Oberlandesgericht Köln Urteil, 06. Okt. 2014 - 19 U 31/14
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des Landgerichts Köln vom 14.01.2014 – 25 O 338/12 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.977,75 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.446,80 € vom 17.11.2010 bis 06.12.2010, aus 2.854,52 € vom 07.12.2010 bis 15.07.2011, aus 3.440,89 € vom 16.07.2011 bis 20.08.2012, aus 4.034,92 € vom 21.08.2012 bis 30.10.2012, aus 4.018,92 € vom 31.10.2012 bis 13.11.2012, aus 4.014,28 € vom 14.11.2012 bis 29.11.2012, aus 3.998,28 € vom 30.11.2012 bis zum 06.12.2012, aus 3.993,64 € vom 07.12.2012 bis 26.12.2012, aus 3.973,- € vom 27.12.2012 bis 17.01.2013, aus 2.812,36 € vom 18.01.2013 bis 28.01.2013, aus 2.807,72 € vom 29.01.2013 bis 25.02.2013, aus 2.803,08 € vom 26.02.2013 bis 25.03.2013, aus 2.798,44 € vom 26.03.2013 bis zum 28.04.2013, aus 2.793,80 € vom 29.04.2013 bis 27.05.2013, aus 2.789,16 € vom 28.05.2013 bis 26.06.2013, aus 2.784,52 € vom 27.06.2013 bis 16.07.2013, aus 2.904,19 € vom 17.07.2013 bis 28.07.2013, aus 2.899,55 € vom 29.07.2013 bis 12.08.2013, aus 2.977,75 € seit dem 13.08.2013.
Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in Höhe von 1.253,40 € in der Hauptsache erledigt hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Klägerin zu 60 % und die Beklagte zu 40 %; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2(abgekürzt, gem. den §§ 313 a, 540 Abs. 2 ZPO)
3Die zulässige Berufung der Beklagte hat ganz überwiegend Erfolg.
41. Aus dem Bezug von Wasser und Strom steht der Klägerin gegen die Beklagte nur ein Anspruch von 2.977,75 € zu.
5Der Klägerin hat entgegen der Annahme des Landgerichts aus der Rechnung Nr. 38xxx102xxx vom 29.10.2010 (Anlage K 6) über die Stromlieferung (Kundennummer 2xxx1xxx5) nur einen Anspruch auf Zahlung von 1.446,80 €. Der darüber hinausgehende Betrag (geltend gemacht: 6.701,22 €, vgl. Anlage K 6, Bl. 27, f. GA) ist nicht schlüssig. Ihm stehen berechtigte Einwendungen der Beklagten entgegen. Dies betrifft die Abrechnung über einen Verbrauch vom 01.02.2010 bis 09.02.2010 von 26.050 kWh. Die Abrechnung weist insoweit eine offensichtliche – benachteiligende - Unrichtigkeit im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV aus. Die Klägerin geht selbst nicht davon aus, dass über den der Beklagten zugeordneten Stromzähler innerhalb von 9 Tagen 26.050 kWh Strom entnommen wurden. Vielmehr drängt es sich auf, dass der per 01.02.2010 angenommene, und auf einer Schätzung des vorherigen Stromversorgers beruhende Zählerstand von 65.475 per 01.02.2010 falsch war, wenn 9 Tage später der von der Klägerin abgelesene Zählerstand 91.525 betrug. Gem. § 11 Abs. 1 StromGVV ist der Grundversorger zwar berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die er vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber erhalten hat. Darunter sind aber nur Daten zu verstehen, die im Wege der Ablesung gewonnen worden sind (BGH, Urteil vom 16.10.2013, VIII ZR 243/12, Rz. 17, zitiert nach juris). Hier hat die Klägerin nach eigenen Angaben aber keinen Ablesewert erhalten, sondern einen maschinellen Schätzwert durch SAP (siehe Bildschirmausdruck, Anlage