Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 23. Feb. 2005 - 1 AK 24/04

published on 23/02/2005 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 23. Feb. 2005 - 1 AK 24/04
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Tenor

1. Der Auslieferungshaftbefehl des Senates vom 03. November 2004 wird aufgehoben, soweit dieser Verurteilungen

a. des Berufungsgerichts in M./Italien vom 09. April 1996 (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten),

b. des Landgerichts in P/Italien vom 16. September 1997 (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten),

c. des Landgerichts in P/Italien vom 16. Juni 1998 (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten),

d. des Landgerichts in L./Italien vom 16. November 2000 (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten) und

e. den hieraus sowie aus dem Urteil des Berufungsgerichts in M./Italien vom 08.11.1995 gebildeten Kumulationsbeschlusses vom 13. Mai 2003 der Staatsanwaltschaft L./Italien

betrifft.

2. Der Auslieferungshaftbefehl des Senates vom 03. November 2004 bleibt aufrechterhalten, soweit dieser die Verurteilung des Berufungsgerichts in M./Italien vom 08. November 1995 (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren) betrifft.

3. Die Auslieferung des Verfolgten nach Italien zur Strafvollstreckung wird gemäß dem Auslieferungsersuchen der italienischen Justizbehörden vom 11. November 2004 für zulässig erklärt,

- soweit dies die Verurteilung durch das Berufungsgericht in M./Italien vom 08. November 1995 (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren) betrifft und

- mit der Maßgabe , dass die italienischen Justizbehörden eine Nachweis über die Aufhebung des Beschlusses zur Zusammenlegung von konkurrierenden Straftaten der Staatsanwaltschaft des Landgerichts L./Italien vom 13. Mai 2003 vorlegen.

4. Im Übrigen wird die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung aufgrund des Auslieferungsersuchen der italienischen Justizbehörden vom 11. November 2004 zurückgestellt.

5. Die Entscheidung über die dem Verfolgten im Auslieferungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen wird zurückgestellt.

6. Die Auslieferungshaft hat fortzudauern. Die Anträge des Verfolgten vom 06. Januar 2005 und 15. Februar 2005 auf Aufhebung bzw. Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls des Senates vom 03. November 2004 werden zurückgewiesen.

7. Den italienischen Justizbehörden wird eine Frist zur Beibringung der in der Note des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 17. November 2004 angeforderten ergänzenden Auslieferungsunterlagen bis zum 01. April 2005 gesetzt.

