Oberlandesgericht Köln Beschluss, 04. Feb. 2014 - 6 W 11/14


Gericht
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin und unter Abänderung des Beschlusses der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 30. Dezember 2013 – 11 O 48/13 – wird durch
einstweilige Verfügung
angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollstrecken an den Geschäftsführern, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unzutreffende Angaben zu den monatlichen zu zahlenden Grundgebühren zu machen, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:
Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG zu.
3Die Preisangabe in der Werbebroschüre (Anlage ASt 1) ist irreführend, da sie zumindest von einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise – zu denen auch die Mitglieder des Senats gehören – dahingehend verstanden werden wird, dass nach Ablauf des Aktionszeitraumes der dann genannte Preis 39,95 EUR/Monat gelten soll, und zwar bis zum Ende des Vertrages oder einer ausdrücklichen Vertragsänderung. Er wird nicht damit rechnen, dass automatisch nach dem Ende der Mindestvertragslaufzeit eine weitere Erhöhung des Preises um 5 EUR/Monat eintritt.
4Zutreffend ist, dass den angesprochenen Verkehrskreisen Verträge mit einer Mindestlaufzeit vertraut sind, und dass ihnen auch vertraut ist, dass Aktionspreise nur für einen bestimmten Zeitraum gelten, um anschließend durch einen „regulären“ Preis abgelöst zu werden. Dementsprechend werden sie auch das Angebot der Antragsgegnerin verstehen und gerade nicht damit rechnen, dass nach 24 Monaten – lange nach Ende des Aktionszeitraumes – eine weitere Preiserhöhung automatisch eintritt. Entgegen der Ansicht des Landgerichts setzt die Fortsetzung des Vertrages nach dem Ende der Mindestlaufzeit keine bewusste Entscheidung des Kunden voraus. Vielmehr muss der Kunde, wenn er den Eintritt der Preiserhöhung vermeiden will, selber aktiv werden und den Vertrag kündigen. Tut er nichts – etwa weil ihm die Vertragskonditionen nicht mehr präsent sind –, läuft der Vertrag mit dem höheren Preis weiter.
5Aus diesem Grund trifft auch der inhaltlich richtige Hinweis der Antragsgegnerin, der Kunde müsse über die Preise fakultativer Zusatzleistungen nicht informiert werden (vgl. etwa BGH, GRUR 2009, 690 Tz. 11 f. – XtraPac), auf die vorliegende Fallgestaltung nicht zu. Es handelt sich bei dem ab dem 25. Monat anfallenden Entgelt nicht um eine (Zusatz-) Leistung, die der Kunde nur aufgrund einer gesonderten Entscheidung in Anspruch nehmen kann, sondern um das Entgelt für die seitens der Antragsgegnerin versprochene Hauptleistung. Auch das erhöhte Entgelt hat seine rechtliche Grundlage bereits in dem Abschluss des Grundvertrages. Der Umstand, dass der Kunde diese Folge durch eine Kündigung des Vertrages vermeiden kann, steht dem nicht entgegen (vgl. Senat, Urteil vom 11. Oktober 2013 – 6 U 42/13, S. 5 UA). Auch aus dem Beschluss des Senats vom 21. Oktober 2013 – 6 W 179/13 –, auf den sich die Antragsgegnerin beruft, folgt nichts anderes. Dort hat der Senat ausgesprochen, dass es bei der Bewerbung eines Vertrages mit einer Mindestlaufzeit keines Hinweises auf die Möglichkeit der Kündigung zum Ende der Laufzeit und die andernfalls automatisch eintretende Verlängerung der Laufzeit bedarf. Für eine Fallgestaltung wie die vorliegende, bei der nach Ablauf der Mindestlaufzeit zusätzliche Verpflichtungen des Kunden entstehen, lässt sich dieser Entscheidung nichts entnehmen.
6Vor diesem Hintergrund ist die Aussage „Nur 34,95 €/Monat für die ersten 6 Monate, danach 39,95 €/Monat“ objektiv falsch. Sie kann aus der Sicht des die Broschüre situationsadäquat wahrnehmenden, durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers nur so verstanden werden, dass der Preis von 39,95 EUR solange gelten soll, bis der Vertrag entweder beendet wird oder die Antragsgegnerin die Preise erhöht (und damit u. U. ein Sonderkündigungsrecht des Kunden auslöst, vgl. BGH, NJW 1989, 1796, 1797; NJW 2008, 360 Tz. 13). Es ist auch kein legitimer Grund erkennbar, warum die Antragsgegnerin die Information, dass ab dem 25. Monat das Entgelt 44,95 EUR/Monat beträgt, dem Kunden an dieser Stelle vorenthält. Eine objektiv falsche Angabe kann aber auch nicht durch eine Fußnote richtig gestellt werden (Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 5 Rn. 2.97; vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 244, 246 – Neuwahlen).
7Die Frage, ob die Werbung daneben auch gegen § 1 Abs. 6 PAngV verstößt, bedarf daher keiner Entscheidung.
8Der Verfügungsgrund wird entsprechend § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Dem steht nicht entgegen, dass es sich um eine Broschüre „Stand: 10/2013“ handelt. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie von der Broschüre erstmals Anfang Dezember 2013 Kenntnis erlangt hat, so dass der am 23. Dezember 2013 bei Gericht eingegangene Antrag noch vor Ablauf des dringlichkeitsschädlichen Zeitraums gestellt worden ist.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
10Wert für das Beschwerdeverfahren: 50.000 EUR.

moreResultsText

Annotations
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind; - 2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist; - 3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden; - 4.
Warenangebote bei Versteigerungen.
(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.