Oberlandesgericht Köln Beschluss, 29. Juli 2016 - 5 U 27/16
Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 24.02.2016 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 404/14 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO). Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klage abgewiesen, denn sie ist unbegründet. Dem Kläger stehen wegen der streitgegenständlichen Behandlung keine vertraglichen oder deliktischen Ansprüche gegen die Beklagte zu.
41.)
5Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass ein Behandlungsvertrag zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits nicht zustande gekommen ist.
6Der privatversicherte Kläger suchte im Dezember 2010 die Ambulanz der Klinik für Plastische Chirurgie im Hause der Beklagten auf und unterzog sich dort einer ärztlichen Behandlung. Die Ambulanz wurde seinerzeit von Prof. Dr. T geleitet, der die Erlaubnis hatte, die Ambulanz neben seiner Tätigkeit als Direktor der Klinik für Plastische Chirurgie zu betreiben und die in der Ambulanz erfolgten Behandlungen selbst zu liquidieren. Aufgrund dieser unstreitigen, objektiven Umstände ist davon auszugehen, dass der Behandlungsvertrag zwischen dem Kläger und Prof. Dr. T als Betreiber der chirurgischen Ambulanz zustande gekommen ist.
7Sucht ein Patient eine Krankenhausambulanz zu den normalen Sprechzeiten auf und beschränkt sich die Behandlung auf den ambulanten Bereich, tritt er regelmäßig in vertragliche Beziehung zum Chefarzt als Betreiber der Ambulanz. Dies gilt auch dann, wenn in Abwesenheit des Chefarztes nur ein diensthabender, nachgeordneter Krankenhausarzt tätig wird (BGH, Urteil vom 20.09.1988, VI ZR 296/87, BGHZ 105, 189 ff; Urteil vom 08.12.1992, VI ZR 349/91, BGHZ 120, 376 ff; OLG Koblenz, Urteil vom 08.06.2000, 5 U 2032/98, MedR 2001, 460; OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2009, 26 U 85/09, MedR 2010, 315 - zitiert nach juris). Hintergrund hierfür ist, dass der Chefarzt im Falle der Behandlung eines Kassenpatienten im ambulanten Bereich eine ihm gesetzlich übertragene Aufgabe wahrnimmt. Die ambulante Versorgung von Kassenpatienten ist nicht in erster Linie Aufgabe des Krankenhausträgers, sondern der nach §§ 95, 116 SGB V ermächtigten Krankenhausärzte. Für Privatpatienten fehlt zwar eine entsprechende gesetzliche Regelung der Zuständigkeit für die ambulante ärztliche Versorgung. Deshalb können der Privatpatient und seine in Betracht kommenden Vertragspartner, nämlich der Chefarzt oder der Krankenhausträger, im Rahmen der Vertragsfreiheit die Behandlungsinhalte in weit stärkerem Maße rechtlich regeln. Fehlen allerdings ausdrückliche Vereinbarungen zu der Frage, ob Chefarzt oder Krankhausträger Vertragspartner werden sollen, liegt es nahe, die für den Kassenpatienten vorgeprägte Zuständigkeitsregelung auch als von den Parteien erklärten und gewollten Inhalt der Vereinbarungen zwischen Privatpatient und Chefarzt über die Behandlung in der Chefarztambulanz anzusehen (so BGH, Urteil vom 20.09.1988, VI ZR 296/87, BGHZ 105, 189 ff; Urteil vom 08.12.1992, VI ZR 349/91, BGHZ 120, 376 ff - zitiert nach juris).
8Eine hiervon abweichende ausdrückliche Vereinbarung wurde im vorliegenden Fall nicht getroffen. Insbesondere liegt kein schriftlicher Vertrag vor, der die Beklagte als Vertragspartei bezeichnen würde.
