Oberlandesgericht Köln Urteil, 06. Nov. 2015 - 6 U 66/15
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.04.2015 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 527/13 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich des Unterlassungsanspruchs 50.000,00 € und im übrigen für die Beklagte 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages und für den Kläger 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Kläger, ein eingetragener Verein zu Wahrung des lauteren Wettbewerbs, nimmt die Beklagte, die das Nahrungsergänzungsmittel „AstaMega-3“ vertreibt, auf Unterlassung folgender insgesamt 81 Werbeaussagen in konkreter Verletzungsform sowie Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch:
41. „10 Sekunden täglich und- Krankheiten prallen ab!- Energie entfesselt Ihre Gesundheit!- Neue Lebens-Kraft durchflutet Sie und jede Ihrer Körperzellen!- Ihre Angst vor Krebs verfliegt!- Sie schützen sich vor den stummen Entzündungen, die Herztod auslösen!- Sie starten den Jungbrunnen für Hirn, Augen und zentrales Nervensystem!- Verteidigt Sie von innen und außen. Trennt gute von bösen Eindringlingen!“,
52. „Der bringt Ihnen Kraft, Energie und Ausdauer zurück“,
63. „Halten Sie mit 30 Jahre jüngeren wieder mit!“,
74. „Beim härtesten Dreikampf der Welt holen sich die Teilnehmer Energie, Kraft und Ausdauer mit Astaxanthin“,
85. „Zeitungen berichten über einen besonderen Triathleten. Mit fast 80 Jahren hält dieser beim Wettkampf mit. Schwimmt 3,9 Kilometer. Fährt 180 Kilometer mit dem Fahrrad. Und läuft noch den Marathon mit 42,2 Kilometern.Das Geheimnis dieser Kraft und Ausdauer:Xanthin360™“,
96. „’Dr. IWo Schulmedizin allein nicht mehr weiter hilftIch entdeckte die Kraft des Astaxanthin als ein guter Freund von mir an seinem Weiterleben zweifelte. Ein Mann wie ein Bär. Doch mit 70 Jahren fühlte er sich auf einmal schwächlich. Heute lebt er voller Kraft dank AstaMega-3’“,
107. „Ab jetzt gewinnen Sie das Rennen gegen das Altern!“,
118. „10 Sekunden täglich genügen, damit Sie der neue Super-Protektor 24 Stunden beschützt“,
129. „Stoppt Altern und verlangsamt wie in Zeitlupe“,
1310. „Repariert Schäden in Hirn, Augen und Nerven“,
1411. „Wehrt ab den stillen Mörder der Entzündungen gegen Alzheimer, Herzinfarkt, Krebs und“,
1512. „Hält die Haut samtig und jung von innen und außen“,
1613. „Gesunde Gelenkeschmerzfrei“,
1714. „Astaxanthin beschützt einzigartig jede Zelle Ihres Körpers“,
1815. mit der Abbildung und dem Text:
19 2016. mit der Abbildung und dem Text:
21 2217. „Müde? Alt? Kraftlos? Vorbei. Jetzt fühlen Sie sich 25 Jahre jünger. Gegen Altern gibt’s ein Mittel: AstaMega-3“,
2318. „Dockt Astaxanthin an der richtigen Stelle Ihrer Zelle an, verlangsamt es das Altern“,
2419. „AstaMega-3 versorgt die Kraftwerke in Ihren Zellen mit Treibstoff. Pure Lebens-Energie füllte Ihre Mitochondrien, die Mini-Kraftwerke in Ihren Zellen.Wer Kraft besitzt, bleibt länger jung!“,
2520. „AstaMega-3. Das Zusammenspiel macht es perfekt. Durchflutet Ihre Zellen mit Kraft, Energie und Ausdauer.Als Ihr persönlicher 1. Super-Protektor“,
2621. „Gegen Demenz und Alzheimer“,
2722. „Schützt die Augen“,
2823. „Bringt Cholesterin ins Lot“,
2924. „Senkt Attacken in Ihrer DNA“,
3025. „Löscht stille Entzündungen“,
3126. „Lindert Arthritis“,
3227. „Gelenkschmerzen ade“,
3328. „Schnelle Erholung nach körperlicher Anstrengungen“,
3429. „Krebs-Angst weg“,
3530. „Zuviel Omega-6 im Körper fördert böse Entzündungen.Löschen Sie die Brandherde, bevor diese Zivilisationsschäden wie Krebs, Alzheimer Multiple Sklerose, Asthma, Herzinfarkt auslösen.Wo keine Entzündungen, da keine Krankheiten.Vor 100 Jahren hatten die Menschen viel gesundes ALA im Körper. Heute weniger als 5%.Ihr 1. Super-Protektor bringt diesen Wert wieder ins Gleichgewicht“,
3631. mit der Abbildung und dem Text:
37 3832. „Rote Karte für Alzheimer. Schützt Ihr Gehirn direkt vor Angriffen und oxidativem Stress“,
3933. „Niedriger Blutdruck dank ALA“,
4034. „Geheimwaffe gegen Stress und Anspannung“,
4135. „Schützt vor Depressionen bei Frauen“,
4236. „Phospholipide in AstaMega-3Der Sicherheitsdienst wacht als Pförtner über Ihre Zellen“,
4337. „Die meisten Phospholipide finden Sie in den Zellmembranen des Gehirns.Die wehren Attacken auf Ihre Gehirnzellen ab, damit ‚keine Löcher’ entstehen.Bewachen kraftvoll Knochenmark, Leber und Herz“,
4438. „Jetzt kann die Zelle krankheitserregenden Müll herausfiltern“,
4539. „Krankheitserregende Keime im Darm: weg damit“,
4640. „Müllfrei baut Stress und Anspannung ab – und vertreibt den Auslöser für Schwäche, Angst und Krankheitsanfälligkeit“,
4741. „Dauernde Anspannung stört Ihre Gesundheit. Phospholipide sichern, dass Stress Ihre Gesundheit nicht zerstört“,