Gründe

 
I.
Der Senat hat gegen den Verfolgten am 03.11.2004 einen Auslieferungshaftbefehl aufgrund der von den italienischen Justizbehörden vorgenommenen Ausschreibung des Verfolgten im Schengener Informationssystem erlassen, für den bis 15.02.2005 Überhaft notiert war. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat mit an die italienischen Justizbehörden gerichteter Note vom 17.11.2004 um Mitteilung ersucht, ob es sich bei den gegen den Verfolgten ergangenen Straferkenntnissen um Abwesenheitsurteile handelt und um entsprechende Erläuterungen nach Art. 5 Nr. 1 RbEuHb gebeten. Eine Erklärung hierauf ist bislang nicht eingegangen.
Der Verfolgte hat über seinen Rechtsbeistand am 06.01.2005 Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung erhoben. Bezüglich des Urteils des Berufungsgerichts in M./Italien vom 08.11.1995 hat er die Verwirkung des Strafanspruchs geltend gemacht und sich bezüglich des Urteils des Berufungsgerichts in M./Italien vom 09.04.1996 auf das Fehlen der beiderseitigen Strafbarkeit berufen. Im übrigen hat er gegen die Urteile des Landgerichts in P. Italien vom 16.09.1997, des Landgerichts in P./Italien vom 16.06.1998 und des Landgerichts in L./Italien vom 16.11.2000 vorgebracht, diese seien in seiner Abwesenheit ergangen und er habe von den Hauptverhandlungsterminen keine Kenntnis gehabt.
II.
Der Auslieferungshaftbefehl war aufzuheben, soweit dieser auf Urteile des Berufungsgerichts in M./Italien vom 09.04.1996, des Landgerichts in P./Italien vom 16.09.1997, des Landgerichts in P./Italien vom 16.06.1998 und des Landgerichts in L./Italien vom 16.11.2000 sowie den Kumulationsbeschluss der Staatsanwaltschaft L./Italien vom 13.05.2003 gründet. Insoweit hat der Verfolgte nach §§ 81 Nr. 4, 83 Nr. 3 IRG i.V.m. Art. 5 Nr. 1 RbEuHb erhebliche Einwendungen erhoben, die eine Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten wegen dieser abgeurteilten Delikte in Frage stellen. Im Übrigen hat der Auslieferungshaftbefehl weiter Bestand.
Der Umstand, dass die italienischen Justizbehörden bislang nicht auf die Anfrage des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 17.11.2004 reagiert haben, reicht vorliegend für die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls allein nicht aus, da mangels Bestimmung einer Zeitspanne für die Beibringung der ergänzenden Auslieferungsunterlagen nicht davon ausgegangen werden kann, mit dem Eingang derselben sei nicht mehr zu rechnen, so dass diesbezüglich von einer Unzulässigkeit der Auslieferung ausgegangen werden müsste (Schomburg/Lagodny, IRG, 3. Aufl. 1998, § 30 Rn. 18).
In Anbetracht der seit der ersten Aufforderung verstrichenen Zeitspanne von mehr als drei Monaten kann die Auslieferungshaft auf diese Vorwürfe jedoch nicht mehr gestützt werden, da dies mit dem auch im Auslieferungsverfahren zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr zu vereinbaren ist (vgl. hierzu auch Senat StV 2005, 32 f.; ders. Beschluss vom 21.04.2004, 1 AK 42/03; OLG Düsseldorf NJW 1991, 3105 f.; Schomburg/Lagodny, IRG, 3. Aufl. 1998, § 24 Rn. 7 c). Dabei ist insbesondere zu sehen, dass Auslieferungsersuchen nach dem EuHbG beschleunigt zu bearbeiten sind und nach § 83 c Abs. 1 IRG über die Auslieferung spätestens innerhalb von 60 Tagen nach der Festnahme des Verfolgten entschieden sein soll. Wenngleich eine Aufhebung der Haft ausdrücklich nur für den Fall eines gescheiterten Überstellungsversuchs bei vereinfachter Auslieferung (§ 83 dIRG) vorgesehen ist und ansonsten nur Unterrichtungspflichten der Bundesregierung (§§ 83 c Abs. 4, 83 i IRG) bestehen, stellen die im Gesetz niedergelegten Zeitspannen Konkretisierungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dar. Aus diesem Grund haben jedenfalls erhebliche Überschreitungen - das Verfahren ist vorliegend bereits seit Oktober 2004 anhängig - Auswirkungen auf die Haftfrage (vgl. aber Bt-Drs. 15/1718, S. 22), wenn für die Verzögerung sachliche Gründe nicht ersichtlich sind.
III.
1. Soweit das Auslieferungsersuchen die Verurteilung des Verfolgten durch das Berufungsgericht in M./Italien vom 08.11.1995 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren betrifft, kann über die Zulässigkeit der Auslieferung auch ohne zusätzliche Erklärung der italienischen Justizbehörden befunden werden. Die dort abgeurteilten Taten sind im Inland nach § 242 StGB strafbar, so dass beiderseitige Strafbarkeit besteht (§§ 81 Nr. 4; Art. 2 Abs. 2 RbEuHb).
