Oberlandesgericht Köln Beschluss, 30. Juni 2016 - 2 Ws 388/16
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde wird die Verfügung des Vorsitzenden vom 12.05.2016 aufgehoben.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten.
1
Gründe:
2I.
3Die Generalstaatsanwaltschaft hat unter dem 09.06.2016 die Aufhebung der Verfügung des Vorsitzenden der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 12.05.2016 beantragt und zur Darstellung des Verfahrensstandes Folgendes ausgeführt:
4„Das Amtsgericht Aachen erließ am 24.09.2015 im Ermittlungsverfahren 901 Js 177/15 der Staatsanwaltschaft Aachen Haftbefehl gegen die inzwischen Angeklagten C und D und stützte den dringenden Tatverdacht jeweils u. a. auf Feststellungen aus Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen (Bl. 319 ff. und 332 ff. d. A.). Der Verteidiger des Angeklagten C beantragte daraufhin bei der Vorführung seines Mandanten am selben Tag mündlich (Bl. 323 d. A.) und anschließend mit Schreiben vom 28.09.2015 (Bl. 372 f. d. A.), ihm eine Kopie der akustischen Telekommunikationsüberwachung zur Verfügung zu stellen.
5Die Staatsanwaltschaft Aachen lehnte dies mit Verfügung vom 30.09.2015 unter Hinweis auf den Beschluss des OLG Celle - 2 Ws 116/15 - vom 24.07.2015 ab (Bl. 376 d. A.). Die hiergegen mit Schreiben des Verteidigers des Angeklagten C unter dem 30.10.2015 erhobene Beschwerde (Bl. 566 f. d. A.) wies das Amtsgericht Aachen mit Beschluss vom 04.11.2015 (Bl. 595 f. d. A.) als unbegründet zurück.
6Die Staatsanwaltschaft erhob unter dem 03.03.2016 Anklage (Bl. 1058 ff. d. A.) und benannte hierin als Beweismittel u. a. auch Erkenntnisse aus den TKÜ-Maßnahmen. Das Landgericht Aachen hat die Anklage mit Beschluss vom 04.05.2016 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet (Bl. 1245 d. A.).
7Mit Schreiben vom 25.04.2016 beantragte der Verteidiger des Angeklagten C beim Landgericht Aachen die Einsichtnahme in die akustischen TKÜ-Aufzeichnungen (Bl. 1189 f. d. V.). Der Vorsitzende der zuständigen 4. großen Strafkammer des Landgerichts teilte ihm daraufhin nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft mit, dass beabsichtigt sei, ihm eine Kopie der TKÜ-Aufzeichnungen unter den Voraussetzungen zu überlassen, dass er zuvor anwaltlich versichere, dass von den Daten keine weiteren Kopien hergestellt, diese keinen sonstigen Dritten - außer Anhörung durch Verteidiger, Angeklagten und Dolmetscher - zugänglich gemacht und die überlassenen Datenträger nach Abschluss des Verfahrens zurückgegeben werden.
8Die Verteidiger der Angeklagten C und D gaben daraufhin am 09. bzw. 11.05.2016 entsprechende Erklärungen ab (Bl. 1305 f. d. A.).
9Der Vorsitzende der 4. großen Strafkammer ordnete sodann mit Verfügung vom 12.05.2016 die Übersendung von anzufertigenden Kopien der Telekommunikationsinhalte enthaltenen Datenträger an den Verteidiger des Angeklagten D an (Bl. 1305 und 1318 d. V.).
10Die Staatsanwaltschaft übermittelte dem Landgericht mit Verfügung vom 13.05.2016 (Bl. 1301 f. d. A.) insgesamt 27 CDs und eine DVD, auf denen sich die im Rahmen des Verfahrens aufgezeichneten Telefongespräche befinden, und legte nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage mit Verfügung vom 23.05.2016 (Bl. 1310 d. A.) Beschwerde gegen die Anordnung des Vorsitzenden vom 12.05.2016 ein. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 1317 ff. d. A.).
11Die Hauptverhandlung soll am 21.09.2015 beginnen (Bl. 1254 d. A.).“
12II.
13Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Aachen führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung des Vorsitzenden der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen.
