Landgericht Bonn Urteil, 06. Juli 2015 - 9 O 342/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Beklagte betreibt auf dem Grundstück H in F einen Recyclingbetrieb für Bauschutt. An einer gesonderten Stelle des Betriebsgeländes wird Bauschutt gelagert, der zu groß für die Öffnung des Schrottbrechers ist. Wenn es sich von der Menge her lohnt, werden die Bestandteile dieses Berges Bauschutt mittels eines Baggers, der mit einer Betonzange ausgerüstet ist, zerkleinert und dann dem Brecher zugeführt.
3Am 03.01.2014 arbeite der Baggerführer E auf dem Betriebsgelände. Als er einen Brocken aus dem Bauschutthaufen mit den für den Brecher zu großen Teilen aufnahm und die Betonzange zupackte, kam es zu einer Explosion: In dem Brocken befand sich eine Bombe aus dem Zweiten Weltkrieg, nämlich eine britische Sprengbombe des Typs HC 4000-lb. Mk 3. Der Baggerführer E kam dabei ums Leben, zwei weitere Mitarbeiter des Beklagten wurden schwer verletzt.
4Aufgrund der Explosion entstanden an den auf dem angrenzenden Grundstück S-Straße in F aufstehenden Gebäuden und baulichen Anlagen Schäden, deren Ausmaß zwischen den Parteien streitig ist. Dieses Nachbargrundstück steht im Eigentum der Eigentümergemeinschaft C.
5Die Klägerin behauptet, sie sei die Gebäudeversichererin für den Risikoort S-Straße. Sie habe – insoweit unstreitig – an die Eigentümergemeinschaft C eine Summe von 240.000,00 EUR für den Sachschaden gezahlt und Sachverständigengebühren in Höhe von insgesamt 10.948,82 EUR aufgewendet. Bei der Summe von insgesamt 250.948,82 EUR handele es sich um erforderliche, angemessene und ortsübliche Aufwendungen zur Schadensregulierung. Der regulierte Neuwert entspreche aufgrund der Kürzungen wegen Unterversicherung dem regressierbaren Zeitwert. Bezüglich der Einzelheiten der von der Klägerin behaupteten Beschädigungen der Gebäude am Risikoort sowie den Regulierungsaufwendungen wird auf Bl. ##-## GA und Bl. ##-## GA Bezug genommen.
6Die Klägerin behauptet, es würden im Rahmen der Zerkleinerungsarbeiten bei dem Beklagten immer wieder Bomben und Minen aus dem Zweiten Weltkrieg gefunden. Die Bombe sei – auch im Hinblick darauf, dass ein solcher Fund in der Vergangenheit häufiger vorgekommen sei – als solche erkennbar gewesen. Sie sei nicht vollständig von Beton umgossen gewesen. Der Beklagte habe die Pflicht, derart auffällige Schrottteile zu röntgen bzw. mit einem ähnlichen Verfahren zu durchleuchten. Wenigstens müsse der Beklagte eine ausführliche Sichtkontrolle des Bauschutts mit Sondergröße vornehmen, um ihn auf seine Verarbeitbarkeit zu überprüfen. Diese Sichtkontrolle sei hier unterblieben. Es sei auch ein Organisationsmangel, dass der Bauschutt nicht entsprechend den anerkannten Regeln der Technik untersucht worden sei. Der Beklagte hafte der Klägerin daher aus übergegangenem Recht (§ 86 VVG) gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 308 StGB. Zudem habe die Klägerin einen Anspruch aus dem allgemeinen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog. Denn der Beklagte habe durch die gewerbsmäßige Beseitigung und Verarbeitung von Bauschutt eine Gefahrenquelle auf dem Grundstück geschaffen, welche sich realisiert habe. Die im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Bauschutt explodierende Bombe sei dem Bereich der konkreten Nutzung des Grundstücks zuzuordnen und weise einen sachlichen Bezug zu diesem auf.