2. Einwendungen nach § 83 Nr. 3 IRG i.V.m. Art. 5 Nr. 1 RbEuHb werden vom Verfolgten nicht erhoben, vielmehr war dieser bei den verschiedenen in dieser Sache durchgeführten Gerichtsverhandlungen - wie sich aus der Stellungnahme seines Rechtsbeistandes vom 06.01.2005 ausdrücklich ergibt - anwesend und in Höhe von sieben Monaten und 18 Tagen ist ein Teil der verhängten Strafe von drei Jahren bereits vollstreckt.
3. Auch eine Verwirkung ist nicht eingetreten. Das Vorliegen eines solchen Auslieferungshindernisses ist allenfalls dann zu erwägen, wenn zwischen der Verurteilung des Verfolgten im ersuchenden Staat und seiner durch diesen begehrten Überstellung ein so langer Zeitraum verstrichen ist, dass - auch unter Berücksichtigung der Art und Höhe der Strafe - jedes hinnehmbare Maß überschritten ist und deshalb von einem Verstoß gegen völkerrechtliche Mindeststandards und der unabdingbaren Grundsätze des Verfassungsrechts ausgegangen werden muss (BVerfG, Beschluss vom 31.08.1986, 2 BvR 661/86 zit. nach Schomburg/Lagodny, IRG, 3. Aufl. 1998, § 73 Rn. 98). Zwar liegt der Erlass des am 08.11.1995 ergangenen Urteils, dessen Rechtskraft erst am 04.07.1996 eingetreten ist, etwa neun Jahre zurück, jedoch beträgt auch nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland die Vollstreckungsverjährung nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 StGB zehn Jahre, wenn gegen den Verfolgten - wie hier - eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren verhängt wurde. Im Übrigen spielen Fragen der Verjährung vorliegend keine Rolle, da diese sich im Rahmen des hier anwendbaren EuHbG (vgl. hierzu Senat StV 2004, 547 f.) allein nach dem Recht des ersuchenden Staates bemessen (Art. 4 Nr. 4 RbEuHb).
4. Allerdings stützen die italienischen Justizbehörden ihr Auslieferungsersuchen auf den Kumulationsbeschluss der Staatsanwaltschaft L./Italien vom 13.05.2003 mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren, zehn Monaten und zwölf Tagen (Nr. 207/02 R.E.S.), in welchen alle im Auslieferungsersuchen angeführten Strafen eingeflossen sind. Einer solchen Zusammenlegung kommt jedoch eigenständige Bedeutung mit gestaltender Wirkung bei (Senat NStZ 1999, 93 ff.; StV 2004 547 f.), was zur Folge hat, dass die einzelnen Strafverfahren und insbesondere vorliegend das Urteil des Berufungsgerichts M./Italien vom 08.11.1995, über dessen Zulässigkeit bereits befunden werden kann, ihre selbstständige Bedeutung als Strafvollstreckungsgrundlage verloren haben. Da dem Auslieferungsersuchen vom 11.11.2004 aber die Bereitschaft zur Abänderung und Aufhebung des Kumulationsbeschlusses zu entnehmen ist, kann die Auslieferung des Verfolgten mit der in der Beschlussformel ausgesprochenen Maßgabe als zulässig angesehen werden (vgl. Senat StV 2004, 547 f.).
IV.
10 
Da eine Erklärung der italienischen Justizbehörden noch aussteht, kann im Übrigen über die Zulässigkeit der Auslieferung noch nicht entschieden werden. Der Senat hat auf Anregung der Generalstaatsanwaltschaft jedoch von der Möglichkeit des § 30 Abs. 1 Satz 2 IRG Gebrauch gemacht und eine Frist zur Beibringung der bereits durch das Justizministeriums Baden-Württemberg mit Note vom 17.11.2004 angeforderten Unterlagen gesetzt.
V.
11 
Soweit der Auslieferungshaftbefehl hinsichtlich der Verurteilung durch das Berufungsgericht in M./Italien vom 08.11.1995 aufrecht erhalten wurde, war auch dessen weiterer Vollzug anzuordnen, da nach derzeitigem Sachstand der Verfolgte eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren und vier Monaten zu verbüßen hat und sich hieraus die nahe liegende Befürchtung ergibt, er werde sich dem weiteren Verfahren und seiner drohenden Auslieferung nach Italien durch Flucht oder Untertauchen im Inland entziehen.
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(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn 1. der Verfolgte wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, bereits von einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall der Verurteilung die Sankti

