Oberlandesgericht Köln Beschluss, 21. Sept. 2016 - 2 Wx 377/16

ECLI:ECLI:DE:OLGK:2016:0921.2WX377.16.00
bei uns veröffentlicht am21.09.2016

Tenor

Die Beschwerde vom 4.9.2016 gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Aachen vom 25.8.2016 – HRB 13498 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.


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Oberlandesgericht Köln Beschluss, 21. Sept. 2016 - 2 Wx 377/16 zitiert 8 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde


(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 181 Insichgeschäft


Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllu

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 36 Allgemeiner Geschäftswert


(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 63 Beschwerdefrist


(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 59 Beschwerdeberechtigte


(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 7 Beteiligte


(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter. (2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen: 1. diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,2. diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts w

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Bundesgerichtshof Urteil, 27. Okt. 2008 - II ZR 255/07

bei uns veröffentlicht am 27.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 255/07 Verkündet am: 27. Oktober 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 06. Juli 2011 - 3 W 62/11

bei uns veröffentlicht am 06.07.2011

Tenor Der Beschluss des Rechtspflegers bei dem Amtsgericht – Registergericht - Montabaur vom 14. April 2011 wird aufgehoben und das Registergericht angewiesen, über den Eintragungsantrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu be

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Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.


Tenor

Der Beschluss des Rechtspflegers bei dem Amtsgericht – Registergericht - Montabaur vom 14. April 2011 wird aufgehoben und das Registergericht angewiesen, über den Eintragungsantrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu befinden.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss ihrer beiden Gesellschafter vom 31. Dezember 2010 wurde die Beteiligte zu 1) aufgelöst und der Beteiligte zu 2), einer ihrer Gesellschafter, zum Liquidator bestimmt. Weiter beschlossen die Gesellschafter, den Liquidator von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien. In § 5 der Satzung der Gesellschaft heißt es: „Die Gesellschafterversammlung kann jedem von mehreren Geschäftsführern die Befugnis zur Alleinvertretung erteilen sowie allen oder einzelnen Geschäftsführern gestatten, mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte im Namen der Gesellschaft abzuschließen“.

2

Der Rechtspfleger bei dem Registergericht hat den über den beurkundenden Notar gestellten Antrag auf Eintragung der Befreiung des Liquidators von den Beschränkungen für nicht vollzugsfähig gehalten, weil es an einer ausreichenden Ermächtigung in der Satzung fehle. Die darin enthaltene Ermächtigung, den oder die Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss vom Verbot des Selbstkontrahierens zu befreien, gelte nicht in Bezug auf einen Liquidator. Mit Beschluss vom 14. April 2011 hat das Registergericht „mit Zwischenverfügung“ die Beseitigung der aufgezeigten Eintragungshindernisse aufgegeben.

3

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2), der der Rechtspfleger nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

II.

4

1. Die nach §§ 382 Abs. 4, 58 Abs. 1 FamFG statthafte, den Umständen nach im Namen des Beteiligten zu 2) eingelegte (Senat, NJW-RR 1999, 38) und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde ist begründet.

5

Dies folgt schon alleine daraus, dass vorliegend eine Zwischenverfügung nach § 382 Abs. 4 FamFG, auch unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des Registergerichts, nicht hätte ergehen dürfen. In einer Zwischenverfügung moniert das Registergericht eine unvollständige Anmeldung oder eine Anmeldung, der ein durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen steht. Dabei hat das Registergericht dem Anmelder mitzuteilen, auf welche Weise er das Hindernis zu beseitigen hat. Der hier verfahrensgegenständliche Beschluss des Registergerichts enthält schon nicht die Angabe des Mittels, mit dem nach seiner Ansicht der Eintragungsmangel geheilt werden könnte. Das Registergericht äußert darin seine Rechtsansicht, dass dem Antrag nicht entsprochen werden könne, weil die materiellrechtlichen (satzungsgemäßen) Voraussetzungen für die Befreiung des Liquidators von den Beschränkungen des § 181 BGB durch Gesellschafterbeschluss nicht erfüllt seien. Wäre dem aus Rechtsgründen so, so ist nicht ersichtlich und in dem Beschluss auch nicht angegeben, wie der Antragsteller diesen Mangel heilen könnte. Unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des Registergerichts wäre der Antrag vielmehr sogleich zurückweisungsreif; eine spätere Satzungsänderung würde an der Nichtigkeit des hier zur Eintragung angemeldeten Gesellschafterbeschlusses nichts ändern (weshalb der Rechtspfleger in seinem Schreiben vom 25.3.2011 auch konsequent die Rücknahme des Antrages angeregt hat).