7Die Klägerin beantragt,
8den Beklagten zu verurteilen, an sie 250.948,82 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Der Beklagte behauptet, dass auf seinem Betriebshof noch nie Bomben und Minen gefunden worden seien. Diese würden vielmehr bei Tätigkeiten im Rahmen von Abbrucharbeiten auf Baustellen entdeckt. Die Bombe sei hier vollständig von Beton umgossen und daher nicht sichtbar gewesen, so dass weder der Baggerführer E noch die an diesem Tag ebenfalls auf dem Hof arbeitenden Zeugen M und H2 die Bombe hätten erkennen können. Eine anerkannte Durchleuchtungstechnik gebe es nicht, da eine Durchleuchtung nicht zielführend sei. Der verarbeitete Abbruchbeton sei von Bewehrung, also Stahlarmierungen durchsetzt, so dass man beim Röntgen bzw. Durchleuchten keine Kampfmittel feststellen könne. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichanspruch sei durch § 14 BImschG sowie das Allgemeine Kriegsfolgengesetz ausgeschlossen. Zudem sei der Beklagte nicht Störer, da die Beeinträchtigung gleichsam durch eine Naturkraft verursacht worden sei. Die Explosionsgefahr durch Kampfmittel aus dem Zweiten Weltkrieg sei nicht mehr von anderen natürlichen Gefahrenquellen zu unterscheiden und gehöre insoweit zum allgemeinen Risiko.
12Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A, N, T und T2. Im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 15.06.2015 (Bl. ###-### GA) Bezug genommen.
13Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die zulässige Klage ist unbegründet.
16I.
17Die Klägerin ist aktivlegitimiert; indes hat sie keine Ansprüche aus § 86 VVG i.V.m. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog oder § 86 VVG i.V.m. §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 308 StGB gegen den Beklagten.
181.
19Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Gebäudeversichererin des Risikoortes S-Straße und als solche aktivlegitimiert. Dies ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten Urkunden. Ausweislich des von der Klägerin zur Akte gereichten Versicherungsscheins ist die A2 Versicherung AG die Versichererin für den Risikoort S-Straße in F (Anlage K1). Es ist gerichtsbekannt, dass die Klägerin die Rechtsnachfolgerin der A2 Versicherung AG ist. Außerdem ist dies durch den vorgelegten Handelsregisterauszug (Anlage K19) nachgewiesen. Durch Vorlage des Nachtrages zum Versicherungsschein vom 15.11.2013 (Anlage K47, Bl. ## GA) hat die Klägerin auch bewiesen, dass der Versicherungsschutz für den genannten Risikoort auch am Schadenstag noch bestand.
202.
21Die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Forderungsübergang nach § 86 VVG von der Eigentümergemeinschaft C (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) auf die Klägerin liegen nicht vor.
22Zwar hat die Klägerin nach dem Explosionsereignis Zahlungen geleistet, welche sich auf die Klageforderung summieren, so dass in diesem Umfang Ansprüche der Versicherungsnehmerin auf sie übergegangen sein könnten. Es ist insoweit nicht erforderlich, dass eine Leistungspflicht des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer besteht; entscheidend ist, dass der Versicherer tatsächlich Leistungen erbracht hat (Römer/Langheid-Langheid, VVG, 4. Auflage 2014, § 86 Rn. 27 f.). Auf eine Prüfung der Leistungspflicht des Versicherers kommt es daher auch vorliegend nicht an.
23Allerdings stehen der Versicherungsnehmerin keine Ersatzansprüche gegen den Beklagten aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog oder §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 308 StGB zu, so dass ein Forderungsübergang auf die Klägerin aus diesem Grunde ausscheidet.
24a.
25Ein Anspruch der Versicherungsnehmerin gegen den Beklagten aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog besteht nicht.
26Eine direkte Anwendung der genannten Vorschrift ist nicht möglich, da es bei der Explosion nicht nur zu einer Druckwelle, sondern – ähnlich wie bei einer Sprengung – auch dazu kam, dass Trümmer umherflogen. Damit handelt es sich um eine grobkörperliche Immission, die nicht von § 906 BGB erfasst ist (vgl. Schulze-Staudinger, BGB, 8. Auflage 2014, § 906 Rn. 4).
