Oberlandesgericht Köln Urteil, 29. Okt. 2015 - 7 U 30/15

ECLI:ECLI:DE:OLGK:2015:1029.7U30.15.00
bei uns veröffentlicht am29.10.2015

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 23.10.2014 (2 O 29/14) wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zu 1/4.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 328 Vertrag zugunsten Dritter


(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. (2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus

Handelsgesetzbuch - HGB | § 323 Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers


(1) Der Abschlußprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet; gesetzliche Mitteilungspflichten b

Handelsgesetzbuch - HGB | § 317 Gegenstand und Umfang der Prüfung


(1) In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzende Bestimmungen des Gesellschafts

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Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 256/04
Verkündet am:
6. April 2006
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
HGB §§ 316 ff, 323; BGB § 328; BörsZulV § 30 Abs. 1 (F: 9. September 1998)

a) Dass im Zusammenhang mit einem geplanten Börsengang einer Aktiengesellschaft
Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers über eine Pflichtprüfung
der Gesellschaft nach § 30 Abs. 1 Börsenzulassungs-Verordnung in einen
Verkaufsprospekt aufgenommen werden müssen, führt nicht zur Einbeziehung
an einer Beteiligung interessierter Dritter in den Schutzbereich des Prüfvertrages.

b) Zu den Grenzen einer Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich des Prüfvertrages
über eine Pflichtprüfung nach §§ 316 ff HGB (Fortführung des Senatsurteils
BGHZ 138, 257).
BGH, Urteil vom 6. April 2006 - III ZR 256/04 - OLG München
LG München I
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. April 2004 insoweit aufgehoben, als es die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin macht in gewillkürter Prozessstandschaft Schadensersatzansprüche der P. E. D. (im Folgenden PE), einer Gesellschaft nach dem Recht der Cayman Islands, und der 3D KG (im Folgenden 3D KG) im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien der W. Aktiengesellschaft (im Folgenden W. AG) geltend. Die Aktien wurden Anfang des Jahres 2000 zum ganz überwiegenden Teil von B. W. , dem alleinvertretungsberechtigen Vorstandsvorsitzenden der Gesellschaft, gehalten. Die Beklagten zu 2 und 3 hielten Anteile von 3,4 und 3 v.H. Ein für das Frühjahr 2000 geplanter Börsengang der Gesellschaft scheiterte, nachdem sich die als Konsortialführerin vorgesehene Bank, die Beklagte zu 3, aus dem Engagement zurückgezogen hatte. Im Anschluss hieran erwarben die PE und die 3D KG im Hinblick auf einen späteren Börsengang als sogenannte Pre-IPO-Investoren (IPO = Initial Public Offering ) Aktien im Wert von 51 v.H. des Grundkapitals durch mehrere Verträge vom 18. April/3. Mai 2000 zum Kaufpreis von insgesamt 61.200.004,55 DM. W. ließ sich bei den Vertragsverhandlungen durch Rechtsanwalt Dr. B. vertreten, der bei dem Erwerb der von den Beklagten zu 2 und 3 gehaltenen Aktien als Treuhänder für die PE unddie 3D KG auftrat. Auf Seiten der Erwerberinnen führte der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende der W. AG D. , zugleich Vertreter der 3D KG, die Verhandlungen. Die W. AG wurde im Juni 2000 mit der Wo. AG verschmolzen; über das Vermögen dieser Gesellschaft wurde 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet. Hintergrund war, dass unter der maßgeblichen Federführung von W. , der durch Urteil der Strafkammer des Landgerichts M. wegen Betruges in 95 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde, die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der Gesellschaft infolge simulierter Geschäftsvorfälle und nicht korrekt bezeichneter Lagerbestände kein zutreffendes Bild über die Ertragskraft des Unternehmens vermittelten. Wegen Scheinbuchungen wurde gegen W. seit Oktober 1999 ermittelt; am 27. Oktober 1999 fand eine Durchsuchung der Geschäftsräume der W. AG statt.
2
Beklagte Die zu 1, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, war mit der Pflichtprüfung der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 1998/99 (Jahresabschluss zum 30. September 1999 unter Einbeziehung der Buchführung und des Lage- berichts für den Zeitraum 1. Oktober 1998 bis 30. September 1999) und das vom 1. Oktober bis 30. November 1999 reichende Rumpfgeschäftsjahr befasst und erteilte mit Prüfberichten vom 19. November 1999 und 17. Dezember 1999 einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk. Im Auftrag des Vorstands der W. AG fertigte sie ferner über Warenlieferungen und Warenbezüge der Gesellschaft mit ausgewählten Kunden im Zeitraum von Oktober 1998 und September 1999 am 19. November 1999 eine sondergutachtliche Stellungnahme, in der auch auf konkrete Fragen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts M. eingegangen wurde. Auf Bitten des Beklagten zu 2, seinerzeit Finanzvorstand der Gesellschaft, nahm die Beklagte zu 1 am 31. Januar 2000 zur Problematik behaupteter Scheingeschäfte und zu den zur Überprüfung dieses Vorwurfs von ihr durchgeführte Untersuchungen erneut Stellung. Schließlich wurde die Beklagte zu 1 im Hinblick auf die geplante Börseneinführung im Sommer 1999 durch die Beklagte zu 3 mit der Erstellung eines Due-DiligenceReview beauftragt, der nicht unterschrieben ist und auf jeder Seite den Vermerk "Entwurf" trägt.
3
Die Klägerin wirft den Beklagten vor, sie hätten von den Manipulationen W. 's Kenntnis gehabt. Die Haftung der Beklagten zu 1 ergebe sich aus ihren unrichtigen Bestätigungsvermerken und gutachtlichen Stellungnahmen. Die Erwerberinnen seien in den Schutzbereich der hierüber geschlossenen Verträge einbezogen, da es der Beklagten zu 1 erkennbar gewesen sei, dass ihre gutachtlichen Äußerungen im Rahmen der Veräußerung der Aktien der W. AG Verwendung finden sollten.
4
Das Landgericht hat die Klage ohne Beweisaufnahme insgesamt abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin, soweit sie die Klage gegen die Beklagte zu 3 betraf, zurückgewiesen und im Übrigen das Urteil aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision der Beklagten zu 1 begehrt diese für ihr Prozessrechtsverhältnis mit der Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


5
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es die gegen die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) gerichtete Klage betrifft, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


6
Während das Landgericht eine Haftung der Beklagten für die von ihr vorgenommenen Pflichtprüfungen gegenüber den Erwerberinnen nach § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB verneint und eine solche auch nicht aufgrund einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung für gegeben gehalten hat, kommt nach Auffassung des Berufungsgerichts eine Dritthaftung der Beklagten in Betracht. Sie ergebe sich aus dem Umstand, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfaufträge ein Börsengang der W. AG konkret geplant gewesen sei. Der Börsengang habe die Erstellung eines Verkaufsprospektes vorausgesetzt, in den die Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen der Gesellschaft für die letzten drei Geschäftsjahre, die Bestätigungsvermerke der Abschlussprüfer sowie deren Namen, Anschrift und Berufsbezeichnung aufzunehmen gewesen seien. Danach sei für beide Vertragspartner des Prüfungsauftrags klar gewesen , dass die Bestätigungsvermerke und die genannten Informationen über die Beklagte gegenüber Käufern von Aktien im Zuge des Börsengangs Verwendung finden würden mit dem Ziel, die Anlagebereitschaft der Anleger positiv zu beeinflussen. Wenn es auch nicht zu dem vorgesehenen Börsengang gekommen sei, sei der Beklagten spätestens im Zuge der Aufsichtsratssitzung der W. AG vom 11. Februar 2000 bekannt geworden, dass ein Pre-IPO-Investor in die Gesellschaft aufgenommen werden solle, um den Börsengang zu einem späteren Zeitpunkt zu verwirklichen. Dabei sei ihr deutlich geworden und sie sei damit einverstanden gewesen, dass ihre Bestätigungsvermerke Grundlage für dessen Investitionsentscheidung sein sollten. Ob der Beklagten im Hinblick auf ihre Prüfungstätigkeit Pflichtverletzungen vorzuwerfen seien, bedürfe einer umfangreichen Beweisaufnahme, die das Landgericht vornehmen müsse, weil es bei seiner Entscheidung die Frage der Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich von Prüfungsverträgen und die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung völlig unberücksichtigt gelassen habe.

II.