4842. „Wie ein Müll-Entsorger in den fettreichsten GewebenGehirn und Augen – hier sammelt sich Müll an. Genau so wie in der weiblichen Brust und beim Mann in der Prostata. Fettlösliche Schadstoffe häufen sich an. Und müssen entsorgt werden. Im schlimmsten Fall versucht das der Körper über ein Krebsgeschwür zu entsorgen.Fettreiche Gewebe brauchen eine Schutz-Polizei. Die falschen Fette und Schadstoffe entfachen gefährliche Kettenreaktionen. Bei Brust und Prostata ist dies noch recht einfach zu stoppen. Schwierig bei Gehirn und Augen. Hier wacht der körpereigene Schutzwall. Weist die Schutz-Polizei ab. Doch der Super-Protektor AstaMega-3 überwindet diesen Schutzwall. Schützt so auch die empfindlichen Augen und das Gehirn vor Schaden“,
4943. „Studie zeigt: 77% aller Menschen freuen sich über verbesserte Augen-Gesundheit! Macht müde Augen wieder munter“,
5044. „1. Super-Protektor gegen Makula-Degeneration“,
5145. „Dr. Mark Tso entdeckte, dass Astaxanthin gegen altersbedingte Augen-Leiden schützt“,
5246. „AMD, die altersbedingte Makula-Degeneration färbt die Zukunft vieler Menschen schwarz.Astaxanthin beugt vor in der zentralen Netzhaut“,
5347. „Verbessert besonders stark belastete Augenfunktionen bei 77,2% der Teilnehmer“,
5448. „Testen Sie sich sofortWie gesund sehen Sie?- Sehen Sie verschwommen?- Erkennen Sie von weitem bekannte Gesichter nicht?- Verzerren sich gerade Linien?- Zeigen sich im Fernseher Wellenlinien im Bild?- Tun Sie sich mit dem Zählen von Wechselgeld im Laden schwer?- Tauchen blinde Stellen genau in der Augenmitte auf?Beugen Sie vor, bevor es soweit kommt“,
5549. „Gelenkschmerzen weg. Beweglich neu. Lebens-Freude steigt.Die Intelligenz der Natur siegt über künstliche Chemie.Wenig bekanntes Geheimrezept der Profi-Sportler macht Sie beweglich“,
5650. „Ihre Gelenke jubeln! Knacken geht weg. Entzündungen gelöscht. Und die Arthritis verschwindet“,
5751. „Sie bewegen sich wie einst im Mai. Bücken sich mühelos. Laufen raus. Tollen mit Ihren Kindern und Enkeln. Steigen Treppen hinauf. Ohne dass die Gelenke knacken und schmerzen“,
5852. „Gelenkschmerzen sinken auf 65%“,
5953. „Studie beweist. Nach 8-wöchiger Verwendung von Astaxanthin reduzieren sich Gelenkschmerzen um -35% auf 65%“,
6054. „Gelenk-Steifheit samt Pein wie weggeblasen“,
6155. „80% aller Teilnehmer der medizinischen Studie berichten: Astaxanthin verjüngt meine Gelenke“,
6256. „Sportler atmen auf: Tennisarm, Golfarm wieder im Griff“,
6357. „Sportler fürchten den Tennisarm. AstaMega-3 hilft den Sportlern. Nach 8 Wochen steigert sich die Griffkraft bei den Tennisspielern fast vollständig auf 93%. Gleichzeitig sinken die Schmerzen!“,
6458. „Statt Nebenwirkungen sanft zum ErfolgHarte Chemie-Bomber betäuben. Mit AstaMega-3 entfesselt die Natur ihre Kraft. Statt gefährlicher Betäubungsmittel packt der 1. Super-Protektor das Übel an der Wurzel“,
6559. „Belohnt Ihre Haut. Schützt Sie von außen und innen. Löscht sogar den Sonnenbrand. Macht jung!“
6660. „AstaMega-3 schützt Sie vor UV-Strahlen von innen. Und hält Ihre Haut elastisch. Wie ein Jungbrunnen für reifere Haut“,
6761. „Ihr 1. Super-Protektor hält ihre Haut feucht. Verbessert das Aussehen. Schützt vor Hautschäden. Und Falten gehen zurück“,
6862. „Vergesslich? Ernähren Sie’s, bevor es Löcher ins Gedächtnis reißt- weg mit der Angst, dass Sie Ihre Unabhängigkeit im Alter verlieren- Erinnern Sie sich jederzeit an Namen und Gesichter wie nie zuvor“,
6963. „AstaMega-3 dringt durch die Blut-Hirn-Schranke. Und bringt die gewaltigen Nährstoffe direkt in Ihre Gehirnzellen. Entfesselt die Energie, die Sie zum Denken und fürs Gedächtnis brauchen.Sie fühlen sich wieder wie vor 20 Jahren! Mit wachem Kurzzeit-Gedächtnis. Und sparen sich Ihre Notizzettel, die Sie im wichtigen Moment nicht finden“,
7064. „Neue Hoffnung bei Alzheimer, bevor sich Schatten aufs Gedächtnis legenAstaMega-3 verteidigt Ihr Hirn. Astaxanthin überwindet die Blut-Hirn-Schranke. Hilft bei frühen Alzheimer-Erkrankungen“,
7165. „Astaxanthin verbessert kognitive Funktionen wie Denken, Fühlen, Handeln. Neueste Studien weisen aus der Chemie-Sackgasse“,
7266. „Sieg über Krebs?AstaMega-3 verteidigt Sie gegen Brustkrebs, Prostatakrebs, Leberkrebs. Und treibt Krebszellen zur Selbstvernichtung“,
7367. „Siegt AstaMega-3 über die Volksseuche? Krebs zeigt viele Gesichter.AstaMega-3 packt das Übel an der Wurzel. Beugt vor. Und bekämpft die Volksseuche.98%-ige Hemmung des krebsfördernden Enzyms 5-alpha-Reduktase“,
7468. „Eine Studie zeigt, dass bösartige Zellen um -38% wuchern“,
7569. „Bei Brustkrebs beweist sich Astaxanthin als wirksamstes Karotinoid. Hemmte Wachstum am wirksamsten“,
7670. „Bis 80% bösartiger Zellen bei Leberkrebs zerstört“,
7771. „Und die Größe der Krebszellen sinkt bis 30%“,
7872. „Schon in 5 Wochen fühlen Sie sich 20 Jahre jünger. Nehmen Sie sich täglich 10 Sekunden Zeit für Ihren persönlichen 1. Super-Protektor. Verteidigt Ihre Gesundheit den ganzen Tag.Schnell spüren Sie wie- neue Lebens-Kraft Ihren Körper durchflutet, Sie stehen jeden Tag froh gelaunt und frisch auf.- Sie bringen Ihre Umgebung ins Staunen. Die staunt über Ihre Energie und Ausdauer.- Sie stoppen all dieses Geunke über das Leid des Älterwerdens.- Sie beruhigt, dass Ihr persönlicher 1. Super-Protektor über Hirn Augen und zentrales Nervensystem wacht.- Sie schmunzeln, wenn jemand sagt: Ihre Leistungs-Kraft bewundere ich. So kräftig möchte ich auch noch sein, wenn ich mal 70 Jahre alt bin.Hinter AstaMega-3 steckt die geballte Forschung und Entwicklung von Dr. I. Die Intelligenz der Natur schlägt künstliche Chemie.Ich versichere Ihnen, dass Sie neue Lebens-Qualität erreichen. Dass Sie sich des Lebens freuen“,