27Wenn ein Grundstückseigentümer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen ist, bestimmte Immissionen zu dulden, kommt ein Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB in Betracht, der auch für grobkörperliche Immissionen gilt (BGH NJW 2011, 3294, 3296 Rn. 20; BGH NZM 2009, 384 Rn. 9). Dass hier die Versicherungsnehmerin faktisch daran gehindert war, die Beeinträchtigung durch die Bombe mittels Geltendmachung von Abwehransprüchen zu unterbinden, bedarf keiner näheren Begründung.
28Der Anspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog ist nicht durch § 14 BImschG ausgeschlossen. Diese Vorschrift betrifft nur die Beschränkung von bürgerlich-rechtlichen Abwehransprüchen gegen den Betrieb unanfechtbar genehmigter Anlagen auf die von ihr vorgesehenen Schutzmaßnahmen. Daher kann die Vorschrift Ansprüche, welche demgegenüber auf Ausgleich oder Schadensersatz wegen nicht erreichbarer Abwehr gerichtet sind, nicht ausschließen (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 72. Auflage 2013, § 906 Rn. 32).
29Die analoge Anwendung von § 906 Abs. 2 S. 2 BGB ist auch nicht aufgrund des Inhalts des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (vom 5.11.1957, BGBl. I, S. 1747) ausgeschlossen. Denn dieses Gesetz regelt die Einstandspflicht der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches für ganz bestimmte Kriegsfolgen; im Übrigen sind Ansprüche gegen die Bundesrepublik wegen Kriegsfolgen ausgeschlossen. Hier geht es jedoch nicht um eine deutsche Bombe, sondern um eine britische. Insoweit fehlt es schon an einer Handlung, die eine Einstandspflicht der Bundesrepublik überhaupt begründen könnte. Zudem ist prinzipiell fraglich, ob es eine Rechtsgrundlage für die Haftung eines Staates für den Einsatz von Waffen im Rahmen eines allgemeinen Kriegszustandes gibt.
30Voraussetzung eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog ist, dass die Einwirkungen vom benachbarten Grundstück, die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung führen, auf eine Nutzung dieses Grundstücks zurückzuführen sind. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB richtet sich gegen den Nutzer des emittierenden Grundstücks, so dass es sich immer um Nutzungen des Grundstücks handeln muss, die zu Nachteilen für den Nachbarn führen. Das gilt auch für den Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB, wobei der Nachbar hier die beeinträchtigenden Einwirkungen zudem nicht nach § 1004 BGB verhindern kann (BGH, NZM 2009, 834, 835 Rn. 18, bezogen auf Zustand und Nutzung; Schulze-Staudinger, BGB, 8. Auflage 2014, § 906 Rn. 24). Folglich haftet der Eigentümer oder Nutzer nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog nur, wenn das von ihm ausgehende beeinträchtigende Verhalten dem Bereich der konkreten Nutzung des Grundstücks zuzuordnen ist und einen sachlichen Bezug zu diesem aufweist (BGH, NZM 2009, 834, 835 Rn. 20 m.w.N.).
31Daran fehlt es hier. Die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks beruht vorliegend auf der zufälligen Explosion einer Bombe anlässlich des Betriebs einer Bauschuttrecyclinganlage, nicht auf dem Betrieb dieser Anlage als solcher. Es handelt sich bei der Bombenexplosion um einen Unglücksfall, der genauso an anderer Stelle hätte ausgelöst werden können.