9Soweit der Kläger auf das von ihm unterzeichnete Formular „Einverständniserklärung Plastische Chirurgie“ und den dort enthaltenen Briefkopf der Beklagten hinweist, lässt sich daraus nicht auf einen übereinstimmenden Willen der Parteien dieses Rechtsstreits auf Abschluss eines Behandlungsvertrags schließen. Dem Formularbogen kommt schon deswegen keine maßgebliche Bedeutung zu, weil im Zeitpunkt der Unterzeichnung der schriftlichen Einverständniserklärung der Behandlungsvertrag bereits geschlossen war. Der Kläger war erstmals am 02.12.2010 zur Behandlung in der Ambulanz. Während dieses Termins wurde er untersucht, es wurden Befunde erhoben und die weitere Vorgehensweise besprochen. Als der Kläger das Formular „Einverständniserklärung Plastische Chirurgie“ am 16.12.2010 unterzeichnete, war er schon untersucht und über den bevorstehenden Eingriff aufgeklärt worden. Ein vertragliches Behandlungsverhältnis mit Prof. Dr. T war damit bereits begründet worden, bevor der Kläger die schriftliche Einverständniserklärung unterzeichnete. Davon abgesehen ist aus dem Umstand, dass das Formular den Briefkopf der Beklagten enthielt, nicht auf einen Willen der Beklagten auf Abschluss eines Behandlungsvertrages zu schließen. Das Formular ist offenbar für den von der Beklagten verantworteten stationären Krankenhausbereich konzipiert worden und wurde auch für den Bereich der Ambulanz genutzt. Dass die Verwendung des Formulars in der Ambulanz mit Kenntnis und Willen der Beklagten und mit dem Ziel verwendet worden ist, ein Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger als Patient der von Prof. Dr. T betriebenen Chefarztambulanz und der Beklagten zu begründen, ist nicht dargelegt und es ist auch nichts dafür ersichtlich.
10Eine Haftung der Beklagten aus Rechtsscheingesichtspunkten kommt nicht in Betracht. Dies würde voraussetzen, dass Prof. Dr. T oder ein ihn vertretender Arzt oder Ärztin bei Abschluss des Behandlungsvertrages als Vertreter der Beklagten aufgetreten wäre. Daran fehlt es hier. Darüber hinaus fehlt es an einer Darlegung, dass die Beklagte einen zurechenbaren Rechtsschein gesetzt hat. Es ist insbesondere nicht dargetan, dass die Beklagte von der Verwendung des Formulars in der Ambulanz Kenntnis gehabt hat oder davon hätte Kenntnis haben müssen. Eine Haftung der Beklagten scheitert aber auch daran, dass der auf der Einverständniserklärung aufgebrachte Aufkleber („Privatsprechstunden Plast. Ch.“) deutlich auf die außerhalb der Krankenhausorganisation stattfindende Privatbehandlung hinweist. Soweit der Kläger erstmals mit der Berufungsbegründung behauptet, der Aufkleber sei im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Formulars nicht aufgebracht gewesen, zeigt er nicht auf, aus welchen Gründen dieser neue Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist.
11Gegen die Annahme eines Vertragsschlusses zwischen den Parteien spricht schließlich, dass der Kläger mehrmals auf die Privatliquidationen von Prof. Dr. T Zahlungen geleistet hat. Spätestens bei der der ersten Zahlung nachfolgenden Behandlung wusste der Kläger, dass Prof. Dr. T Rechnungssteller und damit auch sein Vertragspartner sein wollte. Da er keine Einwendungen gegen die Rechnung erhoben und die Behandlung in der Ambulanz fortgesetzt hat, kann an einer Vertragsbeziehung mit Prof Dr. T keine Zweifel bestehen.
122.)
13Die Beklagte haftet auch nicht aus § 831 BGB. Die in der Chefarztambulanz tätig gewordenen Ärzte waren nicht Verrichtungsgehilfen der Beklagten, denn ihnen ist die Behandlung des Klägers als einen die Chefarztambulanz aufsuchenden Privatpatienten nicht durch die Beklagte übertragen worden.
14II.
15Bei dieser Sachlage gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt keine Veranlassung. Die Rechtssache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO); eine mündliche Verhandlung erscheint unter Berücksichtigung aller weiteren Aspekte des Rechtsstreites auch aus sonstigen Gründen nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).
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Tenor
Das Versäumnisurteil vom 02.09.2015 wird aufrecht erhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 02.09.2015 darf nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden.
1
Tatbestand
2Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüche wegen angeblich fehlerhafter ärztlicher Behandlung geltend.
3Der am 02.12.1963 geborene Kläger begab sich am 02.12.2010 in die ambulante Behandlung der Klinik für plastische Chirurgie im Klinikum N der Beklagten. Prof. Dr. T2 war zu dieser Zeit Direktor dieser Klinik für plastische Chirurgie.
