Oberlandesgericht Köln Beschluss, 08. Aug. 2014 - 2 Ws 458/14
Gericht
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss der 1. Schwurgerichtskammer des Landgerichts Aachen vom 01.07.2014 - 52 AR–401 Js 381/13-10/14 - aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers, werden der Staatskasse auferlegt.
1
Gründe:
2I.
3Zum Verfahrensgang hat die Generalstaatsanwaltschaft in der Vorlageverfügung vom 04.08.2014 ausgeführt:
4„Gegen den Beschuldigten Q wird das Ermittlungsverfahren 401 Js 381/13 Staatsanwaltschaft Aachen geführt und in diesem Verfahren ist mit Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 18.10.2013 (Bl. 323 ff. d.A.) gem. § 126 a StPO die einstweilige Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses angeordnet worden. Der Q wird insoweit beschuldigt, am 10.09.2013 in Heinsberg im Zustand der Schuldunfähigkeit tateinheitlich versucht zu haben, einen Menschen mittels eines gefährliches Werkzeugs zu verletzen, eine andere Person körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben sowie Amtsträgern die zur Vollstreckung von Gesetzes, Rechtsverordnung, Urteil, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen sind, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt Widerstand geleistet und sie dabei tätlich angegriffen zu haben.
5Hinsichtlich der Tatvorwürfe im Einzelnen - die Tat vom 10.09.2013 und der Schusswaffeneinsatz des Polizeibeamten I auf den Beschuldigten waren Gegenstand der Medienberichterstattung über den Bezirk Aachens hinaus - wird auf den Unterbringungsbefehl vom 18.10.2013 Bezug genommen. In diesem heißt es u.a. (Bl. 328 d.A.): „Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht schuldfähig, weil er an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leidet. Zu diesem Schluss kommt die Sachverständige Frau Dr. med. K, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Ärztin für Nervenheilkunde, in ihrem Gutachten vom 18.10.2013. Diese hält es für wahrscheinlich, dass der Beschuldigte aufgrund der psychischen Erkrankung in wahnhafte Realitätsverkennung unberechenbar vorgeht und es deswegen zu entsprechenden Straftaten kommt“.
6Die vorbenannte Sachverständige Dr. med. K hat unter dem 10.11.2013 in dem Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten Q ein forensisch- psychiatrisches Gutachten erstellt, indem sie schließlich zu folgenden Ergebnissen gelangt (Bl. 412 ff. d.A.): „Die (festgestellte) psychotische Störung ist dem Rechtsbegriff der krankhaften seelischen Störung zuzuordnen und gewinnt Schuldfähigkeitsrelevanz bei einer Aufhebung der Unrechtseinsichtsfähigkeit. Damit liegen die Voraussetzungen für die Annahme von Schuldunfähigkeit vor. Andere Störungen, die über die Zuordnung zu diesem oder einem der weiteren Eingangsmerkmale des § 20 StGB zugeordnet werden müssten, finden sich nicht. Mit Blick auf die Gefährlichkeitsprognose ist festzustellen, dass die Eingangsvoraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus des Maßregelvollzugs gem. § 63 StGB und damit für die Fortdauer der zunächst notwendig anzuordnenden einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 126 a StPO nicht als gegeben anzusehen sind..., dass es sich aber nach dem gegenwärtig zu überblickenden Verlauf und den Ergebnissen der testpsychologischen Untersuchung nicht um ein überdauerndes Störungsbild handelt, dass die Grundlage für die Annahme einer entsprechenden Gefährlichkeit abzugeben geeignet wäre. Die Voraussetzungen für die Unterbringung gem. § 64 StGB liegen nicht vor“.
7Demgemäß hat die Staatsanwaltschaft den Antrag gestellt, den Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 18.10.2013 aufzuheben. Das Landgericht Aachen hat dementsprechend den Unterbringungsbefehl mit Beschluss vom 11.11.2013 aufgehoben und die sofortige Entlassung des Beschuldigten angeordnet (Bl. 463 ff. d.A.).