32Einwirkungen oder Störungen, die ebenso an anderer Stelle vorgenommen werden könnten, sind von dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch indes nicht umfasst. Es handelt sich nämlich insoweit um Verhaltensweisen, die zwar auf dem Grundstück stattfinden, durch die jedoch die spezifische Beziehung der Grundstückseigentümer oder -nutzer zueinander nicht berührt wird (BGH NZM 2009, 834, 386 Rn. 20). Das hat der Bundesgerichtshof anhand eines Falles entschieden, in dem es um das Abdriften einer verspäteten Silvesterrakete ging, die einen Gebäudekomplex in Brand setzte. Der vorliegende Fall ist freilich ungleich drastischer; dies ändert jedoch nichts daran, dass die Explosion einer Bombe auf dem Betriebsgelände des Beklagten nicht dem Bereich der konkreten Nutzung des Grundstückes zuzuordnen ist. Vielmehr lag hier eine Bauschuttbeschaffenheit vor, die auf lange vergangene Kriegshandlungen zurückzuführen ist. Der Bauschutt wurde von einem unbekannten Abbruch- oder Aushubort auf das Grundstück des Beklagten verbracht. Dort ist die Bombe, als sie vom Baggerführer E mit der Betonzange aufgenommen und dabei zu sehr erschüttert wurde, explodiert. Eine solche Erschütterung mit Explosionsfolge hätte sich jedoch auch an jeder anderen Stelle, an der sich der Brocken Bauschutt, der die Bombe enthielt, je befand – also auch bereits am Abrissort oder im Rahmen des Transports – ereignen können. Mithin steht die Handlung, welche zu der Explosion der Bombe führte, nämlich die Erschütterung der Bombe durch Aufgreifen mit einer Betonzange, in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Betriebsgelände des Beklagten. Sie betrifft, mit anderen Worten, nicht einen konkreten nachbarschaftlichen Nutzungskonflikt, dessen alleinigen Regelungsgegenstand § 906 BGB aber bildet. Für eine Haftung des Beklagten auf nachbarrechtlicher Grundlage besteht somit kein Raum.
33Das gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Beklagte mit seinem Betrieb eine Gefahrenquelle geschaffen hat. Denn die Schaffung einer solchen führt nicht zu einer verschuldensunabhängigen Haftung, sondern zum Entstehen von Verkehrssicherungspflichten. Deren schuldhafte Verletzung kann zu Schadensersatzansprüchen führen; im vorliegenden Fall sind deren Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt (siehe unten b.).
34b.
35Die Versicherungsnehmerin hat auch keinen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten. Soweit den Beklagten eine Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf eine Überprüfung des Bauschutts vor der Verarbeitung trifft, hat er diese nicht schuldhaft verletzt. Zudem wäre eine etwaige Verletzung der dem Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht für die Rechtsgutsverletzung der Versicherungsnehmerin auch nicht kausal geworden.
36aa.
37Den Beklagten trifft bezüglich des von ihm betriebenen Bauschuttrecyclingunternehmens eine Verkehrssicherungspflicht dahingehend, dass er eine sorgfältige Sichtkontrolle des zu verarbeitenden Bauschutts auf Sprengkörper und sonstige explosionsverdächtige Gegenstände hin vornehmen muss.
38Ein Bauschuttrecyclingbetrieb kann durchaus als gefahrgeneigter Betrieb betrachtet werden. Wenn eine Gefahr von einer Sache ausgeht, so hat jeder, der die Sachherrschaft ausübt, die drohenden Gefahren für andere durch geeignete Maßnahmen abzuwenden, soweit dies zumutbar und durch billige Rücksichtnahme auf das Integritätsinteresse Dritter geboten ist (Palandt-Sprau, BGB, 73. Auflage 2013, § 823 Rn. 48). So gewendet treffen den Inhaber der Gefahrenquelle Verkehrssicherungs- und Organisationspflichten dahingehend, dass der drohenden Gefahr durch geeignete Mittel begegnet wird und dass diejenigen, die ggfs. damit betraut werden, eingewiesen, kontrolliert und überwacht werden.
39Die Klägerin meint, der Beklagte habe den Bauschutt röntgen oder durchleuchten müssen. Eine so weitreichende Verpflichtung zur Sicherung des Bauschutts vor möglichen Sprengkörpern vor der Weiterverarbeitung besteht indes nicht, schon weil der diesbezügliche Kostenaufwand unzumutbar wäre. Allerdings kann und muss von dem Beklagten verlangt werden, dass er den im Fundamentbereich entstandenen Abriss besonders sorgfältig auf Kampfmittel untersucht, bevor er ihn weiterverarbeitet.
