1 eine Änderung im Hinblick auf die Wirksamkeit oder den Inhalt des mitgeteilten Tarifvertrags oder der mitgeteilten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ein, haben die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen diese Änderung unverzüglich mitzuteilen und dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen unverzüglich die aktuelle, durchgeschriebene Fassung des geänderten Tarifvertrags oder der geänderten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zu übermitteln.

(3f) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert unter Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 die Wirkungen der Regelungen der Absätze 3a und 3b und des § 82c.

(3g) Versorgungsverträge, die mit Pflegeeinrichtungen vor dem 1. September 2022 abgeschlossen wurden, sind spätestens bis zum Ablauf des 31. August 2022 mit Wirkung ab dem 1. September 2022 an die Vorgaben des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b anzupassen.

(4) Mit Abschluß des Versorgungsvertrages wird die Pflegeeinrichtung für die Dauer des Vertrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten zugelassen. Die zugelassene Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihres Versorgungsauftrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten verpflichtet; dazu gehört bei ambulanten Pflegediensten auch die Durchführung von Beratungseinsätzen nach § 37 Absatz 3 auf Anforderung des Pflegebedürftigen. Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Leistungen der Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des Achten Kapitels zu vergüten.

(5) (aufgehoben)

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

Die als Pflegesatzparteien betroffenen Leistungsträger (§ 85 Abs. 2) vereinbaren mit dem Träger des Pflegeheimes die von den Pflegebedürftigen zu tragenden Entgelte für die Unterkunft und für die Verpflegung jeweils getrennt. Die Entgelte müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. § 84 Abs. 3 und 4 und die §§ 85 und 86 gelten entsprechend; § 88 bleibt unberührt.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.