7
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
8
1. Hat das Berufungsgericht - wie hier in Bezug auf das Prozessrechtsverhältnis zur beklagten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - das Urteil der Vorinstanz wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, kann mit der Revision nur geltend gemacht werden, die ausgesprochene Aufhebung und Zurückverweisung verstoße gegen das Gesetz (BGH, Urteile vom 24. Februar 1983 - IX ZR 35/82 - NJW 1984, 495; vom 21. Oktober 1992 - XII ZR 125/91 - NJW-RR 1993, 442, 443; Beschluss vom 18. Februar 1997 - XI ZR 317/95 - NJW 1997, 1710; Urteil vom 19. März 2003 - IV ZR 233/01 - NJW-RR 2003, 1572). Dabei ist die Frage, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Erstrichters aus zu beurteilen, und zwar auch dann, wenn dieser verfehlt ist (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1992 aaO m.w.N.). Hieran ist auch unter Geltung der durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) neu gefassten Vorschrift des § 538 ZPO, die in Absatz 1 die Pflicht zur eigenen Sachentscheidung durch das Berufungsgericht hervorhebt und in Absatz 2 die Ausnahmen von diesem Grundsatz gegenüber dem früheren Recht eingeschränkt hat (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 102), festzuhalten.
9
2. Nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, auf den das Berufungsgericht seine Entscheidung gestützt hat, darf die Sache unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen werden - den erforderlichen Antrag hatte die Klägerin gestellt -, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Mit Recht rügt die Revision , dass das Berufungsgericht gemessen an diesen Voraussetzungen die Sache nicht zurückverweisen durfte, sondern selbst zu entscheiden hatte.
10
a) Es erscheint schon zweifelhaft, ob dem Landgericht überhaupt ein Verfahrensfehler unterlaufen ist. Denn zunächst einmal beruht seine Auffassung , eine Haftung der Beklagten scheide nach § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB aus und sie bestehe auch nicht aufgrund einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung, auf einer materiell-rechtlichen Würdigung. Richtig ist, was die Klägerin in der Berufungsinstanz beanstandet hat, dass sich das Landgericht in der knappen Begründung seiner Entscheidung nicht näher mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die mit der Beklagten geschlossenen Prüfverträge für die Erwerberinnen Schutzwirkungen entfalten konnten. Soweit man den oben wiedergegebenen Begründungselementen entnehmen wollte, das Landgericht habe diese Frage - mehr oder weniger unausgesprochen - verneint, wäre auch dies eine materiell-rechtliche Würdigung, die keinen Anlass zu einer Zurückverweisung böte. Allerdings prüft das Landgericht im Zusammenhang mit seiner Auffassung, die Haftung sei auch nicht - ausdrücklich oder konkludent - durch vertragliche Vereinbarung begründet worden, ob man einen solchen Vertragsschluss in der von der Klägerin behaupteten Zusendung der Kaufvertragsentwürfe an die Beklagte sehen könnte. Auf die - andere - Frage, ob sich aus der Erteilung der Prüfaufträge durch die W. AG Schutzwirkungen für einen Pre-IPOInvestor ergaben, ist das Landgericht nicht ausdrücklich eingegangen. Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob man hierin - wie die Klägerin dies für richtig hält - einen schweren Verfahrensmangel in Gestalt der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu sehen hat, der unter den weiteren Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO eine Zurückverweisung rechtfertigen könnte (vgl. etwa zur grundlegenden Verkennung des Prozessstoffs Senatsurteil vom 5. April 1990 - III ZR 4/89 - NJW-RR 1990, 1500, 1501; Urteil vom 3. November 1992 - VI ZR 361/91 - NJW 1993, 538 f, jeweils m.w.N.).
11
b) Einer abschließenden Beantwortung dieser Frage bedarf es jedoch nicht, weil das Berufungsgericht die Sache bei richtiger Anwendung des materiellen Rechts, wie die Revision mit Recht rügt, nicht hätte zurückverweisen dürfen. Insoweit ist das Revisionsgericht auch bei einer kassatorischen Entscheidung zur Nachprüfung des materiellen Rechts berechtigt (vgl. BGHZ 31, 358, 363 f; Urteile vom 24. Februar 1983 - IX ZR 35/82 - NJW 1984, 495; vom 21. Oktober 1992 - XII ZR 125/91 - NJW-RR 1993, 442, 443; vom 19. März 2003 - IV ZR 233/01 - NJW-RR 2003, 1572). Denn auf der - nicht zutreffenden - Annahme des Berufungsgerichts, die Erwerberinnen seien in den Schutzbereich der Prüfverträge einbezogen worden und deswegen bedürfe es einer umfangreichen Beweisaufnahme, beruht seine Entscheidung, die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
12
aa) Im Ausgangspunkt zutreffend gibt das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - auch des Senats - wieder, wonach sich aus einem Vertrag Schutzwirkungen für einen Dritten, der selbst keinen Anspruch auf die Hauptleistung aus dem Vertrag hat, ergeben können. Dies gilt etwa für Verträge, mit denen der Auftraggeber von einer Person, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt, ein Gutachten oder eine gutachtliche Äußerung bestellt, um davon gegenüber einem Dritten Gebrauch zu machen (vgl. Senatsurteil vom 2. April 1998 - III ZR 245/96 - BGHZ 138, 257, 260 f m.w.N.). Die Beklagte als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gehört prinzipiell zu einem Personenkreis, dessen Stellungnahmen aufgrund der Sachkunde und der von ihm erwarteten Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit - insbesondere bei Prüfungsaufträgen - von besonderer Bedeutung sind und Grundlage für Entscheidungen Dritter im wirtschaftlichen und finanziellen Bereich sein können. Nicht zufällig betreffen daher einige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, in denen aus einem Vertrag Schutzwirkungen für Dritte oder eine Haftung aus Vertrauensgesichtspunkten in Rede standen, Angehörige dieses Berufsstands (vgl. Urteile BGHZ 145, 187, 197 f; vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420, 3421; Senatsurteile BGHZ 138, 257 und vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 - WM 2006, 423, 425).
13
bb) Kommt es für die Annahme einer Schutzwirkung daher wesentlich darauf an, dass eine von Sachkunde geprägte Stellungnahme oder Begutachtung den Zweck hat, Vertrauen eines Dritten zu erwecken und - für den Sachkundigen hinreichend deutlich erkennbar - Grundlage einer Entscheidung mit wirtschaftlichen Folgen zu werden, genügt dies für eine - von der Rechtsprechung entwickelte - Vertragshaftung gegenüber dem Dritten allein indes nicht. So kommt Bestätigungsvermerken von Abschlussprüfern schon aufgrund verschiedener Publizitätsvorschriften, wie z.B. § 325 Abs. 1 HGB oder der im Zusammenhang mit einer Börseneinführung vom Berufungsgericht herangezogene § 30 Abs. 1 der Börsenzulassungs-Verordnung (hier i.d.F. vom 9. September 1998, BGBl. I S. 2832; aufgehoben durch Art. 4 Nr. 7 des ProspektrichtlinieUmsetzungsgesetzes vom 22. Juni 2005, BGBl. I S. 1698, 1716), die Bedeutung zu, Dritten einen Einblick in die wirtschaftliche Situation des publizitätspflichtigen Unternehmens zu gewähren und ihnen, sei es als künftigen Kunden, sei es als an einer Beteiligung Interessierten, für ihr beabsichtigtes Engagement eine Beurteilungsgrundlage zu geben. Ungeachtetdieser auf Publizität und Vertrauensbildung angelegten Funktion hat der Gesetzgeber die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers für eine Pflichtprüfung, wie sie auch hier vorgenommen wurde, wegen einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von Pflichten nach § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB auf Ansprüche der Kapitalgesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auf Ansprüche dieses Unternehmens beschränkt. Gläubigern wie Aktionären gegenüber haftet er nach dieser Bestimmung nicht. Der Senat hat in seinem Urteil vom 2. April 1998 zwar befunden, diese gesetzliche Regelung schließe Ansprüche von Dritten nach Maßgabe der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Dritthaftung Sachkundiger nicht von vornherein aus; der unmittelbare Anwendungsbereich des § 323 Abs. 1 HGB werde nicht durch eine Dritthaftung berührt , die wesentlich darauf beruhe, dass es Sache der Vertragsparteien sei zu bestimmen, gegenüber welchen Personen eine Schutzpflicht begründet werden solle (vgl. BGHZ 138, 257, 261). Er hat aber zugleich anerkannt, dass die gesetzgeberische Intention, das Haftungsrisiko des Abschlussprüfers angemessen zu begrenzen, auch im Rahmen der vertraglichen Dritthaftung zu beachten sei und die Einbeziehung einer unbekannten Vielzahl von Gläubigern, Gesellschaftern oder Anteilserwerbern in den Schutzbereich des Prüfauftrags dieser Tendenz zuwiderliefe. In einem neueren Urteil, das eine freiwillige Prüfung betraf , die nach den Maßstäben der §§ 316, 317 HGB vorgenommen wurde, hat der Senat entschieden, ein Zeichnungsinteressent könne billigerweise keinen weitergehenden Drittschutz erwarten als in Fällen einer Pflichtprüfung (Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 - WM 2006, 423, 425). Diese vom Senat als restriktiv verstandene Anwendung von Grundsätzen der vertraglichen Dritthaftung im Bereich der Pflichtprüfung ist auch im Hinblick auf das Gesetzgebungsverfahren zu dem am 1. Mai 1998 in Kraft getretenen Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich vom 27. April 1998 (BGBl. I S. 786) geboten. Nach der Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung sollte § 323 Abs. 1 HGB ein weiterer Satz angefügt werden , wonach der Abschlussprüfer anderen als den in Satz 3 Genannten für eine fahrlässige Verletzung seiner Pflichten nicht hafte. In der Begründung hierzu wurde ausgeführt, wenn die Frage eines Schadensersatzes der Rechtsprechung überlassen werde, bedeute dies für den Abschlussprüfer das Vorliegen von unkalkulierbar hohen wirtschaftlichen Risiken (BT-Drucks. 13/9712 S. 35). Zu einer entsprechenden Regelung kam es nicht, weil der Rechtsausschuss des Bundestages dies im Hinblick auf den Wortlaut des § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB und unter Berücksichtigung eines Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main (WPK-Mitteilungen 1997, 236) für entbehrlich hielt (BT-Drucks. 13/10038 S. 25). Der Senat sieht sich durch den Gang dieses Gesetzgebungsverfahrens nicht veranlasst, seine im Urteil vom 2. April 1998 vertretene Auffassung einer grundsätzlichen Anwendbarkeit der Grundsätze über die vertragliche Dritthaftung im Bereich von Pflichtprüfungen aufzugeben. Es ist jedoch erneut zu unterstreichen , dass an die Annahme einer vertraglichen Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich strenge Anforderungen gestellt werden müssen. Diese waren in der dem Senatsurteil BGHZ 138, 257 zugrunde liegenden Fallgestaltung , in der es während der Prüftätigkeit zu einer Kontaktaufnahme des Dritten mit dem Prüfer gekommen war, gegeben.
