Oberlandesgericht Köln Beschluss, 18. März 2016 - 6 W 28/16
Tenor
wird die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 14.12.2015 gegen den den Antrag auf Klauselumschreibung ablehnenden Beschluss des Landgerichts Köln vom 20.11.2015 – 84 O 84/10 – auf ihre Kosten zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Antragstellerin hatte im Jahre 2010 den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin wegen Verletzung ihres Markenrechts an ihrer IR-Marke beantragt, diesen Antrag jedoch im Laufe des Verfahrens zurückgenommen, worauf ihr mit Beschluss vom 25.3.2015 die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind, § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Mit Beschluss vom 10.4.2015 ist eine Kostenerstattungspflicht der Antragstellerin festgesetzt worden. Unter dem 6.5.2015 hat die Antragsgegnerin im Hinblick auf die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 10.4.2015 beantragt, eine vollstreckbare Ausfertigung gegen die F Management & Holding GmbH zu erteilen mit dem Argument, dass die IR-Marke I nach Rechtshängigkeit, nämlich am 15.8.2011, auf die F Mangement & Holding GmbH übertragen worden sei. Diesen Antrag hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt.
4Gegen den ablehnenden Beschluss hat die Antragsgegnerin eine als sofortige Beschwerde auszulegende Erinnerung eingelegt und behauptet, dass zum einen der von der Gegenseite vorgelegte Kauf- und Abtretungsvertrag vom 23.2.2011, der eine Übernahme etwaiger „Ansprüche und Verbindlichkeiten aus Prozessrechtsverhältnissen der Zedentin mit Dritten, die aus dem Umstand resultieren, dass die Zedentin gegen die Markenrechtsverletzungen durch Dritte in der Vergangenheit gerichtlich vorgegangen ist“ von der Übernahmeverpflichtung der F Management & Holding GmbH ausnimmt, sich schon nicht auf den hier streitgegenständlichen deutschen Teil der IR-Marke beziehe. Eine solche vertragliche Regelung führe auch zu einer unzulässigen Vereinbarung zu Lasten Dritter. Eine Einschränkung der Haftung im Innenverhältnis könne nicht am Übergang der Marke als Einheit etwas ändern und habe somit keine Wirkung im Außenverhältnis, so dass durch die Übertragung der Marke, wie sie sich aus dem Register der WIPO ergebe, die F Management & Holding GmbH in Bezug auf das Markenrecht Rechtsnachfolgerin der Antragstellerin geworden sei im Sinne des § 727 ZPO.
5Im Übrigen sei die F Management & Holding GmbH auch Gesamtrechtsnachfolgerin der Antragstellerin, da sie etwa die Geschäfte der Antragstellerin durch die I Productions Vertrieb GmbH, deren Gesellschafter sie sei, unter derselben Anschrift und derselben Telefonnummer fortführe.
6Schließlich weist sie darauf hin, dass die Antragstellerin durch eine Klauselerteilung nach § 727 ZPO nicht beschwert sei. Es sei ihr daher verwehrt, sich gegen die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen die F Management & Holding GmbH zu wehren.
7II.
8Nach § 568 S. 1 2. Alt. ZPO entscheidet das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Rechtspfleger erlassen wurde.
9Die nach § 567 Abs. 1 ZPO iVm § 11 Abs. 1 RPflG statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
10Soweit die Antragsgegnerin auf eine Gesamtrechtsnachfolge abstellen will, ist diese nicht den Anforderungen des § 727 ZPO entsprechend nachgewiesen. Die bloße Behauptung, dass die F Management & Holding GmbH die Geschäfte der Antragstellerin fortführe, genügt nicht, um von einer Rechtskraftausdehnung iSd § 325 Abs. 1 ZPO ausgehen zu können. Es ist weder etwa eine Verschmelzung, Neugründung und Vermögensübertragung o.ä. durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden belegt und es handelt sich auch nicht um eine offenkundige Tatsache.
11Soweit die Antragstellerin aus der Markenübertragung die Rechtsnachfolge herleiten will, so mag der Registerauszug als öffentliche Urkunde iSd § 727 ZPO angesehen werden. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen Antrag gem. § 727 ZPO in Bezug auf einen Kostenfestsetzungsbeschluss handelt, also nur noch der Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der Verfahrenskosten betroffen ist. Bei Nebenforderungen und Kosten ist streitig, ob sich das rechtskräftige Urteil auch insoweit auf den Rechtsnachfolger erstreckt. So wird zum einen in der Literatur vertreten, dass das rechtskräftige Urteil nur in Ansehung der Hauptsache nicht auch bzgl. der Kosten gegenüber dem Rechtsnachfolger wirke (so Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. § 325 Rn. 1). Nach anderer Ansicht ist zu unterscheiden. So vertritt etwa Leipold in Stein/Jonas (ZPO, 22. Aufl. § 325 Rn. 20) die Ansicht, dass soweit die Rechtskraft ausgedehnt wird, dies sowohl gegen wie für den Rechtsnachfolger geschieht und, da die Beschränkung des § 236 Abs. 3 CPO „in der Sache selbst“ gestrichen wurde, im vollen Umfang der rechtskräftigen Urteile, also auch in Bezug auf Prozessurteile, sowie in Bezug auf Nebenforderungen und Kosten – jedoch nur dann, wenn die Rechtsnachfolge sich nach bürgerlichem Recht auf die Nebenforderungen bzw. den Kostenanspruch mit erstrecke, was z.B. bei der Erbfolge zutreffe. Der Wegfall der Beschränkung auf die Entscheidung in der Sache selbst öffne den Weg dazu, habe aber nicht zur Folge, dass die Rechtskrafterstreckung generell auch bzgl. der Nebenforderungen und Kosten zu bejahen sei. Die jetzige Formulierung habe vielmehr gerade den Zweck, eine Rechtskrafterstreckung bzgl. solcher Nebenforderungen zu vermeiden, auf die sich die Rechtsnachfolge nicht mit erstrecke (vgl. Stein/Jonas-Leipold, a.a.O., Fn. 41 m.w.N.).
12Nach beiden in der Literatur vertretenen Ansichten erfasst die Rechtskrafterstreckung des § 325 ZPO den Kostenanspruch nicht automatisch mit. Es ist zumindest erforderlich, dass sich die Rechtsnachfolge nach bürgerlichem Recht auch auf den Kostenanspruch erstreckt. Bei der vorliegend allein in Betracht kommenden Einzelrechtsnachfolge durch die Markenübertragung ist die Erstreckung der Rechtsnachfolge hinsichtlich der Kosten, anders als bei der Gesamtrechtsnachfolge, aber gerade nicht gegeben.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
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dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.
(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.
(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.
(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.
(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.
(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.
(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)