141. Die Beschwerde ist zulässig.
15Durch die Anordnung des Vorsitzenden werden Rechte der am Verfahren nicht beteiligten Telefongesprächspartner und damit dritter Personen betroffen, § 305 S. 2 StPO, so dass aus diesem Grunde § 305 S. 1 StPO der Beschwerde nicht entgegensteht, obwohl der Vorsitzende als erkennendes Gericht gehandelt hat.
16Auch § 147 Abs. 4 S. 2 StPO steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen. Der dort normierte Ausschluss des Beschwerderechts der Verteidigung ist im Hinblick auf die im Revisionsverfahren eröffnete Möglichkeit einer Rüge der Verletzung von § 338 Nr. 8 StPO gerechtfertigt. Vorliegend begehrt jedoch die Staatsanwaltschaft Aachen die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung mit der Begründung, dass der fortgesetzte Eingriff in Grundrechte Dritter, die nicht am Verfahren beteiligt sind, nicht weiter vertieft wird (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 08.03.2016, 3 Ws 114/16, zitiert nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 24.07.2015, 2 Ws 116/15, zitiert nach juris).
172. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist auch begründet.
18Die Verfügung des Vorsitzenden vom 12.05.2016, mit der dieser die Übersendung der bereits gefertigten Kopien der Datenträger mit den vollständigen Telekommunikationsinhalten an den Verteidiger des Angeklagten D angewiesen hat, verstößt gegen § 147 Abs. 4 S. 1 StPO in Verbindung mit § 147 Abs. 1 StPO und war daher aufzuheben.
19a) Der Senat muss nicht entscheiden, ob es sich bei den Kopien der Telekommunikationsinhalte um Augenscheinsobjekte, mithin Beweismittel, handelt. Jedenfalls bei den Originaltonaufzeichnungen handelt es sich um Beweismittel für die das in § 147 Abs. 4 StPO normierte Mitnahmeverbot gilt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 147 Rn. 19). Sie dürfen – anders als die Akten – nicht zur Einsichtnahme in die Geschäftsräume oder die Wohnung des Verteidigers mitgegeben werden, sondern sind grundsätzlich an der Stelle zu besichtigen – hier anzuhören – wo sie sich befinden, am Verwahrungsort (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2014, 1 StR 355/13, zitiert nach juris; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 19a).
20b) Selbst wenn es sich bei den hier bereits gefertigten Kopien der 26 CDs und 1 DVD um Aktenbestandteile handeln sollte, stehen der Überlassung der Kopien der vollständigen Telekommunikationsüberwachung an die Verteidiger jedenfalls die Persönlichkeits- und Datenschutzrechte der von der überwachten und aufgezeichneten Kommunikation betroffenen unbeteiligten Gesprächsteilnehmer (Art. 10 GG) als gewichtige Gründe gemäß § 147 Abs. 4 StPO entgegen.
21Bei der Telekommunikationsüberwachung werden sämtliche Gespräche ohne Differenzierung nach Gesprächspartner oder Inhalten der Gespräche aufgezeichnet und anschließend ausgewertet. Damit werden von dieser Maßnahme auch Gespräche mit oder zwischen Personen erfasst, die nicht mit den aufzuklärenden Straftaten in Verbindung stehen. Zudem besteht die Möglichkeit der Aufzeichnung von Gesprächen, die dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Da bei der Telekommunikationsüberwachung keine mit vertretbarem Aufwand realisierbare Möglichkeit besteht, den erforderlichen Grundrechtsschutz für die von der Maßnahme betroffenen dritten Personen schon im Rahmen der Aufzeichnung der Gespräche zu wahren und der Grundrechtseingriff nicht nur in der Aufzeichnung und dem anschließenden Anhören der Gespräche, sondern auch in der Speicherung, Verwendung und Weitergabe der gewonnenen Informationen fortgesetzt und vertieft wird (BVerfG, Urteil vom 03.03.2004 ,1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99 , zitiert nach juris), muss im Ablauf des weiteren Verfahrens darauf geachtet werden, dass dieser Grundrechtseingriff nicht weiter als unbedingt erforderlich vertieft wird. Dies wäre aber durch eine Herausgabe von Kopien der aufgezeichneten Telekommunikation an die Verteidiger der Fall (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 16.02.2016, 3 Ws 11-12/16; OLG Celle, Beschluss vom 24.07.2015, 2 Ws 116/15, zitiert nach juris; KG Berlin, Beschluss vom 15.3.2016, (1) 2 StE 14/15-8 (3/15), zitiert nach jurion; OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.02.2015, 2 Ws 8/15, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.09.2013, 3 Ws 897/13, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.05.2012, 2 Ws 146/15, zitiert nach juris).
22Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft zudem darauf hin, dass nur bei einer stets vollen staatlichen Kontrolle der Daten zu gewährleisten ist, dass die zum Schutz der Rechte betroffener Dritter geltende Regelung des § 101 Abs. 8 S. 1 StPO eingehalten wird. Hiernach sind die Daten zu löschen, wenn sie nicht mehr erforderlich sind. Gemäß § 108 Abs. 8 S. 2 StPO ist dies aktenkundig zu machen. Diese Pflicht trifft aber grundsätzlich nur die Staatsanwaltschaft und während der Anhängigkeit der Sache das mit ihr befasste Gericht, nicht aber die Verteidiger (vgl. SenE vom 27.03.2009, 2 Ws 125/09, StV 2009, 686 (LS)).
23Sobald originalgleiche Dateikopien aus dem Einflussbereich der Staatsanwaltschaften und der Gerichte gegeben werden, können diese die ihnen gesetzlich übertragene grundrechtssicherenden Aufgaben für die Rechte betroffener Dritter nicht mehr ausüben (vgl. OLG Hamburg a.a.O.; OLG Celle a.a.O.; KG Berlin a.a.O.; OLG Nürnberg a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O.).
24Dass die Gefahr der Vertiefung des Grundrechtseingriffs dritter Personen durch Überlassung von Daten auf externen Datenträgern an Verteidiger nicht nur rein theoretischer Natur ist, wird auch durch einen Vorgang in dem Verfahren gegen A u. a. in N deutlich. Dort meldete sich das Fundbüro L bei der Staatsschutzkammer des Oberlandesgerichts und teilte mit, dass eine CD aus dem Verfahren auf dem Bürgersteig gefunden worden sei (Online im Internet unter: Spiegel Online, Köln, Akten aus dem NSU-Prozess auf dem Bürgersteig gefunden, vom 29.09.2015).
25Der gegenteiligen Auffassung (LG Bremen, Beschluss vom 16.06.2015, 4 KLs 500 Js 63429/14), auf die sich auch der Vorsitzende der 4. großen Strafammer in seiner Nichtabhilfeentscheidung stützt, kann vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelungen nicht überzeugen. Der zur Begründung bemühte Vergleich der Gefährdung der Rechte Dritter bei der Akteneinsicht hinkt, weil die Herstellung einer körperlichen Kopie und ihre Verbreitung ungleich größerer Mühe bedarf, während die Kopie von Daten schnell und die Weitergabe auf winzigen Speichermedien möglich ist; auch werden die verfahrensirrelevanten Erkenntnisse mit Drittbezug aus der Überwachung üblicherweise gerade nicht umfänglich verschriftet und zu den Akten genommen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 15.3.2016, (1) 2 StE 14/15-8 (3/15), zitiert nach jurion). Die weitere Argumentation des Vorsitzenden der Strafkammer, dass der Umfang der Daten vorliegend die Überlassung von Kopien der Telekommunikationsaufzeichnungen rechtfertige, verkennt zudem, dass gerade mit dem Umfang typischerweise auch die Schwere der drittbelastenden Grundrechtseingriffe, die Zahl der betroffenen Personen und der mögliche drohende Schaden für die betroffenen Rechtsgüter steigt (vgl. KG a.a.O.).
26c) Der Senat kann offen lassen, ob in besonderen Ausnahmefällen die bloße Besichtigung am Verwahrungsort zu Informationszwecken nicht ausreichend ist und im Einzelfall zur Gewährleistung einer angemessenen Verteidigung und eines fairen Verfahrens ein Anspruch auf Anfertigung und Überlassung einer Kopie besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2014, 1 StR 355/13, zitiert nach juris, KG Berlin a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. Rn. 19), denn ein solcher Ausnahmefall liegt bereits deshalb nicht vor, weil die Verteidigung der Angeklagten nicht durchgehend im Rahmen der Zumutbarkeit von den ihr eröffneten Möglichkeiten zur Besichtigung der Telekommunikationsdaten Gebrauch gemacht hat.