4Bei dem Kläger wurden eine Aknehaut, Vernarbungen beider Wangen und des Kinns und Hautfalten am Unterlid diagnostiziert. Der Kläger wollte keine operative Korrektur dieser Gesichtspartien und man kam überein, eine Behandlung mit Hyaluronsäure und mit einem Laser beim Kläger vorzunehmen. Im Zeitraum vom 16.12.2010 bis zum 10.02.2011 wurden im Gesicht des Klägers Laserbehandlungen vorgenommen und es wurden die Augenlider auf beiden Seiten mit Hyaluronsäure unterspritzt. Der Kläger fand sich letztmalig am 21.04.2011 im Hause der Beklagten ein.
5Der Kläger behauptet, dass er eine bis heute andauernde Schwellung im Gesicht habe, die zu einer Entstellung seines Gesichts führe und sein Gesichtsfeld einenge. Diese Schwellungen hätten sich bereits unmittelbar nach Ende der Behandlung eingestellt. Hierzu behauptet der Kläger konkret, dass die Behandlung mit Hyaluronsäure bei ihm nicht indiziert gewesen sei. Jedenfalls sei das Hyaluron in viel zu hoher Konzentration verabreicht worden. Der Kläger behauptet auch, dass sein Gesicht nur durch zukünftige operative Eingriffe revidiert werden könne.
6Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte passivlegitimiert sei. Hierzu behauptet der Kläger, dass es zwischen ihm und Herrn Prof. Dr. T2 keinen isolierten Vertragsabschluss gegeben habe, der nur Herrn Prof. Dr. T2 als seinen Vertragspartner vorsehe. Daher sei der Vertragspartner des Klägers die Beklagte. Zudem sei die Behandlung des Klägers im Verantwortungsbereich der von der Beklagten betriebenen Klinik erfolgt. Ferner sei auch die eigentliche Behandlung durch Frau Dr. B erfolgt, die wiederum nur für die Beklagte gearbeitet habe. Durch diese sei auch das Aufklärungsgespräch erfolgt. Auch die Einverständniserklärung, die er unterschrieben habe, habe nur den Briefkopf der Klinik N getragen, was für einen Vertragsschluss mit der Beklagten spreche. Er habe nie den Eindruck gehabt, einen Vertrag mit Herrn Prof. Dr. T2 abgeschlossen zu haben, da er sich lediglich in die chirurgische Abteilung der Klinik N begeben habe, ohne feststellen zu können, dass überhaupt ein Vertrag mit Herrn Prof. Dr. T2 möglich sei.
7Zudem erhebt der Kläger die Aufklärungsrüge. Dazu behauptet er, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Risiken der Behandlung nie in diese eingewilligt hätte.
8Ursprünglich hat der Kläger beantragt,
91. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nicht jedoch unter 10.000,00 € festzusetzen sein sollte, nebst Zinsen hieraus i.H.v 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2015 zu zahlen;
102. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, die aus der fehlerhaften Behandlung im Klinikum N, Klinik für plastische Chirurgie im Zeitraum vom 16.12.2010 bis 10.02.2011 entstanden sind, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.
11Die Beklagte hat ursprünglich beantragt, die Klage abzuweisen.
12Auf Antrag der Beklagten ist in der mündlichen Verhandlung vom 02.09.2015 gegen den Kläger ein klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen worden. Gegen dieses Versäumnisurteil, das dem Kläger am 16.09.2015 zugestellt worden ist, hat er mit Schriftsatz vom 30.09.2015, eingegangen bei Gericht am 30.09.2015, Einspruch eingelegt und diesen auch begründet.
13Der Kläger beantragt nunmehr,
14das Versäumnisurteil vom 02.09.2015 aufzuheben und in der Sache nach den Anträgen der Klageschrift zu erkennen.
15Die Beklagte beantragt,
16das Versäumnisurteil vom 02.09.2015 aufrecht zu erhalten.
17Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie nicht passivlegitimiert sei. Dazu behauptet sie, dass der Kläger nicht mit ihr, sondern mit Herrn Prof. Dr. T2 einen Vertrag geschlossen habe. Herrn Prof. Dr. T2 sei es auf Grund einer Vereinbarung zwischen diesem und ihr gestattet gewesen, als Nebentätigkeit im Hause der Beklagten eine Sprechstundenpraxis für Selbstzahler zu unterhalten. Bereits aus den durch den Kläger vorgelegten Rechnungen gehe hervor, dass die streitgegenständlichen Behandlungen im fraglichen Zeitraum ambulante Behandlungen in der Chefarztambulanz gewesen seien, die Prof. Dr. T2 selbst liquidiert habe. Der Kläger habe schließlich auch an Prof. Dr. T2 gezahlt.
