Oberlandesgericht Köln Urteil, 07. Apr. 2014 - 2 X (Not) 6/13

Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
5. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d :
2Der am 00.01.1943 geborene Kläger wurde am 16.12.1971 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 03.03.1982 wurde er für den Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf zum Notar bestellt.
3Mit bestandskräftiger Disziplinarverfügung vom 24.07.2007 verhängte der Präsident des Landgerichts Duisburg gegen den Kläger eine Geldbuße von 1.000,00 € wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Dokumentationspflichten nach § 54a Abs. 5 und Abs. 6 BeurkG in 16 Fällen, fahrlässigen Verstoßes gegen § 54a Abs. 2 Nr. 2 BeurkG in zwei Fällen, fahrlässigen Treuhandverstoßes in zwei Fällen und fahrlässigen Verstoßes gegen die Vorschrift des § 10 Abs. 2 DONot über die ordnungsgemäße Buchführung in einem Fall.
4Weiter verhängte der Präsident des Landgerichts Duisburg gegen den Kläger mit bestandskräftiger Disziplinarverfügung vom 03.11.2008 (Bl. 97 ff.) eine Geldbuße von 200,00 € wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die Neutralitätspflicht aus § 14 Abs. 1 S. 2 BNotO und gegen das Mitwirkungsverbot nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 BeurkG.
5Mit Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Duisburg vom 06.04.2011 wurde gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Amtsenthebung eingeleitet. Nach dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen vom 14.12.2012 sah es der Präsident des Landgerichts Duisburg als erwiesen an, dass der Kläger im Zusammenhang mit einer Kettenveräußerung von in Oberhausen gelegenen Eigentumswohnungen
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1. in sechs Fällen durch Beurkundung unerlaubter und unredlicher Rechtsgeschäfte vorsätzlich gegen § 14 Abs. 2 BNotO verstoßen,
- 8
2. in sechs Fällen vorsätzlich entgegen § 54d BeurkG Auszahlungen vorgenommen,
- 9
3. in einem Fall vorsätzlich entgegen § 14 Abs. 3 BNotO falsche Auskünfte erteilt,
- 10
4. in sechs Fällen vorsätzlich entgegen § 54b Abs. 3 Nr. 8 BeurkG Auszahlungen zu Gunsten seines Geschäftskontos vorgenommen,
- 11
5. in fünf Fällen vorsätzlich gegen Verwahrungsanweisungen verstoßen,
- 12
6. in sechs Fällen grob fahrlässig entgegen § 17 BeurkG die Letzterwerber über die Bedeutung ihrer Vertragserklärungen unzureichend aufgeklärt und über die mit dem Kauf verbundenen Risiken nicht ausreichend belehrt,
- 13
7. in sechs Fällen vorsätzlich gegen § 27 Abs. 4 DONot nicht gegenüber allen Beteiligten über die Massen abgerechnet habe.
Weiter habe der Kläger unabhängig hiervon
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8. in zwei Fällen vorsätzlich gegen § 54b Abs. 3 S. 8 BeurkG verstoßen,
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9. in zwei Fällen vorsätzlich an Urkundsgeschäften mitgewirkt, mit denen erkennbar unlautere oder unredliche Zwecke verfolgt wurden, und damit gegen § 14 Abs. 2 BNotO verstoßen,
- 18
10. in fünf Fällen vorsätzlich, in fünf Fällen grob fahrlässig und in fünf weiteren Fällen fahrlässig Treuhandauflagen missachtet,
- 19
11. in vier Fällen vorsätzlich gegen Verwahrungsanweisungen verstoßen,
- 20
12. vorsätzlich und nachhaltig gegen § 22 Abs. 2 DONot verstoßen,
- 21
13. in sieben Fällen vorsätzlich gegen § 54a Abs. 2 Nr. 2 BeurkG verstoßen,
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14. in zehn Fällen fahrlässig gegen § 54a Abs. 5, 6 BeurkG verstoßen,
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15. in 14 Fällen vorsätzlich entgegen § 27 Abs. 4 DONot nicht oder nicht gegenüber allen Auftraggebern über die Masse abgerechnet,
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16. in sechs Fällen fahrlässig gegen § 54a Abs. 2 Nr. 2 BeurkG verstoßen,
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17. in fünf Fällen fahrlässig gegen § 54a Abs. 2 Nr. 1 BeurkG verstoßen,
- 26
18. in einem Fall fahrlässig gegen § 54a Abs. 6, 3 BeurkG verstoßen sowie
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19. in einem Fall vorsätzlich gegen §§ 17 Abs. 1, 2 und 18 BeurkG sowie gegen seine Betreuungspflichten gemäß §§ 14 Absatz ein S. 2 und 24 BnotO
verstoßen.
29Das Disziplinarverfahren wurde mit Verfügung vom 18.02.2013 eingestellt, nachdem der Kläger wegen Erreichens der Altersgrenze mit Ablauf des 31.01.2013 aus dem Notaramt ausgeschieden war und damit nicht mehr der Disziplinargewalt des Präsidenten des Landgerichts Duisburg unterstand.
30Bereits mit Schreiben vom 19.12.2012 hat der Kläger im Hinblick auf sein bevorstehendes altersbedingtes Ausscheiden aus dem Amt des Notars beim Präsidenten des Landgerichts Duisburg beantragt, ihm die Weiterführung der Amtsbezeichnung „Notar“ mit dem Zusatz „a.D.“ zu gestatten.
31Nachdem die S Notarkammer mit Schreiben vom 24.01.2013 und der Präsident des Landgerichts Duisburg mit Schreiben vom 04.02.2013 jeweils angeregt haben, den Antrag mit Rücksicht auf das zuletzt geführte Disziplinarverfahren zurückzuweisen, hat der Kläger mit Schreiben vom 06.03.2013 erklärt, er halte seinen Antrag aufrecht. Einwendungen hat der Kläger allein gegenüber den Vorwürfen, in sechs Fällen vorsätzlich gegen §§ 14 Abs. 2 BNotO, 54d BeurkG verstoßen zu haben, erhoben, indem er gerügt hat, der Präsident des Landgerichts Duisburg habe nicht objektiv ermittelt und zu seinen Gunsten sprechende Tatsachen ignoriert. Es sei unberücksichtigt gelassen worden, dass das Landgericht Duisburg die Klage in einem Prozess, in dem er durch den Insolvenzverwalter des Erwerbers L auf Zahlung von Schadenersatz wegen Verstoßes gegen §§ 14 Abs. 2 BNotO, 54d BeurkG in Anspruch genommen worden sei, mit Urteil vom 09.07.2012 (3 O 488/10) abgewiesen und dass das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 09.01.2013 (18 U 112/12) den Antrag des Insolvenzverwalters auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zurückgewiesen habe. Die S Notarkammer hat diesem Vortrag mit Schreiben vom 26.04.2013 entgegengehalten, dass dem Notar in erster Linie vorzuwerfen sei, er habe in den Kettenkaufvertragskonstellationen zwischen der E GmbH & Co. KG, der J GmbH und sechs Enderwerbern seine Mitwirkung am Vollzug der Endkaufverträge nicht verweigert, nachdem ihm erkennbar gewesen sei, dass er Scheingeschäfte beurkundet habe, da die Beteiligten eine andere als die beurkundete Kostenregelung vereinbart hätten, und mit den beurkundeten Verträgen unredliche Zwecke verfolgten, da die Verschleierung der wahren Kostentragung dazu diene, bei den finanzierenden Banken höhere Darlehen zu erschleichen. Dieser Gesichtspunkt der unrichtigen Kostentragungsregelung sei aber überhaupt nicht Gegenstand der vom Notar angeführten Gerichtsverfahren gewesen und habe auch vom Gericht aufgrund des im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatzes nicht von Amts wegen berücksichtigt werden können. Dem hielt der Kläger mit Schreiben vom 06.05.2013 entgegen, dass die Ansicht der S Notarkammer nicht aufrechterhalten werden könne, nachdem zwei Zivilverfahren zu seinen Gunsten entschieden worden seien und insbesondere der zuständige Senat des Oberlandesgerichts bestätigt habe, er habe im Zusammenhang mit dem An- und Weiterverkauf der Eigentumswohnungen in Oberhausen nicht gegen § 14 Abs. 2 BNotO verstoßen. Soweit auf den Gesichtspunkt der „unrichtigen“ Kostentragungsregelung abgestellt werde, der natürlich nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gewesen sei, widerlege die schriftliche Aussage des Herrn X vom 28.04.2011 die Annahme, die Parteien hätten von Anfang an eine andere als die beurkundete Kostentragungsregelung vereinbart. Er habe immer nur gefragt, ob die Kaufpreisfinanzierung stehe, nie aber nach Einzelheiten der Finanzierung gefragt.
32Mit Bescheid vom 09.09.2013 hat die Beklagte den Antrag des Klägers, ihm gemäß § 52 Abs. 2 S. 2 BNotO die Amtsbezeichnung „Notar“ mit dem Zusatz „außer Dienst (a.D.)“ weiterführen zu dürfen, zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass der Kläger während seiner Tätigkeit als Notar mehrfach wegen Verstößen gegen die ihm obliegenden Amtspflichten auffällig geworden sei. Neben den Verfehlungen, die Gegenstand der beiden bestandskräftigen Disziplinarverfügungen des Präsidenten des Landgerichts Duisburg vom 24.07.2007 und 03.11.2008 waren, seien dem Kläger nach den Feststellungen des Präsidenten des Landgerichts Duisburg in dem mit Verfügung vom 06.04.2011 eingeleiteten Disziplinarverfahren – unter Ausklammerung der Vorwürfe Nr. 1 und 2, Nr. 9, Fall 1, und Fall 12 aus dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen vom 14.12.2012 – als schuldhafte Amtspflichtverstöße zu Last zu legen:
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1. zwei vorsätzliche Verstöße gegen § 54b Abs. 3 S. 8 BeurkG,
- 35
2. ein vorsätzlicher Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot nach § 14 Abs. 2 BNotO,
- 36
3. fünf vorsätzliche, fünf grobfahrlässige und fünf fahrlässige Verstöße gegen Treuhandauflagen,
- 37
4. vier vorsätzliche Verstöße gegen Verwahrungsanweisungen,
- 38
5. sieben vorsätzliche Verstöße gegen § 54a Abs. 2 Nr. 2 BeurkG,
- 39
6. zehn fahrlässige Verstöße gegen § 54a Abs. 5, Abs. 6 BeurkG,
- 40
7. 14 vorsätzliche Verstöße gegen § 27 Abs. 4 DONot,
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8. sechs fahrlässige Verstöße gegen § 54a Abs. 2 Nr. 2 BeurkG,
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9. fünf fahrlässige Verstöße gegen § 54a Abs. 2 Nr. 1 BeurkG,
- 43
10. fahrlässiger Verstoß gegen § 54a Abs. 6, Abs. 3 BeurkG,
- 44
11. vorsätzlicher Verstoß gegen §§ 17 Abs. 1, Abs. 2; 18 BeurkG sowie gegen Betreuungspflichten aus §§ 14 Abs. 1 S. 2 und 24 BNotO,
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12. vorsätzlicher Verstoß gegen § 14 Abs. 3 BNotO; sechs vorsätzliche Verstöße gegen § 54b Abs. 3 S. 8 BeurkG; fünf vorsätzliche Verstöße gegen Verwahrungsanweisungen; sechs grobfahrlässige Verstöße gegen § 17 BeurkG und schließlich sechs vorsätzliche Verstöße gegen § 27 Abs. 4 DONot.