14
cc) Gemessen an diesen Maßstäben, die das Berufungsgericht nicht beachtet hat, weshalb der Senat an dessen Auslegung nicht gebunden ist, kommt den zwischen der W. AG und der Beklagten am 1./8. Oktober 1999 für das Geschäftsjahr 1998/99 und am 29./30. November 1999 für das Rumpfgeschäftsjahr 1. Oktober bis 30. November 1999 geschlossenen Prüfverträgen keine Schutzwirkung für die späteren Erwerberinnen zu. Im Zeitpunkt der Erteilung der Prüfaufträge stand ein solcher Erwerb nicht im Raum, vielmehr war daran gedacht, dass die W. AG an die Börse gehen sollte. Soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, vor der geplanten Börseneinführung habe ein Verkaufsprospekt erstellt werden müssen, in dem über die Bestätigungsvermerke sowie den Namen und die Berufsbezeichnung der Beklagten hätte informiert werden müssen, gibt dies den Inhalt des § 30 Abs. 1 Börsenzulassungs-Verordnung zwar zutreffend wieder. Richtig ist auch, dass durch solche Angaben die Anlagebereitschaft von an einer Beteiligung interessierten Dritten positiv beeinflusst werden kann. Jeden in solcher Weise an einer Beteiligung Interessierten in den Schutzbereich der Prüfverträge einzubeziehen, wäre jedoch ein offener Widerspruch gegen die in § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung, die die Gerichte zu beachten haben. Eine andere Frage ist, ob ein Wirtschaftsprüfer als Garant aus Prospekthaftung oder wegen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Schadensersatz schuldet, wenn er die Prüfung eines Verkaufsprospekts übernommen hat und ihm hierbei Fehler unterlaufen sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420). Eine solche Fallkonstellation liegt jedoch nicht vor, und zur Herausgabe eines Verkaufsprospekts kam es im Hinblick auf die Absage des Börsengangs nicht.
15
Als Anknüpfungspunkt (und Mindestvoraussetzung) für eine Dritthaftung käme daher von vornherein nur in Betracht, dass der Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt bekannt geworden wäre, ein als Pre-IPO-Investor interessierter Dritter warte ihre Begutachtung ab, um über ein mögliches Engagement zu entscheiden. Ein solcher Geschehensablauf ist jedoch weder von der Klägerin behauptet noch vom Berufungsgericht festgestellt. Soweit sich das Berufungsgericht auf die Aufsichtsratssitzung vom 11. Februar 2000 bezieht, in der über den Rückzug der Konsortialbank und die Möglichkeit gesprochen wurde, nach einem Pre-IPO-Investor zu suchen und den Börsengang hinauszuschieben, erlaubt der zugrunde gelegte Geschehensablauf eine Einbeziehung der späteren Erwerberinnen in die Prüfverträge nicht. Anders als in dem dem Senatsurteil BGHZ 138, 257 zugrunde liegenden Fall, in dem es während der Prüftätigkeit zu einem Kontakt des Dritten mit dem Prüfer kam, war hier die Prüfung bereits seit geraumer Zeit mit den Testaten vom 19. November 1999 und vom 17. Dezember 1999 abgeschlossen. Die Anwesenheit des Prüfers in der Aufsichtsratssitzung beruhte auf § 171 Abs. 1 Satz 2 AktG; die Beklagte genügte daher einer gesetzlichen Pflicht, um den Aufsichtsrat bei seiner Prüfung des Jahresabschlusses , des Lageberichts und des Gewinnverwendungsvorschlags zu unterstützen. Der Umstand, dass in dieser Sitzung in Anwesenheit des Prüfers erörtert wurde, man beabsichtige jetzt, einen Pre-IPO-Investor in die Gesellschaft aufzunehmen und dann den Börsengang durchzuführen, genügt nicht für die Annahme, es habe zwischen den Parteien der Prüfverträge eine stillschweigende Übereinkunft bestanden, einen Pre-IPO-Investor in den Schutzbereich der Prüfverträge einzubeziehen. Da ein Bestätigungsvermerk ohnehin einen publizitätspflichtigen Vorgang darstellt, andererseits die Haftung des Ab- schlussprüfers im Zusammenhang damit nach § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB beschränkt ist, kann das bloße Wissen um oder die Erkennbarkeit von Bemühungen , anstelle eines zunächst geplanten Börsengangs einen Pre-IPO-Investor zu finden, keine Dritthaftung auslösen. Zum einen steht einer entsprechenden Erwartung des Vertragspartners schon die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene Klausel entgegen, wonach die Weitergabe beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers an einen Dritten seiner schriftlicher Zustimmung bedürfe. Zum anderen kann aber auch ein möglicher Erwerber , dem - wie hier über das Aufsichtsratsmitglied D. , der nach dem Vortrag der Klägerin als späterer Vertreter der Erwerberseite bei den Vertragsverhandlungen aufgetreten ist - das Scheitern des Börsengangs und die hierfür angeführten Gründe bekannt waren, billigerweise nicht erwarten, die bloße Erkennbarkeit der Relevanz der Bestätigungsvermerke genüge für eine vertragliche Haftung, sofern es an einer ausdrücklich erhobenen Verwahrung hiergegen fehle. Eine stillschweigende Ausdehnung der Haftung auf Dritte kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht, wenn nicht deutlich wird, dass vom Abschlussprüfer im Drittinteresse eine besondere Leistung erwartet wird, die über die Erbringung der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtprüfung hinausgeht.
16
3. Kommt es daher im Weiteren nicht auf die Frage an, ob die Beklagte ihre Pflichten aus den Prüfverträgen verletzt hat, ist der zurückverweisenden Entscheidung des Berufungsgerichts die Grundlage entzogen. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Deliktsrechtliche Ansprüche hat das Berufungsgericht noch nicht geprüft. Soweit das Berufungsgericht der behaupteten Übergabe des Due-Diligence-Review keine rechtliche Bedeutung beigemessen hat, hat es Gelegenheit , sich mit den Rügen der Revisionserwiderung auseinanderzusetzen.
Schlick Wurm Streck
Dörr Herrmann
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 25.03.2003 - 28 O 2416/02 -
OLG München, Entscheidung vom 20.04.2004 - 5 U 3767/03 -
13
b) Unter diesem Blickwinkel ist die tatrichterliche Auslegung des Berufungsgerichts , angesichts der von vornherein nicht überschaubaren Anzahl von Anlegern mit Genussschein-Verträgen bei der S. seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Beklagte zu 1 bei Vertragsschluss bereit gewesen sei, eine Haftung gegenüber den Anlegern zu übernehmen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die von der Revision in diesem Zusammenhang herangezogene Entscheidung des X. Zivilsenats vom 8. Juni 2004 (X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420) betrifft eine nicht vergleichbare Fallkonstellation. Dort war die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung des gesamten Prospekts beauftragt worden, in dem die Beteiligung an einer konkreten Anlage (Abwasserentsorgungssystem einer Gemeinde) beworben wurde. Vorliegend geht es allein um die Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen eines Fehlverhaltens bei (für das Jahr 1999) oder im Vorfeld (für das Jahr 2000) einer Testaterteilung. Dazu hat der Senat ausgesprochen, dass die in § 323 HGB zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Intention, das Haftungsrisiko des Wirtschaftsprüfers angemessen zu begrenzen, auch im Rahmen der vertraglichen Dritthaftung des Abschlussprüfers zu beachten ist. Zwar hat hier keine Pflichtprüfung, sondern eine freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses der S. stattgefunden. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1 laut Bestätigungsvermerk die Prüfung nach den für die Pflichtprüfung maßgeblichen §§ 316, 317 HGB vorgenommen hat. Dies spricht dafür, dass ein Zeichnungsinteressent billigerweise keinen weitergehenden Drittschutz erwarten konnte, als dieser bei einer Pflichtprüfung gegeben gewesen wäre. Entgegen der Revision ist das Berufungsgericht auch nicht von einem falschen Obersatz - nämlich von dem, bei der Deutung der Willenserklärung des Wirtschaftprüfers bei Abschluss des Prüfvertrages komme es entscheidend auf den "inneren Willen" des Wirtschaftsprüfers an - ausgegangen. Die weiteren Beanstandungen der Revision hierzu beinhalten nur den unzulässigen Versuch, die eigene Auslegung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen.