6

Das Registergericht hat die Anmeldung der Befreiung des Liquidators vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) aber auch im Übrigen zu Unrecht zurückgewiesen. Im Einzelnen gilt folgendes:

7

a) Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung aufgelöst, so erfolgt ihre Liquidation nach § 66 Abs. 1 GmbHG durch ihre Geschäftsführer oder – wie hier – durch einen durch Beschluss der Gesellschafter bestimmten Liquidator. Die ersten Liquidatoren und deren Vertretungsbefugnis sind nach § 67 Abs. 1 GmbHG zum Handelsregister anzumelden. Für den oder die Liquidatoren gelten dabei im Grundsatz dieselben gesetzlichen Vertretungsregelungen wie für die Geschäftsführer der Gesellschaft (vgl. §§ 35, 68 Abs. 1 GmbHG). Das bedeutet, dass durch Gesellschaftsbeschluss eine von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vertretungsregelung grundsätzlich möglich ist. Eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB kann jedoch, für Geschäftsführer wie für Liquidatoren, nur in der Satzung der Gesellschaft selbst oder aufgrund einer in der Satzung enthaltenen Ermächtigung durch Gesellschafterbeschluss erfolgen (OLG Hamm, GmbHR 2011, 432; BayObLGZ 1985, 189; 1995, 335; Senat, RPfleger 1998, 476).

8

b) Es entspricht ganz einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung, dass die für den Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss getroffenen Regelungen nicht auch für den Liquidator gelten (Senat, Beschluss vom 19.6.1998, 3 W 90/98, NJW-RR 1999, 38 m.w.N.). Vielmehr hat eine in der Satzung enthaltene oder durch Gesellschafterbeschluss getroffene Bestimmung, die alleine die Vertretung durch die Geschäftsführer regelt, nur im Stadium der werbenden Gesellschaft Gültigkeit und endet deshalb mit ihrer Auflösung (BGH, NJW-RR 2009, 333). Daraus folgt, dass auch eine in der Satzung enthaltene Befreiung der Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht für die Liquidatoren gilt (BGH, NJW-RR 2009, 333; OLG Hamm, GmbHR 2011, 432; OLG Rostock, NJW-RR 2004, 1109; Senat, NJW-RR 1999, 38). Wie bereits der der vorzitierten Entscheidung des Senats zugrunde liegende Sachverhalt betrifft indes auch der hier zu entscheidende Fall nicht die Frage, ob die den Geschäftsführern der Beteiligten zu 1) erteilte Befreiung von den Beschränkungen aus § 181 BGB nunmehr auch für den Liquidator gilt, sondern vielmehr, ob die satzungsmäßige Ermächtigung der Gesellschafter, den oder die Gesellschafter von diesen Beschränkungen zu befreien, in dem Sinne ausgelegt werden kann, dass sie auch als Ermächtigung ausreicht, den oder die Liquidatoren durch Gesellschaftsbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien. Diese Frage bejaht der Senat erneut.

9

Zwar kann nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O) nicht davon ausgegangen werden, dass es regelmäßig dem Willen der Gesellschafter entspricht, eine für ihre Geschäftsführer bestehende Vertretungsregelung solle ohne weiteres auch für ihre Liquidatoren gelten (dort für die Frage der Alleinvertretung bei Bestellung mehrerer Geschäftsführer). Einer solchen Vermutung steht entgegen, dass sich durch die Auflösung der Gesellschaft der Gesellschaftszweck ändert und nach Beendigung der Geschäftstätigkeit für die Gesellschafter nicht mehr - wie bei der werbenden Gesellschaft - die jederzeitige Handlungsfähigkeit der Gesellschaft im Vordergrund steht, sondern der Schutz der Gesellschaft, ihrer Gläubiger oder der der Mitgesellschafter höher zu bewerten sein kann (BGH a.a.O.). Diese Argumentation trifft aber auf die sich hier stellende Frage, ob die vorhandene, satzungsmäßige Ermächtigung der Gesellschafter auch hinsichtlich der Vertretungsregelungen für einen Liquidator anwendbar ist, nicht zu. Alleine aus der Ermächtigung in der Satzung folgt noch keine Befreiung des Liquidators von den Beschränkungen des § 181 BGB. Auch wenn man die Ermächtigung dahingehend auslegt, dass sie die Befreiung des Liquidators von den Beschränkungen des § 181 BGB erlaubt, so bleibt es doch in der Hand der Gesellschafter, ob sie die bis zur Auflösung der Gesellschaft für die Geschäftsführer maßgebliche Vertretungsregelung in Anbetracht des geänderten Gesellschaftszwecks auch für die Liquidatoren übernehmen wollen (vgl. hierzu ebenfalls BGH a.a.O.).