K 13, Bl. 128, Legende 03). Dass die Klägerin im Sinne von § 11 Abs. 3 StromGVV die Räume des Kunden zwecks Ablesung nicht betreten konnte oder die Beklagte einemit der Klägerin vereinbarte Selbstablesung nicht vorgenommen hätte, ist weder vorgetragen noch sonst nicht ersichtlich. Dem mit Schreiben vom 09.02.2010 der Beklagten mitgeteilten Zählerstand per 01.02.2010 hat die Klägerin offenbar selbst nicht vertraut, sondern diesen durch Ablesung am 09.02.2010 überprüft. Insofern kann die Klägerin auch keine negativen Folgen für die Beklagte aus dem fehlenden Widerspruch gegen das Schreiben vom 09.02.2010 (dessen Zugang zudem streitig ist) und dem dort genannten Zählerstand von 65.475 zum 01.02.2010 herleiten. Denn dieser Verbrauch muss ganz überwiegend vor Aufnahme der Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten, also während des Vertragsverhältnisses mit einem anderen Stromanbieter, angefallen sein. Die Klägerin ist nicht Inhaber einer etwaigen Forderung aus diesem Bezugsverhältnis und daher für die Klage nicht aktivlegitimiert. Durch die Berechnung eines Verbrauchs von 26.050 kWh liegt somit eine den „Kunden benachteiligende objektive Unrichtigkeit“ vor, die die Beklagte berechtigt, die Zahlung zu verweigern.
6Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass die Beklagte den Ausgleich der Rechnung vom 29.10.2010 vollständig verweigern dürfte. Denn nur der Teilbetrag, der offensichtlich fehlerhaft in Rechnung gestellt wurde, kann zurückgehalten werden (BGH, a.a.O., Rz. 28 m.w.N.). Soweit die Klägerin aus der Rechnung vom 29.10.2010 (Anlage K 6, Bl. 27 ff. GA) den Verbrauch vom 09.02.2010 bis 23.06.2011 mit 7.015 kWh angibt und berechnet, liegen keine Einwendungen der Beklagten vor. Dieser Verbrauch ergibt bei einem Arbeitspreis von 0,1695 €/kWh einen Betrag von 1.189,04 €; hinzu kommt der Leistungspreis von 11,75 € und der Verrechnungspreis von 15,01 €, so dass aus der Rechnung vom 29.10.2010 ein Betrag von 1.215,80 € zzgl. Umsatzsteuer = 1.446,80 € fällig ist. Dies wird mit der Berufung auch nicht angegriffen.
7b) Ferner besteht mangels offensichtlichen Fehlers oder sonstiger begründeter Einwände auch eine Forderung der Klägerin gegen die Beklagte aus der Schlussrechnung Nr. 38xxx11xxx5 vom 23.11.2010, Bl. 31 ff. GA, über 1.407,72 € (im Prozesskostenhilfebeschluss des Senats vom 26.06.2014 versehentlich genannt: 1.401,72 €) für den Stromverbrauch vom 24.06.2010 bis zu 05.11.2010 von 6.830 kWh. Dies wird von der Berufung ebenfalls nicht mehr angegriffen.
8c) Von dem sich ergebenden Betrag von 2.854,52 € sind Zahlungen durch das Jobcenter vom 18.01.2013, die die Klägerin in Höhe von - 42,16 € auf die Rechnung vom 29.10.2010 verrechnet, in Abzug zu bringen, sowie Zahlungen vom 21.01.2013 bis 27.07.2013 von monatlich 4,64 € = insgesamt - 32,48 €, was einen Betrag von 2.779,88 € ergibt. Hinzuzurechnen sind die durch die Berufung nicht angegriffenen Beträge von 119,67 € (Rest aus der Abrechnung Wasser vom 28.06.2013 unter der Kundennummer 20xxx1xxx) und die Abschlagszahlung für August 2013 in Höhe von 78,- € betreffend die gleiche Versorgungsstelle Wasser, was den Betrag von 2.977,75 € ergibt.