7973. „Die Formel wirkt. Energie + Kraft + Ausdauer.Sprengen Sie die Fesseln des Alterns!– schärfer Denken– größere Unabhängigkeit– endlose Energie– frische Haut– stärkere Muskeln– besseres Herz– Alters-Uhr zurückdrehen– besser fühlen!– mit purer Natur!– Fühlen Sie sich kraftvoller und jünger wie je zuvor!“,
8074. „Neue Forschungs-Ergebnisse und Studien belegen– Entzündungsmarker signifikant gesenkt nach nur 12 Wochen...“,
8175. „Neue Forschungs-Ergebnisse und Studien belegen ...Cholesterinsenkende Wirkung um 13%“,
8276. „Neue Forschungs-Ergebnisse und Studien belegen...Risiko für koronare Herzkrankheiten um 50% gesenkt“,
8377. „Studie mit 54 Amerikanerinnen zeigt: Verringertes Risiko, an einer Depression zu erkranken“,
8478. „Niedrigerer Blutdruck dank ALA – neue Studie“,
8579. „Schutz vor Körper-Rost dank überragendem ORAC-Wert und Zell-Schutz-Schild-Qualität“,
8680. mit einer, mehreren oder allen der nachstehend zitierten Wirkungen:
87„Angst wegIhr 1. Super-Protektor– schützt Ihr Herz– verleiht neue Kraft– steigert Energie– bremst Blutzucker– stärkt Denken– bringt klare Sicht– bewegliche Gelenke– frische Haut blüht auf– gesundes Aussehen– stoppt Entzündungen– blockt Krebs-Risiko“,
8881. „Mit AstaMega-3 werden Sie wieder wie jung!“;
89Der Kläger hält diese Werbeaussagen als nach Art. 10 der Health-Claims-Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (HCVO) und § 11 LFGB bzw. nunmehr Art. 7 LebensmittelinformationsVO (EU) 1169/2011 unzulässig, da sie wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert und zudem irreführend seien.
90Der Kläger hat vorgetragen, alle beanstandeten Werbeaussagen beinhalteten spezifische gesundheitsbezogene Angaben und seien, da weder explizit zugelassen noch wissenschaftlich nachgewiesen, nach § 10 Abs. 1 und 2 HCVO verboten. Die von der für die wissenschaftliche Absicherung darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten vorgelegten Studien belegten die Angaben in der Werbung nicht. Außerdem sei die Werbung schon deshalb unzulässig, weil sie nicht die erforderlichen Pflichthinweise zur Verwendung enthalte.
91Die Beklagte hat dagegen geltend gemacht, der Kläger trage für die Frage der wissenschaftlichen Absicherung der angegriffenen Werbeaussagen eine anfängliche Darlegungslast, der er nicht nachgekommen sei; sein pauschales Behaupten reiche insoweit nicht aus. Außerdem seien die Aussagen bereits durch die zugelassenen Health Claims für die Inhaltsstoffe ALA und Riboflavin / Vitamin B2 gedeckt. Schließlich seien die von ihr vorgelegten Studien in ihrer Gesamtheit als wissenschaftlicher Beleg für die Werbeaussagen ausreichend. Im Rahmen der HCVO sei an den wissenschaftlichen Nachweis nicht der gleiche Maßstab anzulegen wie z.B. im Arzneimittelrecht. Die Pflichthinweise nach Art. 10 Abs. 2 HCVO seien in der Werbung nicht erforderlich, da sie bereits auf dem Produktetikett zu finden seien.
92Nachdem der Kläger bezüglich des in der ursprünglichen Zahlungsforderung von 166,60 € enthaltenen Umsatzsteueranteils die Klage zurückgenommen hat, hat das Landgericht mit Urteil vom 16.04.2015, auf das wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 140,00 € verurteilt sowie zur Unterlassung der o.a. Aussagen, sofern dies jeweils geschieht wie nachstehend wiedergegeben:
93„Es folgt die grafische Wiedergabe der Werbebroschüre – 15 S.“
94Mit ihrer Berufung hält die Beklagte ihr erstinstanzliches Begehren auf vollständige Abweisung der Klage aufrecht. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei nach der HCVO eine explizite Nennung von ALA und Vitamin B2 / Riboflavin in unmittelbarem Zusammenhang mit den zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben nicht erforderlich, und die angegriffenen Werbeaussagen gingen in ihrem maßgeblichen Gesamtkontext auch nicht über den Kern der zugelassenen Claims hinaus. Bezüglich des in ihrem Produkt zusätzlich enthaltenen Astaxanthin hätte das Landgericht die Anlagen B 2 bis B 36 berücksichtigen und zu dem Schluss kommen müssen, dass die streitgegenständliche Werbung hier hinreichend wissenschaftlich gesichert sei. Jedenfalls hätte das Landgericht ihrem Beweisangebot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu, dass die von ihr vorgelegten Studien in ihrem wissenschaftlichen Gesamtbild die gerügten Werbeaussagen trügen, nachkommen müssen. Schließlich habe das Landgericht fehlerhaft wesentliche Teile des Streitgegenstandes nicht als unspezifische gesundheitsbezogene Angaben nach Art. 10 Abs. 3 HCVO gewertet.
