Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 07. Mai 2004 - 1 Ss 7/03

published on 07/05/2004 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 07. Mai 2004 - 1 Ss 7/03
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Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts K. vom 21. Oktober 2002 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht K. zurückverwiesen.

Gründe

 
Nach den getroffenen Feststellungen reiste der Betroffene am 05.10.2001 aus der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland über den Flughafen S. ein, wobei er türkische Sparbücher mit einer Gesamteinlage von umgerechnet DM 123.353,67 bei sich führte. Auf Aufforderung des Zollbeamten Sch. bei der Einreisekontrolle, mitgeführtes Bargeld Wertpapiere, Schecks, Wechsel, Edelmetalle, Edelsteine, Sparbücher und Kreditbriefe mit einem Gesamtwert von über DM 30.000 anzugeben, verschwieg er diese, wobei das Amtsgericht zu Gunsten des Betroffenen davon ausging, dass er wegen seiner Schwerhörigkeit lediglich die Aufforderung zur Angabe von „Geld und Gold“ im Wert von über DM 30.000 verstanden hatte.
Das Amtsgericht hat hierin eine Ordnungswidrigkeit des fahrlässigen Verstoßes gegen das Finanzverwaltungsgesetz (FVG) erblickt und den Betroffenen am 21.10.2002 zu einer Geldbuße von 1.000 Euro verurteilt. Der Tatrichter ist der Ansicht, der Betroffene habe fahrlässig gehandelt, weil er bei dem Zollbeamten nicht näher nachgefragt habe, obwohl der Betroffene - ohne es näher zu verstehen - durchaus gemerkt habe, dass der Beamte auch noch nach „anderen Dingen gefragt“ hatte.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit welcher er die Verletzung materiellen Rechts rügt; insbesondere wendet er sich gegen die Annahme einer Wertpapierqualität türkischer Sparbücher.
II.
Der Rechtsbeschwerde, die gemäß §§ 80 a Abs. 3, Abs. 2 Nr. 1, 79 Abs. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen wurde, kann ein zumindest - vorläufiger - Erfolg nicht versagt bleiben.
1. Indes scheitert der Schuldspruch nicht daran, dass der Betroffene die Aufforderung des Beamten aufgrund seiner Schwerhörigkeit nicht vollständig verstanden hat.
a. Nach dem bis 20.12.2001 gültigen § 12 c Abs. 1 FVG (bzw. der nunmehr geltenden und inhaltsgleichen Bestimmung des § 31 a Abs. 1 ZollVG) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 a Abs. 2 Satz 1 FVG (bzw. seit 21.12.2001: § 12 a Abs. 1 Satz 1 ZollVG) mitgeführtes Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel auf Verlangen der zuständigen Beamten des Zolldienstes nicht oder nicht vollständig anzeigt. Nach diesen Bestimmungen haben Personen auf Verlangen von Zollbediensteten Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von Euro 15.000 (bis 31.12.2001: DM 30.000) oder mehr, die sie aus den, in die oder durch die in § 12 a Abs. 1 Satz 1 FVG (bzw. seit 21.12.2001: § 1 Abs. 3a Satz 1 ZollVG) bezeichneten Gebiete (Außengrenzen der Europäischen Gemeinschaft und Binnengrenzen der Bundesrepublik Deutschland; vgl. Erbs-Kohlhaas/Schulz, Strafrechtliche Nebengesetze, 152. Ergänzungslieferung Mai 2002, § 12 a ZollVG, Rn. 2 ff.) verbringen oder befördern, nach Art, Zahl und Verwendungszweck anzuzeigen sowie die Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck darzulegen, wobei nach der Legaldefinition des § 12 a Abs. 1 Satz 2 FVG i.d.F. vom 16.08.2001 (bzw. den seit 21.12.2001 und 06.11.2003 gültigen Fassungen des § 1 Abs. 3 a Satz 2 ZollVG) es sich bei den dem Bargeld gleichgestellten Zahlungsmitteln um „Wertpapiere i.S.d. § 1 Abs. 1 DepotG und des § 808 BGB sowie um Schecks, Wechsel, Edelmetalle und Edelsteine“ handelt.
