Oberlandesgericht Köln Beschluss, 13. Okt. 2016 - 2 Wx 399/16
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten vom 18.09.2016 gegen die Verfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamtes – Wipperfürth vom 11.08.2016, XX-XXXX-XX, wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
1
Gründe:
2I.
3Der Beteiligte ist Eigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundstücks. Im Grundbuch dieses Grundstücks ist in Abteilung II unter der laufenden Nummer 8 ein Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall für den jeweiligen Eigentümer der Flurstücke Gemarkung L, Flur XX, Flurstück XXX (BV Nr. 3 in L Blatt XXX) sowie Flur XX, Flurstück XXX (BV Nr. 3 in L Blatt XXXX) und Flur XX, Flurstück XXX (BV Nr. 28 in X Blatt XXXX) eingetragen unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 01.06.1960.
4Mit Schreiben vom 28.07.2016 (Bl. 107 d. A.) hat der Beteiligte beantragt, das im Grundbuch des im Rubrum bezeichneten Grundstücks eingetragene Vorkaufsrecht zu löschen, weil sich dieses Vorkaufsrecht ausweislich der Bewilligung des damaligen Eigentümers nur auf die Flurstücke Flur 48 Nr. XXX und XXX bezogen habe, nicht aber auf das (heutige) Flurstück XXXX (ehemals Flurstück XXX). Das Vorkaufsrecht sei daher bezüglich des Flurstücks XXXX irrtümlich eingetragen worden und von Amts wegen ohne Zustimmung des Berechtigten zu löschen.
5Am 11.08.2016 hat das Grundbuchamt im Grundbuch des im Rubrum bezeichneten Grundstücks von Amts wegen in Abteilung II einen Widerspruch gegen die Eintragung eines Vorkaufsrechts zu Lasten dieses Grundstücks und zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eingetragen und dem Beteiligten mit Verfügung vom selben Tag (Bl. 108 d. A.) mitgeteilt, dass eine Berichtigung nach 55 Jahren nicht mehr möglich sei. Eine Löschung könne nur mit formgerechter Bewilligung des Berechtigten erfolgen.
6Hiergegen hat der Beteiligte mit Schreiben vom 18.09.2016 „Widerspruch“ eingelegt (Bl. 115 d. A.). Er trägt vor, dass der Fehler von Amts wegen gemacht worden und daher auch von Amts wegen und kostenlos zu berichtigen sei.
7Durch am 21.09.2016 erlassenen Beschluss vom 20.09.2016 hat das Grundbuchamt, das den „Widerspruch“ des Beteiligten als Beschwerde gegen die Eintragung des Amtswiderspruchs vom 11.08.2016 aufgefasst hat, der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 116 f. d. A.).
8II.
9Der „Widerspruch“ des Beteiligten vom 18.09.2016 richtet sich gegen die Ablehnung seines Löschungsantrags durch das Schreiben des Grundbuchamtes vom 11.08.2016. Bei diesem Schreiben handelt es sich um eine das Verfahren abschließende und daher mit der Grundbuchbeschwerde gem. § 71 Abs. 1 GBO anfechtbare Entscheidung des Grundbuchamtes. Denn dadurch, dass das Grundbuchamt dem Beteiligten nicht nur mitgeteilt hat, dass eine Löschung nicht in Betracht kommt, sondern zugleich einen Amtswiderspruch eingetragen und dies dem Beteiligten ebenfalls mitgeteilt hat, hat es zum Ausdruck gebracht, dass der Antrag des Beteiligten auf Löschung endgültig abgelehnt wird. Dass das Grundbuchamt nur durch einfaches Schreiben aufgrund einer Verfügung entschieden hat, obwohl es einen förmlichen Beschluss gem. § 38 FamFG hätte erlassen müssen, ist unerheblich (vgl. hierzu: Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 58 Rn. 19). Der Beteiligte wendet sich auch gegen die Ablehnung seines Löschungsantrags und nicht gegen die Eintragung des Amtswiderspruchs, weil er durch die Ablehnung seines Antrags auf Löschung, nicht aber durch die Eintragung des Amtswiderspruchs beschwert ist. Sein „Widerspruch“ ist daher als Grundbuchbeschwerde aufzufassen, die gem. § 71 Abs. 1 GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig ist.
10In der Sache hat die Beschwerde indes keinen Erfolg.
11Dabei kann offen bleiben, ob die bei der Eintragung des Vorkaufsrechts in Bezug genommene Eintragungsbewilligung vom 01.06.1960 den vom Beteiligten behaupteten Inhalt hat. Denn eine Löschung dieses Vorkaufsrechts käme ohne die Bewilligung des Berechtigten auch dann nicht in Betracht, wenn die Eintragungsbewilligung das im Rubrum bezeichnete Grundstück nicht mit umfasst hätte.