18Die Beklagte meint, dass sich keine Haftung ihrerseits aus Rechtsscheingesichtspunkten ergebe, da auf der Einverständniserklärung, die der Kläger unterschrieben hat, ein Aufkleber angebracht gewesen sei, der eindeutig belege, dass Herr Prof. Dr. T2 auf eigene Rechnung und Verantwortung gehandelt habe, da dort „MPL, Privatsprechst. Plast. Ch.“ angegeben sei.
19Die Beklagte behauptet weiter, dass die klägerseits behaupteten Schwellungen ein typisches Risiko dieser Behandlung seien, über das der Kläger ausreichend aufgeklärt worden sei. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass beim Kläger starke Schwellungen unterhalb der Augenlider bestünden, die dessen Gesichtsfeld einschränken, den Kläger dauerhaft entstellen und diesem Schmerzen bereiten.
20Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und den Einwand der hypothetischen Einwilligung.
21Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie die zur Gerichtsakte gereichten Behandlungsunterlagen Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe
23Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 02.09.2015 ist zulässig, wodurch der Rechtsstreit in den Stand vor der Säumnis des Klägers zurückversetzt wird. Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keine Ansprüche aufgrund der streitgegenständlichen ärztlichen Behandlung gemäß §§ 280 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2, 823 Abs. 1 BGB.
24Der Kläger kann die Passivlegitimation der Beklagten nicht hinreichend darlegen. Hierfür trägt er die Darlegungs- und Beweislast. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt der Privatpatient, der sich im Krankenhaus ambulant behandeln lässt, grundsätzlich in vertragliche Beziehungen zu dem Chefarzt, der die Ambulanz betreibt und aufgrund der Abmachung mit dem Krankenhausträger liquidierungsberechtigt ist (vgl. BGHZ 105, 189 ff., mit sehr ausführlicher Begründung, zitiert nach juris; vgl. auch Lipp in Laufs/Katzenmeier/Lipp Kapitel B, Rn. 6). Das gilt auch dann, wenn in Abwesenheit des Chefarztes nur der diensthabende nachgeordnete Krankenhausarzt tätig wird (BGH aaO).
25Der Krankenhausträger hatte Herrn Prof. Dr. T2 als Chefarzt der Abteilung für plastische Chirurgie die Erlaubnis erteilt, als Nebentätigkeit eine Ambulanz zu betreiben und u.a. für die Behandlung der die Ambulanz aufsuchenden Privatpatienten zu liquidieren (vgl. Anlage B 1, dort unter § 8 Abs. 1 des Vertrages). Ob der Kläger sich Vorstellungen darüber gemacht hat, wer sein Vertragspartner im Krankenhaus sein werde, hat er nicht hinreichend dargetan. Unter diesen Umständen muss durch Auslegung des Verhaltens der Beteiligten unter Berücksichtigung aller objektiven Umstände ermittelt werden, was sie gewollt haben und welchen Erklärungswert ihr tatsächliches Verhalten gehabt hat. Eine solche Auslegung ergibt nach Ansicht der Kammer, dass der Behandlungsvertrag zwischen dem Kläger und Prof. Dr. T2 als Betreiber der plastisch-chirurgischen Ambulanz des Krankenhauses zustande kam.
26Ein wichtiges Indiz dafür, dass gegenüber Privatpatienten im Haus der Beklagten praktisch auch so verfahren wurde, ist die Handhabung der Liquidation durch Prof. Dr. T2. Die Selbstliquidation durch den Arzt ist ein starkes Indiz für eine Vertragspartnerschaft zwischen Patient und dem einzelnen Arzt (Lipp in Laufs/Katzenmeier/Lipp Kapitel B, Rn. 10). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den klägerseits eingereichten Rechnungen zu der streitgegenständlichen Behandlungen vom 16.12.2010, 13.01.2011 und 10.02.2011, dass Herr Prof. Dr. T2 die Behandlungen (Unterspritzung und Laserbehandlungen) jeweils unter dem 22.03.2011 selbst liquidierte (vgl. Rechnungen im grünen Anlagenhefter SH I unter Ziffer 1). Eine vertragliche Anspruchsgrundlage des Klägers gegen die Beklagte kommt mithin nicht in Betracht. Dass die Beklagte durch ihre Mitarbeiter gegenüber dem Kläger deliktisch gehandelt haben, hat dieser ebenfalls nicht hinreichend dargetan. Angesichts der klägerseits vorgelegten Rechnungen dürfte es sich um Tätigkeiten des privat liquidierenden Prof. Dr. T2 und dessen Vertretern gehandelt haben. Gegenteiliges hat der Kläger nicht hinreichend vorgetragen.