b. Nach dieser zur Verhinderung und Verfolgung der Geldwäsche nach § 261 StGB eingeführten Bußgeldvorschrift (vgl. § 12 a Abs. 1 Satz 1 FVG; bzw. seit 21.12.2001: § 1 Abs. 3a Satz 1 ZollVG; vgl. hierzu auch Senat wistra 2002, 194 f. und wistra 2003, 36 mit Anm. Beckemper) ist allein das Verbringen von Zahlungsmitteln aus oder in die Bundesrepublik Deutschland auch in erheblicher Höhe - abgesehen von steuerrechtlich erheblichen Sachverhalten - weder verboten noch bußgeldbewehrt. Die sich aus § 12a Abs. 2 Satz 1 FVG (bzw. seit 21.12.2001: § 12 a Abs. 1 Satz 1 ZollVG) ergebende Anzeigepflicht von Beträgen über 15.000 Euro (bzw. bis 31.12.2001 DM 30.000), deren wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck des Geldes setzt erst bei Aufforderung durch einen Zollbediensteten oder eines Mitgliedes des Bundesgrenzschutzes (§ 12 c ZollVG) ein und zwar unabhängig davon, ob die Beträge oder Wertgegenständen aus illegalen Geschäften stammen (vgl. OLG Karlsruhe PStR 2001, 145).
Wie das Tatbestandsmerkmal „auf Verlangen“ i.S.d. § 12 c Abs.1 FVG (bzw. nunmehr § 31 a Abs. 1 ZollVG) auszulegen ist, ist bislang obergerichtlich jedoch nicht geklärt.
Es kann zunächst davon ausgegangen werden, dass eine „allgemeine und nicht substantiierte Aufforderung“ hierfür nicht genügt, sondern diese zumindest die in § 12 a Abs. 2 Satz 1 FVG (bzw. § 12 a Abs. 1 Satz 1 ZollVG) genannten Tatbestandsmerkmale „mitgeführtes Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel über 15.000 Euro (bzw. DM 30.000)“ enthalten muss. Eine weitere Substantiierung dieser Aufforderung i.S. einer näheren Erläuterung dieser Merkmale, etwa im Hinblick auf die Legaldefinition des § 12 a Abs. 1 Satz 2 FVG i.d.F. vom 16.08.2001 (bzw. nunmehr § 1 Abs. 3a Satz 2 ZollVG), erfordert der objektive Tatbestand jedoch nicht. Die Anzeigepflicht besteht, sobald der zuständige Beamte die Aufforderung zur Anzeige über der Wertgrenze liegenden Bargeldes oder gleichgestellter Zahlungsmittel geäußert hat.
10 
Auch ist es für das objektive Bestehen der Anzeigepflicht unerheblich, ob der Einreisende diese wahrnehmbar zum Ausdruck gebrachte Aufforderung akustisch oder sprachlich wahrgenommen hat, woran es etwa fehlen kann, wenn der Empfänger der deutschen Sprache überhaupt nicht mächtig ist oder - wie hier - die Aufforderung wegen Schwerhörigkeit nicht oder nur teilweise versteht.
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c. Diese Fragen betreffen allein die subjektive Tatseite.
12 
aa. So handelt derjenige nicht vorsätzlich (§ 11 Abs.1 OWiG), welcher eine an ihn herangetragene Aufforderung aufgrund akustischer oder sprachlicher Defizite überhaupt nicht aufnehmen kann und infolgedessen der Anzeigepflicht nicht nachkommt. Es liegt daher an den Zollbehörden, ihre verbalen Aufforderungen zu verdeutlichen und - wie in der Praxis bei Ausländern vielfach üblich - diese durch ein zumeist in der Landessprache des Betroffenen gehaltenes Hinweisblatt zu ergänzen.
13 
Allerdings dürfte es sich dem Angesprochenen in diesen Fällen aufdrängen, zu erkennen zu geben, dass er die Worte des Zollbeamten nicht verstanden hat und deshalb hierzu nichts sagen kann. Unterlässt er diese - nach den Gepflogenheiten menschlicher Kommunikation selbstverständliche - Rückfrage und gibt zugleich - gewissermaßen vorsorglich - zu erkennen, dass er nichts anzuzeigen habe, kann ein fahrlässiges Nichtanzeigen gleichwohl in Betracht kommen.
14 