Durch diese Amtspflichtverstöße habe der Kläger seine Dienstpflichten in grob unredlicher Weise verletzt und dadurch das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert, so dass ihm die Führung der Bezeichnung „Notar a.D.“ nicht gestattet werden könne. In der Gesamtschau der zu berücksichtigen Vorwürfe wiege schwer, dass die Verfehlungen zahlreich seien und hinsichtlich der Verstöße gegen Treuhandauflagen mehrfache Wiederholungstaten darstellten. Auch hieran zeige sich eine fehlende Verlässlichkeit. Da die zu berücksichtigenden Amtspflichtverstöße zudem verschiedene (Kern)Bereiche der notariellen Tätigkeit beträfen, sei das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit der notariellen Amtsausübung des Klägers jedenfalls schwer erschüttert. Schon die geahndeten Verfehlungen aus der Disziplinarverfügung vom 24.07.2007 stellten ernste und gravierende Amtspflichtverletzungen in mehreren unterschiedlichen Pflichtbereichen des Notaramtes dar, die die Dienstpflichten eines Notars in grob unredlicher Weise verletzen und dadurch das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttern würden. Unter Berücksichtigung der vorsätzlichen Verfehlung aus der Disziplinarverfügung vom 03.11.2008 ergebe sich aus dem nahen zeitlichen Zusammenhang, dass die erste Disziplinarverfügung offenbar nicht ausreichend geeignet gewesen sei, um den Kläger zu einem regelkonform Verhalten zu veranlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 09.09.2013 verwiesen.
47Nach Zustellung am 13.09.2013 hat der Kläger mit einem am 04.10.2013 beim Oberlandesgericht Köln eingegangenen Schriftsatz vom 01.10.2013 Klage erhoben, mit der er sein Begehren, die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung „Notar“ dem Zusatz „außer Dienst (a.D.)“ erteilt zu bekommen, weiterverfolgt.
48Der Kläger ist der Ansicht, dass seinem Antrag bei richtiger Ausübung des Ermessens durch die Beklagte hätte stattgegeben werden müssen. Die beiden Disziplinarverfügungen vom 24.07.2007 und 03.11.2008 dürften hierbei wegen des aus § 96 BNotO i.V.m. § 16 BDG herzuleitenden Verwertungsverbotes nicht berücksichtigt werden. Da das Disziplinarverfahren, das die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 95a BNotO unterbreche, erst mit Verfügung vom 06.04.2011 eingeleitet worden sei, seien alle angeblichen Dienstvergehen vor dem 06.04.2006 bereits verjährt gewesen und hätten ebenfalls nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Vorwürfe aus dem Bescheid vom 09.09.2013 zu 3) a, c, d, h und j, zu 8) d, e und f, zu 9) a, b und c, zu 10) und zur 12) a seien in der Sache unbegründet. Die Vorwürfe zu 3) g, m und n, zu 4) d, zu 5 a, b, c, d und e, zu 6), zu 7), zu 8) a bis c, und zu 12) d und e stellten keine Amtspflichtverletzungen dar. Der Vorwurf zu 2) sei ohne ausreichende Ermittlung und Beweiserhebung berücksichtigt worden und auch die Vorwürfe zu 3) i, zu 4) b und c, zu 5) f und g sowie zu 12) c seien unzutreffend bewertet worden. Zutreffend und im Wesentlichen begründet seien demgegenüber die Vorwürfe zu 11) und zu 12) b. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 01.10.2013 verwiesen.
49Der Kläger beantragt,
50die Beklagte zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung „Notar“ mit dem Zusatz „außer Dienst (a.D.)“ zu erteilen.
51Die Beklagte beantragt,
52die Klage abzuweisen.
53Sie ist der Ansicht, dass hinsichtlich der beiden Disziplinarverfügungen vom 24.07.2007 und 03.11.2008 kein Verwertungsverbot bestehe, da § 96 BNotO nur insoweit auf die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes verweise, soweit in der Bundesnotarordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. In § 110a Abs. 1 S. 1 BNotO sei jedoch eine eigenständige Tilgungsfrist für Disziplinareintragungen von zehn Jahren geregelt, die hinsichtlich keiner der im Bescheid vom 09.09.2013 genannten Disziplinarvergehen abgelaufen sei. Bereits die bestandskräftig feststehenden Vorwürfe aus den Disziplinarverfügungen vom 24.07.2007 und 03.11.2008 würden entsprechend den Ausführungen im Bescheid vom 09.09.2013 ausreichen, den Antrag des Klägers zurückzuweisen. Weiter könne nicht davon ausgegangen werden, dass einige Vorwürfe bereits verjährt seien. Zum einen sei bereits zweifelhaft, ob § 95a BNotO dazu führen könne, dass Verstöße im Rahmen der Entscheidung nach § 52 BNotO keine Berücksichtigung finden dürfen, da § 95a Abs. 1 S. 2 BNotO lediglich vorsehe, dass „eine Verfolgung nicht mehr zulässig“ sei. Eine Entscheidung nach § 52 BNotO stelle aber keine „Verfolgung“ in diesem Sinne dar. Selbst wenn man § 95a BNotO für anwendbar hielte, liege aber gleichwohl kein Verfolgungshindernis vor, da bei der Berechnung der Verjährungsfrist der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens zu beachten sei. Die Verjährungsfrist beginne mithin nach jeder einzelnen Handlung hinsichtlich des Gesamtverhaltens neu zu laufen, so dass zum Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens keiner der vom Kläger genannten Verstöße verjährt gewesen sei. Hinsichtlich der Vorwürfe aus dem mit Verfügung vom 06.04.2011 eingeleitet Disziplinarverfahren sei zunächst drauf hinzuweisen, dass das Verfahren nach § 52 Abs. 2 BNotO nicht dazu diene, die gegen den Kläger ursprünglich erhobenen Vorwürfe nunmehr im Einzelnen zu klären und damit das förmliche Disziplinarverfahren in anderem Gewande weiterzuführen. Nachdem der Kläger im Rahmen der Anhörung zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen durch den Präsidenten des Landgerichts Duisburg vom 14.12.2012 nur zu bestimmten Vorwürfen Stellung genommen habe, habe sie diese Stellungnahmen berücksichtigt und ihrer Entscheidung nur diejenigen Vorwürfe zugrundegelegt, die sie nach Aktenlage für plausibel halten durfte. Die nunmehrigen Einwendungen des Klägers gegen die im Bescheid vom 09.09.2013 berücksichtigten Vorwürfe seien, soweit sie neu seien, verspätet. Unabhängig davon seien die Vorwürfe zu 1) a, zu 8) a, zu 11) und zu 12) c (mit Ausnahme des Vorganges L2 und T) unstreitig und die Vorwürfe zu 1) b, zu 3) b, e, f, k, l, und o, zu 4) a und zu 8) b und c nur mit dem nicht durchgreifenden Einwand der Verjährung angegriffen worden. Hinsichtlich der weiteren Stellungnahme der Beklagten zu den vom Kläger konkret angegriffenen Vorwürfen wird auf die Klageerwiderungsschrift vom 11.11.2013 verwiesen.
54Die bei der Beklagten unter dem Az. I F 523 geführte Personalakte des Klägers nebst den dazu gehörenden Teilakten sowie die beiden Disziplinarverfügungen vom 24.07.2007 und 03.11.2008 lag vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
55Entscheidungsgründe
56I.
57Die gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 S. 1 BNotO statthafte Verpflichtungsklage des Klägers ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden.
58In der Sache kann die Klage jedoch keinen Erfolg haben, da die Beklagte dem Kläger das Recht zur Weiterführung seiner Amtsbezeichnung „Notar“ mit dem Zusatz „a.D.“ zu Recht verweigert hat. Aufgrund dessen kann dahingestellt bleiben, inwieweit der vom Kläger gestellte Antrag als zu weit gehend eingestuft werden müsste, da er – mangels Anhaltspunkten für eine Ermessensreduzierung auf null – allenfalls einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung haben könnte.
59Mit dem wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 48a BNotO) bedingten Ausscheiden des Klägers aus seinem Notaramt mit Ablauf des 31.01.2013 ist dessen Befugnis, die Bezeichnung „Notar“ auch mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz zu führen, gemäß § 52 Abs. 1 BNotO erloschen. Zwar wird die Landesjustizverwaltung durch § 52 Abs. 2 S. 2 BNotO ermächtigt, einem bisherigen Anwaltsnotar unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis zu erteilen, die Amtsbezeichnung „Notar“ mit dem Zusatz „außer Dienst (a.D.)“ weiterzuführen. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen liegen aber nicht vor, so dass die von Seiten der Beklagten mit Bescheid vom 09.09.2013 getroffene Ermessensentscheidung, den Antrag des Klägers vom 19.12.2012 auf Weiterführung seiner bisherigen Amtsbezeichnung „Notar“ mit dem Zusatz „a.D.“ zurückzuweisen, nicht zu beanstanden ist.