8Das von der Sachverständigen Dr. med. K erwähnte testspychologische Gutachten ist von Prof. Dr. T der Uniklinik L, Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, am 08.11.2013 erstattet worden (Bl. 469 ff. d.A.) und attestiert dem Beschuldigten (Bl. 507 f. d.A.) ein günstiges Risikoprofil, ebenso wie der querschnittliche diagnostische Status der Persönlichkeitsausformung und die Annahme positiver zukünftiger Voraussetzungen eines validen Risikomanagements mit einem niedrigen Gesamtscore in der Anwendung auf Herrn Q für ein geringes individuelles Rückfallrisiko für zukünftige Gewaltdelinquenz hinweisen.“
9Der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt E aus B, beauftragte den Dipl. Psychologen G seinerseits am 05.12.2013 mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens insbesondere zu der Frage, wie die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Herrn Q bei Begehung der vorgeworfenen Straftaten vom 10.09.2013 zu beurteilen ist. Der Dipl.-Psychologe G erstellte daraufhin am 05.01.2014 sein Gutachten (Bl. 609 ff. d.A.), in dem er zu folgender Beurteilung gelangt: „Herr Q war bei den vorgeworfenen Straftaten weder in der Lage das Unrecht seiner Handlungen einzusehen noch nach einer solchen (nicht vorhandenen) Einsicht zu handeln. Diese mangelnde Einsichtsfähigkeit beruht auf einer akuten Panikreaktion. Somit sind die Voraussetzungen des § 20 StGB aus sachverständiger Sicht gegeben. Die extreme Panikreaktion von Herrn Q hat ihre Ursache in einem Burn-Out und einer mangelhaften Aufklärung über die Erkrankung der Mutter. Wir sehen aus sachverständiger Sicht keine Gefahr für psychiatrisch oder psychologisch determinierte Straftaten oder eine Gefährdung der Allgemeinheit. Daher müssen aus sachverständiger Sicht die medizinischen Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 63 StGB verneint werden.“Die Staatsanwaltschaft Aachen hat mit Verfügung vom 07.01.2014 die Sachverständige Dr. K ihrerseits darum ersucht, den Beschuldigten ergänzend zu explorieren, um eine abschließende Stellungnahme zur Frage der „Stabilität“ des Beschuldigten abgeben zu können (Bl. 567 d.A.). Vor diesem Hintergrund hat der zuständige Staatsanwalt die Sachverständige am 05.03.2014 befragt – die Durchführung der Exploration wurde nämlich dadurch unterbunden, dass der Verteidiger erklärte, der Beschuldigte stehe für eine solche Exploration nicht mehr zur Verfügung – ob eine seitens der Staatsanwaltschaft angedachte Maßnahme im Sinne des § 81 Abs. 1 StPO aus ihrer neue und ggfl. weitergehende Erkenntnisse zum aktuellen Zustand des Beschuldigten speziell mit Blick auf die Frage der Gefährlichkeit ergeben könnte. Die Sachverständige äußerte ausweislich des Vermerks der Staatsanwaltschaft vom 06.03.2014 (Bl. 570 f. d.A.), dass eine solche Maßnahme aufgrund des durch die Beobachtung zu erwartenden Informationsgewinns aus ihrer Sicht sinnvoll erscheine und sie dann eine abschließende gutachterliche Stellungnahme zu § 126 a StPO abgeben könne. Daraufhin sind die Akten dem Landgericht – Schwurgerichtskammer in B – mit dem Antrag übersandt worden, den Beschuldigten zur Vorbereitung eines Abschlussgutachtens über seinen derzeitigen psychischen Zustand gem. § 81 Abs. 1 StPO für die Dauer von 6 Wochen in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus zu Beobachtungszwecken unterzubringen. Die Staatsanwaltschaft hat diesen Antrag gem. § 81 Abs. 3 StPO bei der Schwurgerichtskammer gestellt, da die Staatsanwaltschaft über die Rechtsansicht des Ermittlungsrichters hinaus der Auffassung ist, dass auch ein dringender Tatverdacht bezüglich eines versuchten Tötungsdeliktes gegeben sei.