10

c) Zur Begründung für das hier angenommene Auslegungsergebnis hält der Senat an seiner Entscheidung in dem Verfahren 3 W 90/98 (a.a.O) fest. Die Bestimmung in § 5 der Satzung unterliegt demnach als körperschaftsrechtliche Bestimmung der Auslegung, die allein nach objektiven Maßstäben zu erfolgen hat und keine Umstände einbeziehen darf, die für Außenstehende aus der Satzung selbst oder aus den zum Handelsregister gereichten Unterlagen nicht zu erkennen sind. Eine Auslegung nach diesen Grundsätzen muss berücksichtigen, dass die Liquidatoren einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung -- ebenso wie die Geschäftsführer -- deren gesetzliche Vertreter sind. Nach Sinn und Zweck einer Satzungsbestimmung, die der Gesellschafterversammlung die Möglichkeit eröffnet, die Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sich diese Ermächtigung auf die gesetzlichen Vertreter schlechthin und damit auch auf die Liquidatoren beziehen soll, zumal die Gesellschafter bei ihrer erforderlichen Beschlussfassung die durch die Liquidation veränderte Sach- und Interessenlage berücksichtigen können. Eine andere Auslegung ist deshalb nur dann geboten, wenn die Satzung eine Erstreckung auf die Liquidatoren ersichtlich ausschließen will. Dafür ergeben sich hier nach Wortlaut und Regelungszusammenhang des Gesellschaftsvertrages keinerlei Anhaltspunkte.

11

d) Der Senat setzt sich mit dieser Entscheidung nicht in Widerspruch zu den vorzitierten Entscheidungen des BGH sowie des OLG Hamm und des OLG Rostock. In keinem der dort zu entscheidenden Fälle ging es um die Frage der Reichweite einer satzungsmäßigen Ermächtigung der Gesellschafter, einen Geschäftsführer vom Verbot des Selbstkontrahierens zu befreien. Allen dort zu beurteilenden Sachverhalten lag die – zu verneinende - Frage zugrunde, ob eine für den Geschäftsführer bestehende Vertretungsmacht ohne weiteres auf den Liquidator überging. Im hier zu entscheidenden Fall beruht die Befreiung des Liquidators hingegen auf einem ausdrücklich ihn betreffenden Beschluss der Gesellschafterversammlung, der seine rechtliche Grundlage in der Satzung der Gesellschaft findet.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.


Tenor

Der Beschluss des Rechtspflegers bei dem Amtsgericht – Registergericht - Montabaur vom 14. April 2011 wird aufgehoben und das Registergericht angewiesen, über den Eintragungsantrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu befinden.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss ihrer beiden Gesellschafter vom 31. Dezember 2010 wurde die Beteiligte zu 1) aufgelöst und der Beteiligte zu 2), einer ihrer Gesellschafter, zum Liquidator bestimmt. Weiter beschlossen die Gesellschafter, den Liquidator von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien. In § 5 der Satzung der Gesellschaft heißt es: „Die Gesellschafterversammlung kann jedem von mehreren Geschäftsführern die Befugnis zur Alleinvertretung erteilen sowie allen oder einzelnen Geschäftsführern gestatten, mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte im Namen der Gesellschaft abzuschließen“.

2

Der Rechtspfleger bei dem Registergericht hat den über den beurkundenden Notar gestellten Antrag auf Eintragung der Befreiung des Liquidators von den Beschränkungen für nicht vollzugsfähig gehalten, weil es an einer ausreichenden Ermächtigung in der Satzung fehle. Die darin enthaltene Ermächtigung, den oder die Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss vom Verbot des Selbstkontrahierens zu befreien, gelte nicht in Bezug auf einen Liquidator. Mit Beschluss vom 14. April 2011 hat das Registergericht „mit Zwischenverfügung“ die Beseitigung der aufgezeigten Eintragungshindernisse aufgegeben.

3

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2), der der Rechtspfleger nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

II.

4

1. Die nach §§ 382 Abs. 4, 58 Abs. 1 FamFG statthafte, den Umständen nach im Namen des Beteiligten zu 2) eingelegte (Senat, NJW-RR 1999, 38) und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde ist begründet.

5

Dies folgt schon alleine daraus, dass vorliegend eine Zwischenverfügung nach § 382 Abs. 4 FamFG, auch unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des Registergerichts, nicht hätte ergehen dürfen. In einer Zwischenverfügung moniert das Registergericht eine unvollständige Anmeldung oder eine Anmeldung, der ein durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen steht. Dabei hat das Registergericht dem Anmelder mitzuteilen, auf welche Weise er das Hindernis zu beseitigen hat. Der hier verfahrensgegenständliche Beschluss des Registergerichts enthält schon nicht die Angabe des Mittels, mit dem nach seiner Ansicht der Eintragungsmangel geheilt werden könnte. Das Registergericht äußert darin seine Rechtsansicht, dass dem Antrag nicht entsprochen werden könne, weil die materiellrechtlichen (satzungsgemäßen) Voraussetzungen für die Befreiung des Liquidators von den Beschränkungen des § 181 BGB durch Gesellschafterbeschluss nicht erfüllt seien. Wäre dem aus Rechtsgründen so, so ist nicht ersichtlich und in dem Beschluss auch nicht angegeben, wie der Antragsteller diesen Mangel heilen könnte. Unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des Registergerichts wäre der Antrag vielmehr sogleich zurückweisungsreif; eine spätere Satzungsänderung würde an der Nichtigkeit des hier zur Eintragung angemeldeten Gesellschafterbeschlusses nichts ändern (weshalb der Rechtspfleger in seinem Schreiben vom 25.3.2011 auch konsequent die Rücknahme des Antrages angeregt hat).