60Zutreffend ist die Beklagte bei ihrer Entscheidung von der vom Senat geteilten gefestigten Rechtsprechung des BGH (Beschlüsse vom 10.08.1987 – NotZ 6/87 – DNotZ 1988, 259 f.; vom 09.05.1988 – NotZ 9/87 – DNotZ 1989, 316, 317 f.; vom 23.07.2007 – NotZ 56/06 – ZNotP 2007, 428, 429, Rn. 7, und vom 18.11.2009 – NotZ 2/09 – ZNotP 2010, 72, 74, Rn. 24) ausgegangen, wonach die Justizverwaltung einem Notar die Weiterführung der Amtsbezeichnung nur verweigern darf, wenn besondere Gründe die Ausübung des Ermessens in diese Richtung rechtfertigen. Das Recht, den Titel „Notar a.D.“ zu führen, kann einem früheren Notar nur dann versagt werden, wenn er seine Dienstpflichten „in grob unredlicher Weise“ verletzt und dadurch das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtspflichten „schwer erschüttert“ hat. Leichte und mittlere Disziplinarverstöße genügen insoweit nicht (BGH, Beschluss vom 18.11.2009 – NotZ 2/09 – ZNotP 2010, 72, 74, Rn. 24). Hierbei ist es nicht erforderlich, dass diese Verfehlungen ohne das Ausscheiden des Notars zu dessen Entfernung aus dem Amt geführt hätten (BGH, Beschluss vom 23.07.2007 – NotZ 56/06 – ZNotP 2007, 428, 429, Rn. 6). Weiter hat die Beklagte zu Recht auch die Amtspflichtverletzungen berücksichtigt, die Gegenstand der mit Geldbußen geahndeten Disziplinarverfügungen vom 24.07.2007 und 03.11.2008 waren, obwohl diese nur zu einer weniger gewichtigen disziplinarrechtlichen Ahndung geführt haben (BGH, Beschluss vom 23.07.2007 – NotZ 56/06 – ZNotP 2007, 428, 429, Rn. 109), und die gewonnenen Erkenntnisse aus dem mit Verfügung vom 06.04.2011 eingeleiteten weiteren Disziplinarverfahren verwertet, welches nach dem altersbedingten Ausscheiden des Klägers aus dem Notaramt mit Verfügung vom 18.02.2013 eingestellt worden ist. Das Verfahren nach § 52 Abs. 2 BNotO dient nicht dazu, die gegen den Kläger ursprünglich erhobenen Vorwürfe nunmehr im Einzelnen zu klären und damit das förmliche Disziplinarverfahren in anderem Gewand nachzuholen (BGH, Beschluss vom 23.07.2007 – NotZ 56/06 – ZNotP 2007, 428, 429, Rn. 9). Da es in diesem Verfahren weder um die straf- noch um die disziplinarrechtliche Ahndung der vorgeworfenen Verstöße, sondern allein darum geht, ob der Kläger durch sein Verhalten das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung so schwer erschüttert hat, dass es die Beklagte als angemessen ansehen durfte, ihm die Erlaubnis nach § 52 Abs. 2 S. 2 BNotO zu versagen, gilt zu Gunsten des Klägers auch keine Unschuldsvermutung (BGH, a. a. O.).
611. Entgegen der Ansicht des Klägers steht einer Berücksichtigung der beiden Disziplinarverfügungen vom 24.07.2007 und 03.11.2008 kein aus den §§ 96 BnotO, § 16 Abs. 1 BDG herzuleitendes Verwertungsverbot entgegen. Zum einen stellt § 16 Abs. 1 BDG ein Verwertungsverbot ausschließlich für weitere Disziplinarmaßnahmen oder sonstige Personalmaßnahmen auf, zu denen das Verfahren nach § 52 Abs. 2 BNotO aber gerade nicht gehört. Zum anderen hat bereits die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass § 110a BNotO eine Spezialregelung für die Tilgungsfrist für Disziplinareintragungen beinhaltet, die der Anwendbarkeit der allgemeinen Verweisungsnorm des § 96 Abs. 1 BNotO entgegensteht. Die nach § 110a Abs. 1 S. 1 BNotO maßgebliche Frist von zehn Jahren ist jedoch hinsichtlich der bestandskräftig festgestellten Vorwürfe aus den beiden Disziplinarverfügungen vom 24.07.2007 und 03.11.2008 nicht überschritten. Die in der Disziplinarverfügung vom 24.07.2007 festgestellten Dienstverfehlungen des Klägers als Notar in Form eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Dokumentationspflichten nach § 54a Abs. 5 und Abs. 6 BeurkG in 16 Fällen, eines fahrlässigen Verstoß gegen § 54a Abs. 2 Nr. 2 BeurkG in zwei Fällen, eines fahrlässigen Treuhandverstoß in zwei Fällen und eines fahrlässigen Verstoß gegen die Vorschrift des § 10 Abs. 2 die DONot über die ordnungsgemäße Buchführung in einem Fall fallen daher ebenso ins Gewicht wie der vorsätzliche Verstoß gegen die Neutralitätspflicht aus § 14 Abs. 1 S. 2 BNotO und gegen das Mitwirkungsverbot nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 BeurkG aus der Disziplinarverfügung vom 03.11.2008. Wegen der näheren Einzelheiten dieser Dienstpflichtverletzungen wird auf die beiden Disziplinarverfügungen vom 24.07.2007 und 03.11.2008 verwiesen.
622. Als weitere Dienstverfehlungen aus dem mit Verfügung vom 06.04.2011 eingeleiteten Disziplinarverfahren sind zunächst die insgesamt 20 Verstöße zu berücksichtigen, die der Kläger selbst eingeräumt bzw. in der Sache nicht angegriffen hat. Dies sind aus dem Bescheid vom 09.09.2013 die Fälle Ziffer 1) a), Ziffer 3) f), Ziffer 8) a), Ziffer 11) a) und b) und Ziffer 12 b) bis d) außer Ziffer 12) c) betr. die Fälle L2 und T.
63- 64
a. Zum Fall Ziffer 1) b) hat der Kläger den Vorwurf, bei der Masse 51/06 am 05.12.2007 vorsätzlich einen Betrag in Höhe von 4.116,45 € auf sein Geschäftskonto überwiesen zu haben, ohne zuvor eine notarielle Kostenrechnung erteilt und diese Rechnung dem Kostenschuldner zugeleitet zu haben, eingeräumt, so dass von einem vorsätzlichen Verstoß gegen § 54b Abs. 3 S. 8 BeurkG auszugehen ist.
- 66
b. Zum Fall Ziffer 3) f) hat der Kläger den Vorwurf, bei der Masse 62/06 wegen Nichtbeachtung der Hinweise der Bundesnotarkammer aus dem Jahre 1999 und der Rechtsprechung des BGH grob fahrlässig gegen die Treuhandauflage der Finanzierungsgläubigerin der Letzterwerber, wonach es erst dann zur Auszahlung kommen sollte, wenn die ranggerechte Eintragung im Grundbuch gesichert sei, verstoßen zu haben, indem er bereits am 19.12.2006, als der die Eintragung bewilligende Zwischenerwerber selbst noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war, die Auszahlung vorgenommen, aber erst am 16.04.2007 die Eintragung der Grundschuld beantragt hat, so dass eine ranggerechte Eintragung noch nicht sichergestellt war, nicht angegriffen, so dass von einem grob fahrlässigen Verstoß gegen Treuhandauflagen auszugehen ist.
- 68
c. Zum Fall Ziffer 8) a) hat der Kläger das Fehlen einer Zinsregelung in der Verwahrungsanweisung bei der Masse 35/07 eingeräumt, so dass von einem fahrlässigen Verstoß gegen § 54a Abs. 2 Nr. 2 BeurkG auszugehen ist.
- 70
d. Zum Fall Ziffer 11) a) und b) hat der Kläger den Vorwurf, im Zusammenhang mit der Kaufvertragsbeurkundung (Urk.-Nr. xxx/09) und der Grundpfandrechtsbestellung (Urk.-Nr. xx/09) vom 16.04.2009 gegen seine Pflicht zur Willenserforschung und ausreichenden Belehrung verstoßen zu haben, da der von ihm beurkundete Vertrag nicht den Vorgaben der Grundstückseigentümerin hinsichtlich der mitgeteilten Belastungsgrenze entsprach, und zudem gegen Betreuungspflichten gegenüber den Beteiligten verstoßen zu haben, indem er auf die zahlreichen Schreiben, mit denen er auf die Mängel seiner Urkunden aufmerksam gemacht worden war, und Hinweise des Vormundschaftsgerichts und Rückrufbitten anderer Beteiligter nur unzureichend reagiert hat, eingeräumt, so dass von einem vorsätzlichen Verstoß gegen §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 BeurkG sowie gegen Betreuungspflichten aus §§ 14 Abs. 1 S. 2 und 24 BnotO auszugehen ist.
- 72
e. Die Vorwürfe zu Ziffer 12) stehen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Eigentumswohnungen im Mehrfamilienhaus N Straße 235-237 in P die Letzterwerber L (Kaufvertrag vom 23.10.2007, Urk.-Nr. xxx/07), T2 (Kaufvertrag vom 26.10.2007, Urk.-Nr. xxx/07), L3 (Kaufvertrag vom 16.11.2007, Urk.-Nr. xxx/07), K (Kaufvertrag vom 08.11.2007, Urk.-Nr. xxx/07), L2 (Kaufvertrag vom 28.05.2008, Urk.-Nr. xxx/08) und T (Kaufvertrag vom 19.06.2008, Urk.-Nr. xxx/08).
- 74
aa. Zum Fall Ziffer 12) b) hat der Kläger den Vorwurf, in sechs Fällen vorsätzlich gegen § 54b Abs. 3 S. 8 BeurkG verstoßen zu haben, in dem Verfügungen zu Gunsten von Privat- oder Geschäftskonten des Notars ohne hierfür erteilte und dem Kostenschuldner zugegangene notarielle Kostenrechnung ausgeführt worden sind, hinsichtlich der Weiterverkäufe an die Letzterwerber L, T2, L3, K, L2 und T selbst als zutreffend bezeichnet, so dass sich weitere Ausführungen insoweit erübrigen. Wegen der näheren Einzelheiten wird insoweit auf den Bescheid vom 09.09.2013 zur Ziffer 12) b) aa) bis ff) verwiesen. Hieraus ergeben sich sechs vorsätzliche Verstöße gegen § 54b Abs. 3 S. 8 BeurkG.