95Die Beklagte wiederholt im Übrigen ihre Ansicht, dass das Fehlen einer wissenschaftlichen Absicherung zum Tatbestand der Verbotsnorm selbst gehöre und daher vom Kläger darzulegen und zu beweisen sei. Sie stützt diese Ansicht auf Art. 28 Abs. 5 HCVO, der eine Anwendungs- und keine Ausnahme-Regelung sei, sowie auf Artikel 6 Abs. 3 HCVO, der eine Pflicht zur Vorlage wissenschaftlicher Nachweise nur auf behördliche Anforderung vorsehe, nicht aber auf zivilrechtliche Aufforderung eines Konkurrenten oder Wettbewerbsvereins. Sie beantragt insoweit hilfsweise die Zulassung der Revision bzw. eine Vorlage beim EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens, da die höchstrichterliche Rechtsprechung sich mit dieser Argumentation noch nicht auseinandergesetzt habe. Außerdem betont sie erneut, dass von der HCVO ein anderer Standard angelegt werde als im Arzneimittelrecht, und legt ihre Ansicht zur Anwendung des Art. 10 Abs. 3 HCVO dar; für den Fall einer Abweichung von ihren Ansichten beantragt sie auch insoweit jeweils hilfsweise die Zulassung der Revision bzw. eine Vorlage beim EuGH zur Vorabentscheidung.
96Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er weist darauf hin, dass zwischenzeitlich alle zur Anmeldung gebrachten Claims für Astaxanthin beschieden und nicht zugelassen worden seien.
97II.
98Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
991. Der Antrag ist aufgrund der Formulierung „… sofern dies jeweils geschieht wie nachstehend wiedergegeben …“ dahin zu verstehen, dass der Kläger die 81 Aussagen, die sich alle in einer per Post versandten Werbebroschüre aus dem Jahr 2013 finden, einheitlich sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit angreift. Hierüber und über die entsprechende Auslegung des Tenors der angefochtenen Entscheidung besteht zwischen den Parteien Einigkeit. Dies ist in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2015 von beiden Seiten bestätigt worden.
1002. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der streitgegenständlichen Werbeaussagen aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. Art 10 HCVO. Ob der Anspruch daneben auch auf §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 12, 11 LFGB als Marktverhaltensvorschriften (s. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 5 Rn. 4.182) gestützt werden könnte, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Verbots einer krankheitsbezogenen Werbung, Art. 12 LFGB a.F., Art. 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB n.F., Art. 7 Abs. 3 LebensmittelinformationsVO, kann dahinstehen.
101a) Der Kläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG prozessführungsbefugt. Es ist unstreitig, dass ihm eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehören, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Beklagte vertreiben.
102b) Art. 10 Abs. 1 HCVO ist eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG, deren Verletzung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher i.S.d. § 3 Abs. 1 UWG spürbar zu beeinträchtigen (s. BGH GRUR 2013, 958 – Vitalpilze, juris-Tz. 22).
103aa) Die HCVO ist auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Nach Art. 1 Abs. 2 HCVO gilt die Verordnung für gesundheitsbezogene Angaben, die bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden, die an Endverbraucher abgegeben werden. Unter den Begriff der Lebensmittel fallen auch Nahrungsergänzungsmittel, Art. 2 Abs. 1 b) HCVO i.V.m. Art. 2 der Richtlinie 2002/46/EG.
104(1) Die Feststellung des Landgerichts, dass alle angegriffenen Werbeaussagen gesundheitsbezogene Angaben sind, wird von der Beklagten mit der Berufung - zu Recht - nicht angegriffen. Gesundheitsbezogen ist nach Art. 2 Abs. 2 Ziff. 5 HCVO jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel und der Gesundheit besteht. Der Begriff ist weit auszulegen (s. Meiserernst/Haber, Praxiskommentar Health & Nutrition Claims, Art. 10 Rn. 2a). Eine „gesundheitsbezogene“ Angabe liegt bereits vor, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Verzehr eines Lebensmittels und der Verbesserung der Gesundheit hergestellt wird (s. EuGH GRUR 2012, 1161 – Deutsches Weintor; BGH, GRUR 2013, 189 – Monsterbacke I, juris-Tz. 33; BGH GRUR 2013, 958 – Vitalpilze, juris-Tz. 10; BGH GRUR 2014, 500 – Praebiotik, juris-Tz. 16). Die gesamte Werbebroschüre, die mit „Neu! Dieser Durchbruch verändert die Gesundheits-Welt“ beginnt, dreht sich ausschließlich um die positiven Wirkungen des beworbenen Präparates auf die menschliche Gesundheit.
