Oberlandesgericht Köln Urteil, 02. Juni 2016 - 21 U 20/15
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 05. November 2015 – 15 O 76/15 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
- Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Absatz 2 ZPO aufgrund entsprechender Anwendung des § 313 a ZPO abgesehen. -
1
Gründe
2I.
3Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sowie rechtzeitig begründete Berufung des Klägers vom 02. Dezember 2015 gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 05. November 2015 bleibt ohne Erfolg.
4Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen die Klage abgewiesen, da ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Absatz 1 und 3, 281 BGB nicht gegeben ist.
5Bei der Herstellergarantie handelt es sich um eine neben die Gewährleistungshaftung des Verkäufers tretende Garantiehaftung eines Dritten, die grundsätzlich möglich und gerade im Kraftfahrzeughandel von manchen, nicht notwendigerweise aber von allen Herstellern übernommen wird. Ist sie übernommen, gilt sie als freiwillige Erweiterung der gesetzlichen Haftung nur zu Lasten des sich Verpflichtenden, hier des Herstellers. Sie begründet eine unmittelbare Verpflichtung des Herstellers gegenüber dem Käufer und geht über einen bloßen Hinweis auf die Verkäufergarantie hinaus. Inhalt und Reichweite der neben und zusätzlich zum Kaufvertrag übernommenen Herstellergarantie können vom garantierenden Unternehmen grundsätzlich frei bestimmt werden. Sie kann sich deshalb auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränken, ohne andere Gewährleistungsrechte vorsehen zu müssen (BGH, Urteil vom 19. Juni 1997 - I ZR 46/95, DB 1997, 1868, juris: Tz. 19). Gleiches gilt für die Nichtgewährung eines Schadensersatzanspruches (OLG Köln, Beschluss vom 31. Juli 2012 – 7 U 36/12, juris: Tz. 5).
6Welchen Inhalt die hier vorliegende Garantieabrede hat, lässt sich nur durch Auslegung ermitteln (BGH, Urteil vom 24. Juni 1981 - VIII ZR 96/80, BB 1981, 1238-1239, juris: Tz. 19). Die Vertragsbedingungen sehen ausdrücklich vor, dass Schadensersatzansprüche wegen nicht oder nicht ordnungsgemäß im Rahmen der Garantie ausgeführter Nachbesserungen ausgeschlossen sind (GA Bl. 24). Dieser Ausschluss umfasst mithin nicht nur den Fall, dass neben der Nachbesserung kein Schadensersatz gewährt wird. Darüber hinaus schließt die Regelung auch für den Fall der Nichtgewährung der Nachbesserung die Geltendmachung eines deswegen eingetretenen Schadens – wie er vorliegend verlangt wird - aus. Damit sind sowohl Ansprüche auf Schadensersatz im Rahmen der Garantie aber auch solche wegen Nichtgewährung der Garantie umfasst.
7Mithin fällt der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf Zahlung der Reparaturkosten, der Versicherungsbeträge und der Kfz-Steuer sowie etwaiger Darlehnsraten zur Finanzierung der Reparaturkosten nicht unter die Garantie. Anders als vom Kläger gesehen, umfasste die Garantie von Anfang an nicht den vorliegenden Fall. Einer nachträglichen Einschränkung durch allgemeine Geschäftsbedingungen bedurfte es daher nicht.
8Diese Klausel verstößt nicht gegen die §§ 305 ff BGB. Wie der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 19. Juni 1997 (I ZR 46/95, DB 1997, 1868, juris: Tz. 19) ausgeführt hat, unterlag eine derartige Vereinbarung wegen der Freiwilligkeit der Leistung nicht den Beschränkungen des § 11 Nummer 10 AGBG. Soweit der Bundesgerichtshof in der Folge die in den Garantiebedingungen geregelten Garantie-Voraussetzungen einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unterworfen hat, gilt dies nur für den Fall der Garantieübernahme gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts (BGH, Versäumnisurteil vom 06. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, MDR 2011, 1034-1035, juris: Tz. 9). Der Kläger behauptet jedoch selbst nicht, dass für die Garantiegewährung ein zusätzliches Entgelt gezahlt worden sei.
9Letztlich wird der Kläger - anders als von ihm behauptet - durch die Regelung auch nicht rechtlos gestellt, da ihm die gerichtliche Geltendmachung des Nachbesserungsanspruches weiterhin offen gestanden hätte. Anderes hatte die Beklagte nie zugesagt, weshalb ihre Weigerung, den Garantiefall anzuerkennen, dem Kläger keine zusätzlichen Rechte verschaffen konnte.
10II.
11Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nummer 10, 711, 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht bedarf (§ 543 Absatz 2 ZPO). Soweit der Kläger auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 08. Juli 2009 - 4 U 85/08, OLGR Frankfurt 2009, 669-674, juris: Tz. 68) abstellt, war dort zunächst der Garantievertrag mit erweitertem Umfang zustande gekommen und konnte hiernach nicht mehr durch allgemeine Geschäftsbedingungen eingeschränkt werden. Dieser Fall liegt aber nicht vor. Bei der Entscheidung des OLG Thüringen vom 23. Mai 2011 – 9 U 100/10 (abrufbar z. B. unter autokaufrecht. Info/2011/05) ist nicht erkennbar, dass der dortige Vertragstext dem vorliegenden entsprach.
12Streitwert für das Berufungsverfahren: 12.144,04 €.
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des beizutreibenden Betrages.
1
T A T B E S T A N D:
2Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Nichterfüllung eines Garantieversprechens zum Kauf eines gebrauchten Pkw auf Schadensersatz in Anspruch.
3Der Kläger erwarb mit Vertrag vom 17.01.2013 von der Auto T GmbH in München, einer Mazda Vertragshändlerin, zu einem Kaufpreis von 21.000,00 EUR den gebrauchten PKW Mazda 3 MPS 2.3 MZR DISI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer #####, der erstmalig am 28.2.2012 zugelassen worden war. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gebrauchtwagenbestellung vom 17.1.2013, Anlage K1b zur Klageschrift (Bl. 6 d. GA.) Bezug genommen.
4Die Streithelferin als Herstellerin des PKW gewährte für den Pkw eine dreijährige Neuwagengarantie ab Fahrzeugauslieferung an den Erstbesitzer bzw. ab Erstzulassung, beschränkt auf eine maximale Kilometerlaufleistung von 100.000 km. Nach dieser garantiert der Hersteller die Freiheit des Neuwagens von Material- und Herstellungsfehlern bei Übergabe des Fahrzeugs durch den Vertragshändler. Bei Vorliegen eines solchen Fehlers verpflichtet sich der Hersteller nach seiner Wahl zur Instandsetzung oder zum Austausch fehlerhafter Teile. Zur Wahrung der Rechte aus der Garantie obliegt dem Käufer der richtige Betrieb und Unterhalt des Neuwagens, was insbesondere die Einhaltung der vorgeschriebenen Wartungsintervalle umfasst. Die Garantie enthält ferner eine Vielzahl von Ausschlussgründen, worunter auch die Überbeanspruchung, unsachgemäße Behandlung oder Teilnahme an Motorsportveranstaltung fallen. Abschließend heißt es in der Garantie:
5„Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen nicht oder nicht ordnungsgemäß im Rahmen der Garantie ausgeführter Nachbesserung ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für etwaige Schäden an Körper oder Gesundheit.“
6Für den Inhalt der Garantie im Einzelnen wird auf das Garantiezertifikat nebst Garantiebedingungen in Anlage K2 zur Klageschrift (Bl. 10 ff. d. GA.) verwiesen.
7Der Kläger bemerkte am 31.03.2014, dass sich der Pkw nicht mehr problemlos schalten ließ. Da nicht mehr alle Gänge eingelegt werden konnten, ließ der Kläger das Fahrzeug am 01.04.2014 zu einer Mazda-Vertragswerkstatt, der Autogalerie G GmbH, abschleppen. Dort wurden Schäden an der Kupplung, dem Schwungrad, den Synchroeinheiten sowie am Getriebe festgestellt, woraufhin die Autogalerie G GmbH einen Garantieantrag stellte. Nach endgültiger Ablehnung der Kostenübernahme durch die Beklagte ließ der Kläger das Fahrzeug durch die Mazda Vertragswerkstatt Auto S in Höhenkirchen reparieren.
8Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte, hilfsweise deren Streithelferin seien ihm nach grundloser Verweigerung der Garantieleistung zum Schadensersatz verpflichtet. Der Kläger bestreitet, den Pkw nicht ordnungsgemäß, insbesondere zu Rennzwecken, benutzt zu haben.
9Der Kläger beantragt zuletzt,
101. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.144,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.11.2014 zu zahlen;
112. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden, der aufgrund der Verweigerung der Garantieübernahme entstanden ist, zu ersetzen.
12Die Beklagte und deren Streithelfer beantragen,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte ist der Ansicht, die geltend gemachten Ersatzansprüche seien vorliegend ausgeschlossen, weil der Garantievertrag die Ansprüche des Käufers in zulässiger Weise auf Erfüllung beschränke. Zum Vorliegen eines Garantieausschlussgrundes behauptet die Beklagte, der Kläger habe das Fahrzeug durch Fahrten auf der Nordschleife des Nürburgrings genutzt.
15Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
16E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
17Die Klage ist nicht begründet.
18Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
19Ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten ergibt sich nicht aus der Herstellergarantie (§ 443 Abs. 1 BGB i.V.m. der Mazda Neuwagengarantie). Denn das Begehren des Klägers auf Zahlung von Schadensersatz ist nicht von der erteilten Garantie gedeckt. Vielmehr beschränkt sich das Garantieversprechen des Herstellers ausdrücklich auf kostenlose Nachbesserung eines vom Hersteller zu vertretenen Material- oder Herstellungsfehlers durch Reparatur oder durch Austausch eines defekten Teiles. Dies verlangt der Kläger mit dem zuletzt gestellten Klageantrag gerade nicht. Vielmehr macht der Kläger hiermit den Schaden geltend, der ihm durch die Nichterfüllung des Garantieversprechens eingetreten sei.
20Ein solcher Anspruch ergibt sich jedoch auch nicht aus den Regelungen des allgemeinen Schuldrechts über den Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB. Denn die genannten Regelungen sind aufgrund des Umfangs der Garantie bereits nicht anwendbar (vgl. i.E. Staudinger/Matusche-Beckmann (2013) BGB § 443; Rn. 33; BGB § 437 Rn. 96). Dies ergibt sich aus dem Inhalt der erteilten Garantie sowie dem Charakter der Garantie als freiwilliger Zusatzleistung des Herstellers (vgl. LG Köln v. 01.03.2012 - 27 O 341/11; OLG Köln v. 31.07.2012 - 7 U 36/12). Nach den Bestimmungen der Garantiebedingung umfasst die Garantie gerade nicht weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz wegen oder nicht ordnungsgemäß im Rahmen der Garantie ausgeführter Nachbesserung. Der Käufer wird nach dem Wortlaut im Hinblick auf die Geltendmachung des Garantieversprechens auf den Erfüllungsanspruch, die Reparatur, beschränkt.
21Eine solche Einschränkung des Garantieversprechens begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken und hält einer Überprüfung am Maßstab des § 307 Abs. 1, 2 BGB stand. Weil es sich bei der entsprechenden Bestimmung der Garantie zum Ausschluss des Schadensersatzes um eine Einschränkung des Garantieversprechens handelt, unterliegt die Klausel der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB (vgl. BGH v. 6.7.2011 - VIII ZR 293/10). Der Ausschluss von Schadensersatzansprüchen gefährdet die Erreichung des Vertragszwecks nicht und führt auch im Übrigen nicht zu einer dem Gebot von Treu und Glauben widersprechenden unangemessenen Benachteiligung des Käufers. Anders als die kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsrechte stellt das Garantieversprechen eine freiwillige Leistung des Herstellers dar. Dem Hersteller steht es deshalb frei, den Umfang des zugesagten Garantieanspruchs zu bestimmen. Wenn das Garantieversprechen auf einen primären Erfüllungsanspruch beschränkt ist, so würde die dennoch bestehende Möglichkeit des Käufers Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen zu können, faktisch zu einer Ausweitung der Haftung des Herstellers aus der Garantie führen. Anstelle eines Anspruchs auf kostenlose Nachbesserung durch einen Vertragshändler des Herstellers, könnte der Käufer bei Verweigerung der Garantieleistung gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB eine Vielzahl an Schadenspositionen geltend machen, die ihm durch das Ausbleiben der Nachbesserung entstanden sind. Gerade dies ist mit der Abgabe eines freiwilligen Garantieversprechens nicht bezweckt. Den Käufer bei Verweigerung der Nachbesserung auf die fortbestehende Erfüllungsforderung zu verweisen, stellt daher weder eine Gefährdung des Vertragszwecks, noch eine unangemessene Benachteiligung dar. Vielmehr war der Vertragszweck der Garantie von Anfang an auf genau diesen Erfüllungsanspruch beschränkt. Angesichts der im Übrigen unangetasteten gesetzlichen Möglichkeiten des Käufers seine gesetzlichen Mängelansprüche gegen den Verkäufer geltend zu machen, wird dieser hierdurch auch nicht unangemessen benachteiligt. Der Erfüllungsanspruch aus der Garantie stellt vielmehr ein Mehr an Rechten dar. Hinsichtlich des Umfangs dieser besonderen Gewährleistung muss sich der Käufer jedoch vorliegend auf die Vorgaben des Herstellers verweisen lassen.
22Ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Schäden folgt auch nicht aus §§ 433, 434, 437 Nr. 3 BGB. Hierfür fehlt es bereits an einem Kaufvertrag zwischen den Parteien. Diesen hat der Kläger nicht mit der Beklagten, sondern vielmehr mit der Auto T GmbH geschlossen.
23Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
24Streitwert: 12.144,04 EUR
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.