- 76
ab. Zum Fall Ziffer 12) c) hat der Kläger den Vorwurf, in den Fällen der Letzterwerber T2, L3 und K gegen die Verwahrungsanweisungen verstoßen zu haben, da zum Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlungen die jeweils erforderlichen städtebaulichen Genehmigungen im Sinne von § 144 Abs. 2 BauGB noch nicht vorlagen, eingeräumt, so dass von drei vorsätzlichen Verstößen gegen Verwahrungsanweisungen auszugehen ist.
- 78
ac. Zum Fall Ziffer 12) d) hat der Kläger den Vorwurf, die sechs Letzterwerber L, T2, L3, K, L2 und T entgegen § 17 BeurkG nur unzureichend über die Bedeutung der von ihnen abgegebenen Erklärungen belehrt zu haben, indem nicht verdeutlicht worden sei, wie risikobehaftet der Erwerb von der Zwischenerwerberin gewesen sei, bei dem die Letzterwerber ungesichert vorleisteten, weil die Zwischenerwerberin nicht in der Lage war, eine Sicherheit für den zu hinterlegenden Kaufpreis zu bieten, die Bewilligung der Vormerkung wegen des Verstoßes gegen das Identitätsgebot unwirksam war und die Verkäuferin sich nur zur Eigentumsverschaffung gegenüber der Zwischenerwerberin, nicht aber gegenüber den Letzterwerbern verpflichtete, mit konkreten einlassungsfähigen Einwendungen nicht angegriffen. Inwieweit die von ihm angegebene Literaturstelle dazu, welche Belehrungen bei einem ABC-Vertrag erforderlich und üblich seien, dem erhobenen Vorwurf entgegenstehen soll, ist für den Senat nicht ersichtlich. In der Klageerwiderung hat die Beklagte zutreffend und auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt darauf hingewiesen, dass auch eine den vom Kläger in der Klage aufgeführten Formulierungen entsprechende Belehrung in den beurkundeten Kaufverträgen nicht enthalten ist. Aus diesem Grund ist insoweit von sechs grobfahrlässigen Verstößen gegen § 17 BeurkG auszugehen ist.
3. Weiter sind dem Kläger im Rahmen der Prüfung, inwieweit er seine Dienstpflichten in grob unredlicher Weise verletzt und hierdurch das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtspflichten schwer erschüttert hat, die zwölf Dienstverfehlungen anzulasten, die er allein mit dem Einwand der Verjährung angegriffen hat. Auf die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 95a BNotO kann sich der Kläger hinsichtlich der Vorwürfe, die Gegenstand des mit Verfügung vom 06.04.2011 eingeleiteten Disziplinarverfahrens sind, unabhängig davon nicht berufen, dass § 95a Abs. 1 BNotO lediglich die Verfolgung eines Dienstvergehens, um die es im Verfahren nach § 52 Abs. 2 BNotO gerade nicht geht, für nicht mehr zulässig erklärt. Zutreffend hat bereits die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens zu beachten ist, was zur Folge hat, dass bei einer Mehrheit von Pflichtverletzungen, die disziplinarrechtlich eine Einheit bilden, die Verjährungsfrist erst mit der Beendigung der letzten Pflichtverletzung beginnt. Dies hat zur Folge, dass die Verjährungsfrist für das gesamte Dienstvergehen mit jeder weiteren Pflichtverletzung neu zu laufen beginnt (Schippel/Bracher/Herrmann, Bundesnotarordnung, 9. Auflage, § 95a, Rn. 3; Eylmann/Vaasen/Lohmann, Bundesnotarordnung - Beurkundungsgesetz, 3. Auflage, § 95a BNotO, Rn. 7; Arndt/ Lerch/Sandkühler, Bundesnotarordnung, 6. Auflage, § 95a, Rn. 9). Dies betrifft die Fälle Ziffer 1) b), Ziffer 3) b), e),) k), l) und o), 4) a) sowie 8) b) und c) aus dem angefochtenen Bescheid vom 09.09.2013.
80a. Zum Fall Ziffer 1) b) hat der Kläger den Vorwurf, bei der Masse 5/05 am 27.03.2006 im Rahmen der Auflösung des Anderkontos den Restbetrag in Höhe von 225,26 € vorsätzlich auf sein Geschäftskonto gebucht zu haben, ohne zuvor eine notarielle Kostenrechnung erteilt und diese Rechnung dem Kostenschuldner zugeleitet zu haben, nicht angegriffen, so dass von einem vorsätzlichen Verstoß gegen § 54b Abs. 3 S. 8 BeurkG auszugehen ist.
81b. Zum Fall Ziffer 3) b) hat der Kläger den Vorwurf, bei der Masse 61/07 entgegen der Treuhandauflage über den Kaufpreis verfügt zu haben, obwohl zu diesem Zeitpunkt weder die ranggerechte Eintragung aufgrund der eingetragenen vorrangigen Sicherungshypotheken über 151.167,12 €, noch die Eintragung der Grundschuld selbst wegen der fehlenden Eintragung des Verkäufers als Eigentümer sichergestellt war, ebenso wenig in Abrede gestellt wie das Fehlen der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes zum Zeitpunkt seiner Verfügung über den Kaufpreis, so dass auch hier von einem vorsätzlichen Verstoß gegen Treuhandauflagen auszugehen ist.
82c. Zum Fall Ziffer 3) e) hat der Kläger den Vorwurf, bei der Masse 49/07 entgegen dem Treuhandauftrag der Stadtsparkasse Augsburg von der Löschungsbewilligung Gebrauch gemacht zu haben, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorlagen, indem er entgegen der Treuhandauflage, den gesamten Kaufpreis in Höhe von 260.000,00 € auf ein von der Sparkasse angegebenes Konto zu zahlen, am 26.09.2007 eine Auszahlung in Höhe von 1.000,00 € an die Gläubigerin des Rechts III/3 veranlasst hat, nicht in Abrede gestellt, so dass von einem weiteren vorsätzlichen Verstoß gegen Treuhandauflagen auszugehen ist.
83d. Zum Fall Ziffer 3) k) hat der Kläger den Vorwurf, bei der Masse 17/05 den hinterlegten Betrag am 06.07.2005 ausgezahlt zu haben, obwohl er den hierfür erforderlichen Antrag auf Eintragung einer Grundschuld zu Gunsten der Finanzierungsgläubigerin entgegen deren Treuhandauflagen nicht beim Grundbuchamt eingereicht hatte, nicht in Abrede gestellt, so dass von einem fahrlässigen Verstoß gegen Treuhandauflagen auszugehen ist.
84e. Zum Fall Ziffer 3) l) hat der Kläger den Vorwurf, bei der Masse 23/06 der Treugeberin am 07.04.2006 mitgeteilt zu haben, dass er von der ihm zur Verfügung gestellten Urkunde Gebrauch gemacht und insgesamt 312.176,99 € an die Treugeberin überwiesen hätte, ohne den Ausgleich der Kostenforderung des Notars Dr. Q in B zu bestätigen, obwohl die Treuhandauflage bestand, von der Löschungsbewilligung nur Zug um Zug gegen Überweisung des Forderungsanspruchs und erst nach Begleichung der Kostenforderung des Notars Dr. Q in B Gebrauch zu machen, nicht in Abrede gestellt, so dass von einem weiteren fahrlässigen Verstoß gegen Treuhandauflagen auszugehen ist.
85- 86
f. Zum Fall Ziffer 3) o) ist der Kläger dem Vorwurf, bei der Masse 36/05 eine Überweisung auf sein Geschäftskonto in Höhe von 2.617,40 € mit Wertstellung zum 02.01.2006 veranlasst zu haben, obwohl der erforderliche Antrag auf Eigentumsumschreibung erst am 16.01.2006 – ohne Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung und ohne Starksagen für die Kosten durch den Kläger – gestellt worden war, nicht entgegengetreten, so dass auch hier von einem fahrlässigen Verstoß gegen Treuhandauflagen auszugehen ist.
g. Zum Fall Ziffer 4) a) ist der Kläger dem Vorwurf, bei der Masse 5/05 am 13.03.2006 über den hinterlegten Teilkaufpreis verfügt und die Eigentumsumschreibung beantragt zu haben, obwohl nach der ursprünglichen Verwahrungsanweisung erst nach Hinterlegung des vollständigen Kaufpreises verfügt und erst nach Nachweis der vollständigen Kaufpreiszahlung die Eigentumsumschreibung beantragt werden durfte, nicht entgegengetreten, so dass von einem vorsätzlichen Verstoß gegen Verwahrungsanweisungen auszugehen ist.
88h. Zum Fall Ziffer 8) b) hat der Kläger das Fehlen einer Zinsregelung in der Verwahrungsanweisung bei der Masse 36/07 eingeräumt, so dass von einem fahrlässigen Verstoß gegen § 54a Abs. 2 Nr. 2 BeurkG auszugehen ist.
89i. Zum Fall Ziffer 8) c) hat der Kläger das Fehlen einer Zinsregelung in der Verwahrungsanweisung bei der Masse 62/06 eingeräumt, so dass von einem weiteren fahrlässigen Verstoß gegen § 54a Abs. 2 Nr. 2 BeurkG auszugehen ist.
904. Nachdem neben den insgesamt 23 Verstößen gegen notarielle Dienstpflichten gemäß den Disziplinarverfügung vom 24.07.2007 und 03.11.2008 auf jeden Fall die oben dargelegten weiteren 32 der insgesamt 90 Verstöße aus dem mit Verfügung vom 06.04.2011 eingeleiteten Disziplinarverfahren als Verletzungen der klägerischen Dienstpflichten bei der nach § 52 BNotO zutreffenden Entscheidung zu berücksichtigen sind, erübrigt sich nach Ansicht des Senats ein Eingehen auf die weiteren Vorwürfe aus dem Bescheid vom 09.09.2013, gegen die der Kläger in seiner Klageschrift konkrete einzelfallbezogene Einwendungen erhoben hat.