6

Das Registergericht hat die Anmeldung der Befreiung des Liquidators vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) aber auch im Übrigen zu Unrecht zurückgewiesen. Im Einzelnen gilt folgendes:

7

a) Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung aufgelöst, so erfolgt ihre Liquidation nach § 66 Abs. 1 GmbHG durch ihre Geschäftsführer oder – wie hier – durch einen durch Beschluss der Gesellschafter bestimmten Liquidator. Die ersten Liquidatoren und deren Vertretungsbefugnis sind nach § 67 Abs. 1 GmbHG zum Handelsregister anzumelden. Für den oder die Liquidatoren gelten dabei im Grundsatz dieselben gesetzlichen Vertretungsregelungen wie für die Geschäftsführer der Gesellschaft (vgl. §§ 35, 68 Abs. 1 GmbHG). Das bedeutet, dass durch Gesellschaftsbeschluss eine von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vertretungsregelung grundsätzlich möglich ist. Eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB kann jedoch, für Geschäftsführer wie für Liquidatoren, nur in der Satzung der Gesellschaft selbst oder aufgrund einer in der Satzung enthaltenen Ermächtigung durch Gesellschafterbeschluss erfolgen (OLG Hamm, GmbHR 2011, 432; BayObLGZ 1985, 189; 1995, 335; Senat, RPfleger 1998, 476).

8

b) Es entspricht ganz einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung, dass die für den Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss getroffenen Regelungen nicht auch für den Liquidator gelten (Senat, Beschluss vom 19.6.1998, 3 W 90/98, NJW-RR 1999, 38 m.w.N.). Vielmehr hat eine in der Satzung enthaltene oder durch Gesellschafterbeschluss getroffene Bestimmung, die alleine die Vertretung durch die Geschäftsführer regelt, nur im Stadium der werbenden Gesellschaft Gültigkeit und endet deshalb mit ihrer Auflösung (BGH, NJW-RR 2009, 333). Daraus folgt, dass auch eine in der Satzung enthaltene Befreiung der Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht für die Liquidatoren gilt (BGH, NJW-RR 2009, 333; OLG Hamm, GmbHR 2011, 432; OLG Rostock, NJW-RR 2004, 1109; Senat, NJW-RR 1999, 38). Wie bereits der der vorzitierten Entscheidung des Senats zugrunde liegende Sachverhalt betrifft indes auch der hier zu entscheidende Fall nicht die Frage, ob die den Geschäftsführern der Beteiligten zu 1) erteilte Befreiung von den Beschränkungen aus § 181 BGB nunmehr auch für den Liquidator gilt, sondern vielmehr, ob die satzungsmäßige Ermächtigung der Gesellschafter, den oder die Gesellschafter von diesen Beschränkungen zu befreien, in dem Sinne ausgelegt werden kann, dass sie auch als Ermächtigung ausreicht, den oder die Liquidatoren durch Gesellschaftsbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien. Diese Frage bejaht der Senat erneut.

9

Zwar kann nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O) nicht davon ausgegangen werden, dass es regelmäßig dem Willen der Gesellschafter entspricht, eine für ihre Geschäftsführer bestehende Vertretungsregelung solle ohne weiteres auch für ihre Liquidatoren gelten (dort für die Frage der Alleinvertretung bei Bestellung mehrerer Geschäftsführer). Einer solchen Vermutung steht entgegen, dass sich durch die Auflösung der Gesellschaft der Gesellschaftszweck ändert und nach Beendigung der Geschäftstätigkeit für die Gesellschafter nicht mehr - wie bei der werbenden Gesellschaft - die jederzeitige Handlungsfähigkeit der Gesellschaft im Vordergrund steht, sondern der Schutz der Gesellschaft, ihrer Gläubiger oder der der Mitgesellschafter höher zu bewerten sein kann (BGH a.a.O.). Diese Argumentation trifft aber auf die sich hier stellende Frage, ob die vorhandene, satzungsmäßige Ermächtigung der Gesellschafter auch hinsichtlich der Vertretungsregelungen für einen Liquidator anwendbar ist, nicht zu. Alleine aus der Ermächtigung in der Satzung folgt noch keine Befreiung des Liquidators von den Beschränkungen des § 181 BGB. Auch wenn man die Ermächtigung dahingehend auslegt, dass sie die Befreiung des Liquidators von den Beschränkungen des § 181 BGB erlaubt, so bleibt es doch in der Hand der Gesellschafter, ob sie die bis zur Auflösung der Gesellschaft für die Geschäftsführer maßgebliche Vertretungsregelung in Anbetracht des geänderten Gesellschaftszwecks auch für die Liquidatoren übernehmen wollen (vgl. hierzu ebenfalls BGH a.a.O.).