bb. Versteht der Betroffene dagegen die Aufforderung zur Anzeige von „Bargeld und gleichgestellter Zahlungsmittel“ akustisch und sprachlich, wertet er dagegen den Begriff der Zahlungsmittel falsch, indem er beispielsweise annimmt, sein mitgeführtes Sparbuch unterfalle diesem Begriff nicht, kommt ein Verbotsirrtum in Betracht, der den Vorsatz nur entfallen lässt, wenn er unvermeidbar ist (vgl. KK-OWiG/Rengier, 2. Aufl. 2000, § 11 Rn. 2 ff., 15, 50 ff.). In diesem Fall ist dem Angesprochenen durch Nachfrage bei dem anwesenden Zollbeamten aber eine nähere Abklärung des Begriffes der Zahlungsmittel und damit des Umfangs seiner Anzeigepflicht abzuverlangen. Unterlässt er dies, wird der Verbotsirrtum als vermeidbar anzusehen und Vorsatz zu bejahen sein.
15 
d. Nach den vorliegend vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen war der Betroffene hier bei der Einreisekontrolle ordnungsgemäß durch den Zollbeamten Sch. aufgefordert worden, mitgeführtes Bargeld und sonstige Zahlungsmittel im Gesamtwert von DM 30.000 oder mehr anzugeben, wobei dies vom Beamten durch Anführung von Wertpapieren, Schecks, Wechseln, Edelmetallen und Edelsteinen noch näher konkretisiert wurde. Zwar hat der Betroffene die Aufforderung - wie das Amtsgericht zu seinen Gunsten angenommen hat - aufgrund seiner Schwerhörigkeit nur im Hinblick auf die Angabe von „Geld und Gold“ verstanden, so dass er sich wegen der im tatsächlichen Bereich liegenden Verständnisschwierigkeiten (vgl. KK-OWiG/Rengier, a.a.O., Rn. 13) nicht ausschließbar in einem Tatbestandsirrtum befand. Aufgrund der konkreten Umstände musste er jedoch davon ausgehen, dass der Beamte auch nach anderen Wertgegenständen gefragt hatte, so dass für ihn eine Pflicht zur Erkundigung und Nachfrage bestand, welcher er fahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 11 Abs. 1 Satz 2 OWiG).
16 
2. Diese Erkundigungspflicht bestand auch im Hinblick auf die vom Betroffenen mitgeführten türkischen Sparbücher, denn auch bei solchen kann es sich um Wertpapiere i.S.d. § 808 BGB i.V.m. § 12 a Abs. 1 Satz 2 FVG (bzw. § 1 Abs. 3a Satz 2 ZollVG) und damit um Zahlungsmittel i.S.d. § 12 c Abs. 1 FVG (bzw. § 31 a Abs. 1 ZollVG) handeln.
17 
a. § 808 BGB regelt wertpapierrechtlich die Fälle der sog. qualifizierten Legitimationspapiere bzw. hinkenden Inhaberpapiere, welche ein Leistungsversprechen an einen bestimmten, namentlich bezeichneten Gläubiger sowie eine Inhaberklausel enthalten. Hierzu zählen grundsätzlich auch Sparbücher, da hierin der Gläubiger aufgeführt ist und sich der Schuldner durch Zahlung an den Inhaber befreien kann (Palandt-Sprau, BGB, 63. Aufl. 2004, § 808 Rn. 4,7; Münchner Kommentar zum BGB - Hüffner, 4. Aufl. 2004, § 808 Rn. 8 f., 22 ff.). Dass der Betroffene vorliegend kein deutsches, sondern ein türkisches Sparbuch bei Einreise bei sich führte, steht der Annahme eines Wertpapiers i.S.d. § 808 BGB nicht entgegen, da auch ausländische Sparbücher je nach deren Qualifizierung grundsätzlich dieser Bestimmung unterfallen und daher als qualifizierte Legitimationspapiere angesehen werden können (OLG K. VersR 2002, 1251: Schweizer Sparheft).
18 
b. Ob jedoch einem ausländischen Sparbuch im Einzelfall eine dem § 808 BGB entsprechende rechtliche Bedeutung zukommt, richtet sich nach dem Recht, dem das in der Urkunde verbriefte Recht unterliegt (Erman/Hohloch, BGB, 10. Aufl. 2000, Art. 37 EGBGB, Rn. 2; Art 43 EGBGB, Rn. 8; Palandt-Heldrich, a.a.O., Art. 37 EGBGB, Rn. 1; OLG K. a.a.O.; vgl. auch Art. 27 Abs. 1, 28 Abs. 2 EGBGB), mithin vorliegend dem Recht der Türkei.
19 
