Oberlandesgericht Köln Urteil, 18. Feb. 2014 - 3 U 15/13

Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 10.12.2012 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12.02.2013 – 16 O 412/11 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden der Klägerin zu 1. zu 28%, der Klägerin zu 2. zu 16%, der Klägerin zu 3. zu 3% und dem Beklagten zu 53% auferlegt; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1. zu 60%, die Klägerin zu 2. zu 35% und die Klägerin zu 3. zu 5%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3(Tatbestand entfällt gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)
4II.
5Die prozessual bedenkenfreie Berufung der Klägerinnen hat in der Sache keinen Erfolg.
6Die Klägerinnen haben gegen den Beklagten keinen Anspruch über den vom Landgericht insgesamt zuerkannten Betrag von 2.673,19 € hinaus. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Haftung des Beklagten nach § 431 HGB auf diesen Betrag beschränkt ist, die Voraussetzungen des § 435 HGB liegen nicht vor.
7Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht fest, dass dem Beklagten in Bezug auf den Verlust der Ladung ein qualifiziertes Verschulden zur Last zu legen ist.
8Soweit die Klägerinnen die Ansicht vertreten, das qualifizierte Verschulden ergebe sich bereits daraus, dass der Beklagte nicht dargelegt habe, wie es zum Verlust der Ware gekommen sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Beklagte, der ebenso wenig wie seine Auftraggeberin Kenntnis davon hat, wo und wann die Fernseher entwendet wurden, war unter dem Gesichtspunkt der sekundären Darlegungslast lediglich gehalten, zu den ihm bekannten Einzelheiten des Transportablaufs vorzutragen. Dem ist er unter anderem mit Schriftsatz vom 10.06.2013 nachgekommen; so hat er insbesondere dargelegt, wer den LKW gefahren hat, welche Strecke befahren wurde, wo Pausen gemacht wurden und während welchen Zeitraums der LKW auf dem Betriebsgelände abgestellt war.
9Dass der Beklagte gegen die ihm erteilte Weisung, den LKW nicht unbeaufsichtigt abzustellen, verstoßen hat, konnte der Senat nicht feststellen. Dies geht zu Lasten der insoweit beweispflichtigen Klägerinnen (zur Beweislast vgl. BGH, NJW 2010, 1816 ff.).
10Der Zeuge T hat den Lkw nach der Beladung in C bei der O GmbH nicht unbeaufsichtigt gelassen, er hat ihn vielmehr – wie er glaubhaft bekundet hat - unweit des Geländes der Fa. O GmbH am Straßenrand in der Nähe von anderen LKWs abgestellt und während seiner Ruhepause nicht verlassen. Die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehenden zwei kurzen Pausen auf Raststätten mit Tankstelle auf der Fahrt von C zu dem Betriebshof des Beklagten in C2 begründen ebenfalls nicht den Vorwurf leichtfertigen Verhaltens; bei der einen Pause hat der Zeuge T lediglich kurz die Toilette aufgesucht, bei der zweiten Pause ist der Zeuge T im LKW sitzen geblieben.
11Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch nicht fest, dass das – im Hinblick auf den vorgegebenen Lade- und Entladetermin zwangsläufig gebotene - Abstellen des LKW (hier: auf dem Betriebshof des Beklagten) in dem Zeitraum vom 19.06. bis 21.06.2010 den Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens rechtfertigt. Die von dem Beklagten vorgetragenen Sicherungsmaßnahmen – Abstellen des LKW auf dem teilweise eingezäunten Betriebshof in der Weise, dass ein Zugriff auf die Ladung praktisch nicht möglich war; Bewachung des Geländes durch Wachhunde; ausreichende Beleuchtung durch Lichtmast mit Halogenscheinwerfern, die durch einen Bewegungsmelder geschaltet werden; Wohnung des Beklagten unmittelbar gegenüber dem Betriebshof – sind nach Auffassung des Senats ausreichend, zumal es im letzten Jahrzehnt nicht zu Diebstählen oder sonstigen Auffälligkeiten gekommen ist. Dass das Betriebsgelände nicht in der genannten Weise gesichert war, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben; vielmehr steht aufgrund der vorgelegten Lichtbilder von der Örtlichkeit, der Bekundungen der Zeugen T und I sowie der Angaben, die der Beklagte im Rahmen seiner Parteivernehmung gemacht hat, fest, dass das Gelände, wie vom Beklagten behauptet, gesichert war.
12Nicht bestätigt werden konnte auch die Behauptung der insoweit ebenfalls beweisbelasteten Klägerinnen, der Zeuge T habe sich bei der Beladung des PKW auf dem Gelände der Fa. O GmbH am Plombenschrank zu schaffen gemacht. Die Lichtbilder, die dem Senat vorgelegt wurden, sind von so schlechter Qualität, dass auf ihnen bereits nicht zu erkennen ist, dass sich eine Person am „Plombenschrank“ zu schaffen macht; erst recht ist die auf den Bildern abgebildete Person nicht zu identifizieren. Auf dem vom Senat auf Antrag der Klägerinnen bei der Fa. O GmbH angeforderten Videoband ist der Tag der Verladung nicht aufgezeichnet; ein anderes Band existiert nach Auskunft der Fa. O GmbH nicht. Der Zeuge O2, der nach seiner glaubhaften Bekundung das Videoband kurze Zeit nach dem Vorfall in Augenschein genommen hat, konnte ebenfalls nicht bestätigen, dass es sich bei der Person um den Zeugen T gehandelt hat. Der Zeuge O2 konnte lediglich berichten, dass auf dem Videoband eine Person zu erkennen war, die die Tür des Schrankes, in welchem sich seinerzeit unter anderem die Plomben befanden, geöffnet hat. Wer diese Person war und was sie an dem Schrank gemacht hat, konnte der Zeuge O2 hingegen nach seiner Bekundung nicht erkennen. Zwar hat der Zeuge O2 ausgesagt, ein von ihm einige Tage nach dem Vorfall befragter Lagermitarbeiter habe geäußert, die Person auf dem Lichtbild habe zu dem am Tor 17 beladenen LKW – hierbei handelt es sich um den LKW des Beklagten – gehört, allein hieraus vermag der Senat aber nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass es sich bei der Person tatsächlich um den Zeugen T gehandelt und dieser sich am Plombenschrank zu schaffen gemacht hat. Insoweit war auch zu berücksichtigen, dass der Zeuge T, der auf den Senat einen glaubwürdigen Eindruck gemacht hat, mit Entschiedenheit in Abrede gestellt hat, die Person auf dem Lichtbild zu sein und eine Plombe aus dem Schrank entnommen zu haben. Hinzu kommt, dass – wie sich aus den Aussagen der Zeugen O2 und T ergibt – die Plomben seinerzeit gänzlich ungesichert in diesem Schrank im Verladebereich aufbewahrt wurden und damit eine Vielzahl von Personen die Möglichkeit hatte, eine Plombe an sich zu nehmen und sie später im Rahmen einer Straftat zu verwenden.
13Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
14Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Die Entscheidung beruht vielmehr ausschließlich auf einer Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles und der erhobenen Beweise.
15Streitwert für den zweiten Rechtszug: 2.341,08 €

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(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
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(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.
(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
(1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt.
(2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Sendung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung nach Absatz 1
- 1.
die gesamte Sendung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, oder - 2.
der entwertete Teil der Sendung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.
(3) Die Haftung des Frachtführers wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.
Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.