105(2) Die Feststellung des Landgerichts, dass alle der 81 angegriffenen Werbeaussagen spezifische Angaben gemäß Art. 10 Abs. 1 HCVO sind, ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zu beanstanden. Dem Einwand der Beklagte, dass die Aussagen
1062. „Der bringt Ihnen Kraft, Energie und Ausdauer zurück“,
1073. „Halten Sie mit 30 Jahre jüngeren wieder mit!“,
1084. „Beim härtesten Dreikampf der Welt holen sich die Teilnehmer Energie, Kraft und Ausdauer mit Astaxanthin“,
1095. „Zeitungen berichten über einen besonderen Triathleten. Mit fast 80 Jahren hält dieser beim Wettkampf mit. Schwimmt 3,9 Kilometer. Fährt 180 Kilometer mit dem Fahrrad. Und läuft noch den Marathon mit 42,2 Kilometern.Das Geheimnis dieser Kraft und Ausdauer:Xanthin360™“,
1106. „’Dr. IWo Schulmedizin allein nicht mehr weiter hilftIch entdeckte die Kraft des Astaxanthin als ein guter Freund von mir an seinem Weiterleben zweifelte. Ein Mann wie ein Bär. Doch mit 70 Jahren fühlte er sich auf einmal schwächlich. Heute lebt er voller Kraft dank AstaMega-3’“,
1117. „Ab jetzt gewinnen Sie das Rennen gegen das Altern!“,
1128. „10 Sekunden täglich genügen, damit Sie der neue Super-Protektor 24 Stunden beschützt“,
1139. „Stoppt Altern und verlangsamt wie in Zeitlupe“,
11417. „Müde? Alt? Kraftlos? Vorbei. Jetzt fühlen Sie sich 25 Jahre jünger. Gegen Altern gibt’s ein Mittel: AstaMega-3“,
11520. „AstaMega-3. Das Zusammenspiel macht es perfekt. Durchflutet Ihre Zellen mit Kraft, Energie und Ausdauer.Als Ihr persönlicher 1. Super-Protektor“,
11628. „Schnelle Erholung nach körperlicher Anstrengungen“,
11734. „Geheimwaffe gegen Stress und Anspannung“,
11840. „Müllfrei baut Stress und Anspannung ab – und vertreibt den Auslöser für Schwäche, Angst und Krankheitsanfälligkeit“,
11941. „Dauernde Anspannung stört Ihre Gesundheit. Phospholipide sichern, dass Stress Ihre Gesundheit nicht zerstört“,
12081. „Mit AstaMega-3 werden Sie wieder wie jung!“,
121unspezifische Angaben nach Art. 10 Abs. 3 HCVO seien, kann nicht beigetreten werden. Art. 10 Abs. 3 HCVO betrifft „Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden“. Erfasst sind damit Aussagen, die zwar auf eine der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 HCVO genannten Funktionen Bezug nehmen, aufgrund ihrer allgemeinen und unspezifischen Formulierung aber nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein könnten. Wird dagegen auf bestimmte durch die Einnahme des Mittels zu fördernde Funktionen des Körpers Bezug genommen, liegt eine spezifische Aussage i.S.d. Art. 10 Abs. 1 HCVO vor (s. BGH GRUR 2013, 958 – Vitalpilze, juris-Tz. 13).
122Durch die streitgegenständliche Werbung angesprochen ist die Gruppe der normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (entsprechend Erwägungsgrund Nr. 16 der HCVO, vgl. BGH GRUR 2014, 500 – Praebiotik, juris-Tz. 17), zu der auch die Mitglieder des Senats zählen, so dass das Verkehrsverständnis der Werbeangaben aus eigener Sachkunde beurteilen werden kann. Die Beklagte weist selbst zutreffend darauf hin, dass die einzelnen Werbeaussagen nicht isoliert betrachtet werden dürfen, sondern dass auf den Gesamtzusammenhang abzustellen ist. Hier wird in der streitgegenständlichen Broschüre gleichsam ein „Rundumschutz“ für die Gesundheit beworben. Das als „1. Super-Protektor“ bezeichnete Präparat soll einen besonderen Zellschutz von innen und außen bewirken; durch das Zusammenspiel seiner drei Inhaltsstoffe („echtes Astaxanthin“, ALA aus Perilla-Samen und Phospholipide) sollen die Zellen mit Kraft durchflutet, mit Nährstoffen versorgt und von „Müll“ befreit werden. Dieser besondere Zellschutz soll zu einer Vielzahl von positiven Gesundheitswirkungen führen, wie sie sich u.a. aus den 81 angegriffenen Werbeaussagen ergeben. Alle Aussagen beinhalten im Kontext der konkreten Verletzungsform dabei stets auch die Behauptung einer durch eben diesen besonderen Zellschutz veränderten körperlichen Funktion. Da sich die gesamte umfangreiche Werbung nur um ein einziges Präparat mit einer angeblich ganz besonderen physischen Wirkungsweise dreht, kann dieser zentrale Gedanke beim Lesen der einzelnen Werbeaussagen vom angesprochenen Verbraucher nicht ausgeblendet werden.
123bb) Nach Art. 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den Anforderungen in Kap. 2 und Kap. 4 der HCVO entsprechen, gemäß der HCVO zugelassen sind und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 und 14 HCVO aufgenommen sind. Da die Liste der zugelassenen Angaben bis heute nicht vollständig ist, greift für noch nicht gelistete gesundheitsbezogene Angaben i.S.d. Art. 13 Abs. 1 a) HCVO die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 5 HCVO (vgl. BGH GRUR 2013, 958 – Vitalpilze, juris-Tz. 14, 16, für die nichtspezifischen Vorteile i.S.d. Art. 10 Abs. 3 HCVO). Danach dürfen solche Angaben verwendet werden, sofern sie der HCVO und den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen.
124(1) Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die streitgegenständlichen Werbeaussagen nicht bereits durch die zugelassenen Claims für ALA und Vitamin B2 gedeckt. In die Liste nach Art. 13 Abs. 1 HCVO sind folgende Aussagen als autorisiert aufgenommen:
125- ALA trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut bei
126- Riboflavin trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei
127- Riboflavin trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems bei
128- Riboflavin trägt zur Erhaltung normaler Schleimhäute bei
129- Riboflavin trägt zur Erhaltung normaler roter Blutkörperchen bei
130- Riboflavin trägt zur Erhaltung normaler Haut bei
131- Riboflavin trägt zu einem normalen Eisenstoffwechsel bei
132- Riboflavin trägt dazu bei, die Zellen vor oxidativem Stress zu schützen
133- Riboflavin trägt zur Erhaltung normaler Sehkraft bei
134- Riboflavin trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei
135Die streitgegenständlichen Werbeaussagen gehen zum einen mit ihren Versprechungen bezüglich eines umfassenden Schutzes gegen Krankheit und Altern
136z.B. Nr 1.: „…Krankheiten prallen ab! …“,
137Nr. 2: „…Kraft, Energie und Ausdauer zurück“,
138Nr. 9: „Stoppt Altern …“,
139Nr. 10: „Repariert Schäden in Hirn, Augen und Nerven“,
140Nr. 21: „Gegen Demenz und Alzheimer“,
141Nr. 29: „Krebs-Angst weg“,
142Nr. 30: „… Wo keine Entzündungen, da keine Krankheiten. …“,
143Nr. 35: „Schützt vor Depressionen bei Frauen“,
144Nr. 37: „… Bewachen kraftvoll Knochenmark, Leber und Herz“,
145Nr. 39: „Krankheitserregende Keime im Darm: weg damit“,
146Nr. 44: „… gegen Makula-Degeneration“,
147Nr. 49: „Gelenkschmerzen weg …“,
148Nr. 50: „…die Arthritis verschwindet“,
149Nr. 61: „…Schützt vor Hautschäden. …“,
150Nr. 66: „…verteidigt Sie gegen Brustkrebs, Prostatakrebs, Leberkrebs. … treibt Krebszellen zur Selbstvernichtung“,
151Nr. 72: „…Verteidigt Ihre Gesundheit den ganzen Tag. …“,
152Nr. 80: „Angst weg … schützt Ihr Herz … bremst Blutzucker … stoppt Entzündungen … blockt Krebs-Risiko“,
153Nr. 81: „… werden Sie wieder wie jung!“
154weit über die zurückhaltend formulierten zulässigen Wirkaussagen für ALA und Vitamin B2 („trägt … bei“ zu normalen Körperfunktionen) hinaus. Der Ansicht der Beklagten, durch die streitgegenständliche Werbung würden lediglich die ausdrücklich zugelassenen Claims allgemein verständlich erläutert und in vielerlei Spielarten variiert, kann nicht beigetreten werden.