12Eine Löschung gem. § 53 Abs. 1 S. 2 GBO scheidet aus, weil die Eintragung des Vorkaufsrechts nicht seinem Inhalt nach unzulässig ist. Eine Eintragung ist unzulässig im Sinne von § 53 Abs. 1 S. 2 GBO, wenn ein Recht mit dem Inhalt oder in der Ausgestaltung, wie es eingetragen ist, aus Rechtsgründen gar nicht bestehen kann (Demharter, GBO, 30. Aufl. 2016, § 53 Rn. 42). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil das hier eingetragene Vorkaufsrecht aus Rechtsgründen bestehen kann; es soll nur bezüglich des im Rubrum bezeichneten Grundstücks nicht entstanden sein.
13Eine Löschung kommt auch gem. § 22 Abs. 1 S. GBO nicht in Betracht. Danach bedarf es der Bewilligung nach § 19 GBO nicht, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen wird. Das Grundbuch ist unrichtig, wenn sein Inhalt nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmt (§ 894 BGB). Es kann - ohne die Bewilligung des Betroffenen – nur berichtigt werden, wenn die Unrichtigkeit mit öffentlichen Urkunden (§ 29 Abs. 1 S. 2 GBO) nachgewiesen wird (§ 22 Abs. 1 S. 1 GBO). An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Antragsteller muss grundsätzlich alle Möglichkeiten lückenlos ausräumen, die der begehrten berichtigenden Eintragung entgegenstehen könnten. Lediglich ganz entfernt liegende, nur theoretische Überlegungen müssen nicht widerlegt werden. Verzichtet werden kann auf einen Nachweis auch dann, wenn sich die materielle Unrichtigkeit aus der Eintragung im Grundbuch einschließlich ihrer zulässigen Bezugnahmen (§ 874 BGB) oder aus offenkundigen Umständen ergibt (vgl. Demharter, GBO, 30. Aufl. 2016, § 22 Rn. 37; OLG München, Beschluss vom 12.05.2016 - 34 Wx 424/15, NZG 2016, 945, 946).
14Nach diesen Maßstäben ist die beantragte Grundbuchberichtigung durch Löschung des Vorkaufsrechts nicht zulässig. Zwar hätte das Vorkaufsrecht – grundbuchverfahrensrechtlich – im Grundbuch des im Rubrum bezeichneten Grundstücks nicht eingetragen werden dürfen, wenn die Bewilligung dieses Grundstücks nicht umfasst hätte (§ 19 GBO). Dies allein besagt indes nicht zwingend, dass das Grundbuch heute unrichtig ist. Denn materiell-rechtlich setzt die Entstehung eines Vorkaufsrechts gem. §§ 873 Abs. 1, 1094 BGB voraus, dass sich der Grundstückseigentümer mit dem Erwerber des Rechts – formlos – über die Entstehung des Vorkaufsrechts geeinigt hat und das Vorkaufsrecht im Grundbuch eingetragen wird, wobei die Einigung der Eintragung sogar nachfolgen kann, ohne dass es einer erneuten Eintragung bedarf (Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl. 2016, § 873 Rn. 1, 2 und § 1094 Rn. 1; BGH NJW 2000, 805). Es kann daher nicht mit der im Grundbuchrecht erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass das Vorkaufsrecht nicht (später) entstanden ist. Im Übrigen kann das Vorkaufsrecht, wenn es denn ursprünglich nicht entstanden sein sollte, später auch von einem Dritten mit dem Eigentum an den begünstigten Grundstücken gutgläubig erworben worden sein. Ein etwaiger gutgläubiger Erwerb ist hier auch nicht durch den Inhalt der Eintragungsbewilligung ausgeschlossen. Denn selbst wenn in der Eintragungsbewilligung ein anderes Grundstück als in der Grundbucheintragung angegeben wäre, würde dies nicht zu einem (die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs ausschließenden) Widerspruch des Grundbuchinhalts führen, weil die Angabe des Belastungsgegenstands nicht möglicher Inhalt der Bezugnahme ist (BayObLG Rpfleger 1987, 101, 102; Staudinger/Gursky, BGB, Neubearb. 2012, § 874 Rn. 24).
15Eine Löschung des Vorkaufsrechts kommt auch nicht gem. § 84 GBO in Betracht, weil die Eintragung nicht gegenstandslos geworden ist.
16III.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG.
18Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 78 Abs. 2 GBO).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.
(2) Der Beschluss enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
die Beschlussformel.
(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.
(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit
- 1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist, - 2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder - 3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.
(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:
- 1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung; - 2.
in Abstammungssachen; - 3.
in Betreuungssachen; - 4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.
(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.
(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.
(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.
(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.
(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.
Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.
Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.
(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.
Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.
Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.
(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.
(1) Das Grundbuchamt kann eine Eintragung über ein Recht nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von Amts wegen als gegenstandslos löschen. Für die auf der Grundlage des Gesetzes vom 1. Juni 1933 zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse eingetragenen Entschuldungsvermerke gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Eine Eintragung ist gegenstandslos:
- a)
soweit das Recht, auf das sie sich bezieht, nicht besteht und seine Entstehung ausgeschlossen ist; - b)
soweit das Recht, auf das sie sich bezieht, aus tatsächlichen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden kann.
(3) Zu den Rechten im Sinne der Absätze 1 und 2 gehören auch Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen, Enteignungsvermerke und ähnliches.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.