10Die Verteidigung hat mit Schriftsatz vom 21.03.2014 (Bl. 572 ff.) beantragt, den Antrag der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Verteidigung nimmt in ihrem Schriftsatz auch Stellung zu der Vorgehensweise der Sachverständigen Dr. K aus ihrer Sicht und will damit verdeutlichen, dass der Beschuldigte sehr wohl einen gewichtigen Grund habe, mit der Sachverständigen nicht mehr zu kommunizieren. Weiterhin geht die Verteidigung unter Überreichung entsprechenden fotographischen Materials auch auf die durch den Schusswaffeneinsatz des Polizeibeamten bedingten Operationen und deren Folgen ein und weist insbesondere darauf hin, dass die Bauchdecke nach der Operation aufgerissen ist und weitere Operationen anstehen und erforderlich sind. …
11Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Aachen die Unterbringung des Beschuldigten in der psychiatrischen Klinik gem. § 81 StPO angeordnet. …
12Gegen diesen dem Verteidiger am 05.07. zugestellten Beschluss (Bl. 603, 607 f., 632 d.A.) hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 08.07.2014, eingegangen bei dem Landgericht Aachen am selben Tage, sofortige Beschwerde eingelegt. Diese sofortige Beschwerde hat er mit weiterem Schriftsatz vom 25.07.2014 (Bl. 637 ff. d.A.) begründet … .“
13Hierauf nimmt der Senat Bezug. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 01.07.2014 aufzuheben.
14II.
15Die gemäß § 81 Abs. 4 S. 1 StPO statthafte und gemäß § 311 Abs. 2 StPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.
16Die Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 StPO sind vorliegend nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand eines Beschuldigten nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, dass der Beschuldigte in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus gebracht und dort beobachtet wird.
17Im Hinblick darauf, dass die Sachverständige Dr. med. K unter dem 10.11.2013 ein ausführliches forensisch-psychiatrisches Gutachten zu den Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten gemäß §§ 20, 21 StGB sowie zur etwaigen Notwendigkeit einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bzw. einer Entziehungsanstalt gemäß § 63, 64 StGB erstattet hat, erscheint es bereits zweifelhaft, ob eine Unterbringung zur Beobachtung gemäß § 81 Abs. 1 StPO erforderlich ist.
18Nach dem Ergebnis dieser schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 10.11.2013 war das zum Tatzeitpunkt diagnostizierte akute psychische Störungsbild bei dem Beschuldigten nicht als ein fortdauerndes Störungsbild anzusehen, welches die Annahme einer fortdauernden Gefährlichkeit des Beschuldigten im Sinne des § 63 StGB rechtfertigen würde. Zur Abklärung der „Stabilität“ der psychischen Erkrankung des Beschuldigten hat die Staatsanwaltschaft die Sachverständige Dr. K unter dem 07.01.2014 darum ersucht, den Beschuldigten ergänzend zu explorieren. Inwieweit es einer solchen ergänzenden Exploration des Beschuldigten in vorliegenden Fall bedarf, vermag der Senat nicht abschließend zu beurteilen. Die Sachverständige Frau Dr. K hat ausweislich des Vermerks der Staatsanwaltschaft Aachen vom 06.03.2014 zwar bestätigt, dass durch eine Maßnahme im Sinne des § 81 Abs. 1 StPO gegebenenfalls weitergehende Erkenntnisse zum aktuellen Zustand des Beschuldigten und damit auch zur einer etwaigen Gefährlichkeit gewonnen werden könnten. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschuldigten nach Vorlage des schriftlichen Sachverständigengutachtens der Sachverständigen Dr. K sowie des Gutachtens über die testpsychologische Begutachtung von Prof. Dr. T im November 2013 bis zu der wenige Wochen später erfolgten Verfügung der Staatsanwaltschaft von 07. Januar 2014 maßgeblich verändert, insbesondere verschlechtert haben könnte, sind den Akten nicht zu entnehmen. Der Senat verkennt dabei nicht, dass eine Verschlechterung des durch die Sachverständige festgestellten psychopathologischen Zustands theoretisch möglich erscheint und aufgrund des bei der Anlasstat zu Tage getretenen Gefährdungspotenzials eine sehr sorgfältige Überprüfung der Gefährlichkeitsprognose angezeigt erscheint. Für die seitens der Staatsanwaltschaft angenommene Vermutung, dass sich der Zustand des Beschuldigten aufgrund eines erneuten psychotischen Schubes verschlechtert habe, was vor den Ermittlungsbehörden verschwiegen werden sollte, fehlen jedoch belastbare Anhaltspunkte.