(1) Der Abschlußprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet; gesetzliche Mitteilungspflichten bleiben unberührt. Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Kapitalgesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.

(2) Die Ersatzpflicht der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für eine Prüfung ist vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt beschränkt:

1.
bei Kapitalgesellschaften, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 sind: auf sechzehn Millionen Euro;
2.
bei Kapitalgesellschaften, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 2 oder 3, aber nicht nach § 316a Satz 2 Nummer 1 sind: auf vier Millionen Euro;
3.
bei Kapitalgesellschaften, die nicht in den Nummern 1 und 2 genannt sind: auf eine Million fünfhunderttausend Euro.
Dies gilt nicht für Personen, die vorsätzlich gehandelt haben, und für den Abschlussprüfer einer Kapitalgesellschaft nach Satz 1 Nummer 1, der grob fahrlässig gehandelt hat. Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers einer Kapitalgesellschaft nach Satz 1 Nummer 2, der grob fahrlässig gehandelt hat, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 auf zweiunddreißig Millionen Euro für eine Prüfung beschränkt. Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers einer Kapitalgesellschaft nach Satz 1 Nummer 3, der grob fahrlässig gehandelt hat, ist abweichend von Satz 1 Nummer 3 auf zwölf Millionen Euro für eine Prüfung beschränkt. Die Haftungshöchstgrenzen nach den Sätzen 1, 3 und 4 gelten auch, wenn an der Prüfung mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, wenn eine Prüfungsgesellschaft Abschlußprüfer ist, auch gegenüber dem Aufsichtsrat und den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Prüfungsgesellschaft.

(4) Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

(5) Die Mitteilung nach Artikel 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu richten, bei dem Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit auch an die für die Verfolgung jeweils zuständige Behörde.

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b) Unter diesem Blickwinkel ist die tatrichterliche Auslegung des Berufungsgerichts , angesichts der von vornherein nicht überschaubaren Anzahl von Anlegern mit Genussschein-Verträgen bei der S. seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Beklagte zu 1 bei Vertragsschluss bereit gewesen sei, eine Haftung gegenüber den Anlegern zu übernehmen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die von der Revision in diesem Zusammenhang herangezogene Entscheidung des X. Zivilsenats vom 8. Juni 2004 (X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420) betrifft eine nicht vergleichbare Fallkonstellation. Dort war die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung des gesamten Prospekts beauftragt worden, in dem die Beteiligung an einer konkreten Anlage (Abwasserentsorgungssystem einer Gemeinde) beworben wurde. Vorliegend geht es allein um die Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen eines Fehlverhaltens bei (für das Jahr 1999) oder im Vorfeld (für das Jahr 2000) einer Testaterteilung. Dazu hat der Senat ausgesprochen, dass die in § 323 HGB zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Intention, das Haftungsrisiko des Wirtschaftsprüfers angemessen zu begrenzen, auch im Rahmen der vertraglichen Dritthaftung des Abschlussprüfers zu beachten ist. Zwar hat hier keine Pflichtprüfung, sondern eine freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses der S. stattgefunden. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1 laut Bestätigungsvermerk die Prüfung nach den für die Pflichtprüfung maßgeblichen §§ 316, 317 HGB vorgenommen hat. Dies spricht dafür, dass ein Zeichnungsinteressent billigerweise keinen weitergehenden Drittschutz erwarten konnte, als dieser bei einer Pflichtprüfung gegeben gewesen wäre. Entgegen der Revision ist das Berufungsgericht auch nicht von einem falschen Obersatz - nämlich von dem, bei der Deutung der Willenserklärung des Wirtschaftprüfers bei Abschluss des Prüfvertrages komme es entscheidend auf den "inneren Willen" des Wirtschaftsprüfers an - ausgegangen. Die weiteren Beanstandungen der Revision hierzu beinhalten nur den unzulässigen Versuch, die eigene Auslegung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen.