10

c) Zur Begründung für das hier angenommene Auslegungsergebnis hält der Senat an seiner Entscheidung in dem Verfahren 3 W 90/98 (a.a.O) fest. Die Bestimmung in § 5 der Satzung unterliegt demnach als körperschaftsrechtliche Bestimmung der Auslegung, die allein nach objektiven Maßstäben zu erfolgen hat und keine Umstände einbeziehen darf, die für Außenstehende aus der Satzung selbst oder aus den zum Handelsregister gereichten Unterlagen nicht zu erkennen sind. Eine Auslegung nach diesen Grundsätzen muss berücksichtigen, dass die Liquidatoren einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung -- ebenso wie die Geschäftsführer -- deren gesetzliche Vertreter sind. Nach Sinn und Zweck einer Satzungsbestimmung, die der Gesellschafterversammlung die Möglichkeit eröffnet, die Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sich diese Ermächtigung auf die gesetzlichen Vertreter schlechthin und damit auch auf die Liquidatoren beziehen soll, zumal die Gesellschafter bei ihrer erforderlichen Beschlussfassung die durch die Liquidation veränderte Sach- und Interessenlage berücksichtigen können. Eine andere Auslegung ist deshalb nur dann geboten, wenn die Satzung eine Erstreckung auf die Liquidatoren ersichtlich ausschließen will. Dafür ergeben sich hier nach Wortlaut und Regelungszusammenhang des Gesellschaftsvertrages keinerlei Anhaltspunkte.

11

d) Der Senat setzt sich mit dieser Entscheidung nicht in Widerspruch zu den vorzitierten Entscheidungen des BGH sowie des OLG Hamm und des OLG Rostock. In keinem der dort zu entscheidenden Fälle ging es um die Frage der Reichweite einer satzungsmäßigen Ermächtigung der Gesellschafter, einen Geschäftsführer vom Verbot des Selbstkontrahierens zu befreien. Allen dort zu beurteilenden Sachverhalten lag die – zu verneinende - Frage zugrunde, ob eine für den Geschäftsführer bestehende Vertretungsmacht ohne weiteres auf den Liquidator überging. Im hier zu entscheidenden Fall beruht die Befreiung des Liquidators hingegen auf einem ausdrücklich ihn betreffenden Beschluss der Gesellschafterversammlung, der seine rechtliche Grundlage in der Satzung der Gesellschaft findet.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 255/07 Verkündet am:
27. Oktober 2008
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) § 68 Abs. 1 Satz 2 GmbHG regelt die Aktivvertretungsbefugnis bei Vorhandensein
mehrerer Liquidatoren schlechthin, unabhängig davon, ob die letzten Geschäftsführer
so genannte geborene Liquidatoren sind oder ob die Liquidatoren
durch die Gesellschaft oder das Registergericht bestellt wurden.