91Ob diese Einwendungen dem erhobenen Vorwurf weiterer Dienstpflichtverletzungen unter Berücksichtigung der Umstände, dass der Kläger auf die fallbezogene Erwiderung der Beklagtenseite inhaltlich nicht mehr eingegangen ist und dass im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 52 Abs. 3 S. 2 BNotO keine Fortsetzung eines Disziplinarverfahrens stattfindet, sondern ausreicht, dass Vorwürfe nach der Aktenlage plausibel erscheinen, ausräumen können, muss nicht abschließend geklärt werden. Gleichwohl weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Ansicht der Beklagten, die nunmehrigen Einwendungen des Klägers gegen die im Bescheid vom 09.09.2013 zu seinen Lasten berücksichtigten Vorwürfe, die nicht bereits im Rahmen der Anhörung zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen des Präsidenten des Landgerichts Duisburg vom 14.12.2012 vorgebracht worden seien, seien verspätet, nicht gefolgt werden kann. Die nach § 20 S. 1 BDG vorgesehene abschließende Anhörung dient den schützenswerten Interessen des Betroffenen, vor allem seinem Recht auf rechtliches Gehör (Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Auflage, § 30, Rn. 4). Ausgehend davon, dass der Betroffene im Anhörungsverfahren auch erklären kann, er wolle überhaupt nicht aussagen, und für ihn im Disziplinarverfahren nicht die Wahrheitspflicht gilt, da ihm wie im Strafverfahren das Recht zur Lüge zugebilligt werden muss, um sich effektiv verteidigen zu können, besteht für den Betroffenen keine Teilnahme- oder Mitwirkungsverpflichtung im Rahmen der Anhörung (Hummel/Köhler/Mayer, a.a.O., § 20, Rn. 4). Aufgrund dessen kann dem Betroffenen in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren auch nicht das Recht abgeschnitten werden, sich nunmehr erstmals zur Sache zu äußern oder neue Einwendungen vorzubringen.
92Wie die Beklagte im Rahmen ihrer Einlassung zutreffend ausgeführt hat, rechtfertigt auch nach Ansicht des Senats bereits die oben dargelegte Vielzahl von Verstößen gegen notarielle Pflichten, die über einen längeren Zeitraum und trotz der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen erfolgt sind und unterschiedliche Kernbereiche der notariellen Tätigkeit betreffen, die getroffene Entscheidung, dem Kläger die begehrte Weiterführung der Bezeichnung „Notar“ mit dem Zusatz „außer Dienst (a.D.)“ zu verweigern. Ausgehend davon, dass § 52 BNotO als Gesetzeszweck zu entnehmen ist, dass ein unwürdiger früherer Notar daran gehindert werden soll, durch den weiteren Gebrauch der Amtsbezeichnung das Ansehen und das Vertrauen zu schädigen, die dem Notarberuf entgegengebracht werden (Eylmann/Vaasen/Custodis, § 52 BNotO, Rn. 14), sind diese Amtsverstöße im Rahmen des der Beklagten eröffneten Ermessens als ausreichend gewichtig anzusehen, um dem Kläger die Erlaubnis nach § 52 Abs. 2 S. 2 BNotO zu versagen, da bei Abwägung aller Umstände bei Berücksichtigung nur dieser Dienstpflichtverletzungen die Grenze zu nur leichten und mittleren Disziplinarverstößen bereits ganz erheblich überschritten ist.
93Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat, dass sich die ursprünglichen Vorwürfe des Präsidenten des Landgerichts Duisburg, die zur Einleitung des Disziplinarverfahrens geführt haben, im Ermittlungsverfahren nicht bestätigt hätten, kann hieraus kein Fehler bei der Ermessensausübung der Beklagten und erst recht kein Anspruch auf Weiterführung seiner bisherigen Amtsbezeichnung hergeleitet werden. Auch wenn sich der ursprünglich mit Verfügung vom 06.04.2011 erhobene Vorwurf gegen den Kläger, er habe vorsätzlich gegen das Redlichkeitsgebot gemäß § 14 Abs. 2 BNotO verstoßen, zugleich sowohl zum Nachteil der Finanzierungsgläubiger als auch zum Nachteil der gewerblichen Zwischenerwerberin anvertraute Gelder veruntreut und vorsätzlich Scheingeschäfte beurkundet, nicht bewahrheitet hat, sind in der Folgezeit andere Verstöße des Klägers gegen seine notariellen Dienstpflichten festgestellt worden, die unter Einbeziehung der beiden bestandskräftigen Disziplinarverfügungen vom 24.07.2007 und 03.11.2008 allein zur Grundlage der unter dem 09.09.2013 getroffenen Entscheidung gemacht worden sind. Im angefochtenen Beschluss vom 09.09.2013 hat die Beklagte ausdrücklich klargestellt, dass sie die vom Präsidenten des Landgerichts Duisburg erhobenen Vorwürfe in Form von sechs vorsätzlichen Verstößen gegen § 14 Abs. 2 BNotO durch Beurkundung unerlaubter und unredlicher Rechtsgeschäfte, von sechs vorsätzlichen Verstößen gegen § 54d BeurkG wegen der Vornahme von Auszahlungen, die der Präsident des Landgerichts hinsichtlich des Sachverhalts betreffend die Weiterveräußerung der Eigentumswohnungen in Oberhausen angenommen hat, einem vorsätzlichen Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot nach § 14 Abs. 2 BNotO hinsichtlich des Grundstückskaufvertrages zwischen der B2 GmbH und der Erwerberin L4 (Urk.-Nr. xxx/07) und von vorsätzlichen und nachhaltigen Verstößen gegen § 22 Abs. 2 DONot bei ihrer Entscheidung unberücksichtigt gelassen hat, da sie zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen sei, dass nach den bisherigen Feststellungen nicht hinreichend sicher sei, dass ihm insoweit kein Vorwurf zu machen sei. Anhaltspunkte, dass sachfremde Erwägungen die Entscheidung der Beklagten beeinflusst haben, sind daher nicht erkennbar.
94II.
95Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
96III.
97Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
98IV.
99Die Berufung ist nicht entsprechend § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da die Voraussetzungen von §§ 111d BNotO, 124 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Die zu entscheidenden Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt, der Senat weicht von dieser nicht ab.
100V.
101Die Festsetzung des Streitwertes folgt § 111g BNotO.
102Rechtsmittelbelehrung
103Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich bei dem Oberlandesgericht – Senat für Notarsachen – in Köln zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, schriftlich beim Bundesgerichtshof – Senat für Notarsachen -, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen.

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(1) Der Notar hat sein Amt getreu seinem Eide zu verwalten. Er hat nicht eine Partei zu vertreten, sondern die Beteiligten unabhängig und unparteiisch zu betreuen.
(2) Er hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.
(3) Der Notar hat sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem notariellen Amt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. Er hat jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein eines Verstoßes gegen seine Amtspflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit.
(4) Dem Notar ist es abgesehen von den ihm durch Gesetz zugewiesenen Vermittlungstätigkeiten verboten, Darlehen sowie Grundstücksgeschäfte zu vermitteln, sich an jeder Art der Vermittlung von Urkundsgeschäften zu beteiligen oder im Zusammenhang mit einer Amtshandlung eine Bürgschaft oder eine sonstige Gewährleistung zu übernehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß sich auch die bei ihm beschäftigten Personen nicht mit derartigen Geschäften befassen.
(5) Der Notar darf keine mit seinem Amt unvereinbare Gesellschaftsbeteiligung eingehen. Es ist ihm insbesondere verboten, sich an einer Gesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung ausübt, zu beteiligen, wenn er alleine oder zusammen mit den Personen, mit denen er sich nach § 9 verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat, mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluß ausübt.
(6) Der Notar hat sich in dem für seine Amtstätigkeit erforderlichen Umfang fortzubilden. Dies umfasst die Pflicht, sich über Rechtsänderungen zu informieren.
(1) Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Befugnis, die Amtsbezeichnung „Notarin“ oder „Notar“ zu führen. Die Amtsbezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden.
(2) Ist das Amt eines Notars aus den in § 47 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Gründen mit Ausnahme des Todes oder durch Amtsenthebung aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen erloschen, so kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Notar die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ weiterzuführen, der auch „a. D.“ abgekürzt werden kann. Einem Anwaltsnotar darf diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn er weiterhin seine anwaltliche Berufsbezeichnung führen darf.
(3) Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Notarin außer Dienst“ oder „Notar außer Dienst“ zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nummer 5 bis 7 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden. Ausgenommen hiervon ist eine Rücknahme oder ein Widerruf aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen. Bei einem Anwaltsnotar erlischt die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung zudem, wenn er seine anwaltliche Berufsbezeichnung nicht mehr führen darf. Ist die Erlaubnis nach Satz 3 erloschen, kann sie wieder erteilt werden, wenn die anwaltliche Berufsbezeichnung wieder geführt werden darf.
(1) Der Notar hat sein Amt getreu seinem Eide zu verwalten. Er hat nicht eine Partei zu vertreten, sondern die Beteiligten unabhängig und unparteiisch zu betreuen.
(2) Er hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.
(3) Der Notar hat sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem notariellen Amt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. Er hat jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein eines Verstoßes gegen seine Amtspflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit.
(4) Dem Notar ist es abgesehen von den ihm durch Gesetz zugewiesenen Vermittlungstätigkeiten verboten, Darlehen sowie Grundstücksgeschäfte zu vermitteln, sich an jeder Art der Vermittlung von Urkundsgeschäften zu beteiligen oder im Zusammenhang mit einer Amtshandlung eine Bürgschaft oder eine sonstige Gewährleistung zu übernehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß sich auch die bei ihm beschäftigten Personen nicht mit derartigen Geschäften befassen.
(5) Der Notar darf keine mit seinem Amt unvereinbare Gesellschaftsbeteiligung eingehen. Es ist ihm insbesondere verboten, sich an einer Gesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung ausübt, zu beteiligen, wenn er alleine oder zusammen mit den Personen, mit denen er sich nach § 9 verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat, mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluß ausübt.
(6) Der Notar hat sich in dem für seine Amtstätigkeit erforderlichen Umfang fortzubilden. Dies umfasst die Pflicht, sich über Rechtsänderungen zu informieren.
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes entsprechend anzuwenden. Die in diesen Vorschriften den Dienstvorgesetzten zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nehmen die Aufsichtsbehörden, die Aufgaben und Befugnisse der obersten Dienstbehörde nimmt die Landesjustizverwaltung wahr.