(1) Der Abschlußprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet; gesetzliche Mitteilungspflichten bleiben unberührt. Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Kapitalgesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.

(2) Die Ersatzpflicht der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für eine Prüfung ist vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt beschränkt:

1.
bei Kapitalgesellschaften, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 sind: auf sechzehn Millionen Euro;
2.
bei Kapitalgesellschaften, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 2 oder 3, aber nicht nach § 316a Satz 2 Nummer 1 sind: auf vier Millionen Euro;
3.
bei Kapitalgesellschaften, die nicht in den Nummern 1 und 2 genannt sind: auf eine Million fünfhunderttausend Euro.
Dies gilt nicht für Personen, die vorsätzlich gehandelt haben, und für den Abschlussprüfer einer Kapitalgesellschaft nach Satz 1 Nummer 1, der grob fahrlässig gehandelt hat. Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers einer Kapitalgesellschaft nach Satz 1 Nummer 2, der grob fahrlässig gehandelt hat, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 auf zweiunddreißig Millionen Euro für eine Prüfung beschränkt. Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers einer Kapitalgesellschaft nach Satz 1 Nummer 3, der grob fahrlässig gehandelt hat, ist abweichend von Satz 1 Nummer 3 auf zwölf Millionen Euro für eine Prüfung beschränkt. Die Haftungshöchstgrenzen nach den Sätzen 1, 3 und 4 gelten auch, wenn an der Prüfung mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, wenn eine Prüfungsgesellschaft Abschlußprüfer ist, auch gegenüber dem Aufsichtsrat und den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Prüfungsgesellschaft.

(4) Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

(5) Die Mitteilung nach Artikel 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu richten, bei dem Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit auch an die für die Verfolgung jeweils zuständige Behörde.

(1) In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet worden sind. Die Prüfung ist so anzulegen, daß Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die in Satz 2 aufgeführten Bestimmungen, die sich auf die Darstellung des sich nach § 264 Abs. 2 ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.

(2) Der Lagebericht und der Konzernlagebericht sind darauf zu prüfen, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluß, gegebenenfalls auch mit dem Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a, und der Konzernlagebericht mit dem Konzernabschluß sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen des Abschlußprüfers in Einklang stehen und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Kapitalgesellschaft und der Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind. Die Prüfung des Lageberichts und des Konzernlageberichts hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellung des Lage- oder Konzernlageberichts beachtet worden sind. Im Hinblick auf die Vorgaben nach den §§ 289b bis 289e und den §§ 315b und 315c ist nur zu prüfen, ob die nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Bericht, die nichtfinanzielle Konzernerklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht vorgelegt wurde. Im Fall des § 289b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist vier Monate nach dem Abschlussstichtag eine ergänzende Prüfung durch denselben Abschlussprüfer durchzuführen, ob der gesonderte nichtfinanzielle Bericht oder der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht vorgelegt wurde; § 316 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Bestätigungsvermerk nur dann zu ergänzen ist, wenn der gesonderte nichtfinanzielle Bericht oder der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Abschlussstichtag vorgelegt worden ist. Die Prüfung der Angaben nach § 289f Absatz 2 und 5 sowie § 315d ist darauf zu beschränken, ob die Angaben gemacht wurden.

(3) Der Abschlußprüfer des Konzernabschlusses hat auch die im Konzernabschluß zusammengefaßten Jahresabschlüsse, insbesondere die konsolidierungsbedingten Anpassungen, in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 zu prüfen. Sind diese Jahresabschlüsse von einem anderen Abschlussprüfer geprüft worden, hat der Konzernabschlussprüfer dessen Arbeit zu überprüfen und dies zu dokumentieren.

(3a) Bei einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, hat der Abschlussprüfer im Rahmen der Prüfung auch zu beurteilen, ob die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des Jahresabschlusses und die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des Lageberichts den Vorgaben des § 328 Absatz 1 entsprechen. Bei einer Kapitalgesellschaft im Sinne des Satzes 1 hat der Abschlussprüfer des Konzernabschlusses im Rahmen der Prüfung auch zu beurteilen, ob die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des Konzernabschlusses und die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des Konzernlageberichts den Vorgaben des § 328 Absatz 1 entsprechen.

(3b) Der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses hat im Rahmen der Prüfung auch zu beurteilen, ob die Kapitalgesellschaft

1.
für das Geschäftsjahr, das demjenigen Geschäftsjahr vorausging, für dessen Schluss der zu prüfende Jahresabschluss aufgestellt wird, zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts gemäß § 342m Absatz 1 oder 2 verpflichtet war und
2.
im Falle der Nummer 1 ihre dort genannte Verpflichtung zur Offenlegung erfüllt hat.

(4) Bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft ist außerdem im Rahmen der Prüfung zu beurteilen, ob der Vorstand die ihm nach § 91 Abs. 2 des Aktiengesetzes obliegenden Maßnahmen in einer geeigneten Form getroffen hat und ob das danach einzurichtende Überwachungssystem seine Aufgaben erfüllen kann.

(4a) Soweit nichts anderes bestimmt ist, hat die Prüfung sich nicht darauf zu erstrecken, ob der Fortbestand der geprüften Kapitalgesellschaft oder die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung zugesichert werden kann.

(5) Bei der Durchführung einer Prüfung hat der Abschlussprüfer die internationalen Prüfungsstandards anzuwenden, die von der Europäischen Kommission in dem Verfahren nach Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 157 S. 87), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/56/EU (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 196) geändert worden ist, angenommen worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zusätzlich zu den bei der Durchführung der Abschlussprüfung nach Absatz 5 anzuwendenden internationalen Prüfungsstandards weitere Abschlussprüfungsanforderungen vorzuschreiben, wenn dies durch den Umfang der Abschlussprüfung bedingt ist und den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Prüfungszielen dient.

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b) Unter diesem Blickwinkel ist die tatrichterliche Auslegung des Berufungsgerichts , angesichts der von vornherein nicht überschaubaren Anzahl von Anlegern mit Genussschein-Verträgen bei der S. seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Beklagte zu 1 bei Vertragsschluss bereit gewesen sei, eine Haftung gegenüber den Anlegern zu übernehmen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die von der Revision in diesem Zusammenhang herangezogene Entscheidung des X. Zivilsenats vom 8. Juni 2004 (X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420) betrifft eine nicht vergleichbare Fallkonstellation. Dort war die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung des gesamten Prospekts beauftragt worden, in dem die Beteiligung an einer konkreten Anlage (Abwasserentsorgungssystem einer Gemeinde) beworben wurde. Vorliegend geht es allein um die Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen eines Fehlverhaltens bei (für das Jahr 1999) oder im Vorfeld (für das Jahr 2000) einer Testaterteilung. Dazu hat der Senat ausgesprochen, dass die in § 323 HGB zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Intention, das Haftungsrisiko des Wirtschaftsprüfers angemessen zu begrenzen, auch im Rahmen der vertraglichen Dritthaftung des Abschlussprüfers zu beachten ist. Zwar hat hier keine Pflichtprüfung, sondern eine freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses der S. stattgefunden. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1 laut Bestätigungsvermerk die Prüfung nach den für die Pflichtprüfung maßgeblichen §§ 316, 317 HGB vorgenommen hat. Dies spricht dafür, dass ein Zeichnungsinteressent billigerweise keinen weitergehenden Drittschutz erwarten konnte, als dieser bei einer Pflichtprüfung gegeben gewesen wäre. Entgegen der Revision ist das Berufungsgericht auch nicht von einem falschen Obersatz - nämlich von dem, bei der Deutung der Willenserklärung des Wirtschaftprüfers bei Abschluss des Prüfvertrages komme es entscheidend auf den "inneren Willen" des Wirtschaftsprüfers an - ausgegangen. Die weiteren Beanstandungen der Revision hierzu beinhalten nur den unzulässigen Versuch, die eigene Auslegung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 94/98 Verkündet am:
26. September 2000
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja

a) Ein Wirtschaftsprüfer, der es im Rahmen eines Kapitalanlagemodells übernimmt,
die Einzahlungen der Anleger und die Mittelverwendung regelmäßig zu überprüfen
, diese Kontrolle tatsächlich jedoch nicht in dem den Anlegern versprochenen
Umfang durchführt, in seinen Prüftestaten aber gleichwohl die Ordnungsgemäßheit
des Geldflusses und der Mittelverwendung bestätigt, haftet späteren Anlegern
auf Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsschluß, wenn diese im
Vertrauen auf die Richtigkeit früherer Testate Geldanlagen getätigt haben und der
Wirtschaftsprüfer damit rechnen mußte.