40Diese Verpflichtung hat in der BGV D23 (Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit) „Unfallverhütungsvorschrift Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott“ ihren Niederschlag gefunden. Diese Unfallverhütungsvorschrift bestimmt, dass der Unternehmer Versicherte beim Umgang mit Schrott nur beschäftigen darf, wenn diese zuvor unterwiesen worden sind. Er hat zudem dafür zu sorgen, dass beim Umgang mit Schrott geprüft wird, ob der Schrott Sprengkörper, sonstige explosionsverdächtige Gegenstände oder geschlossene Hohlkörper enthält (§ 2). In der Durchführungsanweisung hierzu heißt es, dass die Prüfung darin besteht, dass beim Umgang mit Schrott (Befördern, Umladen, Lagern, Be- und Verarbeiten, Sortieren) darauf geachtet wird, dass der Schrott keine Sprengkörper, sonstige explosionsverdächtige Gegenstände oder geschlossene Hohlkörper enthält. Diese Vorschrift verdeutlicht, dass beim Umgang mit Schrott besondere Vorsicht und daher eine Untersuchung geboten ist.
41Vorliegend geht es nicht um Schrott (definiert als Eisen-, Stahl- und NE-Metallschrott), sondern um Bauschutt. Dieser kann jedoch auch Schrott enthalten, gerade wenn es um Fundamentabrisse geht. Es ist also zwar nicht zu fordern, dass die Regelungen, welche der BGV D23 zu Grunde liegen, auf Bauschrott generell entsprechend angewendet werden, wohl aber auf solchen Bauschutt, in dem sich Sprengkörper, sonstige explosionsverdächtige Gegenstände oder geschlossene Hohlkörper befinden können. Das ist nicht bei Entkernungen oder Abriss von oberirdischen Geschossen der Fall, wohl aber beim Abriss von Fundamenten oder Kellern. Daraus kann man herleiten, dass solcher Bauschutt jedenfalls sorgfältig durch eine Sichtkontrolle überprüft werden muss, bevor mit ihm umgegangen wird.
42Auf dem Betriebsgelände des Beklagten wird Bauschutt aus verschiedensten Abrisslagen verarbeitet, auch aus Fundamentabrissen sowie aus Erdaushubarbeiten. Damit war der Beklagte in jedem Falle verpflichtet, seinen Betrieb so zu organisieren, dass dort verarbeiteter Bauschutt zuvor einer sorgfältigen Sichtkontrolle unterzogen wird.
43bb.
44Ob der Beklagte eine Verkehrssicherungspflichtverleztung begangen hat, indem er seinen Betrieb nicht so organisiert hat, dass der Bauschutt vor der Verarbeitung einer sorgfältigen Sichtkontrolle unterzogen wird, bedarf keiner weiteren Aufklärung. Denn nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es jedenfalls am Verschulden des Beklagten sowie an der Kausalität einer solchen Verkehrspflichtverletzung für die Rechtsgutsverletzung der Versicherungsnehmerin fehlt.
45(1)
46Das Gericht hat Zweifel daran, ob es sich bei dem Gegenstand, welchen die Zeugen N, T und T2 ihrem bekunden nach in dem Schuttberg auf dem Betriebsgelände des Beklagten gesehen haben, überhaupt um die am 03.01.2014 explodierte Bombe gehandelt hat.
47Der Zeuge N hat bekundet, im Spätherbst, vielleicht im September 2013, in dem Schuttberg auf dem Betriebsgelände des Beklagten einen wasserfassähnlichen Gegenstand gesehen zu haben. Der Zeuge T hat ausgesagt, im Jahr 2012, als er mit einer Crossmaschine über den großen Schuttberg gefahren sei, einen wasserfassähnlichen Gegenstand gesehen zu haben. Über diesem habe noch ein Stück von einer Fußgängerbrücke gelegen. Der Zeuge T2 hat bekundet, ebenfalls über den Schuttberg gefahren zu sein und dort oben ein Eisenfass gesehen zu haben. Dies sei im Sommer 2012 gewesen; damals habe er den Mofa-Führerschein gemacht.