(2) Mit der Durchführung der Ermittlungen ist eine Person zu beauftragen, die die Befähigung zum Richteramt hat. Zur Durchführung einer gerichtlichen Vernehmung gemäß § 25 Absatz 2 des Bundesdisziplinargesetzes kann das Gericht das Amtsgericht um Rechtshilfe ersuchen.
(3) Die über § 3 des Bundesdisziplinargesetzes anzuwendenden Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter finden keine Anwendung. Die Fristen des § 3 des Bundesdisziplinargesetzes in Verbindung mit § 116 Absatz 2 und § 117 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.
(4) Von der Anwendbarkeit des § 41 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes kann durch Landesgesetz abgesehen werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die in Absatz 1 Satz 2 genannten Aufgaben und Befugnisse durch Rechtsverordnung auf den Landesjustizverwaltungen nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(5) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs in Disziplinarsachen gegen Notare regeln, sind nicht anzuwenden.
(6) In Disziplinarverfahren gegen Notare hat das Gericht die Notarkammer, deren Mitglied der Notar ist, von dem Termin der Verhandlung zu benachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet werden.
(1) Ein Verweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und eine Kürzung des Ruhegehalts dürfen nach drei Jahren und eine Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.
(2) Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt, sobald die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ist. Sie endet nicht, solange ein gegen den Beamten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf, eine Entscheidung über die Kürzung der Dienstbezüge noch nicht vollstreckt ist oder ein gerichtliches Verfahren über die Beendigung des Beamtenverhältnisses oder über die Geltendmachung von Schadenersatz gegen den Beamten anhängig ist.
(3) Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinarmaßnahme sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten. Das Rubrum und die Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung, mit der auf eine Zurückstufung erkannt wurde, verbleiben in der Personalakte. Dabei sind die Bezeichnung weiterer Beteiligter und der Bevollmächtigten, die Namen der Richter sowie die Kostenentscheidung unkenntlich zu machen. Auf Antrag des Beamten unterbleibt die Entfernung oder erfolgt eine gesonderte Aufbewahrung. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem dem Beamten die bevorstehende Entfernung mitgeteilt und er auf sein Antragsrecht und die Antragsfrist hingewiesen worden ist. Wird der Antrag gestellt oder verbleiben Rubrum und Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung nach Satz 2 in der Personalakte, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben. Die Frist für das Verwertungsverbot beträgt, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 eingestellt wird, drei Monate und im Übrigen zwei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, die das Disziplinarverfahren abschließt, im Übrigen mit dem Tag, an dem der Dienstvorgesetzte, der für die Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständig ist, zureichende tatsächliche Anhaltspunkte erhält, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.
(5) Auf die Entfernung und Vernichtung von Disziplinarvorgängen, die zu einer missbilligenden Äußerung geführt haben, findet § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes Anwendung.
(1) Die Verfolgung eines Dienstvergehens verjährt nach fünf Jahren. Abweichend davon
- 1.
beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 rechtfertigt, - 2.
tritt keine Verjährung ein, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 1 Nummer 3 rechtfertigt.
(2) Die Verjährung wird gehemmt für die Dauer
- 1.
eines Widerspruchsverfahrens, - 2.
eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens, - 3.
einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens entsprechend § 22 des Bundesdisziplinargesetzes, - 4.
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Strafverfahrens und - 5.
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens.
(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes entsprechend anzuwenden. Die in diesen Vorschriften den Dienstvorgesetzten zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nehmen die Aufsichtsbehörden, die Aufgaben und Befugnisse der obersten Dienstbehörde nimmt die Landesjustizverwaltung wahr.
(2) Mit der Durchführung der Ermittlungen ist eine Person zu beauftragen, die die Befähigung zum Richteramt hat. Zur Durchführung einer gerichtlichen Vernehmung gemäß § 25 Absatz 2 des Bundesdisziplinargesetzes kann das Gericht das Amtsgericht um Rechtshilfe ersuchen.
(3) Die über § 3 des Bundesdisziplinargesetzes anzuwendenden Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter finden keine Anwendung. Die Fristen des § 3 des Bundesdisziplinargesetzes in Verbindung mit § 116 Absatz 2 und § 117 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.
(4) Von der Anwendbarkeit des § 41 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes kann durch Landesgesetz abgesehen werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die in Absatz 1 Satz 2 genannten Aufgaben und Befugnisse durch Rechtsverordnung auf den Landesjustizverwaltungen nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(5) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs in Disziplinarsachen gegen Notare regeln, sind nicht anzuwenden.
(6) In Disziplinarverfahren gegen Notare hat das Gericht die Notarkammer, deren Mitglied der Notar ist, von dem Termin der Verhandlung zu benachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet werden.
(1) Eintragungen in den über den Notar geführten Akten über die in den Sätzen 4 und 5 genannten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach Ablauf der dort bestimmten Fristen zu tilgen. Dabei sind die über diese Maßnahmen und Entscheidungen entstandenen Vorgänge aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn die Akten über den Notar elektronisch geführt werden. Die Fristen betragen
- 1.
fünf Jahre bei - a)
Ermahnungen durch die Notarkammer, - b)
Missbilligungen durch die Aufsichtsbehörde, - c)
Entscheidungen in Verfahren wegen der Verletzung von Berufspflichten nach diesem Gesetz, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme, Ermahnung oder Missbilligung geführt haben, - d)
Entscheidungen und nicht Satz 5 unterfallende Maßnahmen in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe;
- 2.
zehn Jahre bei Verweisen und Geldbußen, auch wenn sie nebeneinander verhängt werden; - 3.
20 Jahre bei einer Entfernung vom bisherigen Amtssitz, einer Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit und einer Entfernung aus dem Amt, nach der eine Wiederbestellung erfolgt ist.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Maßnahme oder Entscheidung unanfechtbar geworden ist. Im Fall der erneuten Bestellung nach einer Entfernung aus dem Amt nach § 97 Absatz 1 Nummer 3 beginnt die Frist mit dieser Bestellung. Nach Fristablauf kann die Entfernung und Vernichtung nach Absatz 1 Satz 2 bis zum Ende des Kalenderjahres aufgeschoben werden.
(3) Die Frist endet mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe c und d nicht, solange
- 1.
eine andere Eintragung über eine strafrechtliche Verurteilung, eine Ordnungswidrigkeit oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf, - 2.
ein Verfahren anhängig ist, das eine in Nummer 1 bezeichnete Eintragung zur Folge haben kann, oder - 3.
eine im Disziplinarverfahren verhängte Geldbuße noch nicht vollstreckt ist.
(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Notar als von den Maßnahmen oder Entscheidungen nach Absatz 1 nicht betroffen.
(1) Die Verfolgung eines Dienstvergehens verjährt nach fünf Jahren. Abweichend davon
- 1.
beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 rechtfertigt, - 2.
tritt keine Verjährung ein, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 1 Nummer 3 rechtfertigt.
(2) Die Verjährung wird gehemmt für die Dauer
- 1.
eines Widerspruchsverfahrens, - 2.
eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens, - 3.
einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens entsprechend § 22 des Bundesdisziplinargesetzes, - 4.
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Strafverfahrens und - 5.
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens.
(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch
(1) Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Befugnis, die Amtsbezeichnung „Notarin“ oder „Notar“ zu führen. Die Amtsbezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden.
(2) Ist das Amt eines Notars aus den in § 47 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Gründen mit Ausnahme des Todes oder durch Amtsenthebung aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen erloschen, so kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Notar die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ weiterzuführen, der auch „a. D.“ abgekürzt werden kann. Einem Anwaltsnotar darf diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn er weiterhin seine anwaltliche Berufsbezeichnung führen darf.
(3) Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Notarin außer Dienst“ oder „Notar außer Dienst“ zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nummer 5 bis 7 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden. Ausgenommen hiervon ist eine Rücknahme oder ein Widerruf aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen. Bei einem Anwaltsnotar erlischt die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung zudem, wenn er seine anwaltliche Berufsbezeichnung nicht mehr führen darf. Ist die Erlaubnis nach Satz 3 erloschen, kann sie wieder erteilt werden, wenn die anwaltliche Berufsbezeichnung wieder geführt werden darf.
(1) Die Verfolgung eines Dienstvergehens verjährt nach fünf Jahren. Abweichend davon
- 1.
beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 rechtfertigt, - 2.
tritt keine Verjährung ein, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 1 Nummer 3 rechtfertigt.
(2) Die Verjährung wird gehemmt für die Dauer
- 1.
eines Widerspruchsverfahrens, - 2.
eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens, - 3.
einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens entsprechend § 22 des Bundesdisziplinargesetzes, - 4.
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Strafverfahrens und - 5.
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens.
(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch
(1) Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Befugnis, die Amtsbezeichnung „Notarin“ oder „Notar“ zu führen. Die Amtsbezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden.
(2) Ist das Amt eines Notars aus den in § 47 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Gründen mit Ausnahme des Todes oder durch Amtsenthebung aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen erloschen, so kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Notar die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ weiterzuführen, der auch „a. D.“ abgekürzt werden kann. Einem Anwaltsnotar darf diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn er weiterhin seine anwaltliche Berufsbezeichnung führen darf.
(3) Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Notarin außer Dienst“ oder „Notar außer Dienst“ zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nummer 5 bis 7 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden. Ausgenommen hiervon ist eine Rücknahme oder ein Widerruf aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen. Bei einem Anwaltsnotar erlischt die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung zudem, wenn er seine anwaltliche Berufsbezeichnung nicht mehr führen darf. Ist die Erlaubnis nach Satz 3 erloschen, kann sie wieder erteilt werden, wenn die anwaltliche Berufsbezeichnung wieder geführt werden darf.
(1) Die Verfolgung eines Dienstvergehens verjährt nach fünf Jahren. Abweichend davon
- 1.
beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 rechtfertigt, - 2.
tritt keine Verjährung ein, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 1 Nummer 3 rechtfertigt.
(2) Die Verjährung wird gehemmt für die Dauer
- 1.
eines Widerspruchsverfahrens, - 2.
eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens, - 3.
einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens entsprechend § 22 des Bundesdisziplinargesetzes, - 4.
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Strafverfahrens und - 5.
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens.
(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch
(1) Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Befugnis, die Amtsbezeichnung „Notarin“ oder „Notar“ zu führen. Die Amtsbezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden.