b) Eine für die Geschäftsführer einer GmbH bestimmte Alleinvertretungsbefugnis
setzt sich nicht als Alleinvertretungsberechtigung der Liquidatoren fort, sondern
endet mit der Auflösung der Gesellschaft. Dies gilt auch dann, wenn die Geschäftsführer
als geborene Liquidatoren weiterhin für die Gesellschaft tätig sind.
BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 - II ZR 255/07 - OLG Karlsruhe
LG Heidelberg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Oktober 2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen , dass die Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin zu 1, eine GmbH in Liquidation, nimmt die Beklagte auf Zahlung von Restwerklohn (393.776,77 €) aus einem Bauvorhaben in Anspruch. Sie wird im vorliegenden Rechtsstreit durch den Kläger zu 2 vertreten, der - wie sein Mitgesellschafter F. S. - hälftig an der Klägerin zu 1 beteiligt ist. Der Kläger zu 2 macht außerdem die Klageforderung in gewillkürter Prozessstandschaft aus dem Recht der Klägerin zu 1 geltend. Nach der Satzung der Klägerin zu 1 waren beide Gesellschafter einzelvertretungsberechtigte, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführer der werbenden Gesellschaft. Für die Liquidatoren enthält die Satzung keine Vertretungsregelung.
2
Die Beklagte hat sich auf die Unzulässigkeit beider Klagen berufen, weil der Kläger zu 2 die Klägerin zu 1 nicht vertreten könne, und hat außerdem Einwendungen gegen die Berechtigung der Klageforderung erhoben. Das Landge- richt hat die Klagen als unzulässig abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen und in Abänderung der Kostenentscheidung des Landgerichts die Kosten beider Instanzen dem Kläger zu 2 auferlegt. Gegen dieses Urteil richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision hat keinen Erfolg.
4
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
5
Der Kläger zu 2 sei als Liquidator der Klägerin zu 1 nicht alleinvertretungsberechtigt. Habe die Gesellschaft mehrere alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer, seien diese vorbehaltlich einer anders lautenden Regelung des Gesellschaftsvertrags als Liquidatoren nach § 68 Abs. 1 Satz 2 GmbHG nur gesamtvertretungsberechtigt. Eine anderweitige Regelung sei weder der Satzung noch den von den Klägern herangezogenen Gesellschafterbeschlüssen zu entnehmen. Die in der Satzung statuierte Einzelvertretungsmacht der Geschäftsführer gelte für diese als geborene Liquidatoren nicht weiter, sondern ende mit Auflösung der Gesellschaft. Der Mitliquidator S. habe den Kläger zu 2 weder zur Prozessführung ermächtigt noch diese genehmigt. Weil sich demnach der Kläger zu 2 als Liquidator allein nicht von der Gesellschaft zur Führung des Rechtsstreits im eigenen Namen habe ermächtigen können, sei auch seine Klage unzulässig. Zudem sei kein schutzwürdiges Sonderinteresse des Klägers zu 2 erkennbar, neben der dafür allein zuständigen Gesellschaft eine Gesellschaftsforderung im eigenen Namen geltend zu machen.
6
II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
7
Mit Recht hat das Berufungsgericht beide Klagen als unzulässig abgewiesen.
8
1. Die Klägerin zu 1 ist im Prozess nicht ordnungsgemäß vertreten. Der Kläger zu 2 ist nach § 68 Abs. 1 Satz 2 GmbHG auch als geborener Liquidator nur gemeinsam mit dem Mitliquidator S. vertretungsberechtigt. Die hier für die Geschäftsführer bestimmte Alleinvertretungsbefugnis setzt sich nicht als Alleinvertretungsberechtigung der Liquidatoren fort, sondern endet mit der Auflösung der Gesellschaft.
9
a) Nach § 68 Abs. 1 Satz 2 GmbHG besteht für mehrere Liquidatoren - vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung im Gesellschaftsvertrag oder eines abweichenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung - nur Gesamtvertretungsberechtigung. Die Vorschrift regelt die Aktivvertretungsbefugnis bei Vorhandensein mehrerer Liquidatoren einer GmbH schlechthin (Senat, BGHZ 121, 263, 264; Sen.Beschl. v. 7. Mai 2007 - II ZB 21/06, ZIP 2007, 1367, 1368 Tz. 10) unabhängig davon, ob - wie im Regelfall des § 66 Abs. 1 Halbs. 1 GmbHG - die letzten Geschäftsführer so genannte geborene Liquidatoren sind oder ob die Liquidatoren durch die Gesellschaft oder durch das Registergericht bestellt wurden. Die Auffassung der Revision, § 68 Abs. 1 Satz 2 GmbHG gelte nur für bestellte, nicht aber für geborene Liquidatoren wie den Kläger zu 2, findet weder im eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, die - ebenso wie §§ 68 Abs. 2, 67 GmbHG und gerade anders als § 66 GmbHG - nicht zwischen geborenen und gekorenen Liquidatoren unterscheidet, noch in der Gesetzessystematik eine hinreichende Stütze. Ein derartiges Verständnis des § 68 Abs. 1 Satz 2 GmbHG widerspricht zudem dem Willen des historischen Gesetzgebers, der sich bei der Schaffung dieser Vorschrift von der gemeinrechtlichen Vorstellung hat leiten lassen, dass mit der Auflösung der Gesellschaft die bisherigen Vertretungsbefugnisse der Gesellschafter enden (ROHG, Urt. v. 13. April 1872 - R 202/72, ROHGE V, 386, 390; Puchelt, Commentar zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch 1874 Art. 133 Anm. 3; vgl. auch Staub, Kommentar zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch 5. Aufl. 1897 Art. 