c. Nach Art. 557 des türkischen Handelsgesetzbuches (im folgenden TürkHGB), welches weitgehend dem schweizerischen Obligationenrecht nachgebildet ist, handelt es sich bei Wertpapieren grundsätzlich um Urkunden, die Ansprüche belegen, welche ausschließlich mit der Urkunde geltend gemacht werden und an Dritte nicht übertragen werden können, wobei der Schuldner einer Schuldverschreibung nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Erfüllung an den namentlich bezeichneten Gläubiger verpflichtet ist (Art. 558 TürkHGB). Das türkische Recht kennt auch „qualifizierte Legitimationspapiere“. Danach darf der Schuldner - ohne hierzu verpflichtet zu sein - mit befreiender Wirkung an jeden Inhaber der Urkunde leisten, wenn er sich im Namenspapier dieses Recht vorbehalten hat (§ 568 TürkHGB), wobei ein Wertpapier dann als Inhaberpapier gilt, wenn aus dem Wortlaut oder der Form der Urkunde ersichtlich ist, dass der jeweilige Inhaber als Berechtigter anerkannt wird (Art. 570 TürkHGB).
20 
d. Ob die vom Betroffenen mitgeführten Sparbücher diesen Anforderungen genügen, insbesondere sich aus diesen eine derartige Verknüpfung zwischen Recht und Urkunde ergibt, hat das Amtsgericht nicht festgestellt, vielmehr die Frage offen gelassen. Diese ist aber erheblich, denn die Sparbücher unterfallen nur dann dem § 808 BGB, wenn in diesen eine für die Bank wirkende Legitimationsklausel vermerkt ist, auf deren Grundlage die Bank auch ohne Prüfung der Legitimation an den Vorleger des Sparbuchs Auszahlungen mit befreiender Wirkung leisten kann.
21 
e. Auch der Sinn und Zweck der Vorschriften der §§ 12 c Abs. 1, 12 a Abs. 1 FVG (bzw. nunmehr §§ 31 a Abs. 1, 1 Abs. 3 a Satz 1 ZollVG) gebieten es, hiermit auch ausländische Sparbücher zu erfassen. Zur Verhinderung und Verfolgung der Geldwäsche nach § 261 StGB ist es nämlich unerheblich, ob sich eine Forderung in einem deutschen oder ausländischen Wertpapier verbirgt, maßgeblich ist allein, ob dieses zur Verschleierung illegaler Einkünfte missbraucht werden kann. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob überhaupt im Inland die Möglichkeit besteht, auf diese Sparbücher Gelder einzuzahlen oder ausbezahlt zu erhalten, was im Regelfall nur der Fall sein dürfte, wenn sich in der Bundesrepublik Deutschland eine Niederlassung der die Sparbücher ausstellenden Bank befindet. Auch ohne eine solche Einzahlungsmöglichkeit können über ein Sparbuch nämlich illegale Geldmittel verschoben werden, etwa wenn der Inhaber das Sparbuch an den Vorleger zur Bezahlung eines illegalen Warenbezugs übergibt und dieser das Sparbuch bei einer Bank im Ausstellerland zur Auszahlung vorlegt.
III.
22 
Das Urteil war daher aufzuheben und zur weiteren Klärung des Sachverhalts an das Amtsgerichts K. zurückzugeben. Der Senat hat keinen Anlass gesehen, eine andere Abteilung des Amtsgerichts mit der Durchführung der Hauptverhandlung zu beauftragen (§ 79 Abs. 6 OWiG).
23 
Sollte das Amtsgericht erneut zu einer Verurteilung des Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das FVG gelangen, weist der Senat - was bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße zu Gunsten des Betroffenen zu berücksichtigen sein wird - darauf hin, dass die Tat bereits länger zurückliegt, dem Betroffene lediglich vorzuwerfen ist, seiner sich aus § 12 c Abs. 1 FVG i.V.m. § 12 a Abs. 2 FVG ergebenden Erkundigungspflicht nicht nachgekommen zu sein und sich die Annahme, auch ausländische Sparbücher könnten als Zahlungsmittel i.S.d. § 12 a Abs. 1 Satz 2 FVG anzusehen sein, für einen mit der Materie nicht vertrauten Bürger und einer - auch wegen der Schwerhörigkeit des Betroffenen - unzureichenden sachlichen Erläuterung durch den Zollbeamten nicht aufdrängen musste.
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(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn 1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,2. eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich

Finanzverwaltungsgesetz - FVG
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published on 20/11/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 420/18 vom 20. November 2018 in der Strafsache gegen Einziehungsbeteiligte: wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2018:201118U1STR420.18.0
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(1) Der Verkehr mit Waren über die Grenze des Zollgebiets der Europäischen Union (Zollgebiet der Union) sowie über die Grenzen von Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes zollamtlich überwacht. Die zollamtliche Überwachung sichert insbesondere die Erhebung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie die Einhaltung des Zollrechts. Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne dieses Gesetzes sind die im Zollkodex der Union geregelten Abgaben sowie die Einfuhrumsatzsteuer und die anderen für eingeführte Waren zu erhebenden Verbrauchsteuern. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Verkehr mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren über die Grenze des deutschen Verbrauchsteuererhebungsgebietes wird zollamtlich überwacht.

(3) Die zollamtliche Überwachung sichert darüber hinaus die Einhaltung der gemeinschaftlichen oder nationalen Vorschriften, die das Verbringen von Waren in den, durch den und aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbieten oder beschränken (Verbote und Beschränkungen).

(3a) bis (3c) (weggefallen)

(4) Der Verkehr mit Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln in den, aus dem und durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes wird unbeschadet der Absätze 1 bis 3 und 6, der §§ 10 bis 12 und der §§ 209 bis 211 der Abgabenordnung zollamtlich überwacht. Unbeschadet von Satz 1 erfolgt die Überwachung von begleiteten und unbegleiteten Barmitteln über die Außengrenzen der Europäischen Union in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 6). Barmittel im Sinne des Satzes 1 sind die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1672 genannten Zahlungsinstrumente. Gleichgestellte Zahlungsmittel im Sinne des Satzes 1 sind Edelmetalle, Edelsteine, Wertpapiere im Sinne des § 1 des Depotgesetzes und des § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit es sich bei diesen nicht bereits um Barmittel nach Satz 3 handelt.

(5) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes erforschen und verfolgen die Geldwäsche, sofern diese im Zusammenhang steht mit

1.
dem grenzüberschreitenden Verkehr von Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln oder
2.
Straftaten, die in die Ermittlungszuständigkeit der Zollbehörden fallen.
Darüber hinaus wirken die Behörden des Zollfahndungsdienstes im Rahmen des Absatzes 4 bei der Bekämpfung sonstiger Straftaten und Zuwiderhandlungen mit. Die Mitwirkung umfasst insbesondere Maßnahmen zur Aufklärung der Herkunft und des Verwendungszwecks festgestellter Barmittel oder gleichgestellter Zahlungsmittel.

(6) Die Zollverwaltung erfüllt im Übrigen die Aufgaben, die ihr durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind.

(1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind Aktien, Kuxe, Zwischenscheine, Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine, auf den Inhaber lautende oder durch Indossament übertragbare Schuldverschreibungen, ferner andere Wertpapiere, wenn diese vertretbar sind, mit Ausnahme von Banknoten und Papiergeld. Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind auch Namensschuldverschreibungen, soweit sie auf den Namen einer Wertpapiersammelbank ausgestellt wurden. Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind auch elektronisch begebene Wertpapiere im Sinne des Gesetzes über elektronische Wertpapiere.