(2) Ist das Amt eines Notars aus den in § 47 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Gründen mit Ausnahme des Todes oder durch Amtsenthebung aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen erloschen, so kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Notar die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ weiterzuführen, der auch „a. D.“ abgekürzt werden kann. Einem Anwaltsnotar darf diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn er weiterhin seine anwaltliche Berufsbezeichnung führen darf.
(3) Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Notarin außer Dienst“ oder „Notar außer Dienst“ zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nummer 5 bis 7 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden. Ausgenommen hiervon ist eine Rücknahme oder ein Widerruf aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen. Bei einem Anwaltsnotar erlischt die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung zudem, wenn er seine anwaltliche Berufsbezeichnung nicht mehr führen darf. Ist die Erlaubnis nach Satz 3 erloschen, kann sie wieder erteilt werden, wenn die anwaltliche Berufsbezeichnung wieder geführt werden darf.
(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Oberlandesgericht steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 111d bleibt unberührt.
(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. In Streitigkeiten zwischen dem Notar und der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde hat das Gericht die Notarkammer, deren Mitglied der Notar ist, von dem Termin der Verhandlung zu benachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet werden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.
(3) Notare und Notarassessoren können sich selbst vertreten.
(4) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.
Die Notare erreichen mit dem Ende des Monats, in dem sie das siebzigste Lebensjahr vollenden, die Altersgrenze.
(1) Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Befugnis, die Amtsbezeichnung „Notarin“ oder „Notar“ zu führen. Die Amtsbezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden.
(2) Ist das Amt eines Notars aus den in § 47 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Gründen mit Ausnahme des Todes oder durch Amtsenthebung aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen erloschen, so kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Notar die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ weiterzuführen, der auch „a. D.“ abgekürzt werden kann. Einem Anwaltsnotar darf diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn er weiterhin seine anwaltliche Berufsbezeichnung führen darf.
(3) Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Notarin außer Dienst“ oder „Notar außer Dienst“ zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nummer 5 bis 7 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden. Ausgenommen hiervon ist eine Rücknahme oder ein Widerruf aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen. Bei einem Anwaltsnotar erlischt die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung zudem, wenn er seine anwaltliche Berufsbezeichnung nicht mehr führen darf. Ist die Erlaubnis nach Satz 3 erloschen, kann sie wieder erteilt werden, wenn die anwaltliche Berufsbezeichnung wieder geführt werden darf.
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes entsprechend anzuwenden. Die in diesen Vorschriften den Dienstvorgesetzten zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nehmen die Aufsichtsbehörden, die Aufgaben und Befugnisse der obersten Dienstbehörde nimmt die Landesjustizverwaltung wahr.
(2) Mit der Durchführung der Ermittlungen ist eine Person zu beauftragen, die die Befähigung zum Richteramt hat. Zur Durchführung einer gerichtlichen Vernehmung gemäß § 25 Absatz 2 des Bundesdisziplinargesetzes kann das Gericht das Amtsgericht um Rechtshilfe ersuchen.
(3) Die über § 3 des Bundesdisziplinargesetzes anzuwendenden Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter finden keine Anwendung. Die Fristen des § 3 des Bundesdisziplinargesetzes in Verbindung mit § 116 Absatz 2 und § 117 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.
(4) Von der Anwendbarkeit des § 41 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes kann durch Landesgesetz abgesehen werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die in Absatz 1 Satz 2 genannten Aufgaben und Befugnisse durch Rechtsverordnung auf den Landesjustizverwaltungen nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(5) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs in Disziplinarsachen gegen Notare regeln, sind nicht anzuwenden.
(6) In Disziplinarverfahren gegen Notare hat das Gericht die Notarkammer, deren Mitglied der Notar ist, von dem Termin der Verhandlung zu benachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet werden.
(1) Ein Verweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und eine Kürzung des Ruhegehalts dürfen nach drei Jahren und eine Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.
(2) Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt, sobald die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ist. Sie endet nicht, solange ein gegen den Beamten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf, eine Entscheidung über die Kürzung der Dienstbezüge noch nicht vollstreckt ist oder ein gerichtliches Verfahren über die Beendigung des Beamtenverhältnisses oder über die Geltendmachung von Schadenersatz gegen den Beamten anhängig ist.
(3) Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinarmaßnahme sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten. Das Rubrum und die Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung, mit der auf eine Zurückstufung erkannt wurde, verbleiben in der Personalakte. Dabei sind die Bezeichnung weiterer Beteiligter und der Bevollmächtigten, die Namen der Richter sowie die Kostenentscheidung unkenntlich zu machen. Auf Antrag des Beamten unterbleibt die Entfernung oder erfolgt eine gesonderte Aufbewahrung. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem dem Beamten die bevorstehende Entfernung mitgeteilt und er auf sein Antragsrecht und die Antragsfrist hingewiesen worden ist. Wird der Antrag gestellt oder verbleiben Rubrum und Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung nach Satz 2 in der Personalakte, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben. Die Frist für das Verwertungsverbot beträgt, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 eingestellt wird, drei Monate und im Übrigen zwei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, die das Disziplinarverfahren abschließt, im Übrigen mit dem Tag, an dem der Dienstvorgesetzte, der für die Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständig ist, zureichende tatsächliche Anhaltspunkte erhält, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.
(5) Auf die Entfernung und Vernichtung von Disziplinarvorgängen, die zu einer missbilligenden Äußerung geführt haben, findet § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes Anwendung.
(1) Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Befugnis, die Amtsbezeichnung „Notarin“ oder „Notar“ zu führen. Die Amtsbezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden.
(2) Ist das Amt eines Notars aus den in § 47 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Gründen mit Ausnahme des Todes oder durch Amtsenthebung aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen erloschen, so kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Notar die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ weiterzuführen, der auch „a. D.“ abgekürzt werden kann. Einem Anwaltsnotar darf diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn er weiterhin seine anwaltliche Berufsbezeichnung führen darf.
(3) Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Notarin außer Dienst“ oder „Notar außer Dienst“ zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nummer 5 bis 7 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden. Ausgenommen hiervon ist eine Rücknahme oder ein Widerruf aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen. Bei einem Anwaltsnotar erlischt die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung zudem, wenn er seine anwaltliche Berufsbezeichnung nicht mehr führen darf. Ist die Erlaubnis nach Satz 3 erloschen, kann sie wieder erteilt werden, wenn die anwaltliche Berufsbezeichnung wieder geführt werden darf.
(1) Eintragungen in den über den Notar geführten Akten über die in den Sätzen 4 und 5 genannten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach Ablauf der dort bestimmten Fristen zu tilgen. Dabei sind die über diese Maßnahmen und Entscheidungen entstandenen Vorgänge aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn die Akten über den Notar elektronisch geführt werden. Die Fristen betragen
- 1.
fünf Jahre bei - a)
Ermahnungen durch die Notarkammer, - b)
Missbilligungen durch die Aufsichtsbehörde, - c)
Entscheidungen in Verfahren wegen der Verletzung von Berufspflichten nach diesem Gesetz, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme, Ermahnung oder Missbilligung geführt haben, - d)
Entscheidungen und nicht Satz 5 unterfallende Maßnahmen in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe;
- 2.
zehn Jahre bei Verweisen und Geldbußen, auch wenn sie nebeneinander verhängt werden; - 3.
20 Jahre bei einer Entfernung vom bisherigen Amtssitz, einer Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit und einer Entfernung aus dem Amt, nach der eine Wiederbestellung erfolgt ist.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Maßnahme oder Entscheidung unanfechtbar geworden ist. Im Fall der erneuten Bestellung nach einer Entfernung aus dem Amt nach § 97 Absatz 1 Nummer 3 beginnt die Frist mit dieser Bestellung. Nach Fristablauf kann die Entfernung und Vernichtung nach Absatz 1 Satz 2 bis zum Ende des Kalenderjahres aufgeschoben werden.
(3) Die Frist endet mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe c und d nicht, solange
- 1.
eine andere Eintragung über eine strafrechtliche Verurteilung, eine Ordnungswidrigkeit oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf, - 2.
ein Verfahren anhängig ist, das eine in Nummer 1 bezeichnete Eintragung zur Folge haben kann, oder - 3.
eine im Disziplinarverfahren verhängte Geldbuße noch nicht vollstreckt ist.
(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Notar als von den Maßnahmen oder Entscheidungen nach Absatz 1 nicht betroffen.
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes entsprechend anzuwenden. Die in diesen Vorschriften den Dienstvorgesetzten zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nehmen die Aufsichtsbehörden, die Aufgaben und Befugnisse der obersten Dienstbehörde nimmt die Landesjustizverwaltung wahr.
(2) Mit der Durchführung der Ermittlungen ist eine Person zu beauftragen, die die Befähigung zum Richteramt hat. Zur Durchführung einer gerichtlichen Vernehmung gemäß § 25 Absatz 2 des Bundesdisziplinargesetzes kann das Gericht das Amtsgericht um Rechtshilfe ersuchen.
(3) Die über § 3 des Bundesdisziplinargesetzes anzuwendenden Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter finden keine Anwendung. Die Fristen des § 3 des Bundesdisziplinargesetzes in Verbindung mit § 116 Absatz 2 und § 117 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.
(4) Von der Anwendbarkeit des § 41 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes kann durch Landesgesetz abgesehen werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die in Absatz 1 Satz 2 genannten Aufgaben und Befugnisse durch Rechtsverordnung auf den Landesjustizverwaltungen nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(5) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs in Disziplinarsachen gegen Notare regeln, sind nicht anzuwenden.
(6) In Disziplinarverfahren gegen Notare hat das Gericht die Notarkammer, deren Mitglied der Notar ist, von dem Termin der Verhandlung zu benachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet werden.
(1) Eintragungen in den über den Notar geführten Akten über die in den Sätzen 4 und 5 genannten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach Ablauf der dort bestimmten Fristen zu tilgen. Dabei sind die über diese Maßnahmen und Entscheidungen entstandenen Vorgänge aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn die Akten über den Notar elektronisch geführt werden. Die Fristen betragen
- 1.
fünf Jahre bei - a)
Ermahnungen durch die Notarkammer, - b)
Missbilligungen durch die Aufsichtsbehörde, - c)
Entscheidungen in Verfahren wegen der Verletzung von Berufspflichten nach diesem Gesetz, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme, Ermahnung oder Missbilligung geführt haben, - d)
Entscheidungen und nicht Satz 5 unterfallende Maßnahmen in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe;
- 2.
zehn Jahre bei Verweisen und Geldbußen, auch wenn sie nebeneinander verhängt werden; - 3.