48Nach den glaubhaften Zeugenaussagen hat keiner der Zeugen unmittelbar vor dem Explosionsereignis den Schutthaufen auf dem Betriebsgelände des Beklagten betreten oder genauer angesehen; vielmehr war dies mindestens ein Vierteljahr her. Wenn die Erinnerung der Zeugen T zutreffend ist – wofür die Erklärung des Zeugen T2 im Hinblick auf den Mofa-Führerschein spricht – war sogar mehr als ein Jahr vergangen, seitdem die Zeugen den Schutthaufen betreten und betrachtet haben. Jedenfalls ist allein aufgrund des Zeitablaufes zwischen den Beobachtungen der Zeugen und dem Explosionsereignis unsicher, ob es sich bei dem von den Zeugen gesichteten Gegenstand um die später explodierte Bombe handelte. Denn der Schutthaufen wird unstreitig regelmäßig abgeräumt, indem die großen Schuttbrocken mit einer Betonzange zerkleinert und dann dem Brecher zugeführt werden. Die Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass der von ihnen beobachtete Gegenstand oben auf dem Schuttberg war. Der obere Teil des Schuttberges ist derjenige, welcher als erstes abgeräumt würde. Wenn also in der Zeit zwischen Sommer 2012 oder September 2013 und der Explosion im Januar 2014 der Schutthaufen auch nur teilweise abgeräumt wurde, kann es sich bei dem von den Zeugen gesehenen Gegenstand nicht um die Bombe gehandelt haben. Es ist also keineswegs sicher, dass es sich bei dem Gegenstand, den die Zeugen gesehen haben, tatsächlich um die Bombe gehandelt hat.
49(2)
50Sofern es sich bei dem Gegenstand, den die Zeugen N und T gesehen haben, tatsächlich um die Sprengbombe gehandelt hat, war sie jedenfalls optisch als solche nicht erkennbar.
51Die Zeugen N und T haben übereinstimmend bekundet, auf dem Schuttberg auf dem Betriebsgelände des Beklagten einen wasserfassähnlichen Behälter gesehen zu haben. Der Zeuge T2 beschrieb diesen Gegenstand als ein „Eisenfass“. Nach Aussage aller drei Zeugen hat dieser Gegenstand etwa einen Meter aus dem sonstigen Bauschutt herausgeragt. Die Zeugen N und T erinnerten zudem noch, dass der Behälter stark verrostet war. Die Zeugen T konnten den Behälter außerdem dem Durchmesser nach, welcher etwa 80 cm betragen habe, beschreiben. Der Zeuge N bekundete überdies, dass der Gegenstand einen Deckel gehabt habe, der CD-groß gewesen und mit Schrauben befestigt gewesen sei.
52Die Zeugen N und T haben auch übereinstimmend ausgesagt, sich beim Anblick dieses Gegenstandes nichts gedacht haben. Der Zeuge N führte aus, dass er insbesondere nicht an eine Bombe gedacht habe. Auch der Zeuge T betonte, dass er, der er als Schrotthändler ein gutes Auge für Alteisen habe, im Ansatz nicht daran gedacht habe, dass es sich möglicherweise um eine Bombe oder Mine handeln könne. Der Zeuge T2 hat in diesem Zusammenhang bekundet, im Leben nicht daran gedacht zu haben, dass es sich um eine Bombe handeln könnte; ansonsten wäre er auch mit seinem Motorrad dort nicht herumgefahren.
53Die Aussagen der Zeugen waren alle in sich schlüssig und konsistent. Sie waren jeweils geprägt von lebhaften und detailreichen Schilderungen des Ablaufes aus der jeweiligen Sicht des Zeugen. Obwohl die Zeugen selbst teilweise erhebliche materielle Schäden durch das Explosionsereignis erlitten haben, war eine Belastungstendenz zu keiner Zeit erkennbar.
54Nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen war der von allen Zeugen gesehene Gegenstand, obwohl er aus dem Bauschutt etwa einen Meter hervorragte, optisch in keiner Weise als Bombe erkennbar. Sofern es sich bei diesem Gegenstand also tatsächlich um die später explodierte Bombe gehandelt hat, entfaltet auch die Dauer, welche sie möglicherweise Bestandteil des Schutthaufens war, keinerlei Bedeutung. Besonderes Gewicht im Hinblick auf die Beurteilung der Erkennbarkeit des von den Zeugen gesehenen Metallgegenstandes als mögliche Sprengbombe hat die Aussage des Zeugen T. Denn dieser ist als Schrotthändler bezüglich der optischen Beurteilung von Altmetall sachverständiger Zeuge. Sogar er hat unter Betonung seiner Erfahrung als Schrotthändler offen geschildert, dass er im Ansatz nicht daran gedacht habe, dass es sich um eine Bombe handeln könne. Er hatte mithin keinerlei Anhaltspunkte dafür, von einer solchen auszugehen. Auch die Zeugen N und T2 hatten aus ihrer jeweiligen Sicht keinen Grund dazu anzunehmen, dass es sich bei dem vermeintlichen „Wasserfass“ tatsächlich um eine Bombe handelte. Mithin steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass – sofern es sich bei dem von den Zeugen beobachteten Metallgegenstand überhaupt um die Sprengbombe gehandelt hat –, die Bombe als solche optisch nicht zu erkennen war. Auch für den Fall, dass es sich bei dem von den Zeugen wahrgenommenen Gegenstand gar nicht um die später explodierte Bombe gehandelt hat, vermag die Kammer aufgrund der Inaugenscheinnahme von Lichtbildern einer mit der hiesigen baugleichen Sprengbombe (Museumsstück aus Koblenz, Bl. ###-### GA) ein Verschulden des Beklagten auszuschließen. Die einer länglichen Tonne ähnelnde äußere Erscheinung, zumal wenn noch verrostet und Großteils von Bauschutt verdeckt, entspricht nicht der typischen und damit erkennbaren Bombenform. Folglich trifft den Beklagten keinerlei Verschulden, noch nicht einmal leichte Fahrlässigkeit, im Hinblick darauf, dass die Bombe tatsächlich vor der Verarbeitung des Bauschuttstückes, in welchem sie steckte, nicht erkannt worden ist.
55Ferner fehlt es vor dem Hintergrund der obigen auf den glaubhaften Zeugenaussagen beruhenden Überzeugung des Gerichts, dass die Bombe in dem Bauschutt optisch nicht zu erkennen war, an der Kausalität einer etwaigen Verkehrspflichtverletzung für die Eigentumsverletzung der Versicherungsnehmerin.
56Selbst wenn die gebotene sorgfältige Sichtkontrolle von dem Beklagten schuldhaft nicht veranlasst worden wäre, hätte sich dies nicht ausgewirkt, weil diese Sicherungsmaßnahme vorliegend kein positives Ergebnis gebracht hätte. Denn die Bombe war optisch als solche nicht zu erkennen. Dies auch unter Zugrundelegung eines erhöhten Kenntnismaßstabes bezüglich der optischen Beschaffenheit von Bomben, da der Zeuge T als sachverständiger Zeuge den als Alteisen erkannten Metallschrott in keiner Weise für verdächtig gehalten hat.
57cc.
58Vor dem Hintergrund des Vorstehenden scheidet auch ein Anspruch der Versicherungsnehmerin gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 308 StGB aus.
59II.
60Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
61Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
62Streitwert: 250.948,82 EUR
63Rechtsbehelfsbelehrung:
64Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, oder dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
65Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
66Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Bonn oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
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(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
Auf Grund privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln beruhender Ansprüche zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück kann nicht die Einstellung des Betriebs einer Anlage verlangt werden, deren Genehmigung unanfechtbar ist; es können nur Vorkehrungen verlangt werden, die die benachteiligenden Wirkungen ausschließen. Soweit solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Schadensersatz verlangt werden.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
Auf Grund privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln beruhender Ansprüche zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück kann nicht die Einstellung des Betriebs einer Anlage verlangt werden, deren Genehmigung unanfechtbar ist; es können nur Vorkehrungen verlangt werden, die die benachteiligenden Wirkungen ausschließen. Soweit solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Schadensersatz verlangt werden.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.