§ 3 findet mit den Maßgaben Anwendung, dass 1. die Auslieferung zur Verfolgung nur zulässig ist, wenn die Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten b

Annotations

§ 3 findet mit den Maßgaben Anwendung, dass

1.
die Auslieferung zur Verfolgung nur zulässig ist, wenn die Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht ist,
2.
die Auslieferung zur Vollstreckung nur zulässig ist, wenn nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist, deren Maß mindestens vier Monate beträgt,
3.
die Auslieferung in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten auch zulässig ist, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates,
4.
die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer freiheitsentziehenden Sanktion im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist und den in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18. 7. 2002, S. 1), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl) aufgeführten Deliktsgruppen zugehörig ist.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn

1.
der Verfolgte wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, bereits von einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall der Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann,
2.
der Verfolgte zur Tatzeit nach § 19 des Strafgesetzbuchs schuldunfähig war oder
3.
bei Ersuchen zum Zweck der Strafvollstreckung die verurteilte Person zu der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht persönlich erschienen ist oder
4.
die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer sonstigen lebenslangen freiheitsentziehenden Sanktion bedroht ist oder der Verfolgte zu einer solchen Strafe verurteilt worden war und eine Überprüfung der Vollstreckung der verhängten Strafe oder Sanktion auf Antrag oder von Amts wegen nicht spätestens nach 20 Jahren erfolgt.

(2) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 jedoch zulässig, wenn

1.
die verurteilte Person
a)
rechtzeitig
aa)
persönlich zu der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, geladen wurde oder
bb)
auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, in Kenntnis gesetzt wurde, sodass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die verurteilte Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und
b)
dabei darauf hingewiesen wurde, dass ein Urteil auch in ihrer Abwesenheit ergehen kann,
2.
die verurteilte Person in Kenntnis des gegen sie gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat oder
3.
die verurteilte Person in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen Verteidiger bevollmächtigt hat, sie in der Verhandlung zu verteidigen, und sie durch diesen in der Verhandlung tatsächlich verteidigt wurde.

(3) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 auch zulässig, wenn die verurteilte Person nach Zustellung des Urteils

1.
ausdrücklich erklärt hat, das ergangene Urteil nicht anzufechten, oder
2.
innerhalb geltender Fristen keine Wiederaufnahme des Verfahrens oder kein Berufungsverfahren beantragt hat.
Die verurteilte Person muss zuvor ausdrücklich über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren, an dem sie teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und das ursprüngliche Urteil aufgehoben werden kann, belehrt worden sein.

(4) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 ferner zulässig, wenn der verurteilten Person unverzüglich nach ihrer Übergabe an den ersuchenden Mitgliedstaat das Urteil persönlich zugestellt werden wird und die verurteilte Person über ihr in Absatz 3 Satz 2 genanntes Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren sowie über die hierfür geltenden Fristen belehrt werden wird.

(1) Eine rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.

(2) Die Vollstreckung von lebenslangen Freiheitsstrafen verjährt nicht.

(3) Die Verjährungsfrist beträgt

1.
fünfundzwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren,
2.
zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren,
3.
zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren,
4.
fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei Geldstrafe von mehr als dreißig Tagessätzen,
5.
drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen.

(4) Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung und der unbefristeten Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3) verjähren nicht. Die Verjährungsfrist beträgt

1.
fünf Jahre in den sonstigen Fällen der Führungsaufsicht sowie bei der ersten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
2.
zehn Jahre bei den übrigen Maßnahmen.

(5) Ist auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich oder ist neben einer Strafe auf eine freiheitsentziehende Maßregel, auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt, so verjährt die Vollstreckung der einen Strafe oder Maßnahme nicht früher als die der anderen. Jedoch hindert eine zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung die Verjährung der Vollstreckung von Strafen oder anderen Maßnahmen nicht.

(6) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.

(1) Reichen die Auslieferungsunterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung nicht aus, so entscheidet das Oberlandesgericht erst, wenn dem ersuchenden Staat Gelegenheit gegeben worden ist, ergänzende Unterlagen beizubringen. Für ihre Beibringung kann eine Frist gesetzt werden.

(2) Das Oberlandesgericht kann den Verfolgten vernehmen. Es kann sonstige Beweise über die Zulässigkeit der Auslieferung erheben. Im Fall des § 10 Abs. 2 erstreckt sich die Beweiserhebung über die Zulässigkeit der Auslieferung auch darauf, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig erscheint. Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Oberlandesgericht, ohne durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein.

(3) Das Oberlandesgericht kann eine mündliche Verhandlung durchführen.