19Unabhängig von der hier offen gelassenen Frage der Erforderlichkeit der Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens wäre die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus zwecks Beobachtung gemäß § 81 StPO nicht verhältnismäßig. Dabei kommt es vorliegend nicht maßgeblich auf die Frage an, ob eine solche Unterbringung bereits allein aufgrund der Weigerung des Beschuldigten an einer Mitwirkung die fehlende Verhältnismäßigkeit zu begründen vermag (vgl.: OLG Rostock, Beschluss v. 02.01.2014, Az. Ws 388/13; KG, Beschluss v. 30.10.2012, Az.4 Ws 117/12). Entscheidend ist vielmehr, dass es zur Abklärung der in Rede stehenden Frage einer fortbestehenden psychischen Stabilität des Beschuldigten aus Sicht des Senats keiner erneuten vollständigen Exploration des Beschuldigten und einer zu diesem Zwecke angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bedarf. Zur Erlangung der für erforderlich erachteten Erkenntnisse über den aktuellen psychischen Gesundheitszustand des Beschuldigten existieren vielmehr anderweitige Möglichkeiten, die nicht mit einer erneuten Freiheitsentziehung des Beschuldigten einhergehen müssen. Neben einer auch vom Landgericht erwogenen Vorführung des Beschuldigten vor Gericht, in dessen Rahmen ein aktueller persönlicher Eindruck von ihm und seiner psychischen Verfassung zu gewinnen gewesen wäre, hätte auch eine (ergänzende) Befragung der ihn mindestens bis Ende März 2014 im Klinikum B behandelnden Ärzte, insbesondere von Dr. I2, sowie ggf. auch seiner Hausärztin, Dr. N, aller Voraussicht nach weitere Erkenntnisse erbracht. Darüber hinaus wäre auch eine Befragung des von der Verteidigung beauftragten Psychologen G in Betracht gekommen. Soweit die Verteidigung im Rahmen der Beschwerdebegründung ergänzend auf die Möglichkeit der Einholung eines Gutachtens der den Beschuldigten behandelnden Psychiaterin Frau Dr. A hinweist, war dies im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses noch nicht aktenkundig. Schließlich war vorliegend, worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hingewiesen hat, auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eine ergänzende Begutachtung durch einen anderweitigen Sachverständigen und eine Mitwirkung nicht generell in Abrede gestellt hat.
20III.
21Die Kostenentscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 467 StPO.
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Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten kann das Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, daß der Beschuldigte in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus gebracht und dort beobachtet wird.
(2) Das Gericht trifft die Anordnung nach Absatz 1 nur, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist. Das Gericht darf diese Anordnung nicht treffen, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
(3) Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre.
(4) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Sie hat aufschiebende Wirkung.
(5) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Absatz 1 darf die Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten.
(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.
(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.
(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten kann das Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, daß der Beschuldigte in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus gebracht und dort beobachtet wird.
(2) Das Gericht trifft die Anordnung nach Absatz 1 nur, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist. Das Gericht darf diese Anordnung nicht treffen, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
(3) Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre.
(4) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Sie hat aufschiebende Wirkung.
(5) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Absatz 1 darf die Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten kann das Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, daß der Beschuldigte in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus gebracht und dort beobachtet wird.
(2) Das Gericht trifft die Anordnung nach Absatz 1 nur, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist. Das Gericht darf diese Anordnung nicht treffen, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
(3) Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre.
(4) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Sie hat aufschiebende Wirkung.
(5) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Absatz 1 darf die Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten kann das Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, daß der Beschuldigte in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus gebracht und dort beobachtet wird.
(2) Das Gericht trifft die Anordnung nach Absatz 1 nur, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist. Das Gericht darf diese Anordnung nicht treffen, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
(3) Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre.
(4) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Sie hat aufschiebende Wirkung.
(5) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Absatz 1 darf die Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten.
(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.
(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.
(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er
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die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder - 2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.