155Zum anderen knüpfen die angefochtenen Werbeaussagen ganz überwiegend – mit Ausnahme der Nr. 30, 31, 33, und 78 – nicht speziell an die Wirkstoffe Vitamin B2 und/oder ALA an, sondern an das Präparat selbst mit seinem als besonders beworbenem „Zusammenspiel“ von Astaxanthin, ALA und Phosholipide. Als Hauptwirkstoff wird dabei Astaxanthin beworben, das mit Hilfe von ALA und Phospolipide in die Körperzellen und Zellmembranen gelange.
156(2) Das als Hauptwirkstof beworbene Astaxanthin war bereits Gegenstand von Prüfverfahren nach der HCVO. Nach dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers sind inzwischen alle zu Art. 13 Abs. 1 HCVO angemeldeten Claims für Astaxanthin als nicht hinreichend wissenschaftlich abgesichert zurückgewiesen worden. Nicht autorisiert sind ausweislich des EU-Register on nutrion and health claims folgende Aussagen für Astaxanthin (in freier Übersetzung des Klägers, in Klammern die Register-Ordnungsnummern / ID):
157- Unterstützt die Augen. Unterstützt die Sehschärfe. Unterstützt antioxidativ die Netzhaut. (1448)
158- Unterstützt Anti-Aging durch zelluläre Gesundheit. Unterstützt erhöhte Energieniveaus. Neutralisiert übermäßige Radikale im Körper. Schützt vor oxidativen Stress. Schützt die DNA vor freien Radikalen. (1449)
159- Unterstützt gesunden Cholesterinspiegel. Unterstützt niedrige C-reaktive Proteinspiegel. (1450)
160- Erhält gute Muskelkraft und Körperbewegung. (1685)
161- Verbessert die Magenfunktion. (1686)
162- Fördert Hautfeuchtigkeit und Elastizität, schützt gegen UV-Strahlung. (1687)
163- Fördert die Spermienmotilität und -Funktionalität. (1688)
164- Ist ein starker Antioxidantienschutz der Körperzellen und hilft das Immunsystem zu unterstützen. (1689)
165- Unterstützt die Gesundheit der Gelenke. Unterstützt gesunde Sehnen. Unterstützt gesunde Carpaltunnel. Unterstützt die Gelenksfunktion nach schweren Belastungen. (1918 und 1978)
166- Unterstützt Anti-Aging durch zelluläre Gesundheit. Unterstützt eine gesunde Antwort bei physiologischen Stress. Unterstützt das Immunsystem. Schützt die DNA. (1919 und 1980)
167- Unterstützt die Hautstruktur während Sonneneinstrahlung. Unterstützt eine gesunde Haut. (1979)
168- Hilft vor freien Radikalen und schädlichen Umweltfaktoren zu schützen. (3141)
169- Kann den Zustand von Knorpel beeinflussen. (3142)
170Damit ist der streitgegenständlichen Werbung, die inhaltlich sogar noch deutlich über diese nicht autorisierten Aussagen hinausgeht, im Ergebnis der Boden entzogen. Es kann dahinstehen, ob an den Wirkstoff Astaxanthin annüpfende gesundheitsbezogene Angaben – weil insoweit keine Claims mehr „on hold“ sind – bereits nach Art. 10 Abs. 1 HCVO unzulässig sind, oder ob auch für solche Angaben weiterhin die Übergangsregelung des Art. 28 Abs. 5 HCVO greift, da auch bei Anwendung der Übergangsregelung die Werbung der Beklagten unzulässig ist. Nach Art. 28 Abs. 5 HCVO dürfen gesundheitsbezogene Angaben verwendet werden, sofern sie - mit Ausnahme des Erfordernisses des Listeneintrags - der HCVO entsprechen. Gemäß Art. 5 Abs. 1 a) HCVO ist die Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe nur zulässig, wenn anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen ist, dass die Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, tatsächlich die entsprechende Wirkung hat. Von einem allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweis kann jedenfalls dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn er im Rahmen des Prüfungsverfahrens nach der HCVO als unzureichend zurückgewiesen worden ist. Ob / inwieweit die im vorliegenden Verfahren angeführten Studien und sonstigen Unterlagen bei der Prüfung der o.a. Claims für Astaxanthin nicht vorgelegen haben, hat die Beklagte nicht vorgetragen, ihr Vorbringen ist insoweit bereits unschlüssig.