b) Ein Wirtschaftsprüfer kann sich in einem solchen Fall nicht darauf berufen, er sei
vom Veranstalter des Kapitalanlagesystems nur mit der Kontrolle der Konten beauftragt
worden; vielmehr muß er, wenn er Unzulänglichkeiten im Geschäftsbetrieb
des Kapitalanlagebetreibers und Abweichungen zwischen den Angaben des
Anlageprospekts und dem Gegenstand seines Prüfauftrags feststellt, geeignete
Maßnahmen ergreifen, um den von ihm mitgeschaffenen Vertrauenstatbestand zu
beseitigen.
BGH, Urteil vom 26. September 2000 - X ZR 94/98 - OLG Celle
LG Hannover
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter
Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das am 26. März 1998 verkündete Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger beteiligten sich in den Jahren 1994 und 1995 mit Geldbeträgen in unterschiedlicher Höhe an einem Kapitalanlagemodell, bei dem den Anlegern Beteiligungen an Gesellschaften bürgerlichen Rechts angeboten wurden. Gegenstand der Gesellschaften sollte die Kapitalanlage im U. -Handel sein. Die in einem Kalendermonat beigetretenen Anleger bildeten jeweils eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die für die Dauer von 24 Monaten errichtet wurde.
Das Anlagesystem wurde von der P. GmbH von 1989 bis 1995 betrieben, deren Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der im Revisionsrechtszug nicht mehr beteiligte Beklagte zu 1 war. In Prospekten, mit denen sie für ihr Kapitalanlagemodell warb, wird der nach Einzahlung der Geldbeträge stattfindende Geldfluß so dargestellt, daß die Anlagebeträge zu 100 % vom Einzahlungskonto an Broker fließen, denen die Anlage der Gelder obliegt. Weiter wird neben den hohen Renditeerwartungen hervorgehoben, daß ein besonderes Kapitalsicherungssystem bestehe. Danach sollten die Einzahlungen auf ein Treuhandkonto gehen. Treuhänder war ein Rechtsanwalt und Notar. Nach den jeweils mit den einzelnen Gesellschaften bürgerlichen Rechts, vertreten durch die P. GmbH, abgeschlossenen Treuhandverträgen gehörte es zu seinen Aufgaben, die von den Kapitalanlegern gezeichneten Anlagebeträge entgegenzunehmen und den Zahlungsverkehr der Gesellschaften abzuwickeln. Die P. GmbH schloß darüber hinaus mit den jeweiligen Gesellschaften einen Verwaltungs- und Geschäftsführungsvertrag ab, durch den sie von den Gesellschaften mit der Geschäftsführung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens beauftragt wurde. Der zwischen dem Treuhänder und den Gesellschaften geschlossene Treuhandvertrag enthielt in § 1 Nr. 5 die folgende Regelung: "Die Prüfung des Mittelzuflusses, der Mittelverwendung, der Gewinnauszahlungen sowie der Beteiligungen wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer bzw. einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft halbjährlich durchgeführt. Die Wahl dieses Wirtschaftsprüfers bzw. dieser Wirtschaftsprüfungsgesellschaft obliegt dem Treuhänder. Den Auftrag zur Prüfung erteilt die Verwaltungsgesellschaft im Namen sämtlicher P. GbRs und auf Rechnung der Verwaltungsgesellschaft."
Die auf dieser vertraglichen Regelung beruhenden Prüfaufträge erteilte der Geschäftsführer der P. GmbH dem Beklagten zu 2 (nachfolgend: Beklagter ), einem Wirtschaftsprüfer, wobei die P. GmbH die Kosten hierfür übernahm. Der Beklagte erstellte unter Bezugnahme auf § 1 Nr. 5 des Treuhandvertrags in regelmäßigen Abständen im Zeitraum von April 1990 bis Februar 1995 Prüfberichte. Die Prüfberichte enden jeweils mit dem folgenden gleichlautenden Bestätigungsvermerk: "Schlußbemerkung und Bestätigungsvermerk über die Prüfung des Zahlungsverkehrs beim Mittelverwendungstreuhänder gem. § 1 Abs. 5 des Treuhandvertrages. Entsprechend dem Verwaltungs- und Geschäftsführungsvertrag obliegt der P. GmbH lediglich die Geschäftsführung und die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens der von den Kapitalanlegern gebildeten BGB-Gesellschaften. Die finanzielle Abwicklung ist von der verwaltenden Tätigkeit dadurch klar getrennt, daß gem. Treuhandvertrag der Mittelverwendungstreuhänder die von den Gesellschaftern gezeichneten Einlagen entgegennimmt und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs übernimmt. Sämtliche Einund Auszahlungen, die die Kapitalanleger betreffen, erfolgen über Ander-Konten des NotarsL. W. ,H. , in seiner Eigenschaft als Mittelverwendungstreuhänder. Meine Prüfung für den Zeitraum vom ... ergab, daß der Zahlungsverkehr über die Ander-Konten entsprechend dem Treuhandvertrag abgewickelt und die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß anhand der Kontoauszüge und Belege nachgewiesen wurden. Die P. GmbH hat weder Gelder der Kapitalanleger
entgegengenommen noch direkt darüber verfügt. Die Einzahlungen der Kapitalanleger und deren Renditeanteile wurden vom Mittelverwendungstreuhänder über eine EDV-Anlage in entsprechenden Listen, unterteilt nach den einzelnen Gesellschaften, erfaßt. Außerdem wurde der gesamte Zahlungsverkehr im Wege einer doppelten Buchführung (System DATEV) erfaßt. Feststellungen , die gegen die Vollständigkeit der ausgewiesenen Anlageund Renditebeträge sprechen, wurden nicht getroffen. Zusammenfassend stelle ich fest, daß die finanzielle Abwicklung (Mittelzufluß und Mittelverwendung) entsprechend dem Treuhandvertrag ordnungsgemäß erfolgte." Die Prüfberichte versah der Beklagte mit seinem Wirtschaftsprüfersiegel und seiner Unterschrift. Die von den Anlegern eingehenden Geldbeträge wurden von dem Treuhänder W. auf ein Konto des Rechtsanwalts K. aus N. überwiesen. Dieser fungierte als Treuhänder der FT C. (nachfolgend: FTC), die ihren Sitz auf den C. hatte. Zusätzlich wurde im Jahre 1994 eine weitere Vermögensverwaltungsgesellschaft eingeschaltet. K. überwies die von W. erhaltenen Beträge auf Konten, die die FTC angegeben hatte. Der weitere Verbleib der Gelder ist ungeklärt. Im Jahre 1995 brach das gesamte Kapitalanlagesystem zusammen. Mit der Klage verlangen die Kläger von dem Beklagten Schadensersatz und die Rückzahlung der von ihnen angelegten Gelder abzüglich erhaltener Renditezahlungen.
Die Kläger haben vorgetragen, die ihnen vorgelegten Prospektunterlagen seien unrichtig. Der Beklagte hafte hierfür als Prospektverantwortlicher. Zudem habe der Beklagte die sich aus seinem Prüfauftrag ergebende Verpflichtung zur umfassenden und richtigen Prüfung gegenüber den Kapitalanlegern schuldhaft verletzt, weil er in den Testaten unrichtig die ordnungs- und vertragsgemäße Mittelverwendung testiert habe. Die Vermittler der P. GmbH hätten mit den vom Beklagten erstellten Bestätigungsvermerken bei den Kunden geworben; auch ihnen seien diese vorgelegt worden. Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hafte nicht aus Prospekthaftung , da er auf die Gestaltung der Prospekte keinen maßgeblichen Einfluß genommen habe. Er schulde auch nicht Schadensersatz wegen fehlerhafter Prüfberichte. Er habe entsprechend der ihm von der P. GmbH erteilten Aufträge nur bestätigt, daß der Geschäftsablauf ordnungsgemäß erfolgt sei. Die Prüfberichte seien ausdrücklich nur für die Akten der Vertriebsbeauftragten gedacht gewesen. Das Landgericht hat den vormaligen Beklagten zu 1 antragsgemäß zur Zahlung verurteilt, die Klage gegen den Beklagten hingegen abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und der Klage gegen den Beklagten - abgesehen von geringfügigen Kürzungen bei der Schadenshöhe - im wesentlichen stattgegeben. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 1. Das Berufungsgericht hat den Klägern Schadensersatz aus Werkvertrag zugesprochen. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: Zwischen dem Beklagten und den jeweiligen Anlegern der P. GmbH Gesellschaften bürgerlichen Rechts als Gesellschaftern sei ein Vertrag über "die Prüfung des Mittelzuflusses, der Mittelverwendung, der Gewinnauszahlungen sowie der Beteiligungen" mit dem in § 1 Nr. 5 des Treuhandvertrages genannten Umfang zustande gekommen. Der Beklagte sei durch die P. GmbH als Verwaltungsgesellschaft im Namen sämtlicher "P. GbRs" beauftragt worden. Ein Vertragsschluß ergebe sich zudem aus dem Vortrag des Beklagten, wonach er jeweils von der P. GmbH beauftragt worden sei, gemäß § 1 Abs. 5 des Treuhandvertrages zu prüfen. Hierfür habe er auch in seinen Bestätigungsvermerken über die Prüfung des Zahlungsverkehrs beim Mittelverwendungstreuhänder Bezug genommen. 2. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts ist unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.
a) Vor allem spricht der Umstand, daß nicht die Kläger, sondern die P. GmbH das Entgelt für die Prüfberichte gezahlt haben, nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei ein entgeltlicher Werkvertrag zustande gekommen. Die Bezahlung der Prüfungstätigkeit des Beklagten durch die P. GmbH steht der Entgeltlichkeit des Vertrages
nicht entgegen. Der Werkvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes für den Besteller im Austausch gegen die Leistung einer Vergütung verpflichtet (§ 631 BGB); es wird ein Entgelt als Gegenleistung für den Arbeitserfolg geschuldet. Nicht erforderlich ist dabei, daß die Vergütung von dem Empfänger der Werkleistung selbst gezahlt wird (vgl. § 267 BGB). Denn der Unternehmer ist regelmäßig nur an der Zahlung der Vergütung interessiert, nicht aber daran, ob sein Vertragspartner das Entgelt entrichtet oder ein Dritter.
b) Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, es fehle an einer Vereinbarung dahin, daß die P. GmbH die dem Beklagten geschuldete Vergütung für die Anleger-Gesellschaften gezahlt habe. Nach § 7 des jeweiligen Verwaltungs- und Geschäftsführungsvertrages hatte sich die P. GmbH gegenüber den bestehenden Gesellschaften bürgerlichen Rechts und damit auch gegenüber den Klägern als Gesellschaftern verpflichtet, von dem Gewinnanteil die Kosten des Wirtschaftsprüfers zu bezahlen. Gemäß § 1 Nr. 5 des Treuhandvertrages, der den Verträgen mit den Klägern zugrunde lag, erteilte die P. GmbH den Auftrag zur Prüfung im Namen sämtlicher Gesellschaften bürgerlichen Rechts und auf ihre Rechnung. Daraus ergibt sich unmittelbar, daß der Vertrag über die Prüfung für die jeweiligen Gesellschaften bürgerlichen Rechts geschlossen werden sollte, die erbrachten Leistungen jedoch von der P. GmbH bezahlt werden sollten.
c) Zu Unrecht vermißt die Revision Vortrag der Kläger, daß zwischen ihnen und dem Beklagten ein entgeltlicher Werkvertrag hinsichtlich der Prüfung des Geldmittelflusses und der Geldmittelverwendung zustande gekommen sei. Zwar ist der Revision insoweit zuzugeben, daß sich der klägerische Vortrag in erster Linie an anderen Anspruchsgrundlagen wie etwa der Prospekthaftung
orientiert hat. Gleichwohl reicht das klägerische Vorbringen in der Berufungsinstanz in Verbindung mit den vorgelegten Vertragsunterlagen, insbesondere dem Treuhandvertrag, aber aus, um jedenfalls auch einen Werkvertrag zwischen den Parteien annehmen zu können. Danach hatte der Beklagte bei Durchführung der Prüfaufträge die Interessen der Kläger wahrzunehmen und in ihrem Interesse auch die ordnungsgemäße Mittelverwendung zu überprüfen. Für die Auffassung des Berufungsgerichts spricht entscheidend, daß die von dem Beklagten gefertigten Bestätigungsvermerke auf den Gesellschaftsvertrag und ab März 1994 ausdrücklich auf die Regelung in § 1 Nr. 5 des Treuhandvertrages Bezug nehmen. Aus dieser vom Beklagten selbst erwähnten vertraglichen Regelung ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß der Prüfauftrag im Namen der jeweiligen Gesellschaften erteilt wurde und die P. GmbH als rechtsgeschäftliche Vertreterin der Gesellschaften bürgerlichen Rechts und damit auch der Gesellschafter handelte. II. 1. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, der Beklagte habe seine Prüfaufträge mangelhaft durchgeführt und außerdem Hinweis- und Aufklärungspflichten gegenüber seinen Auftraggebern verletzt. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, neben dem Mittelzufluß, den Gewinnauszahlungen und den Beteiligungen auch die Mittelverwendung zu überprüfen. Bei der Mittelverwendung habe es sich nur um den Weiterfluß des Kapitals vom Anderkonto des Treuhänders W. handeln können. Nach dem dem Beklagten bekannten jeweiligen Prospekt habe das Anlagekapital zu 100 % von dem Einzahlungskonto an die Broker überwiesen werden sollen; es sei der Eindruck vermittelt worden, daß die P. GmbH selbst die Verbindung mit den Brokern herstelle und halte und nicht nur das Kapital einsammle. Der Beklagte habe deshalb in seinen Prüfberichten darauf hinweisen müssen, daß