(2) Verwahrer im Sinne dieses Gesetzes ist, wem im Betrieb seines Gewerbes Wertpapiere unverschlossen zur Verwahrung anvertraut werden.

(3) Wertpapiersammelbanken sind Kreditinstitute, die nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) als Zentralverwahrer zugelassen sind und die die in Abschnitt A Nummer 2 des Anhangs zu dieser Verordnung genannte Kerndienstleistung im Inland erbringen.

(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.

(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.

(1) Der Verkehr mit Waren über die Grenze des Zollgebiets der Europäischen Union (Zollgebiet der Union) sowie über die Grenzen von Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes zollamtlich überwacht. Die zollamtliche Überwachung sichert insbesondere die Erhebung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie die Einhaltung des Zollrechts. Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne dieses Gesetzes sind die im Zollkodex der Union geregelten Abgaben sowie die Einfuhrumsatzsteuer und die anderen für eingeführte Waren zu erhebenden Verbrauchsteuern. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Verkehr mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren über die Grenze des deutschen Verbrauchsteuererhebungsgebietes wird zollamtlich überwacht.

(3) Die zollamtliche Überwachung sichert darüber hinaus die Einhaltung der gemeinschaftlichen oder nationalen Vorschriften, die das Verbringen von Waren in den, durch den und aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbieten oder beschränken (Verbote und Beschränkungen).

(3a) bis (3c) (weggefallen)

(4) Der Verkehr mit Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln in den, aus dem und durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes wird unbeschadet der Absätze 1 bis 3 und 6, der §§ 10 bis 12 und der §§ 209 bis 211 der Abgabenordnung zollamtlich überwacht. Unbeschadet von Satz 1 erfolgt die Überwachung von begleiteten und unbegleiteten Barmitteln über die Außengrenzen der Europäischen Union in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 6). Barmittel im Sinne des Satzes 1 sind die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1672 genannten Zahlungsinstrumente. Gleichgestellte Zahlungsmittel im Sinne des Satzes 1 sind Edelmetalle, Edelsteine, Wertpapiere im Sinne des § 1 des Depotgesetzes und des § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit es sich bei diesen nicht bereits um Barmittel nach Satz 3 handelt.

(5) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes erforschen und verfolgen die Geldwäsche, sofern diese im Zusammenhang steht mit

1.
dem grenzüberschreitenden Verkehr von Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln oder
2.
Straftaten, die in die Ermittlungszuständigkeit der Zollbehörden fallen.
Darüber hinaus wirken die Behörden des Zollfahndungsdienstes im Rahmen des Absatzes 4 bei der Bekämpfung sonstiger Straftaten und Zuwiderhandlungen mit. Die Mitwirkung umfasst insbesondere Maßnahmen zur Aufklärung der Herkunft und des Verwendungszwecks festgestellter Barmittel oder gleichgestellter Zahlungsmittel.

(6) Die Zollverwaltung erfüllt im Übrigen die Aufgaben, die ihr durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind.

(1) Der Verkehr mit Waren über die Grenze des Zollgebiets der Europäischen Union (Zollgebiet der Union) sowie über die Grenzen von Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes zollamtlich überwacht. Die zollamtliche Überwachung sichert insbesondere die Erhebung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie die Einhaltung des Zollrechts. Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne dieses Gesetzes sind die im Zollkodex der Union geregelten Abgaben sowie die Einfuhrumsatzsteuer und die anderen für eingeführte Waren zu erhebenden Verbrauchsteuern. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Verkehr mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren über die Grenze des deutschen Verbrauchsteuererhebungsgebietes wird zollamtlich überwacht.

(3) Die zollamtliche Überwachung sichert darüber hinaus die Einhaltung der gemeinschaftlichen oder nationalen Vorschriften, die das Verbringen von Waren in den, durch den und aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbieten oder beschränken (Verbote und Beschränkungen).