9Der Zinsanspruch folgt aus den jeweiligen Abrechnungen unter dem Gesichtspunkt des Verzuges, § 286 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Im Hinblick auf die unstreitigen Zahlungen nach Rechtshängigkeit führt dies – ausgehend von dem vorgenannten Betrag - zu einer Staffelung wie im landgerichtlichen Urteil, mit der Ausnahme, dass von der Zahlung des Jobcenters vom 18.01.2013 nur 1.160,64 € auf die Klageforderung verrechnet werden. Denn ein Betrag von 19,- € wurde – entsprechend dem Schriftsatz der Klägerin vom 29.01.2013, Bl. 73 GA, - auf die Mahnkosten verrechnet, die aus diesem Grund auch nicht noch einmal zugesprochen werden konnten.
10d) Mit der Berufung nicht angegriffen wird auch die Feststellung, dass sich der Rechtsstreit durch verschiedene Zahlungen des Jobcenters nach Rechtshängigkeit in Höhe von insgesamt 1.253,40 € erledigt hat.
112. Die Berufung der Beklagten hat auch insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Verurteilung zu Ziffer 3 (Duldung des Ausbaus des Wasserzählers/Einstellung der Wasserversorgung) wendet. Denn der Rückstand aus dem seit November 2010 beendeten Stromliefervertrag zwischen den Parteien in Höhe von 2.779,88 € (siehe vorstehend 1c) kann nicht zur Begründung einer Liefersperre aus dem bestehenden Vertrag über die Wasserversorgung herangezogen werden.
12Dabei kann dahinstehen, ob die Regelung in § 33 Abs. 2 Satz 1 AVBWasserV eng dahin auszulegen ist, dass das Versorgungsunternehmen nur berechtigt ist, die Versorgung einzustellen, wenn dem Kunden die „Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung“ geradeaus dem Wasserversorgungsvertrag vorzuwerfen ist (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1.11.2011, OVG 9 S 40.11, juris Rz. 6; Morell, AVBWasserV, Erläuterung zu § 33 Abs. 2 AVBWasserV, b.ba, S. 8, zitiert nach vorstehendem OVG Urteil Rz. 5; AG Kerpen, Urteil vom 24.03.2009, 22 C 20/08, zitiert nach juris Rz. 27 ff.; Herrmann in Herrmann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, Stand 1985, § 33 AVBV Rn 28), oder ob auch ein Rückstand aus einer anderen Versorgungssparte zur Sperre berechtigen kann, wenn die Versorgung derselben Wohnung dient und über den selben Hausanschluss erfolgt (so OLG Celle, Urteil vom 01.11.2012, 13 U 241/11, juris, Rz. 28; LG Magdeburg, Urteil vom 02.07.1996, 2 S 250/06, juris; Schütte/Horstkotte in Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand Januar 2011, § 30 AVB WasserV Rn 58).
13Denn die Klägerin hat zum einen durch ihr Verhalten konkludent gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die Sparten Wasser und Strom getrennt behandelt und Rückstände in der einen Sparte für die andere Sparte unerheblich sind. So hat die Klägerin die Beklagte im Februar 2010 wieder in die Versorgung mit Strom aufgenommen, obwohl zu diesem Zeitpunkt erhebliche Rückstände aus der Wasserversorgung bestanden (siehe Abrechnung vom 16.07.2010, Bl. 85 GA: Rückstand: 894,47 €). Auch spätere Rückstände aus der Wasserlieferung hat die Klägerin nicht zum Anlass genommen, die Einstellung der Wasserversorgung vorzunehmen (siehe z.B. Abrechnung vom 27.06.2011, Anlage K 4, Bl. 19 GA); vielmehr hat die Klägerin weiterhin Abschläge gefordert. Soweit die Klägerin Mahnungen vom 28.06.2010, 22.11.2010, 13.12.2010, 27.12.2010 und 17.01.2011 anführt, die jeweils mit der Androhung der Versorgungseinstellung verbunden gewesen sein sollen, so beziehen sich diese zeitlich – und auch weil die Wasserkosten kontinuierlich, wenn auch nicht immer mit aktuellen Abschlägen vom Sozialhilfeträger bezahlt wurden - aus maßgeblicher Sicht des Empfängers auf den Stromversorgungsvertrag. Entsprechend hat die Beklagte die Androhung der „Versorgungseinstellung“ auf den Stromversorgungsvertrag bezogen und konnte darauf vertrauen, dass der Ausgleich der mit der Klage vom 05.11.2012 angemahnten Rückstände aus dem Bezug von Wasser in Höhe von 1.326,68 € – wie Anfang 2013 geschehen – ausreicht, um eine Sperre des Wasseranschlusses abzuwenden.