136 § 3). Der Gesetzgeber hat in das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom 20. April 1892 (RGBl 477, 495) inhaltsgleich die Bestimmung des § 83 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften vom 1. Mai 1889 (RGBl 55, 75) übernommen (vgl. Entwurf eines Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung nebst Begründung und Anlagen, Amtliche Ausgabe Berlin 1891 S. 112 §§ 66 bis 71). Die betreffende Regelung des Genossenschaftsgesetzes knüpft an § 42 Abs. 2 des Gesetzes des Norddeutschen Bundes betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften vom 4. Juli 1868 (Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes 415, 426) an (vgl. Entwurf eines Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften nebst Begründung, Berlin 1888 S. 106 §§ 80 bis 82), der wiederum Art. 136 ADHGB in der Fassung des preußischen Einführungsgesetzes zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch vom 24. Juni 1861 (Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 449, 508) zum Vorbild hat (vgl. Beuthien/Hüsken/Aschermann, Materialien zum Genossenschaftsgesetz - II. Parlamentarische Materialien [1866-1922], S. 104) und ebenso wie dieser bestimmt, dass eine von der gesetzlichen Gesamtvertretung abweichende Regelung ausdrücklich getroffen werden muss.
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Aus § 68 Abs. 1 Satz 1 GmbHG ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die Formulierung "in der bei ihrer Bestellung bestimmten Form" regelt nur, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung abzustellen ist, ob die Liquidatoren einzeln oder nur gemeinschaftlich handeln können. Anders als es der Wortlaut nahe legen könnte, kann - eine von der gesetzlichen Gesamtvertretungsbefugnis abweichende Regelung - allerdings nicht nur bei der Bestellung der Liquidatoren, sondern auch im Gesellschaftsvertrag oder durch späteren Beschluss der Gesellschafterversammlung getroffen werden (h.M., vgl. z.B. Schulze-Osterloh/ Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. § 68 Rdn. 4 ff.; Hachenburg/ Hohner, GmbHG 8. Aufl. § 68 Rdn. 4 ff.; Lutter/Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 68 Rdn. 2).
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b) Die Satzung der Klägerin zu 1 sieht für die Liquidatoren keine - vom gesetzlichen Grundsatz der Gesamtvertretung durch sämtliche Liquidatoren abweichende - Vertretungsregelung vor, sondern bestimmt nur die Alleinvertretungsbefugnis der Geschäftsführer. Anders als die Revision unter Berufung auf zahlreiche Stimmen insbesondere im Schrifttum meint (vgl. Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 66 Rdn. 5; § 68 Rdn. 5; Schulze-Osterloh/Noack in Baumbach/Hueck aaO § 68 Rdn. 4; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 66 Rdn. 15; § 68 Rdn. 12; Rasner in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 68 Rdn. 3; Paura in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG § 68 Rdn. 4; Michalski/Nerlich, GmbHG 2002 § 68 Rdn. 10; BayObLG ZIP 1996, 2110, 2111; vgl. auch BFH, Urt. v. 12. Juli 2001 - VII R 19/00, - VII R 20/00, GmbHR 2001, 927, 931 für Befreiung des Gesellschaftergeschäftsführers einer Einmann-GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB), setzt sich eine Einzelvertretungsbefugnis der Geschäftsführer einer GmbH auch dann nicht ohne weiteres in der Liquidationsphase fort, wenn diese nach Auflösung der Gesellschaft gemäß § 66 Abs. 1 Halbs. 1 GmbHG als geborene Liquidatoren weiterhin für die Gesellschaft tätig sind (Lutter/Kleindiek aaO § 68 Rdn. 2; Hachenburg/Hohner aaO § 68 Rdn. 7; OLG Rostock NZG 2004, 288; OLG Düsseldorf ZIP 1989, 917, 918 f.; BayObLG GmbHR 1986, 392; OLG Hamm GmbHR 1997, 553; OLG Zweibrücken GmbHR 1999, 237, 238; vgl. schon OLG Colmar Jur. Zeitschr. f. Elsaß-Lothringen 1907, 545; offen gelassen, aber tendenziell anders BayObLG GmbHR 1994, 478, 479). Dies gilt für jede gesellschaftsvertragliche Vertretungsregelung, gleichgültig, ob den Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt war oder ob sie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit waren (anders wohl nur Rowedder/ Schmidt-Leithoff/Rasner aaO § 68 Rdn. 6). Der in § 66 Abs. 1 GmbHG statuierte Grundsatz der Amtskontinuität besagt nur, dass die Geschäftsführer mangels abweichender Regelung ihr Amt für die Gesellschaft - wenn auch mit verändertem Zweck - weiterführen. Dass auch ihre bisherige Vertretungsmacht als Geschäftsführer - im Sinne einer mit der Amtskontinuität einhergehenden Kompetenzkontinuität (so Scholz/K. Schmidt aaO § 68 Rdn. 5) - in dem nunmehr von ihnen ausgeübten Amt als Liquidatoren unverändert fortbestehen würde, ergibt sich aus § 66 Abs. 1 GmbHG nicht. Das Gesetz trifft vielmehr in § 68 Abs. 1 GmbHG für die Liquidationsphase eine eigene Vertretungsregelung, mag diese inhaltlich auch mit der Vertretungsregelung für mehrere Geschäftsführer einer werbenden GmbH (§ 35 Abs. 2 GmbHG) übereinstimmen. Dementsprechend hat auch eine in der Satzung enthaltene oder durch Gesellschafterbeschluss getroffene Bestimmung, die allein die Vertretung durch die Geschäftsführer regelt, von vornherein nur im Stadium der werbenden Gesellschaft Gültigkeit und endet mit ihrer Auflösung.