das Anlagekapital im Widerspruch zu dem Inhalt der Prospekte nicht direkt den Brokern zugeleitet worden sei, sondern an Rechtsanwalt K. in N. , der als Treuhänder für die FTC fungiert und das Kapital an diese ausgekehrt habe. Der Beklagte habe auch gewußt, daß diese an RechtsanwaltK. ausgekehrten Beträge mit anderen Anlagegeldern "vermischt" worden seien, was nicht im Einklang mit dem Prospekt gestanden habe, wonach "die einzelnen geschlossenen GbRs der P. GmbH die alleinigen wirtschaftlichen Inhaber der bei unseren Brokern geführten Konten" hätten sein sollen. Der Beklagte habe auch durch verschiedene Berichte über dieses System alarmiert sein müssen. Er habe in seinen Prüfberichten darauf hinweisen müssen, daß der Kapitalfluß nicht den Zusagen in den Prospekten entsprochen habe. Er habe in den Prüfberichten deutlich machen müssen, daß schon bei der FTC nicht 100 % des Kapitalanlagebetrages zur Überweisung an Broker verblieben seien. Ihm sei bekannt gewesen, daß die FTC erhebliche Beträge an den Geschäftsführer der P. GmbH überwiesen habe und auch eine Provision für sich einbehalten habe. Gleichwohl habe sich der Beklagte nur darauf beschränkt, in seinen Prüfberichten darzustellen, ob der Treuhänder W. die eingegangenen Gelder ordnungsgemäß verbucht und nichts an die P. GmbH ausgekehrt habe. Damit habe er seine Prüfaufträge mangelhaft ausgeführt. Diesen Mangel habe er zu vertreten, weil er aufgrund seiner beruflichen Qualifikation die abweichende Handhabung zu Lasten der Anleger ohne weiteres habe erkennen müssen. Der Beklagte habe weiterhin seine Hinweis- und Aufklärungspflichten aus Vertrag verletzt. Er habe die Kläger nicht darauf hingewiesen, daß die in den Prospekten suggerierte Sicherheit der Geldanlage tatsächlich nicht bestanden habe. Eine Kontrolle durch die P. GmbH über die Art der Anlage sei für den Beklagten erkennbar schon deshalb nicht möglich gewesen, weil
die Einlagen nicht direkt an die Broker geflossen seien, sondern an die FTC. Ob und wie diese das Kapital angelegt habe, sei weder erkennbar noch kontrollierbar gewesen. 2. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts hatte der Beklagte aufgrund der mit den Klägern geschlossenen Prüfverträge den Mittelfluß, die Mittelverwendung , die Gewinnauszahlungen und die Beteiligungen bei dem Treuhänder umfassend entsprechend den Regelungen des Treuhandvertrages zu überprüfen und deren Ordnungsgemäßheit in einem Prüfbericht zu bestätigen. Die der Auffassung des Berufungsgerichts zugrundeliegende Auslegung des Prüfvertrages der Parteien ist in der Revisionsinstanz nur begrenzt zu überprüfen (BGHZ 65, 107, 110). Die revisionsrechtliche Kontrolle erstreckt sich insoweit nur darauf, ob dem Tatrichter bei seiner Auslegung Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere ob seine Würdigung gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB), die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt, oder ob seine Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, indem er etwa unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial außer acht gelassen hat (st. Rspr. u.a. Sen.Urt. v. 25.2.1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967, 1968 ff.; BGH, Urt. v. 10.7.1998 - V ZR 360/96, NJW 1998, 3268). Derartige Fehler zeigt die Revision nicht auf.
b) Die Revision meint, maßgebend für die den Beklagten bei der Prüfung treffenden Pflichten könne nur sein, womit der Beklagte beauftragt worden sei, nicht aber womit er nach Auffassung des Berufungsgerichts habe beauftragt werden müssen. Nach seinem unter Beweis gestellten Vortrag sei der Beklagte im April 1990 von der P. GmbH damit beauftragt worden, die Aus- und Eingänge auf dem Treuhandkonto zu überprüfen. Seine Prüfung habe entspre-
chend § 1 Nr. 4 c des Treuhandvertrages mit der Überweisung der Anlagegelder auf das Treuhandkonto des Rechtsanwalts K. geendet. Es sei deshalb verfahrensfehlerhaft (§ 286 ZPO), von einem solchen Inhalt des dem Beklagten erteilten Auftrages auszugehen, wie ihn das Berufungsgericht dem Beklagten anlaste. Zudem habe das Berufungsgericht den angebotenen Beweis erheben müssen. Die Revision bezieht sich insoweit auf einen Vertrag, der nicht zwischen den Parteien abgeschlossen worden ist und deshalb für die Leistungspflichten des Beklagten gegenüber den Klägern nicht maßgebend sein kann. Die Kläger haben sich unstreitig erst ab 1. Juni 1994 an dem Anlagesystem der P. GmbH beteiligt. Hiervon abgesehen fehlen für den von der Revision behaupteten eingeschränkten Prüfungsumfang zureichende Anhaltspunkte. Daß der Inhalt des Vertrages von April 1990 den mit den Klägern geschlossenen Prüfverträgen entsprach, hat der Beklagte nicht behauptet. Er hat auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt, daß der in § 1 Nr. 5 des Treuhandvertrages inhaltlich fixierte Prüfauftrag von den Parteien einverständlich beschränkt worden sei. Der Beklagte ist ausweislich seiner Testate, die auf § 1 Nr. 5 des Treuhandvertrages ausdrücklich Bezug nehmen, selbst von Prüfpflichten in dem Umfang ausgegangen, die das Berufungsgericht seinen Erwägungen zugrunde gelegt hat. Entgegen der Auffassung der Revision war daher das Berufungsgericht mangels eines schlüssigen Vortrages des Beklagten nicht verpflichtet, den angebotenen Beweisen nachzugehen.
c) Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Berufungsgericht habe verkannt, daß sich die Kläger nach den Vertretungsvorschriften (§ 166 BGB) das Handeln der P. GmbH bei der Erteilung der
Prüfaufträge zurechnen lassen müßten. Sie könnten den Beklagten nicht in eine vertragliche Haftung hineinzwingen, in die er durch die GmbH nicht gebracht worden sei, weil sie nur beschränkte Aufträge erteilt habe. Deshalb komme es nur auf das Verhalten der GmbH an. Habe diese die Prüfberichte als vertragsgemäße Leistung des Beklagten entgegengenommen, müßten sich das auch die Kläger zurechnen lassen. Es sei deshalb fehlerhaft, wenn das Berufungsgericht fordere, der Beklagte habe darauf hinweisen müssen, daß die Anlagegelder nicht direkt an die Broker, sondern an Rechtsanwalt K. gezahlt worden seien. Verfehlt sei auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte durch verschiedene Berichte habe alarmiert sein müssen. Soweit die Revision damit in Abrede stellt, daß dem Beklagten Prüfaufträge mit dem vom Berufungsgericht festgestellten umfassenden Inhalt erteilt worden sind, führt sie eine zulässige Rüge nicht aus. Soweit sie meint, eine Information der P. GmbH als Vertreterin der Kläger über die Ordnungsgemäßheit der Mittelverwendung sei als vertragsgemäße Leistung anzusehen und ausreichend, verkennt die Revision die Bedeutung der Prüfberichte für die Anleger in dem von der P. GmbH betriebenen Kapitalanlagesystem. Die Prüfberichte und Informationen des Beklagten über die Ordnungsgemäßheit der Einzahlungen und der Mittelverwendung waren gerade für die Anleger von besonderer Bedeutung, weil sie sich im Vertrauen auf das in den Prospekten herausgestellte Kapitalsicherungssystem zur Anlage bei der P. GmbH entschlossen hatten. Um ihr Risiko einschätzen zu können, waren sie darauf angewiesen, von dem Beklagten über Abweichungen zwischen dem aufgrund des Prospektes und dem Inhalt des Treuhandvertrages vereinbarten Leistungsbild und der tatsächlichen Handhabung unterrichtet zu werden. Ihrem Informationsbedürfnis mußte der Beklagte demnach genügen. Eine Information des Geschäftsführers der P. GmbH reichte hierzu nicht aus. Dieser
kannte zudem die Vertragsabweichungen und profitierte von ihnen; eine Ä nderung der zu beanstandenden Praxis im Interesse der Anleger war daher von diesem nicht zu erwarten. III. 1. Das Berufungsgericht hat die Pflichtverletzungen des Beklagten als Ursache des den Klägern mit ihren Geldanlagen entstandenen Schadens angesehen. Es hat die Kausalität damit begründet, daß im Prospekt der P. GmbH mit der Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers geworben worden sei, was auch der Beklagte gewußt habe. Er habe gewußt, daß Interessenten, die den Prospekt gelesen hätten, unter anderem auf diese Prüfung vertraut hätten. Auch habe er damit rechnen müssen, daß seine Prüfergebnisse für die Kundenwerbung eingesetzt würden. Hätte er deutlich gemacht, daß die Anlagegelder nicht direkt an Broker ausgezahlt würden, sondern an einen weiteren "Treuhänder" einer sogenannten Vermögensverwaltungsgesellschaft, hätten die Anleger erkannt, daß die Angaben im Prospekt unzutreffend gewesen seien. Sie hätten sodann nicht auf die Sicherheit ihrer Anlage vertraut und deshalb ihr Geld nicht über die P. GmbH angelegt. Die Kläger hätten bei entsprechenden Hinweisen des Beklagten auch erkannt, daß aufgrund der versprochenen Rendite eine 91 %ige Kapitalsicherheit gar nicht habe bestehen können. Hätten die Kläger ihre Einlagen nicht an den Treuhänder W. gezahlt , wären diese nicht verlorengegangen. Auch der Schaden derjenigen Kläger, die ihr Kapital erst 1995 über die P. GmbH angelegt hätten, sei auf Verletzung der Pflichten des Beklagten zurückzuführen, obwohl insoweit kein Vertrag mit dem Beklagten zustande gekommen sei. Die Klägerin zu 2 habe im März 1995 nochmals 5.500,-- DM angelegt , weil sie aufgrund der Prüfaufträge an den Beklagten aus dem Jahr 1994 (Erstanlage) darauf habe vertrauen können, daß der Beklagte seiner Prüfpflicht
ordnungsgemäß nachgekommen sei. Dasselbe gelte für die Klägerin zu 3 und den Kläger zu 5, die ebenfalls im Vertrauen auf die pflichtgemäße Tätigkeit des Beklagten noch am 4. Januar 1995 und am 18. März 1995 ihr Anlagekapital "aufgestockt" hätten. 2. Dies greift die Revision mit Erfolg an.
a) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Schaden der Kläger bereits dadurch entstanden ist, daß sie sich an dem Anlagesystem der Firma P. GmbH beteiligt und entsprechende Geldbeträge eingezahlt haben. Eine Ersatzpflicht des Beklagten aus dem mit ihm geschlossenen Werkvertrag kann ein solcher Schaden jedoch nur dann auslösen, wenn er durch vorangegangene Verletzungen der Vertragspflichten des Beklagten verursacht war. Dies läßt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Ein Prüfungsauftrag der Kläger über die Verwendung ihrer Mittel konnte dem Beklagten erst nach der Anlageentscheidung der Kläger erteilt werden; die Verwendung der eingezahlten Geldbeträge konnte naturgemäß erst nach deren Einzahlung und Weiterleitung - mithin erst nach Eintritt des Schadens - geprüft und beanstandet werden.
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann insoweit auch nicht darauf abgestellt werden, daß in den beim Abschluß des Gesellschaftsund des Treuhandvertrages den Anlegern vorgelegten Prospekten mit der Tätigkeit eines Wirtschafsprüfers geworben wurde. Da der Beklagte nicht zum Kreis der Prospektverantwortlichen zählt, wie das Berufungsgericht mit Recht festgestellt hat, kann dies allein eine vertragliche Haftung des Beklagten nicht begründen.