27Eine Haftung der Beklagten ergibt sich auch nicht aus Rechtsscheingesichtspunkten. Die Einverständniserklärung, die der Kläger unterzeichnet hat (Anlage B 2), weist zwar auf der rechten Seite den Briefkopf des Krankenhaus Ns, Klinik für Plastische Chirurgie auf, allerdings ergibt sich aus dem auf der linken Seite aufgebrachten Aufkleber ("MPL, Privatsprechst., Plast. Ch.") eindeutig, dass es sich um eine Privatsprechstunde des Prof. Dr. T2 handelt.
28Zudem hat der Kläger die Auflagen aus der Verfügung vom 27.01.2015 (Bl. 6 f. d.A.) nicht erfüllt, trotz Fristsetzung und Wiederholung in der Ladungsverfügung vom 23.12.2015 (Bl. 79 d.A.), und somit die Beiziehung der Behandlungsunterlagen sämtlicher Behandler durch die Kammer nicht möglich gemacht.
29Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderungen.
30Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 ZPO.
31Streitwert: 15.000,00 €
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz).
(1a) Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3, von anerkannten Praxisnetzen nach § 87b Absatz 2 Satz 3, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden. Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 sind jedoch nur zur Gründung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren berechtigt; ein Fachbezug besteht auch für die mit Dialyseleistungen zusammenhängenden ärztlichen Leistungen im Rahmen einer umfassenden Versorgung der Dialysepatienten. Die Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums ist nur in der Rechtsform der Personengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich. Die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die am 1. Januar 2012 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des medizinischen Versorgungszentrums unverändert fort; die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 gegründet wurden und am 10. Mai 2019 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von ihrem Versorgungsangebot unverändert fort. Für die Gründung von medizinischen Versorgungszentren durch Kommunen findet § 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwendung.
(1b) Ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum kann von einem Krankenhaus nur gegründet werden, soweit der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in dem Planungsbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, in dem die Gründung des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums beabsichtigt ist, 10 Prozent nicht überschreitet. In Planungsbereichen, in denen der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um bis zu 50 Prozent unterschritten ist, umfasst die Gründungsbefugnis des Krankenhauses für zahnärztliche medizinische Versorgungszentren mindestens fünf Vertragszahnarztsitze oder Anstellungen. Abweichend von Satz 1 kann ein Krankenhaus ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum unter den folgenden Voraussetzungen gründen:
- 1.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 50 Prozent unterschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 20 Prozent nicht überschreitet, - 2.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 10 Prozent überschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 5 Prozent nicht überschreitet.
(2) Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. Die Arztregister werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden Zulassungsbezirk geführt. Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt auf Antrag
- 1.
nach Erfüllung der Voraussetzungen nach § 95a für Vertragsärzte und nach § 95c für Psychotherapeuten, - 2.
nach Ableistung einer zweijährigen Vorbereitungszeit für Vertragszahnärzte.
(2a) (weggefallen)
(3) Die Zulassung bewirkt, daß der Vertragsarzt Mitglied der für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist. Die Zulassung des medizinischen Versorgungszentrums bewirkt, dass die in dem Versorgungszentrum angestellten Ärzte Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des Versorgungszentrums zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sind und dass das zugelassene medizinische Versorgungszentrum insoweit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind verbindlich. Die Einhaltung der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Versorgungsaufträge sind von der Kassenärztlichen Vereinigung bundeseinheitlich, insbesondere anhand der abgerechneten Fälle und anhand der Gebührenordnungspositionen mit den Angaben für den zur ärztlichen Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand nach § 87 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, zu prüfen. Die Ergebnisse sowie eine Übersicht über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen sind den Landes- und Zulassungsausschüssen sowie der für die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils zum 30. Juni des Jahres zu übermitteln.