14Zudem ist die Klägerin für das Auflaufen des erheblichen Rückstandes in gewissem Maße selbst verantwortlich. Denn sie hat die Beklagte neun Monate lang mit Strom versorgt, ohne dass Abschläge eingingen, wobei offen ist, ob und in welcher Höhe diese überhaupt gefordert wurden. In dieser Situation erscheint es unbillig, die Beklagte, die bekanntermaßen Sozialleistungen bezieht, mit der Sperre der Wasserversorgung zu sanktionieren. Denn die Sperre soll ja ein Druckmittel sein, um größere Rückstände gar nicht erst auflaufen zu lassen und möglichst zügig wieder abzubauen. Dies kann aber bei einem angeblichen Rückstand von über 8.000,- €, wie ihn die Klägerin geltend macht, ohnehin nicht gelingen.
15Die Einstellung der Wasserversorgung ist aber auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Klägerin die Forderung aus der Stromlieferung nicht ordnungsgemäß angemahnt hat. Denn sie hat mit Rechnung vom 29.10.2010 einen offensichtlich unzutreffenden zu hohen Verbrauch abgerechnet. Dies genügt der Warnfunktion des § 33 Abs. 2 Satz 1 AVBWasserV nicht.
163. Die Kostenentscheidung für die erste Instanz ergibt sich aus den §§ 92 ZPO, 269 Abs. 3, ZPO, die für die 2. Instanz aus den §§ 97, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Berufung hat aufgrund eines aus dem Beschluss des Senats von der Berufungsklägerin übernommenen Rechenfehlers in Höhe von 6,- € keinen Erfolg. Die geringfügige Zuvielforderung kann bei der Kostenentscheidung unberücksichtigt bleiben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
174. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgesichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).
18Streitwert des Berufungsverfahrens: 6.241,22 €
19Antrags zu 1: (Liefersperre): 1.000,- €
20Antrag zu 2) (Zahlung): 5.241,22 € (8.212,97 ./. 2.971,75 €)
21Zusammen : 6.241,22 €
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(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
- 1.
soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder - 2.
sofern - a)
der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und - b)
der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt
und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.
(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.
(3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
(1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden.
(2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln, wenn dies
- 1.
zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1, - 2.
anlässlich eines Lieferantenwechsels oder - 3.
bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung der Ablesung
(3) (weggefallen)
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Kunde den allgemeinen Versorgungsbedingungen zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um
- 1.
eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden, - 2.
den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Meßeinrichtungen zu verhindern oder - 3.
zu gewährleisten, daß Störungen anderer Kunden, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Unternehmens oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde darlegt, daß die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, daß der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. Das Wasserversorgungsunternehmen kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.
(3) Das Wasserversorgungsunternehmen hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat. Die Kosten können pauschal berechnet werden.
(4) Das Wasserversorgungsunternehmen ist in den Fällen des Absatzes 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, in den Fällen der Nummern 1 und 3 jedoch nur, wenn die Voraussetzungen zur Einstellung der Versorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Absatz 2 ist das Unternehmen zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.