20 Jahre bei einer Entfernung vom bisherigen Amtssitz, einer Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit und einer Entfernung aus dem Amt, nach der eine Wiederbestellung erfolgt ist.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Maßnahme oder Entscheidung unanfechtbar geworden ist. Im Fall der erneuten Bestellung nach einer Entfernung aus dem Amt nach § 97 Absatz 1 Nummer 3 beginnt die Frist mit dieser Bestellung. Nach Fristablauf kann die Entfernung und Vernichtung nach Absatz 1 Satz 2 bis zum Ende des Kalenderjahres aufgeschoben werden.
(3) Die Frist endet mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe c und d nicht, solange
- 1.
eine andere Eintragung über eine strafrechtliche Verurteilung, eine Ordnungswidrigkeit oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf, - 2.
ein Verfahren anhängig ist, das eine in Nummer 1 bezeichnete Eintragung zur Folge haben kann, oder - 3.
eine im Disziplinarverfahren verhängte Geldbuße noch nicht vollstreckt ist.
(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Notar als von den Maßnahmen oder Entscheidungen nach Absatz 1 nicht betroffen.
(1) Der Notar hat sein Amt getreu seinem Eide zu verwalten. Er hat nicht eine Partei zu vertreten, sondern die Beteiligten unabhängig und unparteiisch zu betreuen.
(2) Er hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.
(3) Der Notar hat sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem notariellen Amt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. Er hat jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein eines Verstoßes gegen seine Amtspflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit.
(4) Dem Notar ist es abgesehen von den ihm durch Gesetz zugewiesenen Vermittlungstätigkeiten verboten, Darlehen sowie Grundstücksgeschäfte zu vermitteln, sich an jeder Art der Vermittlung von Urkundsgeschäften zu beteiligen oder im Zusammenhang mit einer Amtshandlung eine Bürgschaft oder eine sonstige Gewährleistung zu übernehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß sich auch die bei ihm beschäftigten Personen nicht mit derartigen Geschäften befassen.
(5) Der Notar darf keine mit seinem Amt unvereinbare Gesellschaftsbeteiligung eingehen. Es ist ihm insbesondere verboten, sich an einer Gesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung ausübt, zu beteiligen, wenn er alleine oder zusammen mit den Personen, mit denen er sich nach § 9 verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat, mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluß ausübt.
(6) Der Notar hat sich in dem für seine Amtstätigkeit erforderlichen Umfang fortzubilden. Dies umfasst die Pflicht, sich über Rechtsänderungen zu informieren.
(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde
- 1.
die in § 14 Absatz 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen; - 2.
Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.
(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde
- 1.
die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts; - 2.
die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Absatz 2 im Zusammenhang steht; - 3.
ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt; - 4.
die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast; - 5.
die Teilung eines Grundstücks.
(3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies ortsüblich bekannt zu machen.
(4) Keiner Genehmigung bedürfen
- 1.
Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist; - 2.
Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zum Zwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge; - 3.
Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung; - 4.
Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, die Zwecken der Landesverteidigung dienen; - 5.
der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des § 38 einbezogenen Grundstücks durch den Bedarfsträger.
(1) Die Verfolgung eines Dienstvergehens verjährt nach fünf Jahren. Abweichend davon
- 1.
beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 rechtfertigt, - 2.
tritt keine Verjährung ein, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 1 Nummer 3 rechtfertigt.
(2) Die Verjährung wird gehemmt für die Dauer
- 1.
eines Widerspruchsverfahrens, - 2.
eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens, - 3.
einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens entsprechend § 22 des Bundesdisziplinargesetzes, - 4.
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Strafverfahrens und - 5.
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens.
(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch
(1) Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Befugnis, die Amtsbezeichnung „Notarin“ oder „Notar“ zu führen. Die Amtsbezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden.
(2) Ist das Amt eines Notars aus den in § 47 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Gründen mit Ausnahme des Todes oder durch Amtsenthebung aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen erloschen, so kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Notar die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ weiterzuführen, der auch „a. D.“ abgekürzt werden kann. Einem Anwaltsnotar darf diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn er weiterhin seine anwaltliche Berufsbezeichnung führen darf.
(3) Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Notarin außer Dienst“ oder „Notar außer Dienst“ zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nummer 5 bis 7 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden. Ausgenommen hiervon ist eine Rücknahme oder ein Widerruf aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen. Bei einem Anwaltsnotar erlischt die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung zudem, wenn er seine anwaltliche Berufsbezeichnung nicht mehr führen darf. Ist die Erlaubnis nach Satz 3 erloschen, kann sie wieder erteilt werden, wenn die anwaltliche Berufsbezeichnung wieder geführt werden darf.
(1) Die Verfolgung eines Dienstvergehens verjährt nach fünf Jahren. Abweichend davon
- 1.
beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 rechtfertigt, - 2.
tritt keine Verjährung ein, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 1 Nummer 3 rechtfertigt.
(2) Die Verjährung wird gehemmt für die Dauer
- 1.
eines Widerspruchsverfahrens, - 2.
eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens, - 3.
einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens entsprechend § 22 des Bundesdisziplinargesetzes, - 4.
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Strafverfahrens und - 5.
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens.
(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch
(1) Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Befugnis, die Amtsbezeichnung „Notarin“ oder „Notar“ zu führen. Die Amtsbezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden.
(2) Ist das Amt eines Notars aus den in § 47 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Gründen mit Ausnahme des Todes oder durch Amtsenthebung aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen erloschen, so kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Notar die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ weiterzuführen, der auch „a. D.“ abgekürzt werden kann. Einem Anwaltsnotar darf diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn er weiterhin seine anwaltliche Berufsbezeichnung führen darf.
(3) Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Notarin außer Dienst“ oder „Notar außer Dienst“ zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nummer 5 bis 7 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden. Ausgenommen hiervon ist eine Rücknahme oder ein Widerruf aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen. Bei einem Anwaltsnotar erlischt die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung zudem, wenn er seine anwaltliche Berufsbezeichnung nicht mehr führen darf. Ist die Erlaubnis nach Satz 3 erloschen, kann sie wieder erteilt werden, wenn die anwaltliche Berufsbezeichnung wieder geführt werden darf.
(1) Der Beamte ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist ihm zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen.
(2) Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird dem Beamten eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Hat der Beamte rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Ist der Beamte aus zwingenden Gründen gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten oder einer Ladung zur mündlichen Verhandlung Folge zu leisten, und hat er dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist zu verlängern oder er erneut zu laden. Die Fristsetzungen und Ladungen sind dem Beamten zuzustellen.
(3) Ist die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage des Beamten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.
(1) Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Befugnis, die Amtsbezeichnung „Notarin“ oder „Notar“ zu führen. Die Amtsbezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden.
(2) Ist das Amt eines Notars aus den in § 47 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Gründen mit Ausnahme des Todes oder durch Amtsenthebung aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen erloschen, so kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Notar die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ weiterzuführen, der auch „a. D.“ abgekürzt werden kann. Einem Anwaltsnotar darf diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn er weiterhin seine anwaltliche Berufsbezeichnung führen darf.
(3) Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Notarin außer Dienst“ oder „Notar außer Dienst“ zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nummer 5 bis 7 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden. Ausgenommen hiervon ist eine Rücknahme oder ein Widerruf aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen. Bei einem Anwaltsnotar erlischt die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung zudem, wenn er seine anwaltliche Berufsbezeichnung nicht mehr führen darf. Ist die Erlaubnis nach Satz 3 erloschen, kann sie wieder erteilt werden, wenn die anwaltliche Berufsbezeichnung wieder geführt werden darf.
(1) Der Notar hat sein Amt getreu seinem Eide zu verwalten. Er hat nicht eine Partei zu vertreten, sondern die Beteiligten unabhängig und unparteiisch zu betreuen.
(2) Er hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.
(3) Der Notar hat sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem notariellen Amt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. Er hat jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein eines Verstoßes gegen seine Amtspflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit.
(4) Dem Notar ist es abgesehen von den ihm durch Gesetz zugewiesenen Vermittlungstätigkeiten verboten, Darlehen sowie Grundstücksgeschäfte zu vermitteln, sich an jeder Art der Vermittlung von Urkundsgeschäften zu beteiligen oder im Zusammenhang mit einer Amtshandlung eine Bürgschaft oder eine sonstige Gewährleistung zu übernehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß sich auch die bei ihm beschäftigten Personen nicht mit derartigen Geschäften befassen.
(5) Der Notar darf keine mit seinem Amt unvereinbare Gesellschaftsbeteiligung eingehen. Es ist ihm insbesondere verboten, sich an einer Gesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung ausübt, zu beteiligen, wenn er alleine oder zusammen mit den Personen, mit denen er sich nach § 9 verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat, mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluß ausübt.
(6) Der Notar hat sich in dem für seine Amtstätigkeit erforderlichen Umfang fortzubilden. Dies umfasst die Pflicht, sich über Rechtsänderungen zu informieren.
(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Oberlandesgericht steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 111d bleibt unberührt.
(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. In Streitigkeiten zwischen dem Notar und der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde hat das Gericht die Notarkammer, deren Mitglied der Notar ist, von dem Termin der Verhandlung zu benachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet werden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.
(3) Notare und Notarassessoren können sich selbst vertreten.
(4) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Oberlandesgericht steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 111d bleibt unberührt.
(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. In Streitigkeiten zwischen dem Notar und der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde hat das Gericht die Notarkammer, deren Mitglied der Notar ist, von dem Termin der Verhandlung zu benachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet werden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.
(3) Notare und Notarassessoren können sich selbst vertreten.
(4) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberlandesgericht oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.
(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt.
(2) In Verfahren, die Klagen auf Bestellung zum Notar oder die Ernennung zum Notarassessor, die Amtsenthebung, die Entfernung aus dem Amt oder vom bisherigen Amtssitz oder die Entlassung aus dem Anwärterdienst betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.