(4) Die Ermächtigung bewirkt, daß der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind für sie verbindlich. Die Absätze 5 bis 7, § 75 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 gelten entsprechend.
(5) Die Zulassung ruht auf Beschluß des Zulassungsausschusses, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist, oder auf Antrag eines Vertragsarztes, der in den hauptamtlichen Vorstand nach § 79 Abs. 1 gewählt worden ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei vollem Versorgungsauftrag das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung beschlossen werden; bei einem drei Viertel Versorgungsauftrag kann das Ruhen eines Viertels der Zulassung beschlossen werden.
(6) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Der Zulassungsausschuss kann in diesen Fällen statt einer vollständigen auch die Entziehung derHälfteoder eines Viertels der Zulassung beschließen. Einem medizinischen Versorgungszentrum ist die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1a Satz 1 bis 3 länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. Die Gründereigenschaft nach Absatz 1a Satz 1 bleibt auch für die angestellten Ärzte bestehen, die auf ihre Zulassung zugunsten der Anstellung in einem medizinischen Versorgungszentrum verzichtet haben, solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind und Gesellschafter des medizinischen Versorgungszentrums sind. Die Gründungsvoraussetzung nach Absatz 1a Satz 1 liegt weiterhin vor, sofern angestellte Ärzte die Gesellschafteranteile der Ärzte nach Absatz 1a Satz 1 oder der Ärzte nach Satz 4 übernehmen und solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind; die Übernahme von Gesellschafteranteilen durch angestellte Ärzte ist jederzeit möglich. Medizinischen Versorgungszentren, die unter den in Absatz 1a Satz 4 erster Halbsatz geregelten Bestandsschutz fallen, ist die Zulassung zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 6 zweiter Halbsatz in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung seit mehr als sechs Monaten nicht mehr vorliegen oder das medizinische Versorgungszentrum gegenüber dem Zulassungsausschuss nicht bis zum 30. Juni 2012 nachweist, dass die ärztliche Leitung den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 entspricht.
(7) Die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird, mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, mit dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes. Die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums endet mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, der Auflösung, dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums aus dem Bezirk des Vertragsarztsitzes.
(8) (weggefallen)
(9) Der Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, anstellen, sofern für die Arztgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind und der Anstellung keine Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen; hiervon abweichend ist eine Anstellungsgenehmigung trotz einer angeordneten Zulassungsbeschränkung zu erteilen, wenn mit der Anstellung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Sind Zulassungsbeschränkungen angeordnet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt sein müssen. Das Nähere zu der Anstellung von Ärzten bei Vertragsärzten bestimmen die Zulassungsverordnungen. Absatz 5 gilt entsprechend.
(9a) Der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die von einer Hochschule mindestens halbtags als angestellte oder beamtete Hochschullehrer für Allgemeinmedizin oder als deren wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt werden und in das Arztregister eingetragen sind, unabhängig von Zulassungsbeschränkungen anstellen. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind diese angestellten Ärzte nicht mitzurechnen.
(9b) Eine genehmigte Anstellung nach Absatz 9 Satz 1 ist auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen, einem halben oder einem drei Viertel Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung.
(10) (weggefallen)
(11) (weggefallen)
(11a) (weggefallen)
(11b) (weggefallen)
(12) (weggefallen)
(13) In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 3 Satz 1) treten abweichend von § 96 Abs. 2 Satz 1 und § 97 Abs. 2 Satz 1 an die Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten und der Ärzte in gleicher Zahl; unter den Vertretern der Psychotherapeuten muß mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein. Für die erstmalige Besetzung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse nach Satz 1 werden die Vertreter der Psychotherapeuten von der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der für die beruflichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Psychotherapeuten auf Landesebene berufen.
Ärzte, die in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 besteht, oder nach § 119b Absatz 1 Satz 3 oder 4 in einer stationären Pflegeeinrichtung tätig sind, können, soweit sie über eine abgeschlossene Weiterbildung verfügen, mit Zustimmung des jeweiligen Trägers der Einrichtung, in der der Arzt tätig ist, vom Zulassungsausschuß (§ 96) zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigt werden. Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von hierfür geeigneten Ärzten der in Satz 1 genannten Einrichtungen nicht sichergestellt wird.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.