27Die Generalstaatsanwaltschaft hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antrag des Verteidigers des Angeklagten C, Rechtsanwalt H, auf Überlassung einer Kopie der Telekommunikationsaufzeichnungen bereits mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 30.09.2015 – etwa ein Jahr vor Beginn der Hauptverhandlung – unter Hinweis auf die bereits zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 24.07.2015 abgelehnt worden ist. Damit hätte er seitdem die Möglichkeit gehabt, die Aufzeichnungen, gegebenenfalls mit dem Angeklagten und einem Dolmetscher, anzuhören. Hiervon hat er bis heute keinen Gebrauch gemacht. Der Verteidiger des Angeklagten D, Rechtsanwalt L2, hat im Ermittlungsverfahren erst gar nicht die Anhörung der Aufzeichnungen begehrt. Soweit Rechtsanwalt G erst mit Beschluss vom 20.04.2016 zum Pflichtverteidiger des Angeklagten D zur Sicherung des Verfahrens bestellt worden ist, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Dieser hat bereits mit Schriftsatz vom 25.04.2016 Akteneinsicht beantragt, die ihm am 28.04.2016 gewährt worden ist. Deshalb war ihm nicht nur die oben angeführte ablehnende Entscheidung der Staatsanwaltschaft sowie die Anklageschrift mit der auch auf die Telekommunikationsüberwachung gestützten Beweisführung der Staatsanwaltschaft bekannt, sondern zudem der am 25.04.2016 von Rechtsanwalt H gestellte Antrag, ihm die Einsichtnahme in die akustischen TKÜ-Aufzeichnungen im Rahmen von Ausantwortungen des Angeklagten C oder aber hilfsweise im Rahmen von besonderen Terminen in der Justizvollzugsanstalt unter Zurverfügungstellung der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu ermöglichen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss Rechtsanwalt G bewusst gewesen sein, sich selbst um die Erlangung der benötigten Informationen zu bemühen und von der Besichtigungsmöglichkeit der aufgezeichneten Telekommunikation Gebrauch zu machen. Letztlich steht der Verteidigung hierzu bis zum Beginn der Hauptverhandlung am 21.09.2016 zudem noch ausreichend Zeit zur Verfügung.
28Die Ansicht des Kammervorsitzenden, die Kammer sehe sich wegen fehlender personeller und sachlicher Kapazitäten nicht in der Lage, das Abhören zu ermöglichen, geht fehl. Zwar entscheidet der Kammervorsitzende, wie die Besichtigung der Beweismittel in der staatlichen Gewahrsamssphäre durch die Verteidiger erfolgen soll. Da die fehlenden Ressourcen der Justizverwaltung die Vertiefung des Grundrechtseingriffs an Verfahren unbeteiligter Personen nicht rechtfertigen können, muss er jedoch andere Möglichkeiten in den Blick nehmen, so beispielsweise die Zurverfügungstellung eines geschützten Laptops, auf dem die Aufzeichnungen gespeichert sind, so dass Verteidiger und Angeklagter in der Justizvollzugsanstalt die Beweisstücke, gegebenenfalls und Zuhilfenahme eines Dolmetschers, besichtigen können.
293. Abschließend weist der Senat noch auf Folgendes hin:
30Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 03.06.2016 sind der Strafkammer zwölf DVDs mit den aus Sicht der Ermittlungsbehörden verfahrensrelevanten Gesprächen der deutschen Telekommunikationsüberwachung übersandt worden, bei denen es sich naheliegend um die bereits in dem Sonderheft 3 TKÜ verschriftlichten Gespräche handeln dürfte. Eine Zusammenfassung der bosnischen Telekommunikationsüberwachung wird derzeit bei der Kriminalpolizei erstellt. Eine Entscheidung, ob Kopien dieser Datenträger den Verteidigern zur Verfügung gestellt werden dürfen (vgl. dazu OLG Karlsruhe a.a.O.), ist dem Senat jedoch nicht angefallen.
31III.
32Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 473 Abs. 1 StPO. Die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel weder zu Gunsten noch zu Ungunsten der Angeklagten eingelegt, sondern damit eine den Belangen der Verfahrensbeteiligten übergeordnete Aufgabe der Strafrechtspflege wahrgenommen, Entscheidungen von Gerichten ohne Rücksicht darauf, welche Wirkung damit für die Angeklagten erzielt wird, mit dem Gesetz in Einklang zu bringen. Bei einem Erfolg eines derartigen Rechtsmittels dürfen die Angeklagten nicht belastet werden, so dass die Gesetzeslücke durch eine entsprechende Anwendung des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zugunsten der Angeklagten auszufüllen ist (OLG Celle a.a.O.; OLG Nürnberg a.a.O.).
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(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.
(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.
(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche
- 1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen, - 2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen, - 3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen, - 4.
die Akteneinsicht betreffen oder - 5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.
Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. Ausgenommen sind Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden.
(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.
(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.
(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.
(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.
(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.
(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.
(7) (weggefallen)
Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn - a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder - b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und - aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind, - bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder - cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
- 2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war; - 3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist; - 4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat; - 5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat; - 6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind; - 8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.
(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.
(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.
(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.
(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.
(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.
(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.
(7) (weggefallen)
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.
(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.
(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.
(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.
(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.
(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.
(7) (weggefallen)
(1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99, 100a bis 100f, 100h, 100i, 110a, 163d bis 163g gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen.
(2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach den §§ 100b, 100c, 100f, 100h Abs. 1 Nr. 2 und § 110a werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung nach Absatz 5 erfüllt sind.
(3) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.
(4) Von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind im Falle
- 1.
des § 98a die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden, - 2.
des § 99 der Absender und der Adressat der Postsendung, - 3.
des § 100a die Beteiligten der überwachten Telekommunikation, - 4.
des § 100b die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen, - 5.
des § 100c - a)
der Beschuldigte, gegen den sich die Maßnahme richtete, - b)
sonstige überwachte Personen, - c)
Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,
- 6.
des § 100f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen, - 7.
des § 100h Abs. 1 die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen, - 8.
des § 100i die Zielperson, - 9.
des § 110a - a)
die Zielperson, - b)
die erheblich mitbetroffenen Personen, - c)
die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat,
- 10.
des § 163d die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden, - 11.
des § 163e die Zielperson und die Person, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind, - 12.
des § 163f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen, - 13.
des § 163g die Zielperson
(5) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit einer Person und von bedeutenden Vermögenswerten, im Fall des § 110a auch der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers möglich ist. Wird die Benachrichtigung nach Satz 1 zurückgestellt, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
(6) Erfolgt die nach Absatz 5 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedürfen weitere Zurückstellungen der gerichtlichen Zustimmung. Das Gericht bestimmt die Dauer weiterer Zurückstellungen. Es kann dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme. Bei Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c beträgt die in Satz 1 genannte Frist sechs Monate.
(7) Gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 6 trifft das für die Anordnung der Maßnahme zuständige Gericht, im Übrigen das Gericht am Sitz der zuständigen Staatsanwaltschaft. Die in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen können bei dem nach Satz 1 zuständigen Gericht auch nach Beendigung der Maßnahme bis zu zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragen. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft. Ist die öffentliche Klage erhoben und der Angeklagte benachrichtigt worden, entscheidet über den Antrag das mit der Sache befasste Gericht in der das Verfahren abschließenden Entscheidung.
(8) Sind die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten zur Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen. Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme zurückgestellt ist, dürfen die Daten ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur zu diesem Zweck verwendet werden; ihre Verarbeitung ist entsprechend einzuschränken.
(1) Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die Verübung einer anderen Straftat hindeuten, so sind sie einstweilen in Beschlag zu nehmen. Der Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntnis zu geben. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine Durchsuchung nach § 103 Abs. 1 Satz 2 stattfindet.
(2) Werden bei einem Arzt Gegenstände im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gefunden, die den Schwangerschaftsabbruch einer Patientin betreffen, ist ihre Verwertung zu Beweiszwecken in einem Strafverfahren gegen die Patientin wegen einer Straftat nach § 218 des Strafgesetzbuches unzulässig.
(3) Werden bei einer in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Person Gegenstände im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gefunden, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der genannten Person erstreckt, ist die Verwertung des Gegenstandes zu Beweiszwecken in einem Strafverfahren nur insoweit zulässig, als Gegenstand dieses Strafverfahrens eine Straftat ist, die im Höchstmaß mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und bei der es sich nicht um eine Straftat nach § 353b des Strafgesetzbuches handelt.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.