171(3) Im Übrigen wäre aber selbst dann, wenn Astaxanthin noch überhaupt nicht in der Negativliste zu Art. 13 Abs. 1 HCVO angeführt wäre, die streitgegenständliche Werbung nach Art. 10 Abs. 1 HCVO unzulässig. Es fehlt in jedem Fall an der nach Art. 5 Abs. 1 a) HCVO erforderlichen wissenschaftlichen Absicherung der gesundheitsbezogenen Wirkaussagen, wobei nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm der Wirksamkeitsnachweis bereits im Zeitpunkt der Werbung vorliegen muss (s. BGH GRUR 2013, 958 – Vitalpilze, juris-Tz.21). Ob auch die weiteren Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 b) bis d) HCVO erfüllt sind, und ob die Hinweise nach Art. 10 Abs. 2 HCVO in die Werbung aufgenommen werden müssen, wenn sie sich bereits auf dem Etikett des Produkts befinden, kann insoweit dahinstehen.
172(a) Die Darlegungs- und Beweislast für den Wirksamkeitsbeleg trägt die Beklagte. Dies folgt aus § 5 Abs. 1 a) HCVO sowie aus Art. 10 Abs. 1 HCVO als einer Verbotsnorm mit Erlaubnisvorbehalt. An der Systematik des Gesetzes ändert die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 5 HCVO nichts. Art. 25 Abs. 5 HCVO verweist vielmehr für die Übergangszeit zum einen auf die Regelungen der HCVO mit Ausnahme des Erfordernisses des Listeneintrags, also auch auf Art. 5 Abs. 1 HCVO und die weiteren Regelungen in Art. 10 HCVO, sowie zum anderen auf die einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften. Bereits vor Geltung der HCVO mussten nach dem deutschem Recht Wirkaussagen für Lebensmittel wissenschaftlich hinreichend gesichert sein, § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LFGB a.F., wobei die HCVO ein noch höheres Nachweisniveau anstrebt als früher in der Praxis üblich war (s. Meiserernst/Haber, Praxiskommentar Health & Nutrition Claims, Art. 5 Rn. 3). Es entspricht bereits im Rahmen des allgemeinen Irreführungsverbots nach § 5 UWG der gefestigten Rechtsprechung, dass wenn in der Werbung auf die Gesundheit Bezug genommen wird, besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussage gelten, da ein großer Teil der Verbraucher geneigt ist, solchen Angaben wegen des hochgradigen Interesses an der Erhaltung der Gesundheit blindlings zu vertrauen und so die Gefahr besonders hoch ist, dass bei einer derartigen Werbung die Rationalität der Nachfrageentscheidung in Bezug auf Preiswürdigkeit und Qualität in den Hintergrund tritt (s. Köhler/Bornkamm, UGW, 33. Aufl., § 4 Rn. 1.243; § 5 Rn. 3.26., 4.181, jew. m.w.N. aus der umfangreichen BGH-Rechtsprechung). Mit gesundheitsbezogenen Wirkaussagen darf daher generell nur geworben werden, wenn sie gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Kann der Werbende die wissenschaftliche Absicherung seiner Aussage nicht dartun, beruht die Irreführung im Rahmen des § 5 UWG unabhängig von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Werbeaussage jedenfalls darauf, dass sie jeder Grundlage entbehrt (vgl. Köhler/Bornkamm, UGW, 33. Aufl., § 5 Rn. 3.26; § 5 Rn. 4.183). In der Werbung für Lebensmittel waren und sind Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen, nach deutschem Recht sogar grundsätzlich verboten, § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB a.F., § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB n.F. i.V.m. Art. 7 Abs. 3 LebensmittelinformationsVO (EU) 1169/2011.
173Dass dieses Strengeprinzip gerade auch der Intention des europäischen Gesetzgebers im Rahmen der HCVO entspricht, ergibt sich neben deren Erwägungsrund Nr. 14
174„Es gibt eine Vielzahl von Angaben, die derzeit bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln und der Werbung hierfür in manchen Mitgliedstaaten gemacht werden und sich auf Stoffe beziehen, deren positive Wirkung nicht nachgewiesen wurde bzw. zu denen derzeit noch keine ausreichende Einigkeit in der Wissenschaft besteht. Es muss sichergestellt werden, dass für Stoffe auf die sich eine Angabe bezieht, der Nachweis einer positiven ernährungsbezogenen Wirkung oder physiologischen Wirkung erbracht wird.“
175aus der Fassung des Art. 10 Abs. 1 HCVO, der als Verbotsnorm mit Erlaubnisvorbehalt dieses Prinzip gleichsam auf die Spitze treibt.
176Für eine Zulassung der Revision oder eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof besteht bezüglich der Darlegungs- und Beweislast keine Veranlassung. Der BGH hat sich zu dieser Frage bereits ausdrücklich wie folgt geäußert (BGH GRUR 2013, 1179 - Vitalpilze, juris-Tz 18):
177„Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Verwender einer gesundheitsbezogenen Angabe gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 derVerordnung (EG) Nr. 1924/2006 in einem Prozess über ihre Zulässigkeit nicht erst dann gehalten ist, ihre Richtigkeit zu belegen, wenn der Kläger diese substantiiert in Frage stellt. Der Unionsgesetzgeber hat - wie auch die Revision nicht verkennt - die Verwendung nährwert und gesundheitsbezogener Angaben in der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 einem grundsätzlichen Verbot unterworfen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeit von auf spezifische Vorteile bezogenen gesundheitsbezogenen Angaben, die in der insoweit zentralen Bestimmung des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung genannt sind, muss deshalb vom Verwender dargelegt und im Bestreitensfall auch bewiesen werden. Soweit diese Voraussetzungen gemäß den Übergangsregelungen in Art. 28 derVerordnung (EG) Nr. 1924/2006 ganz (vgl. BGH, GRUR 2013, 189 Rn. 11 - Monsterbacke) oder immerhin teilweise (vgl. dazu BGH ebd. Rn. 11 ff. sowie vorstehend Rn. 15) zunächst noch nicht zu erfüllen sind oder waren, bleibt die beschriebene Verteilung der Darlegungs und Beweislast davon unberührt. Dies kommt in den in Art. 28 Abs. 5 und 6 der Verordnung enthaltenen Übergangsbestimmungen dadurch zum Ausdruck, dass die betreffenden Angaben, soweit sie dem Art. 28 Abs. 5, dem Art. 28 Abs. 6 Buchst. a letzter Unterabsatz sowie dem Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung unterfallen, (nur) unter den dort jeweils genannten Voraussetzungen zulässig sind, und, soweit sie in einem Mitgliedstaat (bereits) einer Bewertung unterzogen und zugelassen wurden, in dem in Art. 28 Abs. 6 Buchst. a Unterbuchst. i und ii der Verordnung geregelten Verfahren zugelassen werden. Im Hinblick darauf, dass diese Regelungen - was die Verteilung der Darlegungs und Beweislast angeht - eindeutig sind, besteht insoweit ebenfalls kein Anlass für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV.“
178Aus Art. 6 HCVO kann die Beklagte in diesem Zusammenhang nichts herleiten. Art. 6 Abs. 1 HCVO legt fest, dass alle gesundheitsbezogenen Daten durch wissenschaftliche Nachweise abgesichert sein müssen, und ergänzt damit die Regelung in § 5 Abs. 1 HCVO zu den allgemeinen Bedingungen einer zulässigen Verwendung gesundheitsbezogener Angaben. Soweit Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 HCVO den Lebensmittelunternehmer verpflichten, die Verwendung einer Angabe zu begründen sowie Angaben und Daten bei Rückfrage durch die nationalen Behörden vorzulegen, betrifft dies nur das behördliche Verfahren nach der HCVO. Ein Schluss auf die Darlegungs- und Beweislast im wettbewerblichen Unterlassungsverfahren kann daraus nicht gezogen werden, insbesondere kein Umkehrschluss, dass Belege im Zivilverfahren nicht vorgelegt werden müssen (s. KG Berlin, Urteil vom 22.07.2015, 5 U 46/14).