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Dieser Beurteilung kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, es entspreche regelmäßig dem Willen der Gesellschafter, dass eine für mehrere Geschäftsführer bestehende Alleinvertretungsregelung ohne weiteres auch für ihre Funktion als geborene Liquidatoren gelte. Für eine solche Vermutung besteht keine hinreichende Grundlage. Ihr steht nicht nur die gesetzliche, die Inte- ressen der Gesellschafter und der Gesellschaft in der Liquidationsphase besonders in den Blick nehmende Wertung in § 68 Abs. 1 Satz 2 GmbHG entgegen; diese Vorschrift bestimmt eindeutig, dass die Liquidatoren nur dann gesamtvertretungsberechtigt sind, wenn die Gesellschafter für die Liquidation keine andere Regelung getroffen haben. Die genannte Vermutung ist auch deswegen nicht gerechtfertigt, weil sich durch die Auflösung der Gesellschaft der Gesellschaftszweck ändert und nach Beendigung der Geschäftstätigkeit für die Gesellschafter nicht mehr - wie bei der werbenden Gesellschaft - die jederzeitige Handlungsfähigkeit der Gesellschaft im Vordergrund stehen, sondern der Schutz der Gesellschaft, ihrer Gläubiger und/oder der der Mitgesellschafter höher zu bewerten sein kann. Soll nach dem wirklichen Willen der Gesellschafter die bis zur Auflösung der Gesellschaft für die Geschäftsführer maßgebliche Vertretungsregelung auch für die Liquidatoren gelten, haben sie es jederzeit in der Hand, einen solchen von der gesetzlichen Regelung abweichenden Beschluss zu fassen, sofern nicht bereits in der Satzung Entsprechendes niedergelegt ist. Dies ist ihnen im Interesse des Rechtsverkehrs an der Klarheit der Vertretungsverhältnisse in der Abwicklungsphase auch zumutbar.
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c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , eine Einzelvertretungsbefugnis der Liquidatoren könne auch den Gesellschafterbeschlüssen vom 8. Februar 1999 und vom 25. April 1999 nicht entnommen werden. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich einwandfrei. Die Revision vermag keinen Rechtsfehler aufzuzeigen.
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d) Weiterhin zutreffend hat das Berufungsgericht eine Genehmigung der Prozessführung des Klägers zu 2 durch den Mitliquidator S. verneint. Hiergegen wird von der Revision nichts erinnert. Dass dem Berufungsgericht insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen wäre, ist auch nicht ersichtlich.
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2. Ebenso mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger zu 2 nicht befugt war, einen Anspruch der Klägerin zu 1 gegen einen Dritten im eigenen Namen einzuklagen. Es fehlt bereits an der - für die gerichtliche Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen erforderlichen - Ermächtigung des Rechtsinhabers. Dies ist schon deshalb der Fall, weil der Kläger zu 2 sich mangels Alleinvertretungsbefugnis für die Klägerin zu 1 nicht zur Geltendmachung der Forderung ermächtigen konnte. Abgesehen davon war der Kläger zu 2 als Liquidator auch nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Eine für die Geschäftsführer geltende Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens gilt - ebenso wie eine Regelung über ihre Alleinvertretungsbefugnis - im Liquidationsstadium auch für geborene Liquidatoren nicht fort. Darauf, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen ein - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderliches (Sen.Urt. v. 2. Juni 1986 - II ZR 300/85, NJW-RR 1987, 57, 58; BGHZ 96, 151, 152 ff.) - eigenes schutzwürdiges Interesse des Klägers zu 2 an der Durchsetzung des fremden Rechts ebenfalls zutreffend verneint hat, kommt es nicht mehr an.
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III. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts sind die Kosten des Rechtstreits nicht vom Kläger zu 2 allein, sondern von beiden Klägern zu tragen (§§ 97, 91 Abs. 1 ZPO). Zwar sind bei fehlender wirksamer Bevollmächtigung die Prozesskosten grundsätzlich demjenigen aufzuerlegen, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat. Der vollmachtlose Vertreter kommt als Veranlasser allerdings nur dann in Betracht, wenn er den Mangel der Vollmacht kennt (BGHZ 121, 397, 400). Ob diese Grundsätze auf den nicht legitimierten gesetzlichen Vertreter anzuwenden sind, kann dahinstehen (vgl. hierzu Zöller/ Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 88 Rdn. 11; OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 1335). Eine Kostentragungspflicht des Klägers zu 2 auch für die Klage der Klägerin zu 1 scheidet jedenfalls deshalb aus, weil die Frage, ob eine in der Satzung für mehrere Geschäftsführer geregelte Alleinvertretungsbefugnis für die geborenen Liquidatoren fortwirkt, in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum unterschiedlich beantwortet wird und der Kläger zu 2 deshalb keine Kenntnis davon haben musste, dass er die Klägerin zu 1 als Liquidator allein nicht vertreten konnte.
Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 09.03.2007 - 3 O 357/05 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.10.2007 - 8 U 63/07 -

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.