(3a) bis (3c) (weggefallen)

(4) Der Verkehr mit Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln in den, aus dem und durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes wird unbeschadet der Absätze 1 bis 3 und 6, der §§ 10 bis 12 und der §§ 209 bis 211 der Abgabenordnung zollamtlich überwacht. Unbeschadet von Satz 1 erfolgt die Überwachung von begleiteten und unbegleiteten Barmitteln über die Außengrenzen der Europäischen Union in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 6). Barmittel im Sinne des Satzes 1 sind die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1672 genannten Zahlungsinstrumente. Gleichgestellte Zahlungsmittel im Sinne des Satzes 1 sind Edelmetalle, Edelsteine, Wertpapiere im Sinne des § 1 des Depotgesetzes und des § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit es sich bei diesen nicht bereits um Barmittel nach Satz 3 handelt.

(5) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes erforschen und verfolgen die Geldwäsche, sofern diese im Zusammenhang steht mit

1.
dem grenzüberschreitenden Verkehr von Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln oder
2.
Straftaten, die in die Ermittlungszuständigkeit der Zollbehörden fallen.
Darüber hinaus wirken die Behörden des Zollfahndungsdienstes im Rahmen des Absatzes 4 bei der Bekämpfung sonstiger Straftaten und Zuwiderhandlungen mit. Die Mitwirkung umfasst insbesondere Maßnahmen zur Aufklärung der Herkunft und des Verwendungszwecks festgestellter Barmittel oder gleichgestellter Zahlungsmittel.

(6) Die Zollverwaltung erfüllt im Übrigen die Aufgaben, die ihr durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind.

(1) Wer bei Begehung einer Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Möglichkeit der Ahndung wegen fahrlässigen Handelns bleibt unberührt.

(2) Fehlt dem Täter bei Begehung der Handlung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.

(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.

(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.

(1) Der Verkehr mit Waren über die Grenze des Zollgebiets der Europäischen Union (Zollgebiet der Union) sowie über die Grenzen von Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes zollamtlich überwacht. Die zollamtliche Überwachung sichert insbesondere die Erhebung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie die Einhaltung des Zollrechts. Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne dieses Gesetzes sind die im Zollkodex der Union geregelten Abgaben sowie die Einfuhrumsatzsteuer und die anderen für eingeführte Waren zu erhebenden Verbrauchsteuern. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Verkehr mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren über die Grenze des deutschen Verbrauchsteuererhebungsgebietes wird zollamtlich überwacht.

(3) Die zollamtliche Überwachung sichert darüber hinaus die Einhaltung der gemeinschaftlichen oder nationalen Vorschriften, die das Verbringen von Waren in den, durch den und aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbieten oder beschränken (Verbote und Beschränkungen).

(3a) bis (3c) (weggefallen)

(4) Der Verkehr mit Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln in den, aus dem und durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes wird unbeschadet der Absätze 1 bis 3 und 6, der §§ 10 bis 12 und der §§ 209 bis 211 der Abgabenordnung zollamtlich überwacht. Unbeschadet von Satz 1 erfolgt die Überwachung von begleiteten und unbegleiteten Barmitteln über die Außengrenzen der Europäischen Union in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 6). Barmittel im Sinne des Satzes 1 sind die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1672 genannten Zahlungsinstrumente. Gleichgestellte Zahlungsmittel im Sinne des Satzes 1 sind Edelmetalle, Edelsteine, Wertpapiere im Sinne des § 1 des Depotgesetzes und des § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit es sich bei diesen nicht bereits um Barmittel nach Satz 3 handelt.

(5) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes erforschen und verfolgen die Geldwäsche, sofern diese im Zusammenhang steht mit

1.
dem grenzüberschreitenden Verkehr von Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln oder
2.
Straftaten, die in die Ermittlungszuständigkeit der Zollbehörden fallen.
Darüber hinaus wirken die Behörden des Zollfahndungsdienstes im Rahmen des Absatzes 4 bei der Bekämpfung sonstiger Straftaten und Zuwiderhandlungen mit. Die Mitwirkung umfasst insbesondere Maßnahmen zur Aufklärung der Herkunft und des Verwendungszwecks festgestellter Barmittel oder gleichgestellter Zahlungsmittel.

(6) Die Zollverwaltung erfüllt im Übrigen die Aufgaben, die ihr durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind.

(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.

(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).

(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.

(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.

(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.

(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.