179(b) Die Beklagte hat die für ihr Produkt in Anspruch genommenen gesundheitsbezogenen Angaben nicht bewiesen. An den Wirksamkeitsnachweis sind zwar nicht dieselben Anforderungen zu stellen wie an den Nachweis der Wirksamkeit eines Arzneimittels, die Beklagte müsste jedoch nach Art. 5 Abs. 1 a) HCVO jedenfalls zunächst darlegen, welche konkreten Inhaltsstoffe in ihrem Präparat überhaupt geeignet sein sollen, die mit den einzelnen Werbeaussagen behaupteten Wirkungen zu erzielen (s. BGH GRUR 2013, 985 – Vitalpilze, juris-Tz. 20, 21). Dies hat sie nicht getan. Keine der von der Beklagten angeführten Studien oder sonstigen Unterlagen befasst sich mit der konkreten – und als besonders wirksam beworbenen – Kombination der Wirkstoffe Astaxanthin, ALA und Phospholipide bzw. der exakten Zusammensetzung des Präparats (nach den Angaben der Beklagten pro Kapsel: 245 mg Alpha-Linolensäure, 2 mg Astaxanthin, 0,21 mg Vitamin B2), so dass die von der Beklagten vorgelegten Belege einzeln betrachtet als Nachweis für die Wirkung des Produkts schon im Ansatz ungeeignet sind, unabhängig von der Frage ihrer jeweiligen wissenschaftlichen Aussagekraft. Außerdem kann keiner der von der Beklagten angeführten Unterlagen entnommen werden, dass ein bestimmter Wirkstoff tatsächlich geeignet ist, Erkrankungen wie z.B. Krebs, Alzheimer oder Makuladegeneration zu verhindern und/oder vor dem Altern zu schützen.
180Dass ein wissenschaftlicher Beleg speziell für ihr Präparat bereits existiert, wird von der Beklagten selbst nicht behauptet. Die Beklagte beruft sich als Wirksamkeitsnachweis vielmehr auf eine Gesamtschau der Unterlagen. Dass / wie die in ihrem Präparat enthaltenen Substanzen konkret wirken, wird von der Beklagten jedoch nicht einmal ansatzweise dargelegt. Unklar ist z.B. die Bedeutung des Vitamins B2, an dessen zugelassene Claims die Beklagte im vorliegenden Verfahren die Werbeaussagen knüpft, das in der Werbebroschüre selbst als maßgeblicher Wirkstoff jedoch nicht einmal erwähnt wird.
181(c) Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Wirkung des Präparates der Beklagten und/oder ihrer Behauptung, aus den von ihr vorgelegten Unterlagen ergebe sich in Anwendung wissenschaftlicher Grundsätze die Wahrheit der Werbeaussagen, kommt nicht in Betracht. Es fehlt bereits an einer Darlegung der konkreten Wirkung der Substanzen in der speziellen Zubereitung (s.o.) und damit an den zur Vermeidung einer unzulässigen Ausforschung erforderlichen Anknüpfungstatsachen für ein Sachverständigengutachten. Außerdem muss bei einer gesundheitsbezogenen Werbung bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem die Angaben gemacht werden, der Wirksamkeitsnachweis als solcher vorliegen, d.h. bei der von der Beklagten geforderten Gesamtschau verschiedener Einzeluntersuchungen bereits eine entsprechende, den wissenschaftlichen Anforderungen genügende Auswertung.
182c) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr folgt aus der bereits vorgenommenen Verletzungshandlung.
1833. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten folgt dem Unterlassungsanspruch, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Die geltend gemachte Kostenpauschale steht nach der Reduzierung auf den Nettobetrag nicht mehr in Streit.
184III.
185Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
186Das Urteil betrifft die tatrichterliche Übertragung allgemein anerkannte Auslegung und Rechtsanwendungsgrundsätze auf einen Einzelfall, so dass kein Anlass besteht, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen.
187Nolte |
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ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Köln Urteil, 06. Nov. 2015 - 6 U 66/15
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(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen
- 1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, - 2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder - 3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen
- 1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, - 2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder - 3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
Es ist verboten, andere als dem Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegende Lebensmittel, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, in den Verkehr zu bringen.
(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen
- 1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, - 2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder - 3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen
- 1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, - 2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder - 3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen
- 1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, - 2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder - 3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen
- 1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, - 2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder - 3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
Es ist verboten, andere als dem Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegende Lebensmittel, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, in den Verkehr zu bringen.
(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen
- 1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, - 2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder - 3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen
- 1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, - 2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder - 3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.