c) Die angefochtene Entscheidung beruht daher auf Rechtsfehlern und kann mit der bisherigen Begründung keinen Bestand haben. Die Frage, ob sich eine Ersatzpflicht des Beklagten daraus ableiten läßt, daß die Kläger auf die Richtigkeit der für frühere Anleger erteilten Testate des Beklagten vertrauen durften, ist in anderem Zusammenhang (siehe unten bei IV 2) noch zu erörtern. IV. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 563 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat mit Recht Schadensersatzansprüche der Kläger gegen den Beklagten aus Prospekthaftung verneint. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urt. v. 31.3.1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 90; BGHZ 115, 213, 218; Urt. v. 1.12.1994 - III ZR 93/93, NJW 1995, 1025) unterliegen der Haftung wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben in einem Prospekt die Herausgeber des Prospekts und die für dessen Herstellung Verantwortlichen, insbesondere die das Management bildenden Initiatoren, Gestalter und Gründer der Gesellschaft sowie die Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluß ausüben und Mitverantwortung tragen. Insoweit ist die Haftung an s tandardisiertes, diesen Personen typischerweise entgegengebrachtes Vertrauen geknüpft und nicht davon abhängig, daß die jeweiligen Personen und ihr Einfluß im Prospekt offenbart werden oder den Anlegern sonst bekannt geworden sind (vgl. BGHZ 79, 337, 341, 342). Darüber hinaus trifft eine Prospektverantwortlichkeit auch diejenigen, die aufgrund ihrer besonderen beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer Fachkunde eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken an dem Prospekt einen Vertrauenstatbe-
stand geschaffen haben (BGH aaO; BGH, Urt. v. 14.4.1996 - II ZR 123/85, WM 1986, 904, 906; BGHZ 77, 172, 176 - Wirtschaftsprüfer). Nach diesen Grundsätzen kommt eine Prospekthaftung des Beklagten nicht in Betracht. Der Beklagte hatte keine Funktionen innerhalb der P. GmbH. Er gehörte unstreitig nicht zu dem Personenkreis, der für den Inhalt des Prospekts verantwortlich war. Eine Haftung aus Garantenstellung scheidet aus, weil der Beklagte im Prospekt der P. GmbH weder als Sachverständiger vertrauensbildende Erklärungen abgegeben hat noch eine Mitwirkung an der Prospektgestaltung auf andere Weise nach außen hervorgetreten ist. 2. Allerdings könnte eine Schadenshaftung des Beklagten aus Verschulden bei Vertragsschluß in Betracht kommen, wenn die P. GmbH und deren Vertreter den Klägern gegenüber - wie diese behaupten - vor Zeichnung der Anteile unter Hinweis auf die Prospekte mit den unrichtigen Prüftestaten des Beklagten geworben haben und wenn der Beklagte damit rechnete oder rechnen mußte, daß die P. GmbH und deren Vertreter seine Testate zur Anwerbung von Kapitalanlegern einsetzten. Sollte sich dies erweisen, hätte der Beklagte durch pflichtwidrige Duldung des Gebrauchs seiner mit den Angaben des Prospekts nicht übereinstimmende Prüfberichte durch die P. GmbH einen Vertrauenstatbestand geschaffen oder aufrechterhalten, der seine Schadensersatzpflicht wegen schuldhafter Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten bereits vor Abschluß der konkreten Prüfaufträge begründete.
a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, daß die berufliche Stellung bedeutsam dafür sein kann, ob eine Person auch Dritten gegenüber, zu denen sie keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen un-
terhält, nach den Grundsätzen der vertraglichen oder quasi-vertraglichen Haftung einzustehen hat (BGHZ 74, 103, 108 ff.; BGH, Urt. v. 8.12.1994 - III ZR 175/93, BGHR BGB vor § 1 Verschulden bei Vertragsschluß, Vertreterhaftung 15). So können Personen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen und in dieser Eigenschaft gutachterliche Stellungnahmen abgeben, wie etwa Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, aus Vertrag mit Schutzwirkungen für Dritte gegenüber Personen haften, denen gegenüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäß Gebrauch macht (BGHZ 127, 378, 380 f.). Personen, die aufgrund ihrer besonderen beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer Fachkunde eine Garantenstellung einnehmen, wie etwa Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer, können, wie oben ausgeführt, als Prospektverantwortliche schadensersatzpflichtig sein, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Prospekt einen Vertrauenstatbestand schaffen (BGH, Urt. v. 31.3.1992 - XI ZR 70/91, NJW-RR 1992, 879, 883). Dieser Rechtsprechung liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, daß für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in Verkehr gebrachten Angaben jeder einstehen muß, der durch von ihm in Anspruch genommenes und ihm auch entgegengebrachtes Vertrauen auf den Willensentschluß der Kapitalanleger Einfluß genommen hat. Gleiche Grundsätze müssen für Wirtschaftsprüfer gelten, die nicht zu den Prospektverantwortlichen zählen, aber gleichwohl eine Garantenstellung einnehmen, indem sie sich in ein Kapitalanlagesystem als Kontrollorgan einbinden lassen und aufgrund des ihnen entgegengebrachten Vertrauens Einfluß auf die Anlageentscheidung der Anlageinteressenten nehmen.
Wirtschaftsprüfer genießen aufgrund ihrer staatlich anerkannten Sachkunde in wirtschaftlichen Fragen in der Öffentlichkeit besonderes Vertrauen. Der Wirtschaftsprüfer hat seinen Beruf unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich auszuüben und sich insbesondere bei der Erstattung von Prüfungsberichten und Gutachten unparteiisch zu verhalten (§ 43 WPO). Er ist verpflichtet, seine Prüfberichte diesen Anforderungen entsprechend anzufertigen und in diesen enthaltene Aussagen auf ihre Wahrheitsgemäßheit zu überprüfen. Bei der Erstellung solcher Testate hat er den Geboten der Vollständigkeit und Klarheit zu genügen (Hopt, Festschrift für K. Pleyer, 1986, S. 341, 364 ff.). Ist der Wirtschaftsprüfer nach dem dem Anlageinteressenten vorgelegten Prospekt in das Kapitalanlagesystem so eingebunden , daß das Kapitalsicherungssystem von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Prüfungen des Wirtschaftsprüfers abhängt, so wird hierdurch der Eindruck besonderer Zuverlässigkeit des Systems geschaffen und für die Anlageinteressenten eine zusätzliche, wenn nicht gar die ausschlaggebende Gewähr für die Richtigkeit der in dem Werbeprospekt über die Kapitalanlage gemachten Angaben gegeben (vgl. dazu Nirk, Festschrift für Fritz Hauss, 1978, S. 267, 283).
b) Einen solchen zusätzlichen Vertrauenstatbestand könnte der Beklagte als Wirtschaftsprüfer dadurch geschaffen haben, daß er in Kenntnis der Angaben des Werbeprospektes und des Treuhandvertrages für die P. GmbH Prüftestate erstellte, in denen er mit Bezug auf seine Prüfungen des Zahlungsverkehrs beim Mittelverwendungstreuhänder bestätigte, daß der Zahlungsverkehr über die Anderkonten entsprechend dem Treuhandvertrag abgewickelt und die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß anhand der Kontoauszüge und Belege nachgewiesen worden seien, die P. GmbH weder Gelder der Kapitalanleger entgegengenommen noch
direkt darüber verfügt habe, daß die Einzahlungen der Kapitalanleger und deren Renditeanteile vom Mittelverwendungstreuhänder in entsprechenden Listen erfaßt worden seien und daß die finanzielle Abwicklung (Mittelzufluß und Mittelverwendung) entsprechend dem Treuhandvertrag ordnungsgemäß erfolgt sei. Dieser Inhalt der Prüftestate konnte von Anlageinteressenten in Verbindung mit den Angaben in dem Werbeprospekt über die spezielle Kapitalsicherung als Vorzug des von der P. GmbH angebotenen Anlagesystems nur dahin verstanden werden, die Kapitalanlage sei gerade wegen der sachkundigen Kontrolle besonders zuverlässig und enthalte für den Anleger nur ein geringes , zu vernachlässigendes Risiko. In dieser Auffassung mußte sich der Anleger insbesondere dadurch bestärkt sehen, daß er dem Prospekt zur Qualität der Kontrolle entnahm, die vertragsgemäße Verwaltung der Beteiligungen der Anleger werde durch halbjährige Prüfungen einer "unabhängigen namhaften Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" sichergestellt, die die "tatsächliche Durchführung auf Richtigkeit" überprüfe, "um eine lückenlose Kontrolle zu gewährleisten". Aus der maßgeblichen Sicht der Anlageinteressenten mußte gerade die hohe Qualifikation des Wirtschaftsprüfers den Angaben in dem Werbeprospekt besonderes Gewicht geben.
c) Setzt die P. GmbH die in ihrem Inhalt unstreitigen Testate des Beklagten zur Kundenwerbung ein und hatte der Beklagte hiervon Kenntnis oder mußte er nach den Umständen mit einem solchen Verhalten der P. GmbH rechnen, so handelte er auch schuldhaft. Angesichts der ihm bekannten Widersprüche zwischen den Angaben des Prospektes und der tatsächlichen Handhabung ergab sich für den Beklagten gegenüber allen Anlageninteressenten der P. GmbH die Pflicht, auf diese Abweichungen hinzuweisen. Jedenfalls durfte er nicht durch unrichtige
oder irreführende Prüftestate Interessenten zu einer Anlage veranlassen. Der Beklagte konnte und mußte auch aus den Angaben des Prospektes entnehmen , daß ihm als Wirtschaftsprüfer in dem Kapitalanlagesystem der P. GmbH eine maßgebliche Rolle zufiel und daß gerade seine Stellung als Wirtschaftsprüfer in dem Sicherungssystem des Modells dazu gedacht und geeignet war, bei Anlegern Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Modells zu schaffen.
d) Demgegenüber kann der Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf berufen , er habe die Prüfung der Konten und die Prüfungsberichte entsprechend dem Umfang des ihm von der P. GmbH erteilten Auftrages durchgeführt; er sei nur beauftragt gewesen, den Mittelzufluß auf das Treuhandkonto und die ordnungsgemäße Verbuchung zu prüfen und zu testieren. Dies habe er getan. Wenn dies mit dem im Prospekt dargestellten Inhalt der Tätigkeit des zu beauftragenden Wirtschaftsprüfers nicht übereinstimme, so hafte er hierfür nicht. Ein Wirtschaftsprüfer, der sich in ein Kapitalanlagesystem als Kontrollorgan einbinden läßt und der durch sachlich unrichtige Prüftestate bei Anlegern einen Vertrauenstatbestand begründet, kann sich der Schadenshaftung nicht dadurch entziehen, daß er auf seinen beschränkten Prüfauftrag verweist. Vielmehr muß er, wenn er die Unzulänglichkeiten in dem Geschäftsbetrieb und die Diskrepanz zwischen Auftragsinhalt und Anpreisung im Prospekt feststellt, geeignete Maßnahmen ergreifen, um den von ihm (mit)geschaffenen Vertrauenstatbestand zu beseitigen. Welche Maßnahmen dies sind, wird von der konkreten Fallgestaltung abhängen. Ist seine Tätigkeit noch nicht nach außen getreten , wird es genügen, den Prüfauftrag zu kündigen. Ist der Wirtschaftsprüfer bereits tätig geworden und werden seine Prüfberichte von seinem Auftraggeber in der Werbung um Anleger benutzt, so wird ihm jedenfalls zuzumuten sein, die
Anleger zu warnen und weitere Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, der Bildung eines durch seine Tätigkeit im Rahmen des Anlagesystems geschaffenen Vertrauens entgegenzuwirken. Ein Wirtschaftsprüfer, der die Mittelverwendung im Rahmen eines Kapitalanlagesystems zu prüfen hat, darf nicht ohne aufklärenden Hinweis die Ordnungsgemäßheit der Mittelverwendung durch den Treuhänder bescheinigen, wenn er weiß, daß es in dem System noch weitere Stufen gibt, die er nicht überprüft hat und auch nicht überprüfen konnte und von dem die Anleger keine Kenntnis haben können.
e) Das Berufungsgericht hat bisher nicht geprüft, ob der Beklagte wußte oder damit rechnen mußte, daß die von ihm erstellten Testate bei der Werbung der P. GmbH verwandt wurden. Der Beklagte hat vorgetragen, daß die von ihm gefertigten Bestätigungsvermerke dem leitenden Angestellten der Vertriebsbeauftragten nur zur internen Information zur Verfügung gestellt worden seien, nicht aber für Werbezwecke. Sollte sich erweisen, daß Prüfberichte ohne Kenntnis des Beklagten und vertragswidrig von den Vertretern der P. GmbH zur Werbung auch gegenüber den Klägern eingesetzt worden sind, so könnte die Haftung des Beklagten entfallen, weil der Beklagte auf die Willensentschließung der Anleger nicht in einer ihm zuzurechnenden Weise Einfluß genommen hätte. Stellte sich heraus, daß der Beklagte zumindest damit rechnen mußte, daß die Testate zur Werbung benutzt würden, hätte er unter Verletzung seiner vorvertraglichen Pflichten das Vertrauen der Anleger (mit)begründet. Seine Pflichtverletzung wäre auch mitursächlich für den Schaden der Kläger. Dies wird das Berufungsgericht, gegebenenfalls nach weiterem Vortrag der Parteien, weiter aufzuklären haben. 3. Das Berufungsgericht hat Ansprüche aus unerlaubter Handlung verneint , weil für ein vorsätzliches Handeln im Sinne des § 826 BGB und § 823
Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB keine Anhaltspunkte vorhanden seien. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts erschöpfen den vorgetragenen Sachverhalt zu den Tatbeständen der unerlaubten Handlung nicht. Insbesondere kommt auch eine Haftung des Beklagten aus den §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263, 264 a Abs. 1 Nr. 1 Fall 3, 266 StGB wegen Beihilfe zu Betrug, Kapitalanlagebetrug oder Untreue in Betracht , die der Geschäftsführer der P. GmbH zu Lasten der Kläger begangen hat. Auch dies wird das Berufungsgericht bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung der Sache zu prüfen haben. Dabei wird es folgendes zu berücksichtigen haben: Für den subjektiven Tatbestand genügt bedingter Vorsatz des Teilnehmers (BGHZ 70, 277, 286; BGHZ 105, 121, 134). Sollte sich ergeben, daß der Beklagte eigene fördernde Beiträge leistete, so wird die Annahme eines solchen Vorsatzes nicht fernliegen, da er den Prospekt der P. GmbH und die davon abweichende tatsächliche Handhabung kannte. Ein weitergehender Vorsatz ist insbesondere im Rahmen der Beihilfe zum Anlagenbetrug (§ 264 a StGB) nicht erforderlich. Voraussetzung für eine Haftung des Wirtschaftsprüfers aus § 826 BGB für Schäden, die daraus entstanden sind, daß ein Dritter auf die Richtigkeit eines von ihm erstellten, aber tatsächlich unrichtigen Testates vertraut hat, ist zunächst die Feststellung von Umständen, die das Verhalten des Wirtschaftsprüfers als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen. Die Vorlage eines fehlerhaften Testates allein reicht dazu nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, daß der Wirtschaftsprüfer leichtfertig bzw. gewissenlos gehandelt hat (BGH, Urt. v. 26.11.1986 - IVa ZR 86/85, WM 1987, 257, 258; BGH, Urt. v. 14.4.1986
- II ZR 123/85, WM 1986, 904, 906). Ein solches sittenwidriges Verhalten kann schon dann vorliegen, wenn der das Testat erteilende Wirtschaftsprüfer sich grob fahrlässig der Einsicht in die Unrichtigkeit seines Bestätigungsvermerkes verschließt.
Da dem Beklagten bekannt war, daß die Mittelverwendung von ihm nur unvollständig überprüft wurde und deshalb eine wirksame Kontrolle nicht bestand , könnte es leichtfertig gewesen sein, Prüftestate zu erstellen, die eine dahingehende Einschränkung nicht enthielten.
Rogge Jestaedt Richter am Bundesgerichtshof Scharen ist wegen Urlaubs verhindert, zu unterschreiben.
Rogge
Keukenschrijver Mühlens

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.